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AL.2025.00303

Beschwerdeführerin ist als ehemals im Betrieb mitarbeitende Ehegattin einer arbeitgeberähnlichen Person im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zu qualifizieren, was zum Ausschluss vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung führt. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2026-03-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1977, arbeitete seit dem

1. Dezember 2011 in einer Teilzeitanstellung als Sekretärin bei der Y.___ AG, ehe

diese

das Arbeitsverhältnis am

25. März per 30. Juni 2025 auflöste (Urk. 12/ 3, Urk. 12/4 Ziff. 1-3 und Ziff. 10).

Am

14.

Juli

2025

meldete

sich

die

Versicherte

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)

Dietikon

zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem

22. Juli 2025 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 12/2, Urk. 12/ 10 Ziff. 2).

Mit Verfügung vom

20. August 2025 (Urk. 12/ 18) lehnte die Unia Arbeitslosenkasse (Unia) einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung

infolge arbeitgeberähnlicher Stellung ihres Ehemannes ab. Die dagegen von der Versicherten am 6. September 2025 erhobene Einsprache (Urk. 12/ 19) wies die Unia mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025 (Urk. 12/ 22 = Urk. 2) ab. 2.

Die Versicherte erhob am 21. November 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde (Urk. 1), welche sie innert der mit Gerichtsverfügung vom 25. November 2025 (Urk. 4) angesetzten Nachfrist mit Eingabe vom 6. Dezember 2025 verbessert e, wobei

sie

sinngemäss beantragte, der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025 (Urk. 2) sei aufzuheben und ihr Anspruch auf Arbeitslosentensch ädigung sei zu bestätigen (Urk. 7).

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2025 (Urk. 11) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Gemäss

Art.

31

Abs.

E. 3 lit.

c

AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30.

September 2019 E.

6, 8C_529/2016 vom 26.

Oktober 2016 E.

5.2; vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6.

Auflage, Zürich/Genf 2025, S.

16

ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2), dass mangels vorliegenden Scheidungsurteils davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin weiterhin mit Z.___ verheiratet sei. Dieser sei gemäss

Handelsregisterauszug Mitglied des Verwaltungsrates bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, womit ihm von Gesetzes wegen eine arbeitgeberähnliche Stellung zukomme. Die Beschwerdeführerin

als

mitarbeitende Ehegattin

einer arbeitgeberähnlichen Person sei vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ebenfalls ausgeschlossen (S. 3 Rz. 8-9). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 7) geltend, dass sie vom 1. Dezember 2011 bis zu ihrer Kündigung am 30. Juni 202

E. 3.1 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2011 bei der Y.___ AG in einer Teilzeitanstellung als Sekretärin angestellt w a r, wobei das Arbeitsverhältnis am 25. März 2025 durch den Praxisinhaber Z.___ per 30. Juni 2025 beendet wurde (Urk. 12/3).

Dem Auszug aus dem Handelsregister zur Y.___ AG

lässt sich entnehmen, dass Z.___ seit dem 19. Juni 2019 bis heute als Mitglied des Verwaltungsgrates mit Einzelunterschrift eingetragen ist .

Mangels bislang rechtkräftig erfolgter Ehescheidung handelt es sich bei Herrn Z.___

immer noch um den Ehemann der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 2.2, vgl. auch Urk. 1) .

E. 3.2 Die

Feststellungen

der

Beschwerdegegnerin,

wonach

dem

Ehemann

der

Beschwerdeführerin

bei

seiner

Stellung

als

Mitglied

des

Ver w altungsrates

der

Y.___ AG

von Gesetzes wegen eine Einflussmöglichkeit auf das Unternehmen zukomm e (vorstehend E. 2.1), erweist sich als rechtens. Damit ist im vorliegenden Fall ohne weitere Prüfungen von einer arbeitgeberähnlichen Stellung des Ehemannes der Beschwerdeführerin auszugehen (vorstehend E. 1.2).

Entgegen

der

Ansicht

der

Beschwerdeführerin

(vorstehend

E.

2.2,

vgl.

auch

Urk.

12/19/6)

bleibt

ohne

Relevanz,

ob

sie

selbst

auf

das

Unternehmen

hat

Einfluss nehmen

können

oder

nicht.

Da

die

Y.___

AG

gemäss

Handelsregister

aktiv

ist

und

sich

auch

nicht

in

Liquidation

befindet

(v gl. zur Stellung von Liquidatoren und deren Ehepartner, Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2022 vom 21. November 2022 E. 5.1.2), und auch kein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliegt, ist die Beschwerdeführerin infolge der nach wie vor bestehenden arbeitgeberähnliche n Stellung ihres Ehemannes (vorstehend E. 1.3)

als ehemals

im Betrieb

mitarbeitende Ehegattin vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen (vorstehend E. 1.1-2) .

E. 3.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung

zufolge ihrer Ausschlusseigenschaft als ehemals mitarbeitende Ehegattin einer arbeitgeberähnlichen Person verneint hat.

Der angefochtene Einspracheentscheid

(Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan

E. 5 als Teilzeit-Finanzsekretärin bei der Y.___ AG tätig gewesen sei. Seit ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen habe sie keinen Einfluss mehr auf die Geschäftsentscheidungen. Sie lebe von ihrem Ehepartner seit Juni 2024 getrennt. Damit sei die Annahme, dass sie eine n fortdauernde n arbeitgeberähnlichen Status habe, nicht zutreffend . Sie habe nachgewiesen, dass sie keinen Einfluss auf das Unternehmen ihres Ehepartners oder seinen privaten Reichtum habe. Der Ehevertrag könne beweisen, dass sie keinen finanziellen Entscheidungseinfluss im Unternehmen habe. Sie habe alle notwendigen Dokumente bereitgestellt. Den Nachweis der Scheidung könne sie zurzeit nicht vorlegen, da noch über den Trennungsvertrag verhandelt werde. Sie bitte darum, den Entscheid der Beschwerdegegnerin zu überprüfen, da sie der Überzeugung sei, die gesetzlichen Anforderungen für den Erhalt von Arbeitslosenentschädigung zu erfüllen. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Ablehnung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung infolge arbeitgeberähnlicher Stellung des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt ist. 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00303 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

2. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1977, arbeitete seit dem

1. Dezember 2011 in einer Teilzeitanstellung als Sekretärin bei der Y.___ AG, ehe

diese

das Arbeitsverhältnis am

25. März per 30. Juni 2025 auflöste (Urk. 12/ 3, Urk. 12/4 Ziff. 1-3 und Ziff. 10).

Am

14.

Juli

2025

meldete

sich

die

Versicherte

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)

Dietikon

zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem

22. Juli 2025 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 12/2, Urk. 12/ 10 Ziff. 2).

Mit Verfügung vom

20. August 2025 (Urk. 12/ 18) lehnte die Unia Arbeitslosenkasse (Unia) einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung

infolge arbeitgeberähnlicher Stellung ihres Ehemannes ab. Die dagegen von der Versicherten am 6. September 2025 erhobene Einsprache (Urk. 12/ 19) wies die Unia mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025 (Urk. 12/ 22 = Urk. 2) ab. 2.

Die Versicherte erhob am 21. November 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde (Urk. 1), welche sie innert der mit Gerichtsverfügung vom 25. November 2025 (Urk. 4) angesetzten Nachfrist mit Eingabe vom 6. Dezember 2025 verbessert e, wobei

sie

sinngemäss beantragte, der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025 (Urk. 2) sei aufzuheben und ihr Anspruch auf Arbeitslosentensch ädigung sei zu bestätigen (Urk. 7).

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2025 (Urk. 11) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss

Art.

31

Abs.

3

lit.

c

des

Bundesgesetzes

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer

Eigenschaft

als

Gesellschafter,

als

finanziell

am

Betrieb

Beteiligte

oder

als

Mit glieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des

Arbeitgebers

bestimmen

oder

massgeblich

beeinflussen

können,

sowie

ihre

mit arbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss

ist

diese

der

Vermeidung

von

Missbräuchen

dienende

Bestimmung

analog

auf arbeitgeberähnliche

Personen

und

deren

Ehegatten

anzuwenden,

die

Arbeitslosen entschädigung

verlangen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_433/2019

vom

20.

Dezember 2019 E.

4.1 mit Hinweis auf BGE

145

V

200

E.

4.1 mit weiteren Hinweisen). 1. 2

Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium

angehört

und

ob

sie

in

dieser

Eigenschaft

massgeblich

Einfluss

auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt . Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art.

804

ff. des Obligationenrechts, OR) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte

einer

AG,

für

welche

das

Gesetz

in

der

Eigenschaft

als

Verwaltungsrat

in

Art.

716-716b

OR

verschiedene,

nicht

übertrag-

und

entziehbare,

die

Entscheidun gen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt. Beim Geschäftsführer einer AG hat demgegenüber eine Prüfung der konkreten Gegebenheiten stattzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2021 vom 8.

Juli 2021 E.

3.3 mit Hinweis auf BGE

145

V

200 E.

4.2 mit weiteren Hinweisen). 1. 3

Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender

Ehegatte

Anspruch

auf

Arbeitslosenentschädigung

hat,

muss

sie

mit

dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren.

Behält

sie

nach

der

Entlassung

ihre

arbeitgeberähnliche

Stellung

im

Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen

oder

massgeblich

beeinflussen,

verfügt

sie

nach

wie

vor

über

die

unternehmerische

Dispositionsfreiheit,

den

Betrieb

jederzeit

zu

reaktivieren

und

sich

bei

Bedarf erneut als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art.

31 Abs.

3 lit.

c

AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30.

September 2019 E.

6, 8C_529/2016 vom 26.

Oktober 2016 E.

5.2; vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6.

Auflage, Zürich/Genf 2025, S.

16

ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2), dass mangels vorliegenden Scheidungsurteils davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin weiterhin mit Z.___ verheiratet sei. Dieser sei gemäss

Handelsregisterauszug Mitglied des Verwaltungsrates bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, womit ihm von Gesetzes wegen eine arbeitgeberähnliche Stellung zukomme. Die Beschwerdeführerin

als

mitarbeitende Ehegattin

einer arbeitgeberähnlichen Person sei vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ebenfalls ausgeschlossen (S. 3 Rz. 8-9). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 7) geltend, dass sie vom 1. Dezember 2011 bis zu ihrer Kündigung am 30. Juni 202 5 als Teilzeit-Finanzsekretärin bei der Y.___ AG tätig gewesen sei. Seit ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen habe sie keinen Einfluss mehr auf die Geschäftsentscheidungen. Sie lebe von ihrem Ehepartner seit Juni 2024 getrennt. Damit sei die Annahme, dass sie eine n fortdauernde n arbeitgeberähnlichen Status habe, nicht zutreffend . Sie habe nachgewiesen, dass sie keinen Einfluss auf das Unternehmen ihres Ehepartners oder seinen privaten Reichtum habe. Der Ehevertrag könne beweisen, dass sie keinen finanziellen Entscheidungseinfluss im Unternehmen habe. Sie habe alle notwendigen Dokumente bereitgestellt. Den Nachweis der Scheidung könne sie zurzeit nicht vorlegen, da noch über den Trennungsvertrag verhandelt werde. Sie bitte darum, den Entscheid der Beschwerdegegnerin zu überprüfen, da sie der Überzeugung sei, die gesetzlichen Anforderungen für den Erhalt von Arbeitslosenentschädigung zu erfüllen. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Ablehnung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung infolge arbeitgeberähnlicher Stellung des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt ist. 3. 3.1

Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2011 bei der Y.___ AG in einer Teilzeitanstellung als Sekretärin angestellt w a r, wobei das Arbeitsverhältnis am 25. März 2025 durch den Praxisinhaber Z.___ per 30. Juni 2025 beendet wurde (Urk. 12/3).

Dem Auszug aus dem Handelsregister zur Y.___ AG

lässt sich entnehmen, dass Z.___ seit dem 19. Juni 2019 bis heute als Mitglied des Verwaltungsgrates mit Einzelunterschrift eingetragen ist .

Mangels bislang rechtkräftig erfolgter Ehescheidung handelt es sich bei Herrn Z.___

immer noch um den Ehemann der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 2.2, vgl. auch Urk. 1) . 3.2

Die

Feststellungen

der

Beschwerdegegnerin,

wonach

dem

Ehemann

der

Beschwerdeführerin

bei

seiner

Stellung

als

Mitglied

des

Ver w altungsrates

der

Y.___ AG

von Gesetzes wegen eine Einflussmöglichkeit auf das Unternehmen zukomm e (vorstehend E. 2.1), erweist sich als rechtens. Damit ist im vorliegenden Fall ohne weitere Prüfungen von einer arbeitgeberähnlichen Stellung des Ehemannes der Beschwerdeführerin auszugehen (vorstehend E. 1.2).

Entgegen

der

Ansicht

der

Beschwerdeführerin

(vorstehend

E.

2.2,

vgl.

auch

Urk.

12/19/6)

bleibt

ohne

Relevanz,

ob

sie

selbst

auf

das

Unternehmen

hat

Einfluss nehmen

können

oder

nicht.

Da

die

Y.___

AG

gemäss

Handelsregister

aktiv

ist

und

sich

auch

nicht

in

Liquidation

befindet

(v gl. zur Stellung von Liquidatoren und deren Ehepartner, Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2022 vom 21. November 2022 E. 5.1.2), und auch kein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliegt, ist die Beschwerdeführerin infolge der nach wie vor bestehenden arbeitgeberähnliche n Stellung ihres Ehemannes (vorstehend E. 1.3)

als ehemals

im Betrieb

mitarbeitende Ehegattin vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen (vorstehend E. 1.1-2) . 3.3

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung

zufolge ihrer Ausschlusseigenschaft als ehemals mitarbeitende Ehegattin einer arbeitgeberähnlichen Person verneint hat.

Der angefochtene Einspracheentscheid

(Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan