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AL.2025.00336

Anspruch auf Folgerahmenfrist zum Leistungsbezug; unklar, ob während der 1. Rahmenfrist aufgenommenes Arbeitsverhältnis auf Abruf (mindestgarantierte Wochenarbeitszeit, keine Einsatzpflicht AN, keine Normalarbeitszeit) fortbesteht, da AN bei Wiedererreichen einer Teilarbeitsfähigkeit erstmals nicht aufgeboten

Zürich SozVersG ·AL · 2026-07-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1995, meldete sich am 1 6. März 2023 zur Ar beits vermittlung bei Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ an und bezog ab 1. Oktober 2023 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10 /162) . Ab 1 8. März 2024 arbeitete sie im Zwischenverdienst für die Y.___ GmbH (Urk. 10 /152 ff.). Nach einem Ereignis am 2 2. April 2025

leistete die Suva

Unfall taggelder (Urk. 10 /167 f.), lehnte jedoch (bei weiterhin attestierter Arbeit s un fähigkeit von 100 % und ab 5. November 2025 von 50 %, Urk. 10 /160,

10 /157 und 10 /78) eine Leistungspflicht über den 2 3. September 2025 hinaus mangels Unfallkausalität der weiterhin bestehenden Beschwerden ab (Urk. 10 /142 f.).

Bereits mit Formular vom 1 1. September 2025 hatte die Versicherte

die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich um Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 2.

Oktober 2025 ersucht

(Urk. 10/171) .

Mit E-Mail vom 7. November 2025 (Urk. 10 /144) und Einschreiben vom 5. Dezember 2025 (Urk. 10/ 72 f.) verlangte sie von ihr ferner

die Ausrichtung von Taggeldern infolge Krankheit

für den Zeitraum vom 24.

September bis 1. Oktober 2025 gestützt auf Art. 28 des Bundes gesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversi che rung und die Insolvenz entschädigung (AVIG) .

Mit Verfügung Nr. … vom 2 1. November 2025 verneinte die Arbeitslosenkasse eine n Anspruch der Versicherten auf Arbeits losenentschädigung ab 2.

Oktober 2025 mangels eines anrechenbaren Arbeits- bzw. Verdienstausfalls

(Urk. 10/ 133 ff.). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/ 79-96, inkl. Beilagen) wies sie mit Einspracheentscheid Nr. 1’037

vom 3. Dezember 2025

ab (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. Dezember 2025 «Einsprache» bei der Arbeitslosenkasse (Urk. 1; Beilage Urk. 3). Darin beantragte sie sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzu stel len, dass sie ab 2.

Oktober 2025 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe und ihr vom 2 4. September bis 1. Oktober 2025 Taggelder infolge Arbeitsun fähigkeit zustünden (Urk. 1 S. 3). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 überwies die Arbeitslosenkasse die Eingabe an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Behandlung (Urk. 4). Auf Auf forderung des Gerichts (Urk.

5) reichte sie mit Schreiben vom 1 5. Dezember 2025 (Urk.

6) das Original der Eingabe vom 7. Dezember 2025 samt Beilage und Couvert (Urk.

7) nach . In der Folge setzte das Gericht ihr

mit Verfügung vom 16.

Dezember 2025 Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort an (Urk. 8). In der Beschwerde antwort vom 2 0. Januar 2026 (Urk. 9), welche der Versicherten mit Verfügung vom 2 7. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12), schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Gericht zieht

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 AVIG erleidet. Dies deshalb, weil ein anrechenbarer Ausfall an Arbeitszeit nur entstehen kann, wenn zwischen dem Arbeitgeber und de r Arbeitnehmer in eine wöchent liche Normalarbeitszeit vereinbart war.

Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesent lichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2023 vom 1 2. Dezember 2023 E. 3.2.2) .

Nach der Rechtsprechung kann der Beobachtungszeitraum dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken, und er muss länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterworfen ist . Die Praxis, von einem Beobachtungszeitraum von 12 Monaten auszugehen, um die Normalarbeitszeit zu ermitteln, steht grundsätzlich im Einklang mit Gesetz und Rechtsprechung . In Bezug auf langjährige Arbeits verhält nisse wurde höchstrichterlich regelmässig erkannt, dass auf die Arbeits stunden pro Jahr und die Abweichungen vom Jahresdurchschnitt abgestellt werden kann . Damit von einer Normalarbeitszeit ausgegangen werden kann, dürfen die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten im Verhält nis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens 20 % nach unten oder nach oben ausmachen (vgl. BGE 146 V 112 E. 3.3, Urteil e des Bundesgerichts 8C_291/2023 vom 1 4. Dezember 2023

E. 2.3 und C

266/06

vom 2 6. Juli 2007 E.

3.2).

E. 1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit . a AVIG). Als ganz arbeitslos gilt laut Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt nach Art. 10 Abs. 2 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (lit . a) oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (lit . b). Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert (vgl. BGE 146 V 112 E. 3.2) .

Als voller Arbeitstag gilt dabei der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs.

E. 1.2 erörterten Rechtsprechung (auch Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2022 vom 3. Februar 2023 E. 6) .

E. 1.3 dargelegten Rechtsprechung handelt es sich b ei besagtem Arbeitsverhältnis auf Abruf

somit um das letzte im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIG, auf dessen Grundlage sich in der hier zu beurteilenden Folgerahmenfrist der Arbeitsausfall bestimmt. Es dauerte bei Beantragung der Folgerahmenfrist denn auch bereits eineinhalb Jahre und war zur Normalität geworden.

Es stellt sich somit die Frage nach einem mehr oder weniger konstanten oder garantierten Einsatz im Sinne der in E.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, die Beschwerdeführerin sei seit 1 8. März 2024 als Unterhaltsreinigerin auf Abruf («gemäss Einsatzplan und Aufgebot») angestellt gewesen und habe sich per 2. Oktober 2025 zum Leistungsbezug angemeldet. Im (unfallbedingt angepassten) Beobachtungszeitraum von Juli 2024 bis Juni 2025 habe in acht Monaten eine Beschäftigungsschwankung von mehr als 20 % im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden bestanden. Zudem sei auch nicht ersichtlich, dass tatsächlich eine Wochenarbeitszeit von 8 bzw. 13 Stunden eingehalten worden sei, wobei der das Fixum übersteigende Teil auf Abruf erfolgt sei, was zum gleichen Ergebnis führen würde . Es lasse sich also keine Normalarbeitszeit ermitteln, womit die Beschwerdeführerin keinen Arbeits ausfall erlitten habe . Ferner seien am Ende der [vorangehenden] Leistungs rahmenfrist nicht bezogenen Taggelder verfallen (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hielt indes sen dafür, sie habe eine feste, regelmässige und kontinuierliche Tätigkeit bei denselben Kunden ausgeübt, an wiederkehrenden Wochentagen und Zeitblöcken. Es habe sich um eine «kontinuierliche Anstellu ng mit klar festgelegtem Dienstplan» gehandelt. Arbeit mit «natürliche n Schwankun gen» (hier: Urlaub Kunden /ei gener, Teilnahme an RAV-Kursen und unfallbe dingte Ausfälle) sei gemäss «AVIG-Praxis KSI, Rz . C2-C4» keine Arbeit auf Abruf .

Beim versicherten Verdienst sei der ganze Beschäftigungszeitraum von März 2024 bis Juni 2025 zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 1 AVIG). Einkommens schwankungen dürften nicht nachteilig ausgelegt werden (Art. 25 Abs. 1 AVIG). Gemäss «SECO Rz . D17» sei der Durchschnitt über volle Monate zu berechnen.

Am 5. November 2025 sei sie mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 %

zurückgekehrt. Es treffe sie kein Verschulden, dass sie alle Kunden verloren und im November 2025 keine Aufträge erhalten habe, wobei der Arbeitgeber s i e nicht über die Gründe der Nichtzuweisung informiert habe. Dies sei ein Arbeitsausfall im Sinne von Art. 11 und Art. 8 Abs. 1 AVIG.

Im Übrigen habe der Unfallversicherer ihr bis 2 3. September 2025 Taggelder ausbezahlt, weshalb sie vom 2 4. September bis 1. Oktober 2025 Anspruch auf «Kran kentaggelder» der Arbeitslosenkasse habe. Es lägen Arztzeugnisse vor. Sie verweise auf Art. 21 (Leistungskoordination), Art. 28 (Anspruchsbeginn) und Art.

43 ATSG (Pflicht zur sorgfältigen Feststellung des Sachverhalts; vgl. Urk. 7) .

E. 3 4

Es

ist zudem u nbestritten und belegt,

dass die Beschwerdeführerin

das während der ab 1. Oktober 2023 kontrollierten Arbeitslosigkeit (Arbeitszeit 100 %; Urk.

10/

162) am 1 8. März 2024 aufgenommene (E. 3.1) und als Zwischenver dienst abgerechnete (Urk. 10 /175 ff.) Arbeitsverhältnis auf Abruf bei der Y.___ GmbH im Zeitpunkt der beantragten Folgerahmenfrist ab 2 .

Oktober 2025 weiterführte (Urk. 10 /171-173) . Eine Kündigung zu diesem Zeit punkt wurde weder behauptet noch belegt, sondern die Beschwerdeführerin kehr te nach eigenen Angaben am 5. November 2025 bei Wiederreichen einer Teilarbeitsfähigkeit an den Arbeitsplatz zurück (Urk. 1 S. 2) .

Nach der in E.

E. 3.1 Gemäss Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin mit der Y.___ GmbH vom 1 8. März 2024 (Urk. 10/152) begann das Anstellungsverhältnis gleichentags, wobei eine Probezeit von drei Monaten und die Kündigungsfristen gemäss Art. 335b Abs. 1 und 335c Abs. 1 des Obligationenrecht s vereinbart wurden. Zum «Arbeitsvolumen» wurde festgehalten: «Es wird gemäss Einsatzplan und Aufgebot gearbeitet. Die in der Beilage zu diesem Vertrag genannte Arbeits zeit wird erstmals rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit von den Parteien festge legt» . Unter dem Titel « Betreuung der Kunden » wurde festgehalten : «Es steht der Arbeitnehmerin frei eine neue Haushaltung zu betreuen. Andererseits ist die Y.___ nicht verpflichtet, der Arbeitnehmerin Haushaltungen zuzuteilen. Wurde jedoch eine Haushaltung übernommen, so verpflichtet sich die Arbeit neh merin diese in ordentlicher und zufriedenstellender Weise auszuführen. Jede U nter brechung der Arbeit ist der Y.___ und den Kunden unver züg lich zu melden. Im Gegenzug verpflichtet sich die Y.___ der Arbeits nehmerin das Vorrecht für die übernommenen Kunden zu gewähren» .

E. 3.2 ), bestätigt in den Zwischenver dienstbescheinigungen (vgl. S. 2 derselben). Unter Berücksichtigung des Ferien bezugs, der RAV-Kurse und arbeitsfreien Feiertage (vgl. E. 4.2)

war die Beschwer deführer in zudem (trotz fehlender Einsatz pflicht, vgl. E. 3.3) bis auf Januar 202 5

mindestens in diesem Umfang

tätig (vgl.

E.

4.1) . Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der in den Jahren 2024 / 2025 angegebene Zwischen verdienst bei der Berech nung der Arbeits losenentschädigung nicht voll ange rechnet worden wäre, weshalb es sich als stossend erweist, diesen nun

ohne konkrete, gegen einen Lohn fluss sprechende Indizien in Frage zu stellen (E.

2.1) . Hätte die Beschwerde gegnerin ernsthaft e

Zweifel gehabt, hätte sie von Amtes wegen Abklärungen zu tätigen gehabt.

Wie bei der echten Arbeit auf Abruf (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 4A_534/2017

vom 27.

August 2018 E. 4.3 und 8C_641/2022 vom 3. Februar 2023 E. 5.3)

durfte die Beschwerdeführerin somit im Zeitraum vor der Eröffnung der neuen Rahmen frist auf ein konkretes Arbeitsvolumen (nämlich mindestens 8 Stunden pro Woche) vertrauen, ohne dem Wohlwollen ihrer Arbeitgeberin unterworfen zu sein. Damit lag betreffend diese 8 Stunden ein Arbeitsausfall vor, insoweit als die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin b is zum Erlass des angefochtenen Entscheids am 3. Dezember 2025

(unbestritten) keine Einsätze mehr anbot

(Urk. 10/116 -121).

E. 4 AVIG, welcher grundsätzlich den Bezug von Leistungen einer Taggeldversicherung voraussetzt. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführte, war sie ab 2 4. Juni 2025 (vgl. Urk. 10/80) und damit im Zeitpunkt einer möglichen Folgerahmenfrist zum Leistungsbezug am 2. Oktober 2025 ohne Unterbrechung

seit über 90 Tagen arbeits unfähig (vgl. Urk. 10/175, 10/177 und 10/179). Zudem hatte die Unfall versiche rung ihre Leistungen dannzumal eingestellt .

Der gesundheitlich bedingte Arbeits ausfall war somit seitens der Arbeitslosenversicherung nicht zu entschä digen .

E. 4.1 Aus den

« Bescheinigungen über Zwischenverdienst » der Y.___ GmbH gehen

– wie von der Beschwerdegegnerin aufgelistet (Urk. 2 E. 3) - folgende, effektiv geleisteten Arbeitsstunden

hervor:

- 56.13 h im Juli 2024

(Urk. 10/213) - 56.56 h im August 2024

(Urk. 10/203) - 42.12 h im September 2024

(Urk. 10/199) - 24.21 h im Oktober 2024 (Urk. 10/195) - 31.45 h im November 2024 (Urk. 10/193, vgl. Ausstelldatum) - 29.49 h im Dezember 2024 (Urk. 10/191; vgl. Ausstelldatum) - 21.61 h im Januar 2025 (Urk. 10/189) - 40.71 h im Februar 2025 (Urk. 10/187) - 56.38 h im März 2025 (Urk. 10/185) - 47.4 h im April 2025 (Urk. 10/183) - 25.31 h im Mai 2025 (Urk. 10/181) - 37.2 h im Juni 2025 (Urk. 10/179) .

E. 4.2 Der von der Beschwerdeführerin im Prozess aufgelegten «Stundenübersicht 03.2024-06.2025» (Urk.

3) ist ergänzend zu entnehmen, dass sie im März 2024 32.83 h, im April 2024 45.70 h, i m Mai 2024 65.18 h und im Juni 2024 68.70 h für die Y.___ GmbH tätig war . Die Schwankungen im Beschäf tigungsgrad werden neben der Arbeitsaufnahme erst Mitte März 2024 (vgl. E. 3.1) und der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ab 2 4. Juni 2025 (vgl. ergänzend die Angaben in der Einsprache, Urk. 10/106 oben) mit jeweils einer Woche Urlaub im Oktober 2024, Dezember 2024 und Januar 202 5 sowie RAV-Kursen im November 2024 und Mai 2025 (dazu Urk. 10/50: 28 Lektionen à 50 Min. vom 29.

April bis 2 2. Mai 2025) begründet.

Präzisierend bezog die Beschwerde führerin gemäss

der oben aufgelisteten Zwischenverdienstbescheini gungen Ferien vom 19.

September bis 7. Oktober 2024, am 14./15./1 7. Oktober 2024, am 8./ 9. sowie vom 2 3. bis 31. [richtig: 30.] November 2024 und am 11./12./1 4. Dezember 202 4. Insbesondere wurde kein Ferienbezug für Januar 2025 angegeben.

E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin berechnete auf Grundlage des Beobachtungszeitraum s

von Juli 2024 bis Juni 2025 einen Durchschnitt

von 39.05 h geleistete r

Arbeits stunden pro Mona t und zeigte auf, dass die Abweichung hiervon in den meisten Monaten deutlich über 20 % beträgt (Urk. 2).

Würde aufgrund der Arbeitsun fähigkeit ab Juni 2025 auf die Monate Juni 2024 bis Mai 2025 abgestellt, betrüge die durchschnittliche effektive Arbeitszeit 41.6 8 h pro Monat, was nichts daran ändern würde, dass sich aufgrund der grossen Schwankungen keine Normal arbeitszeit eruieren lässt.

Würde n stattdessen gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin März 2024 (Arbeitsaufnahme), Oktober 2024 bis Januar 2025 sowie Mai 2025 (Ferien, RAV Kurse) und Juni 2025 (Arbeitsunfähigkeit) aus ser Acht ge lassen, ergäbe sich für die verbleibenden 9 Monate mit unbestritten voller zeitlicher Kapazität der Beschwerdeführerin (April-September 2024 und Februar-April 2025) ein Durch schnitt an geleisteten Arbeitsstunden von 53.2 h pro Monat. Selbst in diesem Fall bestünden im Februar 2025 (40.71 h, -23.5 %) und im September 2024 (42.12 h, 20.8 %) Abweichungen von über 20 % . Dabei beträgt die maximal zulässige Beschäftigungsschwankung bei einem Beobachtungszeitraum von nur 6 Monaten gemäss Weisung des SECO in AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Juli 2026, Rz . B9 7 nur 10 % und diese ist bei einem Beobachtungszeitraum zwischen 6 und 12 Monaten

proportional anzupassen - bei 9 Monaten entsprechend 15 % (= 20 % : 12 x 9). Auch korrelieren die Ferienbezüge nicht direkt mit den Lohnschwankungen: trotz Abwesenheit vom 1 9. bis 30. September 2024 leistete die Beschwerdeführerin i m besagte n Monat 42.12 h, während für Januar 2025 kein Ferienbezug nachge wie sen ist und der behauptete Ferienbezug von einer Woche die geringe Arbeits zeit von nur 21.61 Stunden nicht er k lärt.

So o der so lässt sich eine über einen länge ren Zeitraum regelmässig absolvierte Arbeitszeit wegen der grossen Beschäfti gungsschwankungen nicht errechnen.

Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Urlaube der Kunden bestimmen im Übrigen das Geschäftsvolumen der Arbeitgeberin, von dem letztlich die Normal arbeitszeit abhängt, weshalb sie nicht ausgeklammert werden können . Gemäss Audit Letter TCRD 2017/1 S. 3 sind denn auch nur Arbeitsabsenzen auszuklam mern, die nicht auf fehlenden Abruf zurückzuführen sind.

E. 4.4 Allerdings

wurde vertraglich eine «mindestgarantierte Wochenarbeitszeit» von 13 Stunden seit Juli 2024 un d von 8 Stunden seit Oktober 2024 vereinbart (vgl. E.

E. 4.5 Ob im Rahmen der über den

2. Oktober 2024 hinaus bis 4. November 2025 anhaltend attestierte volle Arbeitsunfähigkeit trotz fehlender Einsatzpflicht eine Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin anzunehmen ist, kann offengelassen werden. So ist Zweck der Arbeitslosenversicherung der Ersatz von Erwerbs au s fall bei Arbeitslosigkeit (vgl. Art. 1 AVIG), nicht aber von krankheitsbedingten Lohn ausfällen im laufenden Arbeitsverhältnis wegen fehlender oder bereits ausgelau fener Lohnfortzahlungen nach Art. 324a OR.

Versicherte, die wegen Krankheit vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben nach Art. 28 Abs. 1 AVIG (sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen) ohnehin längstens bis zum 3 0. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Kranken tag gelder. Danach richtet sich der Anspruch nach Art. 28 Abs.

E. 4.6 Nach eigenen Angaben (Urk. 1 S. 2) kehrte die Beschwerdeführer in

sodann am 5.

November 2025 mit einer Teilarbeitsfähigkeit von 50 % (= 21 Stunden pro Woche) «an den Arbeitsplatz» zurück. Damit g eriet die Arbeitgeberin

in Annah me verzug (vgl.

Art. 324 OR), soweit sie der Beschwerdeführerin bei fortbestehen dem Arbeitsverhältnis keine Einsätze von insgesamt mindestens 8 h pro Woche anbot . Es muss daher von einem freiwilligen Verzicht auf Lohnansprüche im Sinne von Art.

11 Abs. 3 AVIG und damit der Nichtanrechenbarkeit des Arbeits ausfalls ausgegangen werden. Gleiches würde gelten, hätte die Beschwerde führe rin in Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht trotz bestehendem Arbeits verhältnis und Teilarbeitsfähigkeit gar kein Interesse an weiteren Einsätzen angegeben bzw. solche gar abgelehnt.

Art. 29 Abs. 1 AVIG, der bei begründeten Zweifeln über Lohnansprüche ein e Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse vorsieht, betrifft gemäss Bundesgericht nur beendete Arbeitsverhältnisse und findet somit auf ein fort bestehendes Arbeits verhältnis keine Anwendung . Zudem ist

der als Zwischenverdienst zu berücksich ti gende Lohn aus einer Teilzeittätigkeit entsprechend der vertraglichen Mindest arbeitszeit und nicht basierend auf der effektiv geleisteten oder ent löhnten Arbeitszeit zu berechnen, zumal es nicht angeht, dass ein Arbeitgeber sein unter nehmerisches Risiko auf die Arbeitslosenversicherung überwälzt . Es besteht also kein Verdienstausfall, insoweit weniger gearbeitet / entlöhnt wird als vertraglich zugesichert

ist und folglich eingefordert werden könnte (dazu BGE 150 V 235, vorab E. 7.4.2.3 f. und E. 7.5).

E. 5.1 Anders würde sich die Situation gestalten, hätte die Arbeitgeberin stillschweigend

entschieden, der Beschwerdeführerin ab dem 5. November 2025 dauerhaft keine

Einsätze mehr anzubieten . Wie das Bundesgericht in BGE 125 III 65 für die echte Arbeit auf Abruf und im Nachgang das Obergericht des Kanto n s Zürich mit Urteil en Nr. LA200037 vom 1 2. Mai 2021 E. III.1.3.2 sowie LA220014 vom 29.

Februar 2024 E. IV.3.1 auch für die unechte Arbeit auf Abruf (bei einer gewissen Dauer des Arbeitsverhältnisses und einer genügenden Regelmässigkeit der Einsätze) erwogen hat, soll mit einer einseitige n Reduktion des Arbeitsvolu mens nicht der o bligatorische, mit der Kündigungsfrist verbundene Schutz besei tigt werde n können . W ährend der Kündigungsfrist hat die versicherte Person daher Anspruch darauf, dass ihr noch die übliche Arbeit zugewiesen wird, w enn sie die Arbeit sleistung gehörig anbiete t . Kein Anspruch auf Arbeitsangebote und damit Lohn

während der Kündigungs frist besteht nur bei unechter Arbeit ohne vereinbarte Mindestanzahl Stunden und ohne während längerer Zeit mehr oder weniger konstant absolvierte r Arbeitszeit, woraus auf eine Normalarbeitszeit geschlossen werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2024 vom 1 1. November 2024 E. 3.2). Davon kann jedoch nach dem Gesagten nicht ausge gangen werden. 5 .2

Bestätigt der Arbeitgeber deshalb, dass er die arbeitnehmende Person nicht nur vorübergehend weniger oder gar nicht mehr zur Arbeit aufgefordert hat und dass er auch weiterhin nicht beabsichtigt, sie wie bisher zur Arbeit aufzufordern, ist dies gemäss Weisung des SECO in AVIG-Praxis ALE, Sta n d 1. Juli 2026, Rz . B98,

als eine nicht fristgerechte Kündigung anzusehen.

Die Arbeitslosenkasse richtet in diesem

Fall die Arbeitslosenentschädigung ab dem Beginn der Kündigungsfrist (Arbeitslosigkeit) aus, wobei alle Ansprüche der versicherten Person gegenüber dem Arbeitgeber auf die Arbeitslosenkasse übergehen (Art. 29 AVIG).

E. 5.3 Nachdem die Beschwerdeführerin aufgezeigt hat, dass die Arbeitgeberin sie nach ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz am 5. November 2025 bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids am 3. Dezember 2025 weder für November noch Dezember 2025 aufgeboten hatte, wären somit entsprechende Abklärungen bei der Y.___ GmbH zu tätigen gewesen.

Dies muss umso mehr gelten, als die Y.___ GmbH am 5. Mai 2026 Teil einer grösse ren Fusion war (vgl. www.zefix.ch, Eintrag für die Y.___ AG), sodass eine einseitige Reduktion des Arbeitsangebots durch die Arbeitgeberin nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen ist .

E. 6 Zusammen fassend ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, insoweit darin ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 2. Oktober bis 4. November 2025 verneint wurde. Indes ist unklar, ob d as Arbeitsverhältnis auf Abruf ohne Zutun der Beschwerdeführerin bei Wiedererreichen d er Teilarbeits fähigkeit und noch vor Erlass des angefochtenen Entscheids faktisch aufgelöst wurde, also noch während sie beim RAV angemeldet war und all enfalls die Kontrollvorschriften erfüllte. Da Gegenstand des angefochtenen Entscheids sowie der diesem zugrundliegenden Verfügung zudem nur der Leistungsanspruch ab 2. Oktober 2025 (Folgerahmenfrist) bildet, ist auf die Anträge der Beschwerde führerin betreffend den Zeitraum vom 24. September bis 1. Oktober 2025 nicht einzutreten (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3). Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwä gungen neu über einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 5. November 2025 zu verfügen ist. Für den Zeitraum vom 2. Oktober bis 4. November 2025 ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein zu treten ist (Anspruch auf Krankent aggelder vom 2 4. September bis 1. Oktober 2025). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid Nr. 1’037 vom 3. Dezember 2025 insoweit aufgehoben, als darin ein Anspruch für die Zeit ab 5. November 2025 verneint wird, und die Sache wird an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit diese nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über die Anspruchsberechtigung ab 5. November 2025 verfüge.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen (Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 2. Oktober bis 4. November 2025), soweit darauf eingetreten wird (Anspruch auf Krankentaggelder vom 2 4. September bis 1. Oktober 2025) . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00336 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 2 0. Juli 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1995, meldete sich am 1 6. März 2023 zur Ar beits vermittlung bei Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ an und bezog ab 1. Oktober 2023 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10 /162) . Ab 1 8. März 2024 arbeitete sie im Zwischenverdienst für die Y.___ GmbH (Urk. 10 /152 ff.). Nach einem Ereignis am 2 2. April 2025

leistete die Suva

Unfall taggelder (Urk. 10 /167 f.), lehnte jedoch (bei weiterhin attestierter Arbeit s un fähigkeit von 100 % und ab 5. November 2025 von 50 %, Urk. 10 /160,

10 /157 und 10 /78) eine Leistungspflicht über den 2 3. September 2025 hinaus mangels Unfallkausalität der weiterhin bestehenden Beschwerden ab (Urk. 10 /142 f.).

Bereits mit Formular vom 1 1. September 2025 hatte die Versicherte

die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich um Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 2.

Oktober 2025 ersucht

(Urk. 10/171) .

Mit E-Mail vom 7. November 2025 (Urk. 10 /144) und Einschreiben vom 5. Dezember 2025 (Urk. 10/ 72 f.) verlangte sie von ihr ferner

die Ausrichtung von Taggeldern infolge Krankheit

für den Zeitraum vom 24.

September bis 1. Oktober 2025 gestützt auf Art. 28 des Bundes gesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversi che rung und die Insolvenz entschädigung (AVIG) .

Mit Verfügung Nr. … vom 2 1. November 2025 verneinte die Arbeitslosenkasse eine n Anspruch der Versicherten auf Arbeits losenentschädigung ab 2.

Oktober 2025 mangels eines anrechenbaren Arbeits- bzw. Verdienstausfalls

(Urk. 10/ 133 ff.). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/ 79-96, inkl. Beilagen) wies sie mit Einspracheentscheid Nr. 1’037

vom 3. Dezember 2025

ab (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. Dezember 2025 «Einsprache» bei der Arbeitslosenkasse (Urk. 1; Beilage Urk. 3). Darin beantragte sie sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzu stel len, dass sie ab 2.

Oktober 2025 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe und ihr vom 2 4. September bis 1. Oktober 2025 Taggelder infolge Arbeitsun fähigkeit zustünden (Urk. 1 S. 3). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 überwies die Arbeitslosenkasse die Eingabe an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Behandlung (Urk. 4). Auf Auf forderung des Gerichts (Urk.

5) reichte sie mit Schreiben vom 1 5. Dezember 2025 (Urk.

6) das Original der Eingabe vom 7. Dezember 2025 samt Beilage und Couvert (Urk.

7) nach . In der Folge setzte das Gericht ihr

mit Verfügung vom 16.

Dezember 2025 Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort an (Urk. 8). In der Beschwerde antwort vom 2 0. Januar 2026 (Urk. 9), welche der Versicherten mit Verfügung vom 2 7. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12), schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit . a AVIG). Als ganz arbeitslos gilt laut Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt nach Art. 10 Abs. 2 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (lit . a) oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (lit . b). Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert (vgl. BGE 146 V 112 E. 3.2) .

Als voller Arbeitstag gilt dabei der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV) . 1.2

Bei der Arbeit auf Abruf besteht keine Garantie für einen bestimmten Beschäf ti gungsumfang, sodass die Person während der Zeit, in der sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen Arbeits- und Verdienstausfall nach Art. 11 Abs. 1 AVIG erleidet. Dies deshalb, weil ein anrechenbarer Ausfall an Arbeitszeit nur entstehen kann, wenn zwischen dem Arbeitgeber und de r Arbeitnehmer in eine wöchent liche Normalarbeitszeit vereinbart war.

Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesent lichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2023 vom 1 2. Dezember 2023 E. 3.2.2) .

Nach der Rechtsprechung kann der Beobachtungszeitraum dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken, und er muss länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterworfen ist . Die Praxis, von einem Beobachtungszeitraum von 12 Monaten auszugehen, um die Normalarbeitszeit zu ermitteln, steht grundsätzlich im Einklang mit Gesetz und Rechtsprechung . In Bezug auf langjährige Arbeits verhält nisse wurde höchstrichterlich regelmässig erkannt, dass auf die Arbeits stunden pro Jahr und die Abweichungen vom Jahresdurchschnitt abgestellt werden kann . Damit von einer Normalarbeitszeit ausgegangen werden kann, dürfen die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten im Verhält nis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens 20 % nach unten oder nach oben ausmachen (vgl. BGE 146 V 112 E. 3.3, Urteil e des Bundesgerichts 8C_291/2023 vom 1 4. Dezember 2023

E. 2.3 und C

266/06

vom 2 6. Juli 2007 E.

3.2). 1.3

Endet das Arbeitsverhältnis auf Abruf unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist und sind alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, so hat die Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Wird das Arbeits verhältnis auf Abruf hingegen fortgesetzt, gilt das vorstehend Ausgeführte (vgl. Weisung des SECO in AVIG-Praxis ALE, Sta n d 1. Juli 2026, Rz . B 95) .

Es bleibt der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass ein Arbeits verhältnis auf Abruf, das nach dem Verlust einer Vollzeitstelle nicht freiwillig, sondern notge drungen zur Überbrückung der A rbeitslosigkeit eingegangen wurde, vom Bundes gericht zunächst als Überbrückungstätigkeit gewertet und nicht als letztes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIV betrachtet wird. In Präzi sie rung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht mit BGE 146 V 112 sodann entschieden, dass die Vorgehensweise, den anrechenbaren Arbeits ausfall in solchen Fällen aufgrund des davor ausgeübten festen Arbeitsverhält nisses als letztes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIV

zu bejahen, aus geset zessystematischer Sicht und unter dem Aspekt des Gebots der Gleichbehand lung der Versicherten auf die Dauer einer ersten Leistungsrahmenfrist zu begrenzen ist (Urteil des Bundegerichts 8C_261/2020 vom 2 5. Juni 2020 E. 4.2). Dauert das Arbeitsve r hältnis länger, wird es für die Person zur Normalität und der Gedanke der Schadenminderung geht verloren. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, die Beschwerdeführerin sei seit 1 8. März 2024 als Unterhaltsreinigerin auf Abruf («gemäss Einsatzplan und Aufgebot») angestellt gewesen und habe sich per 2. Oktober 2025 zum Leistungsbezug angemeldet. Im (unfallbedingt angepassten) Beobachtungszeitraum von Juli 2024 bis Juni 2025 habe in acht Monaten eine Beschäftigungsschwankung von mehr als 20 % im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden bestanden. Zudem sei auch nicht ersichtlich, dass tatsächlich eine Wochenarbeitszeit von 8 bzw. 13 Stunden eingehalten worden sei, wobei der das Fixum übersteigende Teil auf Abruf erfolgt sei, was zum gleichen Ergebnis führen würde . Es lasse sich also keine Normalarbeitszeit ermitteln, womit die Beschwerdeführerin keinen Arbeits ausfall erlitten habe . Ferner seien am Ende der [vorangehenden] Leistungs rahmenfrist nicht bezogenen Taggelder verfallen (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt indes sen dafür, sie habe eine feste, regelmässige und kontinuierliche Tätigkeit bei denselben Kunden ausgeübt, an wiederkehrenden Wochentagen und Zeitblöcken. Es habe sich um eine «kontinuierliche Anstellu ng mit klar festgelegtem Dienstplan» gehandelt. Arbeit mit «natürliche n Schwankun gen» (hier: Urlaub Kunden /ei gener, Teilnahme an RAV-Kursen und unfallbe dingte Ausfälle) sei gemäss «AVIG-Praxis KSI, Rz . C2-C4» keine Arbeit auf Abruf .

Beim versicherten Verdienst sei der ganze Beschäftigungszeitraum von März 2024 bis Juni 2025 zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 1 AVIG). Einkommens schwankungen dürften nicht nachteilig ausgelegt werden (Art. 25 Abs. 1 AVIG). Gemäss «SECO Rz . D17» sei der Durchschnitt über volle Monate zu berechnen.

Am 5. November 2025 sei sie mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 %

zurückgekehrt. Es treffe sie kein Verschulden, dass sie alle Kunden verloren und im November 2025 keine Aufträge erhalten habe, wobei der Arbeitgeber s i e nicht über die Gründe der Nichtzuweisung informiert habe. Dies sei ein Arbeitsausfall im Sinne von Art. 11 und Art. 8 Abs. 1 AVIG.

Im Übrigen habe der Unfallversicherer ihr bis 2 3. September 2025 Taggelder ausbezahlt, weshalb sie vom 2 4. September bis 1. Oktober 2025 Anspruch auf «Kran kentaggelder» der Arbeitslosenkasse habe. Es lägen Arztzeugnisse vor. Sie verweise auf Art. 21 (Leistungskoordination), Art. 28 (Anspruchsbeginn) und Art.

43 ATSG (Pflicht zur sorgfältigen Feststellung des Sachverhalts; vgl. Urk. 7) . 3. 3.1

Gemäss Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin mit der Y.___ GmbH vom 1 8. März 2024 (Urk. 10/152) begann das Anstellungsverhältnis gleichentags, wobei eine Probezeit von drei Monaten und die Kündigungsfristen gemäss Art. 335b Abs. 1 und 335c Abs. 1 des Obligationenrecht s vereinbart wurden. Zum «Arbeitsvolumen» wurde festgehalten: «Es wird gemäss Einsatzplan und Aufgebot gearbeitet. Die in der Beilage zu diesem Vertrag genannte Arbeits zeit wird erstmals rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit von den Parteien festge legt» . Unter dem Titel « Betreuung der Kunden » wurde festgehalten : «Es steht der Arbeitnehmerin frei eine neue Haushaltung zu betreuen. Andererseits ist die Y.___ nicht verpflichtet, der Arbeitnehmerin Haushaltungen zuzuteilen. Wurde jedoch eine Haushaltung übernommen, so verpflichtet sich die Arbeit neh merin diese in ordentlicher und zufriedenstellender Weise auszuführen. Jede U nter brechung der Arbeit ist der Y.___ und den Kunden unver züg lich zu melden. Im Gegenzug verpflichtet sich die Y.___ der Arbeits nehmerin das Vorrecht für die übernommenen Kunden zu gewähren» .

3.2

In der «Beilage zum Arbeitsvertrag: Minimale Wochenarbeitszeit, Bruttolohn, Ferienanteil und Feiertagsentschädigung», datiert vom 1 2. Juni 2024, wurden eine minimale Wochenarbeitszeit von 13 Reinigungsstunden (1 Reinigungsstunde = 55 Minuten) und ein Bruttolohn von Fr. 24.85 pro 60 Minuten Reinigu ngszeit vereinbart (Urk. 10 /113).

Mit einer weiteren Beilage

z um Arbeitsvertrag, unter zeichnet am 19. / 2 3. September 2024, wurde die minimale Wochenarbeitszeit - bei sonst unveränderten Verhältnissen - auf 8 Reinigungsstunden reduziert (Urk. 10/ 114). In beiden Dokumenten findet sich der Zusatz, dass die «mindest garantierte Wochenarbeitszeit» bei Unter zeichnung und Retournierung innert 10 Tagen gültig wird. 3. 3

Da Arbeitsvolumen und damit auch das Einkommen nicht im Voraus feststehen, sondern vom Einsatzplan und Aufgebot durch die Arbeitgeberin abhängen, liegt ein Arbeitsverhältnis auf Abruf vor. Dabei ist zwischen echter und unechter Arbeit auf Abruf zu unterscheiden, die beide zulässig sind .

Bei echter Arbeit auf Abruf kann die Arbeitgeberin d i e Arbeitnehmer in einseitig abrufen, wobei diese einsatzpflichtig ist. Bei der unechten Arbeit auf Abruf trifft d i e Arbeitnehmer in

indessen keine Einsatzpflicht. Sie

hat vielmehr ein Ableh nungs recht, denn ein Einsatz kommt jeweils durch gegenseitige Vereinbarung zustande . Während die Arbeitgeberin bei der unechten Arbeit auf Abruf keine Pflicht zur Beschäftigung trifft und sie grundsätzlich nicht in Annahmeverzug geraten kann, ist bei der echten Arbeit auf Abruf Gegenteiliges der Fall. Hier verletzt sie den Arbeitsvertrag, wenn sie keine Arbeit bereit stellt, und gerät in Annahmeverzug, wenn sie auf ein Einsatzangebot de r Arbeitnehmer in verzichtet . Da d i e Arbeitneh mer in sich für die Einsätze bei der Arbeitgeberin verpflichtet, soll sie

auch während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses mit einer bestimmten Einsatzquote rechnen können. D i e Arbeitnehmer in hat deshalb wäh rend der Dauer des Arbeits verhältnisses (inkl. Kündigungsfrist) Anspruch auf Lohn, berechnet anhand des Durchschnitts des erhaltenen Einkommens während einer angemessenen Periode

(Urteil des Bundesgerichts

8C_641/ 2022 vom 3. Februar 2023 E. 5.2).

Da die Beschwerdeführerin nicht einsatzpflichtig ist, sondern es ihr vielmehr frei steht, ob sie eine (neue) Haushaltung übernimmt oder (z.B. zugunsten einer anderen Arbeitstätigkeit) ausschlägt, handelt es sich im hier zu beurteilenden Fall um un echte Arbeit auf Abruf

mit der Konsequenz, dass grundsätzlich keine Beschäfti gungsgarantie besteht. Dies bedeutet indessen nicht, dass zugunsten der Arbeitnehmenden keine abweichende vertragliche Regelung zulässig wäre, wie vorliegend eine «mindestgarantierten Wochenarbeitszeit» und ein «Vorrecht für übernommene Kunden» . 3. 4

Es

ist zudem u nbestritten und belegt,

dass die Beschwerdeführerin

das während der ab 1. Oktober 2023 kontrollierten Arbeitslosigkeit (Arbeitszeit 100 %; Urk.

10/

162) am 1 8. März 2024 aufgenommene (E. 3.1) und als Zwischenver dienst abgerechnete (Urk. 10 /175 ff.) Arbeitsverhältnis auf Abruf bei der Y.___ GmbH im Zeitpunkt der beantragten Folgerahmenfrist ab 2 .

Oktober 2025 weiterführte (Urk. 10 /171-173) . Eine Kündigung zu diesem Zeit punkt wurde weder behauptet noch belegt, sondern die Beschwerdeführerin kehr te nach eigenen Angaben am 5. November 2025 bei Wiederreichen einer Teilarbeitsfähigkeit an den Arbeitsplatz zurück (Urk. 1 S. 2) .

Nach der in E.

1.3 dargelegten Rechtsprechung handelt es sich b ei besagtem Arbeitsverhältnis auf Abruf

somit um das letzte im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIG, auf dessen Grundlage sich in der hier zu beurteilenden Folgerahmenfrist der Arbeitsausfall bestimmt. Es dauerte bei Beantragung der Folgerahmenfrist denn auch bereits eineinhalb Jahre und war zur Normalität geworden.

Es stellt sich somit die Frage nach einem mehr oder weniger konstanten oder garantierten Einsatz im Sinne der in E.

1.2 erörterten Rechtsprechung (auch Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2022 vom 3. Februar 2023 E. 6) . 4. 4.1

Aus den

« Bescheinigungen über Zwischenverdienst » der Y.___ GmbH gehen

– wie von der Beschwerdegegnerin aufgelistet (Urk. 2 E. 3) - folgende, effektiv geleisteten Arbeitsstunden

hervor:

- 56.13 h im Juli 2024

(Urk. 10/213) - 56.56 h im August 2024

(Urk. 10/203) - 42.12 h im September 2024

(Urk. 10/199) - 24.21 h im Oktober 2024 (Urk. 10/195) - 31.45 h im November 2024 (Urk. 10/193, vgl. Ausstelldatum) - 29.49 h im Dezember 2024 (Urk. 10/191; vgl. Ausstelldatum) - 21.61 h im Januar 2025 (Urk. 10/189) - 40.71 h im Februar 2025 (Urk. 10/187) - 56.38 h im März 2025 (Urk. 10/185) - 47.4 h im April 2025 (Urk. 10/183) - 25.31 h im Mai 2025 (Urk. 10/181) - 37.2 h im Juni 2025 (Urk. 10/179) . 4.2

Der von der Beschwerdeführerin im Prozess aufgelegten «Stundenübersicht 03.2024-06.2025» (Urk.

3) ist ergänzend zu entnehmen, dass sie im März 2024 32.83 h, im April 2024 45.70 h, i m Mai 2024 65.18 h und im Juni 2024 68.70 h für die Y.___ GmbH tätig war . Die Schwankungen im Beschäf tigungsgrad werden neben der Arbeitsaufnahme erst Mitte März 2024 (vgl. E. 3.1) und der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ab 2 4. Juni 2025 (vgl. ergänzend die Angaben in der Einsprache, Urk. 10/106 oben) mit jeweils einer Woche Urlaub im Oktober 2024, Dezember 2024 und Januar 202 5 sowie RAV-Kursen im November 2024 und Mai 2025 (dazu Urk. 10/50: 28 Lektionen à 50 Min. vom 29.

April bis 2 2. Mai 2025) begründet.

Präzisierend bezog die Beschwerde führerin gemäss

der oben aufgelisteten Zwischenverdienstbescheini gungen Ferien vom 19.

September bis 7. Oktober 2024, am 14./15./1 7. Oktober 2024, am 8./ 9. sowie vom 2 3. bis 31. [richtig: 30.] November 2024 und am 11./12./1 4. Dezember 202 4. Insbesondere wurde kein Ferienbezug für Januar 2025 angegeben. 4.3

Die Beschwerdegegnerin berechnete auf Grundlage des Beobachtungszeitraum s

von Juli 2024 bis Juni 2025 einen Durchschnitt

von 39.05 h geleistete r

Arbeits stunden pro Mona t und zeigte auf, dass die Abweichung hiervon in den meisten Monaten deutlich über 20 % beträgt (Urk. 2).

Würde aufgrund der Arbeitsun fähigkeit ab Juni 2025 auf die Monate Juni 2024 bis Mai 2025 abgestellt, betrüge die durchschnittliche effektive Arbeitszeit 41.6 8 h pro Monat, was nichts daran ändern würde, dass sich aufgrund der grossen Schwankungen keine Normal arbeitszeit eruieren lässt.

Würde n stattdessen gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin März 2024 (Arbeitsaufnahme), Oktober 2024 bis Januar 2025 sowie Mai 2025 (Ferien, RAV Kurse) und Juni 2025 (Arbeitsunfähigkeit) aus ser Acht ge lassen, ergäbe sich für die verbleibenden 9 Monate mit unbestritten voller zeitlicher Kapazität der Beschwerdeführerin (April-September 2024 und Februar-April 2025) ein Durch schnitt an geleisteten Arbeitsstunden von 53.2 h pro Monat. Selbst in diesem Fall bestünden im Februar 2025 (40.71 h, -23.5 %) und im September 2024 (42.12 h, 20.8 %) Abweichungen von über 20 % . Dabei beträgt die maximal zulässige Beschäftigungsschwankung bei einem Beobachtungszeitraum von nur 6 Monaten gemäss Weisung des SECO in AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Juli 2026, Rz . B9 7 nur 10 % und diese ist bei einem Beobachtungszeitraum zwischen 6 und 12 Monaten

proportional anzupassen - bei 9 Monaten entsprechend 15 % (= 20 % : 12 x 9). Auch korrelieren die Ferienbezüge nicht direkt mit den Lohnschwankungen: trotz Abwesenheit vom 1 9. bis 30. September 2024 leistete die Beschwerdeführerin i m besagte n Monat 42.12 h, während für Januar 2025 kein Ferienbezug nachge wie sen ist und der behauptete Ferienbezug von einer Woche die geringe Arbeits zeit von nur 21.61 Stunden nicht er k lärt.

So o der so lässt sich eine über einen länge ren Zeitraum regelmässig absolvierte Arbeitszeit wegen der grossen Beschäfti gungsschwankungen nicht errechnen.

Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Urlaube der Kunden bestimmen im Übrigen das Geschäftsvolumen der Arbeitgeberin, von dem letztlich die Normal arbeitszeit abhängt, weshalb sie nicht ausgeklammert werden können . Gemäss Audit Letter TCRD 2017/1 S. 3 sind denn auch nur Arbeitsabsenzen auszuklam mern, die nicht auf fehlenden Abruf zurückzuführen sind. 4.4

Allerdings

wurde vertraglich eine «mindestgarantierte Wochenarbeitszeit» von 13 Stunden seit Juli 2024 un d von 8 Stunden seit Oktober 2024 vereinbart (vgl. E.

3.2), bestätigt in den Zwischenver dienstbescheinigungen (vgl. S. 2 derselben). Unter Berücksichtigung des Ferien bezugs, der RAV-Kurse und arbeitsfreien Feiertage (vgl. E. 4.2)

war die Beschwer deführer in zudem (trotz fehlender Einsatz pflicht, vgl. E. 3.3) bis auf Januar 202 5

mindestens in diesem Umfang

tätig (vgl.

E.

4.1) . Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der in den Jahren 2024 / 2025 angegebene Zwischen verdienst bei der Berech nung der Arbeits losenentschädigung nicht voll ange rechnet worden wäre, weshalb es sich als stossend erweist, diesen nun

ohne konkrete, gegen einen Lohn fluss sprechende Indizien in Frage zu stellen (E.

2.1) . Hätte die Beschwerde gegnerin ernsthaft e

Zweifel gehabt, hätte sie von Amtes wegen Abklärungen zu tätigen gehabt.

Wie bei der echten Arbeit auf Abruf (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 4A_534/2017

vom 27.

August 2018 E. 4.3 und 8C_641/2022 vom 3. Februar 2023 E. 5.3)

durfte die Beschwerdeführerin somit im Zeitraum vor der Eröffnung der neuen Rahmen frist auf ein konkretes Arbeitsvolumen (nämlich mindestens 8 Stunden pro Woche) vertrauen, ohne dem Wohlwollen ihrer Arbeitgeberin unterworfen zu sein. Damit lag betreffend diese 8 Stunden ein Arbeitsausfall vor, insoweit als die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin b is zum Erlass des angefochtenen Entscheids am 3. Dezember 2025

(unbestritten) keine Einsätze mehr anbot

(Urk. 10/116 -121). 4.5

Ob im Rahmen der über den

2. Oktober 2024 hinaus bis 4. November 2025 anhaltend attestierte volle Arbeitsunfähigkeit trotz fehlender Einsatzpflicht eine Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin anzunehmen ist, kann offengelassen werden. So ist Zweck der Arbeitslosenversicherung der Ersatz von Erwerbs au s fall bei Arbeitslosigkeit (vgl. Art. 1 AVIG), nicht aber von krankheitsbedingten Lohn ausfällen im laufenden Arbeitsverhältnis wegen fehlender oder bereits ausgelau fener Lohnfortzahlungen nach Art. 324a OR.

Versicherte, die wegen Krankheit vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben nach Art. 28 Abs. 1 AVIG (sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen) ohnehin längstens bis zum 3 0. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Kranken tag gelder. Danach richtet sich der Anspruch nach Art. 28 Abs. 4 AVIG, welcher grundsätzlich den Bezug von Leistungen einer Taggeldversicherung voraussetzt. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführte, war sie ab 2 4. Juni 2025 (vgl. Urk. 10/80) und damit im Zeitpunkt einer möglichen Folgerahmenfrist zum Leistungsbezug am 2. Oktober 2025 ohne Unterbrechung

seit über 90 Tagen arbeits unfähig (vgl. Urk. 10/175, 10/177 und 10/179). Zudem hatte die Unfall versiche rung ihre Leistungen dannzumal eingestellt .

Der gesundheitlich bedingte Arbeits ausfall war somit seitens der Arbeitslosenversicherung nicht zu entschä digen . 4.6

Nach eigenen Angaben (Urk. 1 S. 2) kehrte die Beschwerdeführer in

sodann am 5.

November 2025 mit einer Teilarbeitsfähigkeit von 50 % (= 21 Stunden pro Woche) «an den Arbeitsplatz» zurück. Damit g eriet die Arbeitgeberin

in Annah me verzug (vgl.

Art. 324 OR), soweit sie der Beschwerdeführerin bei fortbestehen dem Arbeitsverhältnis keine Einsätze von insgesamt mindestens 8 h pro Woche anbot . Es muss daher von einem freiwilligen Verzicht auf Lohnansprüche im Sinne von Art.

11 Abs. 3 AVIG und damit der Nichtanrechenbarkeit des Arbeits ausfalls ausgegangen werden. Gleiches würde gelten, hätte die Beschwerde führe rin in Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht trotz bestehendem Arbeits verhältnis und Teilarbeitsfähigkeit gar kein Interesse an weiteren Einsätzen angegeben bzw. solche gar abgelehnt.

Art. 29 Abs. 1 AVIG, der bei begründeten Zweifeln über Lohnansprüche ein e Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse vorsieht, betrifft gemäss Bundesgericht nur beendete Arbeitsverhältnisse und findet somit auf ein fort bestehendes Arbeits verhältnis keine Anwendung . Zudem ist

der als Zwischenverdienst zu berücksich ti gende Lohn aus einer Teilzeittätigkeit entsprechend der vertraglichen Mindest arbeitszeit und nicht basierend auf der effektiv geleisteten oder ent löhnten Arbeitszeit zu berechnen, zumal es nicht angeht, dass ein Arbeitgeber sein unter nehmerisches Risiko auf die Arbeitslosenversicherung überwälzt . Es besteht also kein Verdienstausfall, insoweit weniger gearbeitet / entlöhnt wird als vertraglich zugesichert

ist und folglich eingefordert werden könnte (dazu BGE 150 V 235, vorab E. 7.4.2.3 f. und E. 7.5). 5.

5.1

Anders würde sich die Situation gestalten, hätte die Arbeitgeberin stillschweigend

entschieden, der Beschwerdeführerin ab dem 5. November 2025 dauerhaft keine

Einsätze mehr anzubieten . Wie das Bundesgericht in BGE 125 III 65 für die echte Arbeit auf Abruf und im Nachgang das Obergericht des Kanto n s Zürich mit Urteil en Nr. LA200037 vom 1 2. Mai 2021 E. III.1.3.2 sowie LA220014 vom 29.

Februar 2024 E. IV.3.1 auch für die unechte Arbeit auf Abruf (bei einer gewissen Dauer des Arbeitsverhältnisses und einer genügenden Regelmässigkeit der Einsätze) erwogen hat, soll mit einer einseitige n Reduktion des Arbeitsvolu mens nicht der o bligatorische, mit der Kündigungsfrist verbundene Schutz besei tigt werde n können . W ährend der Kündigungsfrist hat die versicherte Person daher Anspruch darauf, dass ihr noch die übliche Arbeit zugewiesen wird, w enn sie die Arbeit sleistung gehörig anbiete t . Kein Anspruch auf Arbeitsangebote und damit Lohn

während der Kündigungs frist besteht nur bei unechter Arbeit ohne vereinbarte Mindestanzahl Stunden und ohne während längerer Zeit mehr oder weniger konstant absolvierte r Arbeitszeit, woraus auf eine Normalarbeitszeit geschlossen werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2024 vom 1 1. November 2024 E. 3.2). Davon kann jedoch nach dem Gesagten nicht ausge gangen werden. 5 .2

Bestätigt der Arbeitgeber deshalb, dass er die arbeitnehmende Person nicht nur vorübergehend weniger oder gar nicht mehr zur Arbeit aufgefordert hat und dass er auch weiterhin nicht beabsichtigt, sie wie bisher zur Arbeit aufzufordern, ist dies gemäss Weisung des SECO in AVIG-Praxis ALE, Sta n d 1. Juli 2026, Rz . B98,

als eine nicht fristgerechte Kündigung anzusehen.

Die Arbeitslosenkasse richtet in diesem

Fall die Arbeitslosenentschädigung ab dem Beginn der Kündigungsfrist (Arbeitslosigkeit) aus, wobei alle Ansprüche der versicherten Person gegenüber dem Arbeitgeber auf die Arbeitslosenkasse übergehen (Art. 29 AVIG). 5.3

Nachdem die Beschwerdeführerin aufgezeigt hat, dass die Arbeitgeberin sie nach ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz am 5. November 2025 bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids am 3. Dezember 2025 weder für November noch Dezember 2025 aufgeboten hatte, wären somit entsprechende Abklärungen bei der Y.___ GmbH zu tätigen gewesen.

Dies muss umso mehr gelten, als die Y.___ GmbH am 5. Mai 2026 Teil einer grösse ren Fusion war (vgl. www.zefix.ch, Eintrag für die Y.___ AG), sodass eine einseitige Reduktion des Arbeitsangebots durch die Arbeitgeberin nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen ist . 6.

Zusammen fassend ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, insoweit darin ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 2. Oktober bis 4. November 2025 verneint wurde. Indes ist unklar, ob d as Arbeitsverhältnis auf Abruf ohne Zutun der Beschwerdeführerin bei Wiedererreichen d er Teilarbeits fähigkeit und noch vor Erlass des angefochtenen Entscheids faktisch aufgelöst wurde, also noch während sie beim RAV angemeldet war und all enfalls die Kontrollvorschriften erfüllte. Da Gegenstand des angefochtenen Entscheids sowie der diesem zugrundliegenden Verfügung zudem nur der Leistungsanspruch ab 2. Oktober 2025 (Folgerahmenfrist) bildet, ist auf die Anträge der Beschwerde führerin betreffend den Zeitraum vom 24. September bis 1. Oktober 2025 nicht einzutreten (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3). Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwä gungen neu über einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 5. November 2025 zu verfügen ist. Für den Zeitraum vom 2. Oktober bis 4. November 2025 ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein zu treten ist (Anspruch auf Krankent aggelder vom 2 4. September bis 1. Oktober 2025). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid Nr. 1’037 vom 3. Dezember 2025 insoweit aufgehoben, als darin ein Anspruch für die Zeit ab 5. November 2025 verneint wird, und die Sache wird an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit diese nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über die Anspruchsberechtigung ab 5. November 2025 verfüge.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen (Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 2. Oktober bis 4. November 2025), soweit darauf eingetreten wird (Anspruch auf Krankentaggelder vom 2 4. September bis 1. Oktober 2025) . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBonetti