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AL.2025.00258

Anstellung über ein Temporärbüro, Arbeitslosigkeit zu verneinen, Rückforderung rechtens.

Zürich SozVersG · 2026-03-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1985, meldete sich am 5. Oktober 2024 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 1 0. November 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschä digung (Urk. 8/1, Urk. 8/4). Mit Verfügung vom 1 6. Juni 2025 (Urk. 8/78) verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2 4. Februar 2025 und forderte von ihm zu viel ausgerichtete Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 692.40 zurück. Der Versicherte erhob dagegen am 1. Juli 2025 Einsprache (Urk. 8/80) und am 8. September 2025 beim hiesigen Gericht Rechtsverzögerungsbeschwerde (Urk. 8/91 S. 3-4; Verfahrens -Nr. AL.2025.215). 1.2

Mit Verfügung vom 2 9. September 2025 (Urk. 8/92) verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. Juli

202 5. Der Versicherte erhob dagegen am 3 0. September 2025 (Urk. 8/96) eben falls Einsprache. Mit Entscheid vom 1 3. Oktober 2025 (Urk. 8/102 = Urk.

2) wies die Unia Arbeitslosenkasse die Einsprachen vom 1. Juli und vom 3 0. September 202 5 ab.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 4. November 2025 wurde in der Folge der Prozess betreffen d Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos geworden abge schrieben (Urk. 8/107). 2.

Der Versicherte erhob am 1 4. Oktober 2025 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 3. Oktober 2025 (Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung an die Unia Arbeitslo senkasse zurückzuweisen. Eventuell seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zuzusprechen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1-3 oben).

Die Unia Arbeitslosenkasse beantragte mit Beschwerdeantwort en vom

1. und

4. Dezember 2025 (Urk. 6-

7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwer deführer am 1 6. Dezember 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 AVIG).

E. 1.1 Soweit eine ganz oder teilweise arbeitslose Person im Sinne von Art. 10 AVIG die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllt, steht ihr eine Arbeits losenentschädigung zu. Diese wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 AVIG). Ausgangspunkt der Taggeldbemessung ist der versicherte Verdienst (Art. 22 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23 Abs.

E. 1.3 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .).

E. 1.4 Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungsein richtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjäh rungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung).

E. 2 Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbstän diger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt unberücksichtigt (Abs. 3).

Sinn und Zweck der Entschädigung des Verdienstausfalles in Form von Diffe renzausgleich ist die Förderung der Annahme auch schlecht entlöhnter Arbeiten. Mit dem Korrektiv der Berufs- und Ortsüblichkeit der Entlöhnung soll verhindert werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne eines Lohndumping einen zu niedrigen Verdienst vereinbaren, um die Differenz zu Lasten der Arbeitslosen versicherung entschädigen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts C 139/06 vom 13. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 102 E. 3.3 und 125 V 480 4c/cc).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin behandelte die Einsprachen des Beschwerdeführers vom 1. Juli und vom 3 0. September 2025 (Urk. 8/80, Urk. 8/96)

im

Einspracheent scheid vom 1 3. Oktober 202 5. Sie hielt

fest, der Beschwerdeführer habe am 2 4. Februar 2025 mit der Y.___ AG einen Einsatzvertrag für einen unbefristeten Einsatz bei der Z.___ AG geschlossen, wobei als Arbeitszeit ein 100%-Pensum gemäss

Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Personalverleih

festgelegt worden sei. Laut dem GAV

betrage die wöchentliche Normalarbeitszeit 42

Stunden. Es sei somit eine Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche vereinbart worden. Bei einem Bruttostundenlohn von Fr. 35.— entspreche dies einem Tages einkommen von Fr. 273.15 (8.4 Stunden pro Tag x Fr. 32.52, Stundenlohn ohne Ferienentschädigung), was höher sei als das Taggeld der Arbeitslosenent schädigung von Fr. 175.4 0. Das durchschnittliche monatliche Einkommen von Fr. 5'927.35 (Fr. 273.15 x 21.7 durchschnittliche Arbeitstage pro Monat) sei zudem höher als der versicherte Verdienst von Fr. 5'437.--. Der Beschwerdeführer habe ab dem 2 4. Februar 2024 jedenfalls eine finanzielle zumutbare Arbeit aufgenommen, die mindestens eine ganze Kontrollperiode gedauert habe. Die Arbeitslosigkeit gelte deshalb ab dem 2 4. Februar 2025 als beendet, und ab diesem Zeitpunkt habe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr bestanden (S. 3 f. E. 13).

Die Y.___ AG habe den Einsatzvertrag mit dem Beschwerdeführer am 2 3. Juni 2025 per 3 0. Juni 2025 gekündigt. Er sei somit ab dem 1. Juli 2025 erneut arbeitslos gewesen und habe einen anrechenbaren Arbeits- und Verdienst ausfall erlitten . A b dem 1. Juli 2025 habe somit erneut

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestanden. Am 4. Juli 2025 habe der Beschwer deführer mit der Y.___ AG einen neuen Einsatzvertrag für einen Einsatz ab dem 7. Juli 2025 bei der A.___ AG geschlossen . Es seien eine Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche und ein Bruttostundenlohn von Fr. 33.—vereinbart worden. Dies entspreche einem Tageseinkommen von Fr. 257.45 (8.4

Stunden pro Tag x Fr. 30.65, Stundenlohn ohne Ferienentschädigung), was höher sei als das Taggeld der Arbeitslosenentschädigung von Fr. 175.4 0. Der Beschwerdeführer habe ab dem 7. Juli 2025 erneut eine finanziell zumutbare und mindestens eine ganze Kontrollperiode dauernde Arbeit aufgenommen. Die Arbeitslosigkeit gelte deshalb ab dem 7. Juli 2025 als beendet und ab diesem Zeitpunkt habe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr bestanden (S.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bracht e vor, bei der Anstellung über die Y.___ AG

handle es sich um einen Zwischenverdienst, wobei er temporär von Ende Februar bis Ende Juni 2025 angestellt gewesen sei . Die Arbeitse insätze seien

befristet gewesen und jeweils kurzfristig im Abstand von zwei Wochen mündlich

verlängert worden. Er habe jede Verlängerung oder Änderung seinem RAV Berater gemeldet, der ihm bestätigt habe, dass die Tätigkeiten als Zwischen ver dienst gemäss Art. 24 AVIG zu behandeln seien. Der erste Einsatz sei per Ende

Juni 2025 beendet worden. Ab dem 7. Juli 2025 habe er über dasselbe Unter nehmen erneut eine befristete Anstellung antreten können. Er sei somit immer temporär beschäftigt gewesen. Er habe ab März 2025 bis heute

keine

Abrech nungen erhalten, obwohl er dies mehrfach verlangt habe. Zudem fehlten die Abrechnungen für August und September 2025 (Urk. 1

S. 2 Ziff. 2- 3). Er sei während des gesamten Zeitraums arbeitslos gemeldet gewesen und habe sämt liche Nachweise fristgerecht eingereicht. Er habe Anspruch auf Ferien innerhalb der Kontrollperiode. Die Ferienabsenzen im Mai sowie Ende August/Anfang September 2025 seien von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden (S. 3 Ziff. 4). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin verletze die Abklärungs pflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG.

E. 2.3 Streitig

ist, ob ab dem 2 4. Februar 2025 und ab dem 7. Juli 2025 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bes teht . Weiter ist die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin verfügten Rückforderung in Höhe von Fr. 692.40 zu prüfen. 3. 3.1

Nach der Anmeldung des Beschwerdeführers beim RAV vom 5. Oktober 2024 (Urk. 8/1) lief

die Rahmenfrist für den Leistungsbezug

vom 1 4. Oktober 2024 bis 1 3. Oktober 202 6. Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen versicherten Verdienst von Fr. 5'437.— (vgl. Urk. 8/29). 3. 2

Der Beschwerdeführer schloss am 2 4. Februar 2025 mit der Y.___ AG

einen Arbeitsvertrag über einen Arbeitseinsatz als Betriebsmitarbeiter Kieswerk bei der Z.___ AG, Birmensdorf, ab dem gleichen Tag ab . Als Arbeitszeit wurde vereinbart: 100% - Pensum GAV Personalverleih. Der vereinbarte Brutto stundenlohn betrug Fr. 35.— (Urk. 8/67).

Die Y.___ AG bestätigte mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 1. Juli 2025 die diesem gegenüber mündlich am 2 3. per 3 0. Juni 2025 ausgesprochene Kündigung des laufenden Einsatzvertrages (Urk. 8/84). 3. 3

Der Beschwerdeführer und die Y.___ AG schlossen am 4. Juli 2025 erneut einen Arbeitsvertrag über einen Einsatz ab dem 7. Juli 2025 als Logistiker bei der A.___ AG, Schwerzenbach . Vereinbart waren ein 100 % -Pensum GAV Personalverleih und ein Brutto stundenlohn

von

Fr. 33.—

(Urk. 8/85).

E. 4 E. 15- 16). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Mai, August und September 2025 Ferien bezogen habe, sei insofern nicht von Belang, als er ab dem 2 4. Februar beziehungsweise ab dem 7. Juli 2025 eine finanziell zumutbare Arbeit aufgenommen habe und die Arbeitslosigkeit im fraglichen Zeitpunkt beendet gewesen sei. Im Übrigen sei während des Ferienbezug s der versicherten Person der ganze Lohn als Zwischenverdienst aufzurechnen, den dieser norma lerweise ohne Ferienbezug verdient hätte (S. 4 E. 18).

Der Beschwerdeführer sei gemäss der Abrechnung vom 2 7. Februar 2025 für die Kontrollperiode Februar 2025 mit 20 Taggeldern beziehungsweise Fr. 3'029.05 (netto) entschädigt worden. Für die Kontrollperiode bestehe jedoch lediglich ein Anspruch auf 15 Taggelder beziehungsweise Fr. 2'336.65 (netto). Somit seien Leistungen in der Höhe von Fr. 692.40 zu Unrecht ausbezahlt worden, die zurückgefordert werden müssten (S. 4 E. 14).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer war ab dem 2 4. Februar 2025 bei der Y.___ AG angestellt. Für den Einsatz bei der Z.___ AG war ein Arbeitsp ensum von 100

% vereinbart (E. 3.2). Gemäss Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des 2009/2011 abge schlossenen und allgemeinverbindlich erklärten GAV für den Personalverleih ist von einer Normalarbeitszeit von 42 Stunden pro Woche auszugehen.

Der Berechnung des Zwischenverdienstes ist grundsätzlich der gesamte während einer Kontrollperiode erzielte Verdienst zu Grunde zu legen. Dazu gehören der Grundlohn, die Feiertagsentschädigung und andere Lohnbestandteile, auf welche die versicherte Person einen Anspruch hat. Eine zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Ferienentschädigung wird erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs als Zwischenverdienst angerechnet (C125 AVIG-Praxis ALE, Stand

1. Juli

2025). Nachfolgend ist

von einem versicherten Verdienst von

Fr. 5'437.— (E. 3.1) und damit von einem

Arbeitslosent aggeld von rund Fr. 175.40 (Fr. 5'437.—

x 0.7 : 21.7 durchschnittliche Arbeitstage)

auszugehen .

Der Beschwerdeführer bestritt die Höhe des

versicherten Verdienstes in der Beschwerde nicht . Die weitere Berechnung für den Einsatz bei der Z.___ AG

basiert auf einem Stundenlohn ohne Ferienentschädigung von Fr. 32.52 (Fr. 35.

- . /. Fr. 2.48;

Urk. 8/67) . Bei einer Arbeitszeit von 8.4 Stunden pro Tag ergibt sich ein Tageseinkommen von Fr. 273.15 (8.4 Stunden x Fr. 32.52). Da diese s über dem Arbeitslosent aggeld von Fr. 175.40 liegt, fehlt es an einem zu entschädi genden Verdienstausfall . Der ab dem 2 4. Februar 2025 durchschnittlich erzielbare monatliche Verdienst von Fr. 5'9 2 7.35 (Fr. 273.15 x 21.7 durchschnittliche Arbeitstage pro Monat) liegt zudem über dem versicherten Verdienst von Fr. 5'437.—. Bei der Anstellung bei der Y.___ AG

handelt es sich daher nicht um einen Zwischenver dienst gemäss

Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG . Soweit sich der RAV-Berater des Beschwerdeführers offenbar in allgemeiner Form zur Ausübung eines Zwischen verdienstes äussert e

(Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben), vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Nimmt die versicherte Person eine finanziell zumutbare und mindestens eine ganze Kontrollperiode dauernde Arbeit auf, gilt die Arbeitslosigkeit als beendet und der aus diesem Arbeitsverhältnis resultierende Verdienst darf nicht als Zwischenverdienst angerechnet werden. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalender monat (C139 AVIG-Praxis ALE) . Der Beschwerdeführer nahm mit der Anstellung bei der Y.___ AG per 2 4. Februar 2025 eine finanziell zumutbare Arbeit auf, die länger als ein en Monat dauerte . Die Beschwerdegegnerin kam daher zu Recht zur Einschätzung, dass die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers mit der Anstellung b ei der Y.___ AG ab dem 2 4. Februar 2025 beendet war.

E. 4.2 Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ AG wurde per 3 0. Juni 2025 aufgelöst (E. 3.2). Ab dem 1. Juli 2025 waren die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art.

E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin rech nete am 2 7. Februar 2025 für den Monat Februar 2025

ausgehend von 20 Arbeitslosentaggeldern eine Entschädigung von

Fr. 3' 0 29.05 (netto) ab (Urk. 8/62). Der Beschwerdeführer verneinte auf dem Formular «Angaben der versicherten Person», dass er in der Kontrollperiode für einen oder mehrere Arbeitgeber gearbeitet ha t (Urk. 8/61 Ziff. 1). Die Beschwer degegnerin erfuhr verspätet von der Anstellung bei der

Y.___ AG vom 2 4. Februar 202 5. Nachdem aufgrund der Anstellung bei der Y.___ AG

vom 2 4. bis 2 8. Februar 2025 (fünf Tage)

zu viel Arbeitslosentschädi gung abgerechnet worden ist, besteht für Februar 2025 noch ein Anspruch auf 15 Taggeld er . Nach Abzug der Lohnabzüge und der eidgenössischen Quellen steuer von total Fr. 325.55 (Urk. 8/79)

ergibt sich ausgehend von 15 Taggeldern eine korrigierte Entschädigung von

Fr. 2'336.65 (netto) und damit eine Rückfor derung von Fr. 692.40 (Fr. 2'336. 65 . /. Fr. 3'029.05). Die verfügte Rückforderung von Fr. 692.40 erweist sich daher als korrekt. Der Beschwerdeführer bestritt die Berechnung der Rückforderung in der Beschwerde zudem nicht weiter .

E. 4.4 Zusammenfassend bestand aufgrund der Anstellung des Beschwerdeführers bei

der Y.___ AG und den erfolgten Arbeitseinsätzen

ab dem

2 4. Februar 2025 und nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 3 0. Juni

2025 erneut ab dem 7. Juli 2025 mangels Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosigkeit. Zudem erweist sich die Rückforderung von Fr. 692.40 als korrekt. Die Beschwerdegegnerin hat die Einsprachen des Beschwerdeführers vom 1. Juli und 3 0. September 2025 daher zu Recht abgewiesen.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich nach dem Gesagten als rech tens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber BachofnerBrugger

E. 8 AVIG vom 2 4. Februar 2025 bis am 3 0. Juni 2025 und ab dem 7. Juli 2025 ist

es zudem in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht relevant,

ob der Beschwerdeführer in den Monaten Mai, August und September 2025 Ferien bezogen hat .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00258 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 9. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1985, meldete sich am 5. Oktober 2024 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 1 0. November 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschä digung (Urk. 8/1, Urk. 8/4). Mit Verfügung vom 1 6. Juni 2025 (Urk. 8/78) verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2 4. Februar 2025 und forderte von ihm zu viel ausgerichtete Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 692.40 zurück. Der Versicherte erhob dagegen am 1. Juli 2025 Einsprache (Urk. 8/80) und am 8. September 2025 beim hiesigen Gericht Rechtsverzögerungsbeschwerde (Urk. 8/91 S. 3-4; Verfahrens -Nr. AL.2025.215). 1.2

Mit Verfügung vom 2 9. September 2025 (Urk. 8/92) verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. Juli

202 5. Der Versicherte erhob dagegen am 3 0. September 2025 (Urk. 8/96) eben falls Einsprache. Mit Entscheid vom 1 3. Oktober 2025 (Urk. 8/102 = Urk.

2) wies die Unia Arbeitslosenkasse die Einsprachen vom 1. Juli und vom 3 0. September 202 5 ab.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 4. November 2025 wurde in der Folge der Prozess betreffen d Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos geworden abge schrieben (Urk. 8/107). 2.

Der Versicherte erhob am 1 4. Oktober 2025 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 3. Oktober 2025 (Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung an die Unia Arbeitslo senkasse zurückzuweisen. Eventuell seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zuzusprechen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1-3 oben).

Die Unia Arbeitslosenkasse beantragte mit Beschwerdeantwort en vom

1. und

4. Dezember 2025 (Urk. 6-

7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwer deführer am 1 6. Dezember 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Soweit eine ganz oder teilweise arbeitslose Person im Sinne von Art. 10 AVIG die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllt, steht ihr eine Arbeits losenentschädigung zu. Diese wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 AVIG). Ausgangspunkt der Taggeldbemessung ist der versicherte Verdienst (Art. 22 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 AVIG). 1. 2

Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbstän diger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt unberücksichtigt (Abs. 3).

Sinn und Zweck der Entschädigung des Verdienstausfalles in Form von Diffe renzausgleich ist die Förderung der Annahme auch schlecht entlöhnter Arbeiten. Mit dem Korrektiv der Berufs- und Ortsüblichkeit der Entlöhnung soll verhindert werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne eines Lohndumping einen zu niedrigen Verdienst vereinbaren, um die Differenz zu Lasten der Arbeitslosen versicherung entschädigen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts C 139/06 vom 13. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 102 E. 3.3 und 125 V 480 4c/cc).

1.3

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .). 1.4

Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungsein richtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjäh rungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin behandelte die Einsprachen des Beschwerdeführers vom 1. Juli und vom 3 0. September 2025 (Urk. 8/80, Urk. 8/96)

im

Einspracheent scheid vom 1 3. Oktober 202 5. Sie hielt

fest, der Beschwerdeführer habe am 2 4. Februar 2025 mit der Y.___ AG einen Einsatzvertrag für einen unbefristeten Einsatz bei der Z.___ AG geschlossen, wobei als Arbeitszeit ein 100%-Pensum gemäss

Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Personalverleih

festgelegt worden sei. Laut dem GAV

betrage die wöchentliche Normalarbeitszeit 42

Stunden. Es sei somit eine Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche vereinbart worden. Bei einem Bruttostundenlohn von Fr. 35.— entspreche dies einem Tages einkommen von Fr. 273.15 (8.4 Stunden pro Tag x Fr. 32.52, Stundenlohn ohne Ferienentschädigung), was höher sei als das Taggeld der Arbeitslosenent schädigung von Fr. 175.4 0. Das durchschnittliche monatliche Einkommen von Fr. 5'927.35 (Fr. 273.15 x 21.7 durchschnittliche Arbeitstage pro Monat) sei zudem höher als der versicherte Verdienst von Fr. 5'437.--. Der Beschwerdeführer habe ab dem 2 4. Februar 2024 jedenfalls eine finanzielle zumutbare Arbeit aufgenommen, die mindestens eine ganze Kontrollperiode gedauert habe. Die Arbeitslosigkeit gelte deshalb ab dem 2 4. Februar 2025 als beendet, und ab diesem Zeitpunkt habe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr bestanden (S. 3 f. E. 13).

Die Y.___ AG habe den Einsatzvertrag mit dem Beschwerdeführer am 2 3. Juni 2025 per 3 0. Juni 2025 gekündigt. Er sei somit ab dem 1. Juli 2025 erneut arbeitslos gewesen und habe einen anrechenbaren Arbeits- und Verdienst ausfall erlitten . A b dem 1. Juli 2025 habe somit erneut

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestanden. Am 4. Juli 2025 habe der Beschwer deführer mit der Y.___ AG einen neuen Einsatzvertrag für einen Einsatz ab dem 7. Juli 2025 bei der A.___ AG geschlossen . Es seien eine Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche und ein Bruttostundenlohn von Fr. 33.—vereinbart worden. Dies entspreche einem Tageseinkommen von Fr. 257.45 (8.4

Stunden pro Tag x Fr. 30.65, Stundenlohn ohne Ferienentschädigung), was höher sei als das Taggeld der Arbeitslosenentschädigung von Fr. 175.4 0. Der Beschwerdeführer habe ab dem 7. Juli 2025 erneut eine finanziell zumutbare und mindestens eine ganze Kontrollperiode dauernde Arbeit aufgenommen. Die Arbeitslosigkeit gelte deshalb ab dem 7. Juli 2025 als beendet und ab diesem Zeitpunkt habe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr bestanden (S.

4 E. 15- 16). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Mai, August und September 2025 Ferien bezogen habe, sei insofern nicht von Belang, als er ab dem 2 4. Februar beziehungsweise ab dem 7. Juli 2025 eine finanziell zumutbare Arbeit aufgenommen habe und die Arbeitslosigkeit im fraglichen Zeitpunkt beendet gewesen sei. Im Übrigen sei während des Ferienbezug s der versicherten Person der ganze Lohn als Zwischenverdienst aufzurechnen, den dieser norma lerweise ohne Ferienbezug verdient hätte (S. 4 E. 18).

Der Beschwerdeführer sei gemäss der Abrechnung vom 2 7. Februar 2025 für die Kontrollperiode Februar 2025 mit 20 Taggeldern beziehungsweise Fr. 3'029.05 (netto) entschädigt worden. Für die Kontrollperiode bestehe jedoch lediglich ein Anspruch auf 15 Taggelder beziehungsweise Fr. 2'336.65 (netto). Somit seien Leistungen in der Höhe von Fr. 692.40 zu Unrecht ausbezahlt worden, die zurückgefordert werden müssten (S. 4 E. 14). 2.2

Der Beschwerdeführer bracht e vor, bei der Anstellung über die Y.___ AG

handle es sich um einen Zwischenverdienst, wobei er temporär von Ende Februar bis Ende Juni 2025 angestellt gewesen sei . Die Arbeitse insätze seien

befristet gewesen und jeweils kurzfristig im Abstand von zwei Wochen mündlich

verlängert worden. Er habe jede Verlängerung oder Änderung seinem RAV Berater gemeldet, der ihm bestätigt habe, dass die Tätigkeiten als Zwischen ver dienst gemäss Art. 24 AVIG zu behandeln seien. Der erste Einsatz sei per Ende

Juni 2025 beendet worden. Ab dem 7. Juli 2025 habe er über dasselbe Unter nehmen erneut eine befristete Anstellung antreten können. Er sei somit immer temporär beschäftigt gewesen. Er habe ab März 2025 bis heute

keine

Abrech nungen erhalten, obwohl er dies mehrfach verlangt habe. Zudem fehlten die Abrechnungen für August und September 2025 (Urk. 1

S. 2 Ziff. 2- 3). Er sei während des gesamten Zeitraums arbeitslos gemeldet gewesen und habe sämt liche Nachweise fristgerecht eingereicht. Er habe Anspruch auf Ferien innerhalb der Kontrollperiode. Die Ferienabsenzen im Mai sowie Ende August/Anfang September 2025 seien von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden (S. 3 Ziff. 4). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin verletze die Abklärungs pflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG. 2.3

Streitig

ist, ob ab dem 2 4. Februar 2025 und ab dem 7. Juli 2025 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bes teht . Weiter ist die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin verfügten Rückforderung in Höhe von Fr. 692.40 zu prüfen. 3. 3.1

Nach der Anmeldung des Beschwerdeführers beim RAV vom 5. Oktober 2024 (Urk. 8/1) lief

die Rahmenfrist für den Leistungsbezug

vom 1 4. Oktober 2024 bis 1 3. Oktober 202 6. Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen versicherten Verdienst von Fr. 5'437.— (vgl. Urk. 8/29). 3. 2

Der Beschwerdeführer schloss am 2 4. Februar 2025 mit der Y.___ AG

einen Arbeitsvertrag über einen Arbeitseinsatz als Betriebsmitarbeiter Kieswerk bei der Z.___ AG, Birmensdorf, ab dem gleichen Tag ab . Als Arbeitszeit wurde vereinbart: 100% - Pensum GAV Personalverleih. Der vereinbarte Brutto stundenlohn betrug Fr. 35.— (Urk. 8/67).

Die Y.___ AG bestätigte mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 1. Juli 2025 die diesem gegenüber mündlich am 2 3. per 3 0. Juni 2025 ausgesprochene Kündigung des laufenden Einsatzvertrages (Urk. 8/84). 3. 3

Der Beschwerdeführer und die Y.___ AG schlossen am 4. Juli 2025 erneut einen Arbeitsvertrag über einen Einsatz ab dem 7. Juli 2025 als Logistiker bei der A.___ AG, Schwerzenbach . Vereinbart waren ein 100 % -Pensum GAV Personalverleih und ein Brutto stundenlohn

von

Fr. 33.—

(Urk. 8/85). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer war ab dem 2 4. Februar 2025 bei der Y.___ AG angestellt. Für den Einsatz bei der Z.___ AG war ein Arbeitsp ensum von 100

% vereinbart (E. 3.2). Gemäss Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des 2009/2011 abge schlossenen und allgemeinverbindlich erklärten GAV für den Personalverleih ist von einer Normalarbeitszeit von 42 Stunden pro Woche auszugehen.

Der Berechnung des Zwischenverdienstes ist grundsätzlich der gesamte während einer Kontrollperiode erzielte Verdienst zu Grunde zu legen. Dazu gehören der Grundlohn, die Feiertagsentschädigung und andere Lohnbestandteile, auf welche die versicherte Person einen Anspruch hat. Eine zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Ferienentschädigung wird erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs als Zwischenverdienst angerechnet (C125 AVIG-Praxis ALE, Stand

1. Juli

2025). Nachfolgend ist

von einem versicherten Verdienst von

Fr. 5'437.— (E. 3.1) und damit von einem

Arbeitslosent aggeld von rund Fr. 175.40 (Fr. 5'437.—

x 0.7 : 21.7 durchschnittliche Arbeitstage)

auszugehen .

Der Beschwerdeführer bestritt die Höhe des

versicherten Verdienstes in der Beschwerde nicht . Die weitere Berechnung für den Einsatz bei der Z.___ AG

basiert auf einem Stundenlohn ohne Ferienentschädigung von Fr. 32.52 (Fr. 35.

- . /. Fr. 2.48;

Urk. 8/67) . Bei einer Arbeitszeit von 8.4 Stunden pro Tag ergibt sich ein Tageseinkommen von Fr. 273.15 (8.4 Stunden x Fr. 32.52). Da diese s über dem Arbeitslosent aggeld von Fr. 175.40 liegt, fehlt es an einem zu entschädi genden Verdienstausfall . Der ab dem 2 4. Februar 2025 durchschnittlich erzielbare monatliche Verdienst von Fr. 5'9 2 7.35 (Fr. 273.15 x 21.7 durchschnittliche Arbeitstage pro Monat) liegt zudem über dem versicherten Verdienst von Fr. 5'437.—. Bei der Anstellung bei der Y.___ AG

handelt es sich daher nicht um einen Zwischenver dienst gemäss

Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG . Soweit sich der RAV-Berater des Beschwerdeführers offenbar in allgemeiner Form zur Ausübung eines Zwischen verdienstes äussert e

(Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben), vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Nimmt die versicherte Person eine finanziell zumutbare und mindestens eine ganze Kontrollperiode dauernde Arbeit auf, gilt die Arbeitslosigkeit als beendet und der aus diesem Arbeitsverhältnis resultierende Verdienst darf nicht als Zwischenverdienst angerechnet werden. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalender monat (C139 AVIG-Praxis ALE) . Der Beschwerdeführer nahm mit der Anstellung bei der Y.___ AG per 2 4. Februar 2025 eine finanziell zumutbare Arbeit auf, die länger als ein en Monat dauerte . Die Beschwerdegegnerin kam daher zu Recht zur Einschätzung, dass die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers mit der Anstellung b ei der Y.___ AG ab dem 2 4. Februar 2025 beendet war. 4.2

Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ AG wurde per 3 0. Juni 2025 aufgelöst (E. 3.2). Ab dem 1. Juli 2025 waren die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 8 AVIG erneut erfüllt, so dass ab diesem Zeitpunkt

ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestand . Der Beschwerdeführer schloss am 4. Juli per 7. Juli 2025

einen neuen

Arbeitsv ertrag mit der Y.___ AG über einen Einsatz bei der A.___ AG ab . V erein bart wurde ein 100%-Pensum gemäss GAV Personalverleih . Für die Berechnung ist bei einem Bruttolohn von Fr. 33.— von einem Stundenlohn ohne Ferien entschädigung von Fr. 30.65 (Fr. 33. -- . /. Fr. 2.34; Urk. 8/85) auszugehen. Der

Beschwerdeführer erzielte damit ein Tageseinkommen von Fr. 257.45 (8.4

Stunden pro Tag x Fr. 30.65), welches über dem Arbeitslosentaggeld von Fr. 175.40 liegt. Der ab dem 7. Juli 2025 durchschnittlich erzielbare monatliche Verdienst von Fr. 5'586.65 (Fr. 257.45 x 21.7 durchschnittliche Arbeitstage pro

Monat) liegt sodann über dem versicherten Verdienst von Fr. 5'437.—. Es fehlt somit auch ab diesem Zeitpunkt an einem Verdienstausfall

und damit an einem Zwischenverdienst nach Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG. Mit der Neuanstellung per 7. Juli 2025

übt der Beschwerdeführer vielmehr erneut eine finanziell zumutbare Arbeit vor, die – soweit ersichtlich – länger als einen Monat dauerte. Mit der erneuten Anstellung bei der Y.___ AG ab dem 7. Juli 2025 galt seine Arbeitslosigkeit somit wieder als beendet.

Da für die Zeit vom 1. bis 6. Juli

2025 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestand, erstellte die Beschwer de gegnerin am 3 0. September 2025 für Juli 2025 korrekterweise eine Leistungsa b rechnung (Urk. 8/95). Nachdem vom 2 4. Februar 2025 bis am 3 0. Juni 2025 und erneut ab dem 7. Juli 2025 keine Arbeitslosigkeit mehr bestand, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Monate März, August und September 2025 entgegen der Aufforderung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) keine Leistungsa b rechnungen erstellte. Mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG vom 2 4. Februar 2025 bis am 3 0. Juni 2025 und ab dem 7. Juli 2025 ist

es zudem in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht relevant,

ob der Beschwerdeführer in den Monaten Mai, August und September 2025 Ferien bezogen hat . 4.3

Die Beschwerdegegnerin rech nete am 2 7. Februar 2025 für den Monat Februar 2025

ausgehend von 20 Arbeitslosentaggeldern eine Entschädigung von

Fr. 3' 0 29.05 (netto) ab (Urk. 8/62). Der Beschwerdeführer verneinte auf dem Formular «Angaben der versicherten Person», dass er in der Kontrollperiode für einen oder mehrere Arbeitgeber gearbeitet ha t (Urk. 8/61 Ziff. 1). Die Beschwer degegnerin erfuhr verspätet von der Anstellung bei der

Y.___ AG vom 2 4. Februar 202 5. Nachdem aufgrund der Anstellung bei der Y.___ AG

vom 2 4. bis 2 8. Februar 2025 (fünf Tage)

zu viel Arbeitslosentschädi gung abgerechnet worden ist, besteht für Februar 2025 noch ein Anspruch auf 15 Taggeld er . Nach Abzug der Lohnabzüge und der eidgenössischen Quellen steuer von total Fr. 325.55 (Urk. 8/79)

ergibt sich ausgehend von 15 Taggeldern eine korrigierte Entschädigung von

Fr. 2'336.65 (netto) und damit eine Rückfor derung von Fr. 692.40 (Fr. 2'336. 65 . /. Fr. 3'029.05). Die verfügte Rückforderung von Fr. 692.40 erweist sich daher als korrekt. Der Beschwerdeführer bestritt die Berechnung der Rückforderung in der Beschwerde zudem nicht weiter .

4.4

Zusammenfassend bestand aufgrund der Anstellung des Beschwerdeführers bei

der Y.___ AG und den erfolgten Arbeitseinsätzen

ab dem

2 4. Februar 2025 und nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 3 0. Juni

2025 erneut ab dem 7. Juli 2025 mangels Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosigkeit. Zudem erweist sich die Rückforderung von Fr. 692.40 als korrekt. Die Beschwerdegegnerin hat die Einsprachen des Beschwerdeführers vom 1. Juli und 3 0. September 2025 daher zu Recht abgewiesen.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich nach dem Gesagten als rech tens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber BachofnerBrugger