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AL.2025.00227

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Arbeitsbemühungen rechtens.

Zürich SozVersG · 2026-05-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1963 geborene X.___

war seit 2 9. November 2004

beim Malerge schäft Y.___ (vormals Z.___, Urk. 7 S. 143 ff.) als Kundenmaler angestellt (Urk. 7 S. 8 f f .). Gemäss Schreiben des Arbeitgebers vom 6. Februar 2025 ha t te dieser dem Versicherten am 28. Januar 2025 mündlich mit geteilt, dass das Unternehmen Insolvenz anmelden müsse . Am 4. Februar 2025 sei der Konkurs über die Firma (recte: über Y.___) eröffnet worden, wodurch auch das Arbeitsverhältnis per sofort aufgelöst worden sei (Urk. 7 S. 137).

In der Folge

meldete sich der Versicherte am 7. Februar 2025 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeits vermittlung an (Urk. 7 S. 148) und beantragte am 20. Februar 2025 die Ausrich tung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2025 (Urk. 7 S. 10 ff.). Mit Verfügung vom 31. März 2025 stellte ihn das Amt für Arbeit (AFA) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Februar 2025 für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7 S. 130 f.). Die vom Versicherten am 3. April 2025 dagegen erhobene Ein sprache (Urk. 7 S. 126) wies das AFA mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2025 ab (Urk. 7 S. 87 ff. = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. Juli 2025 (Urk. 1) Beschwerde beim AFA, welches diese nach entsprechender Rückfrage beim Ver sicherten (Schreiben des AFA vom 19. August 2025 [Urk. 3/2], Eingabe des Ver sicherten vom 26. August 2025 [Urk. 3/3]) mit Schreiben vom 18. September 2025 an das hiesige Gericht weiterleitete (Urk. 4). Der Beschwerdeführer bean tragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2025 sei aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2025 schloss das AFA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gege ben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegen heiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5).

E. 1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumut bare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qua lität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 111).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genü gend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl.

auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 183 mit Hinweis).

E. 1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verord nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung, AVIV).

E. 2.1 Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung damit, dass der Beschwerdeführer für die Kontrollperiode Februar 2025 keine Arbeits bemühungen eingereicht habe. Aus dem RAV-Protokoll über das Erstge spräch vom 20. Mai 2025 gehe hervor, dass die damals zuständige RAV-Beraterin eine Vorgabe von mindestens zehn Arbeitsbemühungen pro Monat ab Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit per 7. Februar 2025 gemacht habe. Dem Beschwer deführer habe somit klar sein müssen, dass Arbeitsbemühungen von ihm verlangt würden. Er habe alle sich bietenden und zumutbare n Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, voll auszuschöpfen. Dabei komme es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und die Intensität derselben. Auch wenn die Chancen des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt infolge seines Alters allenfalls eingeschränkt seien, sei er zur Stellensuche im verlangten Umfang verpflichtet, zumal schwierige Verhältnisse aus arbeitslosen versicherungsrechtlicher Sicht keine Rechtfertigung für ungenügende oder fehlende Arbeitsbemühungen seien. Daran ändere auch sein Hinweis auf die Leistung von Beiträgen an die Arbeitslosenversicherung nichts, da d ie Beitrags - pflicht (Art. 2 AVIG) und die Anspruchsberechtigung (Art. 8 ff. AVIG) nicht deckungs gleich seien, sondern je den entsprechenden rechtlichen Regelungen unterliegen würden. Insgesamt sei die Einstellung zu Recht erfolgt, wobei die Dauer der Ein stellung für sieben Tage den Vorgaben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) bei der ersten Sanktion wegen fehlender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit entspreche und die konkreten Umstände angemessen berücksich tige (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe seine Arbeitsstelle aufgrund der Insolvenz seines Arbeitgebers verloren und sich umge hend beim RAV angemeldet. Er habe aber erst am 20. Februar 2025 erfahren, dass er mindestens zehn Bewerbungen im Monat einreichen müsse (Urk. 1).

E. 3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 7. Februar 2025 (Anmeldung zur Arbeitsvermittlung, Urk.

E. 3.2 Die versicherte Person muss alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, wobei diese Pflicht bereits mit der Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses einsetzt (vgl. vorstehend E. 1.2). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 28. Januar 2025 vom Arbeitgeber über die Insolvenzan meldung informiert (Urk.

E. 3.3 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Februar 2025 einge stellt hat. 4. 4.1

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer, wobei es den Grundsatz zu beachten gilt, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermes sen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzten darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 353 E. 5d mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.3 mit Hinweisen). 4.2

Die vom AFA verfügte Einstellungsdauer von sieben Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (vgl. vorstehende E. 1.4) und bewegt sich im Rahmen des vom SECO vorgesehenen Richtmasses, gemäss welchem beim erst maligen Unterlassen von Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode fünf bis neun Einstelltage anzuordnen sind (AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 202 5, D79 Ziff. 1.D.1). Konkret sind weder erschwerende Umstände noch verschuldens mindernde Gesichtspunkte ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, die Einstellung bringe ihn in eine finanzielle Notlage, hat dies keinen Einfluss auf das Verschulden (vgl. Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und demzufolge auch nicht auf die Einstellungsdauer (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 128/04 vom 20. September 2005 E. 2.3 mit Hinweisen). Gesamthaft kann somit in der verfügten Einstellungsdauer weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erblickt werden, wes halb für das Gericht kein Anlass besteht, von der Beurteilung des Beschwer degegners abzuweichen. 5.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juli 2025 erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse ALK 01 100 Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterSauter

E. 7 S. 34 ff.) - erst am 20. Februar 2025 stattgefunden hat, vermag daran - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1) - nichts zu ändern, setzt die Pflicht zur Vermeidung oder Verkürzung der Arbeitslosigkeit doch ohne beson dere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes ein (vgl.

vorstehend E. 1.2). An der Beurteilung vermag im Übrigen auch das fort - geschrit tene Alter des Beschwerdeführers nichts zu ändern, da die Arbeits - bemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. vorstehende E. 1 . 3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00227 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Sauter Urteil vom 1 3. Mai 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

Der 1963 geborene X.___

war seit 2 9. November 2004

beim Malerge schäft Y.___ (vormals Z.___, Urk. 7 S. 143 ff.) als Kundenmaler angestellt (Urk. 7 S. 8 f f .). Gemäss Schreiben des Arbeitgebers vom 6. Februar 2025 ha t te dieser dem Versicherten am 28. Januar 2025 mündlich mit geteilt, dass das Unternehmen Insolvenz anmelden müsse . Am 4. Februar 2025 sei der Konkurs über die Firma (recte: über Y.___) eröffnet worden, wodurch auch das Arbeitsverhältnis per sofort aufgelöst worden sei (Urk. 7 S. 137).

In der Folge

meldete sich der Versicherte am 7. Februar 2025 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeits vermittlung an (Urk. 7 S. 148) und beantragte am 20. Februar 2025 die Ausrich tung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2025 (Urk. 7 S. 10 ff.). Mit Verfügung vom 31. März 2025 stellte ihn das Amt für Arbeit (AFA) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Februar 2025 für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7 S. 130 f.). Die vom Versicherten am 3. April 2025 dagegen erhobene Ein sprache (Urk. 7 S. 126) wies das AFA mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2025 ab (Urk. 7 S. 87 ff. = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. Juli 2025 (Urk. 1) Beschwerde beim AFA, welches diese nach entsprechender Rückfrage beim Ver sicherten (Schreiben des AFA vom 19. August 2025 [Urk. 3/2], Eingabe des Ver sicherten vom 26. August 2025 [Urk. 3/3]) mit Schreiben vom 18. September 2025 an das hiesige Gericht weiterleitete (Urk. 4). Der Beschwerdeführer bean tragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2025 sei aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2025 schloss das AFA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gege ben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegen heiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5). 1.3

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumut bare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qua lität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 111).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genü gend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl.

auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 183 mit Hinweis). 1.4

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verord nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung, AVIV). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung damit, dass der Beschwerdeführer für die Kontrollperiode Februar 2025 keine Arbeits bemühungen eingereicht habe. Aus dem RAV-Protokoll über das Erstge spräch vom 20. Mai 2025 gehe hervor, dass die damals zuständige RAV-Beraterin eine Vorgabe von mindestens zehn Arbeitsbemühungen pro Monat ab Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit per 7. Februar 2025 gemacht habe. Dem Beschwer deführer habe somit klar sein müssen, dass Arbeitsbemühungen von ihm verlangt würden. Er habe alle sich bietenden und zumutbare n Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, voll auszuschöpfen. Dabei komme es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und die Intensität derselben. Auch wenn die Chancen des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt infolge seines Alters allenfalls eingeschränkt seien, sei er zur Stellensuche im verlangten Umfang verpflichtet, zumal schwierige Verhältnisse aus arbeitslosen versicherungsrechtlicher Sicht keine Rechtfertigung für ungenügende oder fehlende Arbeitsbemühungen seien. Daran ändere auch sein Hinweis auf die Leistung von Beiträgen an die Arbeitslosenversicherung nichts, da d ie Beitrags - pflicht (Art. 2 AVIG) und die Anspruchsberechtigung (Art. 8 ff. AVIG) nicht deckungs gleich seien, sondern je den entsprechenden rechtlichen Regelungen unterliegen würden. Insgesamt sei die Einstellung zu Recht erfolgt, wobei die Dauer der Ein stellung für sieben Tage den Vorgaben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) bei der ersten Sanktion wegen fehlender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit entspreche und die konkreten Umstände angemessen berücksich tige (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe seine Arbeitsstelle aufgrund der Insolvenz seines Arbeitgebers verloren und sich umge hend beim RAV angemeldet. Er habe aber erst am 20. Februar 2025 erfahren, dass er mindestens zehn Bewerbungen im Monat einreichen müsse (Urk. 1). 3. 3.1

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 7. Februar 2025 (Anmeldung zur Arbeitsvermittlung, Urk. 7 S. 148) bis zum 28. Februar 2025 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat. Aufgrund dieses Sachverhalts stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. März 2025 für sieben Tage mit Beginn ab 1. März 2025 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7 S. 130 f.). 3.2

Die versicherte Person muss alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, wobei diese Pflicht bereits mit der Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses einsetzt (vgl. vorstehend E. 1.2). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 28. Januar 2025 vom Arbeitgeber über die Insolvenzan meldung informiert (Urk. 7 S. 137). Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste ihm bewusst gewesen sein, dass ihm die Arbeitslosigkeit drohte. Zur Ver meidung oder Verkürzung der Arbeitslosigkeit hätte er sich ab sofort, jedenfalls aber ab Anspruchsstellung per 7. Februar 2025, um Arbeit bemühen müssen. Dass das Erstgespräch beim RAV - anlässlich welchem er über die Pflicht zum Nach weis von zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen pro Monat informiert worden war (Urk. 7 S. 34 ff.) - erst am 20. Februar 2025 stattgefunden hat, vermag daran - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1) - nichts zu ändern, setzt die Pflicht zur Vermeidung oder Verkürzung der Arbeitslosigkeit doch ohne beson dere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes ein (vgl.

vorstehend E. 1.2). An der Beurteilung vermag im Übrigen auch das fort - geschrit tene Alter des Beschwerdeführers nichts zu ändern, da die Arbeits - bemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. vorstehende E. 1 . 3). 3.3

Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Februar 2025 einge stellt hat. 4. 4.1

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer, wobei es den Grundsatz zu beachten gilt, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermes sen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzten darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 353 E. 5d mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.3 mit Hinweisen). 4.2

Die vom AFA verfügte Einstellungsdauer von sieben Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (vgl. vorstehende E. 1.4) und bewegt sich im Rahmen des vom SECO vorgesehenen Richtmasses, gemäss welchem beim erst maligen Unterlassen von Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode fünf bis neun Einstelltage anzuordnen sind (AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 202 5, D79 Ziff. 1.D.1). Konkret sind weder erschwerende Umstände noch verschuldens mindernde Gesichtspunkte ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, die Einstellung bringe ihn in eine finanzielle Notlage, hat dies keinen Einfluss auf das Verschulden (vgl. Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und demzufolge auch nicht auf die Einstellungsdauer (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 128/04 vom 20. September 2005 E. 2.3 mit Hinweisen). Gesamthaft kann somit in der verfügten Einstellungsdauer weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erblickt werden, wes halb für das Gericht kein Anlass besteht, von der Beurteilung des Beschwer degegners abzuweichen. 5.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juli 2025 erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse ALK 01 100 Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterSauter