Sachverhalt
1.
X.___, geboren 19 87, war vom 1. Februar 2022 (Urk. 7/172) bis 3 0. Juni 2022 (vgl. Urk. 7/119-122 Ziff. 3) als Chief Operating Officer (COO) bei der Y.___ GmbH tätig. Mit Urteil vom 1 5. Juli 2024 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich über die Y.___ GmbH den Konkurs . Am 1 1. September 2024 beantragte der Versicherte bei der Arbeits losenkasse des Kantons Zürich die Ausrichtung von Insolvenzent schädigung für ausstehenden Lohn für die Zeit vom 1. März bis 3 0. Juni 2022 im Betrag von insgesamt Fr.
49 ’ 400 . — (Fr. 12'350.-- x 4 Monate; inklusive Anteil Ferien und Anteil 1 3. Monatslohn; Urk. 7/119-122 Ziff. 13).
Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 (Urk. 7/44-46) verneinte die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich einen Anspruch de s Versicherten auf Insolvenzentschä digung auf Grund einer arbeitgeberähnlichen Stellung bei der Y.___ GmbH . Die vom Versicherten am 7. Februar 2025 dagegen erhobene (Urk.
7/37 41) und am 3. März 2025 (Urk. 7/27-33) ergänzte Einsprache wies die Arbeitslo senkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2 4. Juli 2025 (Urk. 7/1 6 = Urk.
2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 4. Juli 2025 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 1 0. September 2025 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, dieser sei aufzuhe ben und es sei ihm die beantragte Insolvenzentschädigung im Betrag von Fr. 49'400.-- zuzusprechen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2025 (Urk.
7) beantragte die Arbeitslo senkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwer deführer am 7. Oktober 2025 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.6 Mit Art. 51 Abs.
E. 1.7 ) vergleichbare Stellung. Darin verneinte das Bundesgericht die arbeitgeberähnliche Stellung eines Geschäfts führer s beziehungsweise Betriebsleiter s mit Kollektivzeichnungsbe rechtigung auf Grund einer Einmischung eines Geschäftsführers der Gruppenge sellschaft in die Angelegenheiten des Unternehmens . Im Unterschied zum Urteil des Bundesgericht s C 160/05 vom 2 4. Januar 2006 war der Beschwerdeführer indes nicht einmal Geschäftsführer der Y.___ GmbH und verfügte zudem über keine Zeichnungsberechtigung.
E. 1.8 ) wollte der Gesetzgeber mit Art. 51 Abs. 2 AV I G Personen vom Leistungsanspruch ausschliessen, die sowohl Einfluss auf die Geschäftsführung und die Unternehmenspolitik haben,
als auch ein Einsichtsrecht in die Buchhal tungsunterlagen ausüben können . Denn diese Personen werden von einem plötz lichen Konkurs der Gesellschaft nicht überrascht . Mithin ist die Möglichkeit der Ausübung eines Einsichtsrechts in die Buchhaltung einer Gesellschaft alleine zwar nicht ausreichend, um einen Leistungsanspruch gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AVIG zu verneinen. Bei der Möglichkeit der Ausübung eines Einsichtsrechts in die Buchhaltung einer Gesellschaft handelt es sich indes um eine Voraussetzung, um überhaupt einen ma ss geblichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesell schaft betreffend die Ausrichtung, den Umfang oder die Einstellung der Geschäfts tätigkeit, nehmen zu können. Mithin stellt die Ausübung eines Ein sichtsrechts in die Buchhaltung beziehungsweise in die Geschäftsbücher einer Gesellschaft ein gewichtiges Indiz für eine arbeitgeberähnliche Stellung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AVIG dar. Über ein solches Einsichtsrecht in die Geschäfts bücher verfügte der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH indes nicht.
E. 1.9 ), wonach die arbeitgeberähnliche Stellung eines Geschäftsführers einer GmbH, welchem über das operative Tages geschäft hinausgehende, sehr weitreichende Kompetenzen zustanden, und wel cher insbesondere auch Kenntnis sämtlicher finanzielle r Angelegenheiten der Gesell schaft hatte, welcher in Kontakt mit der Bank und dem Treuhandbüro stand und welcher für die finanzielle n
Schwierigkeiten verantwortlich war, bejaht wurde, stand dem Beschwerdeführer die Gesamtverantwortung für die selbststän dige und eigenverantwortliche Führung der Y.___ GmbH nicht zu. Der Beschwerdeführer, welcher für die strategischen Bereiche der Gesellschaft nicht zuständig war, und welcher auch keine Kenntnis der Geschäftsbücher beziehungs weise der Buchhaltung der Gesellschaft besass und mithin über d eren finanzielle Schwierigkeiten nicht Bescheid gewusst haben dürfte, konnte daher keinen massgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft ausüben .
E. 2 f.).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er nie für die Gesellschaft zeichnungs berechtigt gewesen sei, und dass mit den weiteren Einheiten der Z.___ Gruppe weder eine Vereinbarung noch ein arbeitsrechtliches Verhältnis bestanden habe (Urk. 1
S. 4 f.). Er sei als COO dem Operations CEO unterstellt gewesen und ausschliesslich für den operativen Bereich zuständig gewesen. Sein Aufgabenbereich habe Optimierungen von Geschäftsprozessen und organisato rische Aufgaben umfasst. Er habe zudem nie einem betrieblichen Entscheidungs gremium angehört. Vielmehr sei er dem Operations CEO unterstellt gewesen und habe keinen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können (Urk. 1 S. 5) .
Auch die kurze Anstellungsdauer schliesse die Möglichkeit einer massgeblichen Einflussnahme aus. Auf Grund d ies er kurzen Anstellungsdauer und der ausgeübten Funktion könne in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass er am Entscheid über die Konkurseröffnung beteiligt gewesen sei . Sodann spreche die feste Arbeitszeit von 42 Stunden in der Woche gegen die Annahme, dass er ein faktisches Organ der Gesellschaft gewesen sei. Da er keinen Zugriff auf die Bankkonti der Gesellschaft gehabt habe, und da sämtliche die Y.___ GmbH betreffende n Zahlungen von den Gesellschaftern der Gesellschaft in Auftrag gegeben und ausgelöst worden seien, habe er weder Einsicht in die finan ziellen Verhältnisse der Gesellschaft nehmen können, noch habe er diese nach verfolgen können (Urk. 1 S. 6). Er sei von den zeichnungsberechtigten Gesell schaftern nie zur Vornahme von Geschäften bevollmächtigt worden. Vielmehr sei er diesen unterstellt gewesen und habe keinen Einfluss auf den Geschäftsgang nehmen können. Davon sei auch das Konkursamt ausgegangen, indem es seine Lohnforderungen im Konkurs über die Gesellschaft wie Lohnforderungen g ewöhn licher Arbeitnehmender in der ersten Klasse kolloziert habe . Demgegen über könnten die Lohnforderungen von Arbeitnehmende n in einer arbeitge berähnlichen Stellung nicht in der ersten Klasse kolloziert werden und seien nicht privilegiert (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdegegnerin habe sich zudem zu Unrecht auf ein e E-Mail von Herrn A.___ vom 1 3. Dezember 2024 gestützt. Denn dieser habe nie mit ihm zusammengearbeitet, weshalb es sich bei dessen Stellung nahme um Auskünfte vom Hörensagen beziehungsweise Dritter handle. Herr A.___
sei m it den tatsächlichen Verhältnissen innerhalb der Y.___ GmbH im Zeitraum, als er für die Gesellschaft tätig gewesen sei, nicht vertraut gewesen . Dessen Aussagen entsprächen nicht den Tatsachen und würden ausdrücklich bestrit ten (Urk. 1 S. 9 f.). Auch wenn er einen Forecast auf mögliche zukünftige operative Einnahmen der Y.___ GmbH erstellt habe, habe er dies en
ledig lich auf Weisung seines Vorgesetzten verfasst, und er sei beim anschliessenden Entscheidungsprozess nicht beteiligt gewesen (Urk. 1 S. 12) . Die Beschwer degegnerin vermöge weder einen Einfluss auf den Geschäftsgang und die Firmen politik noch einen Einblick in die Geschäftsbücher und die Kenntnis der akuten Insolvenz dazulegen. Vielmehr sei er weder Gesellschafter der Y.___ GmbH noch an dieser finanziell beteiligt gewesen. Auch sei er nicht Mitglied des obersten betrieblichen Entscheidgremiums gewesen, noch habe er Entschei dungen betreffend die Y.___ GmbH bestimmen oder massgeblich beein flussen können, weshalb er Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung habe (Urk. 1 S. 13).
E. 3.1 ). Wäh rend der Beschwerdeführer über keine Zeichnungsberechtigung verfügte, ist dem Auszug aus dem Handelsregister (www.zefix.ch
) zu entnehmen, dass während der Dauer der Anstellung des Beschwerdeführers bei der Y.___ GmbH, mithin vom 1. Februar bis 3 0. Juni 2022, G.___
Geschäftsführer mit Einzelzeich nungsberechtigung war. Gleichzeitig war G.___
während dieser Zeit Präsident des Verwaltungsrates der Z.___ Group AG mit Einzelzeichnungsbe rechtigung (www.zefix.ch
). Obwohl der Beschwerdeführer gemäss dem Arbeits vertrag Mitglied der Geschäftsleitung der Y.___ GmbH war (vorstehend E.
3.1), ist den Akten weder ein Reglement bezüglich der Kompetenzen der Geschäfts leitung zu entnehmen, noch befinden sich Stellenbeschriebe betreffend d ie Funktion des COO und des Geschäftsführers der Y.___ GmbH bei den Akten. Den Akten lässt sich zudem auch nicht entnehmen, aus welchen Personen die Geschäftsleitung der Y.___ GmbH insgesamt zusammengesetzt war. Auf Grund des Umstandes, dass der Geschäftsführer der Y.___ GmbH gleichzeitig Präsident des Verwaltungsrates der Gruppengesellschaft Z.___ Group AG war, ist indes davon auszugehen, dass dem Geschäftsführer eine über ragende Funktion zukam, und dass die Geschäftsleitung weitgehend beziehungs weise weit überwiegend dem Geschäftsführer,
Patrick Keller, sowie dem Vorsit zenden der Geschäftsführung, F.___ (www.zefix.ch
), zustand. 4.3
Demgegenüber war Mark A.___ erst nach dem Ausscheiden von G.___ aus der Gesellschaft ab 2 4. Juli 2023 Vorsitzender der Geschäftsführung der Y.___ GmbH, mit Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien, gewesen . Gleichzeitig war Mark A.___ ab 2 5. Juli 2023 auch Präsident des Verwaltungs rates der Z.___ Group AG, mit Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien (www.zefix.ch). Demzufolge hat Mark A.___ nie mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet, da er erst nach dem Ausscheiden des Letzteren aus der Y.___ GmbH am 3 0. Juni 2022 für diese und für die Z.___ Group AG tätig war. In seiner Stellungnahme vom 1 3. Dezember 2024 (vorstehend E.
E. 3.2 Art.
E. 3.4 In seiner Klage betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis gegen die Y.___ GmbH vom 1 9. Januar 2023 (Urk. 7/81-98) führte der Beschwerdeführer aus, dass er wöchentliche und monatliche Picking-Ressourcenplanung e n einge führt habe. Dabei habe er jeweils den Bedarf eruiert und die notwendigen Picker eingeteilt. Mit der von ihm eingeführten hierarchischen Picker-Struktur habe er die Planung erfolgreich umsetzen und zum Beispiel auf Krankheitsfälle flexibel reagieren können. Da die Lieferungen auf den Partner C.___ AG ausgelagert worden seien, sei auch die Organisation der Route ausgelagert wor den (S. 15).
E. 3.5 Das Konkursamt D.___ führte in seiner Stellungnahme per E-Mail vom 1 0. Dezember 2024 an die Beschwerdegegnerin (Urk.
E. 3.6 ) erwähnte Mark A.___ denn auch, dass er mit einem der Gründer der Y.___ GmbH, welcher zudem den Beschwerdeführer eingestellt habe, gespro chen habe. Dabei kann es sich, auch wenn die Anfrage von Mark A.___ an G.___ gerichtet war (vgl. Urk. 7/70), grundsätzlich nur um F.___ handeln . Denn dieser hat den Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer unterzeichnet und war vom 1 7. September 1997 bis 1 4. November 2018 Gesell schafter und Geschäftsführer und anschliessend Vorsitzender der Geschäfts führ ung der Y.___ GmbH
sowie Mitglied des Verwaltungsrates der Z.___ Group AG (www.zefix.ch
). Demzufolge handelte es sich bei der Stel lungnahme von Mark A.___
jedenfalls um eine solche vom Hörensagen auf Grund von bei einer Drittperson eingeholten Auskünften . Darin führte Mark A.___ aus, dass der Beschwerdeführer zwar als COO für die Y.___ GmbH eingestellt worden sei, dass er indes darüber hinaus die COO-Funktion in allen Einheiten der Z.___ Group ausgeübt habe. Inwiefern der Beschwerdeführer – entgegen dem Wortlaut des Arbeitsvertrages – nicht nur für die Y.___ GmbH, sondern auch für andere Einheiten beziehungsweise Gesellschaften der Z.___ Gruppe als COO tätig gewesen sein sollte, wird von Mark de Munt indes nicht näher erläutert oder belegt. Vom Beschwerdeführer wird dies denn auch bestritten . Der Beschwerdeführer verwies dabei insbesondere auf den zwischen ihm und der Y.___ GmbH vereinbarten Arbeitsvertrag sowie auf seine fehlende Zeichnungsberechtigung (Urk. 1 S. 10). 4.4
Sodann führte Mark A.___ aus, dass der Beschwerdeführe r eng mit dem CEO E.___ und mit dem Managementteam zusammengearbeitet habe, und dass er an Managemententscheidungen aktiv beteiligt gewesen sei. Den Akten lässt sich indes nicht entnehmen, ob und wann beziehungsweise für welchen Zeitraum und für welche Gesellschaften der Z.___ Gruppe ein E.___ CEO gewe sen sein soll und inwiefern der Beschwerdeführer mit diesem zusammengearbeitet ha ben soll . Im Gegensatz zu F.___, G.___ und A.___ war ein E.___ weder für die Y.___ GmbH noch für die Z.___ Group AG mit einer Zeichnungsberechtigung (oder als Gesellschafter)
im Handelsregister eingetragen. 4.5
Demgegenüber wird die Angabe von A.___, wonach der Beschwerde führer für die Entwicklung eine s finanziellen «Forecasts», welche r auf seinem operativen Know-how gegründet habe, verantwortlich gewesen sei, vom Beschwer deführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er auf Grund einer Weisung seines Vorgesetzen einen Forecast auf mögliche zukünf tige operative Einnahmen erstellt habe . Den Forecast habe er nach dem Verfassen an seinen Vorgesetzten weitergeleitet, ohne dass er am nachfolgende n Entschei dungsprozess beteiligt gewesen sei (Urk. 1 S. 12; vgl. auch Urk. 7/30) .
4.6
Die Ausführung von A.___, dass d er Beschwerdeführer auf Grund seiner engen Zusammenarbeit mit dem CEO und dem Managementteam umfassend infor miert gewesen sei, wird vom Beschwerdeführer bestritten. D er Beschwer deführer machte geltend, dass er während der gesamten Anstellungsdauer nie Zugriff auf die Konti, die Zahlungseingänge und die Zahlungsausgänge gehabt habe, und dass sämtliche Zahlungen von den Gesellschaftern in Auftrag gegeben und ausgelöst worden seien (Urk. 1 S. 6). Er habe auch keine Einsicht in die Geschäfts bücher (Urk. 1 S. 13) und in die finanziellen Verhältnisse der Gesell schaft gehabt. Er habe
ohne Rücksprache mit den Gesellschaftern nie selbständig für die Gesellschaft gehandelt (Urk. 1 S. 6). Infolge fehlender Befugnisse habe er keinen Einfluss auf den Geschäftsgang der Gesellschaft nehmen können (Urk. 1 S. 7). Seine Tätigkeit habe weitgehend aus operativen Aufgaben, wie beispiels weise der Einsatzplanung von Pickern (Urk. 1 S. 9), den Optimierungen, der Effizienz steigerung oder den organisatorische n Aufgaben (Urk. 1 S. 11) bestan den. 4.
E. 5 des Anhang s vom 2 7. Januar 2022 zum Arbeitsvertrag (Urk. 7/178-180) ist zu entnehmen, dass die Entlöhnung des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit bei der Y.___ GmbH eine mobile Komponente beinhaltete, welche gemäss den folgenden Leistungszielen bemessen wurde: - operative Leistungsziele: - Perfektionierung des Picking Services, Einführung einer Super-Picker Struktur, Effizienz- und Prozessverbesserung, messbare Ergebnisse und Leistungen - Analyse des Kundensupportniveaus und Einführung von KPl's - Ausbau der bestehenden Basis des Preferred Partner Managements, Prozesse, messbare Ergebnisse und Leistungen - Festlegung der Logistikstrategie einschliesslich dem Vergleich zwi schen internen und externen Partnern (eigene Kuriere/Flotte, Preferred Partner) - Einführung von Systemen, sodass manuelles Eingreifen verringert und die Effizienz gesteigert werden kann (zum Beispiel Routentool, Picker Planung etc.) - Festlegen von Richtlinien zur Förderung der Team-Kultur des Unter nehmens - Umsatzziele bis Ende Dezember 2022: - Lieferumsatz: Fr. 3'500‘000. -- - Pickingumsatz : Fr. 3‘500’000. -- - Versicherungsumsatz: Fr. 225'000. -- - Payment Gebühren: Fr. 1'100’000.-- (theoretischer Breakeven in der Schweiz innert zwölf Monaten) - Projekte 2022: - zwei weitere Grosskunden im Rahmen von B.___
onboarden . Die Expan sion von B.___ in andere Märkte, wie zum Beispiel Deutschland etc., wird als Neukundengewinnung gewertet
Sodann wurde a ls weitere Lohnkomponente die Teilnahme am Mitarbeiterbetei ligungsprogr a mm
(ESOP) mit Fr. 160'000.-- pro Jahr in Form von Z.___ Group Aktien vereinbart. 3. 3
Dem Auszug aus dem Handelsregister der Y.___ GmbH ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über keine Stammanteile der Gesellschaft und über k eine Z eichnungsberechtigung verfügte.
E. 5.1 Nach Gesagtem stellt vorliegend die fehlende Zeichnungsberechtigung des Beschwer deführers ein Indiz gegen die Annahme einer arbeitgeberähnlichen Stel lung gemäss Art. 51 Abs. 2 AVI G dar. Sodann verfügte der Beschwerdeführer nach Gesagtem über kein Recht auf Einsicht in die Buchhaltung beziehungsweise in die Geschäftsbücher der Gesellschaft und verfügte auch über keinen Zugriff auf die Konti der Gesellschaft, weshalb er alleine
für die Gesellschaft keine Zahlun gen tätigen oder empfangen konnte . Gemäss der erwähnten Recht sprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2015 vom 6. September 2016; vor stehend E.
E. 5.2 Sodann ist, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.2), davon auszugehen, dass dem Geschäftsführer der Y.___ GmbH, G.___, welchem Einzelzeich nungsberechtigung zukam, und welcher g leichzeitig Präsident des Verwaltungs rates der Gruppen- beziehungsweise Konzerngesellschaft, von welcher die Y.___ GmbH beherrscht wurde, der Z.___ Group AG, war, sowie dem Vor sitzenden der Geschäftsführ ung der Y.___ GmbH, welcher gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrates der Z.___ Group AG war, F.___, überragende Stellung en innerhalb der Y.___ GmbH zukam en . Bei der Stel lung des Beschwerdeführers innerhalb der Y.___ GmbH handelte es sich demgegenüber um eine mit derjenigen gemäss dem erwähnten Urteil des Bundes gericht C 160/05 vom 2 4. Januar 2006 (vorstehend E.
E. 5.3 Vorliegend gilt es zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als COO dem Operations CEO unterstellt war, dass er nicht die Gesamtverantwortung für die selbstständige und eigenverantwortliche Führung der Gesellschaft trug, dass er nicht alleine die Finanz-, Personal-, Lohn-, Einkaufs-, Logistik- und Verkaufs politik fest leg en konnte, dass er nicht als oberster Chef verantwortlich für die Gesellschaft war, und das s er insbesondere auch nicht in strategischer Hinsicht an der Entscheidfindung innerhalb der Gesellschaft beteiligt war. Vielmehr umfasste seine Zuständigkeit überwiegend operative Aspekte.
E. 5.4 Im Gegensatz zum Sachverhalt im erwähnten Urteil 8C_689/2022 des Bundesge richts vom 2 6. April 2023 (vorstehend E.
E. 5.5 Nach Gesagtem ist auf Grund der betrieblichen Struktur und der Organisation der Y.___ GmbH davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in tatsäch licher Hinsicht keinen massgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesell schaft beziehungsweise auf die für ihr Überleben ausschlaggebenden strategi schen Entscheidungen ausüben konnte.
In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht zum obersten betrieb lichen Entscheidungsgremium der Y.___ GmbH gehört hat, wes halb eine arbeitgeberähnliche Stellung nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt ist.
E. 5.6 Da von weiteren Abklärungen keine neuen
entscheidrelevante n
Ergebnisse zu erwar ten sind, kann darauf sowie auf eine Rückweisung der Sache an die Beschwer degegnerin zur Durchführung weiterer Abklärungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_577/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 9). 6 .
Da eine arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der Y.___ GmbH mithin nicht erstellt ist, gehört der Beschwerdeführer nicht zum Personenkreis, welche r gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIG vom Anspruch auf Insolvenz entschädigung ausgeschlossen ist.
Demzufolge ist in Gutheissung der Beschwerde ein Anspruch des Beschwerde führers auf Insolvenzentschädigung im Grundsatz zu bejahen und die Sache ist im Quantitativ an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in mass licher Hinsicht über den Leistungsa nspruch des Beschwerdeführers verfüge. 7.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskri terien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) den Zeitaufwand und die Bar auslagen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2 4. Juli 2025 aufge hoben mit der Feststellung, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzent schädigung im Grundsatz zu bejahen ist, und es wird die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie in masslicher Hinsicht über den Leis tungsa nspruch des Beschwerdeführers verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 1’800 .-- (inkl usive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Fischer - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz
E. 7 Die Angabe von A.___, dass der Beschwerde führer eng mit dem Manage mentteam der Gesellschaft zusammengearbeitet habe, impliziert indes (e contra rio), dass der Beschwerdeführer selbst nicht Teil des Managementteams war. 4.
E. 8 .2
Die arbeitgeberähnliche Stellung im Sinne von Art. 219 Abs. 4 lit . a SchKG, bei welcher es sich um Arbeitnehmende in eigentliche n Führungsposition en mit hoher Entscheid ungs kompetenz und ohne Subordinationsverhältnis handelt, stimmt inhaltlich weitgehend mit der arbeitgeber ä hnlichen Stellung gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIG, bei welcher es sich um Mitglieder eines obersten betrieb lichen Entscheidungsgremiums, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, handelt, überein. Der Umstand, dass die Konkursverwaltung im Konkurs über die Y.___ GmbH die arbeitsrecht liche n Forderung en des Beschwerdeführers privilegierte und in der ersten Klasse kollozierte,
gilt es daher auch bei der Beurteilung der vorliegend streitigen Frage nach der arbeitgeberähnlichen Stellung gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIG
als ein gegen eine arbeitgeberähnliche Stellung sprechendes Indiz mitzuberücksichtigen. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00214
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 8. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Fischer Fischer Rechtsanwälte AG Bahnhofstrasse 100, 8001 Zürich gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 19 87, war vom 1. Februar 2022 (Urk. 7/172) bis 3 0. Juni 2022 (vgl. Urk. 7/119-122 Ziff. 3) als Chief Operating Officer (COO) bei der Y.___ GmbH tätig. Mit Urteil vom 1 5. Juli 2024 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich über die Y.___ GmbH den Konkurs . Am 1 1. September 2024 beantragte der Versicherte bei der Arbeits losenkasse des Kantons Zürich die Ausrichtung von Insolvenzent schädigung für ausstehenden Lohn für die Zeit vom 1. März bis 3 0. Juni 2022 im Betrag von insgesamt Fr.
49 ’ 400 . — (Fr. 12'350.-- x 4 Monate; inklusive Anteil Ferien und Anteil 1 3. Monatslohn; Urk. 7/119-122 Ziff. 13).
Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 (Urk. 7/44-46) verneinte die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich einen Anspruch de s Versicherten auf Insolvenzentschä digung auf Grund einer arbeitgeberähnlichen Stellung bei der Y.___ GmbH . Die vom Versicherten am 7. Februar 2025 dagegen erhobene (Urk.
7/37 41) und am 3. März 2025 (Urk. 7/27-33) ergänzte Einsprache wies die Arbeitslo senkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2 4. Juli 2025 (Urk. 7/1 6 = Urk.
2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 4. Juli 2025 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 1 0. September 2025 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, dieser sei aufzuhe ben und es sei ihm die beantragte Insolvenzentschädigung im Betrag von Fr. 49'400.-- zuzusprechen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2025 (Urk.
7) beantragte die Arbeitslo senkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwer deführer am 7. Oktober 2025 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Kon kursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrecht s (OR) wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit . a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2). 1.2
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masse schulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1 bis AVIG).
Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungs beiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG). 1.3
Gemäss Art. 53 AVIG müssen im Konkursfall des Arbeitgebers die Arbeitnehme rinnen und Arbeitnehmer ihren Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Kon kursamtes zuständig ist (Abs. 1). Bei Pfändung des Arbeitgebers müssen die Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen (Abs. 2). Mit dem Ablauf die ser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Abs. 3). Die Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG hat demnach Verwirkungscharakter, ist aber einer Wieder herstellung zugänglich (BGE 131 V 454 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 123 V 106 E. 2a). Sie gilt gestützt auf Art. 58 AVIG auch im Falle einer Nachlassstun dung und beginnt dort mit der Veröffentlichung der provisorischen Nachlass stundung im SHAB (BGE 131 V 454 E. 3.2, E. 6 und E. 7). 1.4
Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigen schaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeit gebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbei tenden Ehegatten (Art. 51 Abs. 2 AVIG). Die zu Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG ergangene Rechtsprechung bezüglich derjenigen Personen, welche als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums oder Ehegatten eines sol chen Mitglieds vom Kurzarbeitsentschädigungsanspruch ausgeschlossen sind, ist im Rahmen von Art. 51 Abs. 2 AVIG gleichermassen anwendbar (Urteil des Bun desgerichts 8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 5
Nach der Rechtsprechung (BGE 123 V 234 E. 7a mit Hinweis) ist der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG genannten Personen vom Entschädigungs anspruch absolut zu verstehen. Hinter dieser Regelung steht der Gedanke der Ver hütung von Missbräuchen (Selbstausstellung von für die Kurzarbeitsent schädigung notwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrol lier barkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls, Mitbestimmung oder Mit verantwortung bei der Einführung von Kurzarbeit und Ähnliches, vor allem bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapital beteiligung in Leitungsfunktion des Betriebes; BGE 123 V 234 E. 7b/ bb mit Hin weis; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N 43 zu Art. 31 AVIG).
Die Frage, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. OR) sowie für die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, denen das Gesetz in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben zuweist (BGE 145 V 200 E. 4.2-E. 4.5 mit Hinweisen). 1.6
Mit Art. 51 Abs. 2 AVIG wollte der Gesetzgeber diejenigen Personen von einem besonderen Schutz ausschliessen, die aufgrund ihrer Stellung oder Funktion über die finanzielle Situation der Unternehmung informiert waren und deshalb vom Konkurs nicht überrascht wurden. Gemäss der Rechtsprechung müssen diese Per sonen, d amit ein Anspruch auf Insolvenz entschädigung entfällt, auch über einen massgeblichen Einfluss auf die Willensbildung des Unternehmens beziehungs weise auf die für das Überleben des Unternehmens ausschlaggebenden strategi schen Entscheidungen verfügen (Urteile des Bundesgerichts 8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2 und 8C_642/2015 vom 6. September 2016 E. 3.2). Dabei ist entscheidend, ob die versicherte Person tatsächlich die Möglichkeit hatte, die Wil lensbildung des Unternehmens ma ss geblich zu beeinflussen.
1.7
In E. 6 des Urteils C 160/05 vom 2 4. Januar 2006 verneinte das Bundesgericht die arbeitgeberähnliche Stellung eines Geschäftsführer s
beziehungsweise Betriebs leiter s
mit Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien einer Gesellschaft, die zu einer Gruppe n -Gesellschaft beziehungsweise zu einem Konzern gehörte. Denn der Geschäftsführer, Mehrheitsaktionär und Mitglied des Verwaltungsrats der Gruppen-Gesellschaft griff persönlich in die Geschäftsführung der Gesell schaft ein, indem er verbindliche Anweisungen hinsichtlich der Auswahl der Lieferan ten erteilte, an die sich das Unternehmen wenden sollte, oder indem er eine bessere Kontrolle der Telefonkosten forderte. Den Aussagen zweier ehema liger Mitarbeiter des Unternehmens zufolge war der Geschäftsführer zudem hauptsächlich für die Kundenakquise zuständig und musste sich um die admini strative Leitung des Unternehmens kümmern, insbesondere um das Personal wesen, während der Geschäftsführer der Gruppen-Gesellschaft alle strategischen Weichen stellte und alle Entscheidungen bezüglich der Investitionen traf. Zudem war auch die Buchhaltung und das Finanzmanagement des Unternehmens am Hauptsitz der Gruppe n-Gesellschaft zentralisiert . Angesichts der Einmischung des Geschäftsführers der Gruppengesellschaft in die Angelegenheiten des Unter nehmens verfügte der Geschäftsführer nicht über die notwendigen Mittel, um den Entscheidungsprozess des Unternehmens zu beeinflussen, und gehörte daher nicht zu den Personen mit einer arbeitgeberähnlichen Stellung. 1.8
In E. 3.2 des Urteils 8C_ 642/2015 vom 6. September 2016 erwog das Bundes gericht, dass der Gesetzgeber mit
Art. 51 Abs. 2 AV I G Personen vom Leistungs anspruch ausschliessen wollte, die sowohl Einfluss auf die Geschäftsführung und die Unternehmenspolitik haben als auch ein Einsichtsrecht in die Buchhaltungs unterlagen ausüben können,
und die daher vom plötzlichen Konkurs der Gesell schaft nicht überrascht werden . Die Ausübung eines Einsichtsrechts in die Buch haltung ist zwar ein Hinweis auf den Einfluss, den eine versicherte Person auf den Entscheidungsprozess der Gesellschaft ausüben kann, stell t jedoch keinen eigenständigen Ausschlussgrund dar. Andernfalls wäre bereits der verantwort liche Buchhalter auf G rund seiner Funktion innerhalb der Gesellschaft von Amt e s wegen von einem Leistungsanspruch ausgeschlossen. Eine solche Sanktion wäre unvereinbar mit dem klaren Wortlaut und der ratio
legis
von Art. 51 Abs. 2 AV I G, welcher in erster Linie voraussetz t, dass die vom Anspruch ausgeschlossene Per son einen massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Arbeitgebers aus üben kann . Entscheidend ist daher, ob die versicherte Person ma ss geblichen Ein fluss auf die Willensbildung der Gesellschaft in denjenigen Bereichen nehmen konnte, welche die Ausrichtung, den Umfang oder die Einstellung der Geschäfts tätigkeit betreffen. Im letzteren Fall hat ein e
Person keinen Leistungsa nspruch, da sie selbst über den Umfang ihre s Anspruchs entscheiden könnte, mit den damit verbundenen Missbrauchsrisiken.
Im konkreten Fall waren die Befugnisse der versicherten Person über ein blo ss es Einsichtsrecht in die Buchhaltung beziehungsweise in die Konti der Gesellschaft hinaus gegangen . Zudem war sich die versicherte Person auf G rund ihrer Funktion der finanziellen Schwierigkeiten, in denen sich die Gesellschaft befand, voll und ganz bewusst gewesen, weshalb eine arbeitgeberähnliche Stellung zu bejahen war (Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2015 vom 6. September 2016
E. 6). 1.9
Im Urteil 8C_689/2022 vom 2 6. April 2023 hat das Bundesgericht die arbeitge berähnliche Stellung eines Geschäftsführers ohne Zeichnungs berechtigung auf Grund seiner weitreichenden faktischen Kompetenzen bejaht, weil ihm gemäss dem arbeitsvertraglich umschriebenen Aufgaben- und Kompetenzbereich und dem Funktionsbeschrieb des Geschäftsführers über das operative Tagesgeschäft hinausgehende, sehr weitreichende Kompetenzen zustanden. So trug er als Geschäfts führer einer GmbH laut Funktionsbeschrieb die Gesamtverantwortung für die selbstständige und eigenverantwortliche Führung des Unternehmens. Er legte die Finanz-, Personal-, Lohn-, Einkaufs-, Logistik- und Verkaufspolitik fest und war als « oberster Chef » verantwortlich für die Qualität der Produkte und Dienstleistungen sowie generell für die Kundenzufriedenheit. Er verantwortete persönlich alle operativen und strategischen Bereiche und Resultate des Unter nehmens. Der Arbeitsvertrag sah zudem vor, dass er dem Inhaber/Gesellschafter der GmbH unterstellt war (E. 4.2.1). Allein auf Grund der fehlenden Zeichnungs befugnis war ohne Bezugnahme auf den gegebenen statutarischen oder vertrag lichen Rahmen und die gelebten Verhältnisse im Innenverhältnis eine massge bliche Beeinflussung der Willensbildung des Betriebes nicht zu verneinen. Denn in Anwendung eines materiellen Organbegriffs können wegen ihres massge blichen Einflusses auf die Unternehmensentscheidungen auch solche Angestellte vom Leistungsanspruch ausgeschlossen werden, die formell nicht zeichnungsbe rechtigt und nicht im Handelsregister eingetragen sind. Gerade beim vorliegenden Kleinbetrieb mit wenig ausgeprägten Organisationsstrukturen konnte aus dem Umstand, dass die arbeitsvertraglich vorgesehene Eintragung des Geschäfts führers mit Kollektivunterschrift zu zweien nie vorgenommen wurde, nicht ohne Einbezug der vertraglichen Aspekte und der tatsächlichen Gegebenheiten auf einen fehlenden massgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Unterneh mung geschlossen werden (E. 4.2.2). Dem Arbeitszeugnis war sodann zu entneh men, dass dem Geschäftsführer auch die Aufgaben zukamen, das Team mit neuen Mitarbeitenden zu ergänzen und zu etablieren sowie ein Netzwerk von Kunden, Lichtplanern und Elektroinstallateuren neu aufzubauen und zu pflegen. Überdies hatte er Projekte zu akquirieren, das Auftragsvolumen zu verdoppeln, die Defini tion und Anpassung des CI/CD vorzunehmen, die Einkaufskonditionen bei Lieferan ten zu optimieren, das Lager- und Transportsystem zu optimieren sowie sich mit lokalen und regionalen Interessensgruppen zu vernetzen (E. 4.2.3). Der Geschäftsführer hat zudem auch Bescheid über alle finanziellen Angelegenheiten gewusst und stand in Kontakt mit der Bank und dem Treuhandbüro und war für die finanzielle Schieflage verantwortlich. Bezüglich der Führung beziehungsweise Weiterführung der Gesellschaft hat er ein Mitspracherecht gehabt und er hat der Gesellschaft auch ein Darlehen gegeben (E. 4.2.4) . Aus diesen Gründen wurde eine arbeitgeberähnliche Stellung des Geschäftsführers einer GmbH bejaht (E.
4.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 4. Juli 2025 (Urk. 2) davon aus, dass d er Beschwerdeführer
als COO der Y.___ GmbH dem Z.___ Operations
CEO unterstellt gewesen sei. Gemäss einer Auskunft der Y.___ GmbH habe er die COO-Funktion in allen Ein heiten der Z.___ Gruppe gehabt und habe eng mit dem CEO und dem Manage mentteam zusammengearbeitet. Er sei aktiv an Managemententschei dungen beteiligt gewesen. Zudem sei er für die Entwicklung eines finanziellen « forecast » verantwortlich gewesen, welche r auf seinem operativen Know-how basiert habe. Er sei nicht lediglich im Betrieb involviert gewesen, sondern es seien von ihm Inputs und Einblicke an das Managementteam erwartet gewesen. Er sei auf Grund der engen Zusammenarbeit mit dem CEO und dem Managementteam umfassend informiert gewesen. Er habe operative Tätigkeiten ausgeübt und die Arbeitgeberin gegenüber der Kundschaft und den Partnern vertreten. Er sei auch für die Umsatzziele bis Ende Dezember 2022 verantwortlich gewesen und habe somit massgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Unternehmung ausge übt. Da er mit der operativen Leitung betraut gewesen sei, habe er auch Kenntnis des Geschäftsgangs und der liquiden Mittel der Gesellschaft haben müssen. Daran ändere nichts, dass er nie im Handelsregister mit einer Zeichnungsberechtigung eingetragen gewesen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er die Entscheide der Gesellschaft teilweise habe beeinflussen können, weshalb eine arbeitge berähnliche Stellung zu bejahen sei (S. 2 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er nie für die Gesellschaft zeichnungs berechtigt gewesen sei, und dass mit den weiteren Einheiten der Z.___ Gruppe weder eine Vereinbarung noch ein arbeitsrechtliches Verhältnis bestanden habe (Urk. 1
S. 4 f.). Er sei als COO dem Operations CEO unterstellt gewesen und ausschliesslich für den operativen Bereich zuständig gewesen. Sein Aufgabenbereich habe Optimierungen von Geschäftsprozessen und organisato rische Aufgaben umfasst. Er habe zudem nie einem betrieblichen Entscheidungs gremium angehört. Vielmehr sei er dem Operations CEO unterstellt gewesen und habe keinen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können (Urk. 1 S. 5) .
Auch die kurze Anstellungsdauer schliesse die Möglichkeit einer massgeblichen Einflussnahme aus. Auf Grund d ies er kurzen Anstellungsdauer und der ausgeübten Funktion könne in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass er am Entscheid über die Konkurseröffnung beteiligt gewesen sei . Sodann spreche die feste Arbeitszeit von 42 Stunden in der Woche gegen die Annahme, dass er ein faktisches Organ der Gesellschaft gewesen sei. Da er keinen Zugriff auf die Bankkonti der Gesellschaft gehabt habe, und da sämtliche die Y.___ GmbH betreffende n Zahlungen von den Gesellschaftern der Gesellschaft in Auftrag gegeben und ausgelöst worden seien, habe er weder Einsicht in die finan ziellen Verhältnisse der Gesellschaft nehmen können, noch habe er diese nach verfolgen können (Urk. 1 S. 6). Er sei von den zeichnungsberechtigten Gesell schaftern nie zur Vornahme von Geschäften bevollmächtigt worden. Vielmehr sei er diesen unterstellt gewesen und habe keinen Einfluss auf den Geschäftsgang nehmen können. Davon sei auch das Konkursamt ausgegangen, indem es seine Lohnforderungen im Konkurs über die Gesellschaft wie Lohnforderungen g ewöhn licher Arbeitnehmender in der ersten Klasse kolloziert habe . Demgegen über könnten die Lohnforderungen von Arbeitnehmende n in einer arbeitge berähnlichen Stellung nicht in der ersten Klasse kolloziert werden und seien nicht privilegiert (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdegegnerin habe sich zudem zu Unrecht auf ein e E-Mail von Herrn A.___ vom 1 3. Dezember 2024 gestützt. Denn dieser habe nie mit ihm zusammengearbeitet, weshalb es sich bei dessen Stellung nahme um Auskünfte vom Hörensagen beziehungsweise Dritter handle. Herr A.___
sei m it den tatsächlichen Verhältnissen innerhalb der Y.___ GmbH im Zeitraum, als er für die Gesellschaft tätig gewesen sei, nicht vertraut gewesen . Dessen Aussagen entsprächen nicht den Tatsachen und würden ausdrücklich bestrit ten (Urk. 1 S. 9 f.). Auch wenn er einen Forecast auf mögliche zukünftige operative Einnahmen der Y.___ GmbH erstellt habe, habe er dies en
ledig lich auf Weisung seines Vorgesetzten verfasst, und er sei beim anschliessenden Entscheidungsprozess nicht beteiligt gewesen (Urk. 1 S. 12) . Die Beschwer degegnerin vermöge weder einen Einfluss auf den Geschäftsgang und die Firmen politik noch einen Einblick in die Geschäftsbücher und die Kenntnis der akuten Insolvenz dazulegen. Vielmehr sei er weder Gesellschafter der Y.___ GmbH noch an dieser finanziell beteiligt gewesen. Auch sei er nicht Mitglied des obersten betrieblichen Entscheidgremiums gewesen, noch habe er Entschei dungen betreffend die Y.___ GmbH bestimmen oder massgeblich beein flussen können, weshalb er Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung habe (Urk. 1 S. 13). 3. 3.1
Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 2 7. Januar 2022 (Urk. 7/172-177) war der Beschwer deführer ab 1. Februar 2022 als COO (Chief Operation Officer) bei der
Y.___ GmbH im Umfang eines Pensums von 100 % bei 42 Stunden in der Woche tätig . Er war dem Z.___
Operations
CEO (Chief Executive Officer) unter stellt . Gemäss Art. 15 des Arbeitsvertrages wurde ein Konkurrenzverbot verein bart. Danach gelte, da der Beschwerdeführer als Mitglied der Geschäfts leitung Einblick in Kunden- und Geschäftsgeheimnisse nehmen könne, beim Austritt aus der Gesellschaft ein einjähriges Konkurrenzverbot im Bereich quick- com merce .
3.2
Art. 5 des Anhang s vom 2 7. Januar 2022 zum Arbeitsvertrag (Urk. 7/178-180) ist zu entnehmen, dass die Entlöhnung des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit bei der Y.___ GmbH eine mobile Komponente beinhaltete, welche gemäss den folgenden Leistungszielen bemessen wurde: - operative Leistungsziele: - Perfektionierung des Picking Services, Einführung einer Super-Picker Struktur, Effizienz- und Prozessverbesserung, messbare Ergebnisse und Leistungen - Analyse des Kundensupportniveaus und Einführung von KPl's - Ausbau der bestehenden Basis des Preferred Partner Managements, Prozesse, messbare Ergebnisse und Leistungen - Festlegung der Logistikstrategie einschliesslich dem Vergleich zwi schen internen und externen Partnern (eigene Kuriere/Flotte, Preferred Partner) - Einführung von Systemen, sodass manuelles Eingreifen verringert und die Effizienz gesteigert werden kann (zum Beispiel Routentool, Picker Planung etc.) - Festlegen von Richtlinien zur Förderung der Team-Kultur des Unter nehmens - Umsatzziele bis Ende Dezember 2022: - Lieferumsatz: Fr. 3'500‘000. -- - Pickingumsatz : Fr. 3‘500’000. -- - Versicherungsumsatz: Fr. 225'000. -- - Payment Gebühren: Fr. 1'100’000.-- (theoretischer Breakeven in der Schweiz innert zwölf Monaten) - Projekte 2022: - zwei weitere Grosskunden im Rahmen von B.___
onboarden . Die Expan sion von B.___ in andere Märkte, wie zum Beispiel Deutschland etc., wird als Neukundengewinnung gewertet
Sodann wurde a ls weitere Lohnkomponente die Teilnahme am Mitarbeiterbetei ligungsprogr a mm
(ESOP) mit Fr. 160'000.-- pro Jahr in Form von Z.___ Group Aktien vereinbart. 3. 3
Dem Auszug aus dem Handelsregister der Y.___ GmbH ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über keine Stammanteile der Gesellschaft und über k eine Z eichnungsberechtigung verfügte.
3.4
In seiner Klage betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis gegen die Y.___ GmbH vom 1 9. Januar 2023 (Urk. 7/81-98) führte der Beschwerdeführer aus, dass er wöchentliche und monatliche Picking-Ressourcenplanung e n einge führt habe. Dabei habe er jeweils den Bedarf eruiert und die notwendigen Picker eingeteilt. Mit der von ihm eingeführten hierarchischen Picker-Struktur habe er die Planung erfolgreich umsetzen und zum Beispiel auf Krankheitsfälle flexibel reagieren können. Da die Lieferungen auf den Partner C.___ AG ausgelagert worden seien, sei auch die Organisation der Route ausgelagert wor den (S. 15). 3.5
Das Konkursamt D.___ führte in seiner Stellungnahme per E-Mail vom 1 0. Dezember 2024 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 7 /72) aus, dass die Forde rungen des Beschwerdeführers wahrscheinlich in der ersten Konkursklasse zu kollozieren seien . In Bezug auf die Kompetenzen des Beschwerdeführers in der Ausübung seiner Tätigkeit bei der Y.___ GmbH gelte gemäss Stellung nahme des Beschwerdeführers das Folgende : - Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Zeichnungsberechtigung gehabt und sei auch nicht in die Entscheidungsprozesse eingebunden gewesen . - Er habe zu keinem Zeitpunkt Zugriff oder Einsicht auf Zahlungs eingänge oder -ausgänge gehabt . - Gemäss Arbeitsvertrag sei er in der Hierarchie dem Z.___
Opera tions CEO unterstellt gewesen, was impliziere, dass seine Funktion ausschliesslich auf die operative Abwicklung der Geschäftsprozesse beschränkt gewesen sei . - Er sei insgesamt nur fünf Monate angestellt gewesen . - Die Y.___ GmbH habe im arbeitsrechtlichen Verfahren ausge führt, dass er nur für Optimierungen und organisatorische Aufgaben zuständig gewesen sei: «Es wäre an ihm gelegen, den Picking Service zu perfektionieren, sprich eine Effizienz und Prozessver besserung her beizuführen, wobei messbare Ergebnisse und Leistungen erwartet wurden.» Von irgendeiner grossen Entscheidungs befugnis könne keine Rede sein. Es habe ein absolutes Subordinations verhältnis ohne Beein flussungsmöglichkeit vorgelegen . - Er habe auch nach Meinung der Y.___ GmbH keine Entschei dungen alleine treffen dürfen und habe dies auch nicht getan . - Es sei eine feste Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche vereinbart wor den, was für höhere Angestellte völlig untypisch wäre . - Es sei nicht davon auszugehen, dass er analog einem Organ eine Ent scheidung hätte beeinflussen können, weshalb er sicher nicht als faktisches Organ einzustufen sei . D as Konkursamt gab an, die Ansprechperson seitens der Y.___ GmbH (in Liquidation) sei Mark A.___ . Dieser sei jedoch gemäss seinen Angaben erst seit Ende 2022 involviert gewesen. Im Handelsregister sei er im Juli 2023 (als Geschäfts führer) eingetragen worden. Anlässlich seiner Stellungnahme zu den angemeldeten Forderungen habe er keine näheren Auskünfte zur genauen Funk tion des Beschwerdeführers geben können. 3.6
In seiner Stellungnahme an die Beschwerdegegnerin per E-Mail vom 1 3. Dezember 2024 (Urk. 7/70) führte Mark A.___ aus, dass er mit einem «Gründer» der Y.___ GmbH, welcher den Beschwerdeführer eingestellt habe, gesprochen habe. Dieser habe ihm das Folgende mitgeteilt: - Der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner Fähigkeiten als COO für die Y.___ GmbH eingestellt worden .
- Darüber hinaus habe er die COO-Funktion in allen Einheiten der Z.___ Group ausgeübt . - Da er für alle Aktivitäten in der gesamten Gruppe verantwortlich gewesen sei, habe er eng mit dem CEO E.___ und dem Manage mentteam zusammengearbe itet und sei an Managementent scheidungen aktiv beteiligt gewesen .
- Der Beschwerdeführer sei auch für die Entwicklung eines finanziellen « Forecasts », welche r
auf seinem operativen Know-how gegründet habe, verantwortlich gewesen . - Da es sich bei der Y.___ GmbH um ein kleines Start-up-Unter nehmen gehandelt habe, sei der Beschwerdeführer nicht nur in den Betrieb involviert gewesen. Vielmehr sei erwartet worden, dass er sei n en Input und seine
Einblicke als COO innerhalb des Manage mentteams einbringe . - Der Beschwerdeführer sei auf G rund seiner engen Zusammenarbeit mit dem CEO und dem Managementteam
umfassend informiert gewesen. 4. 4.1
Die von Art. 51 Abs. 2 AVIG für einen Ausschluss vom Anspruch auf Insolven zent schädigung geforderte Möglichkeit, die Entscheidungen des Arbeitgebers mass geblich beeinflussen zu können, ergibt sich bei einem COO beziehungsweise einem Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung einer GmbH nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Die Frage, ob der Beschwerdeführer als COO der Y.___ GmbH dem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium der Gesellschaft angehör t e und ob er in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmens entscheidungen hatte nehmen können, ist daher anhand der konkreten Gegeben heiten beziehungsweise auf G rund der internen betrieblichen Struktur der Gesell schaft zu beantworten. 4.2
Vorliegend steht auf Grund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer nicht Geschäfts führer, sondern COO der Y.___ GmbH war, und dass er in dieser Funktion dem Z.___
Operations CEO unterstellt war (vorstehend E. 3.1). Wäh rend der Beschwerdeführer über keine Zeichnungsberechtigung verfügte, ist dem Auszug aus dem Handelsregister (www.zefix.ch
) zu entnehmen, dass während der Dauer der Anstellung des Beschwerdeführers bei der Y.___ GmbH, mithin vom 1. Februar bis 3 0. Juni 2022, G.___
Geschäftsführer mit Einzelzeich nungsberechtigung war. Gleichzeitig war G.___
während dieser Zeit Präsident des Verwaltungsrates der Z.___ Group AG mit Einzelzeichnungsbe rechtigung (www.zefix.ch
). Obwohl der Beschwerdeführer gemäss dem Arbeits vertrag Mitglied der Geschäftsleitung der Y.___ GmbH war (vorstehend E.
3.1), ist den Akten weder ein Reglement bezüglich der Kompetenzen der Geschäfts leitung zu entnehmen, noch befinden sich Stellenbeschriebe betreffend d ie Funktion des COO und des Geschäftsführers der Y.___ GmbH bei den Akten. Den Akten lässt sich zudem auch nicht entnehmen, aus welchen Personen die Geschäftsleitung der Y.___ GmbH insgesamt zusammengesetzt war. Auf Grund des Umstandes, dass der Geschäftsführer der Y.___ GmbH gleichzeitig Präsident des Verwaltungsrates der Gruppengesellschaft Z.___ Group AG war, ist indes davon auszugehen, dass dem Geschäftsführer eine über ragende Funktion zukam, und dass die Geschäftsleitung weitgehend beziehungs weise weit überwiegend dem Geschäftsführer,
Patrick Keller, sowie dem Vorsit zenden der Geschäftsführung, F.___ (www.zefix.ch
), zustand. 4.3
Demgegenüber war Mark A.___ erst nach dem Ausscheiden von G.___ aus der Gesellschaft ab 2 4. Juli 2023 Vorsitzender der Geschäftsführung der Y.___ GmbH, mit Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien, gewesen . Gleichzeitig war Mark A.___ ab 2 5. Juli 2023 auch Präsident des Verwaltungs rates der Z.___ Group AG, mit Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien (www.zefix.ch). Demzufolge hat Mark A.___ nie mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet, da er erst nach dem Ausscheiden des Letzteren aus der Y.___ GmbH am 3 0. Juni 2022 für diese und für die Z.___ Group AG tätig war. In seiner Stellungnahme vom 1 3. Dezember 2024 (vorstehend E. 3.6) erwähnte Mark A.___ denn auch, dass er mit einem der Gründer der Y.___ GmbH, welcher zudem den Beschwerdeführer eingestellt habe, gespro chen habe. Dabei kann es sich, auch wenn die Anfrage von Mark A.___ an G.___ gerichtet war (vgl. Urk. 7/70), grundsätzlich nur um F.___ handeln . Denn dieser hat den Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer unterzeichnet und war vom 1 7. September 1997 bis 1 4. November 2018 Gesell schafter und Geschäftsführer und anschliessend Vorsitzender der Geschäfts führ ung der Y.___ GmbH
sowie Mitglied des Verwaltungsrates der Z.___ Group AG (www.zefix.ch
). Demzufolge handelte es sich bei der Stel lungnahme von Mark A.___
jedenfalls um eine solche vom Hörensagen auf Grund von bei einer Drittperson eingeholten Auskünften . Darin führte Mark A.___ aus, dass der Beschwerdeführer zwar als COO für die Y.___ GmbH eingestellt worden sei, dass er indes darüber hinaus die COO-Funktion in allen Einheiten der Z.___ Group ausgeübt habe. Inwiefern der Beschwerdeführer – entgegen dem Wortlaut des Arbeitsvertrages – nicht nur für die Y.___ GmbH, sondern auch für andere Einheiten beziehungsweise Gesellschaften der Z.___ Gruppe als COO tätig gewesen sein sollte, wird von Mark de Munt indes nicht näher erläutert oder belegt. Vom Beschwerdeführer wird dies denn auch bestritten . Der Beschwerdeführer verwies dabei insbesondere auf den zwischen ihm und der Y.___ GmbH vereinbarten Arbeitsvertrag sowie auf seine fehlende Zeichnungsberechtigung (Urk. 1 S. 10). 4.4
Sodann führte Mark A.___ aus, dass der Beschwerdeführe r eng mit dem CEO E.___ und mit dem Managementteam zusammengearbeitet habe, und dass er an Managemententscheidungen aktiv beteiligt gewesen sei. Den Akten lässt sich indes nicht entnehmen, ob und wann beziehungsweise für welchen Zeitraum und für welche Gesellschaften der Z.___ Gruppe ein E.___ CEO gewe sen sein soll und inwiefern der Beschwerdeführer mit diesem zusammengearbeitet ha ben soll . Im Gegensatz zu F.___, G.___ und A.___ war ein E.___ weder für die Y.___ GmbH noch für die Z.___ Group AG mit einer Zeichnungsberechtigung (oder als Gesellschafter)
im Handelsregister eingetragen. 4.5
Demgegenüber wird die Angabe von A.___, wonach der Beschwerde führer für die Entwicklung eine s finanziellen «Forecasts», welche r auf seinem operativen Know-how gegründet habe, verantwortlich gewesen sei, vom Beschwer deführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er auf Grund einer Weisung seines Vorgesetzen einen Forecast auf mögliche zukünf tige operative Einnahmen erstellt habe . Den Forecast habe er nach dem Verfassen an seinen Vorgesetzten weitergeleitet, ohne dass er am nachfolgende n Entschei dungsprozess beteiligt gewesen sei (Urk. 1 S. 12; vgl. auch Urk. 7/30) .
4.6
Die Ausführung von A.___, dass d er Beschwerdeführer auf Grund seiner engen Zusammenarbeit mit dem CEO und dem Managementteam umfassend infor miert gewesen sei, wird vom Beschwerdeführer bestritten. D er Beschwer deführer machte geltend, dass er während der gesamten Anstellungsdauer nie Zugriff auf die Konti, die Zahlungseingänge und die Zahlungsausgänge gehabt habe, und dass sämtliche Zahlungen von den Gesellschaftern in Auftrag gegeben und ausgelöst worden seien (Urk. 1 S. 6). Er habe auch keine Einsicht in die Geschäfts bücher (Urk. 1 S. 13) und in die finanziellen Verhältnisse der Gesell schaft gehabt. Er habe
ohne Rücksprache mit den Gesellschaftern nie selbständig für die Gesellschaft gehandelt (Urk. 1 S. 6). Infolge fehlender Befugnisse habe er keinen Einfluss auf den Geschäftsgang der Gesellschaft nehmen können (Urk. 1 S. 7). Seine Tätigkeit habe weitgehend aus operativen Aufgaben, wie beispiels weise der Einsatzplanung von Pickern (Urk. 1 S. 9), den Optimierungen, der Effizienz steigerung oder den organisatorische n Aufgaben (Urk. 1 S. 11) bestan den. 4. 7
Die Angabe von A.___, dass der Beschwerde führer eng mit dem Manage mentteam der Gesellschaft zusammengearbeitet habe, impliziert indes (e contra rio), dass der Beschwerdeführer selbst nicht Teil des Managementteams war. 4. 8
4. 8 .1
Vorliegend gilt es zudem zu berücksichtigen, dass das Konkursamt D.___ die arbeitsrechtlichen Forderungen des Beschwerdeführers gegenüber der Y.___ GmbH in der ersten Konkursklasse kollozierte (vgl. Urk. 3/4) . Gemäss Art. 219 Abs. 4 lit . a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon kurs (SchKG) sind Arbeitnehmerforderungen in einem gewissen Umfang privile giert und sind im Konkurs in der ersten Klasse zu kollozieren. Dabei handelt es sich um Forderungen von Arbeitnehme nden aus Arbeitsverhältnis, die nicht frü her als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss der obligatorische n Unfallver sicherung maximal versicherten Jahresverdienstes. Eine Forderung aus dem Arbeits verhältnis ist jedoch nur dann im Sinne von Art. 219 Abs. 4 lit . a SchKG privilegiert, wenn ein tatsächliches Subordinationsverhältnis bestand (BGE 118 III 46 E. 2c). Nimmt ein Arbeitnehme nder (trotz Bestehen eines Arbeitsvertrages) eine eigentliche Führungsposition mit hoher Entscheid ung s kompetenz ein, so fehlt es an einem Subordinationsverhältnis und es besteht kein Lohnprivileg. Dabei handelt es sich um eine arbeitgeberähnliche Stellung im Sinne eine r wirt schaftlich selbständige n Funktion. Massgebend ist diesbezüglich, über welche Unabhängigkeit und Selbständigkeit die a rbeitnehme nde Person
verfügt e, wie massgeblich sie an der Geschäftspolitik teilhaben k onnte und ob sie Einsicht in die Geschäftsunterlagen hat te . Dabei kommt es auf die tatsächliche Stellung der a rbeitnehme nden Person innerhalb der Unternehmung an (BGE 118 III 46 E. 3a), wobei die Umstände des Einzelfalls massgebend sind (Franco Lorandi, Basler Kommentar SchKG, 3. Aufl., Basel 2021, Art.
219 SchKG N. 153 f.) . 4. 8 .2
Die arbeitgeberähnliche Stellung im Sinne von Art. 219 Abs. 4 lit . a SchKG, bei welcher es sich um Arbeitnehmende in eigentliche n Führungsposition en mit hoher Entscheid ungs kompetenz und ohne Subordinationsverhältnis handelt, stimmt inhaltlich weitgehend mit der arbeitgeber ä hnlichen Stellung gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIG, bei welcher es sich um Mitglieder eines obersten betrieb lichen Entscheidungsgremiums, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, handelt, überein. Der Umstand, dass die Konkursverwaltung im Konkurs über die Y.___ GmbH die arbeitsrecht liche n Forderung en des Beschwerdeführers privilegierte und in der ersten Klasse kollozierte,
gilt es daher auch bei der Beurteilung der vorliegend streitigen Frage nach der arbeitgeberähnlichen Stellung gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIG
als ein gegen eine arbeitgeberähnliche Stellung sprechendes Indiz mitzuberücksichtigen. 5. 5.1
Nach Gesagtem stellt vorliegend die fehlende Zeichnungsberechtigung des Beschwer deführers ein Indiz gegen die Annahme einer arbeitgeberähnlichen Stel lung gemäss Art. 51 Abs. 2 AVI G dar. Sodann verfügte der Beschwerdeführer nach Gesagtem über kein Recht auf Einsicht in die Buchhaltung beziehungsweise in die Geschäftsbücher der Gesellschaft und verfügte auch über keinen Zugriff auf die Konti der Gesellschaft, weshalb er alleine
für die Gesellschaft keine Zahlun gen tätigen oder empfangen konnte . Gemäss der erwähnten Recht sprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2015 vom 6. September 2016; vor stehend E. 1.8) wollte der Gesetzgeber mit Art. 51 Abs. 2 AV I G Personen vom Leistungsanspruch ausschliessen, die sowohl Einfluss auf die Geschäftsführung und die Unternehmenspolitik haben,
als auch ein Einsichtsrecht in die Buchhal tungsunterlagen ausüben können . Denn diese Personen werden von einem plötz lichen Konkurs der Gesellschaft nicht überrascht . Mithin ist die Möglichkeit der Ausübung eines Einsichtsrechts in die Buchhaltung einer Gesellschaft alleine zwar nicht ausreichend, um einen Leistungsanspruch gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AVIG zu verneinen. Bei der Möglichkeit der Ausübung eines Einsichtsrechts in die Buchhaltung einer Gesellschaft handelt es sich indes um eine Voraussetzung, um überhaupt einen ma ss geblichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesell schaft betreffend die Ausrichtung, den Umfang oder die Einstellung der Geschäfts tätigkeit, nehmen zu können. Mithin stellt die Ausübung eines Ein sichtsrechts in die Buchhaltung beziehungsweise in die Geschäftsbücher einer Gesellschaft ein gewichtiges Indiz für eine arbeitgeberähnliche Stellung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AVIG dar. Über ein solches Einsichtsrecht in die Geschäfts bücher verfügte der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH indes nicht. 5.2
Sodann ist, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.2), davon auszugehen, dass dem Geschäftsführer der Y.___ GmbH, G.___, welchem Einzelzeich nungsberechtigung zukam, und welcher g leichzeitig Präsident des Verwaltungs rates der Gruppen- beziehungsweise Konzerngesellschaft, von welcher die Y.___ GmbH beherrscht wurde, der Z.___ Group AG, war, sowie dem Vor sitzenden der Geschäftsführ ung der Y.___ GmbH, welcher gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrates der Z.___ Group AG war, F.___, überragende Stellung en innerhalb der Y.___ GmbH zukam en . Bei der Stel lung des Beschwerdeführers innerhalb der Y.___ GmbH handelte es sich demgegenüber um eine mit derjenigen gemäss dem erwähnten Urteil des Bundes gericht C 160/05 vom 2 4. Januar 2006 (vorstehend E. 1.7) vergleichbare Stellung. Darin verneinte das Bundesgericht die arbeitgeberähnliche Stellung eines Geschäfts führer s beziehungsweise Betriebsleiter s mit Kollektivzeichnungsbe rechtigung auf Grund einer Einmischung eines Geschäftsführers der Gruppenge sellschaft in die Angelegenheiten des Unternehmens . Im Unterschied zum Urteil des Bundesgericht s C 160/05 vom 2 4. Januar 2006 war der Beschwerdeführer indes nicht einmal Geschäftsführer der Y.___ GmbH und verfügte zudem über keine Zeichnungsberechtigung. 5.3
Vorliegend gilt es zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als COO dem Operations CEO unterstellt war, dass er nicht die Gesamtverantwortung für die selbstständige und eigenverantwortliche Führung der Gesellschaft trug, dass er nicht alleine die Finanz-, Personal-, Lohn-, Einkaufs-, Logistik- und Verkaufs politik fest leg en konnte, dass er nicht als oberster Chef verantwortlich für die Gesellschaft war, und das s er insbesondere auch nicht in strategischer Hinsicht an der Entscheidfindung innerhalb der Gesellschaft beteiligt war. Vielmehr umfasste seine Zuständigkeit überwiegend operative Aspekte. 5.4
Im Gegensatz zum Sachverhalt im erwähnten Urteil 8C_689/2022 des Bundesge richts vom 2 6. April 2023 (vorstehend E. 1.9), wonach die arbeitgeberähnliche Stellung eines Geschäftsführers einer GmbH, welchem über das operative Tages geschäft hinausgehende, sehr weitreichende Kompetenzen zustanden, und wel cher insbesondere auch Kenntnis sämtlicher finanzielle r Angelegenheiten der Gesell schaft hatte, welcher in Kontakt mit der Bank und dem Treuhandbüro stand und welcher für die finanzielle n
Schwierigkeiten verantwortlich war, bejaht wurde, stand dem Beschwerdeführer die Gesamtverantwortung für die selbststän dige und eigenverantwortliche Führung der Y.___ GmbH nicht zu. Der Beschwerdeführer, welcher für die strategischen Bereiche der Gesellschaft nicht zuständig war, und welcher auch keine Kenntnis der Geschäftsbücher beziehungs weise der Buchhaltung der Gesellschaft besass und mithin über d eren finanzielle Schwierigkeiten nicht Bescheid gewusst haben dürfte, konnte daher keinen massgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft ausüben . 5.5
Nach Gesagtem ist auf Grund der betrieblichen Struktur und der Organisation der Y.___ GmbH davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in tatsäch licher Hinsicht keinen massgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesell schaft beziehungsweise auf die für ihr Überleben ausschlaggebenden strategi schen Entscheidungen ausüben konnte.
In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht zum obersten betrieb lichen Entscheidungsgremium der Y.___ GmbH gehört hat, wes halb eine arbeitgeberähnliche Stellung nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt ist. 5.6
Da von weiteren Abklärungen keine neuen
entscheidrelevante n
Ergebnisse zu erwar ten sind, kann darauf sowie auf eine Rückweisung der Sache an die Beschwer degegnerin zur Durchführung weiterer Abklärungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_577/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 9). 6 .
Da eine arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der Y.___ GmbH mithin nicht erstellt ist, gehört der Beschwerdeführer nicht zum Personenkreis, welche r gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIG vom Anspruch auf Insolvenz entschädigung ausgeschlossen ist.
Demzufolge ist in Gutheissung der Beschwerde ein Anspruch des Beschwerde führers auf Insolvenzentschädigung im Grundsatz zu bejahen und die Sache ist im Quantitativ an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in mass licher Hinsicht über den Leistungsa nspruch des Beschwerdeführers verfüge. 7.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskri terien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) den Zeitaufwand und die Bar auslagen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2 4. Juli 2025 aufge hoben mit der Feststellung, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzent schädigung im Grundsatz zu bejahen ist, und es wird die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie in masslicher Hinsicht über den Leis tungsa nspruch des Beschwerdeführers verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 1’800 .-- (inkl usive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Fischer - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz