Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1977, arbeitete seit dem
1. Dezember 2011 in einer Teilzeitanstellung als Sekretärin bei der Y.___ AG, ehe
diese
das Arbeitsverhältnis am
25. März per 30. Juni 2025 auflöste (Urk. 12/ 3, Urk. 12/4 Ziff. 1-3 und Ziff. 10).
Am
14.
Juli
2025
meldete
sich
die
Versicherte
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
Dietikon
zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem
22. Juli 2025 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 12/2, Urk. 12/ 10 Ziff. 2).
Mit Verfügung vom
20. August 2025 (Urk. 12/ 18) lehnte die Unia Arbeitslosenkasse (Unia) einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung
infolge arbeitgeberähnlicher Stellung ihres Ehemannes ab. Die dagegen von der Versicherten am 6. September 2025 erhobene Einsprache (Urk. 12/ 19) wies die Unia mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025 (Urk. 12/ 22 = Urk. 2) ab. 2.
Die Versicherte erhob am 21. November 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde (Urk. 1), welche sie innert der mit Gerichtsverfügung vom 25. November 2025 (Urk. 4) angesetzten Nachfrist mit Eingabe vom 6. Dezember 2025 verbessert e, wobei
sie
sinngemäss beantragte, der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025 (Urk. 2) sei aufzuheben und ihr Anspruch auf Arbeitslosentensch ädigung sei zu bestätigen (Urk. 7).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2025 (Urk. 11) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht
Erwägungen (6 Absätze)
E. 3 lit.
c
AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30.
September 2019 E.
6, 8C_529/2016 vom 26.
Oktober 2016 E.
5.2; vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6.
Auflage, Zürich/Genf 2025, S.
16
ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2), dass mangels vorliegenden Scheidungsurteils davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin weiterhin mit Z.___ verheiratet sei. Dieser sei gemäss
Handelsregisterauszug Mitglied des Verwaltungsrates bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, womit ihm von Gesetzes wegen eine arbeitgeberähnliche Stellung zukomme. Die Beschwerdeführerin
als
mitarbeitende Ehegattin
einer arbeitgeberähnlichen Person sei vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ebenfalls ausgeschlossen (S. 3 Rz. 8-9). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 7) geltend, dass sie vom 1. Dezember 2011 bis zu ihrer Kündigung am 30. Juni 202
E. 3.1 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2011 bei der Y.___ AG in einer Teilzeitanstellung als Sekretärin angestellt w a r, wobei das Arbeitsverhältnis am 25. März 2025 durch den Praxisinhaber Z.___ per 30. Juni 2025 beendet wurde (Urk. 12/3).
Dem Auszug aus dem Handelsregister zur Y.___ AG
lässt sich entnehmen, dass Z.___ seit dem 19. Juni 2019 bis heute als Mitglied des Verwaltungsgrates mit Einzelunterschrift eingetragen ist .
Mangels bislang rechtkräftig erfolgter Ehescheidung handelt es sich bei Herrn Z.___
immer noch um den Ehemann der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 2.2, vgl. auch Urk. 1) .
E. 3.2 Die
Feststellungen
der
Beschwerdegegnerin,
wonach
dem
Ehemann
der
Beschwerdeführerin
bei
seiner
Stellung
als
Mitglied
des
Ver w altungsrates
der
Y.___ AG
von Gesetzes wegen eine Einflussmöglichkeit auf das Unternehmen zukomm e (vorstehend E. 2.1), erweist sich als rechtens. Damit ist im vorliegenden Fall ohne weitere Prüfungen von einer arbeitgeberähnlichen Stellung des Ehemannes der Beschwerdeführerin auszugehen (vorstehend E. 1.2).
Entgegen
der
Ansicht
der
Beschwerdeführerin
(vorstehend
E.
2.2,
vgl.
auch
Urk.
12/19/6)
bleibt
ohne
Relevanz,
ob
sie
selbst
auf
das
Unternehmen
hat
Einfluss nehmen
können
oder
nicht.
Da
die
Y.___
AG
gemäss
Handelsregister
aktiv
ist
und
sich
auch
nicht
in
Liquidation
befindet
(v gl. zur Stellung von Liquidatoren und deren Ehepartner, Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2022 vom 21. November 2022 E. 5.1.2), und auch kein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliegt, ist die Beschwerdeführerin infolge der nach wie vor bestehenden arbeitgeberähnliche n Stellung ihres Ehemannes (vorstehend E. 1.3)
als ehemals
im Betrieb
mitarbeitende Ehegattin vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen (vorstehend E. 1.1-2) .
E. 3.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung
zufolge ihrer Ausschlusseigenschaft als ehemals mitarbeitende Ehegattin einer arbeitgeberähnlichen Person verneint hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid
(Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
E. 5 als Teilzeit-Finanzsekretärin bei der Y.___ AG tätig gewesen sei. Seit ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen habe sie keinen Einfluss mehr auf die Geschäftsentscheidungen. Sie lebe von ihrem Ehepartner seit Juni 2024 getrennt. Damit sei die Annahme, dass sie eine n fortdauernde n arbeitgeberähnlichen Status habe, nicht zutreffend . Sie habe nachgewiesen, dass sie keinen Einfluss auf das Unternehmen ihres Ehepartners oder seinen privaten Reichtum habe. Der Ehevertrag könne beweisen, dass sie keinen finanziellen Entscheidungseinfluss im Unternehmen habe. Sie habe alle notwendigen Dokumente bereitgestellt. Den Nachweis der Scheidung könne sie zurzeit nicht vorlegen, da noch über den Trennungsvertrag verhandelt werde. Sie bitte darum, den Entscheid der Beschwerdegegnerin zu überprüfen, da sie der Überzeugung sei, die gesetzlichen Anforderungen für den Erhalt von Arbeitslosenentschädigung zu erfüllen. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Ablehnung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung infolge arbeitgeberähnlicher Stellung des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt ist. 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00303 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
2. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1977, arbeitete seit dem
1. Dezember 2011 in einer Teilzeitanstellung als Sekretärin bei der Y.___ AG, ehe
diese
das Arbeitsverhältnis am
25. März per 30. Juni 2025 auflöste (Urk. 12/ 3, Urk. 12/4 Ziff. 1-3 und Ziff. 10).
Am
14.
Juli
2025
meldete
sich
die
Versicherte
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
Dietikon
zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem
22. Juli 2025 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 12/2, Urk. 12/ 10 Ziff. 2).
Mit Verfügung vom
20. August 2025 (Urk. 12/ 18) lehnte die Unia Arbeitslosenkasse (Unia) einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung
infolge arbeitgeberähnlicher Stellung ihres Ehemannes ab. Die dagegen von der Versicherten am 6. September 2025 erhobene Einsprache (Urk. 12/ 19) wies die Unia mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025 (Urk. 12/ 22 = Urk. 2) ab. 2.
Die Versicherte erhob am 21. November 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde (Urk. 1), welche sie innert der mit Gerichtsverfügung vom 25. November 2025 (Urk. 4) angesetzten Nachfrist mit Eingabe vom 6. Dezember 2025 verbessert e, wobei
sie
sinngemäss beantragte, der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025 (Urk. 2) sei aufzuheben und ihr Anspruch auf Arbeitslosentensch ädigung sei zu bestätigen (Urk. 7).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2025 (Urk. 11) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss
Art.
31
Abs.
3
lit.
c
des
Bundesgesetzes
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer
Eigenschaft
als
Gesellschafter,
als
finanziell
am
Betrieb
Beteiligte
oder
als
Mit glieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des
Arbeitgebers
bestimmen
oder
massgeblich
beeinflussen
können,
sowie
ihre
mit arbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss
ist
diese
der
Vermeidung
von
Missbräuchen
dienende
Bestimmung
analog
auf arbeitgeberähnliche
Personen
und
deren
Ehegatten
anzuwenden,
die
Arbeitslosen entschädigung
verlangen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_433/2019
vom
20.
Dezember 2019 E.
4.1 mit Hinweis auf BGE
145
V
200
E.
4.1 mit weiteren Hinweisen). 1. 2
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium
angehört
und
ob
sie
in
dieser
Eigenschaft
massgeblich
Einfluss
auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt . Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art.
804
ff. des Obligationenrechts, OR) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte
einer
AG,
für
welche
das
Gesetz
in
der
Eigenschaft
als
Verwaltungsrat
in
Art.
716-716b
OR
verschiedene,
nicht
übertrag-
und
entziehbare,
die
Entscheidun gen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt. Beim Geschäftsführer einer AG hat demgegenüber eine Prüfung der konkreten Gegebenheiten stattzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2021 vom 8.
Juli 2021 E.
3.3 mit Hinweis auf BGE
145
V
200 E.
4.2 mit weiteren Hinweisen). 1. 3
Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender
Ehegatte
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
hat,
muss
sie
mit
dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren.
Behält
sie
nach
der
Entlassung
ihre
arbeitgeberähnliche
Stellung
im
Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen
oder
massgeblich
beeinflussen,
verfügt
sie
nach
wie
vor
über
die
unternehmerische
Dispositionsfreiheit,
den
Betrieb
jederzeit
zu
reaktivieren
und
sich
bei
Bedarf erneut als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art.
31 Abs.
3 lit.
c
AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30.
September 2019 E.
6, 8C_529/2016 vom 26.
Oktober 2016 E.
5.2; vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6.
Auflage, Zürich/Genf 2025, S.
16
ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2), dass mangels vorliegenden Scheidungsurteils davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin weiterhin mit Z.___ verheiratet sei. Dieser sei gemäss
Handelsregisterauszug Mitglied des Verwaltungsrates bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, womit ihm von Gesetzes wegen eine arbeitgeberähnliche Stellung zukomme. Die Beschwerdeführerin
als
mitarbeitende Ehegattin
einer arbeitgeberähnlichen Person sei vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ebenfalls ausgeschlossen (S. 3 Rz. 8-9). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 7) geltend, dass sie vom 1. Dezember 2011 bis zu ihrer Kündigung am 30. Juni 202 5 als Teilzeit-Finanzsekretärin bei der Y.___ AG tätig gewesen sei. Seit ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen habe sie keinen Einfluss mehr auf die Geschäftsentscheidungen. Sie lebe von ihrem Ehepartner seit Juni 2024 getrennt. Damit sei die Annahme, dass sie eine n fortdauernde n arbeitgeberähnlichen Status habe, nicht zutreffend . Sie habe nachgewiesen, dass sie keinen Einfluss auf das Unternehmen ihres Ehepartners oder seinen privaten Reichtum habe. Der Ehevertrag könne beweisen, dass sie keinen finanziellen Entscheidungseinfluss im Unternehmen habe. Sie habe alle notwendigen Dokumente bereitgestellt. Den Nachweis der Scheidung könne sie zurzeit nicht vorlegen, da noch über den Trennungsvertrag verhandelt werde. Sie bitte darum, den Entscheid der Beschwerdegegnerin zu überprüfen, da sie der Überzeugung sei, die gesetzlichen Anforderungen für den Erhalt von Arbeitslosenentschädigung zu erfüllen. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Ablehnung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung infolge arbeitgeberähnlicher Stellung des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt ist. 3. 3.1
Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2011 bei der Y.___ AG in einer Teilzeitanstellung als Sekretärin angestellt w a r, wobei das Arbeitsverhältnis am 25. März 2025 durch den Praxisinhaber Z.___ per 30. Juni 2025 beendet wurde (Urk. 12/3).
Dem Auszug aus dem Handelsregister zur Y.___ AG
lässt sich entnehmen, dass Z.___ seit dem 19. Juni 2019 bis heute als Mitglied des Verwaltungsgrates mit Einzelunterschrift eingetragen ist .
Mangels bislang rechtkräftig erfolgter Ehescheidung handelt es sich bei Herrn Z.___
immer noch um den Ehemann der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 2.2, vgl. auch Urk. 1) . 3.2
Die
Feststellungen
der
Beschwerdegegnerin,
wonach
dem
Ehemann
der
Beschwerdeführerin
bei
seiner
Stellung
als
Mitglied
des
Ver w altungsrates
der
Y.___ AG
von Gesetzes wegen eine Einflussmöglichkeit auf das Unternehmen zukomm e (vorstehend E. 2.1), erweist sich als rechtens. Damit ist im vorliegenden Fall ohne weitere Prüfungen von einer arbeitgeberähnlichen Stellung des Ehemannes der Beschwerdeführerin auszugehen (vorstehend E. 1.2).
Entgegen
der
Ansicht
der
Beschwerdeführerin
(vorstehend
E.
2.2,
vgl.
auch
Urk.
12/19/6)
bleibt
ohne
Relevanz,
ob
sie
selbst
auf
das
Unternehmen
hat
Einfluss nehmen
können
oder
nicht.
Da
die
Y.___
AG
gemäss
Handelsregister
aktiv
ist
und
sich
auch
nicht
in
Liquidation
befindet
(v gl. zur Stellung von Liquidatoren und deren Ehepartner, Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2022 vom 21. November 2022 E. 5.1.2), und auch kein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliegt, ist die Beschwerdeführerin infolge der nach wie vor bestehenden arbeitgeberähnliche n Stellung ihres Ehemannes (vorstehend E. 1.3)
als ehemals
im Betrieb
mitarbeitende Ehegattin vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen (vorstehend E. 1.1-2) . 3.3
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung
zufolge ihrer Ausschlusseigenschaft als ehemals mitarbeitende Ehegattin einer arbeitgeberähnlichen Person verneint hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid
(Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan