Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1977, arbeitet in der Gastrobranche. Im April
2024 trat er eine Stelle als Aushilfe bei der
Y.___ GmbH an . Dort war er bis Ende September 2024 tätig. Im Oktober 2024 trat er wiederum als Aushilfe eine Stelle bei der
Z.___ GmbH an . Dieses Arbeitsverhältnis dauerte bis Ende
Februar 2025 (Urk. 6/73-76; vgl. Urk. 6/37, Urk. 6/58-67, Urk. 6/83-85, Urk. 6/89-90). Am 2 1. April 2025 meldete sich der Versicherte zur Arbeits vermittlung an (Urk. 6/68, Urk. 6/91) und am 9. Mai 2025 stell t e er Antrag auf Arbeitslosenent schädigung (Urk. 6/69-72). Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch des Versicherten auf Arbeits losenentschädigung ab 2 1. April 2025 (Urk. 6/42-44). Die vom Versicherten am 1 8. Juni 2025 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/36) wies die Arbeitslosen kasse mit Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2025 ab (Urk.
6/31-34 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2025 (Urk.
2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. August 2025 (Poststempel 1. September 202 5) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides festzustellen, dass er die erforderliche Beitragszeit erfüllt habe, und sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei demzufolge ab dem 2 1. April 2025 anzuer kennen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2 4. September 2025 beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde dem Beschwerdeführer am 30. September 2025 Kenntnis gegeben (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9
AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9
Abs. 3 AVIG). 1.2
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvorausset zungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.3
Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusam mengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten. Wird eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet, werden die entsprechenden Werktage mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag (Weisung AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2025, Rz . B150). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte i n ihrem
Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2025 aus, während der hier massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2 1. April 2023 bis 2 0. April 2025 sei eine beitragspflichtige Beschäftigung von insgesamt 10.56 Monaten entfallend auf die Anstellungen bei der Z.___ GmbH (1. Oktober 2024 bis 2 8. Februar 2025: 5.00 Monate) und auf die Anstel lung bei der Y.___ GmbH (1 5. April 2024 bis 3 0. September 2024: 5.56 Monate) ausgewiesen. Die Beitragszeiten seien anhand der eingereichten Lohnabrech nungen und de r Arbeitsverträge errechnet worden. Dem Argument des Beschwer deführers, im Februar 2025 sei ihm als Lohn für die Monate März und April 2025 ein Betrag von Fr. 11'853.25 ausbezahlt worden, weswegen die betreffenden Monate als Beitragszeit zu berücksichtigen seien, könne nicht gefolgt werden. Der
Lohnabrechnung der Z.___ GmbH vom 2 0. Februar 2025 sei klar zu entnehmen, dass der ausbezahlte Betrag unter anderem die Abgeltung für 346.45
Überstunden und für 7.5 Ferientage umfasse. Ferner sei das Arbeits verhältnis
unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von einem Monat per 2 8. Februar 2025 beendet worden. Es bestehe somit kein Anspruch auf Lohn
für die Monate März und April 202 5. Eine höhere Beitragszeit resultiere nicht.
Diese liege klarerweise unter den erforderlichen 12 Beitragsmonaten (Urk.
2 S.
2
f. Ziff. 3 ff.).
In der Beschwerdeantwort vom 2 4. September 2025 verwies die Beschwerdegeg nerin auf ihre Darlegungen im Einspracheentscheid (Urk. 5 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 4. August 2025 geltend, er sei vom 1 0. April 2024 bis 2 8. Februar 2025 bei der Y.___ GmbH und der Z.___ GmbH anges tellt gewesen, und die Beschwerdegegnerin habe eine Beitragszeit von 10.56 Monaten angerechnet. Nach Erlass des Einspracheent scheid es habe die Kontrollstelle des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastge werbes (L-GAV) eine Überprüfung durchgeführt und mittels zwischenzeitlich rechtskräftigem Entscheid
festgestellt, dass ihm per Beendigung des Arbeitsver hältnisses 30.62 Ferientage im Wert von Fr. 6'959.-- und 10.24 Kompensations tage im Wert von Fr. 1'709.70 zustünden. Diese insgesamt 41
Arbeitstage entsprächen einer Arbeitszeit von rund acht Wochen. Da diese Ansprüche bisher nicht abgegolten worden seien, verlängere sich d as Arbeitsverhältnis aus versi cherungsrechtlicher Sicht bis Ende April 202 5. Dies habe zur Folge, dass die Beitragszeit erfüllt sei (Urk. 1 S. 2). 3. 3.1
Nach den Feststellungen der Beschwerdegegnerin dauerte das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Y.___ GmbH vom 1 5. April 2024 bis 30.
September 2024 und dasjenige mit der Z.___ GmbH vom 1. Oktober 2024 bis zum 2 8. Februar 2025 (Urk. 2 S. 3, vgl. Urk. 6/73 Ziff. 2 und Urk. 6/75 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH habe bereits am 10.
April 2024 begonnen (Urk. 1 S. 2, vgl.
Urk. 6/71 Ziff. 29). Anhaltspunkt e für diesen Sachverhalt ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht der Kontrollstelle L-GAV vom 1 1. Juli 2025 (Urk. 3/3). Darin wurde festgehalten, gemäss übereinstimmender Aussage habe der Beschwerdeführer, anders als im Arbeitsvertrag angegeben, bereits ab dem 1 0. April 2024 im Betrieb gearbeitet (S. 1). Wird davon ausgegangen, verlängert sich das Arbeitsverhältnis
mit der Y.___ GmbH im
Umfang
der zusätzliche n Arbeitszeit und hat mithin vom 1 0. April 2024 bis
3 0. September
202 4 gedauert. Die vollen Kalendermonate innerhalb des Arbeits verhältnisses, d.h. die Monate Mai bis und mit September 2024, ergeben fünf
Beitrags monate. Auf die Zeit zwischen dem 1 0. und dem 3 0. April 2024 entfallen sodann total 15 Werktage. Als solche zählen alle Tage von Montag bis Freitag (vgl. vorstehende E. 1 .3). Die insgesamt 15 Werktage sind sodann um den Faktor 1 . 4 zu multipli zieren, was 21
Kalendertagen entspricht (15 x 1.4 = 21). Hinzu kommen die weiteren fünf Beitragsmonate betreffend das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH (vgl. Urk. 2 S. 3) . Die massgebliche
Beitragszeit liegt auch unter Berück sichtigung des früheren Stellenantritts bei der Y.___ GmbH insgesamt weiterhin unter 11 Monaten. 3.2 3 . 2.1
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, zu r Beitragszeit seien aufgrund von nachträglichen Lohnzahlungen für Ferien- und Kompensationstage weitere 41
Tage respektive rund acht Arbeitswochen hinzuzurechnen . Er ist der Auffas sung, d urch die nachträgliche Anerkennung des Anspruchs auf Ferien- und Kompensationstage verlängere sich versicherungsrechtlich die Dauer des Arbeits verhältnisses (Urk. 1 S. 2). Konkret geht der Beschwerdeführer davon aus, es stünden ihm im Nachgang zur Inspektion durch die Kontrollstelle L-GAV
(vgl.
Bericht vom 1 1. Juli 2025; Urk. 3/ 3) betreffend die beiden Arbeits verhältnisse mit der Y.___ GmbH und der Z.___ GmbH nachträglich Fr. 6'959.-- als Abgel tung für 30.62 Ferientage und Fr.
1'706.70 entsprechend 10.24 Kompensations tage n
zu (Urk. 1 S. 2).
3.2.2
Die genannten Beträge ergeben sich so nicht aus dem Bericht der Kontrollstelle L-GAV vom 1 1. Juli 202 5. Gemäss diesem besteht namentlich ein Anspruch auf eine Abgeltung von 346 . 45 Überstunden und eine solche für nicht bezogene Ferientage im Umfang von 7.5 Tagen (Urk. 3/3 S. 4 f.), wobei die diesbezügliche Vergütung mit der Lohnzahlung für den Februar 2025 erfolgte (Urk. 6/37). Dieser Punkt ist vorliegend denn auch nicht strittig.
Darüber hinaus reichte der Beschwerdeführer keine Unterlagen ein, die seine in der Beschwerdeschrift bezeichneten Forderungen gegenüber seinen früheren Arbeitgeberinnen belegen . Wie es sich effektiv verhält, kann aber offen bleiben . Der Darstellung des Beschwerdeführers folgend bezwecken die
genannten Beträge die Abgeltung von nicht bezogene n Ferien und bislang nicht vergüteten Kompensationstage n während der Dauer der beiden Arbeitsverhältnisse mit der Y.___ GmbH und der Z.___ GmbH . Demzufolge hat die Forderung des Beschwerdeführer s gegen über den genannten Arbeitgeberinnen Lohncharakter im sozialversicherungs rechtlichen Sinne (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] und Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV) .
Die zugrunde liegenden Ferien- und Kompensationstage betreffen, wie der Beschwerdeführer explizit festhält, die aktenkundige Dauer der Arbeitsverhältnisse
mit der Y.___ GmbH und der Z.___ GmbH . Eine Verlängerung dieser Arbeitsverhältnisse ergibt sich durch
einen nachträgliche n Vergütung sanspruch
aus diesen Arbeitsverhältnissen nicht .
Eine nachträgliche finanzielle Abgeltung für nicht bezogene Ferien und für
Kompen sationstage generiert mithin keine zusätzliche Beitragszeit. Eine Beitragszeit aus einem zusätzlichen weiteren Arbeitsverhältnis innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (2 1. April 2023 bis 2 0. April 2025) ist weder aktenkundig, noch wird dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht. 3.3
Zusammenfassend steht damit fest, dass auch unter Berücksichtigung der Korrektur gemäss vorstehender E. 3.1 die Beitragszeit unter den mindestens erforderlichen 12 Monate liegt, weswegen es nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bezogen auf den unbestrittenen Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, das heisst per 2 1. April 2025, verneint hat. Dies hat die Abweisung der dagegen erhoben en Beschwerde zur Folge. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1977, arbeitet in der Gastrobranche. Im April
2024 trat er eine Stelle als Aushilfe bei der
Y.___ GmbH an . Dort war er bis Ende September 2024 tätig. Im Oktober 2024 trat er wiederum als Aushilfe eine Stelle bei der
Z.___ GmbH an . Dieses Arbeitsverhältnis dauerte bis Ende
Februar 2025 (Urk. 6/73-76; vgl. Urk. 6/37, Urk. 6/58-67, Urk. 6/83-85, Urk. 6/89-90). Am 2 1. April 2025 meldete sich der Versicherte zur Arbeits vermittlung an (Urk. 6/68, Urk. 6/91) und am 9. Mai 2025 stell t e er Antrag auf Arbeitslosenent schädigung (Urk. 6/69-72). Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch des Versicherten auf Arbeits losenentschädigung ab 2 1. April 2025 (Urk. 6/42-44). Die vom Versicherten am 1 8. Juni 2025 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/36) wies die Arbeitslosen kasse mit Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2025 ab (Urk.
6/31-34 = Urk. 2).
E. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9
AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9
Abs. 3 AVIG).
E. 1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvorausset zungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
E. 1.3 Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusam mengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten. Wird eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet, werden die entsprechenden Werktage mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag (Weisung AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2025, Rz . B150). 2.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2025 (Urk.
2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. August 2025 (Poststempel 1. September 202
E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, zu r Beitragszeit seien aufgrund von nachträglichen Lohnzahlungen für Ferien- und Kompensationstage weitere 41
Tage respektive rund acht Arbeitswochen hinzuzurechnen . Er ist der Auffas sung, d urch die nachträgliche Anerkennung des Anspruchs auf Ferien- und Kompensationstage verlängere sich versicherungsrechtlich die Dauer des Arbeits verhältnisses (Urk. 1 S. 2). Konkret geht der Beschwerdeführer davon aus, es stünden ihm im Nachgang zur Inspektion durch die Kontrollstelle L-GAV
(vgl.
Bericht vom 1 1. Juli 2025; Urk. 3/ 3) betreffend die beiden Arbeits verhältnisse mit der Y.___ GmbH und der Z.___ GmbH nachträglich Fr. 6'959.-- als Abgel tung für 30.62 Ferientage und Fr.
1'706.70 entsprechend 10.24 Kompensations tage n
zu (Urk. 1 S. 2).
3.2.2
Die genannten Beträge ergeben sich so nicht aus dem Bericht der Kontrollstelle L-GAV vom 1 1. Juli 202 5. Gemäss diesem besteht namentlich ein Anspruch auf eine Abgeltung von 346 . 45 Überstunden und eine solche für nicht bezogene Ferientage im Umfang von 7.5 Tagen (Urk. 3/3 S. 4 f.), wobei die diesbezügliche Vergütung mit der Lohnzahlung für den Februar 2025 erfolgte (Urk. 6/37). Dieser Punkt ist vorliegend denn auch nicht strittig.
Darüber hinaus reichte der Beschwerdeführer keine Unterlagen ein, die seine in der Beschwerdeschrift bezeichneten Forderungen gegenüber seinen früheren Arbeitgeberinnen belegen . Wie es sich effektiv verhält, kann aber offen bleiben . Der Darstellung des Beschwerdeführers folgend bezwecken die
genannten Beträge die Abgeltung von nicht bezogene n Ferien und bislang nicht vergüteten Kompensationstage n während der Dauer der beiden Arbeitsverhältnisse mit der Y.___ GmbH und der Z.___ GmbH . Demzufolge hat die Forderung des Beschwerdeführer s gegen über den genannten Arbeitgeberinnen Lohncharakter im sozialversicherungs rechtlichen Sinne (vgl. Art.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 4. August 2025 geltend, er sei vom 1 0. April 2024 bis 2 8. Februar 2025 bei der Y.___ GmbH und der Z.___ GmbH anges tellt gewesen, und die Beschwerdegegnerin habe eine Beitragszeit von 10.56 Monaten angerechnet. Nach Erlass des Einspracheent scheid es habe die Kontrollstelle des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastge werbes (L-GAV) eine Überprüfung durchgeführt und mittels zwischenzeitlich rechtskräftigem Entscheid
festgestellt, dass ihm per Beendigung des Arbeitsver hältnisses 30.62 Ferientage im Wert von Fr. 6'959.-- und 10.24 Kompensations tage im Wert von Fr. 1'709.70 zustünden. Diese insgesamt 41
Arbeitstage entsprächen einer Arbeitszeit von rund acht Wochen. Da diese Ansprüche bisher nicht abgegolten worden seien, verlängere sich d as Arbeitsverhältnis aus versi cherungsrechtlicher Sicht bis Ende April 202 5. Dies habe zur Folge, dass die Beitragszeit erfüllt sei (Urk. 1 S. 2). 3. 3.1
Nach den Feststellungen der Beschwerdegegnerin dauerte das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Y.___ GmbH vom 1 5. April 2024 bis 30.
September 2024 und dasjenige mit der Z.___ GmbH vom 1. Oktober 2024 bis zum 2 8. Februar 2025 (Urk. 2 S. 3, vgl. Urk. 6/73 Ziff. 2 und Urk. 6/75 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH habe bereits am 10.
April 2024 begonnen (Urk. 1 S. 2, vgl.
Urk. 6/71 Ziff. 29). Anhaltspunkt e für diesen Sachverhalt ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht der Kontrollstelle L-GAV vom 1 1. Juli 2025 (Urk. 3/3). Darin wurde festgehalten, gemäss übereinstimmender Aussage habe der Beschwerdeführer, anders als im Arbeitsvertrag angegeben, bereits ab dem 1 0. April 2024 im Betrieb gearbeitet (S. 1). Wird davon ausgegangen, verlängert sich das Arbeitsverhältnis
mit der Y.___ GmbH im
Umfang
der zusätzliche n Arbeitszeit und hat mithin vom 1 0. April 2024 bis
3 0. September
202 4 gedauert. Die vollen Kalendermonate innerhalb des Arbeits verhältnisses, d.h. die Monate Mai bis und mit September 2024, ergeben fünf
Beitrags monate. Auf die Zeit zwischen dem 1 0. und dem 3 0. April 2024 entfallen sodann total 15 Werktage. Als solche zählen alle Tage von Montag bis Freitag (vgl. vorstehende E. 1 .3). Die insgesamt 15 Werktage sind sodann um den Faktor 1 . 4 zu multipli zieren, was 21
Kalendertagen entspricht (15 x 1.4 = 21). Hinzu kommen die weiteren fünf Beitragsmonate betreffend das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH (vgl. Urk. 2 S. 3) . Die massgebliche
Beitragszeit liegt auch unter Berück sichtigung des früheren Stellenantritts bei der Y.___ GmbH insgesamt weiterhin unter 11 Monaten. 3.2 3 .
E. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] und Art.
E. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV) .
Die zugrunde liegenden Ferien- und Kompensationstage betreffen, wie der Beschwerdeführer explizit festhält, die aktenkundige Dauer der Arbeitsverhältnisse
mit der Y.___ GmbH und der Z.___ GmbH . Eine Verlängerung dieser Arbeitsverhältnisse ergibt sich durch
einen nachträgliche n Vergütung sanspruch
aus diesen Arbeitsverhältnissen nicht .
Eine nachträgliche finanzielle Abgeltung für nicht bezogene Ferien und für
Kompen sationstage generiert mithin keine zusätzliche Beitragszeit. Eine Beitragszeit aus einem zusätzlichen weiteren Arbeitsverhältnis innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (2 1. April 2023 bis 2 0. April 2025) ist weder aktenkundig, noch wird dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht. 3.3
Zusammenfassend steht damit fest, dass auch unter Berücksichtigung der Korrektur gemäss vorstehender E. 3.1 die Beitragszeit unter den mindestens erforderlichen 12 Monate liegt, weswegen es nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bezogen auf den unbestrittenen Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, das heisst per 2 1. April 2025, verneint hat. Dies hat die Abweisung der dagegen erhoben en Beschwerde zur Folge. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00196 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 3 1. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1977, arbeitet in der Gastrobranche. Im April
2024 trat er eine Stelle als Aushilfe bei der
Y.___ GmbH an . Dort war er bis Ende September 2024 tätig. Im Oktober 2024 trat er wiederum als Aushilfe eine Stelle bei der
Z.___ GmbH an . Dieses Arbeitsverhältnis dauerte bis Ende
Februar 2025 (Urk. 6/73-76; vgl. Urk. 6/37, Urk. 6/58-67, Urk. 6/83-85, Urk. 6/89-90). Am 2 1. April 2025 meldete sich der Versicherte zur Arbeits vermittlung an (Urk. 6/68, Urk. 6/91) und am 9. Mai 2025 stell t e er Antrag auf Arbeitslosenent schädigung (Urk. 6/69-72). Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch des Versicherten auf Arbeits losenentschädigung ab 2 1. April 2025 (Urk. 6/42-44). Die vom Versicherten am 1 8. Juni 2025 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/36) wies die Arbeitslosen kasse mit Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2025 ab (Urk.
6/31-34 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2025 (Urk.
2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. August 2025 (Poststempel 1. September 202 5) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides festzustellen, dass er die erforderliche Beitragszeit erfüllt habe, und sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei demzufolge ab dem 2 1. April 2025 anzuer kennen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2 4. September 2025 beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde dem Beschwerdeführer am 30. September 2025 Kenntnis gegeben (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9
AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9
Abs. 3 AVIG). 1.2
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvorausset zungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.3
Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusam mengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten. Wird eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet, werden die entsprechenden Werktage mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag (Weisung AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2025, Rz . B150). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte i n ihrem
Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2025 aus, während der hier massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2 1. April 2023 bis 2 0. April 2025 sei eine beitragspflichtige Beschäftigung von insgesamt 10.56 Monaten entfallend auf die Anstellungen bei der Z.___ GmbH (1. Oktober 2024 bis 2 8. Februar 2025: 5.00 Monate) und auf die Anstel lung bei der Y.___ GmbH (1 5. April 2024 bis 3 0. September 2024: 5.56 Monate) ausgewiesen. Die Beitragszeiten seien anhand der eingereichten Lohnabrech nungen und de r Arbeitsverträge errechnet worden. Dem Argument des Beschwer deführers, im Februar 2025 sei ihm als Lohn für die Monate März und April 2025 ein Betrag von Fr. 11'853.25 ausbezahlt worden, weswegen die betreffenden Monate als Beitragszeit zu berücksichtigen seien, könne nicht gefolgt werden. Der
Lohnabrechnung der Z.___ GmbH vom 2 0. Februar 2025 sei klar zu entnehmen, dass der ausbezahlte Betrag unter anderem die Abgeltung für 346.45
Überstunden und für 7.5 Ferientage umfasse. Ferner sei das Arbeits verhältnis
unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von einem Monat per 2 8. Februar 2025 beendet worden. Es bestehe somit kein Anspruch auf Lohn
für die Monate März und April 202 5. Eine höhere Beitragszeit resultiere nicht.
Diese liege klarerweise unter den erforderlichen 12 Beitragsmonaten (Urk.
2 S.
2
f. Ziff. 3 ff.).
In der Beschwerdeantwort vom 2 4. September 2025 verwies die Beschwerdegeg nerin auf ihre Darlegungen im Einspracheentscheid (Urk. 5 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 4. August 2025 geltend, er sei vom 1 0. April 2024 bis 2 8. Februar 2025 bei der Y.___ GmbH und der Z.___ GmbH anges tellt gewesen, und die Beschwerdegegnerin habe eine Beitragszeit von 10.56 Monaten angerechnet. Nach Erlass des Einspracheent scheid es habe die Kontrollstelle des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastge werbes (L-GAV) eine Überprüfung durchgeführt und mittels zwischenzeitlich rechtskräftigem Entscheid
festgestellt, dass ihm per Beendigung des Arbeitsver hältnisses 30.62 Ferientage im Wert von Fr. 6'959.-- und 10.24 Kompensations tage im Wert von Fr. 1'709.70 zustünden. Diese insgesamt 41
Arbeitstage entsprächen einer Arbeitszeit von rund acht Wochen. Da diese Ansprüche bisher nicht abgegolten worden seien, verlängere sich d as Arbeitsverhältnis aus versi cherungsrechtlicher Sicht bis Ende April 202 5. Dies habe zur Folge, dass die Beitragszeit erfüllt sei (Urk. 1 S. 2). 3. 3.1
Nach den Feststellungen der Beschwerdegegnerin dauerte das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Y.___ GmbH vom 1 5. April 2024 bis 30.
September 2024 und dasjenige mit der Z.___ GmbH vom 1. Oktober 2024 bis zum 2 8. Februar 2025 (Urk. 2 S. 3, vgl. Urk. 6/73 Ziff. 2 und Urk. 6/75 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH habe bereits am 10.
April 2024 begonnen (Urk. 1 S. 2, vgl.
Urk. 6/71 Ziff. 29). Anhaltspunkt e für diesen Sachverhalt ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht der Kontrollstelle L-GAV vom 1 1. Juli 2025 (Urk. 3/3). Darin wurde festgehalten, gemäss übereinstimmender Aussage habe der Beschwerdeführer, anders als im Arbeitsvertrag angegeben, bereits ab dem 1 0. April 2024 im Betrieb gearbeitet (S. 1). Wird davon ausgegangen, verlängert sich das Arbeitsverhältnis
mit der Y.___ GmbH im
Umfang
der zusätzliche n Arbeitszeit und hat mithin vom 1 0. April 2024 bis
3 0. September
202 4 gedauert. Die vollen Kalendermonate innerhalb des Arbeits verhältnisses, d.h. die Monate Mai bis und mit September 2024, ergeben fünf
Beitrags monate. Auf die Zeit zwischen dem 1 0. und dem 3 0. April 2024 entfallen sodann total 15 Werktage. Als solche zählen alle Tage von Montag bis Freitag (vgl. vorstehende E. 1 .3). Die insgesamt 15 Werktage sind sodann um den Faktor 1 . 4 zu multipli zieren, was 21
Kalendertagen entspricht (15 x 1.4 = 21). Hinzu kommen die weiteren fünf Beitragsmonate betreffend das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH (vgl. Urk. 2 S. 3) . Die massgebliche
Beitragszeit liegt auch unter Berück sichtigung des früheren Stellenantritts bei der Y.___ GmbH insgesamt weiterhin unter 11 Monaten. 3.2 3 . 2.1
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, zu r Beitragszeit seien aufgrund von nachträglichen Lohnzahlungen für Ferien- und Kompensationstage weitere 41
Tage respektive rund acht Arbeitswochen hinzuzurechnen . Er ist der Auffas sung, d urch die nachträgliche Anerkennung des Anspruchs auf Ferien- und Kompensationstage verlängere sich versicherungsrechtlich die Dauer des Arbeits verhältnisses (Urk. 1 S. 2). Konkret geht der Beschwerdeführer davon aus, es stünden ihm im Nachgang zur Inspektion durch die Kontrollstelle L-GAV
(vgl.
Bericht vom 1 1. Juli 2025; Urk. 3/ 3) betreffend die beiden Arbeits verhältnisse mit der Y.___ GmbH und der Z.___ GmbH nachträglich Fr. 6'959.-- als Abgel tung für 30.62 Ferientage und Fr.
1'706.70 entsprechend 10.24 Kompensations tage n
zu (Urk. 1 S. 2).
3.2.2
Die genannten Beträge ergeben sich so nicht aus dem Bericht der Kontrollstelle L-GAV vom 1 1. Juli 202 5. Gemäss diesem besteht namentlich ein Anspruch auf eine Abgeltung von 346 . 45 Überstunden und eine solche für nicht bezogene Ferientage im Umfang von 7.5 Tagen (Urk. 3/3 S. 4 f.), wobei die diesbezügliche Vergütung mit der Lohnzahlung für den Februar 2025 erfolgte (Urk. 6/37). Dieser Punkt ist vorliegend denn auch nicht strittig.
Darüber hinaus reichte der Beschwerdeführer keine Unterlagen ein, die seine in der Beschwerdeschrift bezeichneten Forderungen gegenüber seinen früheren Arbeitgeberinnen belegen . Wie es sich effektiv verhält, kann aber offen bleiben . Der Darstellung des Beschwerdeführers folgend bezwecken die
genannten Beträge die Abgeltung von nicht bezogene n Ferien und bislang nicht vergüteten Kompensationstage n während der Dauer der beiden Arbeitsverhältnisse mit der Y.___ GmbH und der Z.___ GmbH . Demzufolge hat die Forderung des Beschwerdeführer s gegen über den genannten Arbeitgeberinnen Lohncharakter im sozialversicherungs rechtlichen Sinne (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] und Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV) .
Die zugrunde liegenden Ferien- und Kompensationstage betreffen, wie der Beschwerdeführer explizit festhält, die aktenkundige Dauer der Arbeitsverhältnisse
mit der Y.___ GmbH und der Z.___ GmbH . Eine Verlängerung dieser Arbeitsverhältnisse ergibt sich durch
einen nachträgliche n Vergütung sanspruch
aus diesen Arbeitsverhältnissen nicht .
Eine nachträgliche finanzielle Abgeltung für nicht bezogene Ferien und für
Kompen sationstage generiert mithin keine zusätzliche Beitragszeit. Eine Beitragszeit aus einem zusätzlichen weiteren Arbeitsverhältnis innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (2 1. April 2023 bis 2 0. April 2025) ist weder aktenkundig, noch wird dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht. 3.3
Zusammenfassend steht damit fest, dass auch unter Berücksichtigung der Korrektur gemäss vorstehender E. 3.1 die Beitragszeit unter den mindestens erforderlichen 12 Monate liegt, weswegen es nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bezogen auf den unbestrittenen Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, das heisst per 2 1. April 2025, verneint hat. Dies hat die Abweisung der dagegen erhoben en Beschwerde zur Folge. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm