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AL.2025.00327

Keine Anspruchsberechtigung, da weder im Monats- noch im Jahresvergleich eine Normalarbeitszeit eruierbar ist bei fortdauerndem Arbeitsverhältnis auf Abruf. Demnach kein anrechenbarer Verdienstausfall.

Zürich SozVersG · 2026-04-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1975 geborene X.___ meldete sich am 2 0. Juli 2025 beim zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellenver mittlung an (Urk. 11/119) und beantragte ab demselben Tag Arbeitslosenentschä digung (Urk. 11/92) . Mit Verfügung vom 2 5. September 2025

verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) einen Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung ab

2 1. Juli 2025 mit der Begründung, dass kein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall bestehe (Urk. 11/46-48) . Die von der Versicherten am 1 9. Oktober 2025 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/13 ff.) wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 5. November 2025 ab (Urk. 11/4 ff. = Urk. 2).

2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2025 erhob die Versicherte am 2. Dezember 2025 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei ab 2 1. Juli 2025 zu bejahen (Urk. 1; unterzeichnet: Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

10), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 1 9. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 3).

Das Gericht zieht

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung [ AVIG ]). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsver hältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teil weise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit . b AVIG) sowie wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit . a AVIG).

Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versi cherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist

nach

der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbs zweig

der

versicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (BGE 107 V 59

E. 1; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwal tungsrecht [SBVR], 3. Auflage

2016, S. 2310 Rz . 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeits ausfall (Nuss baumer, a.a.O., S. 2311 Rz . 153).

Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefallenen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anre chenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz . 154 mit Hinweisen).

E. 1.2 Wie dargelegt

ist der Ausfall an normaler Arbeitszeit in der Regel auf Grund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Person allgemein üblichen Arbeits zeit zu ermitteln. Besteht hingegen eine besondere Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bemisst sich die normale Arbeitszeit nach der persönlichen Arbeitszeit der versicherten Person. Wird die Arbeit vereinbarungs gemäss jeweils nur auf Aufforderung des Arbeitgebers aufgenommen, gilt im Allgemeinen die auf dieser besonderen Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als normal, sodass Versicherte während der Zeit, da sie nicht zur Arbeit aufgefordert werden, keinen anrechenbaren Verdienstausfall erleiden (BGE 146 V 112 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 107 V 61 f. E. 1).

Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Der Beobachtungszeitraum kann dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken; er muss umso länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unter worfen ist (BGE 146 V 112 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 107 V 61 f. E. 1; Nuss baumer, a.a.O., S. 2310 Rz 152).

E. 1.3 Für die Ermittlung der Normalarbeitszeit ist in diesem Fall grundsätzlich auf einen Beobachtungszeitraum der letzten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Damit von einer Normalarbeitszeit ausgegangen werden kann, dürfen die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten des Arbeits verhältnisses im Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens 20 % nach unten oder nach oben ausmachen. Übersteigen die Beschäftigungsschwankungen bereits in einem Monat die maximal zulässige Abweichung, kann nicht mehr von einer Normalarbeitszeit gesprochen werden, mit der Folge, dass der Arbeits- und Verdienstausfall nicht anrechenbar ist (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Stand 1. Juli 2025, Rz . B97).

In Bezug auf langjährige Arbeitsverhältnisse wurde höchstrichterlich erkannt, dass auf die Arbeitsstunden pro Jahr und die Abweichungen vom Jahresdurchschnitt abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_814/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3 mit Hinweisen, AVIG-Praxis ALE Rz . B97).

E. 1.4 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141

V

365 E. 2.4 m.w.H .).

E. 2 S. 5).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. November 2025 damit, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Arbeitge berin seit dem 1. Mai 2022 in einem unbefristeten A rbeit sverhältnis im Stunden lohn stehe. Es sei kein fixes Arbeitspensum vereinbart worden, sondern die Beschwerdeführerin werde je nach Bedarf eingesetzt. Mithin liege ein Arbeitsver hältnis auf Abruf vor. Nur aufgrund des Umstands, dass sie nicht (mehr) das gewünschte Arbeitspensum beziehungsweise den gewünschten Lohn erreiche, erleide sie in einem solchen Arbeitsverhältnis keinen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit . b i.V.m . Art. 11 Abs.

1 AVIG. Denn ohne Vereinbarung einer Normalarbeitszeit trage sie das Risiko, in gewissen Zeiten wenig oder sogar gar nicht arbeiten zu könne n, grundsätzlich selbst. Anders verhalte es sich bloss im Falle, dass die Beschwerdeführerin vor dem geltend gemachten Beschäftigungseinbruch während längerer Zeit regelmässig und ohne erhebliche Schwankungen gearbeitet habe, d.h. wenn eine sogenannte Normalarbeitszeit ermittelt werden könne. Dies sei bei der Beschwerdeführerin weder anhand der Monatsvergleiche noch bei einem Jahresvergleich der Fall (Urk.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 2. Dezember 2025 demgegenüber auf den Standpunkt, eine Normalarbeitszeit sei nicht für alle Branchen umsetzbar. Schwankungen von mehr als 20 % seien in der Tourismus branche durchaus normal. In dieser Branche sei ein Arbeitsverhältnis auf Abruf angesichts der starken saisonalen Schwankungen verbreitet und ein wichtiges Instrument für die Arbeitgeber. Es könne nicht sein, dass Arbeitnehmer deswegen trotz ALV-Abzügen vom Lohn keinen Anspruch auf Arbeitslosengelder hätten. Vergleiche man die jeweiligen Monate direkt oder die durchschnittlichen Lohn summen der jeweils letzten sechs Monate, sei eine Normalarbeitszeit ersichtlich. Auch die Jahresberechnung der Beschwerdegegnerin habe nur eine Überschrei tung der Toleranzgrenze um 1 % ergeben. Dabei habe auch ein Unfall eine Rolle gespielt, welcher zum Fehlen eines Einkommens in den Monaten Januar und Februar 2025 geführt habe. Sie befinde sich in einem grossen Dilemma, weil sie ihr Arbeitsverhältnis formell kündigen müsste, um Arbeitslosenentschädigung zu erhalten, wodurch sie kein Einkommen mehr hätte. Bei Beibehaltung des Vertrages sei eine weitere Abwärtsspirale zu erwarten und eine spätere Kündi gung würde sie in weitere Gefahr bringen (Urk. 1).

E. 3.1 Im Zeitpunkt der Anspruchsstellung respektive auch noch gemäss der Arbeitge berbescheinigung vom 2 1. August 2025 befand sich die Beschwerdeführerin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG (Urk. 11/90). Im Arbeitsvertrag vom 5./ 9. Mai 2022 und dessen Ergänzung per 1. April 2023 wurde kein fixes Pensum vereinbart (Urk.

11/ 114-116). Sowohl d er Arbeitgeberbescheinigung als auch den Angaben der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, es handle sich um Arbeit auf Abruf (Urk. 11/87, Urk. 11/90). Dies ist auch aus den Lohnabrechnungen ersichtlich («Per Call», Urk. 11/71-75). Aus den Akten ergeben sich demgegenüber keine Hinweise darauf, dass vertrag lich ein minimales Arbeitspensum garantiert worden wäre. Folglich ist von einem ungekündigten Arbeitsverhältnis auf Abruf auszugehen.

E. 3.2 Die von der Beschwerdeführerin für die

Z.___ AG

ausgeübte Tätigkeit fällt unter die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Arbeit auf Abruf .

Bei einem solchen Arbeitsverhältnis erleidet die versicherte Person während der Zeit, in der sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen Ausfall an normaler Arbeitszeit und somit auch keinen anrechenbaren Arbeits ausfall. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz vor dem Beschäftigungseinbruch während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. Diesfalls kann die effektiv absol vierte Arbeitszeit als normal betrachtet werden und somit auch bei einem unge kündigten Arbeitsverhältnis auf Abruf ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegen (E. 1.2-1.3 vorstehend).

E. 3.3 In einem Jahresvergleich wären die besagten Einkünfte in der Höhe von total Fr.

12'700.90 den im vorangegangenen Jahr (August 2022 bis Juli 2023) erzielten

Brutto- Einkünften gegenüberzustellen. Letztere

betrugen

Fr. 4'399.25, Fr. 1'416.50, Fr. 4'214.30, Fr. 2'289.95, Fr. 1'848.90 (Urk. 11/80), Fr. 382.--, Fr. 1'200.--, Fr. 1'469.90, Fr. 3'050.25, Fr. 2'401.80, Fr. 3'196.95, Fr. 1'937.50 (Urk. 11/ 78) und damit insgesamt Fr. 27'807.3 0. Der Durchschnitt der beiden Jahre - wiederum ohne Berücksichtigung der Monate, in welchen die von der

Beschwerdeführerin geleisteten Arbeitsstunden beziehungsweise erzielten Erwerbs einkünfte aus gesundheitlichen Gründen nicht aussagekräftig sind - liegt bei Fr. 20'254.10 (Fr. 40'508. 20 : 2), die Toleranzgrenze nach unten demnach bei Fr. 16'203.28 (0,8 x Fr. 20'254.10) und jene nach oben bei Fr. 24'304.92 (1,2

x

Fr. 20'254.10). Folglich war die höchstzulässige Abweichung um 20 % in beiden Jahren überschritten und eine Normalarbeitszeit ist nicht eruierbar .

Ein Jahresvergleich über drei Jahre ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses im

Mai

2022 und etlichen von Arbeitsunfähigkeiten geprägten Monaten nicht möglich.

Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Vergleich von zwei Jahren sowie jener von drei Jahren ergaben beide ebenfalls keine Normalarbeitszeit und keinen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall (Urk. 2 S. 4-5). 3. 4

Zum Hinweis der Beschwerdeführerin auf starke saisonale Schwankungen in der Tourismusbranche (Urk. 1 S. 1) ist zu bemerken, dass diese beim Jahresvergleich grundsätzlich keine Rolle spielen. Nichtsdestotrotz ergab sich weder in den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Jahresvergleichen noch im vom Gericht vorgenommenen Jahresvergleich eine Normalarbeitszeit. Um wieviel Prozent die Toleranzgrenze überschritten ist, ist dabei nicht von Belang. Die zudem angesprochene Ungerechtigkeit, dass dennoch ALV-Abzüge vom Lohn vorgenommen wurden (Urk. 1 S. 2), wäre gegebenenfalls politisch beziehungs weise vom Gesetzgeber anzugehen und ändert nichts daran, dass die Anspruchs voraussetzungen nach der geltenden Rechtslage vorliegend nicht erfüllt sind. 3.

E. 3.3.1 Bei der Ermittlung der Normalarbeitszeit ist nach dem Gesagten zunächst

auf den Beobachtungszeitraum der letzten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses respektive der letzten 12 Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung

(vgl.

AVIG-Praxis ALE Rz . B97) abzustellen und zu prüfen, ob sich aus den monat lichen Arbeitsstunden eine Normalarbeitszeit ermitteln lässt .

Grundsätzlich sind daher beim bei der Beschwerdeführerin zunächst durchzufüh renden Monats vergleich zwölf Monate zu berücksichtigen, wovon der Juni 2025 angesichts der im Juli 2025 erfolgten Anmeldung bei der Arbeitslosenversiche rung (Urk. 11/119) der letzte zu berücksichtigende Monat ist.

E. 3.3.2 Unberücksichtigt gelassen hat die Beschwerdegegnerin die Monate Januar und Februar 2025, in welchen die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen unfall bedingt kein Einkommen erzielt hat te (Urk. 2 S. 4, Urk. 1 S. 1 a.E ., Urk. 11/ 84). Der Beschäftigungsrückgang in diesen Monaten war nicht auf fehlenden Abruf durch die Arbeitgeberin zurückzuführen, sondern gesundheitsbedingt. Daher lassen die in diesen Monaten (fehlenden) Einkünfte keine Rückschlüsse auf die normale Arbeitszeit der Beschwerdeführerin zu und sind dementsprechend vom Beobachtungszeitraum auszunehmen (vgl. Audit Letter TCRD 2017/1 S. 3; Urteil des Bundesgerichts C 304/05 vom 2 0. Januar 2006 E. 2.3) .

Bereits v on Ende April 2024 bis und mit Februar 2025 war die Beschwerde führerin wegen eines Unfalls arbeitsunfähig. Von Ende April 2024 bis am 2 0. Dezember 2024 leistete die Unfallversicherung Taggelder in einem erheb lichen Umfang (Urk. 11/8

E. 5 Zusammenfassend h at die Beschwerdegegnerin den Anspruch de r Beschwerde führer in auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2 1. Juli 2025 zu Recht verneint, da hinsichtlich des weiterhin bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG kein anrechenbarer Verdienstausfall vorliegt und hinsicht lich der von März bis Dezember 2024 für die Y.___ ausgeübten Tätigkeit (Urk. 11/ 88-89, Urk. 11/101) die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) nicht erfüllt ist . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00327 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 2 8. April 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1975 geborene X.___ meldete sich am 2 0. Juli 2025 beim zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellenver mittlung an (Urk. 11/119) und beantragte ab demselben Tag Arbeitslosenentschä digung (Urk. 11/92) . Mit Verfügung vom 2 5. September 2025

verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) einen Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung ab

2 1. Juli 2025 mit der Begründung, dass kein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall bestehe (Urk. 11/46-48) . Die von der Versicherten am 1 9. Oktober 2025 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/13 ff.) wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 5. November 2025 ab (Urk. 11/4 ff. = Urk. 2).

2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2025 erhob die Versicherte am 2. Dezember 2025 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei ab 2 1. Juli 2025 zu bejahen (Urk. 1; unterzeichnet: Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

10), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 1 9. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 3).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung [ AVIG ]). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsver hältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teil weise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit . b AVIG) sowie wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit . a AVIG).

Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versi cherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist

nach

der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbs zweig

der

versicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (BGE 107 V 59

E. 1; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwal tungsrecht [SBVR], 3. Auflage

2016, S. 2310 Rz . 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeits ausfall (Nuss baumer, a.a.O., S. 2311 Rz . 153).

Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefallenen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anre chenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz . 154 mit Hinweisen). 1.2

Wie dargelegt

ist der Ausfall an normaler Arbeitszeit in der Regel auf Grund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Person allgemein üblichen Arbeits zeit zu ermitteln. Besteht hingegen eine besondere Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bemisst sich die normale Arbeitszeit nach der persönlichen Arbeitszeit der versicherten Person. Wird die Arbeit vereinbarungs gemäss jeweils nur auf Aufforderung des Arbeitgebers aufgenommen, gilt im Allgemeinen die auf dieser besonderen Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als normal, sodass Versicherte während der Zeit, da sie nicht zur Arbeit aufgefordert werden, keinen anrechenbaren Verdienstausfall erleiden (BGE 146 V 112 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 107 V 61 f. E. 1).

Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Der Beobachtungszeitraum kann dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken; er muss umso länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unter worfen ist (BGE 146 V 112 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 107 V 61 f. E. 1; Nuss baumer, a.a.O., S. 2310 Rz 152). 1.3

Für die Ermittlung der Normalarbeitszeit ist in diesem Fall grundsätzlich auf einen Beobachtungszeitraum der letzten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Damit von einer Normalarbeitszeit ausgegangen werden kann, dürfen die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten des Arbeits verhältnisses im Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens 20 % nach unten oder nach oben ausmachen. Übersteigen die Beschäftigungsschwankungen bereits in einem Monat die maximal zulässige Abweichung, kann nicht mehr von einer Normalarbeitszeit gesprochen werden, mit der Folge, dass der Arbeits- und Verdienstausfall nicht anrechenbar ist (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Stand 1. Juli 2025, Rz . B97).

In Bezug auf langjährige Arbeitsverhältnisse wurde höchstrichterlich erkannt, dass auf die Arbeitsstunden pro Jahr und die Abweichungen vom Jahresdurchschnitt abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_814/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3 mit Hinweisen, AVIG-Praxis ALE Rz . B97). 1.4

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141

V

365 E. 2.4 m.w.H .). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. November 2025 damit, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Arbeitge berin seit dem 1. Mai 2022 in einem unbefristeten A rbeit sverhältnis im Stunden lohn stehe. Es sei kein fixes Arbeitspensum vereinbart worden, sondern die Beschwerdeführerin werde je nach Bedarf eingesetzt. Mithin liege ein Arbeitsver hältnis auf Abruf vor. Nur aufgrund des Umstands, dass sie nicht (mehr) das gewünschte Arbeitspensum beziehungsweise den gewünschten Lohn erreiche, erleide sie in einem solchen Arbeitsverhältnis keinen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit . b i.V.m . Art. 11 Abs.

1 AVIG. Denn ohne Vereinbarung einer Normalarbeitszeit trage sie das Risiko, in gewissen Zeiten wenig oder sogar gar nicht arbeiten zu könne n, grundsätzlich selbst. Anders verhalte es sich bloss im Falle, dass die Beschwerdeführerin vor dem geltend gemachten Beschäftigungseinbruch während längerer Zeit regelmässig und ohne erhebliche Schwankungen gearbeitet habe, d.h. wenn eine sogenannte Normalarbeitszeit ermittelt werden könne. Dies sei bei der Beschwerdeführerin weder anhand der Monatsvergleiche noch bei einem Jahresvergleich der Fall (Urk. 2 S. 2-5). Daraus, dass sie vom 1.

März bis 3 1. Dezember 2024 noch bei der Y.___ gearbeitet habe, könne nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden, da sie nur mit dieser Tätigkeit die Mindestbeitragszeit nicht erreicht habe (Urk. 2 S. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 2. Dezember 2025 demgegenüber auf den Standpunkt, eine Normalarbeitszeit sei nicht für alle Branchen umsetzbar. Schwankungen von mehr als 20 % seien in der Tourismus branche durchaus normal. In dieser Branche sei ein Arbeitsverhältnis auf Abruf angesichts der starken saisonalen Schwankungen verbreitet und ein wichtiges Instrument für die Arbeitgeber. Es könne nicht sein, dass Arbeitnehmer deswegen trotz ALV-Abzügen vom Lohn keinen Anspruch auf Arbeitslosengelder hätten. Vergleiche man die jeweiligen Monate direkt oder die durchschnittlichen Lohn summen der jeweils letzten sechs Monate, sei eine Normalarbeitszeit ersichtlich. Auch die Jahresberechnung der Beschwerdegegnerin habe nur eine Überschrei tung der Toleranzgrenze um 1 % ergeben. Dabei habe auch ein Unfall eine Rolle gespielt, welcher zum Fehlen eines Einkommens in den Monaten Januar und Februar 2025 geführt habe. Sie befinde sich in einem grossen Dilemma, weil sie ihr Arbeitsverhältnis formell kündigen müsste, um Arbeitslosenentschädigung zu erhalten, wodurch sie kein Einkommen mehr hätte. Bei Beibehaltung des Vertrages sei eine weitere Abwärtsspirale zu erwarten und eine spätere Kündi gung würde sie in weitere Gefahr bringen (Urk. 1). 3. 3.1

Im Zeitpunkt der Anspruchsstellung respektive auch noch gemäss der Arbeitge berbescheinigung vom 2 1. August 2025 befand sich die Beschwerdeführerin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG (Urk. 11/90). Im Arbeitsvertrag vom 5./ 9. Mai 2022 und dessen Ergänzung per 1. April 2023 wurde kein fixes Pensum vereinbart (Urk.

11/ 114-116). Sowohl d er Arbeitgeberbescheinigung als auch den Angaben der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, es handle sich um Arbeit auf Abruf (Urk. 11/87, Urk. 11/90). Dies ist auch aus den Lohnabrechnungen ersichtlich («Per Call», Urk. 11/71-75). Aus den Akten ergeben sich demgegenüber keine Hinweise darauf, dass vertrag lich ein minimales Arbeitspensum garantiert worden wäre. Folglich ist von einem ungekündigten Arbeitsverhältnis auf Abruf auszugehen.

3.2

Die von der Beschwerdeführerin für die

Z.___ AG

ausgeübte Tätigkeit fällt unter die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Arbeit auf Abruf .

Bei einem solchen Arbeitsverhältnis erleidet die versicherte Person während der Zeit, in der sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen Ausfall an normaler Arbeitszeit und somit auch keinen anrechenbaren Arbeits ausfall. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz vor dem Beschäftigungseinbruch während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. Diesfalls kann die effektiv absol vierte Arbeitszeit als normal betrachtet werden und somit auch bei einem unge kündigten Arbeitsverhältnis auf Abruf ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegen (E. 1.2-1.3 vorstehend). 3.3

3.3.1

Bei der Ermittlung der Normalarbeitszeit ist nach dem Gesagten zunächst

auf den Beobachtungszeitraum der letzten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses respektive der letzten 12 Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung

(vgl.

AVIG-Praxis ALE Rz . B97) abzustellen und zu prüfen, ob sich aus den monat lichen Arbeitsstunden eine Normalarbeitszeit ermitteln lässt .

Grundsätzlich sind daher beim bei der Beschwerdeführerin zunächst durchzufüh renden Monats vergleich zwölf Monate zu berücksichtigen, wovon der Juni 2025 angesichts der im Juli 2025 erfolgten Anmeldung bei der Arbeitslosenversiche rung (Urk. 11/119) der letzte zu berücksichtigende Monat ist. 3.3.2

Unberücksichtigt gelassen hat die Beschwerdegegnerin die Monate Januar und Februar 2025, in welchen die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen unfall bedingt kein Einkommen erzielt hat te (Urk. 2 S. 4, Urk. 1 S. 1 a.E ., Urk. 11/ 84). Der Beschäftigungsrückgang in diesen Monaten war nicht auf fehlenden Abruf durch die Arbeitgeberin zurückzuführen, sondern gesundheitsbedingt. Daher lassen die in diesen Monaten (fehlenden) Einkünfte keine Rückschlüsse auf die normale Arbeitszeit der Beschwerdeführerin zu und sind dementsprechend vom Beobachtungszeitraum auszunehmen (vgl. Audit Letter TCRD 2017/1 S. 3; Urteil des Bundesgerichts C 304/05 vom 2 0. Januar 2006 E. 2.3) .

Bereits v on Ende April 2024 bis und mit Februar 2025 war die Beschwerde führerin wegen eines Unfalls arbeitsunfähig. Von Ende April 2024 bis am 2 0. Dezember 2024 leistete die Unfallversicherung Taggelder in einem erheb lichen Umfang (Urk. 11/8 5) . Es ist daher offen, wieviel die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum abgerufen worden wäre, wenn sie (voll) arbeitsfähig gewesen wäre. Auch der Zeitraum von Mai 2024 bis Dezember 2024 ist nach dem Gesagten nicht aussagekräftig für die Frage, wie oft die Beschwerdeführerin normalerweise abgerufen wurde respektive ob eine Normalarbeitszeit ermittelbar ist.

Ab März 2025 war die Beschwerdeführerin wieder arbeitsfähig und wurde von der Arbeitgeberin eingesetzt (Urk. 11/85) . Im Mai und im Juni 2025 erzielte sie wegen Krankheit und daraus resultierender Arbeitsunfähigkeit nur sehr geringe Einkünfte (Urk. 11/85, Urk. 11/110-113), weshalb auch diese beiden Monate keine Rückschlüsse auf eine allfällige Normalarbeitszeit zulassen und dement sprechend vom Beobachtungszeitraum auszunehmen sind.

Die Beschwerdeführerin ist seit Mai 2022 bei der Z.___ AG auf Abruf angestellt (Urk. 11/90) . Im Juli 2025 meldete sie sich bei der Arbeits losenversicherung an, da sie nicht mehr eingesetzt/abgerufen wurde bei unge kündigtem Arbeitsverhältnis (Urk. 11/92-95, Urk. 11/119) . Von Ende April 2024 bis und mit Februar 2025 war sie wegen eines Unfalls (zumindest teilweise) arbeitsunfähig sowie im Mai und Juni 2025 grösstenteils krank heitshalber arbeitsunfähig (Urk. 11/87, Urk. 11/91, Urk. 11/95, Urk. 11/110-113) . Die zwölf

im Monats vergleich zu berücksichtigenden Monate sind demnach März und April

2025 sowie die Monate August 2023 bis und mit April 202 4.

Während des genannten Beobachtungszeitraums erzielte die Beschwerdeführer in gemäss dem Kumulativjournal der Z.___ AG folgende Brutto-Einkommen (Urk. 11/85, vgl. auch Urk. 11/84) :

April 2025 :

Fr. 1‘704.45

März 202 5 :

Fr. 340.--

April

2024:

Fr. 1‘538.50

März 2024:

Fr. 2‘754.--

Februar 2024:

Fr. 0.--

Januar 2024:

Fr. 88.--

Dezember 2023 :

Fr. 690.--

November 2023 :

Fr. 1‘580.--

Oktober 2023 :

Fr. 1‘682.95

September 2023 :

Fr. 2‘153.--

August 2023

Fr. 170.--

Das

durchschnittliche

monatliche

Einkommen

betrug

im

massgebenden

Zeit raum demzufolge Fr. 1‘058.41 brutto (Fr. 12‘ 700.90 : 12). Der Rahmen einer maximal 20%igen Abweichung liegt damit im Bereich von Fr. 846.73 (0,8 x Fr. 1‘058.41) bis Fr. 1‘270.09 (1,2 x Fr. 1‘058.41). Eine Abweichung um mehr als 20 % lag somit in sämtlichen Monaten des Beobachtungszeitraums vor. Die Beschäftigungs schwankungen überstiegen damit die maximal zulässige Abwei chung stets . Es kann somit unter Betrachtung der monatlichen Bruttoeinkünfte nicht mehr von einer Normalarbeitszeit gesprochen werden, mit der Folge, dass der allfällige Arbeits- und Verdienstausfall betreffend die Beschäftigung bei der Z.___ AG nicht anrechenbar ist. Zu diesem Schluss gelangte auch die Beschwerdegegnerin mit ihren Berechnungen, welchen die Monate Mai

2024 bis Dezember 2024 sowie März 2025 bis Juni 2025 zugrunde lagen (Urk. 2 S. 4). 3. 3.3

In einem Jahresvergleich wären die besagten Einkünfte in der Höhe von total Fr.

12'700.90 den im vorangegangenen Jahr (August 2022 bis Juli 2023) erzielten

Brutto- Einkünften gegenüberzustellen. Letztere

betrugen

Fr. 4'399.25, Fr. 1'416.50, Fr. 4'214.30, Fr. 2'289.95, Fr. 1'848.90 (Urk. 11/80), Fr. 382.--, Fr. 1'200.--, Fr. 1'469.90, Fr. 3'050.25, Fr. 2'401.80, Fr. 3'196.95, Fr. 1'937.50 (Urk. 11/ 78) und damit insgesamt Fr. 27'807.3 0. Der Durchschnitt der beiden Jahre - wiederum ohne Berücksichtigung der Monate, in welchen die von der

Beschwerdeführerin geleisteten Arbeitsstunden beziehungsweise erzielten Erwerbs einkünfte aus gesundheitlichen Gründen nicht aussagekräftig sind - liegt bei Fr. 20'254.10 (Fr. 40'508. 20 : 2), die Toleranzgrenze nach unten demnach bei Fr. 16'203.28 (0,8 x Fr. 20'254.10) und jene nach oben bei Fr. 24'304.92 (1,2

x

Fr. 20'254.10). Folglich war die höchstzulässige Abweichung um 20 % in beiden Jahren überschritten und eine Normalarbeitszeit ist nicht eruierbar .

Ein Jahresvergleich über drei Jahre ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses im

Mai

2022 und etlichen von Arbeitsunfähigkeiten geprägten Monaten nicht möglich.

Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Vergleich von zwei Jahren sowie jener von drei Jahren ergaben beide ebenfalls keine Normalarbeitszeit und keinen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall (Urk. 2 S. 4-5). 3. 4

Zum Hinweis der Beschwerdeführerin auf starke saisonale Schwankungen in der Tourismusbranche (Urk. 1 S. 1) ist zu bemerken, dass diese beim Jahresvergleich grundsätzlich keine Rolle spielen. Nichtsdestotrotz ergab sich weder in den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Jahresvergleichen noch im vom Gericht vorgenommenen Jahresvergleich eine Normalarbeitszeit. Um wieviel Prozent die Toleranzgrenze überschritten ist, ist dabei nicht von Belang. Die zudem angesprochene Ungerechtigkeit, dass dennoch ALV-Abzüge vom Lohn vorgenommen wurden (Urk. 1 S. 2), wäre gegebenenfalls politisch beziehungs weise vom Gesetzgeber anzugehen und ändert nichts daran, dass die Anspruchs voraussetzungen nach der geltenden Rechtslage vorliegend nicht erfüllt sind. 3. 5

Zusammenfassend h at die Beschwerdegegnerin den Anspruch de r Beschwerde führer in auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2 1. Juli 2025 zu Recht verneint, da hinsichtlich des weiterhin bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG kein anrechenbarer Verdienstausfall vorliegt und hinsicht lich der von März bis Dezember 2024 für die Y.___ ausgeübten Tätigkeit (Urk. 11/ 88-89, Urk. 11/101) die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) nicht erfüllt ist . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer