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AL.2025.00288

Beitragszeit nicht erfüllt, kein Anrechnungstatbestand gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG; kein Befreiungstatbestand

Zürich SozVersG · 2026-06-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die

1964

geborene

X.___

meldete

sich

am

2 4.

März

2025

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV)

Zürich

Vulkanstrasse

zur

Arbeitsvermittlung

(Urk.

6/2)

und

beantragte

am

1.

Juli

2025

Arbeitslosenentschädigung

ab

2 4.

März

2025

(Urk.

6/8

S.

1).

Mit

Verfügung

vom

1 9.

August

2025

verneinte

die

Unia

Arbeitslosenkasse

(Unia)

einen

Anspruch

der

Versicherten

auf

Arbeitslosenent schädigung

ab

dem

2 4.

März

2025

wegen

Nichterfüllen s

der

Beitragszeit

(Urk.

6/40).

Die

Einsprache

der

Versicherten

vom

2 9.

August

2025

(Urk.

6/41)

wies

die

Unia

mit

Entscheid

vom

1 7.

Oktober

2025

ab

(Urk.

6/43

=

Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

die

Versicherte

am

6.

November

2025

Beschwerde

und

beantragte

die

Aufhebung

des

angefochtenen

Entscheids

und

sinngemäss

die

Zusprache

von

Arbeitslosenentschädigung

ab

2 4.

März

202 5.

Prozessual

ersuchte

sie

um

Sistierung

des

Verfahrens,

soweit

die

Durchsetzung

von

Lohnansprüchen

für

ihren

Anspruch

auf

Arbeitslosenentschädigung

notwendig

sei

(Urk.

1

S.

2).

Die

Beschwerdegegnerin

schloss

in

der

Beschwerdeantwort

vom

3.

Dezember

2025

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

5).

Hierüber

wurde

die

Beschwerdeführerin

mit

Verfügung

vom

8.

Dezember

2025

in

Kenntnis

gesetzt.

Mit

selbiger

Verfü gung

wurde

ihr

Gesuch

um

Sistierung

des

Verfahrens

abgewiesen

(Urk.

8).

Auf

d ie

dagegen

gerichtete

Beschwerde

der

Versicherten

vom

2 9.

Januar

2026

(in

Urk.

11)

trat

das

Bundesgericht

mit

Urteil

vom

1 9.

Februar

2026

nicht

ein

(Urk.

12). Das

Gericht

zieht

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 AVIG

gelten

-

soweit

das

Gesetz

nichts

anderes

vorsieht

-

für

den

Leistungsbezug

und

für

die

Beitragszeit

zweijährige

Rahmenfristen.

Die

Rahmen frist

für

den

Leistungsbezug

beginnt

mit

dem

ersten

Tag,

für

den

sämt liche

Anspruchsvoraussetzungen

erfüllt

sind

(Art.

9

Abs.

E. 1.1 Der

Anspruch

auf

Arbeitslosenentschädigung

setzt

unter

anderem

voraus,

dass

die

versicherte

Person

die

Beitragszeit

(Art.

13

des

Bundesgesetzes

über

die

obli ga torische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschädigung,

AVIG)

erfüllt

hat

oder

von

der

Erfüllung

der

Beitragszeit

befreit

ist

(Art.

14

AVIG;

Art.

8

Abs.

E. 1.2 Nach

Art.

9

Abs.

E. 1.3 des

Rahmenvertrags

(S.

1)

kann

aus

demselben

und

einem

allfälligen

Einsatzvertrag

kein

Recht

auf

Abruf

abgeleitet

werden.

Der

jeweilige

Einsatz vertrag

komm t

unter

der

Bedingung

zu s tande,

dass

es

genügende

Anmeldungen

für

den

vorgesehen

Kurs

habe

und

komm t

bei

schriftlicher

Annahme

oder

der

Annahme

mittels

der

zur

Verfügung

gestellten

Infrastruktur

eines

Abrufs

zu s tande

(S.

1

Ziff.

E. 1.3.1 Gemäss

Art.

11

der

Verordnung

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

(AVIV)

zählt

jeder

volle

Kalendermonat,

in

dem

die

versicherte

Person

beitragspflichtig

ist,

als

Beitragsmonat

(Abs.

1).

Bei

angebro chenen

Kalendermonaten

(Beginn

oder

Ende

der

ausgeübten

Beschäfti gung

im

Laufe

des

Monats)

werden

Beitragszeiten,

die

nicht

einen

vollen

Kalender monat

umfassen,

zusammengezählt,

wobei

je

30

Kalendertage

als

ein

Beitragsmonat

gelten

(Abs.

2).

Da

für

die

Ermittlung

der

Beitragszeit

somit

nicht

die

Beitragstage

-

also

die

Tage,

an

welchen

die

versicherte

Person

tatsächlich

einer

beitragspflichtigen

Beschäftigung

nachgegangen

ist

-,

sondern

die

Kalen dertage

massgebend

sind,

müssen

Erstere

in

Kalendertage

umgerechnet

werden,

wozu

praxisgemäss

ein

Umrechnungsfaktor

1,4

verwendet

wird

(BGE

122

V

256

E.

2a

mit

Hinweisen;

AVIG-Praxis

ALE

des

Staatssekretariats

für

Wirtschaft

[seco]

Rz.

B149

f.).

E. 1.3.2 ).

Was

die

Beitragsperiode

Dezember

2024

anbelangt,

welche

die

Beschwerdegegnerin

im

Umfang

0.047

Beitrags monaten

berücksichtigte

(Urk.

2

S.

3),

liegt

eine

Abrechnung

für

Dezember

2024

betreffend

ein

angebliches

Kursdatum

vom

1.

Dezember

2024

bei

den

Akten,

wobei

der

Beschwerdeführerin

vier

Stunden

à

Fr.

11.--

für

Rückmel dungen

Deutsch

VA

als

Lohn

für

Dezember

2024

abgerechnet

wurden

(in:

Urk.

6/36).

Gemäss

Angaben

der

Beschwerdeführerin

im

Antrag

auf

Arbeitslosenent schädigung

vom

1.

Juli

2025

fiel

ihr

letzter

geleisteter

Arbeitstag

indes

auf

den

2.

April

2024

und

wurde

ihr

im

Dezember

2024

für

das

Schreiben

von

Berichten

im

April

2024

nachträglich

ein

Lohn

ausbezahlt

(Urk.

6/8

S.

2).

Hierauf

ist

sie

zu

behaften.

Da

das

Ausüben

einer

beitragspflichtigen

Beschäftigung

und

nicht

die

Erfüllung

der

Beitragspflicht

massgeblich

ist

(BGE

113

V

352),

ist

diese

Tätigkeit

folglich

der

Beitragsperiode

April

2024

anzurechnen.

Damit

sind

für

die

Beitrags perioden

Oktober

2023

und

April

202 4

sowie

Juni

2024

insgesamt

drei

volle

Beitrags monate

aus

dem

Arbeitsverhältnis

mit

der

Y.___

zu

berücksichtigen,

was

zu

total

1 0 .84

Beitragsmonaten

führt,

womit

die

zwölfmonatige

Beitragszeit

nicht

erfüllte

wäre.

E. 2 AVIG),

und

die

Rahmen frist

für

die

Beitragszeit

beginnt

zwei

Jahre

vor

diesem

Tag

(Art.

9

Abs.

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

verneinte

einen

Anspruch

auf

Arbeitslosenent schädigung

ab

2 4.

März

2025

im

angefochtenen

Entscheid

(Urk.

2)

damit,

die

Beschwer deführerin

könne

in

der

hier

massgeblichen

Rahmenfrist

für

die

Bei tragszeit

vom

2 4.

März

2023

bis

2 3.

März

2025

beitragspflichtige

Beschäfti gungen

von

nur

9.98

Monaten

aufweisen

und

habe

damit

die

Mindestbeitragszeit

von

zwölf

Monaten

nicht

erfüllt.

Gründe

für

eine

Befreiung

von

der

Mindestbei tragszeit

lägen

keine

vor.

Was

das

Arbeitsverhältnis

mit

der

Y.___

anbe lang e,

habe

die

Beschwerdeführerin

in

den

Jahren

2023

und

2024

nur

sporadische

Einsätze

gehabt,

welche

gemäss

der

einschlägigen

bundesgerichtlichen

Recht sprechung

zu

unregelmässigen

Einsätzen

im

Rahmen

eines

einzigen

Arbeitsver trags

so

berücksichtigt

würden,

dass

sämtliche

Monate,

in

denen

Arbeit

geleistet

worden

sei,

jeweils

als

ganze

Beitragsmonate

berücksichtigt

würden

(E.

2

S.

3

f.).

E. 2.1.1 und

Ziff.

2.1.2).

Gemäss

Ziff.

E. 2.1.2 des

Rahmenvertrags

mit

den

Arbeitseinsätzen

für

die

Y.___

einverstanden

erklärt.

Arbeitsverträge

müssen

gemäss

Art.

320

des

Bundesgesetzes

betreffend

die

Ergänzung

des

Schweizerischen

Zivilgesetzbuches

(Fünfter

Teil:

Obligationenrecht,

OR)

nicht

schriftlich,

sondern

können

auch

mündlich

oder

durch

stillschweigende

Überein kunft

geschlossen

werden.

Die

mit

der

Z.___

per

1.

Januar

2014

vereinbarte

Richtarbeitszeit

von

jährlich

500

Lektionen

mit

einer

Abweichung

von

+/-

20

%,

auf

welche

sich

die

Beschwerdeführerin

sinngemäss

beruft

(E.

2.2),

ist

für

die

Ermittlung

der

Beitragszeit

aus

dem

Arbeitsverhältnis

mit

der

Y.___

folglich

ohne

Belang.

Die

Beschwerdegegnerin

ging

betreffend

das

Arbeitsverhältnis

mit

der

Y.___

zu

Gunsten

der

Beschwerdeführerin

vom

Vorliegen

eines

einzigen

Arbeits vertrags

mit

unregelmässigen

Einsätzen

aus

(Urk.

2

S.

3

Ziff.

11).

Ob

sich

diese

Annahme

rechtfertigt,

kann

offenbleiben,

da

die

Beitragszeit

auch

unter

dieser

Annahme

nicht

erfüllt

ist

(vgl.

nachfolgende

E.

3.3.2

bis

E.

E. 2.2 Die

Beschwerdeführerin

stellt

sich

dagegen

auf

den

Standpunkt,

das

ursprüng liche

Arbeitsverhältnis

mit

der

Z.___

sei

erst

per

Ende

2024

aufgelöst

worden.

Sie

habe

die

Aufhebungsvereinbarung,

welche

ohnehin

unwirksam

gewesen

sei,

nie

unterzeichnet.

Folglich

seien

sinngemäss

-

weiterhin

die

arbeitsvertrag lichen

Vereinbarungen

mit

der

Z.___

und

nicht

diejenigen

der

Y.___

mass geblich

gewesen.

Entsprechend

sei

sie

bis

mindestens

Ende

2024

in

einem

ungekün digten

Arbeitsverhältnis

gestanden

auf

der

Basis

eines

bestimmten

Beschäftigungs umfangs.

Für

die

fehlenden

Stunden

der

Jahre

2022,

2023

und

2024

stünden

ihr

Lohnansprüche

zu,

welche

sie

noch

geltend

machen

müsse.

Abge sehen

davon

sei

aber

ohnehin

von

einer

genügend en

Beitrags zeit

auf

der

Basis

de s

üblicherweise

erzielten

Lohnes

auszugehen

(Urk.

1).

E. 2.3 Zwischen

den

Parteien

besteht

Uneinigkeit

darüber,

ob

die

Beschwerdeführerin

die

vorausgesetzte

Beitragszeit

von

insgesamt

zwölf

Monaten

(E.

1.2)

aufweist.

Nicht

streitig

ist

dabei

abgesehen

von

einem

im

Dezember

2024

abgerechneten

Arbeitseinsatz

(vgl.

nachstehende

E.

3.3.2)

–,

an

welchen

Tagen

sie

innerhalb

der

vom

2 4.

März

2023

bis

2 3.

März

2025

dauernden

Rahmenfrist

für

die

Beitragszeit

tatsächlich

gearbeitet

hat. 3.

E. 2.7 ersetzt

der

ab

1.

Januar

2023

gültige

Rahmenvertrag

alle

früheren

Verträge

(S.

2).

Die

Beschwerdeführerin

hat

bis

anhin

gegenüber

der

Y.___

weder

im

Zusam menhang

mit

der

Kündigung

per

3 1.

Dezember

2024

Lohnansprüche

gel tend

gemacht

(Urk.

6/ 8

S.

3

Ziff.

25)

noch

im

Zusammenhang

mit

der

Vertrags änderung

(Urk.

1).

Sie

ist

nach

Unterzeichnung

des

Rahmenvertrags

mit

der

Y.___

für

diese

tätig

geworden

und

hat

sich

entsprechend

auch

ohne

Unter zeichnung

einzelner

Einsatzverträge

gemäss

Ziff.

E. 2.14 Beitragsmonaten

aus

dem

Arbeitsverhältnis

mit

der

Y.___

und

damit

zu

einer

totalen

Beitragszeit

von

9.980

Monaten

führt

(Urk.

2

S.

3

f.).

Unberücksichtigt

liess

die

Beschwerdegegnerin

dabei,

dass

der

Beitragsmonat

April

2024

als

ganzer

Beitragsmonat

anzurechnen

ist,

auch

wenn

die

Beschwer deführerin

nur

am

2.

April

2024

während

zwei

Stunden

als

Kursleiterin

arbeitete

(vgl.

Abrechnung

für

April

2024,

in:

Urk.

6/36),

qualifizierte

die

Beschwerde gegnerin

das

Arbeitsverhältnis

doch

als

ununterbrochenes

Arbeitsverhältnis

(E.

3.3.1),

weshalb

an

die

formale

Dauer

des

Arbeitsverhältnisses

anzuschliessen

und

damit

der

volle

Kalendermonat

anzurechnen

ist

(E.

E. 3 in

Verbindung

mit

Abs.

2

AVIG).

Angerechnet

an

die

Beitragszeit

werden

unter

anderem

auch

Zeiten,

in

denen

die

versicherte

Person

zwar

in

einem

Arbeitsverhältnis

steht,

aber

wegen

Krankheit

oder

Unfalls

keinen

Lohn

erhält

und

daher

keine

Beiträge

bezahlt

(Art.

13

Abs.

2

lit.

c

AVIG).

E. 3.1 Angesichts

der

aus gewiesenen

Einsatzdaten

steht

fest,

dass

die

Beschwer deführerin

in

den

Monaten

für

die

Beitragszeit

(2 4.

März

2023

bis

2 3.

März

2025)

wie

folgt

tätig

gewesen

war:

Für

die

B.___

war

sie

vom

2 7.

Oktober

2021

bis

3 0.

Juni

2023

ununterbrochen

tätig

(Urk.

6/15/1),

wobei

diese

Tätigkeit

erst

ab

Beginn

der

Rahmenfrist

für

die

Beitragszeit

(2 4.

März

2023)

berücksichtigt

werden

kann.

Die

Beschwerdeführerin

errechnete

hieraus

zutreffend

eine

Beitragszeit

von

3.280

Monaten

(Urk.

2

S.

3:

drei

volle

Beitragsmonate

+

6

[ Werktage

März

2023 ]

x

1.4/30;

BGE

121

V

165

E.

2b).

E. 3.2 Aus

dem

vom

1 5.

November

2023

bis

3 1.

März

2024

dauernden

befristeten

Arbeits verhältnis

mit

der

AHV-Ausgleichskasse

Forte

(Urk.

6/12/1)

resultiert

gemäss

der

ebenfalls

zutreffenden

Berechnung

der

Beschwerdegegnerin

eine

Beit - rags zeit

von

4.560

Monaten

(Urk.

2

S.

3:

vier

volle

Beitragsmonate

+

E. 3.4 Unstrittig

ist

zudem,

dass

kein

Grund

für

eine

Befreiung

von

der

Erfüllung

der

Beitragszeit

gemäss

Art.

E. 3.6 ) . 3.3.2

Aufgrund

der

von

der

Y.___

bestätigten

Arbeitseinsätze

der

Beschwer deführerin

im

Oktober

2023,

Dezember

2023

bis

April

2024

sowie

Juni

und

Dezember

2024

(Urk.

6/36)

errechnete

die

Beschwerdegegnerin

insgesamt

6.140

Beitragsmonate,

w obei

sie

die

Beitrag speriode

vom

1.

Dezember

2023

bis

2.

April

2024

zufolge

der

zeitlichen

Überschneidung

mit

den

Beitragszeiten

aus

dem

Arbeits verhältnis

bei

der

AHV-Ausgleichskasse

Forte

(1 5.

November

2023

bis

3 1.

März

2024)

bei

der

Berechnung

der

totalen

Beitragszeit

nur

betreffend

die

Betr a gsperiode

April

2024

berücksichtigte,

was

gemäss

ihrer

Berechnung

zu

zusätz lichen

E. 4 September

2023

E.

2.3,

8C_836/2008

vom

2

E. 9 Januar

2009

E.

E. 11 Abs.

2

AVIV

(Proratisierung;

AVIG-Praxis

ALE,

Rz.

B150a). 2.

E. 12 [Werktage

im

November

2023]

x

1.4/30). 3. 3 3.3.1

Was

die

Tätigkeit

als

Kursleiterin

bei

der

Y.___

anbelangt,

schloss

die

Beschwer deführerin

mit

der

Z.___

am

1 2.

April

2010

einen

Arbeitsvertrag

für

Kursleitende

mit

flexibler

Teilzeitbeschäftigung

und

L GAV

Unterstellung

als

Kursleiterin

in

der

Sparte

Sprachen

(Deutsch)

auf

Stunden lohnbasis.

Gemäss

Ziff.

2

des

Vertrags

erfolgte

die

Arbeitsleistung

auf

Auffor derung

des

Unternehmens.

Ein

Anspruch

auf

Beschäftigung

in

einem

bestimmten

Umfang

bestand

nicht

(Urk.

6/ 4

S.

1).

Am

2 8.

April

20 1 4

unterbreitete

die

Arbeit geberin

der

Beschwerdeführerin

eine

Vertragsänderung

rückwirkend

per

1.

Januar

2014,

welche

die

Beschwerdeführerin

am

6.

Mai

2014

unterzeichnete.

Darin

wurde

eine

Richtarbeitszeit

von

jährlich

500

Lektionen

mit

einer

Abwei chung

von

+/-

20

%

vereinbart

(Urk.

6/5).

Per

1.

Januar

2023

übernahm

die

Y.___,

ein

Unternehmen

der

Z.___

Gruppe,

den

Geschäftsbereich

« A.___ »

(vgl.

Internet auszug

des

Handelsregisters

des

Kantons

Zürich

betreffend

die

Y.___,

unter:

https://zh.chregister.ch/cr-portal/auszug;

zuletzt

besucht

am

7.

April

2026) .

Die

Beschwerdeführerin

unterzeichnete

am

3 0.

August

2022

einen

ab

1.

Januar

2023

gültigen

unbefristeten

Rahmenvertrag

für

Einsatzverträge

auf

Abruf

mit

der

Y.___

(Urk.

6/6),

gemäss

dessen

Beilage

Mitarbeiter

nur

im

Stundenlohn

und

ohne

Jahresstundenzusicherung

weiterbeschäftigt

werden

(S.

3).

Gemäss

Ziff.

E. 14 Abs.

1

lit.

b

AVIG). 3. 5

Entsprechend

wurde

die

Beitragszeit

in

der

hier

massgeblichen

Rahmenfrist

vom

2 4.

März

2023

bi s

2 3.

März

2025

nicht

erfüllt .

Dies

führt

zur

Abweisung

der

Beschwerde. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Unia

Arbeitslosenkasse - seco

-

Direktion

für

Arbeit - Amt

für

Arbeit

(AFA) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerGasser Küffer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich AL.2025.00288 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom 1.

Juni

2026 in

Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Unia

Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum

D-CH

Ost Strassburgstrasse

11,

Postfach

5037,

8021

Zürich

1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die

1964

geborene

X.___

meldete

sich

am

2 4.

März

2025

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV)

Zürich

Vulkanstrasse

zur

Arbeitsvermittlung

(Urk.

6/2)

und

beantragte

am

1.

Juli

2025

Arbeitslosenentschädigung

ab

2 4.

März

2025

(Urk.

6/8

S.

1).

Mit

Verfügung

vom

1 9.

August

2025

verneinte

die

Unia

Arbeitslosenkasse

(Unia)

einen

Anspruch

der

Versicherten

auf

Arbeitslosenent schädigung

ab

dem

2 4.

März

2025

wegen

Nichterfüllen s

der

Beitragszeit

(Urk.

6/40).

Die

Einsprache

der

Versicherten

vom

2 9.

August

2025

(Urk.

6/41)

wies

die

Unia

mit

Entscheid

vom

1 7.

Oktober

2025

ab

(Urk.

6/43

=

Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

die

Versicherte

am

6.

November

2025

Beschwerde

und

beantragte

die

Aufhebung

des

angefochtenen

Entscheids

und

sinngemäss

die

Zusprache

von

Arbeitslosenentschädigung

ab

2 4.

März

202 5.

Prozessual

ersuchte

sie

um

Sistierung

des

Verfahrens,

soweit

die

Durchsetzung

von

Lohnansprüchen

für

ihren

Anspruch

auf

Arbeitslosenentschädigung

notwendig

sei

(Urk.

1

S.

2).

Die

Beschwerdegegnerin

schloss

in

der

Beschwerdeantwort

vom

3.

Dezember

2025

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

5).

Hierüber

wurde

die

Beschwerdeführerin

mit

Verfügung

vom

8.

Dezember

2025

in

Kenntnis

gesetzt.

Mit

selbiger

Verfü gung

wurde

ihr

Gesuch

um

Sistierung

des

Verfahrens

abgewiesen

(Urk.

8).

Auf

d ie

dagegen

gerichtete

Beschwerde

der

Versicherten

vom

2 9.

Januar

2026

(in

Urk.

11)

trat

das

Bundesgericht

mit

Urteil

vom

1 9.

Februar

2026

nicht

ein

(Urk.

12). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Der

Anspruch

auf

Arbeitslosenentschädigung

setzt

unter

anderem

voraus,

dass

die

versicherte

Person

die

Beitragszeit

(Art.

13

des

Bundesgesetzes

über

die

obli ga torische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschädigung,

AVIG)

erfüllt

hat

oder

von

der

Erfüllung

der

Beitragszeit

befreit

ist

(Art.

14

AVIG;

Art.

8

Abs.

1

lit.

e

AVIG). 1.2

Nach

Art.

9

Abs.

1

AVIG

gelten

-

soweit

das

Gesetz

nichts

anderes

vorsieht

-

für

den

Leistungsbezug

und

für

die

Beitragszeit

zweijährige

Rahmenfristen.

Die

Rahmen frist

für

den

Leistungsbezug

beginnt

mit

dem

ersten

Tag,

für

den

sämt liche

Anspruchsvoraussetzungen

erfüllt

sind

(Art.

9

Abs.

2

AVIG),

und

die

Rahmen frist

für

die

Beitragszeit

beginnt

zwei

Jahre

vor

diesem

Tag

(Art.

9

Abs.

3

AVIG).

Die

Beitragszeit

hat

erfüllt,

wer

innerhalb

der

dafür

vorgesehenen

Rahmenfrist

für

die

Beitragszeit

(Art.

9

Abs.

3

AVIG)

während

mindestens

zwölf

Monaten

eine

beitragspflichtige

Beschäftigung

ausgeübt

hat

(Art.

13

Abs.

1

AVIG).

Die

Rahmen frist

für

die

Beitragszeit

beginnt

zwei

Jahre

vor

dem

Tag,

an

welchem

die

versicherte

Person

sämtliche

Anspruchsvoraussetzungen

erfüllt

(Art.

9

Abs.

3

in

Verbindung

mit

Abs.

2

AVIG).

Angerechnet

an

die

Beitragszeit

werden

unter

anderem

auch

Zeiten,

in

denen

die

versicherte

Person

zwar

in

einem

Arbeitsverhältnis

steht,

aber

wegen

Krankheit

oder

Unfalls

keinen

Lohn

erhält

und

daher

keine

Beiträge

bezahlt

(Art.

13

Abs.

2

lit.

c

AVIG). 1.3

1.3.1

Gemäss

Art.

11

der

Verordnung

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

(AVIV)

zählt

jeder

volle

Kalendermonat,

in

dem

die

versicherte

Person

beitragspflichtig

ist,

als

Beitragsmonat

(Abs.

1).

Bei

angebro chenen

Kalendermonaten

(Beginn

oder

Ende

der

ausgeübten

Beschäfti gung

im

Laufe

des

Monats)

werden

Beitragszeiten,

die

nicht

einen

vollen

Kalender monat

umfassen,

zusammengezählt,

wobei

je

30

Kalendertage

als

ein

Beitragsmonat

gelten

(Abs.

2).

Da

für

die

Ermittlung

der

Beitragszeit

somit

nicht

die

Beitragstage

-

also

die

Tage,

an

welchen

die

versicherte

Person

tatsächlich

einer

beitragspflichtigen

Beschäftigung

nachgegangen

ist

-,

sondern

die

Kalen dertage

massgebend

sind,

müssen

Erstere

in

Kalendertage

umgerechnet

werden,

wozu

praxisgemäss

ein

Umrechnungsfaktor

1,4

verwendet

wird

(BGE

122

V

256

E.

2a

mit

Hinweisen;

AVIG-Praxis

ALE

des

Staatssekretariats

für

Wirtschaft

[seco]

Rz.

B149

f.). 1.3.2

Werden

unregelmässige

Einsätze

im

Rahmen

eines

einzigen

Arbeitsvertrages

geleistet

(zum

Beispiel

Abrufarbeitsverhältnisse),

sind

alle

Monate,

in

denen

gear beitet

worden

ist,

als

ganze

Beitragsmonate

anzurechnen.

Dies

gilt

auch

dann,

wenn

in

einem

Monat

nur

wenige

oder

sogar

nur

ein

Tag

und

im

vorangehenden

beziehungsweise

nachfolgenden

Monat

nicht

gearbeitet

wurde.

Nicht

entschei dend

ist

dabei,

ob

die

geleisteten

Arbeitsstunden

tatsächlich

einen

vollen

Arbeits tag

ergeben.

Lediglich

Monate,

in

denen

gar

nicht

gearbeitet

wurde,

gelten

nicht

als

Beitragszeit

(vgl.

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_87/2023

vom

1 4.

September

2023

E.

2.3,

8C_836/2008

vom

2 9.

Januar

2009

E.

2.2

und

8C_20/2008

vom

2 6.

August

2008

E.

4.1,

je

mit

Hinweisen;

AVIG-Praxis

ALE

Rz.

B150a).

In

sol chen

Fällen

ist

nach

dem

Gesagten

die

formale

Dauer

des

Arbeitsverhältnisses

entscheidend

(Urteile

des

Bundesgerichts

8C_127/2017

vom

1 3.

Juni

2017

E.

2.2,

8C_412/2012

vom

1 5.

Januar

2013

E.

2.3

mit

Hinweis).

Nur

wenn

das

Arbeitsverhältnis

im

Verlauf

eines

Monates

aufgenommen

beziehungs weise

beendet

wird,

berechnet

sich

die

Beitragszeit

erst

ab

dem

Zeit punkt

der

Aufnahme

beziehungsweise

bis

Beendigung

der

Arbeit

nach

Art.

11

Abs.

2

AVIV

(Proratisierung;

AVIG-Praxis

ALE,

Rz.

B150a). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

verneinte

einen

Anspruch

auf

Arbeitslosenent schädigung

ab

2 4.

März

2025

im

angefochtenen

Entscheid

(Urk.

2)

damit,

die

Beschwer deführerin

könne

in

der

hier

massgeblichen

Rahmenfrist

für

die

Bei tragszeit

vom

2 4.

März

2023

bis

2 3.

März

2025

beitragspflichtige

Beschäfti gungen

von

nur

9.98

Monaten

aufweisen

und

habe

damit

die

Mindestbeitragszeit

von

zwölf

Monaten

nicht

erfüllt.

Gründe

für

eine

Befreiung

von

der

Mindestbei tragszeit

lägen

keine

vor.

Was

das

Arbeitsverhältnis

mit

der

Y.___

anbe lang e,

habe

die

Beschwerdeführerin

in

den

Jahren

2023

und

2024

nur

sporadische

Einsätze

gehabt,

welche

gemäss

der

einschlägigen

bundesgerichtlichen

Recht sprechung

zu

unregelmässigen

Einsätzen

im

Rahmen

eines

einzigen

Arbeitsver trags

so

berücksichtigt

würden,

dass

sämtliche

Monate,

in

denen

Arbeit

geleistet

worden

sei,

jeweils

als

ganze

Beitragsmonate

berücksichtigt

würden

(E.

2

S.

3

f.). 2.2

Die

Beschwerdeführerin

stellt

sich

dagegen

auf

den

Standpunkt,

das

ursprüng liche

Arbeitsverhältnis

mit

der

Z.___

sei

erst

per

Ende

2024

aufgelöst

worden.

Sie

habe

die

Aufhebungsvereinbarung,

welche

ohnehin

unwirksam

gewesen

sei,

nie

unterzeichnet.

Folglich

seien

sinngemäss

-

weiterhin

die

arbeitsvertrag lichen

Vereinbarungen

mit

der

Z.___

und

nicht

diejenigen

der

Y.___

mass geblich

gewesen.

Entsprechend

sei

sie

bis

mindestens

Ende

2024

in

einem

ungekün digten

Arbeitsverhältnis

gestanden

auf

der

Basis

eines

bestimmten

Beschäftigungs umfangs.

Für

die

fehlenden

Stunden

der

Jahre

2022,

2023

und

2024

stünden

ihr

Lohnansprüche

zu,

welche

sie

noch

geltend

machen

müsse.

Abge sehen

davon

sei

aber

ohnehin

von

einer

genügend en

Beitrags zeit

auf

der

Basis

de s

üblicherweise

erzielten

Lohnes

auszugehen

(Urk.

1). 2.3

Zwischen

den

Parteien

besteht

Uneinigkeit

darüber,

ob

die

Beschwerdeführerin

die

vorausgesetzte

Beitragszeit

von

insgesamt

zwölf

Monaten

(E.

1.2)

aufweist.

Nicht

streitig

ist

dabei

abgesehen

von

einem

im

Dezember

2024

abgerechneten

Arbeitseinsatz

(vgl.

nachstehende

E.

3.3.2)

–,

an

welchen

Tagen

sie

innerhalb

der

vom

2 4.

März

2023

bis

2 3.

März

2025

dauernden

Rahmenfrist

für

die

Beitragszeit

tatsächlich

gearbeitet

hat. 3. 3.1

Angesichts

der

aus gewiesenen

Einsatzdaten

steht

fest,

dass

die

Beschwer deführerin

in

den

Monaten

für

die

Beitragszeit

(2 4.

März

2023

bis

2 3.

März

2025)

wie

folgt

tätig

gewesen

war:

Für

die

B.___

war

sie

vom

2 7.

Oktober

2021

bis

3 0.

Juni

2023

ununterbrochen

tätig

(Urk.

6/15/1),

wobei

diese

Tätigkeit

erst

ab

Beginn

der

Rahmenfrist

für

die

Beitragszeit

(2 4.

März

2023)

berücksichtigt

werden

kann.

Die

Beschwerdeführerin

errechnete

hieraus

zutreffend

eine

Beitragszeit

von

3.280

Monaten

(Urk.

2

S.

3:

drei

volle

Beitragsmonate

+

6

[ Werktage

März

2023 ]

x

1.4/30;

BGE

121

V

165

E.

2b).

3.2

Aus

dem

vom

1 5.

November

2023

bis

3 1.

März

2024

dauernden

befristeten

Arbeits verhältnis

mit

der

AHV-Ausgleichskasse

Forte

(Urk.

6/12/1)

resultiert

gemäss

der

ebenfalls

zutreffenden

Berechnung

der

Beschwerdegegnerin

eine

Beit - rags zeit

von

4.560

Monaten

(Urk.

2

S.

3:

vier

volle

Beitragsmonate

+

12

[Werktage

im

November

2023]

x

1.4/30). 3. 3 3.3.1

Was

die

Tätigkeit

als

Kursleiterin

bei

der

Y.___

anbelangt,

schloss

die

Beschwer deführerin

mit

der

Z.___

am

1 2.

April

2010

einen

Arbeitsvertrag

für

Kursleitende

mit

flexibler

Teilzeitbeschäftigung

und

L GAV

Unterstellung

als

Kursleiterin

in

der

Sparte

Sprachen

(Deutsch)

auf

Stunden lohnbasis.

Gemäss

Ziff.

2

des

Vertrags

erfolgte

die

Arbeitsleistung

auf

Auffor derung

des

Unternehmens.

Ein

Anspruch

auf

Beschäftigung

in

einem

bestimmten

Umfang

bestand

nicht

(Urk.

6/ 4

S.

1).

Am

2 8.

April

20 1 4

unterbreitete

die

Arbeit geberin

der

Beschwerdeführerin

eine

Vertragsänderung

rückwirkend

per

1.

Januar

2014,

welche

die

Beschwerdeführerin

am

6.

Mai

2014

unterzeichnete.

Darin

wurde

eine

Richtarbeitszeit

von

jährlich

500

Lektionen

mit

einer

Abwei chung

von

+/-

20

%

vereinbart

(Urk.

6/5).

Per

1.

Januar

2023

übernahm

die

Y.___,

ein

Unternehmen

der

Z.___

Gruppe,

den

Geschäftsbereich

« A.___ »

(vgl.

Internet auszug

des

Handelsregisters

des

Kantons

Zürich

betreffend

die

Y.___,

unter:

https://zh.chregister.ch/cr-portal/auszug;

zuletzt

besucht

am

7.

April

2026) .

Die

Beschwerdeführerin

unterzeichnete

am

3 0.

August

2022

einen

ab

1.

Januar

2023

gültigen

unbefristeten

Rahmenvertrag

für

Einsatzverträge

auf

Abruf

mit

der

Y.___

(Urk.

6/6),

gemäss

dessen

Beilage

Mitarbeiter

nur

im

Stundenlohn

und

ohne

Jahresstundenzusicherung

weiterbeschäftigt

werden

(S.

3).

Gemäss

Ziff.

1.3

des

Rahmenvertrags

(S.

1)

kann

aus

demselben

und

einem

allfälligen

Einsatzvertrag

kein

Recht

auf

Abruf

abgeleitet

werden.

Der

jeweilige

Einsatz vertrag

komm t

unter

der

Bedingung

zu s tande,

dass

es

genügende

Anmeldungen

für

den

vorgesehen

Kurs

habe

und

komm t

bei

schriftlicher

Annahme

oder

der

Annahme

mittels

der

zur

Verfügung

gestellten

Infrastruktur

eines

Abrufs

zu s tande

(S.

1

Ziff.

2.1.1

und

Ziff.

2.1.2).

Gemäss

Ziff.

2.7

ersetzt

der

ab

1.

Januar

2023

gültige

Rahmenvertrag

alle

früheren

Verträge

(S.

2).

Die

Beschwerdeführerin

hat

bis

anhin

gegenüber

der

Y.___

weder

im

Zusam menhang

mit

der

Kündigung

per

3 1.

Dezember

2024

Lohnansprüche

gel tend

gemacht

(Urk.

6/ 8

S.

3

Ziff.

25)

noch

im

Zusammenhang

mit

der

Vertrags änderung

(Urk.

1).

Sie

ist

nach

Unterzeichnung

des

Rahmenvertrags

mit

der

Y.___

für

diese

tätig

geworden

und

hat

sich

entsprechend

auch

ohne

Unter zeichnung

einzelner

Einsatzverträge

gemäss

Ziff.

2.1.2

des

Rahmenvertrags

mit

den

Arbeitseinsätzen

für

die

Y.___

einverstanden

erklärt.

Arbeitsverträge

müssen

gemäss

Art.

320

des

Bundesgesetzes

betreffend

die

Ergänzung

des

Schweizerischen

Zivilgesetzbuches

(Fünfter

Teil:

Obligationenrecht,

OR)

nicht

schriftlich,

sondern

können

auch

mündlich

oder

durch

stillschweigende

Überein kunft

geschlossen

werden.

Die

mit

der

Z.___

per

1.

Januar

2014

vereinbarte

Richtarbeitszeit

von

jährlich

500

Lektionen

mit

einer

Abweichung

von

+/-

20

%,

auf

welche

sich

die

Beschwerdeführerin

sinngemäss

beruft

(E.

2.2),

ist

für

die

Ermittlung

der

Beitragszeit

aus

dem

Arbeitsverhältnis

mit

der

Y.___

folglich

ohne

Belang.

Die

Beschwerdegegnerin

ging

betreffend

das

Arbeitsverhältnis

mit

der

Y.___

zu

Gunsten

der

Beschwerdeführerin

vom

Vorliegen

eines

einzigen

Arbeits vertrags

mit

unregelmässigen

Einsätzen

aus

(Urk.

2

S.

3

Ziff.

11).

Ob

sich

diese

Annahme

rechtfertigt,

kann

offenbleiben,

da

die

Beitragszeit

auch

unter

dieser

Annahme

nicht

erfüllt

ist

(vgl.

nachfolgende

E.

3.3.2

bis

E.

3.6) . 3.3.2

Aufgrund

der

von

der

Y.___

bestätigten

Arbeitseinsätze

der

Beschwer deführerin

im

Oktober

2023,

Dezember

2023

bis

April

2024

sowie

Juni

und

Dezember

2024

(Urk.

6/36)

errechnete

die

Beschwerdegegnerin

insgesamt

6.140

Beitragsmonate,

w obei

sie

die

Beitrag speriode

vom

1.

Dezember

2023

bis

2.

April

2024

zufolge

der

zeitlichen

Überschneidung

mit

den

Beitragszeiten

aus

dem

Arbeits verhältnis

bei

der

AHV-Ausgleichskasse

Forte

(1 5.

November

2023

bis

3 1.

März

2024)

bei

der

Berechnung

der

totalen

Beitragszeit

nur

betreffend

die

Betr a gsperiode

April

2024

berücksichtigte,

was

gemäss

ihrer

Berechnung

zu

zusätz lichen

2.14

Beitragsmonaten

aus

dem

Arbeitsverhältnis

mit

der

Y.___

und

damit

zu

einer

totalen

Beitragszeit

von

9.980

Monaten

führt

(Urk.

2

S.

3

f.).

Unberücksichtigt

liess

die

Beschwerdegegnerin

dabei,

dass

der

Beitragsmonat

April

2024

als

ganzer

Beitragsmonat

anzurechnen

ist,

auch

wenn

die

Beschwer deführerin

nur

am

2.

April

2024

während

zwei

Stunden

als

Kursleiterin

arbeitete

(vgl.

Abrechnung

für

April

2024,

in:

Urk.

6/36),

qualifizierte

die

Beschwerde gegnerin

das

Arbeitsverhältnis

doch

als

ununterbrochenes

Arbeitsverhältnis

(E.

3.3.1),

weshalb

an

die

formale

Dauer

des

Arbeitsverhältnisses

anzuschliessen

und

damit

der

volle

Kalendermonat

anzurechnen

ist

(E.

1.3.2).

Was

die

Beitragsperiode

Dezember

2024

anbelangt,

welche

die

Beschwerdegegnerin

im

Umfang

0.047

Beitrags monaten

berücksichtigte

(Urk.

2

S.

3),

liegt

eine

Abrechnung

für

Dezember

2024

betreffend

ein

angebliches

Kursdatum

vom

1.

Dezember

2024

bei

den

Akten,

wobei

der

Beschwerdeführerin

vier

Stunden

à

Fr.

11.--

für

Rückmel dungen

Deutsch

VA

als

Lohn

für

Dezember

2024

abgerechnet

wurden

(in:

Urk.

6/36).

Gemäss

Angaben

der

Beschwerdeführerin

im

Antrag

auf

Arbeitslosenent schädigung

vom

1.

Juli

2025

fiel

ihr

letzter

geleisteter

Arbeitstag

indes

auf

den

2.

April

2024

und

wurde

ihr

im

Dezember

2024

für

das

Schreiben

von

Berichten

im

April

2024

nachträglich

ein

Lohn

ausbezahlt

(Urk.

6/8

S.

2).

Hierauf

ist

sie

zu

behaften.

Da

das

Ausüben

einer

beitragspflichtigen

Beschäftigung

und

nicht

die

Erfüllung

der

Beitragspflicht

massgeblich

ist

(BGE

113

V

352),

ist

diese

Tätigkeit

folglich

der

Beitragsperiode

April

2024

anzurechnen.

Damit

sind

für

die

Beitrags perioden

Oktober

2023

und

April

202 4

sowie

Juni

2024

insgesamt

drei

volle

Beitrags monate

aus

dem

Arbeitsverhältnis

mit

der

Y.___

zu

berücksichtigen,

was

zu

total

1 0 .84

Beitragsmonaten

führt,

womit

die

zwölfmonatige

Beitragszeit

nicht

erfüllte

wäre. 3.4

Unstrittig

ist

zudem,

dass

kein

Grund

für

eine

Befreiung

von

der

Erfüllung

der

Beitragszeit

gemäss

Art.

14

Abs.

1

AVIG

vorliegt.

Insbesondere

macht

die

Beschwer deführerin

nicht

geltend,

sie

sei

wegen

Krankheit

(Art.

3

ATSG)

oder

Unfall s

(Art.

4

ATSG)

innerhalb

der

Rahmenfrist

für

die

Beitragszeit

während

insge samt

mehr

als

zwölf

Monaten

nicht

in

einem

Arbeitsverhältnis

ge standen

und

habe

deshalb

die

Beitragszeit

nicht

erfüllen

können

(Art.

14

Abs.

1

lit.

b

AVIG). 3. 5

Entsprechend

wurde

die

Beitragszeit

in

der

hier

massgeblichen

Rahmenfrist

vom

2 4.

März

2023

bi s

2 3.

März

2025

nicht

erfüllt .

Dies

führt

zur

Abweisung

der

Beschwerde. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Unia

Arbeitslosenkasse - seco

-

Direktion

für

Arbeit - Amt

für

Arbeit

(AFA) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerGasser Küffer