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AL.2025.00238

Kurzurteil bei übereinstimmenden Parteianträgen.

Zürich SozVersG · 2025-10-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 stellte das Amt für Arbeit (A FA) X.___

wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode April 2025 ab 1. Mai 2025 für 16 Tage in der Anspruchsbe rechtigung ein (Urk. 6/97-98). Auf die vom Versicherten

dagegen am 2 7. Juni erhobene und am 2 3. Juli 2025

ergänzte Einsprache (Urk. 6/82-83 und Urk. 6/96) trat das AFA mit Einspracheentscheid

vom 1 2. September 2025 nicht ein (Urk. 6/75-76 = Urk. 2).

2.

Der Versicherte erhob am 2 4. September 2025 gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. September 2025 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzu heben und seine Einsprache vom 2 3. Juli 2025 sei inhaltlich zu prüfen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2025 (Urk. 5) beantragte der Beschwerde gegner, die Beschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einsprache entscheid vom 1 2. September 2025 aufzuheben und die Sache an ihn zurückzuweisen sei, damit er auf die Einsprache eintrete und sie materiell prüfe (Urk. 5 S. 2). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Streitgegenstand bilden letztlich die vom Beschwerdegegner verfügten 16 Einstelltage wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen.

Da der Streit wert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht; GSVGer). 2.

Da übereinstimmende Anträge der Parteien (Urk. 1, Urk. 5 S. 2) vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde gut zuheissen.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 2. September 202 5 (Urk. 2) ist

folg lich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an den Beschwerde gegner zurückzuweisen, damit dieser auf die Einsprache vom 2 7. Juni, ergänzt am 2 3. Juli 2025 (Urk. 6/82-83 und Urk. 6/96),

eintrete und sie materiell prüfe. Der Einzelrichter erkennt: 1.

I n Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Arbeit vom 1 2. September 2025 aufgehoben, und die Sache wird an den Beschwerdegegner zurück gewiesen, damit er auf die Einsprache vom 2 7. Juni beziehungsweise

2 3. Juli 2025 eintrete und diese materiell prüfe. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 5 - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 _ 732 _ Unia Zürich 3 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchucan

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 stellte das Amt für Arbeit (A FA) X.___

wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode April 2025 ab 1. Mai 2025 für 16 Tage in der Anspruchsbe rechtigung ein (Urk. 6/97-98). Auf die vom Versicherten

dagegen am

E. 2 7. Oktober 2025 (Urk.

E. 5 - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 _ 732 _ Unia Zürich 3 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00238 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 3 1. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 stellte das Amt für Arbeit (A FA) X.___

wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode April 2025 ab 1. Mai 2025 für 16 Tage in der Anspruchsbe rechtigung ein (Urk. 6/97-98). Auf die vom Versicherten

dagegen am 2 7. Juni erhobene und am 2 3. Juli 2025

ergänzte Einsprache (Urk. 6/82-83 und Urk. 6/96) trat das AFA mit Einspracheentscheid

vom 1 2. September 2025 nicht ein (Urk. 6/75-76 = Urk. 2).

2.

Der Versicherte erhob am 2 4. September 2025 gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. September 2025 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzu heben und seine Einsprache vom 2 3. Juli 2025 sei inhaltlich zu prüfen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2025 (Urk. 5) beantragte der Beschwerde gegner, die Beschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einsprache entscheid vom 1 2. September 2025 aufzuheben und die Sache an ihn zurückzuweisen sei, damit er auf die Einsprache eintrete und sie materiell prüfe (Urk. 5 S. 2). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Streitgegenstand bilden letztlich die vom Beschwerdegegner verfügten 16 Einstelltage wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen.

Da der Streit wert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht; GSVGer). 2.

Da übereinstimmende Anträge der Parteien (Urk. 1, Urk. 5 S. 2) vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde gut zuheissen.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 2. September 202 5 (Urk. 2) ist

folg lich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an den Beschwerde gegner zurückzuweisen, damit dieser auf die Einsprache vom 2 7. Juni, ergänzt am 2 3. Juli 2025 (Urk. 6/82-83 und Urk. 6/96),

eintrete und sie materiell prüfe. Der Einzelrichter erkennt: 1.

I n Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Arbeit vom 1 2. September 2025 aufgehoben, und die Sache wird an den Beschwerdegegner zurück gewiesen, damit er auf die Einsprache vom 2 7. Juni beziehungsweise

2 3. Juli 2025 eintrete und diese materiell prüfe. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 5 - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 _ 732 _ Unia Zürich 3 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchucan