Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1981, meldete sich am 1 4. November 2023 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Staffelstrasse zur Stellenvermitt lung im Umfang von 100 % an (Urk. 11/215) und beantragte ab dem 1. Dezember 2023 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 11/169-172 Ziff. 2). Vom 2. September 2024 bis 3 0. Mai 2025 war die Versicherte in einem Aufbautraining der Invaliden versicherung (vgl. Urk. 12/68-70, Urk. 12/81-83).
In der Folge meldete sie sich a m 2 1. Mai 2025 erneut beim RAV zur Stellenvermittlung an (Urk. 11/103) und beantragte ab dem 2. Juni 2025 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 11/99-102 Ziff.
2). Mit Schreiben vom 2 5. November 2025 (Urk. 11/23) teilte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich der Versicherten mit, dass ihre Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 3 0. November 2025 ablaufe. Die Versi cherte beantragte am 2 7. November 2025 (Urk. 11/20) die Prüfung der Eröffnung einer neuen Rahmenfrist sowie die Prüfung einer Befreiung von der Beitragszeit.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 (Urk. 12 / 36 - 38) verneinte die Arbeitslo senkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
1. Dezember 2025 mangels Erfüllung der Beitragszeit. Die dagegen vo n der Versicherten am 1 1. Dezember 2025 erhobene Einsprache (Urk. 12/6-7) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1 5. Dezember 2025 ab (Urk. 12/1-4 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. Dezember 2025 (Urk.
2) erhob die Ver sicherte mit Eingabe vom 1 7. Dezember 2025 Beschwerde (Urk. 1, innert Nach frist eingereicht; vgl. auch Ergänzung vom 2 2. Januar 2026, Urk. 7) und bean tragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Rahmenfrist für den Leistungsbezug unter Berücksichtigung der krankheitsbedingen Verhinderungszeiten neu zu eröff nen (S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 3 0. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde (Urk.
10). Diese Eingabe wurde de r Beschwerdeführer in mit Gerichtsverfügung vom 3. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Das Gericht zieht
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung
und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abge laufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmen fristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 4 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
E. 1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Bei tragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusam menhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2)
fest, dass die Beschwerdeführerin vom 2. September 2024 bis 3 0. Mai 2025 in einem Aufbau training der Invalidenversicherung gewesen sei und Taggelder erhalten habe . Somit sei diese Zeit als Beitragszeit zu berücksichtigen. Damit weise sie eine Bei tragszeit von 9 Monaten aus und erfülle die Voraussetzungen der zwölfmonatigen Beitragszeit nicht (S. 2 unten). Während der massgebenden Rahmenfrist sei die Beschwerdeführerin nur vom 1. Dezember 2023 bis 31.
August 2024, somit wäh rend 9 Monaten, zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 1. September 2024 sei die Beschwerdeführerin wieder teilweise arbeitsfähig und ab Juni 2025 wieder voll arbeitsfähig gewesen. Somit liege kein Grund für die Befreiung von der Erfül lung der Beitragszeit vor (S. 3).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 1 7. Dezember 2025 (Urk. 1) geltend, dass
der angefochtene Entscheid auf einer rein formalen Anwen dung der gesetzlichen Rahmenfrist beruhe. Die krankheitsbedingte Erwerbsun fähigkeit sei am 2 6. September 2022 während eines bestehenden Arbeitsver hältnisses eingetreten und durch entsprechende Arbeitszeugnisse belegt. Sie habe über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 3 1. März 2023 hinaus weiterhin in vollem Umfang fortbestanden. Nach der Anmeldung beim RAV im November 2023 habe sich gezeigt, dass eine nachhaltige Erwerbstätigkeit aus gesundheit lichen Gründen weiterhin nicht möglich gewesen sei. Es sei erneut eine vollstän dige, ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit gefolgt. Ab dem 2.
September 2024 habe sie sich in beruflichen Integrationsmassnahmen der Invalidenversicherung befunden, was bestätige, dass keine reguläre Erwerbsfähigkeit bestanden habe . Die Massnahme sei per 2. Juni 2025 eingestellt worden, da trotz professioneller Begleitung keine Integrationsstelle habe gefunden werden können. Der krank heitsbedingte Erwerbsausfall sei damit durchgehend und unbestritten, auch wenn zwischenzeitlich ein Wiedereingliederungsversuch unternommen worden sei. Die Beschwerdegegnerin beschränke ihre Prüfung auf eine schematische Betrachtung der Rahmenfrist und blende Art. 13 AVIG praktisch aus. Unbestritten sei jedoch, dass die Erkrankung kausal dafür gewesen sei, dass innerhalb der Rahmenfrist keine ausreichende Beitragszeit habe aufgebaut werden können. Die krankheits bedingte Erwerbsunfähigkeit habe bereits vor Beginn der Rahmenfrist bestanden. Dass ein Teil dieses Zeitraums ausserhalb der Rahmenfrist liege, se i allein durch die gesetzliche Fristenregelung bedingt und nicht Ausdruck eines freiwilligen Unter lassens der Erwerbstätigkeit (S. 1). Eine derart formale Anwendung der inner halb der Rahmenfrist liegenden Zwölfmonatsgrenze führe in Konstel lationen wie der vorliegenden zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Schutz lücke . Art. 13 AVIG diene gerade dazu, krankheitsbedingte Beitragslücken auszu gleichen, wenn eine reguläre Erwerbstätigkeit objektiv nicht möglich gewesen sei. Diese Bestimmung sei eigenständig anzuwenden und dürfe nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil die Voraussetzungen von Art. 14 AVIG nicht erfüllt seien (S. 2).
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA)
E. 3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass
sich die Beschwerdeführerin am 1 4. November 2023 beim RAV zur Stellenvermittlung anmeldete und ab dem 1. Dezember 2023 Arbeitslosenentschädigung beantragte (Urk. 11/169-172, Urk. 11/215). Die Beschwer degegnerin eröffnete eine Rahmenfrist per 1. Dezember 2023 (vgl.
Urk. 11/130). Mit Schreiben vom 2 5. November 2025 teilte die Beschwerde gegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Rahmenfrist für den Leistungs bezug am 3 0. November 2025 ablaufe (Urk. 11/23). Die Beschwerdeführerin bean tragte in der Folge die Prüfung der Eröffnung einer neuen Rahmenfrist (Urk. 11/20).
E. 3.2 Die einmal eröffneten Rahmenfristen bleiben grundsätzlich bestehen. Eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug kann somit frühestens nach Ablauf der alten Rahmenfrist eröffnet werden. Wird beispielsweise eine versicherte Person inner halb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug mehrmals arbeitslos, so gilt nach wie vor die noch offene Rahmenfrist, welche für die Mindestbeitragszeit und die Höchstzahl der Taggelder massgebend bleibt (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosen versicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Soziale Sicher heit, 3. Auflage, Basel 20 16, S.
2 303 N . 125).
Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versi cherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (vgl. vorstehend E. 1.1). Die Bedeutung des Aufeinander folgens von Rahmenfristen liegt darin, dass eine Neuüberprüfung aller Anspruchsvor aussetzungen stattfindet. Nicht nur muss sich die versicherte Person wieder bei der zuständigen Amtsstelle melden, worauf der Stichtag festgelegt wird, sondern die einjährige Mindestbeitragszeit oder die Befreiung von deren Erfüllung ist erneut nachzuweisen. Gelingt dies nicht, kann keine weitere Leistungs rahmenfrist eröffnet werden (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S.
2 304 N . 127).
E. 3.4 Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG hat d ie Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Angerechnet wer den auch Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG).
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der massgebenden Rahmen frist vom 1. Dezember 2023 bis zum 3 0. November 2025 (vgl. E. 1.1) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand. Vom 2. September 2024 bis zum 3 0. Mai 2025 befand sie sich in einem Aufbautraining der Invalidenversicherung (vgl.
Urk. 12/68-70, Urk. 12/81-83) und erhielt während dieser Zeit Taggelder der Invaliden versicherung (vgl. Urk. 12/64-66, Urk. 12/74-76). Da Taggelder der Invali denversicherung als Einkommen gelten, wurden darauf Beiträge für AHV/IV/EO sowie ALV entrichte t (vgl. die entsprechenden Auszahlungsbelege der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe, Urk. 12/ 53 -63) . Es handelte sich folglich um eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG .
Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin diese Zeit zu Recht als Beitragszeit an. Damit weist die Beschwerdeführerin i nnerhalb der neuen Rah menfrist eine Beitragszeit von 9 Monaten auf. Die gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erforderlichen 12 Monate werden indessen nicht erreicht.
Die Beschwerdeführerin machte unter anderem geltend, dass Art. 13 AVIG gerade dazu diene, krankheitsbedingte Beitragslücken auszugleichen, wenn eine reguläre Erwerbstätigkeit objektiv nicht möglich gewesen sei. Diese Bestimmung sei eigen ständig anzuwenden (vgl. vorstehend E. 2.2). Bei der Regelung von Art. 13 AVIG geht es um Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsver hältnis steht, aber wegen Krankheit keinen Lohn erhält. Diese Konstellation liegt jedoch nicht vor. So war die Beschwerdeführerin während der vorliegend zu beurtei lenden (Folge-)Rahmenfrist nicht erwerbstätig; das frühere Arbeitsver hältnis wurde bereits vor Eröffnung der neuen Rahmenfrist beendet.
Soweit die Beschwerdeführerin die rein formale Anwendung der gesetzlichen Rahmenfrist kritisierte, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüg lich kein Ermessen hat. So kann eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug frühestens nach Ablauf der alten Rahmenfrist eröffnet werden (vgl. vorstehend E. 3.2).
E. 3.5 Zu prüfen bleibt, ob d ie Beschwerdeführer in aufgrund ihrer Krankheit von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG befreit ist.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die krankheitsbedingte Erwerbsun fähigkeit am 2 6. September 2022 während eines bestehenden Arbeitsverhält nisses eingetreten sei, über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 3 1. März 2023 hinaus und auch nach der Anmeldung beim RAV im November 2023 weiter hin fortbestanden habe (vgl. vorstehend E. 2.2) .
Durch die bei den Akten liegenden Arztzeugnisse ist ausgewiesen, dass die Beschwer deführerin krankheitsbedingt vom
1. April 2023 bis 3 1. August 2024 zu 100
% arbeitsunfähig war (Urk. 12/ 8-2 3). Im Bericht der Y.___ vom 9. Dezember 2025 (vgl. Urk. 12/25) wurde ausgeführt, dass – f ür die Zeit ab September 2024 (vgl. auch Urk. 12/24) – als Voraussetzung für die Teilnahme an einer Integrationsmassnahme
eine Arbeitsfähigkeit von 20 % und nach Abschluss der Massnahme am 3 0. Mai 2025 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestan den habe .
Die Rahmenfrist für die Beitragszeit lief vom 1. Dezember 2023 bis zum 3 0. November 202 5. Während der massgebenden Rahmenfrist lag vom 1. Dezember 2023 bis 3 1. August 2024, mithin während 9 Monaten, eine volle Arbeitsunfähigkeit vor. Die krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit vor Beginn der Rahmenfrist kann nicht berücksichtigt werden.
Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführer in
lediglich während 9 Monate n zu 100 % arbeitsunfähig . Somit wäre ihr während der zweijährigen Rahmenfrist genü gend Zeit geblieben, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben, was auch in Form einer Teilzeitbeschäftigung möglich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 1 5. November 2016 E. 3.2 sowie vorstehend E.
1.2).
E. 3.6 Die Befreiungsregelung nach Art. 14 AVIG ist als Ausnahme vom Grundsatz der Mindestbeitragspflicht subsidiär zu Art. 13 AVIG und gelangt bei genügender Beitragszeit nicht zur Anwendung. Eine Kumulation oder Kompensation ist ausge schlossen. Es ist daher nicht möglich, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S.
2 342 N .
254).
In einem Fall, in welchem das kantonale Gericht die entsprechenden Zeitspannen zusammenrechnete, hielt das Bundesgericht fest, es sei in der Tat nicht leicht zu begreifen, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfülle, wer in der Rahmenfrist 12,1 Monate lang krank gewesen sei und 11,9 Monate (oder weniger) gearbeitet habe, nicht aber, wer (höchstens) 11,9 Monate lang gearbeitet habe und ausser dem nicht länger als 12 Monate krank gewesen sei. Der Gesetzgeber gehe deswe gen von einem überjährigen Befreiungstatbestand nach Art. 14 AVIG – im Extrem fall: von 12 Monaten und 1 Tag – aus, weil die versicherte Person bei kürzerer (12-monatiger oder unterjähriger) Dauer des Befreiungstatbestandes die Möglichkeit habe, sich durch bezahlte unselbstständige Erwerbstätigkeit das Mindest beitragsjahr nach Art. 13 Abs. 1 AVIG zu sichern. Diese Überlegung habe nach wie vor Gültigkeit (Urteil des Bundesgerichts C 106/03 vom 1 3. April 2004 E. 3.1 f.).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGE 141 V 674) Beitragszeiten (und gleichge stellte Zeiten) nach Art. 13 AVIG nicht mit Befreiungstatbeständen nach Art. 14 AVIG kombiniert werden können. Angesichts dieser Rechtsprechung besteht kein Raum für das Anrechnen der Zeit der Arbeitsunfähigkeit an die von der Beschwer deführerin geleistete Beitragszeit.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerNeuenschwander-Erni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00340 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom 1 6. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1981, meldete sich am 1 4. November 2023 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Staffelstrasse zur Stellenvermitt lung im Umfang von 100 % an (Urk. 11/215) und beantragte ab dem 1. Dezember 2023 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 11/169-172 Ziff. 2). Vom 2. September 2024 bis 3 0. Mai 2025 war die Versicherte in einem Aufbautraining der Invaliden versicherung (vgl. Urk. 12/68-70, Urk. 12/81-83).
In der Folge meldete sie sich a m 2 1. Mai 2025 erneut beim RAV zur Stellenvermittlung an (Urk. 11/103) und beantragte ab dem 2. Juni 2025 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 11/99-102 Ziff.
2). Mit Schreiben vom 2 5. November 2025 (Urk. 11/23) teilte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich der Versicherten mit, dass ihre Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 3 0. November 2025 ablaufe. Die Versi cherte beantragte am 2 7. November 2025 (Urk. 11/20) die Prüfung der Eröffnung einer neuen Rahmenfrist sowie die Prüfung einer Befreiung von der Beitragszeit.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 (Urk. 12 / 36 - 38) verneinte die Arbeitslo senkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
1. Dezember 2025 mangels Erfüllung der Beitragszeit. Die dagegen vo n der Versicherten am 1 1. Dezember 2025 erhobene Einsprache (Urk. 12/6-7) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1 5. Dezember 2025 ab (Urk. 12/1-4 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. Dezember 2025 (Urk.
2) erhob die Ver sicherte mit Eingabe vom 1 7. Dezember 2025 Beschwerde (Urk. 1, innert Nach frist eingereicht; vgl. auch Ergänzung vom 2 2. Januar 2026, Urk. 7) und bean tragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Rahmenfrist für den Leistungsbezug unter Berücksichtigung der krankheitsbedingen Verhinderungszeiten neu zu eröff nen (S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 3 0. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde (Urk.
10). Diese Eingabe wurde de r Beschwerdeführer in mit Gerichtsverfügung vom 3. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung
und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abge laufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmen fristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 4 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Bei tragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusam menhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2)
fest, dass die Beschwerdeführerin vom 2. September 2024 bis 3 0. Mai 2025 in einem Aufbau training der Invalidenversicherung gewesen sei und Taggelder erhalten habe . Somit sei diese Zeit als Beitragszeit zu berücksichtigen. Damit weise sie eine Bei tragszeit von 9 Monaten aus und erfülle die Voraussetzungen der zwölfmonatigen Beitragszeit nicht (S. 2 unten). Während der massgebenden Rahmenfrist sei die Beschwerdeführerin nur vom 1. Dezember 2023 bis 31.
August 2024, somit wäh rend 9 Monaten, zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 1. September 2024 sei die Beschwerdeführerin wieder teilweise arbeitsfähig und ab Juni 2025 wieder voll arbeitsfähig gewesen. Somit liege kein Grund für die Befreiung von der Erfül lung der Beitragszeit vor (S. 3). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 1 7. Dezember 2025 (Urk. 1) geltend, dass
der angefochtene Entscheid auf einer rein formalen Anwen dung der gesetzlichen Rahmenfrist beruhe. Die krankheitsbedingte Erwerbsun fähigkeit sei am 2 6. September 2022 während eines bestehenden Arbeitsver hältnisses eingetreten und durch entsprechende Arbeitszeugnisse belegt. Sie habe über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 3 1. März 2023 hinaus weiterhin in vollem Umfang fortbestanden. Nach der Anmeldung beim RAV im November 2023 habe sich gezeigt, dass eine nachhaltige Erwerbstätigkeit aus gesundheit lichen Gründen weiterhin nicht möglich gewesen sei. Es sei erneut eine vollstän dige, ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit gefolgt. Ab dem 2.
September 2024 habe sie sich in beruflichen Integrationsmassnahmen der Invalidenversicherung befunden, was bestätige, dass keine reguläre Erwerbsfähigkeit bestanden habe . Die Massnahme sei per 2. Juni 2025 eingestellt worden, da trotz professioneller Begleitung keine Integrationsstelle habe gefunden werden können. Der krank heitsbedingte Erwerbsausfall sei damit durchgehend und unbestritten, auch wenn zwischenzeitlich ein Wiedereingliederungsversuch unternommen worden sei. Die Beschwerdegegnerin beschränke ihre Prüfung auf eine schematische Betrachtung der Rahmenfrist und blende Art. 13 AVIG praktisch aus. Unbestritten sei jedoch, dass die Erkrankung kausal dafür gewesen sei, dass innerhalb der Rahmenfrist keine ausreichende Beitragszeit habe aufgebaut werden können. Die krankheits bedingte Erwerbsunfähigkeit habe bereits vor Beginn der Rahmenfrist bestanden. Dass ein Teil dieses Zeitraums ausserhalb der Rahmenfrist liege, se i allein durch die gesetzliche Fristenregelung bedingt und nicht Ausdruck eines freiwilligen Unter lassens der Erwerbstätigkeit (S. 1). Eine derart formale Anwendung der inner halb der Rahmenfrist liegenden Zwölfmonatsgrenze führe in Konstel lationen wie der vorliegenden zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Schutz lücke . Art. 13 AVIG diene gerade dazu, krankheitsbedingte Beitragslücken auszu gleichen, wenn eine reguläre Erwerbstätigkeit objektiv nicht möglich gewesen sei. Diese Bestimmung sei eigenständig anzuwenden und dürfe nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil die Voraussetzungen von Art. 14 AVIG nicht erfüllt seien (S. 2). 3. 3.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass
sich die Beschwerdeführerin am 1 4. November 2023 beim RAV zur Stellenvermittlung anmeldete und ab dem 1. Dezember 2023 Arbeitslosenentschädigung beantragte (Urk. 11/169-172, Urk. 11/215). Die Beschwer degegnerin eröffnete eine Rahmenfrist per 1. Dezember 2023 (vgl.
Urk. 11/130). Mit Schreiben vom 2 5. November 2025 teilte die Beschwerde gegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Rahmenfrist für den Leistungs bezug am 3 0. November 2025 ablaufe (Urk. 11/23). Die Beschwerdeführerin bean tragte in der Folge die Prüfung der Eröffnung einer neuen Rahmenfrist (Urk. 11/20). 3.2
Die einmal eröffneten Rahmenfristen bleiben grundsätzlich bestehen. Eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug kann somit frühestens nach Ablauf der alten Rahmenfrist eröffnet werden. Wird beispielsweise eine versicherte Person inner halb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug mehrmals arbeitslos, so gilt nach wie vor die noch offene Rahmenfrist, welche für die Mindestbeitragszeit und die Höchstzahl der Taggelder massgebend bleibt (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosen versicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Soziale Sicher heit, 3. Auflage, Basel 20 16, S.
2 303 N . 125).
Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versi cherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (vgl. vorstehend E. 1.1). Die Bedeutung des Aufeinander folgens von Rahmenfristen liegt darin, dass eine Neuüberprüfung aller Anspruchsvor aussetzungen stattfindet. Nicht nur muss sich die versicherte Person wieder bei der zuständigen Amtsstelle melden, worauf der Stichtag festgelegt wird, sondern die einjährige Mindestbeitragszeit oder die Befreiung von deren Erfüllung ist erneut nachzuweisen. Gelingt dies nicht, kann keine weitere Leistungs rahmenfrist eröffnet werden (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S.
2 304 N . 127). 3. 3
Da vorliegend die erste Rahmenfrist am 3 0. November 2025 abgelaufen ist, muss nach dem Gesagten für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist ab 1. Dezember 2025 die einjährige Mindestbeitragszeit oder die Befreiung von deren Erfüllung erneut nachgewiesen werden.
3.4
Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG hat d ie Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Angerechnet wer den auch Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG).
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der massgebenden Rahmen frist vom 1. Dezember 2023 bis zum 3 0. November 2025 (vgl. E. 1.1) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand. Vom 2. September 2024 bis zum 3 0. Mai 2025 befand sie sich in einem Aufbautraining der Invalidenversicherung (vgl.
Urk. 12/68-70, Urk. 12/81-83) und erhielt während dieser Zeit Taggelder der Invaliden versicherung (vgl. Urk. 12/64-66, Urk. 12/74-76). Da Taggelder der Invali denversicherung als Einkommen gelten, wurden darauf Beiträge für AHV/IV/EO sowie ALV entrichte t (vgl. die entsprechenden Auszahlungsbelege der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe, Urk. 12/ 53 -63) . Es handelte sich folglich um eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG .
Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin diese Zeit zu Recht als Beitragszeit an. Damit weist die Beschwerdeführerin i nnerhalb der neuen Rah menfrist eine Beitragszeit von 9 Monaten auf. Die gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erforderlichen 12 Monate werden indessen nicht erreicht.
Die Beschwerdeführerin machte unter anderem geltend, dass Art. 13 AVIG gerade dazu diene, krankheitsbedingte Beitragslücken auszugleichen, wenn eine reguläre Erwerbstätigkeit objektiv nicht möglich gewesen sei. Diese Bestimmung sei eigen ständig anzuwenden (vgl. vorstehend E. 2.2). Bei der Regelung von Art. 13 AVIG geht es um Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsver hältnis steht, aber wegen Krankheit keinen Lohn erhält. Diese Konstellation liegt jedoch nicht vor. So war die Beschwerdeführerin während der vorliegend zu beurtei lenden (Folge-)Rahmenfrist nicht erwerbstätig; das frühere Arbeitsver hältnis wurde bereits vor Eröffnung der neuen Rahmenfrist beendet.
Soweit die Beschwerdeführerin die rein formale Anwendung der gesetzlichen Rahmenfrist kritisierte, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüg lich kein Ermessen hat. So kann eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug frühestens nach Ablauf der alten Rahmenfrist eröffnet werden (vgl. vorstehend E. 3.2). 3.5
Zu prüfen bleibt, ob d ie Beschwerdeführer in aufgrund ihrer Krankheit von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG befreit ist.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die krankheitsbedingte Erwerbsun fähigkeit am 2 6. September 2022 während eines bestehenden Arbeitsverhält nisses eingetreten sei, über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 3 1. März 2023 hinaus und auch nach der Anmeldung beim RAV im November 2023 weiter hin fortbestanden habe (vgl. vorstehend E. 2.2) .
Durch die bei den Akten liegenden Arztzeugnisse ist ausgewiesen, dass die Beschwer deführerin krankheitsbedingt vom
1. April 2023 bis 3 1. August 2024 zu 100
% arbeitsunfähig war (Urk. 12/ 8-2 3). Im Bericht der Y.___ vom 9. Dezember 2025 (vgl. Urk. 12/25) wurde ausgeführt, dass – f ür die Zeit ab September 2024 (vgl. auch Urk. 12/24) – als Voraussetzung für die Teilnahme an einer Integrationsmassnahme
eine Arbeitsfähigkeit von 20 % und nach Abschluss der Massnahme am 3 0. Mai 2025 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestan den habe .
Die Rahmenfrist für die Beitragszeit lief vom 1. Dezember 2023 bis zum 3 0. November 202 5. Während der massgebenden Rahmenfrist lag vom 1. Dezember 2023 bis 3 1. August 2024, mithin während 9 Monaten, eine volle Arbeitsunfähigkeit vor. Die krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit vor Beginn der Rahmenfrist kann nicht berücksichtigt werden.
Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführer in
lediglich während 9 Monate n zu 100 % arbeitsunfähig . Somit wäre ihr während der zweijährigen Rahmenfrist genü gend Zeit geblieben, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben, was auch in Form einer Teilzeitbeschäftigung möglich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 1 5. November 2016 E. 3.2 sowie vorstehend E.
1.2). 3.6
Die Befreiungsregelung nach Art. 14 AVIG ist als Ausnahme vom Grundsatz der Mindestbeitragspflicht subsidiär zu Art. 13 AVIG und gelangt bei genügender Beitragszeit nicht zur Anwendung. Eine Kumulation oder Kompensation ist ausge schlossen. Es ist daher nicht möglich, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S.
2 342 N .
254).
In einem Fall, in welchem das kantonale Gericht die entsprechenden Zeitspannen zusammenrechnete, hielt das Bundesgericht fest, es sei in der Tat nicht leicht zu begreifen, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfülle, wer in der Rahmenfrist 12,1 Monate lang krank gewesen sei und 11,9 Monate (oder weniger) gearbeitet habe, nicht aber, wer (höchstens) 11,9 Monate lang gearbeitet habe und ausser dem nicht länger als 12 Monate krank gewesen sei. Der Gesetzgeber gehe deswe gen von einem überjährigen Befreiungstatbestand nach Art. 14 AVIG – im Extrem fall: von 12 Monaten und 1 Tag – aus, weil die versicherte Person bei kürzerer (12-monatiger oder unterjähriger) Dauer des Befreiungstatbestandes die Möglichkeit habe, sich durch bezahlte unselbstständige Erwerbstätigkeit das Mindest beitragsjahr nach Art. 13 Abs. 1 AVIG zu sichern. Diese Überlegung habe nach wie vor Gültigkeit (Urteil des Bundesgerichts C 106/03 vom 1 3. April 2004 E. 3.1 f.).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGE 141 V 674) Beitragszeiten (und gleichge stellte Zeiten) nach Art. 13 AVIG nicht mit Befreiungstatbeständen nach Art. 14 AVIG kombiniert werden können. Angesichts dieser Rechtsprechung besteht kein Raum für das Anrechnen der Zeit der Arbeitsunfähigkeit an die von der Beschwer deführerin geleistete Beitragszeit. 3. 7 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin in der massgebenden Rahmen frist für die Beitragszeit weder die Mindestbeitragszeit erfüllt, noch ist sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Anspruchs berechtigung zu Recht verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 5. Dezember 2025 erweist sich dem zufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerNeuenschwander-Erni