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AL.2025.00195

Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses; gleichzeitige Trennungsvereinbarung zulässig trotz vor Ablauf der Kündigungsfrist eingetretener Schwangerschaft der Beschwerdeführerin; kein anrechenbarer Arbeitsausfall, da vereinbarte zusätzliche Entschädigung nicht als freiwillige Leistung der Arbeitgeberin zu qualifizieren ist.

Zürich SozVersG · 2026-03-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1980 geborene X.___ war ab dem 12. Juni 2017

als Service Manager bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/105-108). Mit Schreiben vom

6. November 2024 kündigte die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis per

28. Februar 2025 (Urk. 6/126). Gleichentags wurde im Rahmen einer Massen entlassung eine standardisierte Aufhebungsvereinbarung unterzeichnet (Urk. 6/1 13-116). Am

4. Februar 2025 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Vulkanstrasse zur Arbeits vermittlung in einem 60%-Pensum an (Urk. 6/127-128)

und beantragte am 14. Februar 2025 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem

1. März 2025 (Urk. 7/109-112).

Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 teilte die Versicherte der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Arbeitslosenkasse; Urk. 6/66) und ihrer ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 6/65) mit, dass sie kürzlich erfahren habe, dass sie schwanger sei und die Schwangerschaft während des letzten Monats ihrer (regulären) Kündi gungsfrist entstanden sei .

Mit Verfügung vom 26. Mai 2026 verneint e die Arbeitslosenkasse

ein en Anspruch der Versicherten

auf Arbeitslosenentschädigung vom 3. März bis 1 1. Juni 2025 wegen der Zahlung freiwilliger Leistungen durch ihre ehemalige Arbeitgeberin und fordert e

die für die Zeit vom 3. März bis 30. April 2025 aus bezahlte Arbeitslosenentschädigung von total Fr. 10'760.30 netto zurück (Urk. 6/62-64). Dagegen erhob die Versicherte am

19. Juni 2025 Einsprache (Urk. 6/51-52), welche mit Einspracheentscheid vom

2. Juli 2025 abgewiesen wurde (Urk. 6/39-43 = Urk. 2) . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juli 2025 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 29. August 2025 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und ihr sei Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. März 2025 auszurichten .

D ie von der Arbeitgeberin ausgerichtete Abgangsentschädigung sei als Sozialplanleistung und nicht als freiwillige Leistung zu qualifizieren und die darin enthaltene Ferien entschädigung sei auszuscheiden. Eventuell sei die Rückforderung von Fr. 10’760.30 zu erlassen (Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. September 202 5 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk . 5), was de r Beschwerdeführer in mit Verfü gung vom

30. September 2025 angezeigt wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 AVIV über das tatsächliche und rechtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus erbrachte Leistungen des Arbeitgebers ebenfalls zumindest so lange zu einem Ausschluss der Anrechen barkeit des Arbeitsausfalls, wie dieses Entgelt den Einkommensverlust bis zum ursprünglich frühestmöglichen gesetzlichen oder vertraglichen Vertragsende entschä digt. Übersteigen die Leistungen des Arbeitgebers den Betrag des der ver sicherten Person bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschul deten Lohnes, so sind die Bestimmungen über die freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers nach Art.

11a AVIG anwendbar (Art.

10h Abs.

E. 1.5 Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) . Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungsein richtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Aus zahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung).

E. 1.6 Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art.

53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung (Art.

53 Abs.

E. 1.7 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Ein spracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Über prüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c) – wenn ihre Berichtigung von erheb licher Bedeutung ist (sog. Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.2).

E. 1.8 Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfäng lich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verlet zung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beur teilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je m.w.H .).

E. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E.

3.2, 129 V 110 E.

1.1, je m.w.H .; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E.

4.1).

E. 2.1 und E. 2.3) – um eine Entschädigung wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art.

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, es habe sich um eine Massenentlassung mit kollektivem Sozial plan gehandelt. Sämtliche betroffenen Mitarbeitende hätten die standardisierte Vereinbarung unterzeichnen müssen, um Anspruch auf die Abfindung zu er lan gen . Abgangsentschädigungen im Rahmen eines Sozialplans seien nicht als freiwil lige Leistungen zu qualifizieren . Sie stellten einen sozialen Ausgleich bei arbeitgeberseitiger Kündigung dar und dürften daher nicht auf die Arbeitslo senentschädigung angerechnet werden (S. 1). Ferner sei die Ferienabgeltung gemäss Art.

329d OR geschuldet (S. 2 oben). Darüber hinaus habe sie nicht auf den Kündigungsschutz gemäss Art. 336c OR verzichtet, weil dieser vorgängig nicht vertraglich aufgehoben werden könne. Zudem habe im Zeitpunkt der Unterzeichnung am 6. November 2024 keine Schwangerschaft bestanden. Ausserdem unterstehe die Abgangsentschädigung den Bestimmungen von Art. 11a AVIG, da keine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorliege. Die ausgerichtete Abgangsentschädigung von Fr. 28'246. -- liege deutlich unter dem Freibetrag von Fr. 148'200.--, weshalb eine Anrechnung nicht zulässig sei (S. 2 Mitte). Schliess lich habe sie sich fristgerecht beim RAV gemeldet, alle Pflichten erfüllt, ihre Schwangerschaft ordnungsgemäss angezeigt und auf die Weisungen der Arbeits losenkasse vertraut . Sie habe somit in gutem Glauben gehandelt. Eine Rückfor derung von Fr. 10'760.30 während der Schwangerschaft und Arbeitslosigkeit stelle eine unzumutbare Härte dar (S. 2 unten).

E. 2.3 In der Vernehmlassung vom 24. September 2025 (Urk. 5) führte die Beschwer degegnerin ergänzend aus, die Beschwerdeführerin wäre auch ohne Unter zeichnung der Aufhebungsvereinbarung per 28. Februar 2025 entlassen worden. Wie sie selbst in ihrer Beschwerde darlege, habe sie die Vereinbarung einzig des halb unterzeichnet, um eine Abfindung zu erhalten. Ohne Unterzeichnung wäre es infolge ihrer Schwangerschaft zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist gekom men.

Die Beschwerdeführerin habe v orliegend auf die Lohnfortzahlung während der verlängerten Kündigungsfrist verzichtet und im Gegenzug eine Abfin dung in der Höhe von Fr. 28'246. -- erhalten . Mit der Saldoe rklärung vom 6. November 2024 habe sie sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt. Es liege somit ein rechtsgültiger Verzicht auf den Kündigungsschutz vor, da die Beschwer deführerin durch die zusätzlichen Leistungen der Arbeitgeberin angemes sen entschädigt worden sei. Folglich gelange Art. 11 Abs. 3 AVIG zur Anwendung. Ein anrechenbarer Arbeitsausfall bestehe

solange

nicht, als die ausge richtete Entschädigung den Einkommensverlust während der verlängerten Kündigungsfrist, auf welche verzichtet worden sei, decke (S. 2).

E. 2.4 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenent schädigung ab dem 3. März 202 5. Umstritten ist insbesondere, ob ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegt und wie in diesem Zusammenhang die zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer ehemaligen Arbeitgeberin abge schlossene Trennungsvereinbarung einzuordnen ist.

E. 3 2

Am 6. November 2024 wurde der Beschwerdeführerin sowohl ein Kündigungs schreiben (einseitige Kündigung per 2 8. Februar 2025 [« Notice

of Termination»]; Urk. 6/126) als auch eine Trennungsvereinbarung («Separation Agreement», Urk. 6/113-116) vorgelegt. Letztere wurde im Kontext einer Massenentlassung (Art. 335d ff. OR) und basierend auf einem Sozialplan vom 1. Dezember 2023 erstellt. Die Vereinbarung sah in Ziffer 1 vor, dass der Beendigungstermin am 2 8. Februar 2025 definitiv sei und unter keinen Umständen aufgeschoben werden könne (« the Termination Date shall not be

subject

to

any

deferment

for

whatever

reason »). In Ziff.

E. 3.1 Laut Art. 336c OR darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit unter anderem während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin nicht kündigen (Abs. 1 lit . c). Die Kündigung, die während der Sperrfrist erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn der Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt (Abs. 2).

E. 7 der Trenn ungsvereinbarung vom 6.

November 2024 war diese zusätz liche Abfindung als Abgeltung für den Verzicht auf allfällige Rechtsan sprüche aus dem Arbeitsvertrag gedacht. S trittig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die fragliche Auszahlung als freiwil lige Leistung im Sinne von Art.

11a AVIG zu qualifizieren ist oder ob es sich – wie von der Beschwerdegegnerin angenommen (vgl. vorstehend E.

E. 7.1 ,

4A_376/2010 vom 3 0. September 2010 E. 3 und 4C.27/2002 vom 1 9. April 2002 E.

3c). 4.3

Die Trennungsvereinbarung vom 6. November 2024 (Urk. 6/1 13-116) ist entge gen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 1 unten) gültig zustande

gekom men. So war die Beschwerdeführerin keineswegs gezwungen, die Aufhebungs vereinbarung zu unterzeichnen. Denn mit dieser und der damit ver bundenen Zahlung von Fr. 28'246. -- wurde sie wesentlich bessergestellt, als wenn die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit ordentlicher Kündigung aufge löst hätte . Die Beschwerdeführerin legte nicht dar, inwiefern sie zum Abschluss der Vereinbarung, von der sie finanziell profitierte, gezwungen gewesen sein soll, und machte auch nie einen Willensmangel geltend. Zwar fällt auf, dass die Par teien am Tag des Kündigungsschreibens die Trennungsvereinbarung abschlossen. Es ist indessen nicht ersichtlich, dass damit eine Gesetzesumgehung bezweckt worden wäre . Insbesondere steht fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Abschlusses noch nicht schwanger war (Urk.

6/76, Urk.

6/65, Urk.

6/66) . Die Schwangerschaft war ein zukünftiges, unsicheres Ereignis. Mit der umfassenden Saldoklausel (Ziff. 15 des Aufhebungsvertrags, Urk. 6/116; vgl. vorstehend E. 3.2) hat die Beschwerdeführerin das Risiko solcher zukünftigen Entwicklungen bewusst übernommen.

Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn die Schwan gerschaft bereits bestanden hätte, aber den Parteien unbekannt war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_297/2017 vom 30. April 2018 E. 3.1.2).

4.4

Im Weiteren erweist sich d ie Trennungsvereinbarung (Urk. 6 / 113-116) auch inhalt lich als zulässig, sodass sie verbindlich ist. Die Beschwerdeführerin verzich tete aufgrund der Aufhebungsvereinbarung nur auf die Kündigungsschutzregeln gemäss Art. 336c OR (Ziff. 1), da auch gemäss Vereinbarung die vertragliche Kündigungsfrist eingehalten wurde (vgl. Arbeitsvertrag vom 23. Mai 2017, Urk. 6/105-108). Dafür erhielt sie unter anderem eine sofortige Freistellung ab dem 8. November 2024 (Ziff.

3), die Auszahlung von Ferien und Überstunden (Ziff.

3), eine Abfindung («Severance Payment») von brutto Fr. 28'246.-- (Ziff.

7) sowie ein Outplacement-Programm (finanzielle Unterstützung für eine berufliche Neuorientierung durch einen externen Partner, Ziff.

11).

Ferner wurde die Beschwer deführerin für d ie Auszahlung eines diskretionären Bonus für das Jahr 2024 berücksichtigt, obwohl sie das Unternehmen verlassen musste (Ziff.

8) .

Da die Beschwerdeführerin bei Abschluss des Vertrages in ihrer Dispositionsfreiheit nicht eingeschränkt war und eine substanzielle Entschädigung (Freistellung, Entschä digung, Outplacement) erhielt, bleibt die Aufhebungsvereinbarung vom

9. November 2024 auch bei späterem Eintritt einer Schwangerschaft wirksam, zumal aus Sicht der Parteien

keine Umgehungsabsicht vorlag.

Indem die Beschwerdeführerin im Rahmen der als gültig qualifizierten Freistel lungsvereinbarung auf den Sperrfristenschutz nach Art.

336c OR explizit verzich tete, nahm sie zumindest in Kauf, dass sich im Falle einer unverschuldeten, aber gleichwohl in ihre Risikosphäre fallenden Arbeitsverhinderung - wie hier durch die Schwangerschaft

- die Kündigungsfrist nicht wie arbeitsrechtlich vorgesehen verlängert. Damit hat die Beschwerdeführerin wissentlich, das heisst im Wissen um die Rechtsfolgen der Preisgabe auf den Sperrfristenschutz, auf die Weiter arbeit bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin verzichtet. Dass sie während der laufenden ordentlichen Kündigungsfrist schwanger wurde, ändert daran nichts, zumal sie im Zeitpunkt der Trennungsvereinbarung nicht schwanger war (vgl. vorstehend E. 4.3) und die rechtlichen Folgen ihres Verzichts absehen konnte.

Auch ihr Schreiben an die ehemalige Arbeitgeberin vom 14.

Mai 2025 führt zu keiner anderen Beurteilung, da sie darin lediglich ihre Schwangerschaft mitteilte und um Auskunft über das weitere Vorgehen ersuchte (Urk. 6/65). 5. 5.1

Es ist u nbestritten, dass der Beschwerdeführerin als Entschädigung für den Ver lust ihres Arbeitsplatzes von der Arbeitgeberin Fr.

28'246.-- ausbezahlt wurden . Gemäss Ziff.

E. 11 Abs.

3 AVIG handelt. 5.2

Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des Arbeitsver hältnisses geltend sämtliche Leistungen, die nicht Lohn oder Entschädigungs ansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen. Entscheide nde s Kriterium ist die Freiwilligkeit der Leistung. Freiwillige Leistungen sind beispielsweise Leistungen aus Sozialplänen oder in Verträgen vorgesehene Abgangsentschädigungen und werden bis zum Betrag von Fr. 1 48'200. -- nicht angerechnet (Nussbaumer, a.a.O., S. 2315 Rz . 168). Vorliegend war die Kündigung im Rahmen einer Massen entlassung erfolgt und die Abgangsentschädigung gemäss Trennungs vereinbarung war Teil eines kollektiv ausgehandelten Sozialplans, was prinzipiell zwar für die Qualifizierung der Zahlung als freiwillige Leistung von Art. 11a A VIG

sprechen könnte, zumal die Beschwerdeführerin bis zur ordentlichen Kündigungs frist ihren vollen Lohnanspruch behielt. Dennoch ist davon auszu gehen, dass es sich bei der Zahlung in Höhe von Fr. 28'246. -- um eine Entschä digung für das Nichteinhalten der Kündigungsfrist beziehungsweise um eine Abgel tung für den Verzicht auf allfällige Rechtsansprüche aus dem Arbeitsvertrag handelt, was aus Ziffer. 7 der Aufhebungsvereinbarung vom 6. November 2024 (« full

discharge

of

any

claims and rights ») eindeutig hervorgeht (Urk. 6/112-113) . Denn hätte die Arbeitgeberin die Entschädigung nicht für die Wegbedingung der Rechte nach Art. 336c Abs 2 OR zugestehen wollen, hätte sie diese bereits im Kündigungsschreiben vom 6. November 2024 (Urk. 6/126) auf Fr. 28'246. -- fest setzen können. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin diesen Betrag hätte bezahlen sollen, obwohl die Aufhebungs vereinbarung im Vergleich zur zuvor erfolgten Kündigung am Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nichts änderte.

Folglich stellt die von der Arbeit geberin ausgerichtete Zahlung im Umfang von Fr 28'246. -- keine freiwillige Leis tung im Sinne von Art. 11a AVIG dar. In Bezug auf diesen Betrag ist daher der Arbeitsausfall gestützt auf Art. 11 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 10h AVIV an die Leistungen der Arbeitgeberin anrechenbar (vgl. Rz . B103 der Weisung AVIG ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO).

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die erhaltene Entschädigung ent halte auch eine Ferienentschädigung bzw. sei eine solche herauszurechnen (Urk.

1 S.

1), ist dem entgegenzuhalten, dass sie in Ziff.

3 der Aufhebungsvereinbarung vom 6.

November 2024 freigestellt wurde und bis zum 28.

Februar 2025 ihren Lohn bezog . Die noch verbleibenden Ferientage sowie allfällige Überstunden wur den von der Arbeitgeberin zusammen (zusätzlich) mit der Abgangsentschädigung ausbezahlt. In der erhaltenen Entschädigung selbst wurde hingegen keine Ferien entschädigung vereinbart (vgl. Ziff. 7; Urk. 6/112 f.).

5.3

Die Beschwerdegegnerin teilte die von der Beschwerdeführerin erhaltene Entschä digung von Fr. 28'246.-- durch den ermittelten Monatsverdienst ohne Familien zulagen (Fr. 8'336.--), was drei Monate und 8 Werktage ergab (vgl. Urk. 6/67; vgl. auch Weisung AVIG ALE Rz . B127 und C2) . Dies blieb unbestritten und gibt zu keinen Weiterungen Anlass.

Demnach erlitt die Beschwerdeführerin erst drei Monate und acht Werktage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am ursprünglich frühestmöglichen Ver tragsende (28. Februar 2025) einen anrechenbaren Arbeitsausfall, vorliegend ab 12. Juni 202 5. Bis zu diesem Zeitpunkt waren keine Arbeitslosentaggelder von der Beschwerdegegnerin geschuldet.

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung für die Monate März bis Mai und für acht Werktage im Juni 2025 verneint hat . 6. 6.1

Nach Art.

95 AVIG in Verbindung mit Art.

25 Abs.

1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos ver fügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berich tigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2, 129 V 110 E. 1.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Verwaltung allerdings während eines Zeitraumes, welcher der Rechts mittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht, voraussetzungslos, das heisst ohne Rechtstitel, auf ihren Entscheid zurückkommen (BGE 129 V 110 E. 1.2). Zu berücksichtigen ist sodann, dass Leistungen bei nachträglichen Einstellungen in der Anspruchsberechtigung nur während der laufenden sechsmonatigen Vollstre ckungsfrist zurückgefordert werden können, wenn die Voraussetzungen der Rückforderung erfüllt sind (BGE 114 V 350 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 2.1-2.3, je mit weiteren Hinweisen). 6. 2

Aufgrund der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin erst ab dem 12. Juni 2025 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat (vgl. vorstehend E. 5.3), erweist sich die damalige Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach sie Tag gelder ab dem 3. März 2025 berücksichtigte, als zweifellos unrichtig. Die rück wirkende Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung mangels anrechen baren Arbeitsausfalls ergab für die Monate März und April 2025 zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 10’760.3 0. Dieser Betrag (ausgerichtete Arbeitslosentaggelder für März 2025 im Betrag von Fr. 4'530.65 und für April 2025 von Fr. 6'229.65; vgl. Urk. 2 S. 4 Ziff. 8) blieb in masslicher Hinsicht unbestritten (Urk. 1. S. 1). Somit ist die Berich tigung von erheblicher Bedeutung, weshalb die Voraussetzungen der Wieder erwägung (vgl. vorstehend E. 1.7 f.;

E. 6.1) erfüllt sind. Demzufolge han delt es sich bei den ausbezahlten Arbeitslosentaggeldern um unrechtmässig bezo gene Leistungen, welche zurückzuerstatten sind. 6.3

6.3.1

Gemäss Art.

25 Abs.

1 ATSG kann die Rückerstattung erlassen werden, wenn die Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden und wenn eine grosse Härte vorliegt. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Reichmuth, in: ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N .

60 zu Art.

25). Über die Rückforderung und - gegebenenfalls - den Erlass derselben wird in der Regel in zwei Schritten verfügt (Art. 3 und Art. 4 ATSV). Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Art. 3 Abs. 2 ATSV), wie er dies auch vorliegend getan hat (Urk. 6/63 Mitte). Die Erlassfrage kann (grundsätzlich) jedoch erst geprüft werden, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (Reichmuth, a.a.O., N.

77 zu Art.

25). Art.

3 Abs.

3 ATSV, wonach der Versicherer den Verzicht auf die Rückforderung verfügt, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind, wird in der Literatur als Kann-Vorschrift verstanden (Dormann, in: Basler Kommentar ATSG [BSK ATSG], 2.

Aufl. 2025, N. 91 zu Art.

25 [«kann der Erlass gewährt werden»]). Dafür respektive für die bloss ausnahmsweise Anwendung von Art.

3 Abs.

3 ATSV spricht auch, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine grosse Härte vorliegt, der Zeitpunkt massgebend ist, in welchem über die Rück forderung rechtskräftig entschieden ist (Art.

4 Abs.

2 ATSV). Dies impliziert die genannte Zweistufigkeit des Verfahrens. Gemäss Art. 95 Abs. 3 AVIG unterbreitet die Arbeitslosenkasse ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid. 6.3.2

Soweit die Beschwerdeführerin den Erlass der Rückforderung nach Art.

25 Abs.

1 ATSG bereits in diesem Verfahren beantragte (Urk.

1 S.

1

f.), kann das Gericht noch nicht darüber entscheiden, vielmehr ist zum jetzigen Zeitpunkt auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten. Erst nach Durchlaufen des entspre chenden Verfahrens (vgl. vorstehend E. 6.3.1) kann das Gericht einen Entscheid betreffend Erlass überprüfen.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zuständigkeitshalber an das Amt für Arbeit, Abteilung Arbeitslosen versicherung, zur Prüfung des Erlassgesuchs überwiesen. 7.

Nach dem Ausgeführten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2.

Juli 2025 (Urk.

2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist . 8.

Das Verfahren ist kostenlos. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an d as Amt für Arbeit, Abteilung Arbeitslosenversicherung,

zur Prüfung des Gesuches um Erlass der Rückfor derung überwiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerBrühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00195 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom 3 1. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1980 geborene X.___ war ab dem 12. Juni 2017

als Service Manager bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/105-108). Mit Schreiben vom

6. November 2024 kündigte die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis per

28. Februar 2025 (Urk. 6/126). Gleichentags wurde im Rahmen einer Massen entlassung eine standardisierte Aufhebungsvereinbarung unterzeichnet (Urk. 6/1 13-116). Am

4. Februar 2025 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Vulkanstrasse zur Arbeits vermittlung in einem 60%-Pensum an (Urk. 6/127-128)

und beantragte am 14. Februar 2025 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem

1. März 2025 (Urk. 7/109-112).

Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 teilte die Versicherte der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Arbeitslosenkasse; Urk. 6/66) und ihrer ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 6/65) mit, dass sie kürzlich erfahren habe, dass sie schwanger sei und die Schwangerschaft während des letzten Monats ihrer (regulären) Kündi gungsfrist entstanden sei .

Mit Verfügung vom 26. Mai 2026 verneint e die Arbeitslosenkasse

ein en Anspruch der Versicherten

auf Arbeitslosenentschädigung vom 3. März bis 1 1. Juni 2025 wegen der Zahlung freiwilliger Leistungen durch ihre ehemalige Arbeitgeberin und fordert e

die für die Zeit vom 3. März bis 30. April 2025 aus bezahlte Arbeitslosenentschädigung von total Fr. 10'760.30 netto zurück (Urk. 6/62-64). Dagegen erhob die Versicherte am

19. Juni 2025 Einsprache (Urk. 6/51-52), welche mit Einspracheentscheid vom

2. Juli 2025 abgewiesen wurde (Urk. 6/39-43 = Urk. 2) . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juli 2025 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 29. August 2025 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und ihr sei Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. März 2025 auszurichten .

D ie von der Arbeitgeberin ausgerichtete Abgangsentschädigung sei als Sozialplanleistung und nicht als freiwillige Leistung zu qualifizieren und die darin enthaltene Ferien entschädigung sei auszuscheiden. Eventuell sei die Rückforderung von Fr. 10’760.30 zu erlassen (Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. September 202 5 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk . 5), was de r Beschwerdeführer in mit Verfü gung vom

30. September 2025 angezeigt wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Ar beitslosenentschädigung, wenn sie : a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art.

10); b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art.

11); c. in der Schweiz wohnt (Art.

12); d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG noch nicht erreicht hat; e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art.

13 und 14); f. vermittlungsfähig ist (Art.

15) und g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art.

17). 1.3

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit . a AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeit beschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbe schäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit . b AVIG).

Zu den gesetzlichen Anspruchs voraussetzungen gehört ferner, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Person allgemein üblichen Arbeits zeit zu ermitteln (BGE 107 V 59 E. 1; Nussbaumer, Arbeitslosenver sicherung, in: Schweizerisches Bundesver - waltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 2310 Rz . 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechen bar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinan derfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienst ausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz . 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, welche die versicherte Person normalerweise während ihres letzten Arbeitsver hältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 AVIV).

Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefallenen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anrechen baren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz . 154 mit Hinweisen). 1.4

Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den der arbeitslosen Person Lohnan sprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungs ansprüche zustehen (Art.

11 Abs.

3 AVIG). Ebenfalls nicht anrechen bar gilt der Arbeitsausfall, so lange als freiwillige Leistungen des Arbeit gebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienst ausfall decken (Art.

11a Abs.

1 AVIG). Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers werden nur berücksichtigt, soweit sie den Höchstbetrag nach Art.

3 Abs.

2 über steigen (Art.

11a Abs.

2 AVIG). Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhält nisses gelten Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Art.

11 Abs. 3 AVIG darstellen (Art.

10a AVIV). Bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einver nehmen führen sodann gemäss Art.

10h Abs.

1 AVIV über das tatsächliche und rechtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus erbrachte Leistungen des Arbeitgebers ebenfalls zumindest so lange zu einem Ausschluss der Anrechen barkeit des Arbeitsausfalls, wie dieses Entgelt den Einkommensverlust bis zum ursprünglich frühestmöglichen gesetzlichen oder vertraglichen Vertragsende entschä digt. Übersteigen die Leistungen des Arbeitgebers den Betrag des der ver sicherten Person bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschul deten Lohnes, so sind die Bestimmungen über die freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers nach Art.

11a AVIG anwendbar (Art.

10h Abs.

2 AVIV; BGE 141 V 426 E.

3). 1.5

Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) . Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungsein richtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Aus zahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung). 1.6

Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art.

53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung (Art.

53 Abs.

2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E.

3.2, 129 V 110 E.

1.1, je m.w.H .; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E.

4.1). 1.7

Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Ein spracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Über prüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c) – wenn ihre Berichtigung von erheb licher Bedeutung ist (sog. Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.2). 1.8

Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfäng lich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verlet zung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beur teilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je m.w.H .). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) im Wesentlichen, das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Arbeitge berin sei im gegenseitigen Einvern e hmen aufgelöst worden. Gemäss Art.

336c Abs. 1 lit . c i.V.m . Art. 336c Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) werde eine ordentliche Kündigungsfrist unterbrochen, wenn während ihrer Dauer eine Sperrfrist, wie etwa eine Schwangerschaft eintrete. Die Kündigungsfrist laufe in einem solchen Fall erst nach Ende der Sperrfrist weiter. Durch den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung habe die Beschwerdeführerin jedoch auf diesen beson deren Kündigungsschutz, d.h. auf die Verlängerung der Kündigungsfrist infol ge Unterbruchs, wirksam verzichtet (S. 3 Ziff.

4). Deshalb sei die freiwillige Leistung der Arbeitgeberin im Betrag von Fr. 28'246.-- an die der Beschwer deführerin bis zum Ende der Kündigungsfrist zustehenden Lohnansprüche gestützt auf Art. 10h Abs. 1 AVIV ohne Abzug des Freibetrages anzurechnen, soweit die Leistungen der Arbeitgeberin den Einkommensverlust während dieser Zeit deckten. Da diese Zahlung den bei der Arbeitgeberin erzielten Lohn unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns der Beschwerdeführerin (Fr. 8'336.-- exkl. Kinderzulage x 6 = Fr. 50'016.--) für sechs Monate nicht übersteige, sei der gesamte Betrag von Fr. 28'246. -- als freiwillige Leistung im Sinne des Arbeitslosen versicherungsrechts anzurechnen. Die Fr. 28'246. -- seien nach Art. 10c Abs. 2 AVIV durch den Monatsverdienst der Beschwerdeführerin zu tei len, was 3.39 Monate ergebe, mithin 3 Monate und 8 Werktage. Ab dem 3. März 2025 bestehe für die Beschwerdeführerin während dieser Zeit, mithin bis 11. Juni 2025, kein Anspruch auf Arbeitslosen - entschädigung und die während de r Monate März und April 2025 ausgerichteten Taggelder im Betrag von total Fr. 10'760.30 seien zurückzuerstatten (S. 4). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, es habe sich um eine Massenentlassung mit kollektivem Sozial plan gehandelt. Sämtliche betroffenen Mitarbeitende hätten die standardisierte Vereinbarung unterzeichnen müssen, um Anspruch auf die Abfindung zu er lan gen . Abgangsentschädigungen im Rahmen eines Sozialplans seien nicht als freiwil lige Leistungen zu qualifizieren . Sie stellten einen sozialen Ausgleich bei arbeitgeberseitiger Kündigung dar und dürften daher nicht auf die Arbeitslo senentschädigung angerechnet werden (S. 1). Ferner sei die Ferienabgeltung gemäss Art.

329d OR geschuldet (S. 2 oben). Darüber hinaus habe sie nicht auf den Kündigungsschutz gemäss Art. 336c OR verzichtet, weil dieser vorgängig nicht vertraglich aufgehoben werden könne. Zudem habe im Zeitpunkt der Unterzeichnung am 6. November 2024 keine Schwangerschaft bestanden. Ausserdem unterstehe die Abgangsentschädigung den Bestimmungen von Art. 11a AVIG, da keine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorliege. Die ausgerichtete Abgangsentschädigung von Fr. 28'246. -- liege deutlich unter dem Freibetrag von Fr. 148'200.--, weshalb eine Anrechnung nicht zulässig sei (S. 2 Mitte). Schliess lich habe sie sich fristgerecht beim RAV gemeldet, alle Pflichten erfüllt, ihre Schwangerschaft ordnungsgemäss angezeigt und auf die Weisungen der Arbeits losenkasse vertraut . Sie habe somit in gutem Glauben gehandelt. Eine Rückfor derung von Fr. 10'760.30 während der Schwangerschaft und Arbeitslosigkeit stelle eine unzumutbare Härte dar (S. 2 unten). 2.3

In der Vernehmlassung vom 24. September 2025 (Urk. 5) führte die Beschwer degegnerin ergänzend aus, die Beschwerdeführerin wäre auch ohne Unter zeichnung der Aufhebungsvereinbarung per 28. Februar 2025 entlassen worden. Wie sie selbst in ihrer Beschwerde darlege, habe sie die Vereinbarung einzig des halb unterzeichnet, um eine Abfindung zu erhalten. Ohne Unterzeichnung wäre es infolge ihrer Schwangerschaft zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist gekom men.

Die Beschwerdeführerin habe v orliegend auf die Lohnfortzahlung während der verlängerten Kündigungsfrist verzichtet und im Gegenzug eine Abfin dung in der Höhe von Fr. 28'246. -- erhalten . Mit der Saldoe rklärung vom 6. November 2024 habe sie sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt. Es liege somit ein rechtsgültiger Verzicht auf den Kündigungsschutz vor, da die Beschwer deführerin durch die zusätzlichen Leistungen der Arbeitgeberin angemes sen entschädigt worden sei. Folglich gelange Art. 11 Abs. 3 AVIG zur Anwendung. Ein anrechenbarer Arbeitsausfall bestehe

solange

nicht, als die ausge richtete Entschädigung den Einkommensverlust während der verlängerten Kündigungsfrist, auf welche verzichtet worden sei, decke (S. 2). 2.4

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenent schädigung ab dem 3. März 202 5. Umstritten ist insbesondere, ob ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegt und wie in diesem Zusammenhang die zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer ehemaligen Arbeitgeberin abge schlossene Trennungsvereinbarung einzuordnen ist. 3.

3.1

Laut Art. 336c OR darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit unter anderem während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin nicht kündigen (Abs. 1 lit . c). Die Kündigung, die während der Sperrfrist erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn der Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt (Abs. 2). 3. 2

Am 6. November 2024 wurde der Beschwerdeführerin sowohl ein Kündigungs schreiben (einseitige Kündigung per 2 8. Februar 2025 [« Notice

of Termination»]; Urk. 6/126) als auch eine Trennungsvereinbarung («Separation Agreement», Urk. 6/113-116) vorgelegt. Letztere wurde im Kontext einer Massenentlassung (Art. 335d ff. OR) und basierend auf einem Sozialplan vom 1. Dezember 2023 erstellt. Die Vereinbarung sah in Ziffer 1 vor, dass der Beendigungstermin am 2 8. Februar 2025 definitiv sei und unter keinen Umständen aufgeschoben werden könne (« the Termination Date shall not be

subject

to

any

deferment

for

whatever

reason »). In Ziff. 7 wurde eine Abgangsentschädigung («Severance Payment») von Fr. 28'246.-- brutto vereinbart, die ausdrücklich als Entschädigung für den Ver zicht auf sämtliche Ansprüche (« full

discharge

of

any

claims and rights ») dekla riert wurde. Ziff. 15 bekräftigt diesen vollumfänglichen Verzicht auf jegliche Forde rungen aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung. 3. 3

Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 1 0. Oktober 2021 Mutter einer Tochter und am 10. Juni 2024 Mutter eines Sohnes wurde (Urk. 6/98, Urk. 6/120). Die Sperrfrist von 16 Wochen nach der Geburt des Sohnes, während der ihr gemäss Art. 336c Abs. 1 lit . d OR nicht gekündigt werden durfte, war unbestrit tenermassen bereits abgelaufen, als das Arbeitsverhältnis a m 6. November 2024 auf Ende Februar 2025 gekündigt wurde (Urk. 6/126). 3. 4

Mit Schreiben vom 16. Mai 2025 teilte die Beschwerdeführerin ihrer Arbeit geberin mit, sie sei A nfang Februar 2025 erneut schwanger geworden und erwarte im November 2025 ihr drittes Kind (Urk. 6/65). Da die Kündigung bereits vor Beginn der Schwangerschaft erklärt worden war, war sie nicht nichtig . Weil bei Eintritt der Schwangerschaft die Kündigungsfrist aber noch nicht abgelaufen war, wäre ihr Ablauf gemäss Art. 336c Abs. 2 grundsätzlich unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt worden. 4. 4.1

Z u prüfen ist vorab, ob die Trennung svereinbarung vom 6.

November 2024

insbe sondere mit Blick auf Art.

336c OR und die noch während der laufenden ordentlichen Kündigungsfrist eingetretenen Schwangerschaft

rechtsgültig zustande gekommen ist . 4.2 4.2.1

Nach Art. 341 Abs. 1 OR kann die Arbeitnehmerin während der Dauer des Arbeits verhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten. Diese Bestim mung will die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis befindlichen, sozial schwächere Arbeitnehmerin davor schützen, dass sie während oder kurz nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses aus Furcht vor nachteiligen Folgen Verzichter klärungen abgibt . Das Verzichtsverbot nach Art. 341 OR erfasst Ansprüche aus zwingendem Recht (Urteil des Bundesgerichts 4A_25/2014 vom 7. April 2014 E. 6.1 mit Hinweisen). Die relative Unverzichtbarkeit dieser Vorschriften verbietet jedoch nicht, das Arbeitsverhältnis jederzeit durch den Abschluss eines auf überein stimmenden und mängelfreien Willenserklärungen beruhenden Aufhebungs vertrags aufzulösen, sofern eine solche Vereinbarung nicht zu einer klaren Umgehung des zwingenden Kündigungsschutzes führt. Mit anderen Wor ten müssen beide Parteien auf Rechte verzichten, so dass es sich um einen echten Vergleich mit gegenseitigem Nachgeben handelt, der nicht nur dem Arbeitgeber Vorteile bringt (BGE 119 II 449 E. 2a; 118 II 58 E. 2a; 115 V 437 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 4A_673/2016 vom 3. Juli 2017 E. 4.1 und 4a_563/2011 vom 19. Januar 2012 E. 4.1, je mit Hinweisen). Der Unterscheid zwischen einem verbo tenen (einseitigen) Verzicht und einem zulässigen Vergleichsverzicht besteht darin, dass beim Vergleich beide Parteien auf Ansprüche von ungefähr gleichem Wert verzichten und so zu einer angemessenen Lösung gelangen. Dabei kann es sich auch um Ansprüche handeln, die im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses unsicher sind. Erforderlich ist, dass der Vergleich unter den konkreten tatsäch lichen und rechtlichen Umständen zur Zeit seines Abschlusses angebracht erscheint (Urteil des Bundesgerichts 4A_25/2014 vom 7. April 2014 E. 6.2). 4 .2.2

Unvorhersehbare Umstände, die keiner Partei zugerechnet werden können und nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages, aber noch wäh rend der ohne den Abschluss des Aufhebungsvertrages massgebenden Kündi gungsfrist auftreten, sind für die Frage der Zulässigkeit bzw. Rechtfertigung des Aufhebungsvertrages auch rückwirkend in die Beurteilung der legitimen Interessenlage miteinzubeziehen (Urteile des Bundesgerichts 4A_376/2010 vom 30.

September 2010 E.

3 und 4C.27/2002 vom 19.

April 2002 E.

3c). Im Sinne einer Faustregel darf d ie Arbeitnehmerin nicht schlechter gestellt sein, als sie dies im Falle der Arbeitgeberkündigung gewesen wäre. De r Arbeitnehmer in sind als Ausgleich dieser Nachteile entsprechende Vorteile zu gewähren, damit das Erfor dernis der Reziprozität der Konzessionen erfüllt ist. Lohnansprüche, die de r

Arbeit nehmer in aufgrund der Sperrfrist und der damit verlängerten Vertrags laufzeit zustehen würden, sind daher vom Arbeitgeber abzugelten (Urteil e des Bundesgerichts 8C_26/2024 vom 2. Juli 2024 E.

7.1,

4A_376/2010 vom 3 0. September 2010 E. 3 und 4C.27/2002 vom 1 9. April 2002 E.

3c). 4.3

Die Trennungsvereinbarung vom 6. November 2024 (Urk. 6/1 13-116) ist entge gen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 1 unten) gültig zustande

gekom men. So war die Beschwerdeführerin keineswegs gezwungen, die Aufhebungs vereinbarung zu unterzeichnen. Denn mit dieser und der damit ver bundenen Zahlung von Fr. 28'246. -- wurde sie wesentlich bessergestellt, als wenn die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit ordentlicher Kündigung aufge löst hätte . Die Beschwerdeführerin legte nicht dar, inwiefern sie zum Abschluss der Vereinbarung, von der sie finanziell profitierte, gezwungen gewesen sein soll, und machte auch nie einen Willensmangel geltend. Zwar fällt auf, dass die Par teien am Tag des Kündigungsschreibens die Trennungsvereinbarung abschlossen. Es ist indessen nicht ersichtlich, dass damit eine Gesetzesumgehung bezweckt worden wäre . Insbesondere steht fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Abschlusses noch nicht schwanger war (Urk.

6/76, Urk.

6/65, Urk.

6/66) . Die Schwangerschaft war ein zukünftiges, unsicheres Ereignis. Mit der umfassenden Saldoklausel (Ziff. 15 des Aufhebungsvertrags, Urk. 6/116; vgl. vorstehend E. 3.2) hat die Beschwerdeführerin das Risiko solcher zukünftigen Entwicklungen bewusst übernommen.

Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn die Schwan gerschaft bereits bestanden hätte, aber den Parteien unbekannt war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_297/2017 vom 30. April 2018 E. 3.1.2).

4.4

Im Weiteren erweist sich d ie Trennungsvereinbarung (Urk. 6 / 113-116) auch inhalt lich als zulässig, sodass sie verbindlich ist. Die Beschwerdeführerin verzich tete aufgrund der Aufhebungsvereinbarung nur auf die Kündigungsschutzregeln gemäss Art. 336c OR (Ziff. 1), da auch gemäss Vereinbarung die vertragliche Kündigungsfrist eingehalten wurde (vgl. Arbeitsvertrag vom 23. Mai 2017, Urk. 6/105-108). Dafür erhielt sie unter anderem eine sofortige Freistellung ab dem 8. November 2024 (Ziff.

3), die Auszahlung von Ferien und Überstunden (Ziff.

3), eine Abfindung («Severance Payment») von brutto Fr. 28'246.-- (Ziff.

7) sowie ein Outplacement-Programm (finanzielle Unterstützung für eine berufliche Neuorientierung durch einen externen Partner, Ziff.

11).

Ferner wurde die Beschwer deführerin für d ie Auszahlung eines diskretionären Bonus für das Jahr 2024 berücksichtigt, obwohl sie das Unternehmen verlassen musste (Ziff.

8) .

Da die Beschwerdeführerin bei Abschluss des Vertrages in ihrer Dispositionsfreiheit nicht eingeschränkt war und eine substanzielle Entschädigung (Freistellung, Entschä digung, Outplacement) erhielt, bleibt die Aufhebungsvereinbarung vom

9. November 2024 auch bei späterem Eintritt einer Schwangerschaft wirksam, zumal aus Sicht der Parteien

keine Umgehungsabsicht vorlag.

Indem die Beschwerdeführerin im Rahmen der als gültig qualifizierten Freistel lungsvereinbarung auf den Sperrfristenschutz nach Art.

336c OR explizit verzich tete, nahm sie zumindest in Kauf, dass sich im Falle einer unverschuldeten, aber gleichwohl in ihre Risikosphäre fallenden Arbeitsverhinderung - wie hier durch die Schwangerschaft

- die Kündigungsfrist nicht wie arbeitsrechtlich vorgesehen verlängert. Damit hat die Beschwerdeführerin wissentlich, das heisst im Wissen um die Rechtsfolgen der Preisgabe auf den Sperrfristenschutz, auf die Weiter arbeit bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin verzichtet. Dass sie während der laufenden ordentlichen Kündigungsfrist schwanger wurde, ändert daran nichts, zumal sie im Zeitpunkt der Trennungsvereinbarung nicht schwanger war (vgl. vorstehend E. 4.3) und die rechtlichen Folgen ihres Verzichts absehen konnte.

Auch ihr Schreiben an die ehemalige Arbeitgeberin vom 14.

Mai 2025 führt zu keiner anderen Beurteilung, da sie darin lediglich ihre Schwangerschaft mitteilte und um Auskunft über das weitere Vorgehen ersuchte (Urk. 6/65). 5. 5.1

Es ist u nbestritten, dass der Beschwerdeführerin als Entschädigung für den Ver lust ihres Arbeitsplatzes von der Arbeitgeberin Fr.

28'246.-- ausbezahlt wurden . Gemäss Ziff.

7 der Trenn ungsvereinbarung vom 6.

November 2024 war diese zusätz liche Abfindung als Abgeltung für den Verzicht auf allfällige Rechtsan sprüche aus dem Arbeitsvertrag gedacht. S trittig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die fragliche Auszahlung als freiwil lige Leistung im Sinne von Art.

11a AVIG zu qualifizieren ist oder ob es sich – wie von der Beschwerdegegnerin angenommen (vgl. vorstehend E.

2.1 und E. 2.3) – um eine Entschädigung wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art.

11 Abs.

3 AVIG handelt. 5.2

Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des Arbeitsver hältnisses geltend sämtliche Leistungen, die nicht Lohn oder Entschädigungs ansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen. Entscheide nde s Kriterium ist die Freiwilligkeit der Leistung. Freiwillige Leistungen sind beispielsweise Leistungen aus Sozialplänen oder in Verträgen vorgesehene Abgangsentschädigungen und werden bis zum Betrag von Fr. 1 48'200. -- nicht angerechnet (Nussbaumer, a.a.O., S. 2315 Rz . 168). Vorliegend war die Kündigung im Rahmen einer Massen entlassung erfolgt und die Abgangsentschädigung gemäss Trennungs vereinbarung war Teil eines kollektiv ausgehandelten Sozialplans, was prinzipiell zwar für die Qualifizierung der Zahlung als freiwillige Leistung von Art. 11a A VIG

sprechen könnte, zumal die Beschwerdeführerin bis zur ordentlichen Kündigungs frist ihren vollen Lohnanspruch behielt. Dennoch ist davon auszu gehen, dass es sich bei der Zahlung in Höhe von Fr. 28'246. -- um eine Entschä digung für das Nichteinhalten der Kündigungsfrist beziehungsweise um eine Abgel tung für den Verzicht auf allfällige Rechtsansprüche aus dem Arbeitsvertrag handelt, was aus Ziffer. 7 der Aufhebungsvereinbarung vom 6. November 2024 (« full

discharge

of

any

claims and rights ») eindeutig hervorgeht (Urk. 6/112-113) . Denn hätte die Arbeitgeberin die Entschädigung nicht für die Wegbedingung der Rechte nach Art. 336c Abs 2 OR zugestehen wollen, hätte sie diese bereits im Kündigungsschreiben vom 6. November 2024 (Urk. 6/126) auf Fr. 28'246. -- fest setzen können. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin diesen Betrag hätte bezahlen sollen, obwohl die Aufhebungs vereinbarung im Vergleich zur zuvor erfolgten Kündigung am Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nichts änderte.

Folglich stellt die von der Arbeit geberin ausgerichtete Zahlung im Umfang von Fr 28'246. -- keine freiwillige Leis tung im Sinne von Art. 11a AVIG dar. In Bezug auf diesen Betrag ist daher der Arbeitsausfall gestützt auf Art. 11 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 10h AVIV an die Leistungen der Arbeitgeberin anrechenbar (vgl. Rz . B103 der Weisung AVIG ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO).

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die erhaltene Entschädigung ent halte auch eine Ferienentschädigung bzw. sei eine solche herauszurechnen (Urk.

1 S.

1), ist dem entgegenzuhalten, dass sie in Ziff.

3 der Aufhebungsvereinbarung vom 6.

November 2024 freigestellt wurde und bis zum 28.

Februar 2025 ihren Lohn bezog . Die noch verbleibenden Ferientage sowie allfällige Überstunden wur den von der Arbeitgeberin zusammen (zusätzlich) mit der Abgangsentschädigung ausbezahlt. In der erhaltenen Entschädigung selbst wurde hingegen keine Ferien entschädigung vereinbart (vgl. Ziff. 7; Urk. 6/112 f.).

5.3

Die Beschwerdegegnerin teilte die von der Beschwerdeführerin erhaltene Entschä digung von Fr. 28'246.-- durch den ermittelten Monatsverdienst ohne Familien zulagen (Fr. 8'336.--), was drei Monate und 8 Werktage ergab (vgl. Urk. 6/67; vgl. auch Weisung AVIG ALE Rz . B127 und C2) . Dies blieb unbestritten und gibt zu keinen Weiterungen Anlass.

Demnach erlitt die Beschwerdeführerin erst drei Monate und acht Werktage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am ursprünglich frühestmöglichen Ver tragsende (28. Februar 2025) einen anrechenbaren Arbeitsausfall, vorliegend ab 12. Juni 202 5. Bis zu diesem Zeitpunkt waren keine Arbeitslosentaggelder von der Beschwerdegegnerin geschuldet.

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung für die Monate März bis Mai und für acht Werktage im Juni 2025 verneint hat . 6. 6.1

Nach Art.

95 AVIG in Verbindung mit Art.

25 Abs.

1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos ver fügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berich tigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2, 129 V 110 E. 1.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Verwaltung allerdings während eines Zeitraumes, welcher der Rechts mittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht, voraussetzungslos, das heisst ohne Rechtstitel, auf ihren Entscheid zurückkommen (BGE 129 V 110 E. 1.2). Zu berücksichtigen ist sodann, dass Leistungen bei nachträglichen Einstellungen in der Anspruchsberechtigung nur während der laufenden sechsmonatigen Vollstre ckungsfrist zurückgefordert werden können, wenn die Voraussetzungen der Rückforderung erfüllt sind (BGE 114 V 350 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 2.1-2.3, je mit weiteren Hinweisen). 6. 2

Aufgrund der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin erst ab dem 12. Juni 2025 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat (vgl. vorstehend E. 5.3), erweist sich die damalige Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach sie Tag gelder ab dem 3. März 2025 berücksichtigte, als zweifellos unrichtig. Die rück wirkende Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung mangels anrechen baren Arbeitsausfalls ergab für die Monate März und April 2025 zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 10’760.3 0. Dieser Betrag (ausgerichtete Arbeitslosentaggelder für März 2025 im Betrag von Fr. 4'530.65 und für April 2025 von Fr. 6'229.65; vgl. Urk. 2 S. 4 Ziff. 8) blieb in masslicher Hinsicht unbestritten (Urk. 1. S. 1). Somit ist die Berich tigung von erheblicher Bedeutung, weshalb die Voraussetzungen der Wieder erwägung (vgl. vorstehend E. 1.7 f.;

E. 6.1) erfüllt sind. Demzufolge han delt es sich bei den ausbezahlten Arbeitslosentaggeldern um unrechtmässig bezo gene Leistungen, welche zurückzuerstatten sind. 6.3

6.3.1

Gemäss Art.

25 Abs.

1 ATSG kann die Rückerstattung erlassen werden, wenn die Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden und wenn eine grosse Härte vorliegt. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Reichmuth, in: ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N .

60 zu Art.

25). Über die Rückforderung und - gegebenenfalls - den Erlass derselben wird in der Regel in zwei Schritten verfügt (Art. 3 und Art. 4 ATSV). Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Art. 3 Abs. 2 ATSV), wie er dies auch vorliegend getan hat (Urk. 6/63 Mitte). Die Erlassfrage kann (grundsätzlich) jedoch erst geprüft werden, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (Reichmuth, a.a.O., N.

77 zu Art.

25). Art.

3 Abs.

3 ATSV, wonach der Versicherer den Verzicht auf die Rückforderung verfügt, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind, wird in der Literatur als Kann-Vorschrift verstanden (Dormann, in: Basler Kommentar ATSG [BSK ATSG], 2.

Aufl. 2025, N. 91 zu Art.

25 [«kann der Erlass gewährt werden»]). Dafür respektive für die bloss ausnahmsweise Anwendung von Art.

3 Abs.

3 ATSV spricht auch, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine grosse Härte vorliegt, der Zeitpunkt massgebend ist, in welchem über die Rück forderung rechtskräftig entschieden ist (Art.

4 Abs.

2 ATSV). Dies impliziert die genannte Zweistufigkeit des Verfahrens. Gemäss Art. 95 Abs. 3 AVIG unterbreitet die Arbeitslosenkasse ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid. 6.3.2

Soweit die Beschwerdeführerin den Erlass der Rückforderung nach Art.

25 Abs.

1 ATSG bereits in diesem Verfahren beantragte (Urk.

1 S.

1

f.), kann das Gericht noch nicht darüber entscheiden, vielmehr ist zum jetzigen Zeitpunkt auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten. Erst nach Durchlaufen des entspre chenden Verfahrens (vgl. vorstehend E. 6.3.1) kann das Gericht einen Entscheid betreffend Erlass überprüfen.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zuständigkeitshalber an das Amt für Arbeit, Abteilung Arbeitslosen versicherung, zur Prüfung des Erlassgesuchs überwiesen. 7.

Nach dem Ausgeführten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2.

Juli 2025 (Urk.

2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist . 8.

Das Verfahren ist kostenlos. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an d as Amt für Arbeit, Abteilung Arbeitslosenversicherung,

zur Prüfung des Gesuches um Erlass der Rückfor derung überwiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerBrühwiler