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AL.2025.00304

Anspruchsberechtigung: Beitragszeit in der hier relevanten Rahmenfrist nicht erfüllt; kein Zusammenrechnen der Beitragszeiten mit den Zeiten der Beitragsbefreiung und auch keine Aufrundung; Abweisung.

Zürich SozVersG ·AL · 2026-08-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1987, meldete sich am 14. April 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B.___ zur Arbeits vermittlung im Umfang von 100

% an (Urk . 6/166) und beantragte am 21. April 2025 Arbeitslosenentschädigung ab dem

14. April 2025 (Urk. 6/133-136 Ziff. 2). Mit Verfügung vom

6. Oktober 2025 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Arbeitslosen kasse) einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

8. Mai 2025 wegen Nichterfüllens der Beitragszeit (Urk. 6/61-63). Die Einsprache der Versicherten vom

8. Oktober 2025 (Urk. 6/39-41), mit Ergänzung vom 7. November 2025 (Urk. 6/14-16),

wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom

12. November 2025 ab (Urk. 6/8-13 = Urk.

2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

12. November 2025 (Urk. 2) erhob die Ver sicherte mit Eingabe vom

20. November 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte im Wesentlichen, dieser sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie die erforderliche Beitragszeit erfüllt habe. Eventuell sei festzustellen, dass sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei (S. 1).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom

9. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom

13. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 lit .

e AVIG).

E. 1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit (Art.

13 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art.

14 AVIG; Art.

8 Abs.

E. 1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämt liche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

Angerechnet an die Beitragszeit werden unter anderem auch Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art.

13 Abs.

2 lit .

c AVIG).

E. 1.3.1 Gemäss Art.

11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist, als Beitragsmonat (Abs.

1). Bei an gebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende der ausgeübten Beschäftigung im Laufe des Monats) werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalender monat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitrags monat gelten (Abs.

2). Da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage - also die Tage, an welchen die versicherte Person tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist -, sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen Erstere in Kalendertage umgerechnet werden, wozu praxisgemäss ein Umrechnungsfaktor 1,4 verwendet wird (BGE 122 V 256 E.

2a mit Hinweisen; AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [ SECO ] Rz .

B149 f.

in der seit Juli 2025 geltenden Fassung).

E. 1.3.2 Werden unregelmässige Einsätze im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages geleistet (zum Beispiel Abrufarbeitsverhältnisse), sind alle Monate, in denen gearbeitet worden ist, als ganze Beitragsmonate anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Monat nur wenige oder sogar nur ein Tag und im voran gehenden beziehungsweise nachfolgenden Monat nicht gearbeitet wurde. Nicht entscheidend ist dabei, ob die geleisteten Arbeitsstunden tatsächlich einen vollen Arbeitstag ergeben. Lediglich Monate, in denen gar nicht gearbeitet wurde, gelten nicht als Beitragszeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_87/2023 vom 14.

September 2023 E.

2.3, 8C_836/2008 vom 29.

Januar 2009 E.

E. 1.4 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.

einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.

Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausal zusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeits verhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung ab

8. Mai 2025 im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) mit der Begründung, die Beschwerdeführerin könne in der hier massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Mai 2023 bis 7. Mai 2025 beitrags pflichtige Beschäftigungen von nur 11.887 Monaten aufweisen und habe damit die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt. Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG könne aufgrund der festgelegten Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht berücksichtigt werden (S. 4). Sofern eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben gerügt werde, sei darauf hinzu weisen, dass der Beschwerdeführerin vom 1. August 2024 bis zum 31. Oktober

2025 eine vollständige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt worden sei. Inwiefern sie trotz dieser Arbeitsunfähigkeit zusätzliche Beitragszeit hätte generieren können, sei nicht ersichtlich. Hinzu komme, dass ihr für den genannten Zeitraum Taggelder von ihrer Krankentaggeldversicherung ausgerichtet worden seien. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, dass ihr durch die erst am 6. Oktober 2025 erlassene Verfügung ein rechtlicher oder wirt schaftlicher Nachteil entstanden wäre. Eine Verletzung des Beschleunigungs gebots sei daher zu verneinen. Ebenso liege keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor (S. 4 f.). Darüber hinaus setze eine Beitragsbefreiung eine vollständige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit voraus. Die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im vorliegend relevanten Bemessungszeitraum betrage jedoch weniger als zwölf Monate, sodass die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung im Sinne von Art.

14 Abs. 1 lit . b AVIG nicht erfüllt seien (S. 5). Eine Kumulation der Beitragszeit von 11.887 Monaten mit Zeiten einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit sei sodann nicht möglich (S. 6).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, d ie Rahmenfrist für die Beitragszeit beginne zwei Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs, somit vom

14. April 2023 bis

13. April 202 5. Die Beschwerdegegnerin habe auf grund einer früheren, noch laufenden Leistungsrahmenfrist die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Mai 2023 bis 7. Mai 2025 bestimmt, was rechtswidrig sei, da eine laufende Leistungsrahmenfrist die Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht verschiebe (Urk. 1

S. 2). Innerhalb der korrekten Rahmenfrist ergäbe sich eine anrechenbare Beitragszeit von 13.8 33 Monate n (S. 3). Selbst bei Berücksichtigung der rechtswidrigen Rahmenfrist der Beschwerdegegnerin würden lediglich fünf Tage fehlen. Gemäss Art. 1a sei das AVIG versichertenfreundlich auszulegen. Eine Ablehnung aufgrund einer Abweichung von fünf Tagen sei daher unzulässig (S. 3). Darüber hinaus sei sie ab August 2024 vollständig arbeitsunfähig gewesen . Sie habe aufgrund dieser Arbeitsunfähigkeit keine weitere Beitragszeit erarbeiten können. Die fehlenden fünf Tage seien direkt krankheitsbedingt und somit Art.

14 AVIG klar erfüllt (S. 4 oben).

E. 2.3 mit Hinweis).

Nur wenn das Arbeitsverhältnis im Verlauf eines Monates aufgenommen beziehungsweise beendet wird, berechnet sich die Beitragszeit erst ab dem Zeit punkt der Aufnahme beziehungsweise bis Beendigung der Arbeit nach Art.

11 Abs. 2 AVIV (Proratisierung; AVIG-Praxis ALE, Rz .

B150a).

E. 3.1 Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit darüber, ob die Beschwerdeführerin die vorausgesetzte Beitragszeit von insgesamt zwölf Monaten (vgl. vorstehend E. 1.2) aufweist. Dabei ist insbesondere der Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit strittig.

E. 3.2 Der Verfügung vom 6. Oktober 2025 und dem Einspracheentscheid vom 12. November 2025 lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2023 zum Leistungsbezug angemeldet hatte. Die Beschwerdegegnerin eröffnete gleichentags eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug, welche bis 7. Mai 2025 dauerte. Dies blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten. Noch während dieser laufenden Rahmenfrist meldete sich die Beschwerdeführerin am 14. April 2025 erneut beim RAV zur Stellenvermittlung an und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab demselben Tag. Die Beschwerdegegnerin eröffnete deshalb eine neue Rahmenfrist für den Leistungs bezug nach dem Ablaufdatum der alten Rahmenfrist, mithin per 8. Mai 2025 bis 7. Mai 2027 (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 6/61).

E. 3.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begrenzt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht und sie legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeitspanne fest. Nach der gesetzlichen Konzeption bleibt eine einmal laufende Rahmenfrist grund sätzlich bestehen und eine neue kann frühestens nach deren Ablauf eröffnet werden. Weder eine die Arbeitslosenentschädigung ausschliessende Tätigkeit noch der Wegfall der Anspruchsberechtigung als solche (beispielsweise bei nicht mehr gegebener Vermittlungsfähigkeit) beendigen die Rahmenfrist. Die Rahmen frist kann ebenso wenig durch den Verzicht auf Leistungen verkürzt werden (BGE 127 V 475 E.

2a mit weiteren Hinweisen) . Die Beständigkeit des einmal fest gelegten Beginns der Leistungsrahmenfrist steht aber unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen unter wiedererwägungsrechtlichem oder prozessualrevisionsrechtlichem Gesichtswinkel als unrichtig erweist (BGE 127 V 475 E. 2b/ aa mit weiteren Hin weisen) . Wird beispielsweise eine versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug mehrmals arbeitslos, so gilt nach wie vor die noch offene Rahmenfrist, welche für die Mindestbeitragszeit und die Höchstzahl der Taggelder massgebend bleibt (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Soziale Sicherheit, 3.

Auflage, Basel 2016, S. 2 303 N.

125).

Nach Art.

9 Abs.

3 AVIG beginnt die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor dem Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug.

Die Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 14.

April 2025 fiel damit noch in die erste Rahmenfrist. Für die Zeit bis zum 7.

Mai 2025 blieb deshalb - und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin -

diese erste Rahmenfrist für die Beitragszeit massgebend.

Vor diesem Hintergrund ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Ablauf der alten Rahmenfrist auf den Zeitraum vom 8. Mai 2025 bis zum 7. Mai 202 7 festzulegen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_778/2019 vom 11. März 2020 E. 5.4). Die vorliegend massgebliche Rahmenfrist für die Beitragszeit erstreckt sich folglich vom 8. Mai 2023 bis 7. Mai 2025.

E. 4.1 Angesichts de r ausgewiesenen Arbeitsverhältnisse (vgl. Arbeitgeber bescheinigungen, Arbeitsverträge, Kündigungsschreiben) steht fest, dass die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit (

8. Mai 2023 bis 7. Mai 2025) wie folgt tätig gewesen war:

Für die Z.___ AG war sie vom

7. August 2023 bis 31. August 2023 tätig (Urk. 6/129-130) . Die Beschwerdeführerin errechnete hieraus zutreffend eine Beitragszeit von 0.887 (Urk.

2 S.

4 : 19 Werktage x 1.4/30; BGE 121 V 165 E.

2b und vorstehend E. 1.3.1).

Aus dem vom

1. September 2023 bis 31. Juli 2024 dauernden Arbeitsverhältnis bei der A.___ SA (Urk. 6/131-132) resultiert gemäss der ebenfalls zutreffenden Berechnung der Beschwerdegegnerin eine Beitragszeit von 11 Monaten (Urk. 2 S. 4: 11 volle Beitragsmonate).

E. 4.2 Was die Tätigkeit als Head of Accounting bei der

Y.___ AG vom 1. November 2022 bis 30. April 2023 (Urk.

3/4; Urk. 6/135 Ziff. 29) anbelangt, ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass aufgrund der festgelegten Rahmenfrist für die Beitragszeit (8. Mai 2023 bis 7. Mai 2025; vgl. vorstehend E. 3.3) das Arbeitsverhältnis nicht berücksichtigt und folglich daraus keine Beitragszeit angerechnet werden kann .

E. 4.3 Damit weist die Beschwerdeführerin während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Mai 2023 bis 7. Mai 2025

i nsgesamt 11.887

Beitragsmonate aus (vgl. vorstehend E. 4.1), womit die zwölfmonatige Beitrags zeit nicht erfüllt ist .

Sofern die Beschwerdeführerin argumentiert, dass ihr lediglich fünf Tage fehlten und das Bundesgericht in ständiger Praxis fest gehalten habe, dass Minimal differenzen nicht zur Verneinung eines Anspruchs führen dürf t en und das s das AVIG gemäss Art.

1a versichertenfreundlich auszulegen sei, womit eine Ab lehnung aufgrund einer Abweichung von fünf Tagen daher unzulässig sei (Urk. 1 S.

3), dringt sie nicht durch . Denn e ine Aufrundung der als Beitragszeit anrechen baren Kalendertage fällt auch dann nicht in Betracht, wenn diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (BGE 122 V 256 E.

3a ff.; Urteil des Bundesgerichts C

221/05 vom 20.

Januar 2006 E.

2; vgl. AVIG-Praxis ALE Rz .

B151).

So hat das Bundesgericht bereits geringfügige Unterschreitungen nicht toleriert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_803/2011 vom 25. September 2012 E. 3.2 [ 11 Monate und 26.2 Tage ], 8C_646/2013 vom 11. August 2014 E. 4.3 [11.934 Monate ] und 8C_1/2011 vom 5. September 2011 E. 4 [ 11 Monate und 28 Tage]) . Die Mindestdauer der Beitragsmonaten ist damit kein Schätz- oder Ermessenswert und kann demzufolge nicht aufgerundet werden. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheit von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art.

14 Abs.

1 lit .

b AVIG befreit ist.

E. 5.2 Aktenkundig ist, dass die Visana Services AG der Beschwerdeführerin aufgrund einer 100%igen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 1. August 2024 bis mindestens 3 0.

November 2025 Taggeldleistungen hinsicht lich eines Ereignisses vom 26. Februar 2024 (vgl. Urk. 6/6-7; Urk. 6/67-72; Urk. 6/75-78; Urk. 6/105-113) ausgerichtet hat . Aus ihrem Antrag auf Arbeits losenentschädigung (Urk. 6/134 Ziff. 23) sowie den eingereichten Arztzeugnissen (ab 18. Juni 2024, vgl. Urk. 6/46-58; Urk. 6/93-98; Urk. 6/140-147) und der Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 6/114) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem 26. Februar 2024 und fortwährend erkrankt ist. Ihr e damalige Arbeitgeber in, die A.___ SA,

kündigte ihr nach Ablauf der Sperrfrist gemäss Art. 336c Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationen recht, OR) am 27. März (Urk. 6/149) beziehungsweise am 3. April 2024 (Urk. 6/148) zum 31. Juli 2024 und stellte sie frei.

Freistellung bedeutet, dass d ie Arbeitgeber in einseitig auf die Arbeitsleistung während der Kündigungsfrist verzichtet . Die A.___ SA hat te der Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist den Lohn zu bezahlen, als hätte sie gearbeitet.

E. 5.3 Da die A.___ AG der Beschwerdeführerin bis zum 31.

Juli 2024 den ordentlichen Lohn gezahlt hat, ist ihr eine beitragspflichtige Beschäftigung bis zu diesem Zeitpunkt anzurechnen (vgl. vorstehend E. 4.1). Ab dem 1.

August 2024 stand die Beschwerdeführerin in keinem Arbeitsverhältnis mehr und bezog Taggeldleistungen von der Krankentaggeldversicherung Visana Services AG bis zum Ende der hier massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit (7.

Mai 2025). Für diesen Zeitraum (1.

August 2024 bis 7.

Mai 2025) ist eine Befreiung von der Beitragspflicht gemäss Art.

14 Abs.

1 lit .

b AVIG zu prüfen . Die

Bestimmung setzt jedoch eine Arbeitsunfähigkeit von insgesamt mehr als zwölf Monate n innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit voraus, in welcher die Beschwerdeführerin nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und wegen Krankheit, Unfall oder Mutter schaft die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Dies ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG sind folglich nicht erfüllt. Darüber hinaus ist e ine Kumulation oder Kompensation ausgeschlossen. Es ist daher nicht möglich, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S.

2342 N.

254).

E. 6 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin in der massgebenden Rahmen frist für die Beitragszeit weder die Mindestbeitragszeit erfüllt, noch ist sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Anspruchsberechtigung zu Recht verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. November 2025 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 7 Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00304

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom 1 4. August 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1987, meldete sich am 14. April 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B.___ zur Arbeits vermittlung im Umfang von 100

% an (Urk . 6/166) und beantragte am 21. April 2025 Arbeitslosenentschädigung ab dem

14. April 2025 (Urk. 6/133-136 Ziff. 2). Mit Verfügung vom

6. Oktober 2025 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Arbeitslosen kasse) einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

8. Mai 2025 wegen Nichterfüllens der Beitragszeit (Urk. 6/61-63). Die Einsprache der Versicherten vom

8. Oktober 2025 (Urk. 6/39-41), mit Ergänzung vom 7. November 2025 (Urk. 6/14-16),

wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom

12. November 2025 ab (Urk. 6/8-13 = Urk.

2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

12. November 2025 (Urk. 2) erhob die Ver sicherte mit Eingabe vom

20. November 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte im Wesentlichen, dieser sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie die erforderliche Beitragszeit erfüllt habe. Eventuell sei festzustellen, dass sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei (S. 1).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom

9. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom

13. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit (Art.

13 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art.

14 AVIG; Art.

8 Abs.

1 lit .

e AVIG). 1.2

Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämt liche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

Angerechnet an die Beitragszeit werden unter anderem auch Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art.

13 Abs.

2 lit .

c AVIG). 1.3 1.3.1

Gemäss Art.

11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist, als Beitragsmonat (Abs.

1). Bei an gebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende der ausgeübten Beschäftigung im Laufe des Monats) werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalender monat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitrags monat gelten (Abs.

2). Da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage - also die Tage, an welchen die versicherte Person tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist -, sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen Erstere in Kalendertage umgerechnet werden, wozu praxisgemäss ein Umrechnungsfaktor 1,4 verwendet wird (BGE 122 V 256 E.

2a mit Hinweisen; AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [ SECO ] Rz .

B149 f.

in der seit Juli 2025 geltenden Fassung). 1.3.2

Werden unregelmässige Einsätze im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages geleistet (zum Beispiel Abrufarbeitsverhältnisse), sind alle Monate, in denen gearbeitet worden ist, als ganze Beitragsmonate anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Monat nur wenige oder sogar nur ein Tag und im voran gehenden beziehungsweise nachfolgenden Monat nicht gearbeitet wurde. Nicht entscheidend ist dabei, ob die geleisteten Arbeitsstunden tatsächlich einen vollen Arbeitstag ergeben. Lediglich Monate, in denen gar nicht gearbeitet wurde, gelten nicht als Beitragszeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_87/2023 vom 14.

September 2023 E.

2.3, 8C_836/2008 vom 29.

Januar 2009 E.

2.2 und 8C_20/2008 vom 26.

August 2008 E.

4.1, je mit Hinweisen; AVIG-Praxis ALE Rz .

B150a). In solchen Fällen ist nach dem Gesagten die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend (Urteile des Bundesgerichts 8C_127/2017 vom 13.

Juni 2017 E.

2.2, 8C_412/2012 vom 15.

Januar 2013 E.

2.3 mit Hinweis).

Nur wenn das Arbeitsverhältnis im Verlauf eines Monates aufgenommen beziehungsweise beendet wird, berechnet sich die Beitragszeit erst ab dem Zeit punkt der Aufnahme beziehungsweise bis Beendigung der Arbeit nach Art.

11 Abs. 2 AVIV (Proratisierung; AVIG-Praxis ALE, Rz .

B150a). 1.4

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.

einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.

Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausal zusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeits verhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung ab

8. Mai 2025 im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) mit der Begründung, die Beschwerdeführerin könne in der hier massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Mai 2023 bis 7. Mai 2025 beitrags pflichtige Beschäftigungen von nur 11.887 Monaten aufweisen und habe damit die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt. Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG könne aufgrund der festgelegten Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht berücksichtigt werden (S. 4). Sofern eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben gerügt werde, sei darauf hinzu weisen, dass der Beschwerdeführerin vom 1. August 2024 bis zum 31. Oktober

2025 eine vollständige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt worden sei. Inwiefern sie trotz dieser Arbeitsunfähigkeit zusätzliche Beitragszeit hätte generieren können, sei nicht ersichtlich. Hinzu komme, dass ihr für den genannten Zeitraum Taggelder von ihrer Krankentaggeldversicherung ausgerichtet worden seien. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, dass ihr durch die erst am 6. Oktober 2025 erlassene Verfügung ein rechtlicher oder wirt schaftlicher Nachteil entstanden wäre. Eine Verletzung des Beschleunigungs gebots sei daher zu verneinen. Ebenso liege keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor (S. 4 f.). Darüber hinaus setze eine Beitragsbefreiung eine vollständige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit voraus. Die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im vorliegend relevanten Bemessungszeitraum betrage jedoch weniger als zwölf Monate, sodass die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung im Sinne von Art.

14 Abs. 1 lit . b AVIG nicht erfüllt seien (S. 5). Eine Kumulation der Beitragszeit von 11.887 Monaten mit Zeiten einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit sei sodann nicht möglich (S. 6). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, d ie Rahmenfrist für die Beitragszeit beginne zwei Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs, somit vom

14. April 2023 bis

13. April 202 5. Die Beschwerdegegnerin habe auf grund einer früheren, noch laufenden Leistungsrahmenfrist die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Mai 2023 bis 7. Mai 2025 bestimmt, was rechtswidrig sei, da eine laufende Leistungsrahmenfrist die Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht verschiebe (Urk. 1

S. 2). Innerhalb der korrekten Rahmenfrist ergäbe sich eine anrechenbare Beitragszeit von 13.8 33 Monate n (S. 3). Selbst bei Berücksichtigung der rechtswidrigen Rahmenfrist der Beschwerdegegnerin würden lediglich fünf Tage fehlen. Gemäss Art. 1a sei das AVIG versichertenfreundlich auszulegen. Eine Ablehnung aufgrund einer Abweichung von fünf Tagen sei daher unzulässig (S. 3). Darüber hinaus sei sie ab August 2024 vollständig arbeitsunfähig gewesen . Sie habe aufgrund dieser Arbeitsunfähigkeit keine weitere Beitragszeit erarbeiten können. Die fehlenden fünf Tage seien direkt krankheitsbedingt und somit Art.

14 AVIG klar erfüllt (S. 4 oben). 3.

3.1

Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit darüber, ob die Beschwerdeführerin die vorausgesetzte Beitragszeit von insgesamt zwölf Monaten (vgl. vorstehend E. 1.2) aufweist. Dabei ist insbesondere der Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit strittig. 3.2

Der Verfügung vom 6. Oktober 2025 und dem Einspracheentscheid vom 12. November 2025 lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2023 zum Leistungsbezug angemeldet hatte. Die Beschwerdegegnerin eröffnete gleichentags eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug, welche bis 7. Mai 2025 dauerte. Dies blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten. Noch während dieser laufenden Rahmenfrist meldete sich die Beschwerdeführerin am 14. April 2025 erneut beim RAV zur Stellenvermittlung an und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab demselben Tag. Die Beschwerdegegnerin eröffnete deshalb eine neue Rahmenfrist für den Leistungs bezug nach dem Ablaufdatum der alten Rahmenfrist, mithin per 8. Mai 2025 bis 7. Mai 2027 (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 6/61). 3.3

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begrenzt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht und sie legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeitspanne fest. Nach der gesetzlichen Konzeption bleibt eine einmal laufende Rahmenfrist grund sätzlich bestehen und eine neue kann frühestens nach deren Ablauf eröffnet werden. Weder eine die Arbeitslosenentschädigung ausschliessende Tätigkeit noch der Wegfall der Anspruchsberechtigung als solche (beispielsweise bei nicht mehr gegebener Vermittlungsfähigkeit) beendigen die Rahmenfrist. Die Rahmen frist kann ebenso wenig durch den Verzicht auf Leistungen verkürzt werden (BGE 127 V 475 E.

2a mit weiteren Hinweisen) . Die Beständigkeit des einmal fest gelegten Beginns der Leistungsrahmenfrist steht aber unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen unter wiedererwägungsrechtlichem oder prozessualrevisionsrechtlichem Gesichtswinkel als unrichtig erweist (BGE 127 V 475 E. 2b/ aa mit weiteren Hin weisen) . Wird beispielsweise eine versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug mehrmals arbeitslos, so gilt nach wie vor die noch offene Rahmenfrist, welche für die Mindestbeitragszeit und die Höchstzahl der Taggelder massgebend bleibt (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Soziale Sicherheit, 3.

Auflage, Basel 2016, S. 2 303 N.

125).

Nach Art.

9 Abs.

3 AVIG beginnt die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor dem Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug.

Die Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 14.

April 2025 fiel damit noch in die erste Rahmenfrist. Für die Zeit bis zum 7.

Mai 2025 blieb deshalb - und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin -

diese erste Rahmenfrist für die Beitragszeit massgebend.

Vor diesem Hintergrund ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Ablauf der alten Rahmenfrist auf den Zeitraum vom 8. Mai 2025 bis zum 7. Mai 202 7 festzulegen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_778/2019 vom 11. März 2020 E. 5.4). Die vorliegend massgebliche Rahmenfrist für die Beitragszeit erstreckt sich folglich vom 8. Mai 2023 bis 7. Mai 2025. 4. 4.1

Angesichts de r ausgewiesenen Arbeitsverhältnisse (vgl. Arbeitgeber bescheinigungen, Arbeitsverträge, Kündigungsschreiben) steht fest, dass die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit (

8. Mai 2023 bis 7. Mai 2025) wie folgt tätig gewesen war:

Für die Z.___ AG war sie vom

7. August 2023 bis 31. August 2023 tätig (Urk. 6/129-130) . Die Beschwerdeführerin errechnete hieraus zutreffend eine Beitragszeit von 0.887 (Urk.

2 S.

4 : 19 Werktage x 1.4/30; BGE 121 V 165 E.

2b und vorstehend E. 1.3.1).

Aus dem vom

1. September 2023 bis 31. Juli 2024 dauernden Arbeitsverhältnis bei der A.___ SA (Urk. 6/131-132) resultiert gemäss der ebenfalls zutreffenden Berechnung der Beschwerdegegnerin eine Beitragszeit von 11 Monaten (Urk. 2 S. 4: 11 volle Beitragsmonate). 4.2

Was die Tätigkeit als Head of Accounting bei der

Y.___ AG vom 1. November 2022 bis 30. April 2023 (Urk.

3/4; Urk. 6/135 Ziff. 29) anbelangt, ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass aufgrund der festgelegten Rahmenfrist für die Beitragszeit (8. Mai 2023 bis 7. Mai 2025; vgl. vorstehend E. 3.3) das Arbeitsverhältnis nicht berücksichtigt und folglich daraus keine Beitragszeit angerechnet werden kann . 4.3

Damit weist die Beschwerdeführerin während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Mai 2023 bis 7. Mai 2025

i nsgesamt 11.887

Beitragsmonate aus (vgl. vorstehend E. 4.1), womit die zwölfmonatige Beitrags zeit nicht erfüllt ist .

Sofern die Beschwerdeführerin argumentiert, dass ihr lediglich fünf Tage fehlten und das Bundesgericht in ständiger Praxis fest gehalten habe, dass Minimal differenzen nicht zur Verneinung eines Anspruchs führen dürf t en und das s das AVIG gemäss Art.

1a versichertenfreundlich auszulegen sei, womit eine Ab lehnung aufgrund einer Abweichung von fünf Tagen daher unzulässig sei (Urk. 1 S.

3), dringt sie nicht durch . Denn e ine Aufrundung der als Beitragszeit anrechen baren Kalendertage fällt auch dann nicht in Betracht, wenn diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (BGE 122 V 256 E.

3a ff.; Urteil des Bundesgerichts C

221/05 vom 20.

Januar 2006 E.

2; vgl. AVIG-Praxis ALE Rz .

B151).

So hat das Bundesgericht bereits geringfügige Unterschreitungen nicht toleriert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_803/2011 vom 25. September 2012 E. 3.2 [ 11 Monate und 26.2 Tage ], 8C_646/2013 vom 11. August 2014 E. 4.3 [11.934 Monate ] und 8C_1/2011 vom 5. September 2011 E. 4 [ 11 Monate und 28 Tage]) . Die Mindestdauer der Beitragsmonaten ist damit kein Schätz- oder Ermessenswert und kann demzufolge nicht aufgerundet werden. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheit von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art.

14 Abs.

1 lit .

b AVIG befreit ist. 5.2

Aktenkundig ist, dass die Visana Services AG der Beschwerdeführerin aufgrund einer 100%igen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 1. August 2024 bis mindestens 3 0.

November 2025 Taggeldleistungen hinsicht lich eines Ereignisses vom 26. Februar 2024 (vgl. Urk. 6/6-7; Urk. 6/67-72; Urk. 6/75-78; Urk. 6/105-113) ausgerichtet hat . Aus ihrem Antrag auf Arbeits losenentschädigung (Urk. 6/134 Ziff. 23) sowie den eingereichten Arztzeugnissen (ab 18. Juni 2024, vgl. Urk. 6/46-58; Urk. 6/93-98; Urk. 6/140-147) und der Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 6/114) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem 26. Februar 2024 und fortwährend erkrankt ist. Ihr e damalige Arbeitgeber in, die A.___ SA,

kündigte ihr nach Ablauf der Sperrfrist gemäss Art. 336c Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationen recht, OR) am 27. März (Urk. 6/149) beziehungsweise am 3. April 2024 (Urk. 6/148) zum 31. Juli 2024 und stellte sie frei.

Freistellung bedeutet, dass d ie Arbeitgeber in einseitig auf die Arbeitsleistung während der Kündigungsfrist verzichtet . Die A.___ SA hat te der Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist den Lohn zu bezahlen, als hätte sie gearbeitet. 5.3

Da die A.___ AG der Beschwerdeführerin bis zum 31.

Juli 2024 den ordentlichen Lohn gezahlt hat, ist ihr eine beitragspflichtige Beschäftigung bis zu diesem Zeitpunkt anzurechnen (vgl. vorstehend E. 4.1). Ab dem 1.

August 2024 stand die Beschwerdeführerin in keinem Arbeitsverhältnis mehr und bezog Taggeldleistungen von der Krankentaggeldversicherung Visana Services AG bis zum Ende der hier massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit (7.

Mai 2025). Für diesen Zeitraum (1.

August 2024 bis 7.

Mai 2025) ist eine Befreiung von der Beitragspflicht gemäss Art.

14 Abs.

1 lit .

b AVIG zu prüfen . Die

Bestimmung setzt jedoch eine Arbeitsunfähigkeit von insgesamt mehr als zwölf Monate n innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit voraus, in welcher die Beschwerdeführerin nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und wegen Krankheit, Unfall oder Mutter schaft die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Dies ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG sind folglich nicht erfüllt. Darüber hinaus ist e ine Kumulation oder Kompensation ausgeschlossen. Es ist daher nicht möglich, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S.

2342 N.

254). 6.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin in der massgebenden Rahmen frist für die Beitragszeit weder die Mindestbeitragszeit erfüllt, noch ist sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Anspruchsberechtigung zu Recht verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. November 2025 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler