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AL.2025.00248

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für zwei Monate erloschen, da das Antragsformular nicht fristgerecht eingereicht wurde; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2025-12-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 19 88,

meldete sich am 1 5. Janua r 202 5 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Stellen vermittlung im Umfang von 10 0

% an (Urk. 7/129).

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hielt mit Verfügung vom 1 5. August 2025 fest, dass ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Februar und März 2025 erloschen sei, da

die Versicherte das Formular «Antrag auf Arbeitslosenent schädigung» trotz Aufforderung mit Fristansetzung und Androhung der Folgen erst nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht habe (Urk. 7/89-90). Die dagegen von der Versicherten am 9. September 2025 erhobene Einsprache (Urk. 7/80-81) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1 5. September 2025 ab (Urk. 7 / 75-78 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. September 2025 (Urk.

2) erhob die Ver sicherte am 2 2. September 2025 Beschwerde (Urk. 1/1-2) bei der Arbeitslo senkasse des Kantons Zürich, welche diese am 2. Oktober 2025 dem hiesigen Gericht überwies (Urk. 4). Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde (Urk. 1 /1), der Einspracheentscheid

sei aufzuheben

und es seien ihr für die Monate Februar und März 2025 Taggelder auszurichten (S. 1 Ziff. 1-3). In formeller Hin sicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, eventuell die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (S. 1 Ziff. 4). Die Beschwer - de gegnerin ersuchte mit Vernehmlassung vom 2 9. Oktober 2025 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 3 1. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. g des Bundes gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol - venzent schädigung, AVIG). Sie muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung an melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art.

17 Abs. 2 AVIG). 1.3

Die arbeitslose Person macht ihren Entschädigungsanspruch bei einer Kasse gel tend, die sie frei wählen kann (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 AVIG).

Nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) macht sie ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist – sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten ein tritt –, geltend, indem sie der Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenent schädigung (lit . a), die Arbeit geber bescheinigungen der letzten zwei Jahre (lit. b), das Formular «Angaben der versicherten Person» (lit. c) und die weiteren Infor mation en, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. d), einreicht. Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung de s

Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). 1. 4

Der Anspruch

auf Arbeitslosenentschädigung

erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dabei handelt es sich um eine Ver wirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 114 V 123 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2).

Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art.

29 Abs. 3 AVIV - gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch - da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine schwerwiegende Rechtsfolge darstellt - nur, wenn die Arbeitslosenkasse die den Antrag stellende Person ausdrücklich und unmiss verständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beur teilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bundesgerichtes 8C_935/2011 vom 2 5. Februar 2012 E. 2 mit Hinwei sen). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenent schädigung für die Monate Februar und März 2025. 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, dass das Antragsformular auf Arbeitslosenentschädigung vom 1 4. Juli 2025 erst am 1 7. Juli 2025 und somit klar nach Ablauf der gesetzlichen Frist vom 3 1. Mai 2025 respektive 3 0. Juni 2025 bei ihr eingegangen sei (S. 3 Ziff. 3). Die Beschwerde führerin sei im Schreiben vom 9. April 2025 als auch im Formular «Angaben der versicherten Person» darauf hingewiesen worden, dass der Anspruch auf Versicherungs leistungen erlösche, wenn sie die vollständigen Unterlagen nicht rechtzeitig einreiche . Es wäre von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, dass sie sie über die Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Unterlagen in Kenntnis setze. Zudem hätte sie auch um eine Frist verlängerung ersuchen kön nen. Spätestens nach Erhalt des Schreibens vom 2 3. April 2025 (richtig wohl 7. Mai 2025) wäre ein proaktives Vorgehen angezeigt gewesen (S.

3 Ziff. 4). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass sie sich umgehend um die Einholung der Arbeitgeberbescheinigung bemüht, diese jedoch trotz mehrfacher Aufforderung zunächst nicht erhalten habe. Parallel habe sie ihren ersten RAV-Berater, Herrn Y.___, regelmässig informiert. Er könne bestä tigen, dass sie sich stets um die vollständige Einreichung bemüht habe. Nach der Zeit bei Herrn Y.___ habe Frau Z.___ ihre Betreuung übernommen. Während ihres Termins am 1 4. Juli 2025 habe Frau Z.___ direkt bei der Beschwer - degegnerin angerufen und die Bestätigung erhalten, dass der Arbeitgeberteil der Unterlagen inzwischen eingegangen war. Direkt nach dieser Bestätigung habe sie am 1 7. Juli 2025 ihren Teil der Unterlagen umgehend eingereicht (S. 2 oben). Sie habe alle zumutbaren Schritte unternommen, um die Unterlagen rechtzeitig einzu reichen. Sie habe die Arbeitgeberbescheinigung wiederholt eingefordert, ihre RAV-Berater informiert und ihren Teil des Antrags sofort eingereicht, als der Arbeitgeberteil vorgelegen habe. Damit habe sie ihre Mitwirkung spflicht erfüllt. Das Gesetz sehe zwar eine dreimonatige Frist vor, jedoch dürfe deren Versäumnis nicht zum Anspruchsverlust führen, wenn die versicherte Person ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen sei, die Frist einzuhalten (vgl. BGE 139 V 164). Der Willkommensbrief der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2025 habe ausdrücklich von «vollständigen Unterlagen» gesprochen. Sie habe daher anneh men dürfen, dass sie ihren Teil nicht ohne Arbeitgeberteil einreichen solle (S. 2 unten). Auch ihre RAV-Berater hätten sie nicht darauf hingewiesen, dass eine Teilsendung notwendig gewesen wäre (S. 2 f.). Sie habe also in gutem Glauben gehandelt. Der vollständige Entzug der Taggelder für zwei Monate sei eine unverhältnis mässige Sanktion für eine Verzögerung, die nicht selbstverschuldet gewesen sei (S. 3 oben).

3. 3.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin m it Schreiben vom 9. April 2025 an die Beschwerdeführerin (Willkommensbrief, Urk. 7/123) fest hielt, dass sie noch das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» sowie alle zum Antrag dazugehörenden Dokumente benötige. Sie forderte die Beschwerdeführerin auf, diese Unterlagen «bis am 2 3. April 2025» einzusenden, und wies sie darauf hin, dass ihre Ansprü che gegenüber der Arbeitslosenversicherung erlöschen würden, wenn ihr di e benö tigten Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung vorliegen würden. 3.2

Mit Schreiben vom 7. Mai 2025 mit dem Titel «Erinnerung betreffend Einreichen fehlender Unterlagen» (Urk. 7/116-117) erinnerte die Beschwerdegegnerin die Beschwerde führerin daran, dass sie noch nicht alle Unterlagen eingereicht habe. Erneut gebe sie ihr die Gelegenheit, ihr die folgenden Dokumente zuzustellen: Antragsformular. Die genannten Unterlagen seien bis zum 3 1. Mai 2025 einzu reichen. Die Beschwerdegegnerin machte die Beschwerdeführerin darauf auf merksam, dass ihre Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung von Gesetzes wegen ganz oder teilweise erlöschen würden, wenn sie ihr nicht alle Unterlagen vor Ablauf der Frist zustelle. Dabei verwies sie auf die beigelegten gesetzlichen Grundlagen. 3.3

Das ausgefüllte und unterzeichnete Formular «Antrag auf Arbeitslosenent schädigung» datiert vom 1 4. Juli 2025 und ging bei der Beschwerdegegnerin am 1 7. Juli 2025 ein (Urk. 7/109-112). 4. 4.1

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin mehrfach das Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» einverlangt. Dieses ist zur Geltendmachung des Anspruchs notwendig und wird bei den einzureichenden Unterlagen in Art. 29 Abs. 1 lit. a AVIV explizit erwähnt (vgl. vorstehend E. 1.3).

In den erwähnten Schreiben vom 9. April 2025 und 7. Mai 2025 hatte die Beschwerde gegnerin der Beschwerdeführerin rechtzeitig Säumnisfolgen ange droht. Sie ist demnach ihrer Pflicht, die versicherte Person ausdrücklich und unmiss verständlich auf die Verwirkungsfolgen bei verspäteter Einreichung der Unterlagen aufmerksam zu machen (vgl. vorstehend E. 1.4), ausreichend nachge kommen. 4.2

Die Beschwerdeführerin hätte das von der Beschwerdegegnerin geforderte Formu lar «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» bis

zum Ablauf der Frist gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG, mithin bis zum 3 1. Mai 2025 (drei Monate nach dem Ende der Kontrollperiode Februar 2025), einreichen müssen, um zu verhindern, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Februar 2025 erlischt (vgl. vorstehend E. 1.4). Sie

reichte das entsprechende Formular indessen erst am 1 4. Juli 2025 ein (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 1 7. Juli 2025) . 4.3

Di e Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie die Arbeitgeberbescheinigung zunächst nicht erhalten habe und entsprechend dem Willkommensbrief die Unter lagen vollständig habe einreichen wollen .

Dazu ist festzuhalten, dass im (zweiten) Schreiben vom 7. Mai 2025 als einzureichendes Dokument einzig und explizit

das Antragsformular einverlangt wurde. Das Formular «Antrag auf Arbeits losenentschädigung» ist durch die versicherte Person aus zufüllen und erfordert keine Beteilig ung des Arbeitgebers. Hingegen ist die Arbeitgeberbescheinigung durch den Arbeitgeber auszustellen. Die Beschwerdeführerin hat sich nach weislich darum bemüht, dass ihr ehemaliger Arbeitgeber das entsprechende Formu lar ausfüllt und direkt der Beschwerdegegnerin zustellt (vgl. E-Mail vom 2 4. April 2025, Urk. 3/1). Die Arbeitgeberbescheinigung wurde am 2 9. April 2025 erstellt und ging am 2. Mai 2025 zusammen mit einem Kumulativjournal bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 7/120-122). Der ehemalige Arbeitgeber teilte der Beschwerdeführerin am 3 0. April 2025 mit, dass er die Bescheinigung ausgefüllt und der Beschwerdegegnerin zugestellt habe (Urk. 7/83).

Entsprechend verlangte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. Mai 2025 lediglich noch das Antrags formular.

Die Beschwerdeführerin liess die darin

bis zum 3 1. Mai 2025 angesetzte Frist jedoch verstreichen, ohne etwas zu unternehmen . Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin innert Frist weder das verlangte Formular einreichte noch sich mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung setzte . S elbst bei Weige rung eines Arbeitgebers, die durch ihn auszuhändigenden Belege einzureichen – was vorliegend nicht der Fall war –, hätte die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegnerin innert der angesetzten Frist zumindest über ihre erfolglosen Bemühungen, die Unterlagen einzufordern, in Kenntnis setzen können.

Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die Einreichung der Arbeitgeberbe scheinigung abwartete, um das Antragsformular einzureichen, zumal sie den Arbeitgeber auf ge fordert hatt e, die Arbeitgeberbescheinigung direkt an die Beschwerdegegnerin zu senden. Da die Beschwerdeführerin somit vorliegend nicht unverschuldet davon abgehalten wurde, das Antragsformular innert Frist einzureichen, bestand auch kein Grund, die Ende Mai 2025 abge laufene Frist zur Einreichung des Formulars wiederherzustellen (vgl. Art. 41 ATSG).

Der von der Beschwerdeführerin angerufene Bundesgerichtsentscheid BGE 139 V 164 bezieht sich auf den Nachweis der Arbeitsbemühungen, welche für jede Kontroll periode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag ein zu reichen sind (vgl. Art. 26 Abs. 2 AVIV) . Es ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin daraus ableiten will. 4.4

Zusammenfassend reichte die Beschwerdeführerin das verlangte Formular nicht bis zum Ablauf der Frist gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG, mithin bis zum 3 1. Mai 2025 (drei Monate nach dem Ende der Kontrollperiode Februar 2025), ein. Indem sie das Antragsformular erst am 1 4. Juli 2025 einreichte, ist nicht nur ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Februar 2025 sondern auch derjenige für die Kontrollperiode März 2025 erloschen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Mit diesem Entscheid erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ertei lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

respektive auf vorsorgliche Massnahme n (Urk. 1/1 S. 1 Ziff. 4) als gegenstandslos . Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerNeuenschwander-Erni

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 19 88,

meldete sich am 1 5. Janua r 202

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 1.2 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. g des Bundes gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol - venzent schädigung, AVIG). Sie muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung an melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art.

17 Abs. 2 AVIG).

E. 1.3 Die arbeitslose Person macht ihren Entschädigungsanspruch bei einer Kasse gel tend, die sie frei wählen kann (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 AVIG).

Nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) macht sie ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist – sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten ein tritt –, geltend, indem sie der Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenent schädigung (lit . a), die Arbeit geber bescheinigungen der letzten zwei Jahre (lit. b), das Formular «Angaben der versicherten Person» (lit. c) und die weiteren Infor mation en, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. d), einreicht. Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung de s

Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). 1. 4

Der Anspruch

auf Arbeitslosenentschädigung

erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dabei handelt es sich um eine Ver wirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 114 V 123 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2).

Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art.

29 Abs. 3 AVIV - gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch - da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine schwerwiegende Rechtsfolge darstellt - nur, wenn die Arbeitslosenkasse die den Antrag stellende Person ausdrücklich und unmiss verständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beur teilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bundesgerichtes 8C_935/2011 vom 2 5. Februar 2012 E. 2 mit Hinwei sen). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenent schädigung für die Monate Februar und März 2025. 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, dass das Antragsformular auf Arbeitslosenentschädigung vom 1 4. Juli 2025 erst am 1 7. Juli 2025 und somit klar nach Ablauf der gesetzlichen Frist vom 3 1. Mai 2025 respektive 3 0. Juni 2025 bei ihr eingegangen sei (S. 3 Ziff. 3). Die Beschwerde führerin sei im Schreiben vom 9. April 2025 als auch im Formular «Angaben der versicherten Person» darauf hingewiesen worden, dass der Anspruch auf Versicherungs leistungen erlösche, wenn sie die vollständigen Unterlagen nicht rechtzeitig einreiche . Es wäre von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, dass sie sie über die Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Unterlagen in Kenntnis setze. Zudem hätte sie auch um eine Frist verlängerung ersuchen kön nen. Spätestens nach Erhalt des Schreibens vom 2 3. April 2025 (richtig wohl 7. Mai 2025) wäre ein proaktives Vorgehen angezeigt gewesen (S.

3 Ziff. 4). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass sie sich umgehend um die Einholung der Arbeitgeberbescheinigung bemüht, diese jedoch trotz mehrfacher Aufforderung zunächst nicht erhalten habe. Parallel habe sie ihren ersten RAV-Berater, Herrn Y.___, regelmässig informiert. Er könne bestä tigen, dass sie sich stets um die vollständige Einreichung bemüht habe. Nach der Zeit bei Herrn Y.___ habe Frau Z.___ ihre Betreuung übernommen. Während ihres Termins am 1 4. Juli 2025 habe Frau Z.___ direkt bei der Beschwer - degegnerin angerufen und die Bestätigung erhalten, dass der Arbeitgeberteil der Unterlagen inzwischen eingegangen war. Direkt nach dieser Bestätigung habe sie am 1 7. Juli 2025 ihren Teil der Unterlagen umgehend eingereicht (S. 2 oben). Sie habe alle zumutbaren Schritte unternommen, um die Unterlagen rechtzeitig einzu reichen. Sie habe die Arbeitgeberbescheinigung wiederholt eingefordert, ihre RAV-Berater informiert und ihren Teil des Antrags sofort eingereicht, als der Arbeitgeberteil vorgelegen habe. Damit habe sie ihre Mitwirkung spflicht erfüllt. Das Gesetz sehe zwar eine dreimonatige Frist vor, jedoch dürfe deren Versäumnis nicht zum Anspruchsverlust führen, wenn die versicherte Person ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen sei, die Frist einzuhalten (vgl. BGE 139 V 164). Der Willkommensbrief der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2025 habe ausdrücklich von «vollständigen Unterlagen» gesprochen. Sie habe daher anneh men dürfen, dass sie ihren Teil nicht ohne Arbeitgeberteil einreichen solle (S. 2 unten). Auch ihre RAV-Berater hätten sie nicht darauf hingewiesen, dass eine Teilsendung notwendig gewesen wäre (S. 2 f.). Sie habe also in gutem Glauben gehandelt. Der vollständige Entzug der Taggelder für zwei Monate sei eine unverhältnis mässige Sanktion für eine Verzögerung, die nicht selbstverschuldet gewesen sei (S. 3 oben).

3. 3.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin m it Schreiben vom 9. April 2025 an die Beschwerdeführerin (Willkommensbrief, Urk. 7/123) fest hielt, dass sie noch das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» sowie alle zum Antrag dazugehörenden Dokumente benötige. Sie forderte die Beschwerdeführerin auf, diese Unterlagen «bis am 2 3. April 2025» einzusenden, und wies sie darauf hin, dass ihre Ansprü che gegenüber der Arbeitslosenversicherung erlöschen würden, wenn ihr di e benö tigten Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung vorliegen würden. 3.2

Mit Schreiben vom 7. Mai 2025 mit dem Titel «Erinnerung betreffend Einreichen fehlender Unterlagen» (Urk. 7/116-117) erinnerte die Beschwerdegegnerin die Beschwerde führerin daran, dass sie noch nicht alle Unterlagen eingereicht habe. Erneut gebe sie ihr die Gelegenheit, ihr die folgenden Dokumente zuzustellen: Antragsformular. Die genannten Unterlagen seien bis zum 3 1. Mai 2025 einzu reichen. Die Beschwerdegegnerin machte die Beschwerdeführerin darauf auf merksam, dass ihre Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung von Gesetzes wegen ganz oder teilweise erlöschen würden, wenn sie ihr nicht alle Unterlagen vor Ablauf der Frist zustelle. Dabei verwies sie auf die beigelegten gesetzlichen Grundlagen. 3.3

Das ausgefüllte und unterzeichnete Formular «Antrag auf Arbeitslosenent schädigung» datiert vom 1 4. Juli 2025 und ging bei der Beschwerdegegnerin am 1 7. Juli 2025 ein (Urk. 7/109-112). 4. 4.1

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin mehrfach das Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» einverlangt. Dieses ist zur Geltendmachung des Anspruchs notwendig und wird bei den einzureichenden Unterlagen in Art. 29 Abs. 1 lit. a AVIV explizit erwähnt (vgl. vorstehend E. 1.3).

In den erwähnten Schreiben vom 9. April 2025 und 7. Mai 2025 hatte die Beschwerde gegnerin der Beschwerdeführerin rechtzeitig Säumnisfolgen ange droht. Sie ist demnach ihrer Pflicht, die versicherte Person ausdrücklich und unmiss verständlich auf die Verwirkungsfolgen bei verspäteter Einreichung der Unterlagen aufmerksam zu machen (vgl. vorstehend E. 1.4), ausreichend nachge kommen. 4.2

Die Beschwerdeführerin hätte das von der Beschwerdegegnerin geforderte Formu lar «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» bis

zum Ablauf der Frist gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG, mithin bis zum 3 1. Mai 2025 (drei Monate nach dem Ende der Kontrollperiode Februar 2025), einreichen müssen, um zu verhindern, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Februar 2025 erlischt (vgl. vorstehend E. 1.4). Sie

reichte das entsprechende Formular indessen erst am 1 4. Juli 2025 ein (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 1 7. Juli 2025) . 4.3

Di e Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie die Arbeitgeberbescheinigung zunächst nicht erhalten habe und entsprechend dem Willkommensbrief die Unter lagen vollständig habe einreichen wollen .

Dazu ist festzuhalten, dass im (zweiten) Schreiben vom 7. Mai 2025 als einzureichendes Dokument einzig und explizit

das Antragsformular einverlangt wurde. Das Formular «Antrag auf Arbeits losenentschädigung» ist durch die versicherte Person aus zufüllen und erfordert keine Beteilig ung des Arbeitgebers. Hingegen ist die Arbeitgeberbescheinigung durch den Arbeitgeber auszustellen. Die Beschwerdeführerin hat sich nach weislich darum bemüht, dass ihr ehemaliger Arbeitgeber das entsprechende Formu lar ausfüllt und direkt der Beschwerdegegnerin zustellt (vgl. E-Mail vom 2 4. April 2025, Urk. 3/1). Die Arbeitgeberbescheinigung wurde am 2 9. April 2025 erstellt und ging am 2. Mai 2025 zusammen mit einem Kumulativjournal bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 7/120-122). Der ehemalige Arbeitgeber teilte der Beschwerdeführerin am 3 0. April 2025 mit, dass er die Bescheinigung ausgefüllt und der Beschwerdegegnerin zugestellt habe (Urk. 7/83).

Entsprechend verlangte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. Mai 2025 lediglich noch das Antrags formular.

Die Beschwerdeführerin liess die darin

bis zum 3 1. Mai 2025 angesetzte Frist jedoch verstreichen, ohne etwas zu unternehmen . Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin innert Frist weder das verlangte Formular einreichte noch sich mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung setzte . S elbst bei Weige rung eines Arbeitgebers, die durch ihn auszuhändigenden Belege einzureichen – was vorliegend nicht der Fall war –, hätte die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegnerin innert der angesetzten Frist zumindest über ihre erfolglosen Bemühungen, die Unterlagen einzufordern, in Kenntnis setzen können.

Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die Einreichung der Arbeitgeberbe scheinigung abwartete, um das Antragsformular einzureichen, zumal sie den Arbeitgeber auf ge fordert hatt e, die Arbeitgeberbescheinigung direkt an die Beschwerdegegnerin zu senden. Da die Beschwerdeführerin somit vorliegend nicht unverschuldet davon abgehalten wurde, das Antragsformular innert Frist einzureichen, bestand auch kein Grund, die Ende Mai 2025 abge laufene Frist zur Einreichung des Formulars wiederherzustellen (vgl. Art. 41 ATSG).

Der von der Beschwerdeführerin angerufene Bundesgerichtsentscheid BGE 139 V 164 bezieht sich auf den Nachweis der Arbeitsbemühungen, welche für jede Kontroll periode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag ein zu reichen sind (vgl. Art. 26 Abs. 2 AVIV) . Es ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin daraus ableiten will. 4.4

Zusammenfassend reichte die Beschwerdeführerin das verlangte Formular nicht bis zum Ablauf der Frist gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG, mithin bis zum 3 1. Mai 2025 (drei Monate nach dem Ende der Kontrollperiode Februar 2025), ein. Indem sie das Antragsformular erst am 1 4. Juli 2025 einreichte, ist nicht nur ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Februar 2025 sondern auch derjenige für die Kontrollperiode März 2025 erloschen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Mit diesem Entscheid erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ertei lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

respektive auf vorsorgliche Massnahme n (Urk. 1/1 S. 1 Ziff. 4) als gegenstandslos . Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerNeuenschwander-Erni

E. 5 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Stellen vermittlung im Umfang von

E. 10 0

% an (Urk. 7/129).

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hielt mit Verfügung vom 1 5. August 2025 fest, dass ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Februar und März 2025 erloschen sei, da

die Versicherte das Formular «Antrag auf Arbeitslosenent schädigung» trotz Aufforderung mit Fristansetzung und Androhung der Folgen erst nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht habe (Urk. 7/89-90). Die dagegen von der Versicherten am 9. September 2025 erhobene Einsprache (Urk. 7/80-81) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1 5. September 2025 ab (Urk. 7 / 75-78 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. September 2025 (Urk.

2) erhob die Ver sicherte am 2 2. September 2025 Beschwerde (Urk. 1/1-2) bei der Arbeitslo senkasse des Kantons Zürich, welche diese am 2. Oktober 2025 dem hiesigen Gericht überwies (Urk. 4). Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde (Urk. 1 /1), der Einspracheentscheid

sei aufzuheben

und es seien ihr für die Monate Februar und März 2025 Taggelder auszurichten (S. 1 Ziff. 1-3). In formeller Hin sicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, eventuell die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (S. 1 Ziff. 4). Die Beschwer - de gegnerin ersuchte mit Vernehmlassung vom 2 9. Oktober 2025 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 3 1. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00248 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom 1 7. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 19 88,

meldete sich am 1 5. Janua r 202 5 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Stellen vermittlung im Umfang von 10 0

% an (Urk. 7/129).

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hielt mit Verfügung vom 1 5. August 2025 fest, dass ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Februar und März 2025 erloschen sei, da

die Versicherte das Formular «Antrag auf Arbeitslosenent schädigung» trotz Aufforderung mit Fristansetzung und Androhung der Folgen erst nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht habe (Urk. 7/89-90). Die dagegen von der Versicherten am 9. September 2025 erhobene Einsprache (Urk. 7/80-81) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1 5. September 2025 ab (Urk. 7 / 75-78 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. September 2025 (Urk.

2) erhob die Ver sicherte am 2 2. September 2025 Beschwerde (Urk. 1/1-2) bei der Arbeitslo senkasse des Kantons Zürich, welche diese am 2. Oktober 2025 dem hiesigen Gericht überwies (Urk. 4). Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde (Urk. 1 /1), der Einspracheentscheid

sei aufzuheben

und es seien ihr für die Monate Februar und März 2025 Taggelder auszurichten (S. 1 Ziff. 1-3). In formeller Hin sicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, eventuell die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (S. 1 Ziff. 4). Die Beschwer - de gegnerin ersuchte mit Vernehmlassung vom 2 9. Oktober 2025 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 3 1. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. g des Bundes gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol - venzent schädigung, AVIG). Sie muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung an melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art.

17 Abs. 2 AVIG). 1.3

Die arbeitslose Person macht ihren Entschädigungsanspruch bei einer Kasse gel tend, die sie frei wählen kann (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 AVIG).

Nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) macht sie ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist – sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten ein tritt –, geltend, indem sie der Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenent schädigung (lit . a), die Arbeit geber bescheinigungen der letzten zwei Jahre (lit. b), das Formular «Angaben der versicherten Person» (lit. c) und die weiteren Infor mation en, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. d), einreicht. Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung de s

Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). 1. 4

Der Anspruch

auf Arbeitslosenentschädigung

erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dabei handelt es sich um eine Ver wirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 114 V 123 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2).

Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art.

29 Abs. 3 AVIV - gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch - da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine schwerwiegende Rechtsfolge darstellt - nur, wenn die Arbeitslosenkasse die den Antrag stellende Person ausdrücklich und unmiss verständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beur teilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bundesgerichtes 8C_935/2011 vom 2 5. Februar 2012 E. 2 mit Hinwei sen). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenent schädigung für die Monate Februar und März 2025. 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, dass das Antragsformular auf Arbeitslosenentschädigung vom 1 4. Juli 2025 erst am 1 7. Juli 2025 und somit klar nach Ablauf der gesetzlichen Frist vom 3 1. Mai 2025 respektive 3 0. Juni 2025 bei ihr eingegangen sei (S. 3 Ziff. 3). Die Beschwerde führerin sei im Schreiben vom 9. April 2025 als auch im Formular «Angaben der versicherten Person» darauf hingewiesen worden, dass der Anspruch auf Versicherungs leistungen erlösche, wenn sie die vollständigen Unterlagen nicht rechtzeitig einreiche . Es wäre von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, dass sie sie über die Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Unterlagen in Kenntnis setze. Zudem hätte sie auch um eine Frist verlängerung ersuchen kön nen. Spätestens nach Erhalt des Schreibens vom 2 3. April 2025 (richtig wohl 7. Mai 2025) wäre ein proaktives Vorgehen angezeigt gewesen (S.

3 Ziff. 4). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass sie sich umgehend um die Einholung der Arbeitgeberbescheinigung bemüht, diese jedoch trotz mehrfacher Aufforderung zunächst nicht erhalten habe. Parallel habe sie ihren ersten RAV-Berater, Herrn Y.___, regelmässig informiert. Er könne bestä tigen, dass sie sich stets um die vollständige Einreichung bemüht habe. Nach der Zeit bei Herrn Y.___ habe Frau Z.___ ihre Betreuung übernommen. Während ihres Termins am 1 4. Juli 2025 habe Frau Z.___ direkt bei der Beschwer - degegnerin angerufen und die Bestätigung erhalten, dass der Arbeitgeberteil der Unterlagen inzwischen eingegangen war. Direkt nach dieser Bestätigung habe sie am 1 7. Juli 2025 ihren Teil der Unterlagen umgehend eingereicht (S. 2 oben). Sie habe alle zumutbaren Schritte unternommen, um die Unterlagen rechtzeitig einzu reichen. Sie habe die Arbeitgeberbescheinigung wiederholt eingefordert, ihre RAV-Berater informiert und ihren Teil des Antrags sofort eingereicht, als der Arbeitgeberteil vorgelegen habe. Damit habe sie ihre Mitwirkung spflicht erfüllt. Das Gesetz sehe zwar eine dreimonatige Frist vor, jedoch dürfe deren Versäumnis nicht zum Anspruchsverlust führen, wenn die versicherte Person ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen sei, die Frist einzuhalten (vgl. BGE 139 V 164). Der Willkommensbrief der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2025 habe ausdrücklich von «vollständigen Unterlagen» gesprochen. Sie habe daher anneh men dürfen, dass sie ihren Teil nicht ohne Arbeitgeberteil einreichen solle (S. 2 unten). Auch ihre RAV-Berater hätten sie nicht darauf hingewiesen, dass eine Teilsendung notwendig gewesen wäre (S. 2 f.). Sie habe also in gutem Glauben gehandelt. Der vollständige Entzug der Taggelder für zwei Monate sei eine unverhältnis mässige Sanktion für eine Verzögerung, die nicht selbstverschuldet gewesen sei (S. 3 oben).

3. 3.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin m it Schreiben vom 9. April 2025 an die Beschwerdeführerin (Willkommensbrief, Urk. 7/123) fest hielt, dass sie noch das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» sowie alle zum Antrag dazugehörenden Dokumente benötige. Sie forderte die Beschwerdeführerin auf, diese Unterlagen «bis am 2 3. April 2025» einzusenden, und wies sie darauf hin, dass ihre Ansprü che gegenüber der Arbeitslosenversicherung erlöschen würden, wenn ihr di e benö tigten Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung vorliegen würden. 3.2

Mit Schreiben vom 7. Mai 2025 mit dem Titel «Erinnerung betreffend Einreichen fehlender Unterlagen» (Urk. 7/116-117) erinnerte die Beschwerdegegnerin die Beschwerde führerin daran, dass sie noch nicht alle Unterlagen eingereicht habe. Erneut gebe sie ihr die Gelegenheit, ihr die folgenden Dokumente zuzustellen: Antragsformular. Die genannten Unterlagen seien bis zum 3 1. Mai 2025 einzu reichen. Die Beschwerdegegnerin machte die Beschwerdeführerin darauf auf merksam, dass ihre Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung von Gesetzes wegen ganz oder teilweise erlöschen würden, wenn sie ihr nicht alle Unterlagen vor Ablauf der Frist zustelle. Dabei verwies sie auf die beigelegten gesetzlichen Grundlagen. 3.3

Das ausgefüllte und unterzeichnete Formular «Antrag auf Arbeitslosenent schädigung» datiert vom 1 4. Juli 2025 und ging bei der Beschwerdegegnerin am 1 7. Juli 2025 ein (Urk. 7/109-112). 4. 4.1

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin mehrfach das Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» einverlangt. Dieses ist zur Geltendmachung des Anspruchs notwendig und wird bei den einzureichenden Unterlagen in Art. 29 Abs. 1 lit. a AVIV explizit erwähnt (vgl. vorstehend E. 1.3).

In den erwähnten Schreiben vom 9. April 2025 und 7. Mai 2025 hatte die Beschwerde gegnerin der Beschwerdeführerin rechtzeitig Säumnisfolgen ange droht. Sie ist demnach ihrer Pflicht, die versicherte Person ausdrücklich und unmiss verständlich auf die Verwirkungsfolgen bei verspäteter Einreichung der Unterlagen aufmerksam zu machen (vgl. vorstehend E. 1.4), ausreichend nachge kommen. 4.2

Die Beschwerdeführerin hätte das von der Beschwerdegegnerin geforderte Formu lar «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» bis

zum Ablauf der Frist gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG, mithin bis zum 3 1. Mai 2025 (drei Monate nach dem Ende der Kontrollperiode Februar 2025), einreichen müssen, um zu verhindern, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Februar 2025 erlischt (vgl. vorstehend E. 1.4). Sie

reichte das entsprechende Formular indessen erst am 1 4. Juli 2025 ein (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 1 7. Juli 2025) . 4.3

Di e Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie die Arbeitgeberbescheinigung zunächst nicht erhalten habe und entsprechend dem Willkommensbrief die Unter lagen vollständig habe einreichen wollen .

Dazu ist festzuhalten, dass im (zweiten) Schreiben vom 7. Mai 2025 als einzureichendes Dokument einzig und explizit

das Antragsformular einverlangt wurde. Das Formular «Antrag auf Arbeits losenentschädigung» ist durch die versicherte Person aus zufüllen und erfordert keine Beteilig ung des Arbeitgebers. Hingegen ist die Arbeitgeberbescheinigung durch den Arbeitgeber auszustellen. Die Beschwerdeführerin hat sich nach weislich darum bemüht, dass ihr ehemaliger Arbeitgeber das entsprechende Formu lar ausfüllt und direkt der Beschwerdegegnerin zustellt (vgl. E-Mail vom 2 4. April 2025, Urk. 3/1). Die Arbeitgeberbescheinigung wurde am 2 9. April 2025 erstellt und ging am 2. Mai 2025 zusammen mit einem Kumulativjournal bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 7/120-122). Der ehemalige Arbeitgeber teilte der Beschwerdeführerin am 3 0. April 2025 mit, dass er die Bescheinigung ausgefüllt und der Beschwerdegegnerin zugestellt habe (Urk. 7/83).

Entsprechend verlangte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. Mai 2025 lediglich noch das Antrags formular.

Die Beschwerdeführerin liess die darin

bis zum 3 1. Mai 2025 angesetzte Frist jedoch verstreichen, ohne etwas zu unternehmen . Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin innert Frist weder das verlangte Formular einreichte noch sich mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung setzte . S elbst bei Weige rung eines Arbeitgebers, die durch ihn auszuhändigenden Belege einzureichen – was vorliegend nicht der Fall war –, hätte die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegnerin innert der angesetzten Frist zumindest über ihre erfolglosen Bemühungen, die Unterlagen einzufordern, in Kenntnis setzen können.

Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die Einreichung der Arbeitgeberbe scheinigung abwartete, um das Antragsformular einzureichen, zumal sie den Arbeitgeber auf ge fordert hatt e, die Arbeitgeberbescheinigung direkt an die Beschwerdegegnerin zu senden. Da die Beschwerdeführerin somit vorliegend nicht unverschuldet davon abgehalten wurde, das Antragsformular innert Frist einzureichen, bestand auch kein Grund, die Ende Mai 2025 abge laufene Frist zur Einreichung des Formulars wiederherzustellen (vgl. Art. 41 ATSG).

Der von der Beschwerdeführerin angerufene Bundesgerichtsentscheid BGE 139 V 164 bezieht sich auf den Nachweis der Arbeitsbemühungen, welche für jede Kontroll periode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag ein zu reichen sind (vgl. Art. 26 Abs. 2 AVIV) . Es ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin daraus ableiten will. 4.4

Zusammenfassend reichte die Beschwerdeführerin das verlangte Formular nicht bis zum Ablauf der Frist gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG, mithin bis zum 3 1. Mai 2025 (drei Monate nach dem Ende der Kontrollperiode Februar 2025), ein. Indem sie das Antragsformular erst am 1 4. Juli 2025 einreichte, ist nicht nur ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Februar 2025 sondern auch derjenige für die Kontrollperiode März 2025 erloschen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Mit diesem Entscheid erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ertei lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

respektive auf vorsorgliche Massnahme n (Urk. 1/1 S. 1 Ziff. 4) als gegenstandslos . Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerNeuenschwander-Erni