Sachverhalt
1.
Die
1964
geborene
X.___
meldete
sich
am
2 4.
März
2025
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV)
Zürich
Vulkanstrasse
zur
Arbeitsvermittlung
(Urk.
6/2)
und
beantragte
am
1.
Juli
2025
Arbeitslosenentschädigung
ab
2 4.
März
2025
(Urk.
6/8
S.
1).
Mit
Verfügung
vom
1 9.
August
2025
verneinte
die
Unia
Arbeitslosenkasse
(Unia)
einen
Anspruch
der
Versicherten
auf
Arbeitslosenent schädigung
ab
dem
2 4.
März
2025
wegen
Nichterfüllen s
der
Beitragszeit
(Urk.
6/40).
Die
Einsprache
der
Versicherten
vom
2 9.
August
2025
(Urk.
6/41)
wies
die
Unia
mit
Entscheid
vom
1 7.
Oktober
2025
ab
(Urk.
6/43
=
Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
die
Versicherte
am
6.
November
2025
Beschwerde
und
beantragte
die
Aufhebung
des
angefochtenen
Entscheids
und
–
sinngemäss
–
die
Zusprache
von
Arbeitslosenentschädigung
ab
2 4.
März
202 5.
Prozessual
ersuchte
sie
um
Sistierung
des
Verfahrens,
soweit
die
Durchsetzung
von
Lohnansprüchen
für
ihren
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
notwendig
sei
(Urk.
1
S.
2).
Die
Beschwerdegegnerin
schloss
in
der
Beschwerdeantwort
vom
3.
Dezember
2025
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
5).
Hierüber
wurde
die
Beschwerdeführerin
mit
Verfügung
vom
8.
Dezember
2025
in
Kenntnis
gesetzt.
Mit
selbiger
Verfü gung
wurde
ihr
Gesuch
um
Sistierung
des
Verfahrens
abgewiesen
(Urk.
8).
Auf
d ie
dagegen
gerichtete
Beschwerde
der
Versicherten
vom
2 9.
Januar
2026
(in
Urk.
11)
trat
das
Bundesgericht
mit
Urteil
vom
1 9.
Februar
2026
nicht
ein
(Urk.
12). Das
Gericht
zieht
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 AVIG
gelten
-
soweit
das
Gesetz
nichts
anderes
vorsieht
-
für
den
Leistungsbezug
und
für
die
Beitragszeit
zweijährige
Rahmenfristen.
Die
Rahmen frist
für
den
Leistungsbezug
beginnt
mit
dem
ersten
Tag,
für
den
sämt liche
Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt
sind
(Art.
9
Abs.
E. 1.1 Der
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
setzt
unter
anderem
voraus,
dass
die
versicherte
Person
die
Beitragszeit
(Art.
13
des
Bundesgesetzes
über
die
obli ga torische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzentschädigung,
AVIG)
erfüllt
hat
oder
von
der
Erfüllung
der
Beitragszeit
befreit
ist
(Art.
14
AVIG;
Art.
8
Abs.
E. 1.3 des
Rahmenvertrags
(S.
1)
kann
aus
demselben
und
einem
allfälligen
Einsatzvertrag
kein
Recht
auf
Abruf
abgeleitet
werden.
Der
jeweilige
Einsatz vertrag
komm t
unter
der
Bedingung
zu s tande,
dass
es
genügende
Anmeldungen
für
den
vorgesehen
Kurs
habe
und
komm t
bei
schriftlicher
Annahme
oder
der
Annahme
mittels
der
zur
Verfügung
gestellten
Infrastruktur
eines
Abrufs
zu s tande
(S.
1
Ziff.
E. 1.3.1 Gemäss
Art.
11
der
Verordnung
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
(AVIV)
zählt
jeder
volle
Kalendermonat,
in
dem
die
versicherte
Person
beitragspflichtig
ist,
als
Beitragsmonat
(Abs.
1).
Bei
angebro chenen
Kalendermonaten
(Beginn
oder
Ende
der
ausgeübten
Beschäfti gung
im
Laufe
des
Monats)
werden
Beitragszeiten,
die
nicht
einen
vollen
Kalender monat
umfassen,
zusammengezählt,
wobei
je
30
Kalendertage
als
ein
Beitragsmonat
gelten
(Abs.
2).
Da
für
die
Ermittlung
der
Beitragszeit
somit
nicht
die
Beitragstage
-
also
die
Tage,
an
welchen
die
versicherte
Person
tatsächlich
einer
beitragspflichtigen
Beschäftigung
nachgegangen
ist
-,
sondern
die
Kalen dertage
massgebend
sind,
müssen
Erstere
in
Kalendertage
umgerechnet
werden,
wozu
praxisgemäss
ein
Umrechnungsfaktor
1,4
verwendet
wird
(BGE
122
V
256
E.
2a
mit
Hinweisen;
AVIG-Praxis
ALE
des
Staatssekretariats
für
Wirtschaft
[seco]
Rz.
B149
f.).
E. 1.3.2 ).
Was
die
Beitragsperiode
Dezember
2024
anbelangt,
welche
die
Beschwerdegegnerin
im
Umfang
0.047
Beitrags monaten
berücksichtigte
(Urk.
2
S.
3),
liegt
eine
Abrechnung
für
Dezember
2024
betreffend
ein
angebliches
Kursdatum
vom
1.
Dezember
2024
bei
den
Akten,
wobei
der
Beschwerdeführerin
vier
Stunden
à
Fr.
11.--
für
Rückmel dungen
Deutsch
VA
als
Lohn
für
Dezember
2024
abgerechnet
wurden
(in:
Urk.
6/36).
Gemäss
Angaben
der
Beschwerdeführerin
im
Antrag
auf
Arbeitslosenent schädigung
vom
1.
Juli
2025
fiel
ihr
letzter
geleisteter
Arbeitstag
indes
auf
den
2.
April
2024
und
wurde
ihr
im
Dezember
2024
für
das
Schreiben
von
Berichten
im
April
2024
nachträglich
ein
Lohn
ausbezahlt
(Urk.
6/8
S.
2).
Hierauf
ist
sie
zu
behaften.
Da
das
Ausüben
einer
beitragspflichtigen
Beschäftigung
und
nicht
die
Erfüllung
der
Beitragspflicht
massgeblich
ist
(BGE
113
V
352),
ist
diese
Tätigkeit
folglich
der
Beitragsperiode
April
2024
anzurechnen.
Damit
sind
für
die
Beitrags perioden
Oktober
2023
und
April
202 4
sowie
Juni
2024
insgesamt
drei
volle
Beitrags monate
aus
dem
Arbeitsverhältnis
mit
der
Y.___
zu
berücksichtigen,
was
zu
total
1 0 .84
Beitragsmonaten
führt,
womit
die
zwölfmonatige
Beitragszeit
nicht
erfüllte
wäre.
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
verneinte
einen
Anspruch
auf
Arbeitslosenent schädigung
ab
2 4.
März
2025
im
angefochtenen
Entscheid
(Urk.
2)
damit,
die
Beschwer deführerin
könne
in
der
hier
massgeblichen
Rahmenfrist
für
die
Bei tragszeit
vom
2 4.
März
2023
bis
2 3.
März
2025
beitragspflichtige
Beschäfti gungen
von
nur
9.98
Monaten
aufweisen
und
habe
damit
die
Mindestbeitragszeit
von
zwölf
Monaten
nicht
erfüllt.
Gründe
für
eine
Befreiung
von
der
Mindestbei tragszeit
lägen
keine
vor.
Was
das
Arbeitsverhältnis
mit
der
Y.___
anbe lang e,
habe
die
Beschwerdeführerin
in
den
Jahren
2023
und
2024
nur
sporadische
Einsätze
gehabt,
welche
gemäss
der
einschlägigen
bundesgerichtlichen
Recht sprechung
zu
unregelmässigen
Einsätzen
im
Rahmen
eines
einzigen
Arbeitsver trags
so
berücksichtigt
würden,
dass
sämtliche
Monate,
in
denen
Arbeit
geleistet
worden
sei,
jeweils
als
ganze
Beitragsmonate
berücksichtigt
würden
(E.
2
S.
3
f.).
E. 2.1.2 des
Rahmenvertrags
mit
den
Arbeitseinsätzen
für
die
Y.___
einverstanden
erklärt.
Arbeitsverträge
müssen
gemäss
Art.
320
des
Bundesgesetzes
betreffend
die
Ergänzung
des
Schweizerischen
Zivilgesetzbuches
(Fünfter
Teil:
Obligationenrecht,
OR)
nicht
schriftlich,
sondern
können
auch
mündlich
oder
durch
stillschweigende
Überein kunft
geschlossen
werden.
Die
mit
der
Z.___
per
1.
Januar
2014
vereinbarte
Richtarbeitszeit
von
jährlich
500
Lektionen
mit
einer
Abweichung
von
+/-
20
%,
auf
welche
sich
die
Beschwerdeführerin
sinngemäss
beruft
(E.
2.2),
ist
für
die
Ermittlung
der
Beitragszeit
aus
dem
Arbeitsverhältnis
mit
der
Y.___
folglich
ohne
Belang.
Die
Beschwerdegegnerin
ging
betreffend
das
Arbeitsverhältnis
mit
der
Y.___
zu
Gunsten
der
Beschwerdeführerin
vom
Vorliegen
eines
einzigen
Arbeits vertrags
mit
unregelmässigen
Einsätzen
aus
(Urk.
2
S.
3
Ziff.
11).
Ob
sich
diese
Annahme
rechtfertigt,
kann
offenbleiben,
da
die
Beitragszeit
auch
unter
dieser
Annahme
nicht
erfüllt
ist
(vgl.
nachfolgende
E.
3.3.2
bis
E.
E. 2.2 Die
Beschwerdeführerin
stellt
sich
dagegen
auf
den
Standpunkt,
das
ursprüng liche
Arbeitsverhältnis
mit
der
Z.___
sei
erst
per
Ende
2024
aufgelöst
worden.
Sie
habe
die
Aufhebungsvereinbarung,
welche
ohnehin
unwirksam
gewesen
sei,
nie
unterzeichnet.
Folglich
seien
–
sinngemäss
-
weiterhin
die
arbeitsvertrag lichen
Vereinbarungen
mit
der
Z.___
und
nicht
diejenigen
der
Y.___
mass geblich
gewesen.
Entsprechend
sei
sie
bis
mindestens
Ende
2024
in
einem
ungekün digten
Arbeitsverhältnis
gestanden
auf
der
Basis
eines
bestimmten
Beschäftigungs umfangs.
Für
die
fehlenden
Stunden
der
Jahre
2022,
2023
und
2024
stünden
ihr
Lohnansprüche
zu,
welche
sie
noch
geltend
machen
müsse.
Abge sehen
davon
sei
aber
ohnehin
von
einer
genügend en
Beitrags zeit
auf
der
Basis
de s
üblicherweise
erzielten
Lohnes
auszugehen
(Urk.
1).
E. 2.3 Zwischen
den
Parteien
besteht
Uneinigkeit
darüber,
ob
die
Beschwerdeführerin
die
vorausgesetzte
Beitragszeit
von
insgesamt
zwölf
Monaten
(E.
1.2)
aufweist.
Nicht
streitig
ist
dabei
–
abgesehen
von
einem
im
Dezember
2024
abgerechneten
Arbeitseinsatz
(vgl.
nachstehende
E.
3.3.2)
–,
an
welchen
Tagen
sie
innerhalb
der
vom
2 4.
März
2023
bis
2 3.
März
2025
dauernden
Rahmenfrist
für
die
Beitragszeit
tatsächlich
gearbeitet
hat. 3.
E. 2.7 ersetzt
der
ab
1.
Januar
2023
gültige
Rahmenvertrag
alle
früheren
Verträge
(S.
2).
Die
Beschwerdeführerin
hat
bis
anhin
gegenüber
der
Y.___
weder
im
Zusam menhang
mit
der
Kündigung
per
3 1.
Dezember
2024
Lohnansprüche
gel tend
gemacht
(Urk.
6/ 8
S.
3
Ziff.
25)
noch
im
Zusammenhang
mit
der
Vertrags änderung
(Urk.
1).
Sie
ist
nach
Unterzeichnung
des
Rahmenvertrags
mit
der
Y.___
für
diese
tätig
geworden
und
hat
sich
entsprechend
auch
ohne
Unter zeichnung
einzelner
Einsatzverträge
gemäss
Ziff.
E. 2.14 Beitragsmonaten
aus
dem
Arbeitsverhältnis
mit
der
Y.___
und
damit
zu
einer
totalen
Beitragszeit
von
9.980
Monaten
führt
(Urk.
2
S.
3
f.).
Unberücksichtigt
liess
die
Beschwerdegegnerin
dabei,
dass
der
Beitragsmonat
April
2024
als
ganzer
Beitragsmonat
anzurechnen
ist,
auch
wenn
die
Beschwer deführerin
nur
am
2.
April
2024
während
zwei
Stunden
als
Kursleiterin
arbeitete
(vgl.
Abrechnung
für
April
2024,
in:
Urk.
6/36),
qualifizierte
die
Beschwerde gegnerin
das
Arbeitsverhältnis
doch
als
ununterbrochenes
Arbeitsverhältnis
(E.
3.3.1),
weshalb
an
die
formale
Dauer
des
Arbeitsverhältnisses
anzuschliessen
und
damit
der
volle
Kalendermonat
anzurechnen
ist
(E.
E. 3 in
Verbindung
mit
Abs.
2
AVIG).
Angerechnet
an
die
Beitragszeit
werden
unter
anderem
auch
Zeiten,
in
denen
die
versicherte
Person
zwar
in
einem
Arbeitsverhältnis
steht,
aber
wegen
Krankheit
oder
Unfalls
keinen
Lohn
erhält
und
daher
keine
Beiträge
bezahlt
(Art.
13
Abs.
2
lit.
c
AVIG).
E. 3.1 Angesichts
der
aus gewiesenen
Einsatzdaten
steht
fest,
dass
die
Beschwer deführerin
in
den
Monaten
für
die
Beitragszeit
(2 4.
März
2023
bis
2 3.
März
2025)
wie
folgt
tätig
gewesen
war:
Für
die
B.___
war
sie
vom
2 7.
Oktober
2021
bis
3 0.
Juni
2023
ununterbrochen
tätig
(Urk.
6/15/1),
wobei
diese
Tätigkeit
erst
ab
Beginn
der
Rahmenfrist
für
die
Beitragszeit
(2 4.
März
2023)
berücksichtigt
werden
kann.
Die
Beschwerdeführerin
errechnete
hieraus
zutreffend
eine
Beitragszeit
von
3.280
Monaten
(Urk.
2
S.
3:
drei
volle
Beitragsmonate
+
6
[ Werktage
März
2023 ]
x
1.4/30;
BGE
121
V
165
E.
2b).
E. 3.2 Aus
dem
vom
1 5.
November
2023
bis
3 1.
März
2024
dauernden
befristeten
Arbeits verhältnis
mit
der
AHV-Ausgleichskasse
Forte
(Urk.
6/12/1)
resultiert
gemäss
der
ebenfalls
zutreffenden
Berechnung
der
Beschwerdegegnerin
eine
Beit - rags zeit
von
4.560
Monaten
(Urk.
2
S.
3:
vier
volle
Beitragsmonate
+
E. 3.6 ) . 3.3.2
Aufgrund
der
von
der
Y.___
bestätigten
Arbeitseinsätze
der
Beschwer deführerin
im
Oktober
2023,
Dezember
2023
bis
April
2024
sowie
Juni
und
Dezember
2024
(Urk.
6/36)
errechnete
die
Beschwerdegegnerin
insgesamt
6.140
Beitragsmonate,
w obei
sie
die
Beitrag speriode
vom
1.
Dezember
2023
bis
2.
April
2024
zufolge
der
zeitlichen
Überschneidung
mit
den
Beitragszeiten
aus
dem
Arbeits verhältnis
bei
der
AHV-Ausgleichskasse
Forte
(1 5.
November
2023
bis
3 1.
März
2024)
bei
der
Berechnung
der
totalen
Beitragszeit
nur
betreffend
die
Betr a gsperiode
April
2024
berücksichtigte,
was
gemäss
ihrer
Berechnung
zu
zusätz lichen
E. 12 [Werktage
im
November
2023]
x
1.4/30). 3. 3 3.3.1
Was
die
Tätigkeit
als
Kursleiterin
bei
der
Y.___
anbelangt,
schloss
die
Beschwer deführerin
mit
der
Z.___
am
1 2.
April
2010
einen
Arbeitsvertrag
für
Kursleitende
mit
flexibler
Teilzeitbeschäftigung
und
L GAV
Unterstellung
als
Kursleiterin
in
der
Sparte
Sprachen
(Deutsch)
auf
Stunden lohnbasis.
Gemäss
Ziff.
2
des
Vertrags
erfolgte
die
Arbeitsleistung
auf
Auffor derung
des
Unternehmens.
Ein
Anspruch
auf
Beschäftigung
in
einem
bestimmten
Umfang
bestand
nicht
(Urk.
6/ 4
S.
1).
Am
2 8.
April
20 1 4
unterbreitete
die
Arbeit geberin
der
Beschwerdeführerin
eine
Vertragsänderung
rückwirkend
per
1.
Januar
2014,
welche
die
Beschwerdeführerin
am
6.
Mai
2014
unterzeichnete.
Darin
wurde
eine
Richtarbeitszeit
von
jährlich
500
Lektionen
mit
einer
Abwei chung
von
+/-
20
%
vereinbart
(Urk.
6/5).
Per
1.
Januar
2023
übernahm
die
Y.___,
ein
Unternehmen
der
Z.___
Gruppe,
den
Geschäftsbereich
« A.___ »
(vgl.
Internet auszug
des
Handelsregisters
des
Kantons
Zürich
betreffend
die
Y.___,
unter:
https://zh.chregister.ch/cr-portal/auszug;
zuletzt
besucht
am
7.
April
2026) .
Die
Beschwerdeführerin
unterzeichnete
am
3 0.
August
2022
einen
ab
1.
Januar
2023
gültigen
unbefristeten
Rahmenvertrag
für
Einsatzverträge
auf
Abruf
mit
der
Y.___
(Urk.
6/6),
gemäss
dessen
Beilage
Mitarbeiter
nur
im
Stundenlohn
und
ohne
Jahresstundenzusicherung
weiterbeschäftigt
werden
(S.
3).
Gemäss
Ziff.
E. 14 Abs.
1
lit.
b
AVIG). 3. 5
Entsprechend
wurde
die
Beitragszeit
in
der
hier
massgeblichen
Rahmenfrist
vom
2 4.
März
2023
bi s
2 3.
März
2025
nicht
erfüllt .
Dies
führt
zur
Abweisung
der
Beschwerde. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Unia
Arbeitslosenkasse - seco
-
Direktion
für
Arbeit - Amt
für
Arbeit
(AFA) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerGasser Küffer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich AL.2025.00288 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom 1.
Juni
2026 in
Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Unia
Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum
D-CH
Ost Strassburgstrasse
11,
Postfach
5037,
8021
Zürich
1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die
1964
geborene
X.___
meldete
sich
am
2 4.
März
2025
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV)
Zürich
Vulkanstrasse
zur
Arbeitsvermittlung
(Urk.
6/2)
und
beantragte
am
1.
Juli
2025
Arbeitslosenentschädigung
ab
2 4.
März
2025
(Urk.
6/8
S.
1).
Mit
Verfügung
vom
1 9.
August
2025
verneinte
die
Unia
Arbeitslosenkasse
(Unia)
einen
Anspruch
der
Versicherten
auf
Arbeitslosenent schädigung
ab
dem
2 4.
März
2025
wegen
Nichterfüllen s
der
Beitragszeit
(Urk.
6/40).
Die
Einsprache
der
Versicherten
vom
2 9.
August
2025
(Urk.
6/41)
wies
die
Unia
mit
Entscheid
vom
1 7.
Oktober
2025
ab
(Urk.
6/43
=
Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
die
Versicherte
am
6.
November
2025
Beschwerde
und
beantragte
die
Aufhebung
des
angefochtenen
Entscheids
und
–
sinngemäss
–
die
Zusprache
von
Arbeitslosenentschädigung
ab
2 4.
März
202 5.
Prozessual
ersuchte
sie
um
Sistierung
des
Verfahrens,
soweit
die
Durchsetzung
von
Lohnansprüchen
für
ihren
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
notwendig
sei
(Urk.
1
S.
2).
Die
Beschwerdegegnerin
schloss
in
der
Beschwerdeantwort
vom
3.
Dezember
2025
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
5).
Hierüber
wurde
die
Beschwerdeführerin
mit
Verfügung
vom
8.
Dezember
2025
in
Kenntnis
gesetzt.
Mit
selbiger
Verfü gung
wurde
ihr
Gesuch
um
Sistierung
des
Verfahrens
abgewiesen
(Urk.
8).
Auf
d ie
dagegen
gerichtete
Beschwerde
der
Versicherten
vom
2 9.
Januar
2026
(in
Urk.
11)
trat
das
Bundesgericht
mit
Urteil
vom
1 9.
Februar
2026
nicht
ein
(Urk.
12). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Der
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
setzt
unter
anderem
voraus,
dass
die
versicherte
Person
die
Beitragszeit
(Art.
13
des
Bundesgesetzes
über
die
obli ga torische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzentschädigung,
AVIG)
erfüllt
hat
oder
von
der
Erfüllung
der
Beitragszeit
befreit
ist
(Art.
14
AVIG;
Art.
8
Abs.
1
lit.
e
AVIG). 1.2
Nach
Art.
9
Abs.
1
AVIG
gelten
-
soweit
das
Gesetz
nichts
anderes
vorsieht
-
für
den
Leistungsbezug
und
für
die
Beitragszeit
zweijährige
Rahmenfristen.
Die
Rahmen frist
für
den
Leistungsbezug
beginnt
mit
dem
ersten
Tag,
für
den
sämt liche
Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt
sind
(Art.
9
Abs.
2
AVIG),
und
die
Rahmen frist
für
die
Beitragszeit
beginnt
zwei
Jahre
vor
diesem
Tag
(Art.
9
Abs.
3
AVIG).
Die
Beitragszeit
hat
erfüllt,
wer
innerhalb
der
dafür
vorgesehenen
Rahmenfrist
für
die
Beitragszeit
(Art.
9
Abs.
3
AVIG)
während
mindestens
zwölf
Monaten
eine
beitragspflichtige
Beschäftigung
ausgeübt
hat
(Art.
13
Abs.
1
AVIG).
Die
Rahmen frist
für
die
Beitragszeit
beginnt
zwei
Jahre
vor
dem
Tag,
an
welchem
die
versicherte
Person
sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt
(Art.
9
Abs.
3
in
Verbindung
mit
Abs.
2
AVIG).
Angerechnet
an
die
Beitragszeit
werden
unter
anderem
auch
Zeiten,
in
denen
die
versicherte
Person
zwar
in
einem
Arbeitsverhältnis
steht,
aber
wegen
Krankheit
oder
Unfalls
keinen
Lohn
erhält
und
daher
keine
Beiträge
bezahlt
(Art.
13
Abs.
2
lit.
c
AVIG). 1.3
1.3.1
Gemäss
Art.
11
der
Verordnung
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
(AVIV)
zählt
jeder
volle
Kalendermonat,
in
dem
die
versicherte
Person
beitragspflichtig
ist,
als
Beitragsmonat
(Abs.
1).
Bei
angebro chenen
Kalendermonaten
(Beginn
oder
Ende
der
ausgeübten
Beschäfti gung
im
Laufe
des
Monats)
werden
Beitragszeiten,
die
nicht
einen
vollen
Kalender monat
umfassen,
zusammengezählt,
wobei
je
30
Kalendertage
als
ein
Beitragsmonat
gelten
(Abs.
2).
Da
für
die
Ermittlung
der
Beitragszeit
somit
nicht
die
Beitragstage
-
also
die
Tage,
an
welchen
die
versicherte
Person
tatsächlich
einer
beitragspflichtigen
Beschäftigung
nachgegangen
ist
-,
sondern
die
Kalen dertage
massgebend
sind,
müssen
Erstere
in
Kalendertage
umgerechnet
werden,
wozu
praxisgemäss
ein
Umrechnungsfaktor
1,4
verwendet
wird
(BGE
122
V
256
E.
2a
mit
Hinweisen;
AVIG-Praxis
ALE
des
Staatssekretariats
für
Wirtschaft
[seco]
Rz.
B149
f.). 1.3.2
Werden
unregelmässige
Einsätze
im
Rahmen
eines
einzigen
Arbeitsvertrages
geleistet
(zum
Beispiel
Abrufarbeitsverhältnisse),
sind
alle
Monate,
in
denen
gear beitet
worden
ist,
als
ganze
Beitragsmonate
anzurechnen.
Dies
gilt
auch
dann,
wenn
in
einem
Monat
nur
wenige
oder
sogar
nur
ein
Tag
und
im
vorangehenden
beziehungsweise
nachfolgenden
Monat
nicht
gearbeitet
wurde.
Nicht
entschei dend
ist
dabei,
ob
die
geleisteten
Arbeitsstunden
tatsächlich
einen
vollen
Arbeits tag
ergeben.
Lediglich
Monate,
in
denen
gar
nicht
gearbeitet
wurde,
gelten
nicht
als
Beitragszeit
(vgl.
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_87/2023
vom
1 4.
September
2023
E.
2.3,
8C_836/2008
vom
2 9.
Januar
2009
E.
2.2
und
8C_20/2008
vom
2 6.
August
2008
E.
4.1,
je
mit
Hinweisen;
AVIG-Praxis
ALE
Rz.
B150a).
In
sol chen
Fällen
ist
nach
dem
Gesagten
die
formale
Dauer
des
Arbeitsverhältnisses
entscheidend
(Urteile
des
Bundesgerichts
8C_127/2017
vom
1 3.
Juni
2017
E.
2.2,
8C_412/2012
vom
1 5.
Januar
2013
E.
2.3
mit
Hinweis).
Nur
wenn
das
Arbeitsverhältnis
im
Verlauf
eines
Monates
aufgenommen
beziehungs weise
beendet
wird,
berechnet
sich
die
Beitragszeit
erst
ab
dem
Zeit punkt
der
Aufnahme
beziehungsweise
bis
Beendigung
der
Arbeit
nach
Art.
11
Abs.
2
AVIV
(Proratisierung;
AVIG-Praxis
ALE,
Rz.
B150a). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
verneinte
einen
Anspruch
auf
Arbeitslosenent schädigung
ab
2 4.
März
2025
im
angefochtenen
Entscheid
(Urk.
2)
damit,
die
Beschwer deführerin
könne
in
der
hier
massgeblichen
Rahmenfrist
für
die
Bei tragszeit
vom
2 4.
März
2023
bis
2 3.
März
2025
beitragspflichtige
Beschäfti gungen
von
nur
9.98
Monaten
aufweisen
und
habe
damit
die
Mindestbeitragszeit
von
zwölf
Monaten
nicht
erfüllt.
Gründe
für
eine
Befreiung
von
der
Mindestbei tragszeit
lägen
keine
vor.
Was
das
Arbeitsverhältnis
mit
der
Y.___
anbe lang e,
habe
die
Beschwerdeführerin
in
den
Jahren
2023
und
2024
nur
sporadische
Einsätze
gehabt,
welche
gemäss
der
einschlägigen
bundesgerichtlichen
Recht sprechung
zu
unregelmässigen
Einsätzen
im
Rahmen
eines
einzigen
Arbeitsver trags
so
berücksichtigt
würden,
dass
sämtliche
Monate,
in
denen
Arbeit
geleistet
worden
sei,
jeweils
als
ganze
Beitragsmonate
berücksichtigt
würden
(E.
2
S.
3
f.). 2.2
Die
Beschwerdeführerin
stellt
sich
dagegen
auf
den
Standpunkt,
das
ursprüng liche
Arbeitsverhältnis
mit
der
Z.___
sei
erst
per
Ende
2024
aufgelöst
worden.
Sie
habe
die
Aufhebungsvereinbarung,
welche
ohnehin
unwirksam
gewesen
sei,
nie
unterzeichnet.
Folglich
seien
–
sinngemäss
-
weiterhin
die
arbeitsvertrag lichen
Vereinbarungen
mit
der
Z.___
und
nicht
diejenigen
der
Y.___
mass geblich
gewesen.
Entsprechend
sei
sie
bis
mindestens
Ende
2024
in
einem
ungekün digten
Arbeitsverhältnis
gestanden
auf
der
Basis
eines
bestimmten
Beschäftigungs umfangs.
Für
die
fehlenden
Stunden
der
Jahre
2022,
2023
und
2024
stünden
ihr
Lohnansprüche
zu,
welche
sie
noch
geltend
machen
müsse.
Abge sehen
davon
sei
aber
ohnehin
von
einer
genügend en
Beitrags zeit
auf
der
Basis
de s
üblicherweise
erzielten
Lohnes
auszugehen
(Urk.
1). 2.3
Zwischen
den
Parteien
besteht
Uneinigkeit
darüber,
ob
die
Beschwerdeführerin
die
vorausgesetzte
Beitragszeit
von
insgesamt
zwölf
Monaten
(E.
1.2)
aufweist.
Nicht
streitig
ist
dabei
–
abgesehen
von
einem
im
Dezember
2024
abgerechneten
Arbeitseinsatz
(vgl.
nachstehende
E.
3.3.2)
–,
an
welchen
Tagen
sie
innerhalb
der
vom
2 4.
März
2023
bis
2 3.
März
2025
dauernden
Rahmenfrist
für
die
Beitragszeit
tatsächlich
gearbeitet
hat. 3. 3.1
Angesichts
der
aus gewiesenen
Einsatzdaten
steht
fest,
dass
die
Beschwer deführerin
in
den
Monaten
für
die
Beitragszeit
(2 4.
März
2023
bis
2 3.
März
2025)
wie
folgt
tätig
gewesen
war:
Für
die
B.___
war
sie
vom
2 7.
Oktober
2021
bis
3 0.
Juni
2023
ununterbrochen
tätig
(Urk.
6/15/1),
wobei
diese
Tätigkeit
erst
ab
Beginn
der
Rahmenfrist
für
die
Beitragszeit
(2 4.
März
2023)
berücksichtigt
werden
kann.
Die
Beschwerdeführerin
errechnete
hieraus
zutreffend
eine
Beitragszeit
von
3.280
Monaten
(Urk.
2
S.
3:
drei
volle
Beitragsmonate
+
6
[ Werktage
März
2023 ]
x
1.4/30;
BGE
121
V
165
E.
2b).
3.2
Aus
dem
vom
1 5.
November
2023
bis
3 1.
März
2024
dauernden
befristeten
Arbeits verhältnis
mit
der
AHV-Ausgleichskasse
Forte
(Urk.
6/12/1)
resultiert
gemäss
der
ebenfalls
zutreffenden
Berechnung
der
Beschwerdegegnerin
eine
Beit - rags zeit
von
4.560
Monaten
(Urk.
2
S.
3:
vier
volle
Beitragsmonate
+
12
[Werktage
im
November
2023]
x
1.4/30). 3. 3 3.3.1
Was
die
Tätigkeit
als
Kursleiterin
bei
der
Y.___
anbelangt,
schloss
die
Beschwer deführerin
mit
der
Z.___
am
1 2.
April
2010
einen
Arbeitsvertrag
für
Kursleitende
mit
flexibler
Teilzeitbeschäftigung
und
L GAV
Unterstellung
als
Kursleiterin
in
der
Sparte
Sprachen
(Deutsch)
auf
Stunden lohnbasis.
Gemäss
Ziff.
2
des
Vertrags
erfolgte
die
Arbeitsleistung
auf
Auffor derung
des
Unternehmens.
Ein
Anspruch
auf
Beschäftigung
in
einem
bestimmten
Umfang
bestand
nicht
(Urk.
6/ 4
S.
1).
Am
2 8.
April
20 1 4
unterbreitete
die
Arbeit geberin
der
Beschwerdeführerin
eine
Vertragsänderung
rückwirkend
per
1.
Januar
2014,
welche
die
Beschwerdeführerin
am
6.
Mai
2014
unterzeichnete.
Darin
wurde
eine
Richtarbeitszeit
von
jährlich
500
Lektionen
mit
einer
Abwei chung
von
+/-
20
%
vereinbart
(Urk.
6/5).
Per
1.
Januar
2023
übernahm
die
Y.___,
ein
Unternehmen
der
Z.___
Gruppe,
den
Geschäftsbereich
« A.___ »
(vgl.
Internet auszug
des
Handelsregisters
des
Kantons
Zürich
betreffend
die
Y.___,
unter:
https://zh.chregister.ch/cr-portal/auszug;
zuletzt
besucht
am
7.
April
2026) .
Die
Beschwerdeführerin
unterzeichnete
am
3 0.
August
2022
einen
ab
1.
Januar
2023
gültigen
unbefristeten
Rahmenvertrag
für
Einsatzverträge
auf
Abruf
mit
der
Y.___
(Urk.
6/6),
gemäss
dessen
Beilage
Mitarbeiter
nur
im
Stundenlohn
und
ohne
Jahresstundenzusicherung
weiterbeschäftigt
werden
(S.
3).
Gemäss
Ziff.
1.3
des
Rahmenvertrags
(S.
1)
kann
aus
demselben
und
einem
allfälligen
Einsatzvertrag
kein
Recht
auf
Abruf
abgeleitet
werden.
Der
jeweilige
Einsatz vertrag
komm t
unter
der
Bedingung
zu s tande,
dass
es
genügende
Anmeldungen
für
den
vorgesehen
Kurs
habe
und
komm t
bei
schriftlicher
Annahme
oder
der
Annahme
mittels
der
zur
Verfügung
gestellten
Infrastruktur
eines
Abrufs
zu s tande
(S.
1
Ziff.
2.1.1
und
Ziff.
2.1.2).
Gemäss
Ziff.
2.7
ersetzt
der
ab
1.
Januar
2023
gültige
Rahmenvertrag
alle
früheren
Verträge
(S.
2).
Die
Beschwerdeführerin
hat
bis
anhin
gegenüber
der
Y.___
weder
im
Zusam menhang
mit
der
Kündigung
per
3 1.
Dezember
2024
Lohnansprüche
gel tend
gemacht
(Urk.
6/ 8
S.
3
Ziff.
25)
noch
im
Zusammenhang
mit
der
Vertrags änderung
(Urk.
1).
Sie
ist
nach
Unterzeichnung
des
Rahmenvertrags
mit
der
Y.___
für
diese
tätig
geworden
und
hat
sich
entsprechend
auch
ohne
Unter zeichnung
einzelner
Einsatzverträge
gemäss
Ziff.
2.1.2
des
Rahmenvertrags
mit
den
Arbeitseinsätzen
für
die
Y.___
einverstanden
erklärt.
Arbeitsverträge
müssen
gemäss
Art.
320
des
Bundesgesetzes
betreffend
die
Ergänzung
des
Schweizerischen
Zivilgesetzbuches
(Fünfter
Teil:
Obligationenrecht,
OR)
nicht
schriftlich,
sondern
können
auch
mündlich
oder
durch
stillschweigende
Überein kunft
geschlossen
werden.
Die
mit
der
Z.___
per
1.
Januar
2014
vereinbarte
Richtarbeitszeit
von
jährlich
500
Lektionen
mit
einer
Abweichung
von
+/-
20
%,
auf
welche
sich
die
Beschwerdeführerin
sinngemäss
beruft
(E.
2.2),
ist
für
die
Ermittlung
der
Beitragszeit
aus
dem
Arbeitsverhältnis
mit
der
Y.___
folglich
ohne
Belang.
Die
Beschwerdegegnerin
ging
betreffend
das
Arbeitsverhältnis
mit
der
Y.___
zu
Gunsten
der
Beschwerdeführerin
vom
Vorliegen
eines
einzigen
Arbeits vertrags
mit
unregelmässigen
Einsätzen
aus
(Urk.
2
S.
3
Ziff.
11).
Ob
sich
diese
Annahme
rechtfertigt,
kann
offenbleiben,
da
die
Beitragszeit
auch
unter
dieser
Annahme
nicht
erfüllt
ist
(vgl.
nachfolgende
E.
3.3.2
bis
E.
3.6) . 3.3.2
Aufgrund
der
von
der
Y.___
bestätigten
Arbeitseinsätze
der
Beschwer deführerin
im
Oktober
2023,
Dezember
2023
bis
April
2024
sowie
Juni
und
Dezember
2024
(Urk.
6/36)
errechnete
die
Beschwerdegegnerin
insgesamt
6.140
Beitragsmonate,
w obei
sie
die
Beitrag speriode
vom
1.
Dezember
2023
bis
2.
April
2024
zufolge
der
zeitlichen
Überschneidung
mit
den
Beitragszeiten
aus
dem
Arbeits verhältnis
bei
der
AHV-Ausgleichskasse
Forte
(1 5.
November
2023
bis
3 1.
März
2024)
bei
der
Berechnung
der
totalen
Beitragszeit
nur
betreffend
die
Betr a gsperiode
April
2024
berücksichtigte,
was
gemäss
ihrer
Berechnung
zu
zusätz lichen
2.14
Beitragsmonaten
aus
dem
Arbeitsverhältnis
mit
der
Y.___
und
damit
zu
einer
totalen
Beitragszeit
von
9.980
Monaten
führt
(Urk.
2
S.
3
f.).
Unberücksichtigt
liess
die
Beschwerdegegnerin
dabei,
dass
der
Beitragsmonat
April
2024
als
ganzer
Beitragsmonat
anzurechnen
ist,
auch
wenn
die
Beschwer deführerin
nur
am
2.
April
2024
während
zwei
Stunden
als
Kursleiterin
arbeitete
(vgl.
Abrechnung
für
April
2024,
in:
Urk.
6/36),
qualifizierte
die
Beschwerde gegnerin
das
Arbeitsverhältnis
doch
als
ununterbrochenes
Arbeitsverhältnis
(E.
3.3.1),
weshalb
an
die
formale
Dauer
des
Arbeitsverhältnisses
anzuschliessen
und
damit
der
volle
Kalendermonat
anzurechnen
ist
(E.
1.3.2).
Was
die
Beitragsperiode
Dezember
2024
anbelangt,
welche
die
Beschwerdegegnerin
im
Umfang
0.047
Beitrags monaten
berücksichtigte
(Urk.
2
S.
3),
liegt
eine
Abrechnung
für
Dezember
2024
betreffend
ein
angebliches
Kursdatum
vom
1.
Dezember
2024
bei
den
Akten,
wobei
der
Beschwerdeführerin
vier
Stunden
à
Fr.
11.--
für
Rückmel dungen
Deutsch
VA
als
Lohn
für
Dezember
2024
abgerechnet
wurden
(in:
Urk.
6/36).
Gemäss
Angaben
der
Beschwerdeführerin
im
Antrag
auf
Arbeitslosenent schädigung
vom
1.
Juli
2025
fiel
ihr
letzter
geleisteter
Arbeitstag
indes
auf
den
2.
April
2024
und
wurde
ihr
im
Dezember
2024
für
das
Schreiben
von
Berichten
im
April
2024
nachträglich
ein
Lohn
ausbezahlt
(Urk.
6/8
S.
2).
Hierauf
ist
sie
zu
behaften.
Da
das
Ausüben
einer
beitragspflichtigen
Beschäftigung
und
nicht
die
Erfüllung
der
Beitragspflicht
massgeblich
ist
(BGE
113
V
352),
ist
diese
Tätigkeit
folglich
der
Beitragsperiode
April
2024
anzurechnen.
Damit
sind
für
die
Beitrags perioden
Oktober
2023
und
April
202 4
sowie
Juni
2024
insgesamt
drei
volle
Beitrags monate
aus
dem
Arbeitsverhältnis
mit
der
Y.___
zu
berücksichtigen,
was
zu
total
1 0 .84
Beitragsmonaten
führt,
womit
die
zwölfmonatige
Beitragszeit
nicht
erfüllte
wäre. 3.4
Unstrittig
ist
zudem,
dass
kein
Grund
für
eine
Befreiung
von
der
Erfüllung
der
Beitragszeit
gemäss
Art.
14
Abs.
1
AVIG
vorliegt.
Insbesondere
macht
die
Beschwer deführerin
nicht
geltend,
sie
sei
wegen
Krankheit
(Art.
3
ATSG)
oder
Unfall s
(Art.
4
ATSG)
innerhalb
der
Rahmenfrist
für
die
Beitragszeit
während
insge samt
mehr
als
zwölf
Monaten
nicht
in
einem
Arbeitsverhältnis
ge standen
und
habe
deshalb
die
Beitragszeit
nicht
erfüllen
können
(Art.
14
Abs.
1
lit.
b
AVIG). 3. 5
Entsprechend
wurde
die
Beitragszeit
in
der
hier
massgeblichen
Rahmenfrist
vom
2 4.
März
2023
bi s
2 3.
März
2025
nicht
erfüllt .
Dies
führt
zur
Abweisung
der
Beschwerde. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Unia
Arbeitslosenkasse - seco
-
Direktion
für
Arbeit - Amt
für
Arbeit
(AFA) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerGasser Küffer