Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1962, meldete sich am 7.
Januar 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur zur Stellenvermittlung im Umfang von 80
% an (Urk.
9/ 102) und erhob am 13. April 2025 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk.
9/ 55-58). Nach Antritt einer neuen Arbeitsstelle am 9.
März 2025 (vgl. Urk.
9/64-65) wurde der Versicherte per 8.
April 2025 von der Arbeitsvermittlung im RAV abgemeldet (Urk.
9/59).
Die
Arbeitslosenkasse
des
Kantons
Zürich
hielt
mit
Verfügung
vom
22.
August
2025 fest, dass ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Februar
und
März
2025
erloschen
sei,
da
d er
Versicherte
zahlreiche
zur
Abklärung eines allfälligen Anspruchs auf Leistungen notwendigen Unterlagen trotz Aufforderung
mit
Fristansetzung
und
Androhung
der
Folgen
erst
nach
Ablauf
der
ange setzten Frist eingereicht habe (Urk.
9/22-23). Die dagegen vo m Versicherten am 3.
September
2025
erhobene
Einsprache
(Urk.
9/20)
wies
die
Arbeitslosenkasse
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8.
September 2025 ab (Urk.
9/14-17 =Urk.
2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 8.
September 2025 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 2 3 .
September 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien ihm Arbeitslosentaggelder für die Monate Februar und (teilweise) März 2025 auszurichten (Urk.
1). Mit Beschwerdeantwort vom 26.
November 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk.
8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27.
November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk . 11). Die Einzelrichterin zieht
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 lit.
g des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Sie muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art.
17 Abs.
E. 1.1 Da der Streitwert Fr.
30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der
Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§
11 Abs.
E. 1.2 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften erfüllt (Art.
8 Abs.
E. 1.3 Die arbeitslose Person macht ihren Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die sie frei wählen kann (Art.
20 Abs.
1 Satz
1 AVIG). Nach Art.
29 Abs.
1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) macht sie ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist – sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt –, geltend, indem sie der Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (lit.
a), die Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre (lit.
b), das Formular «Angaben der versicherten Person» (lit.
c) und die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit.
d), einreicht. Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art.
29 Abs.
E. 1.4 Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode,
auf
die
er
sich
bezieht,
geltend
gemacht
wird
(Art.
20
Abs.
E. 2 AVIG).
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch de s Beschwerdeführe rs auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Februar und März 2025.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) fest, dass sie mit Schreiben vom 16.
Mai 2025 diverse für die Anspruchsprüfung notwendige Unterlagen
eingefordert
habe
(Kopie
der
Lohnabrechnung
von
Januar
und
Febru ar
2024
der
Y.___
GmbH,
schriftliche
Mitteilung
über
das
verwandtschaftliche
Ver hältnis
zum
Gesellschafter
der
Z.___
GmbH
A.___,
Kopien
der
Gut schriftanzeigen des Post- oder Bankkontos worauf die Saläreingänge der Y.___ GmbH/ Z.___ GmbH für den Zeitraum 1.
Januar 2024 bis 31.
Januar 2025 ersichtlich seien) . Nach Verstreichen der gesetzten Frist vom 30. Mai 2025, habe sie ihn a m 5.
Juni 2025 daran erinnert, die Unterlagen einzureichen und auf die Folgen
eines
Versäumnisses
hingewiesen .
Es
sei
ihm
eine
Frist
bis
am
30.
Juni
2025 gesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe erst mit Schreiben vom 1.
Juli 2025 die Unterlagen eingereicht und damit nicht fristgerecht reagiert. Die dreimonatige Frist nach Art.
20 Abs.
E. 2.3 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk.
1), dass er sich im Juni 2025 wä hrend drei Wochen in den Ferien befunden habe . Direkt nach seiner Rückkehr habe er versucht, die benötigten Unterlagen zusammenzustellen, jedoch keinen O nline - Zugriff auf sein Bankkonto gehabt. Am darauffolgenden Montag habe er sich umgehend mit seiner Bank in Verbindung gesetzt und die Kontoauszüge erhalten. Alle Unterlagen habe er dann eingereicht, lediglich einen Tag nach Ablauf der Frist. Es sei zu keinem Zeitpunkt seine Absicht gewesen, Fristen zu versäumen. Während der gesamten Zeit habe er alle anderen Unterlagen stets fristgerecht und vollständig eingereicht. Zudem habe er während über 40 Jahren un unterbrochen seine Beiträge geleistet und sei nur wenige Wochen arbeitslos gewesen (Februar bis Anfang März 2025). Da es sich um eine geringe Fristüberschreitung von nur einem Tag handle, die auf technische Probleme beim Zugang zu seinen Bankdaten zurückzuführen sei, ersuche er darum, den Entscheid zu revidieren. Der Betrag von rund Fr.
2'000.-- sei für seine Familie und ihn von existenzieller Bedeutung. 3.
E. 3 AVIG für die Kontrollperiode n
Februar und März 202
E. 3.1 Es ist a ktenkundig, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Anmeldung zum Bezug
von
Arbeitslosenentschädigung
am
13.
April
2025
(Eingangsdatum:
15.
April
2025)
ab
Februar
2025
(Urk.
9/55-58
und
Urk.
9/102)
von
der
Beschwerde gegnerin
mit
Schreiben
vom
16.
Mai
2025
(Urk.
9/34)
a ufgefordert
wurde,
weitere Unterlagen,
namentlich
Kopien
der
Lohnabrechnung
vom
Februar
2024
der
Y.___ GmbH,
der
Gutschriftanzeigen
seines
Post-
oder
Bankkontos,
auf
denen
die
Salär eingänge der Y.___ GmbH/ Z.___ GmbH für den Zeitraum 1.
Januar 2024 bis 31.
Januar 2025 ersichtlich seien, sowie einer schriftlichen Mitteilung über sein verwandtschaftliches Verhältnis zum Gesellschafter der Z.___ GmbH,
A.___, einzureichen.
Die fehlenden Unterlagen würden bis 30. Mai 2025 erwartet. Mit Erinnerungsschreiben vom 5.
Juni 2025 (Urk.
9/31) wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis 30.
Juni 2025 angesetzt,
um die im Einzelnen aufgelisteten Dokumente zuzustellen. Die Beschwerdegegnerin machte ausserdem explizit auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendigen Unterlagen aufmerksam
unter Beilage der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen von Art.
29 AVIV und Art. 20 AVIG.
E. 3.2 Vorliegend hätte der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin geforderten Unterlagen damit spätestens bis zum 30.
Juni 2025 einreichen müssen, um zu verhindern, dass sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode n Februar und März 2025 erlischt (vgl. vorstehende E.
1.4).
Der Beschwerdeführer stellte nicht in Abrede, diese Schreiben erhalten zu haben, nahm er doch in seinem Schreiben vom 1.
Juli 2025 ausdrücklich Bezug darauf (vgl. Urk.
9/29). Damit kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer einerseits
Kenntnis
darüber
hatte
beziehungsweise
darüber
haben
musste,
welche
Unter lagen von der Beschwerdegegnerin verlangt und innert Frist einzureichen waren und anderseits, welche Konsequenz das Nichteinhalten der Frist nach sich ziehen wird.
Gemäss
der
unbestritten
gebliebenen
Sachverhaltsdarstellung
der
Beschwerdegegnerin reichte der Beschwerdeführer allerdings erst mit Schreiben vom 1.
Juli 2025 (Urk.
9/29) und lediglich einen zusammengestellten Bankkonto- Auszug aus der erhaltenen Lohnzahlungen ein (vgl. Urk.
9/30). Dabei führte er aus, dass er die Lohnabrechnungen von der Y.___ GmbH nicht erhalten habe, da er mit dem Inhaber dieser GmbH, welche neu unter der Firmierung B.___ GmbH auftrete, keine gute Beziehung habe.
E. 3.3 V or diesem Hintergrund ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer innert der bis zum 30.
Juni 2025 laufenden Verwirkungsfrist die von ihm verlangten Unterlagen nicht eingereicht hat. Dabei ist unbeachtlich, um wie viele Tage die Frist verpasst wurde.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Frist weder die verlangten Unterlagen bzw. Erklärungen einreichte noch mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufnahm. Selbst bei der geltend gemachten Weigerung des Inhabers der Y.___ GmbH, die von ihm herauszugebenden Lohnabrechnungen für Februar 2024 einzureichen (vgl. Urk.
9/29), wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, die Beschwerdegegnerin innert Frist zumindest über seine erfolglosen Bemühungen zur Beschaffung der Unterlagen zu informieren. Gleiches gilt für die behaupteten technischen Schwierigkeiten beim Zugang zum E-Banking, für welche der Beschwerdeführer keinerlei Belege einreichte. Selbst nach der Freischaltung des Bankzugangs am Montag, 30.
Juni 2025 – sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift von diesem Datum ausgeht (Urk.
1) – wäre es ihm zudem möglich gewesen, die Unterlagen noch am selben Tag bei der Beschwerdegegnerin einzureichen . Da der Beschwerdeführer somit vorliegend nicht unverschuldet davon abgehalten wurde, die eingeforderten Unterlagen innert Frist einzureichen, bestand auch kein Grund, die Ende Juni 2025 abgelaufene Frist zur Einr eichung wiederherzustellen (Art.
41 ATSG) . Weitere Gründe wurden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. In Anwendung von Art.
20 Abs.
3 Satz 1 AVIG ist sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Februar und März 2025 folglich erloschen, zumal er von der Beschwerdegegnerin in Nachachtung von Art.
29 Abs.
3 AVIV ausdrücklich und unmissverständlich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden war. Aufgrund der vorgesehenen Verwirkung ist kein anderer Entscheid möglich. 4.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer die für die Beurteilung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung notwendigen Unterlagen nicht innert der gesetzlich vorgesehenen dreimonatigen Frist respektive der eingeräumten Nachfrist eingereicht. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung dieser Frist nicht erfüllt. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Februar und März 2025 ist daher verwirkt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8.
September 2025 (Urk.
2) ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerBrühwiler
E. 5 sei am 31.
Mai bzw. 30.
Juni 2025 abgelaufen gewesen.
Demzufolge sei ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode n
Februar und März 2025 erloschen.
Ein Gesuch um Fristwiederherstellung habe der Beschwerdeführer nicht gestellt und von einem unverschuldeten Versäumnis könne nicht ausgegangen werden. Da der Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen nicht innert der dreimonatigen Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung eingereicht habe, sei sein Anspruch für d ie Monate Februar und März 2025 verwirkt (S. 3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00244 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom
19. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1962, meldete sich am 7.
Januar 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur zur Stellenvermittlung im Umfang von 80
% an (Urk.
9/ 102) und erhob am 13. April 2025 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk.
9/ 55-58). Nach Antritt einer neuen Arbeitsstelle am 9.
März 2025 (vgl. Urk.
9/64-65) wurde der Versicherte per 8.
April 2025 von der Arbeitsvermittlung im RAV abgemeldet (Urk.
9/59).
Die
Arbeitslosenkasse
des
Kantons
Zürich
hielt
mit
Verfügung
vom
22.
August
2025 fest, dass ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Februar
und
März
2025
erloschen
sei,
da
d er
Versicherte
zahlreiche
zur
Abklärung eines allfälligen Anspruchs auf Leistungen notwendigen Unterlagen trotz Aufforderung
mit
Fristansetzung
und
Androhung
der
Folgen
erst
nach
Ablauf
der
ange setzten Frist eingereicht habe (Urk.
9/22-23). Die dagegen vo m Versicherten am 3.
September
2025
erhobene
Einsprache
(Urk.
9/20)
wies
die
Arbeitslosenkasse
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8.
September 2025 ab (Urk.
9/14-17 =Urk.
2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 8.
September 2025 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 2 3 .
September 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien ihm Arbeitslosentaggelder für die Monate Februar und (teilweise) März 2025 auszurichten (Urk.
1). Mit Beschwerdeantwort vom 26.
November 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk.
8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27.
November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk . 11). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr.
30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der
Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§
11 Abs.
1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften erfüllt (Art.
8 Abs.
1 lit.
g des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Sie muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art.
17 Abs.
2 AVIG). 1.3
Die arbeitslose Person macht ihren Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die sie frei wählen kann (Art.
20 Abs.
1 Satz
1 AVIG). Nach Art.
29 Abs.
1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) macht sie ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist – sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt –, geltend, indem sie der Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (lit.
a), die Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre (lit.
b), das Formular «Angaben der versicherten Person» (lit.
c) und die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit.
d), einreicht. Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art.
29 Abs.
3 AVIV). 1.4
Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode,
auf
die
er
sich
bezieht,
geltend
gemacht
wird
(Art.
20
Abs.
3
Satz
1
AVIG). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE
114
V
123 E.
3a mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E.
2).
Nach
der
Rechtsprechung
tritt
die
Verwirkungsfolge
auch
dann
ein,
wenn
der
An spruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art.
29 Abs.
3 AVIV - gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch - da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine schwerwiegende Rechtsfolge darstellt - nur, wenn die Arbeitslosenkasse die den Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bundesgerichtes 8C_935/2011 vom 25.
Februar 2012 E.
2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch de s Beschwerdeführe rs auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Februar und März 2025. 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) fest, dass sie mit Schreiben vom 16.
Mai 2025 diverse für die Anspruchsprüfung notwendige Unterlagen
eingefordert
habe
(Kopie
der
Lohnabrechnung
von
Januar
und
Febru ar
2024
der
Y.___
GmbH,
schriftliche
Mitteilung
über
das
verwandtschaftliche
Ver hältnis
zum
Gesellschafter
der
Z.___
GmbH
A.___,
Kopien
der
Gut schriftanzeigen des Post- oder Bankkontos worauf die Saläreingänge der Y.___ GmbH/ Z.___ GmbH für den Zeitraum 1.
Januar 2024 bis 31.
Januar 2025 ersichtlich seien) . Nach Verstreichen der gesetzten Frist vom 30. Mai 2025, habe sie ihn a m 5.
Juni 2025 daran erinnert, die Unterlagen einzureichen und auf die Folgen
eines
Versäumnisses
hingewiesen .
Es
sei
ihm
eine
Frist
bis
am
30.
Juni
2025 gesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe erst mit Schreiben vom 1.
Juli 2025 die Unterlagen eingereicht und damit nicht fristgerecht reagiert. Die dreimonatige Frist nach Art.
20 Abs.
3 AVIG für die Kontrollperiode n
Februar und März 202 5 sei am 31.
Mai bzw. 30.
Juni 2025 abgelaufen gewesen.
Demzufolge sei ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode n
Februar und März 2025 erloschen.
Ein Gesuch um Fristwiederherstellung habe der Beschwerdeführer nicht gestellt und von einem unverschuldeten Versäumnis könne nicht ausgegangen werden. Da der Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen nicht innert der dreimonatigen Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung eingereicht habe, sei sein Anspruch für d ie Monate Februar und März 2025 verwirkt (S. 3). 2.3
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk.
1), dass er sich im Juni 2025 wä hrend drei Wochen in den Ferien befunden habe . Direkt nach seiner Rückkehr habe er versucht, die benötigten Unterlagen zusammenzustellen, jedoch keinen O nline - Zugriff auf sein Bankkonto gehabt. Am darauffolgenden Montag habe er sich umgehend mit seiner Bank in Verbindung gesetzt und die Kontoauszüge erhalten. Alle Unterlagen habe er dann eingereicht, lediglich einen Tag nach Ablauf der Frist. Es sei zu keinem Zeitpunkt seine Absicht gewesen, Fristen zu versäumen. Während der gesamten Zeit habe er alle anderen Unterlagen stets fristgerecht und vollständig eingereicht. Zudem habe er während über 40 Jahren un unterbrochen seine Beiträge geleistet und sei nur wenige Wochen arbeitslos gewesen (Februar bis Anfang März 2025). Da es sich um eine geringe Fristüberschreitung von nur einem Tag handle, die auf technische Probleme beim Zugang zu seinen Bankdaten zurückzuführen sei, ersuche er darum, den Entscheid zu revidieren. Der Betrag von rund Fr.
2'000.-- sei für seine Familie und ihn von existenzieller Bedeutung. 3. 3.1
Es ist a ktenkundig, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Anmeldung zum Bezug
von
Arbeitslosenentschädigung
am
13.
April
2025
(Eingangsdatum:
15.
April
2025)
ab
Februar
2025
(Urk.
9/55-58
und
Urk.
9/102)
von
der
Beschwerde gegnerin
mit
Schreiben
vom
16.
Mai
2025
(Urk.
9/34)
a ufgefordert
wurde,
weitere Unterlagen,
namentlich
Kopien
der
Lohnabrechnung
vom
Februar
2024
der
Y.___ GmbH,
der
Gutschriftanzeigen
seines
Post-
oder
Bankkontos,
auf
denen
die
Salär eingänge der Y.___ GmbH/ Z.___ GmbH für den Zeitraum 1.
Januar 2024 bis 31.
Januar 2025 ersichtlich seien, sowie einer schriftlichen Mitteilung über sein verwandtschaftliches Verhältnis zum Gesellschafter der Z.___ GmbH,
A.___, einzureichen.
Die fehlenden Unterlagen würden bis 30. Mai 2025 erwartet. Mit Erinnerungsschreiben vom 5.
Juni 2025 (Urk.
9/31) wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis 30.
Juni 2025 angesetzt,
um die im Einzelnen aufgelisteten Dokumente zuzustellen. Die Beschwerdegegnerin machte ausserdem explizit auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendigen Unterlagen aufmerksam
unter Beilage der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen von Art.
29 AVIV und Art. 20 AVIG. 3.2
Vorliegend hätte der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin geforderten Unterlagen damit spätestens bis zum 30.
Juni 2025 einreichen müssen, um zu verhindern, dass sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode n Februar und März 2025 erlischt (vgl. vorstehende E.
1.4).
Der Beschwerdeführer stellte nicht in Abrede, diese Schreiben erhalten zu haben, nahm er doch in seinem Schreiben vom 1.
Juli 2025 ausdrücklich Bezug darauf (vgl. Urk.
9/29). Damit kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer einerseits
Kenntnis
darüber
hatte
beziehungsweise
darüber
haben
musste,
welche
Unter lagen von der Beschwerdegegnerin verlangt und innert Frist einzureichen waren und anderseits, welche Konsequenz das Nichteinhalten der Frist nach sich ziehen wird.
Gemäss
der
unbestritten
gebliebenen
Sachverhaltsdarstellung
der
Beschwerdegegnerin reichte der Beschwerdeführer allerdings erst mit Schreiben vom 1.
Juli 2025 (Urk.
9/29) und lediglich einen zusammengestellten Bankkonto- Auszug aus der erhaltenen Lohnzahlungen ein (vgl. Urk.
9/30). Dabei führte er aus, dass er die Lohnabrechnungen von der Y.___ GmbH nicht erhalten habe, da er mit dem Inhaber dieser GmbH, welche neu unter der Firmierung B.___ GmbH auftrete, keine gute Beziehung habe. 3.3
V or diesem Hintergrund ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer innert der bis zum 30.
Juni 2025 laufenden Verwirkungsfrist die von ihm verlangten Unterlagen nicht eingereicht hat. Dabei ist unbeachtlich, um wie viele Tage die Frist verpasst wurde.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Frist weder die verlangten Unterlagen bzw. Erklärungen einreichte noch mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufnahm. Selbst bei der geltend gemachten Weigerung des Inhabers der Y.___ GmbH, die von ihm herauszugebenden Lohnabrechnungen für Februar 2024 einzureichen (vgl. Urk.
9/29), wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, die Beschwerdegegnerin innert Frist zumindest über seine erfolglosen Bemühungen zur Beschaffung der Unterlagen zu informieren. Gleiches gilt für die behaupteten technischen Schwierigkeiten beim Zugang zum E-Banking, für welche der Beschwerdeführer keinerlei Belege einreichte. Selbst nach der Freischaltung des Bankzugangs am Montag, 30.
Juni 2025 – sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift von diesem Datum ausgeht (Urk.
1) – wäre es ihm zudem möglich gewesen, die Unterlagen noch am selben Tag bei der Beschwerdegegnerin einzureichen . Da der Beschwerdeführer somit vorliegend nicht unverschuldet davon abgehalten wurde, die eingeforderten Unterlagen innert Frist einzureichen, bestand auch kein Grund, die Ende Juni 2025 abgelaufene Frist zur Einr eichung wiederherzustellen (Art.
41 ATSG) . Weitere Gründe wurden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. In Anwendung von Art.
20 Abs.
3 Satz 1 AVIG ist sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Februar und März 2025 folglich erloschen, zumal er von der Beschwerdegegnerin in Nachachtung von Art.
29 Abs.
3 AVIV ausdrücklich und unmissverständlich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden war. Aufgrund der vorgesehenen Verwirkung ist kein anderer Entscheid möglich. 4.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer die für die Beurteilung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung notwendigen Unterlagen nicht innert der gesetzlich vorgesehenen dreimonatigen Frist respektive der eingeräumten Nachfrist eingereicht. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung dieser Frist nicht erfüllt. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Februar und März 2025 ist daher verwirkt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8.
September 2025 (Urk.
2) ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerBrühwiler