Sachverhalt
1.
Der 1968 geborene X.___ arbeitete ab 2 0. Juni 2022 wiederholt im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse als Fachmann Kanaltechnik für die Y.___ AG (Urk. 9/5, 9/6, 9/16). Nach am 2 5. Juni 2024 mündlich ausgesprochener Kündigung (vgl. Urk. 9/4) und einer vom 2 4. bis 2 5. Juni 2024 attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu Urk. 9/25 S. 1 Ziff. 13 und Schreiben vom 2 7. August 2024, in Urk. 9/26) kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsver hältnis am 2 2. August 2024 per 3 0. September 202 4 (Schreiben vom 2 2. August 2024, in Urk. 9/26). X.___ hatte sich bereits am 1 0. Juli 2024 beim zuständigen R egionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeits vermittlung ab 1. September 2024 angemeldet (Urk. 9/1). P er 1. Februar 2025 erfolgte die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung durch das RAV wegen Fernbleibens von der Beratung (Urk. 9/15). Nach einem vom 1 2. Dezember 2024 bis 3 0. April 2025 dauernden Auslandaufenthalt (Urk. 9/19) meldete sich der Ver sicherte am 5. Mai 2025 neuerlich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/17) und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/22) . Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeits - losenent schädigung ab 5. Mai 2025, weil der Versicherte in der massge blichen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 5. Mai 2023 bis 4. Mai 2025 ledig lich 11.887 Monate beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen könne (Urk. 9/44). Die Einsprache des Versicherten vom 7. Juli 2025 (Urk. 9/45) wies die Unia mit Entscheid vom 9. Oktober 2025 ab (Urk. 9/53 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. Oktober 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung der Beitragszeit (Urk. 1 S. 1 und 2; unter zeichnete Beschwerde; Urk. 4). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerde antwort vom 1 8. November 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. November 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit (Art. 13 des Bundesgesetzes über die obliga torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG) erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG; Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). 1.2
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmen frist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämt liche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmen frist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmen frist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.3
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitrags zeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungs grund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusam menhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes der Ehegattin oder des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Weg falls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Ein tritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
Schweizerinnen und Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als arbeitnehmende Personen im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehö rige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungs bewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Auslände rinnen und Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europä ischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung ab 5. Mai 2025 im angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerde fü hrer in der hier massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 5. Mai 2023 bis 4. Mai 2025 beitragspflichtige Beschäftigungszeiten von nur 11.887 Monaten aufweisen könne und damit die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten knapp nicht erfüllt sei (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 15). Angesichts der beitrags pflichtigen Beschäftigung bei der Z.___ AG vom 2 5. August bis 1 2. September 2025 sei zudem der Anspruch ab 1 3. September 2025 geprüft wor den. Indes führe eine Neufestsetzung der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1 3. September 2023 bis 1 2. September 2025 zu einer Beitragszeit von lediglich 8.307 Monaten (Urk. 2 S. 5 Ziff. 16 und Ziff. 17). Auch liege kein Grund für die Befreiung von der Mindestbeitragszeit vor, sei doch der Beschwerde f ührer nicht während eines Jahres krankheitsbedingt verhindert gewesen, die Beitragszeit zu erfüllen (Urk. 2 S. 5 Ziff. 18). Andere Befreiungsgründe von der Mindestbei tragszeit seien nicht festzustellen (Urk. 2 S. 6 Ziff. 20). 2.2
Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, unter Berücksich tigung der korrekten Beitragszeiten vom 1. Mai bis 3 0. November 2023, 2. Mai bis 3 0. September 2024 und vom 2 5. August bis 1 2. September 2025 wei se er eine Mindestbeitragszeit von 12.6 Monaten auf und sei folglich anspruchs berechtigt (Urk. 1). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 5. Mai 2025 wegen Nichterfüllung der Mindestbeitragszeit verneint hat. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin legte die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 5. Mai 2023 bis 4. Mai 202 5 fest.
Als Stichtag für die Berechnung der Rahmenfristen gilt der erste Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), das heisst die in Art. 8 Abs. 1 AVIG aufgezählten Erfordernisse (BGE 112 V 225 E. 2b; Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S.
27). So ist für den Beginn der Rahmenfrist nicht das Eingangsdatum der vom Versicherten ausgefüllten Formulare massgebend, sondern - wenn die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG gegeben sind - der Tag, an welchem sich die versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollvorschriften auf dem Arbeitsamt meldet (BGE 122 V 261 E. 4a; ARV 1990 Nr. 13 S. 81 E. 4b). Grundsätzlich kann die Rahmenfrist für den Leistungsbezug denn auch nur an einem Wochentag von Montag bis Freitag beginnen, da nur an solchen Werk tagen die Kontrollpflicht erfüllt werden kann (Urteil des Bundesgerichts C 148/01 vom 2 9. November 2002 E. 4.3.1 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer meldete sich bereits am 1 0. Juli 2024 zur Arbeitsver mittlung an (Urk. 9/1), mithin zu einem Zeitpunkt, als er noch bis Ende September 2024 in einem Arbeitsverhältnis stand und die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 8 Abs. a AVIG nicht erfüllte. Vom 1 7. Juli bis 2 8. November 2024 war er zu 100 % krankgeschrieben, anschliessend bis 3 1. Dezember 2024 zu 80 % (Urk. 9/3, 9/8, 9/1 4). Ab Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1. Oktober 2024
hätte folglich bei gegebenen Voraussetzungen ein Taggeld anspruch bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 28 AVIG entstehen können und wäre damit einhergehend die Rahmenfrist für die Beitragszeit am 1. Oktober 2022 zu eröffnen gewesen .
Jedoch bezog der Beschwerdeführer vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2024 Kranken taggelder aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 62'400.-- (Urk. 9/32, 9/34), welcher dem von der Beschwerdegegnerin berechneten versicherten Verdienst ausgehend von der Rahmen frist für die Beitragszeit vom 1. Oktober 2022 bis 3 0. September 2024 nahezu entspr ach (Urk. 9/41: 12 x Fr. 5'203.-- = Fr. 62'436.--). Aufgrund des in Art. 28 Abs. 2 AVIG festgelegten subsidiären Charakters der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung kommen ALV-Leistungen nur insoweit in Betracht, als die Taggelder der Krankenversicherung, soweit diese Erwerbsersatz darstellen, niedriger sind als die Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urteil des Bundes gerichts 8C_385/2020 vom 4. November 2020 E. 6.3.3). Mit Blick auf die Mindest grenze des versicherten Verdienstes von Fr. 500.-- monatlich (Art. 40 AVIV) vermag ein um Fr. 36.-- höherer versicherte Verdienst folglich keine Taggeldleis tungen gestützt auf Art. 28 AVIG zu begründen .
Entsprechend stand der Eröffnung der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 1. Oktober 2024 die fehlende Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers (Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG) entgegen. Ab 3 0. November 2024 war er zu 20 % arbeits fähig. Indes erfüllte er gemäss Aktenlage keine Kontrollvorschriften (Urk. 9/13-15) und hielt sich vom 1 2. Dezember 2024 bis 3 0. April 2025 im Aus land auf, während welcher Zeit er keiner Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 9/19) und die Kontrollvorschriften gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . g AIVG unbestritten eben falls nicht erfüllte.
Dies tat er erst wieder mit seiner neuerlichen Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 5. Mai 2025 (Urk. 9/17), weshalb die Beschwerdegegnerin die Rahmenfrist für den Leistungsbezug zutreffend am 5. Mai 2025 eröffnete und entsprechend diejenige für die Beitragszeit zwei Jahre zuvor, am 5. Mai 202 3. 3.2
Unbestritten und gemäss Aktenlage erstellt ist, dass der Beschwerdeführer vom 2 0. Juni bis 3 0. November 2022 (Urk. 9/5), vom 2. Mai bis 3 0. November 2023 (Urk. 9/16) und vom 2. Mai bis 3 0. September 2024 (Urk. 9/6; Schreiben vom 2 2. August 2025, in Urk. 9/26) als Fachmann Kanaltechnik für die Y.___ tätig war beziehungsweise in beitragspflichtigen Anstellungsverhältnis sen stand. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Arbeitsverhältnisse im angefochtenen Entscheid als saisonale Anstellungen und nicht als eine unzulässige Aneinander reihung mehrerer befristeter Arbeitsverträge zur Umgehung gesetzlicher Vor schriften (Urk. 2 S. 4 Ziff. 14; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_87/2023 vom 1 4. September 2023 E. 4.3.2). Dies blieb vom Beschwerdeführer unbestritten und ist insbesondere angesichts der zeitlich nicht eng aufeinanderfolgenden Einsätze nicht in Frage zu stellen. 3.3
Während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 5. Mai 2023 bis 4. Mai 2025 stand der Beschwerdeführer folglich vom 5. Mai bis 3 0. November 2023 und vom 2. Mai bis 3 0. September 2024 in beitragspflichtigen Beschäftigungen. Nicht ange rechnet werden können die vor der Rahmenfrist liegenden Beschäftigungs tage vom 2. bis 4. Mai 202 3. Die Beschwerdegegnerin errechnete hieraus zutref fend eine Beitragszeit von 11.887 Monaten, ergeben sich für den Zeitraum vom 5. bis 3 1. Mai 2023 doch aufgerundet 0.887 Monate (19 Werktage x 1.4/30; BGE 121 V 165 E. 2b). 3.4
Da die für einen vollen Beitragsmonat erforderlichen 30 Kalendertage nur ganz knapp um einen Bruchteil verfehlt werden, ist die Umrechnung von Beschäftigungs tagen in Kalendertage mittels des für die jeweils in Frage stehen den Monate präzis, das heisst durch Division von 30 Kalendertagen durch die effektiv möglichen Beschäftigungstage ermittelten Umrechnungsfaktor zu über prüfen (BGE 125 V 42 E. 3c,
122 V 256 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2020 vom 2 1. Dezember 2020 E. 5.3.5 mit weiteren Hinweisen). In concreto ergibt dies das Folgende:
6. 85 Beitragsmonate (5. Mai bis 3 0. November 2023;
5. bis 3 1. Mai 2023, tatsächliche Arbeitstage 1 7; effektiv mögliche Arbeitstage Mai 2023: 20; 17 x [30:20 ] : 30 = 0.85; Juni bis November: 6 Beitragsmonate);
5.00 Beitragsmonate (2. Mai bis 3 0. September 2023; 2. Mai bis 3 1. Mai 2024, tatsächliche Arbeitstage 20; effektiv mögliche Arbeitstage Mai 2024: 20, daher Mai bis September: 5 Beitragsmonate).
Hieraus resultieren 11.85 Beitragsmonate, womit die Mindestb eitragszeit von zwölf Monaten
in der vom 5. Mai 2023 bis 4. Mai 2025 dauernden Rahmenfrist nicht erfüllt ist. 3.5
Zu Recht unbestritten blieb vom Beschwerdeführer, dass seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ab 1. Oktober 2024 anzurechnen ist und bis 2 8. November 2024, mithin weniger als ein Jahr dauerte und er demzufolge nicht gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (vgl. dazu: Urk. 2 S. 5 Ziff. 18). Ein anderer Befreiungsgrund (E.
1.3) wird nicht geltend gemacht und es bestehen keine Anhaltspunkte hierfür . 3.6
Der Beschwerdeführer machte geltend, seine vom 2 5. August bis 1 2. September 2025 dauernde Erwerbstätigkeit bei der Z.___ AG
(vgl. dazu: Urk. 3/2) sei als beitragspflichtige Beschäftigung zu berücksichtigen (Urk. 1), was eine Neufest setzung der Rahmenfristen bedingte . Nach der Eröffnung der Rahmen frist en d ürfen diese grundsätzlich nicht mehr verschoben werden. Stellt sich aber nachträglich heraus, dass bei Beginn der Arbeitslosigkeit eine oder mehrere Anspruchs voraussetzungen für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht erfüllt waren, ist eine Aufhebung oder allenfalls eine
Neufestsetzung
der Rahmenfristen vorzunehmen. Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Rahmenfrist steht somit unter dem Vorbehalt der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision (BGE 127 V 475).
Die Beschwerdegegnerin prüfte die Mindestbeitragszeit unter Berücksichtigung d er Tätigkeit bei der Z.___ AG und setzte die Rahmenfrist für die Beitrags zeit hierfür vom 1 3. September 2023 bis 1 2. September 2025 fest, woraus eine Beitragszeit vom 8.307 Monaten resultierte (Urk. 2 S. 5 Ziff. 16 und Ziff. 17). Der Beschwerdeführer verkennt in diesem Zusammenhang, dass
die vom 1. Mai bis 3 0. November 2023 dauernde Beschäftigung bei der Y.___ AG erst ab Beginn der ab 1 3. September 2023 neu festzusetzenden Rahmenfr ist für die Beitrags zeit zu berücksichtigen wäre und dementsprechend die Mindestbei tragszeit von zwölf Monaten auch unter Berücksichtigung der Beschäftigung bei der Z.___ AG nicht erfüllt wäre.
Damit ist von einer Neufestsetzung der Rahmenfristen ohne weitere Prüfung der Voraussetzungen gemäss BGE 127 V 475 abzusehen. 3.7
Die Beitragszeit in der massgeblichen Rahmenfrist vom 5. Mai 2023 bis 4. Mai 2025 ist knapp nicht erfüllt (E. 3.4). Eine Aufrundung der als Beitragszeit anrechen baren Kalendertage fällt auch dann nicht in Betracht, wenn diese nur um einen Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (BGE 122 V 256 E. 3a ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2020 vom 2 1. Dezember 2020 E. 5.3.6). Dieses Ergeb nis erscheint im vorliegenden Fall zweifellos als hart, doch behalten die Erwä gungen in den zitierten bundesgerichtlichen Urteilen ihre Gültigkeit.
Dies führt zur Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 5. Mai 2025 und zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensGasser Küffer
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der 1968 geborene X.___ arbeitete ab 2 0. Juni 2022 wiederholt im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse als Fachmann Kanaltechnik für die Y.___ AG (Urk. 9/5, 9/6, 9/16). Nach am
E. 1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit (Art. 13 des Bundesgesetzes über die obliga torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG) erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG; Art.
E. 1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmen frist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämt liche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmen frist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmen frist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
E. 1.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitrags zeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungs grund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusam menhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes der Ehegattin oder des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Weg falls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Ein tritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
Schweizerinnen und Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als arbeitnehmende Personen im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehö rige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungs bewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Auslände rinnen und Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europä ischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG). 2.
E. 2 5. Juni 2024 mündlich ausgesprochener Kündigung (vgl. Urk. 9/4) und einer vom 2 4. bis 2 5. Juni 2024 attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu Urk. 9/25 S. 1 Ziff. 13 und Schreiben vom 2 7. August 2024, in Urk. 9/26) kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsver hältnis am 2 2. August 2024 per 3 0. September 202
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung ab 5. Mai 2025 im angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerde fü hrer in der hier massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 5. Mai 2023 bis 4. Mai 2025 beitragspflichtige Beschäftigungszeiten von nur 11.887 Monaten aufweisen könne und damit die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten knapp nicht erfüllt sei (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 15). Angesichts der beitrags pflichtigen Beschäftigung bei der Z.___ AG vom 2 5. August bis 1 2. September 2025 sei zudem der Anspruch ab 1 3. September 2025 geprüft wor den. Indes führe eine Neufestsetzung der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1 3. September 2023 bis 1 2. September 2025 zu einer Beitragszeit von lediglich 8.307 Monaten (Urk. 2 S. 5 Ziff. 16 und Ziff. 17). Auch liege kein Grund für die Befreiung von der Mindestbeitragszeit vor, sei doch der Beschwerde f ührer nicht während eines Jahres krankheitsbedingt verhindert gewesen, die Beitragszeit zu erfüllen (Urk. 2 S. 5 Ziff. 18). Andere Befreiungsgründe von der Mindestbei tragszeit seien nicht festzustellen (Urk. 2 S. 6 Ziff. 20).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, unter Berücksich tigung der korrekten Beitragszeiten vom 1. Mai bis 3 0. November 2023, 2. Mai bis 3 0. September 2024 und vom 2 5. August bis 1 2. September 2025 wei se er eine Mindestbeitragszeit von 12.6 Monaten auf und sei folglich anspruchs berechtigt (Urk. 1).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 5. Mai 2025 wegen Nichterfüllung der Mindestbeitragszeit verneint hat. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin legte die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 5. Mai 2023 bis 4. Mai 202 5 fest.
Als Stichtag für die Berechnung der Rahmenfristen gilt der erste Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art.
E. 4 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerde antwort vom 1 8. November 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. November 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 Abs. 1 lit . e AVIG).
E. 9 Abs. 2 AVIG), das heisst die in Art. 8 Abs. 1 AVIG aufgezählten Erfordernisse (BGE 112 V 225 E. 2b; Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S.
27). So ist für den Beginn der Rahmenfrist nicht das Eingangsdatum der vom Versicherten ausgefüllten Formulare massgebend, sondern - wenn die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG gegeben sind - der Tag, an welchem sich die versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollvorschriften auf dem Arbeitsamt meldet (BGE 122 V 261 E. 4a; ARV 1990 Nr.
E. 13 S. 81 E. 4b). Grundsätzlich kann die Rahmenfrist für den Leistungsbezug denn auch nur an einem Wochentag von Montag bis Freitag beginnen, da nur an solchen Werk tagen die Kontrollpflicht erfüllt werden kann (Urteil des Bundesgerichts C 148/01 vom 2 9. November 2002 E. 4.3.1 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer meldete sich bereits am 1 0. Juli 2024 zur Arbeitsver mittlung an (Urk. 9/1), mithin zu einem Zeitpunkt, als er noch bis Ende September 2024 in einem Arbeitsverhältnis stand und die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 8 Abs. a AVIG nicht erfüllte. Vom 1 7. Juli bis 2 8. November 2024 war er zu 100 % krankgeschrieben, anschliessend bis 3 1. Dezember 2024 zu 80 % (Urk. 9/3, 9/8, 9/1 4). Ab Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1. Oktober 2024
hätte folglich bei gegebenen Voraussetzungen ein Taggeld anspruch bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 28 AVIG entstehen können und wäre damit einhergehend die Rahmenfrist für die Beitragszeit am 1. Oktober 2022 zu eröffnen gewesen .
Jedoch bezog der Beschwerdeführer vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2024 Kranken taggelder aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 62'400.-- (Urk. 9/32, 9/34), welcher dem von der Beschwerdegegnerin berechneten versicherten Verdienst ausgehend von der Rahmen frist für die Beitragszeit vom 1. Oktober 2022 bis 3 0. September 2024 nahezu entspr ach (Urk. 9/41: 12 x Fr. 5'203.-- = Fr. 62'436.--). Aufgrund des in Art. 28 Abs. 2 AVIG festgelegten subsidiären Charakters der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung kommen ALV-Leistungen nur insoweit in Betracht, als die Taggelder der Krankenversicherung, soweit diese Erwerbsersatz darstellen, niedriger sind als die Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urteil des Bundes gerichts 8C_385/2020 vom 4. November 2020 E. 6.3.3). Mit Blick auf die Mindest grenze des versicherten Verdienstes von Fr. 500.-- monatlich (Art. 40 AVIV) vermag ein um Fr. 36.-- höherer versicherte Verdienst folglich keine Taggeldleis tungen gestützt auf Art. 28 AVIG zu begründen .
Entsprechend stand der Eröffnung der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 1. Oktober 2024 die fehlende Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers (Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG) entgegen. Ab 3 0. November 2024 war er zu 20 % arbeits fähig. Indes erfüllte er gemäss Aktenlage keine Kontrollvorschriften (Urk. 9/13-15) und hielt sich vom 1 2. Dezember 2024 bis 3 0. April 2025 im Aus land auf, während welcher Zeit er keiner Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 9/19) und die Kontrollvorschriften gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . g AIVG unbestritten eben falls nicht erfüllte.
Dies tat er erst wieder mit seiner neuerlichen Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 5. Mai 2025 (Urk. 9/17), weshalb die Beschwerdegegnerin die Rahmenfrist für den Leistungsbezug zutreffend am 5. Mai 2025 eröffnete und entsprechend diejenige für die Beitragszeit zwei Jahre zuvor, am 5. Mai 202 3. 3.2
Unbestritten und gemäss Aktenlage erstellt ist, dass der Beschwerdeführer vom 2 0. Juni bis 3 0. November 2022 (Urk. 9/5), vom 2. Mai bis 3 0. November 2023 (Urk. 9/16) und vom 2. Mai bis 3 0. September 2024 (Urk. 9/6; Schreiben vom 2 2. August 2025, in Urk. 9/26) als Fachmann Kanaltechnik für die Y.___ tätig war beziehungsweise in beitragspflichtigen Anstellungsverhältnis sen stand. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Arbeitsverhältnisse im angefochtenen Entscheid als saisonale Anstellungen und nicht als eine unzulässige Aneinander reihung mehrerer befristeter Arbeitsverträge zur Umgehung gesetzlicher Vor schriften (Urk. 2 S. 4 Ziff.
E. 14 Abs. 1 lit . b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (vgl. dazu: Urk. 2 S. 5 Ziff. 18). Ein anderer Befreiungsgrund (E.
1.3) wird nicht geltend gemacht und es bestehen keine Anhaltspunkte hierfür . 3.6
Der Beschwerdeführer machte geltend, seine vom 2 5. August bis 1 2. September 2025 dauernde Erwerbstätigkeit bei der Z.___ AG
(vgl. dazu: Urk. 3/2) sei als beitragspflichtige Beschäftigung zu berücksichtigen (Urk. 1), was eine Neufest setzung der Rahmenfristen bedingte . Nach der Eröffnung der Rahmen frist en d ürfen diese grundsätzlich nicht mehr verschoben werden. Stellt sich aber nachträglich heraus, dass bei Beginn der Arbeitslosigkeit eine oder mehrere Anspruchs voraussetzungen für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht erfüllt waren, ist eine Aufhebung oder allenfalls eine
Neufestsetzung
der Rahmenfristen vorzunehmen. Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Rahmenfrist steht somit unter dem Vorbehalt der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision (BGE 127 V 475).
Die Beschwerdegegnerin prüfte die Mindestbeitragszeit unter Berücksichtigung d er Tätigkeit bei der Z.___ AG und setzte die Rahmenfrist für die Beitrags zeit hierfür vom 1 3. September 2023 bis 1 2. September 2025 fest, woraus eine Beitragszeit vom 8.307 Monaten resultierte (Urk. 2 S. 5 Ziff.
E. 16 und Ziff. 17). Der Beschwerdeführer verkennt in diesem Zusammenhang, dass
die vom 1. Mai bis 3 0. November 2023 dauernde Beschäftigung bei der Y.___ AG erst ab Beginn der ab 1 3. September 2023 neu festzusetzenden Rahmenfr ist für die Beitrags zeit zu berücksichtigen wäre und dementsprechend die Mindestbei tragszeit von zwölf Monaten auch unter Berücksichtigung der Beschäftigung bei der Z.___ AG nicht erfüllt wäre.
Damit ist von einer Neufestsetzung der Rahmenfristen ohne weitere Prüfung der Voraussetzungen gemäss BGE 127 V 475 abzusehen. 3.7
Die Beitragszeit in der massgeblichen Rahmenfrist vom 5. Mai 2023 bis 4. Mai 2025 ist knapp nicht erfüllt (E. 3.4). Eine Aufrundung der als Beitragszeit anrechen baren Kalendertage fällt auch dann nicht in Betracht, wenn diese nur um einen Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (BGE 122 V 256 E. 3a ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2020 vom 2 1. Dezember 2020 E. 5.3.6). Dieses Ergeb nis erscheint im vorliegenden Fall zweifellos als hart, doch behalten die Erwä gungen in den zitierten bundesgerichtlichen Urteilen ihre Gültigkeit.
Dies führt zur Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 5. Mai 2025 und zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensGasser Küffer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00273 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom 1 6. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1968 geborene X.___ arbeitete ab 2 0. Juni 2022 wiederholt im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse als Fachmann Kanaltechnik für die Y.___ AG (Urk. 9/5, 9/6, 9/16). Nach am 2 5. Juni 2024 mündlich ausgesprochener Kündigung (vgl. Urk. 9/4) und einer vom 2 4. bis 2 5. Juni 2024 attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu Urk. 9/25 S. 1 Ziff. 13 und Schreiben vom 2 7. August 2024, in Urk. 9/26) kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsver hältnis am 2 2. August 2024 per 3 0. September 202 4 (Schreiben vom 2 2. August 2024, in Urk. 9/26). X.___ hatte sich bereits am 1 0. Juli 2024 beim zuständigen R egionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeits vermittlung ab 1. September 2024 angemeldet (Urk. 9/1). P er 1. Februar 2025 erfolgte die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung durch das RAV wegen Fernbleibens von der Beratung (Urk. 9/15). Nach einem vom 1 2. Dezember 2024 bis 3 0. April 2025 dauernden Auslandaufenthalt (Urk. 9/19) meldete sich der Ver sicherte am 5. Mai 2025 neuerlich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/17) und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/22) . Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeits - losenent schädigung ab 5. Mai 2025, weil der Versicherte in der massge blichen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 5. Mai 2023 bis 4. Mai 2025 ledig lich 11.887 Monate beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen könne (Urk. 9/44). Die Einsprache des Versicherten vom 7. Juli 2025 (Urk. 9/45) wies die Unia mit Entscheid vom 9. Oktober 2025 ab (Urk. 9/53 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. Oktober 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung der Beitragszeit (Urk. 1 S. 1 und 2; unter zeichnete Beschwerde; Urk. 4). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerde antwort vom 1 8. November 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. November 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit (Art. 13 des Bundesgesetzes über die obliga torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG) erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG; Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). 1.2
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmen frist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämt liche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmen frist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmen frist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.3
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitrags zeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungs grund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusam menhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes der Ehegattin oder des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Weg falls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Ein tritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
Schweizerinnen und Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als arbeitnehmende Personen im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehö rige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungs bewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Auslände rinnen und Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europä ischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung ab 5. Mai 2025 im angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerde fü hrer in der hier massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 5. Mai 2023 bis 4. Mai 2025 beitragspflichtige Beschäftigungszeiten von nur 11.887 Monaten aufweisen könne und damit die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten knapp nicht erfüllt sei (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 15). Angesichts der beitrags pflichtigen Beschäftigung bei der Z.___ AG vom 2 5. August bis 1 2. September 2025 sei zudem der Anspruch ab 1 3. September 2025 geprüft wor den. Indes führe eine Neufestsetzung der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1 3. September 2023 bis 1 2. September 2025 zu einer Beitragszeit von lediglich 8.307 Monaten (Urk. 2 S. 5 Ziff. 16 und Ziff. 17). Auch liege kein Grund für die Befreiung von der Mindestbeitragszeit vor, sei doch der Beschwerde f ührer nicht während eines Jahres krankheitsbedingt verhindert gewesen, die Beitragszeit zu erfüllen (Urk. 2 S. 5 Ziff. 18). Andere Befreiungsgründe von der Mindestbei tragszeit seien nicht festzustellen (Urk. 2 S. 6 Ziff. 20). 2.2
Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, unter Berücksich tigung der korrekten Beitragszeiten vom 1. Mai bis 3 0. November 2023, 2. Mai bis 3 0. September 2024 und vom 2 5. August bis 1 2. September 2025 wei se er eine Mindestbeitragszeit von 12.6 Monaten auf und sei folglich anspruchs berechtigt (Urk. 1). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 5. Mai 2025 wegen Nichterfüllung der Mindestbeitragszeit verneint hat. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin legte die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 5. Mai 2023 bis 4. Mai 202 5 fest.
Als Stichtag für die Berechnung der Rahmenfristen gilt der erste Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), das heisst die in Art. 8 Abs. 1 AVIG aufgezählten Erfordernisse (BGE 112 V 225 E. 2b; Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S.
27). So ist für den Beginn der Rahmenfrist nicht das Eingangsdatum der vom Versicherten ausgefüllten Formulare massgebend, sondern - wenn die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG gegeben sind - der Tag, an welchem sich die versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollvorschriften auf dem Arbeitsamt meldet (BGE 122 V 261 E. 4a; ARV 1990 Nr. 13 S. 81 E. 4b). Grundsätzlich kann die Rahmenfrist für den Leistungsbezug denn auch nur an einem Wochentag von Montag bis Freitag beginnen, da nur an solchen Werk tagen die Kontrollpflicht erfüllt werden kann (Urteil des Bundesgerichts C 148/01 vom 2 9. November 2002 E. 4.3.1 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer meldete sich bereits am 1 0. Juli 2024 zur Arbeitsver mittlung an (Urk. 9/1), mithin zu einem Zeitpunkt, als er noch bis Ende September 2024 in einem Arbeitsverhältnis stand und die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 8 Abs. a AVIG nicht erfüllte. Vom 1 7. Juli bis 2 8. November 2024 war er zu 100 % krankgeschrieben, anschliessend bis 3 1. Dezember 2024 zu 80 % (Urk. 9/3, 9/8, 9/1 4). Ab Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1. Oktober 2024
hätte folglich bei gegebenen Voraussetzungen ein Taggeld anspruch bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 28 AVIG entstehen können und wäre damit einhergehend die Rahmenfrist für die Beitragszeit am 1. Oktober 2022 zu eröffnen gewesen .
Jedoch bezog der Beschwerdeführer vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2024 Kranken taggelder aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 62'400.-- (Urk. 9/32, 9/34), welcher dem von der Beschwerdegegnerin berechneten versicherten Verdienst ausgehend von der Rahmen frist für die Beitragszeit vom 1. Oktober 2022 bis 3 0. September 2024 nahezu entspr ach (Urk. 9/41: 12 x Fr. 5'203.-- = Fr. 62'436.--). Aufgrund des in Art. 28 Abs. 2 AVIG festgelegten subsidiären Charakters der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung kommen ALV-Leistungen nur insoweit in Betracht, als die Taggelder der Krankenversicherung, soweit diese Erwerbsersatz darstellen, niedriger sind als die Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urteil des Bundes gerichts 8C_385/2020 vom 4. November 2020 E. 6.3.3). Mit Blick auf die Mindest grenze des versicherten Verdienstes von Fr. 500.-- monatlich (Art. 40 AVIV) vermag ein um Fr. 36.-- höherer versicherte Verdienst folglich keine Taggeldleis tungen gestützt auf Art. 28 AVIG zu begründen .
Entsprechend stand der Eröffnung der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 1. Oktober 2024 die fehlende Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers (Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG) entgegen. Ab 3 0. November 2024 war er zu 20 % arbeits fähig. Indes erfüllte er gemäss Aktenlage keine Kontrollvorschriften (Urk. 9/13-15) und hielt sich vom 1 2. Dezember 2024 bis 3 0. April 2025 im Aus land auf, während welcher Zeit er keiner Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 9/19) und die Kontrollvorschriften gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . g AIVG unbestritten eben falls nicht erfüllte.
Dies tat er erst wieder mit seiner neuerlichen Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 5. Mai 2025 (Urk. 9/17), weshalb die Beschwerdegegnerin die Rahmenfrist für den Leistungsbezug zutreffend am 5. Mai 2025 eröffnete und entsprechend diejenige für die Beitragszeit zwei Jahre zuvor, am 5. Mai 202 3. 3.2
Unbestritten und gemäss Aktenlage erstellt ist, dass der Beschwerdeführer vom 2 0. Juni bis 3 0. November 2022 (Urk. 9/5), vom 2. Mai bis 3 0. November 2023 (Urk. 9/16) und vom 2. Mai bis 3 0. September 2024 (Urk. 9/6; Schreiben vom 2 2. August 2025, in Urk. 9/26) als Fachmann Kanaltechnik für die Y.___ tätig war beziehungsweise in beitragspflichtigen Anstellungsverhältnis sen stand. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Arbeitsverhältnisse im angefochtenen Entscheid als saisonale Anstellungen und nicht als eine unzulässige Aneinander reihung mehrerer befristeter Arbeitsverträge zur Umgehung gesetzlicher Vor schriften (Urk. 2 S. 4 Ziff. 14; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_87/2023 vom 1 4. September 2023 E. 4.3.2). Dies blieb vom Beschwerdeführer unbestritten und ist insbesondere angesichts der zeitlich nicht eng aufeinanderfolgenden Einsätze nicht in Frage zu stellen. 3.3
Während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 5. Mai 2023 bis 4. Mai 2025 stand der Beschwerdeführer folglich vom 5. Mai bis 3 0. November 2023 und vom 2. Mai bis 3 0. September 2024 in beitragspflichtigen Beschäftigungen. Nicht ange rechnet werden können die vor der Rahmenfrist liegenden Beschäftigungs tage vom 2. bis 4. Mai 202 3. Die Beschwerdegegnerin errechnete hieraus zutref fend eine Beitragszeit von 11.887 Monaten, ergeben sich für den Zeitraum vom 5. bis 3 1. Mai 2023 doch aufgerundet 0.887 Monate (19 Werktage x 1.4/30; BGE 121 V 165 E. 2b). 3.4
Da die für einen vollen Beitragsmonat erforderlichen 30 Kalendertage nur ganz knapp um einen Bruchteil verfehlt werden, ist die Umrechnung von Beschäftigungs tagen in Kalendertage mittels des für die jeweils in Frage stehen den Monate präzis, das heisst durch Division von 30 Kalendertagen durch die effektiv möglichen Beschäftigungstage ermittelten Umrechnungsfaktor zu über prüfen (BGE 125 V 42 E. 3c,
122 V 256 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2020 vom 2 1. Dezember 2020 E. 5.3.5 mit weiteren Hinweisen). In concreto ergibt dies das Folgende:
6. 85 Beitragsmonate (5. Mai bis 3 0. November 2023;
5. bis 3 1. Mai 2023, tatsächliche Arbeitstage 1 7; effektiv mögliche Arbeitstage Mai 2023: 20; 17 x [30:20 ] : 30 = 0.85; Juni bis November: 6 Beitragsmonate);
5.00 Beitragsmonate (2. Mai bis 3 0. September 2023; 2. Mai bis 3 1. Mai 2024, tatsächliche Arbeitstage 20; effektiv mögliche Arbeitstage Mai 2024: 20, daher Mai bis September: 5 Beitragsmonate).
Hieraus resultieren 11.85 Beitragsmonate, womit die Mindestb eitragszeit von zwölf Monaten
in der vom 5. Mai 2023 bis 4. Mai 2025 dauernden Rahmenfrist nicht erfüllt ist. 3.5
Zu Recht unbestritten blieb vom Beschwerdeführer, dass seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ab 1. Oktober 2024 anzurechnen ist und bis 2 8. November 2024, mithin weniger als ein Jahr dauerte und er demzufolge nicht gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (vgl. dazu: Urk. 2 S. 5 Ziff. 18). Ein anderer Befreiungsgrund (E.
1.3) wird nicht geltend gemacht und es bestehen keine Anhaltspunkte hierfür . 3.6
Der Beschwerdeführer machte geltend, seine vom 2 5. August bis 1 2. September 2025 dauernde Erwerbstätigkeit bei der Z.___ AG
(vgl. dazu: Urk. 3/2) sei als beitragspflichtige Beschäftigung zu berücksichtigen (Urk. 1), was eine Neufest setzung der Rahmenfristen bedingte . Nach der Eröffnung der Rahmen frist en d ürfen diese grundsätzlich nicht mehr verschoben werden. Stellt sich aber nachträglich heraus, dass bei Beginn der Arbeitslosigkeit eine oder mehrere Anspruchs voraussetzungen für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht erfüllt waren, ist eine Aufhebung oder allenfalls eine
Neufestsetzung
der Rahmenfristen vorzunehmen. Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Rahmenfrist steht somit unter dem Vorbehalt der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision (BGE 127 V 475).
Die Beschwerdegegnerin prüfte die Mindestbeitragszeit unter Berücksichtigung d er Tätigkeit bei der Z.___ AG und setzte die Rahmenfrist für die Beitrags zeit hierfür vom 1 3. September 2023 bis 1 2. September 2025 fest, woraus eine Beitragszeit vom 8.307 Monaten resultierte (Urk. 2 S. 5 Ziff. 16 und Ziff. 17). Der Beschwerdeführer verkennt in diesem Zusammenhang, dass
die vom 1. Mai bis 3 0. November 2023 dauernde Beschäftigung bei der Y.___ AG erst ab Beginn der ab 1 3. September 2023 neu festzusetzenden Rahmenfr ist für die Beitrags zeit zu berücksichtigen wäre und dementsprechend die Mindestbei tragszeit von zwölf Monaten auch unter Berücksichtigung der Beschäftigung bei der Z.___ AG nicht erfüllt wäre.
Damit ist von einer Neufestsetzung der Rahmenfristen ohne weitere Prüfung der Voraussetzungen gemäss BGE 127 V 475 abzusehen. 3.7
Die Beitragszeit in der massgeblichen Rahmenfrist vom 5. Mai 2023 bis 4. Mai 2025 ist knapp nicht erfüllt (E. 3.4). Eine Aufrundung der als Beitragszeit anrechen baren Kalendertage fällt auch dann nicht in Betracht, wenn diese nur um einen Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (BGE 122 V 256 E. 3a ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2020 vom 2 1. Dezember 2020 E. 5.3.6). Dieses Ergeb nis erscheint im vorliegenden Fall zweifellos als hart, doch behalten die Erwä gungen in den zitierten bundesgerichtlichen Urteilen ihre Gültigkeit.
Dies führt zur Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 5. Mai 2025 und zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensGasser Küffer