Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1963, war vom 1. August 2019 bis zum 31. Dezember 2021 in einem Pensum von 50 bis zuletzt 80 % befristet als wis sen - schaftliche Mitarbeiterin bei der Y.___ angestellt (Urk. 9/10, Urk. 9/17–20, Urk. 9/25, Urk. 9/32). V om 3. Januar 2022 bis zum 2. Januar 2024 bezog sie von der Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) bei einem versicherten Verdienst von Fr. 9'966.-- und einem Taggeld von Fr. 321.50 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 2 Sachverhalt Ziff. I). Der versicherte Verdienst basierte dabei ausschliesslich auf dem bei der genannten Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin erzielten Einkommen (vgl. Urk. 9/33). 1.2
Vor und während der Arbeitslosigkeit war die Versicherte als Vorstandsmitglied des Verbands Z.___ ( Z.___ ;
nachstehend: der Verband ) tätig, wobei sie für ihre Teilnahme an den Vorstands sitzungen jeweils eine Vergütung von Fr. 50.-- erhielt. Die Kasse richtete die Arbeits losentaggelder unter Anrechnung dieser Sitzungsgelder als Zwischen - ver dienst aus (vgl. statt vieler: Urk. 9/57–59) .
Ab dem Jahr 2023 übernahm die Versicherte zusätzliche Aufgaben beim Verband. Am 24. Januar 2024 überwies der Verband ihr eine Pauschale ntschädigung für das Jahr 2023 in der Höhe von Fr. 1500.-- (vgl. Urk. 9/152 S. 2 Mitte; Urk. 9/154 ; vgl. auch Urk. 2 Sachverhalt Ziff. III ). Dies meldete die Versicherte am 8. Juni 2024 der Kasse und bat diese um Mitteilung, falls sie von ihr ( der Versicherten ) noch Bezüge zurückfordern müsse. Sie wolle sicher sein, gegenüber der Kasse alles korrekt angegeben zu haben (Urk. 9/152). 1. 3
Mit Verfügung vom 16. September 2024 forderte die Kasse unter Anrechnung des ausbezahlten Betrags von Fr. 1'500.-- als Zwischenverdienst für den Zeitraum April bis September 2023 unter Beilage der korrigierten Abrechnungen (Urk. 9/156) den Betrag von Fr. 919.90 von der Versicherten zurück (Urk. 9/155).
Die von der Versicherten am 14. Oktober 2024 erhobene Einsprache (Urk. 9/158) hiess die Kasse mit Entscheid vom 8. August 2025 teilweise gut, hob die Verfü gung vom 16. September 2024 auf und forderte nunmehr zu viel ausbezahlte Leistungen in der Höhe von Fr. 801.25 zurück (Urk. 9/162). Dies begründete sie – der Einsprache
folgend
– damit, dass in der Pauschalvergütung von Fr. 1'500.- sieben Sitzungsgelder von Fr. 50.-- enthalten seien, die entweder bereits als Zwischenverdienst abgerechnet oder erst am 24. Januar 2024 verdient worden seien. Folglich sei nur die Differenz von Fr. 1'150. -- zusätzlich als Zwischenver dienst an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen (Urk. 2 E. 5 7). 2.
Die Versicherte erhob am 24. August 2025 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 8. August 2025 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben, das erzielte Einkommen sei nicht als Zwischenverdienst anzurechnen , ihr Arbeitslo sentaggeld sei entsprechend neu zu berechnen und die unrechtmässig einbehal tenen Beträge seien nachzuzahlen (Urk. 1 S. 3). Nach entsprechender telefo nischer Kontaktnahme durch das Gericht (Urk. 4) bezeichnete die mittlerweile in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. September 2025 (Urk. 5) ihre vormalige Adresse in Winterthur als Zustelladresse bis zum 30. April 202 6. Für nach diesem Datum ergehende Korrespondenz verwies die Beschwerde führerin auf die rechthilfeweise Zustellung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). 1.2
Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungs zeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normaler weise erzielt wurde.
Nicht versichert ist nach Art. 23 Abs. 3 AVIG ein Nebenverdienst (Satz 1). Als solcher gilt jeder Verdienst, den eine versicherte Person ausserhalb ihrer normalen Arbeits zeit als Arbeitnehmerin oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Satz 2). 1.3
Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1).
Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischen verdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betref fende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG)
bleibt unberücksichtigt (Abs. 3).
1.4
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte
vorliegt (Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) .
Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Kassenleistungen nach Art. 95 AVIG unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen entweder der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrich tigkeit (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) und erheblicher Bedeutung der Berichtigung, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förm lich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1; vgl. auch BGE 142 V 259 E. 3.2 , je mit weiteren Hinweisen). Auf unangefochtene formelle Verfügungen darf die Verwaltung während der Rechtsmittelfrist zurückkommen, ohne dass die nach Eintritt der Rechtskraft erfor derlichen Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revi sion erfüllt sein müssen . Bei faktischen Verfügungen, wie z.B. Bezügerab rechnungen , ist der Behörde für ein voraussetzungsloses Zurückkommen kein längerer Zeitraum zuzubilligen (BGE 129 V 110 E. 1.2.1).
Beanstandet die rechtsuchende Person selbst eine faktische Verfügung, braucht sie dies nicht innert der für formelle Verfügungen geltenden Rechtsmittelfrist zu tun, sondern kann binnen einer nach den Umständen angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist eine anfechtbare Verfügung verlangen. In SVR 2004 ALV Nr. 1 S. 1, C 7/02, wurde diese Frist auf 90 Tage (maximal dreimal so lang wie die ordentliche Rechtsmittelfrist), gerechnet ab Eröffnung des formlosen Verwaltungs aktes, festgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 2.2). 1.5
Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1, je m.w.H .).
Der Begriff "neue Tatsa chen oder Beweismittel" ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG oder bei der Revi sion eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zuläs sig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinrei chender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheb lich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender recht li cher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3).
Die prozessuale Revision zieht eine uneingeschränkte materielle Neuprüfung nach sich, wobei auch eine rückwirkende Korrektur (ex tunc ) möglich ist. Die Revisions verfügung tritt an die Stelle der revidierten Verfügung, welche nicht wieder auflebt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2014 vom 6. Januar 2015 E.
3.4 ; Peter Forster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG , 2021, Art. 53 N. 5 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2), die Beschwerdeführerin habe einspracheweise geltend gemacht, dass sie nicht Fr. 1'500.-- zusätzlich zu den bereits mit den Zwischenverdienstbescheinigungen angegebenen Einkommen erzielt habe, sondern eine Pauschale von Fr. 1'500. -- für alles, was an Sitzungsgeldern, Spesen und Entschädigung im Jahr 2023 und auch noch im Januar 2024 angefallen sei. Aus der im Einspracheverfahren eingereichten Aufstellung könne entnommen werden, dass die Beschwerde - führerin am 23. Januar 2023, am 16., 17. und 23. März 2023, am 4. Mai 2023, 3. Juli 2023 und am 24. Januar 2024 jeweils an einer Vorstandssitzung oder einer Mitglieder versammlung teilgenommen habe, wobei für jede
Sitzung / Ver - sammlung eine Sitzungspauschale von Fr. 50.-- gelte ( E . 5). Die Beschwerdegegnerin habe im Einspracheverfahren den Verband ergänzend befragt, welcher die Angaben der Beschwerdeführerin im Wesentlichen bestätigt habe. Gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichte Aufstellung sei davon auszugehen, dass in der Pauschalvergütung von Fr. 1'500. -- die Sitzungs gelder für die genannten (sieben) Daten in Höhe von Fr. 350.-- bereits enthalten seien. Folglich sei (nur) die Differenz von Fr. 1'150.-- zusätzlich als Zwischen verdienst an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen, was – ausgehend von zusätzlichen Arbeiten in der Zeitspanne von April bis September 2023 – Fr. 191.65 pro Monat ausmache (E. 7). Es seien daher folgende Beiträge als Zwischenverdienst in den jeweiligen Kontrollperioden anzurechnen (E. 8): Januar 2023 Eine Sitzung Fr. 50.-- März 2023 Drei Sitzungen Fr. 150.-- April 2023 Zusatzarbeiten Fr. 191.65 Mai 2023 Eine Sitzung plus Zusatzar beiten Fr. 241.65 Juni 2023 Zusatzarbeiten Fr. 191.65 Juli 2023 Eine Sitzung plus Zusatz arbeiten Fr. 241.65 August 2023 Zusatzarbeiten Fr. 191.65 September 2023 Zusatzarbeiten Fr. 191.65 Die Anrechnung der entsprechenden Beträge als Zwischenverdienst in den Kon trollperioden März bis September 2023 führe neu zu einer Rückforderung von Leistungen im Betrag von Fr. 801.25 (E. 9; vgl. die beiliegenden korrigierten Abrechnun gen [Urk. 9/163]). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die ausgeübte Tätigkeit in der Funktion als Vorstandsmitglied in einem Personal verband sei keine hauptberufliche Erwerbstätigkeit, sondern eine typische Neben tätigkeit. Solche Mandate würden regelmässig von Personen neben einer Hauptbe schäftigung wahrgenommen, sie fänden ausserhalb der üblichen Arbeits zeiten (Abende, Wochenenden) statt und sie stellten kein existenzsicherndes Einkom men dar (S. 1 Ziff. 1). Einkommen aus Nebentätigkeiten seien gemäss Art. 24 Abs. 3 AVIG zwingend aus der Berechnung der Arbeitslosenent schädigung auszunehmen (S. 2 Ziff. 2.3). Die Anrechnung dieser Einkommen als Zwischenverdienst sowie die entsprechende Kürzung des Taggeldes entbehre jeder gesetzlichen Grundlage und sei somit rechtswidrig (S. 1 Ziff. 1; S. 2 Ziff. 2.5). 2.3
Soweit sich die Beschwerdeführerin zusätzlich auf Art. 40 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) beruft, ist sie darauf hinzuweisen, dass sich diese Bestimmung auf die Mindestgrenze des versicherten Verdienstes gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG bezieht und insofern vorliegend nicht einschlägig ist. Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Verband an die Beschwerdeführerin ausbe zahlten Vergütungen als Zwischenverdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 3 AVIG oder als Nebenverdienst im Sinn e von Art. 23 Abs. 3 AVIG zu qualifizieren sind. Erstere r schmäler t
vorliegend den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder, zweitere r nicht. 3. 3.1
Der Grundgedanke der Arbeitslosenversicherung rechtfertigt es, den versicherten Verdienst praxisgemäss auf die normale Arbeitnehmertätigkeit zu beschränken . Die Rechtsprechung hat es daher abgelehnt, eine Entschädigung für Erwerbsein bussen auszurichten, die vom Wegfall einer ein normales Vollzeitpensum über steigenden Beschäftigung stammen ( vgl. BGE 125 V 475 E.
5a mit weiteren Hin weisen). Unter einem Nebenverdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 3 AVIG ist mit anderen Worten das Einkommen aus jener Tätigkeit zu verstehen, die eine Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit über eine Vollzeitarbeitsstelle hinaus zusätz lich verrichtete und nach Eintritt der Arbeitslosigkeit - ohne diese Nebenbe schäftigung zu erhöhen – weiterhin ausübt ( Urteile des Bundesgerichts 8C_496/2019 vom 30. September 2019 E. 3 sowie 8C_86/2017
vom 19.
Mai 2017 E.3 , je mit weiteren Hinweisen ). Erweitert sich der vor der Arbeitslosigkeit ausge übte Nebenverdienst während der Arbeitslosigkeit, so sind die über dem vorhe rigen Nebenverdienst liegenden Einkünfte als Zwischenverdienst abzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C
149/02 vom 27. Januar 2003 Sachverhalt Bst. A sowie E. 4 am Ende). 3.2
3.2.1
Mit E-Mail vom 30. Mai 2022 (Urk. 9/75) bestätigte das Sekretariat des Verbands, dass die Beschwerdeführerin Vorstandsmitglied sei. Für Sitzungen könne ein Sitzungs geld von Fr. 50.-- geltend gemacht werden. Die Anzahl Sitzungen vari iere pro Jahr. «Über den Daumen gepeilt» betrügen die Sitzungsgelder zwischen Fr. 200.-- und Fr. 300.-- pro Jahr. Die Beschwerdeführerin erhalte Sitzungsgelder, aber keine Funktionsentschädigungen. 3. 2.2
Mit E-Mail vom 10. Juni 2022 (Urk. 9/76) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerde gegnerin mit, sie sei bereits in den Jahren 2020 und 2021 Vorstands mitglied des Verbands gewesen. In diesen beiden Jahren habe sie jedoch noch keine Sitzungsgelder bezogen, weil sie erst durch die neue Satzung darauf auf merksam geworden sei, dass ihr diese zustünden. So habe sie nun kürzlich am 25. Mai 2022 die Sitzungsgelder von 2020 und 2021 nachgefordert und ausbe zahlt bekommen. Konkret habe sie für die fünf Sitzungen im Jahr 2020 (22. Januar, 30. Juni, 18. September, 1. Oktober und 15. Dezember) sowie für fünf Sit zungen im Jahr 2021 (10. Februar, 13. April, 11. Mai, 22. April und
14. Juni ) je 50 .-- beziehungsweise für eine Sondersitzung (15. Juli) Fr. 70.-- ausbezahlt erhal ten. 3. 2.3
Während des Bezugs der Arbeitslosentaggelder vom 3. Januar 2022 bis zum 2. Januar 2024 deklarierte die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerde gegnerin folgende Sitzungen beziehungsweise entsprechende Sitzungsgelder von je Fr. 50.-- als Zwischenverdienst: Insgesamt hätten im Jahr 2022 vier Sitzungen (14. März [Urk. 9/57], 27. April [Urk. 9/58], 18. Mai [Urk. 9/70], 7. Dezember [Urk. 9/95] ) und im Jahr 2023 drei Sitzungen (23. Januar [Urk. 9/98], 16. März [Urk. 9/103], 3. Juli [Urk. 9/117] stattgefunden.
3.2.4
In der Einsprache vom 14. Oktober 2024 (Urk. 9/158) gab die Beschwerdeführerin sodann an, es hätten im März und Mai 2023 noch zwei weitere Sitzungen statt gefunden, bei denen sie erst im Nachhinein erfahren habe, dass ihr hierfür auch Sitzungsgelder zustünden. Diese seien daher noch nicht (als Zwischenverdienst) abgezogen worden. 3.3
Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass die Beschwerdeführerin mit Sitzungsgeldern zu je Fr. 50.- in ihrer nebst ihrem Haupterwerb als wissenschaft liche Mitarbeiterin bei der Y.___
ausgeübten Funktion als Vorstandsmitglied des Verbandes vor der Arbeitslosigkeit im Jahr 2020 insgesamt Fr. 250.— und im Jahr 2021 insgesamt Fr. 320.-- verdient hat (vorstehend E. 3.2.2). Mit der Beschwerde führerin (vorstehend E. 2.2) stellt diese Tätigkeit grundsätzlich eine typische Nebentä tigkeit dar. Es stellt sich zwar an sich die Frage, ob das Pensum der Beschwerdeführerin von 50 bis zuletzt 80 % in ihrer Haupttätigkeit (vgl. Urk. 9/33) bereits als Vollzeitstelle im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten kann, neben welcher ein weiterer Verdienst als Nebenverdienst qualifiziert werden kann (vgl. vorste hend E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin hat sich diesbezüglich jedoch insofern bereits festgelegt, als sie die in den Jahren 2020 und 2021 bezogenen Sitzungs gelder nicht in den versicherten Verdienst eingerechnet hat (vgl. vorstehend Sachverhalt E. 1.1; Urk. 9/33). Eine Anrechnung der Sitzungsgelder während der Arbeitslosigkeit als Zwischenverdienst ist daher widersprüchlich, nachdem die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit während ihrer Arbeitslosigkeit im bisherigen Rahmen weitergeführt und dabei im Jahr 2022 insgesamt Fr. 200.—und im Jahr 2023 insgesamt Fr. 300.-- verdient hat (vorstehend E. 3.2.3). Mithin hat die Beschwerde führerin diese Nebenbeschäftigung während der Arbeitslosigkeit nicht erhöht. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation der betref fenden Einkommen als Zwischenverdienst war daher nicht gerechtfertigt.
3.4
Anders verhält es sich mit der Vergütung für weitere im Zeitraum vom April bis September 2023 neu zusätzlich übernommene Aufgaben, die der Verband im Januar 2024 unbestritten mit einer Pauschale von Fr. 1'150.-- entlöhnte, nach dem d er gesamthaft ausgerichtete Betrag von Fr. 1'500.- um Fr. 1'150.-- über den Betrag von Fr. 350.-- hinausging, welcher der Beschwerdeführerin für die sechs Sitzungen im Jahr 2023 sowie für die Sitzung vom 24. Januar 2024 zustand.
Dabei spielt es im Ergebnis keine Rolle, ob die betreffenden Zusatza rbeiten für den Verband als neue Tätigkeit oder als Erweiterung der Nebenbeschäftigung beziehungs weise des entsprechenden Nebenverdiensts betrachtet werden . So oder anders sind diese Fr. 1'150.-- grundsätzlich im vollen Betrag als Zwischenver dienst anzurechnen (vgl. vorstehend E. 3 . 1). 3.5
Die vom Verband im Januar 2024 nachträglich für das Jahr 2023 ausgerichtete Vergütung stellt eine neue Tatsache im Sinn von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar , wes halb die Beschwerdegegnerin die
– formlos ergangenen, jedoch faktische Verfü gungen darstellenden (vgl. vorstehend E. 1.4) – Taggeldabrechnungen der Monate März bis September 2023 in Revision ziehen durfte. Dies zieht eine uneingeschränkte materielle Neuprüfung für diesen Zeitraum nach sich (vgl. vorste hend E. 1.5). Demgegenüber besteht für die unter (an sich unrichtiger) Einrech nung der Sitzungsgelder als Zwischenverdienst
ergangenen Bezügerabrech nungen bis und mit Februar 2023 – soweit überhaupt Streitgegenstand – mangels neuer Tatsachen kein Revisionsgrund und wurden die betreffenden Abrech nungen von der Beschwerdeführerin auch nicht innert 90 Tagen in Frage gestellt (vgl. vorstehend E. 1.4). 3.6
Anlässlich der revisionsweisen Neuprüfung der Kontrollperioden März bis September 2023 hätte die Beschwerdegegnerin nebst dem zu Recht berücksich tigten monatlichen Zwischenverdienst in den Monaten April bis September 2023 von je Fr. 191.65 (Fr. 1'150. -- : 6) die fünf erhaltenen Sitzungsgelder von insge samt Fr. 250 .-- (Fr. 150.-- im März, Fr. 50.-- im Mai und Fr. 50.-- im Juli, vgl. vorstehend E. 2.1 ) nicht als Zwischenverdienst anrechnen dürfen (vgl. vor stehend E. 3.3). 3. 7
In diesem Sinn e ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der Einsprache entscheid
vom 8. August 2025 aufzu heben und die Sache zur Neuberechnung de s Anspruchs auf Arbeitslosentaggeld
für die Monate März bis September 2023 und der entsprechend tieferen Rückerstattungssumme an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom
8. August 2025 aufgehoben
und es wird die Sache an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit diese den Anspruch auf Arbeitslosentaggeld
für die Monate März bis September 2023 sowie die entsprechende Rückerstattungssumme im Sinne der Erwägungen neu berechne und darüber neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerBoller
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ).
E. 1.2 Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungs zeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normaler weise erzielt wurde.
Nicht versichert ist nach Art. 23 Abs. 3 AVIG ein Nebenverdienst (Satz 1). Als solcher gilt jeder Verdienst, den eine versicherte Person ausserhalb ihrer normalen Arbeits zeit als Arbeitnehmerin oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Satz 2).
E. 1.3 Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1).
Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischen verdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betref fende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG)
bleibt unberücksichtigt (Abs. 3).
E. 1.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte
vorliegt (Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) .
Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Kassenleistungen nach Art. 95 AVIG unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen entweder der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrich tigkeit (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) und erheblicher Bedeutung der Berichtigung, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förm lich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1; vgl. auch BGE 142 V 259 E. 3.2 , je mit weiteren Hinweisen). Auf unangefochtene formelle Verfügungen darf die Verwaltung während der Rechtsmittelfrist zurückkommen, ohne dass die nach Eintritt der Rechtskraft erfor derlichen Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revi sion erfüllt sein müssen . Bei faktischen Verfügungen, wie z.B. Bezügerab rechnungen , ist der Behörde für ein voraussetzungsloses Zurückkommen kein längerer Zeitraum zuzubilligen (BGE 129 V 110 E. 1.2.1).
Beanstandet die rechtsuchende Person selbst eine faktische Verfügung, braucht sie dies nicht innert der für formelle Verfügungen geltenden Rechtsmittelfrist zu tun, sondern kann binnen einer nach den Umständen angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist eine anfechtbare Verfügung verlangen. In SVR 2004 ALV Nr. 1 S. 1, C 7/02, wurde diese Frist auf 90 Tage (maximal dreimal so lang wie die ordentliche Rechtsmittelfrist), gerechnet ab Eröffnung des formlosen Verwaltungs aktes, festgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 2.2).
E. 1.5 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1, je m.w.H .).
Der Begriff "neue Tatsa chen oder Beweismittel" ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG oder bei der Revi sion eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zuläs sig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinrei chender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheb lich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender recht li cher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3).
Die prozessuale Revision zieht eine uneingeschränkte materielle Neuprüfung nach sich, wobei auch eine rückwirkende Korrektur (ex tunc ) möglich ist. Die Revisions verfügung tritt an die Stelle der revidierten Verfügung, welche nicht wieder auflebt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2014 vom 6. Januar 2015 E.
E. 2 Sachverhalt Ziff. I). Der versicherte Verdienst basierte dabei ausschliesslich auf dem bei der genannten Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin erzielten Einkommen (vgl. Urk. 9/33).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2), die Beschwerdeführerin habe einspracheweise geltend gemacht, dass sie nicht Fr. 1'500.-- zusätzlich zu den bereits mit den Zwischenverdienstbescheinigungen angegebenen Einkommen erzielt habe, sondern eine Pauschale von Fr. 1'500. -- für alles, was an Sitzungsgeldern, Spesen und Entschädigung im Jahr 2023 und auch noch im Januar 2024 angefallen sei. Aus der im Einspracheverfahren eingereichten Aufstellung könne entnommen werden, dass die Beschwerde - führerin am 23. Januar 2023, am 16., 17. und 23. März 2023, am 4. Mai 2023, 3. Juli 2023 und am 24. Januar 2024 jeweils an einer Vorstandssitzung oder einer Mitglieder versammlung teilgenommen habe, wobei für jede
Sitzung / Ver - sammlung eine Sitzungspauschale von Fr. 50.-- gelte ( E . 5). Die Beschwerdegegnerin habe im Einspracheverfahren den Verband ergänzend befragt, welcher die Angaben der Beschwerdeführerin im Wesentlichen bestätigt habe. Gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichte Aufstellung sei davon auszugehen, dass in der Pauschalvergütung von Fr. 1'500. -- die Sitzungs gelder für die genannten (sieben) Daten in Höhe von Fr. 350.-- bereits enthalten seien. Folglich sei (nur) die Differenz von Fr. 1'150.-- zusätzlich als Zwischen verdienst an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen, was – ausgehend von zusätzlichen Arbeiten in der Zeitspanne von April bis September 2023 – Fr. 191.65 pro Monat ausmache (E. 7). Es seien daher folgende Beiträge als Zwischenverdienst in den jeweiligen Kontrollperioden anzurechnen (E. 8): Januar 2023 Eine Sitzung Fr. 50.-- März 2023 Drei Sitzungen Fr. 150.-- April 2023 Zusatzarbeiten Fr. 191.65 Mai 2023 Eine Sitzung plus Zusatzar beiten Fr. 241.65 Juni 2023 Zusatzarbeiten Fr. 191.65 Juli 2023 Eine Sitzung plus Zusatz arbeiten Fr. 241.65 August 2023 Zusatzarbeiten Fr. 191.65 September 2023 Zusatzarbeiten Fr. 191.65 Die Anrechnung der entsprechenden Beträge als Zwischenverdienst in den Kon trollperioden März bis September 2023 führe neu zu einer Rückforderung von Leistungen im Betrag von Fr. 801.25 (E. 9; vgl. die beiliegenden korrigierten Abrechnun gen [Urk. 9/163]).
E. 2.2 Mit E-Mail vom 10. Juni 2022 (Urk. 9/76) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerde gegnerin mit, sie sei bereits in den Jahren 2020 und 2021 Vorstands mitglied des Verbands gewesen. In diesen beiden Jahren habe sie jedoch noch keine Sitzungsgelder bezogen, weil sie erst durch die neue Satzung darauf auf merksam geworden sei, dass ihr diese zustünden. So habe sie nun kürzlich am 25. Mai 2022 die Sitzungsgelder von 2020 und 2021 nachgefordert und ausbe zahlt bekommen. Konkret habe sie für die fünf Sitzungen im Jahr 2020 (22. Januar, 30. Juni, 18. September, 1. Oktober und 15. Dezember) sowie für fünf Sit zungen im Jahr 2021 (10. Februar, 13. April, 11. Mai, 22. April und
14. Juni ) je 50 .-- beziehungsweise für eine Sondersitzung (15. Juli) Fr. 70.-- ausbezahlt erhal ten.
E. 2.3 Während des Bezugs der Arbeitslosentaggelder vom 3. Januar 2022 bis zum 2. Januar 2024 deklarierte die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerde gegnerin folgende Sitzungen beziehungsweise entsprechende Sitzungsgelder von je Fr. 50.-- als Zwischenverdienst: Insgesamt hätten im Jahr 2022 vier Sitzungen (14. März [Urk. 9/57], 27. April [Urk. 9/58], 18. Mai [Urk. 9/70], 7. Dezember [Urk. 9/95] ) und im Jahr 2023 drei Sitzungen (23. Januar [Urk. 9/98], 16. März [Urk. 9/103], 3. Juli [Urk. 9/117] stattgefunden.
E. 3 AVIG ist mit anderen Worten das Einkommen aus jener Tätigkeit zu verstehen, die eine Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit über eine Vollzeitarbeitsstelle hinaus zusätz lich verrichtete und nach Eintritt der Arbeitslosigkeit - ohne diese Nebenbe schäftigung zu erhöhen – weiterhin ausübt ( Urteile des Bundesgerichts 8C_496/2019 vom 30. September 2019 E. 3 sowie 8C_86/2017
vom 19.
Mai 2017 E.3 , je mit weiteren Hinweisen ). Erweitert sich der vor der Arbeitslosigkeit ausge übte Nebenverdienst während der Arbeitslosigkeit, so sind die über dem vorhe rigen Nebenverdienst liegenden Einkünfte als Zwischenverdienst abzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C
149/02 vom 27. Januar 2003 Sachverhalt Bst. A sowie E. 4 am Ende).
E. 3.1 Der Grundgedanke der Arbeitslosenversicherung rechtfertigt es, den versicherten Verdienst praxisgemäss auf die normale Arbeitnehmertätigkeit zu beschränken . Die Rechtsprechung hat es daher abgelehnt, eine Entschädigung für Erwerbsein bussen auszurichten, die vom Wegfall einer ein normales Vollzeitpensum über steigenden Beschäftigung stammen ( vgl. BGE 125 V 475 E.
5a mit weiteren Hin weisen). Unter einem Nebenverdienst im Sinne von Art. 23 Abs.
E. 3.2.1 Mit E-Mail vom 30. Mai 2022 (Urk. 9/75) bestätigte das Sekretariat des Verbands, dass die Beschwerdeführerin Vorstandsmitglied sei. Für Sitzungen könne ein Sitzungs geld von Fr. 50.-- geltend gemacht werden. Die Anzahl Sitzungen vari iere pro Jahr. «Über den Daumen gepeilt» betrügen die Sitzungsgelder zwischen Fr. 200.-- und Fr. 300.-- pro Jahr. Die Beschwerdeführerin erhalte Sitzungsgelder, aber keine Funktionsentschädigungen.
E. 3.2.4 In der Einsprache vom 14. Oktober 2024 (Urk. 9/158) gab die Beschwerdeführerin sodann an, es hätten im März und Mai 2023 noch zwei weitere Sitzungen statt gefunden, bei denen sie erst im Nachhinein erfahren habe, dass ihr hierfür auch Sitzungsgelder zustünden. Diese seien daher noch nicht (als Zwischenverdienst) abgezogen worden.
E. 3.3 Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass die Beschwerdeführerin mit Sitzungsgeldern zu je Fr. 50.- in ihrer nebst ihrem Haupterwerb als wissenschaft liche Mitarbeiterin bei der Y.___
ausgeübten Funktion als Vorstandsmitglied des Verbandes vor der Arbeitslosigkeit im Jahr 2020 insgesamt Fr. 250.— und im Jahr 2021 insgesamt Fr. 320.-- verdient hat (vorstehend E. 3.2.2). Mit der Beschwerde führerin (vorstehend E. 2.2) stellt diese Tätigkeit grundsätzlich eine typische Nebentä tigkeit dar. Es stellt sich zwar an sich die Frage, ob das Pensum der Beschwerdeführerin von 50 bis zuletzt 80 % in ihrer Haupttätigkeit (vgl. Urk. 9/33) bereits als Vollzeitstelle im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten kann, neben welcher ein weiterer Verdienst als Nebenverdienst qualifiziert werden kann (vgl. vorste hend E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin hat sich diesbezüglich jedoch insofern bereits festgelegt, als sie die in den Jahren 2020 und 2021 bezogenen Sitzungs gelder nicht in den versicherten Verdienst eingerechnet hat (vgl. vorstehend Sachverhalt E. 1.1; Urk. 9/33). Eine Anrechnung der Sitzungsgelder während der Arbeitslosigkeit als Zwischenverdienst ist daher widersprüchlich, nachdem die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit während ihrer Arbeitslosigkeit im bisherigen Rahmen weitergeführt und dabei im Jahr 2022 insgesamt Fr. 200.—und im Jahr 2023 insgesamt Fr. 300.-- verdient hat (vorstehend E. 3.2.3). Mithin hat die Beschwerde führerin diese Nebenbeschäftigung während der Arbeitslosigkeit nicht erhöht. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation der betref fenden Einkommen als Zwischenverdienst war daher nicht gerechtfertigt.
E. 3.4 Anders verhält es sich mit der Vergütung für weitere im Zeitraum vom April bis September 2023 neu zusätzlich übernommene Aufgaben, die der Verband im Januar 2024 unbestritten mit einer Pauschale von Fr. 1'150.-- entlöhnte, nach dem d er gesamthaft ausgerichtete Betrag von Fr. 1'500.- um Fr. 1'150.-- über den Betrag von Fr. 350.-- hinausging, welcher der Beschwerdeführerin für die sechs Sitzungen im Jahr 2023 sowie für die Sitzung vom 24. Januar 2024 zustand.
Dabei spielt es im Ergebnis keine Rolle, ob die betreffenden Zusatza rbeiten für den Verband als neue Tätigkeit oder als Erweiterung der Nebenbeschäftigung beziehungs weise des entsprechenden Nebenverdiensts betrachtet werden . So oder anders sind diese Fr. 1'150.-- grundsätzlich im vollen Betrag als Zwischenver dienst anzurechnen (vgl. vorstehend E. 3 . 1).
E. 3.5 Die vom Verband im Januar 2024 nachträglich für das Jahr 2023 ausgerichtete Vergütung stellt eine neue Tatsache im Sinn von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar , wes halb die Beschwerdegegnerin die
– formlos ergangenen, jedoch faktische Verfü gungen darstellenden (vgl. vorstehend E. 1.4) – Taggeldabrechnungen der Monate März bis September 2023 in Revision ziehen durfte. Dies zieht eine uneingeschränkte materielle Neuprüfung für diesen Zeitraum nach sich (vgl. vorste hend E. 1.5). Demgegenüber besteht für die unter (an sich unrichtiger) Einrech nung der Sitzungsgelder als Zwischenverdienst
ergangenen Bezügerabrech nungen bis und mit Februar 2023 – soweit überhaupt Streitgegenstand – mangels neuer Tatsachen kein Revisionsgrund und wurden die betreffenden Abrech nungen von der Beschwerdeführerin auch nicht innert 90 Tagen in Frage gestellt (vgl. vorstehend E. 1.4).
E. 3.6 Anlässlich der revisionsweisen Neuprüfung der Kontrollperioden März bis September 2023 hätte die Beschwerdegegnerin nebst dem zu Recht berücksich tigten monatlichen Zwischenverdienst in den Monaten April bis September 2023 von je Fr. 191.65 (Fr. 1'150. -- : 6) die fünf erhaltenen Sitzungsgelder von insge samt Fr. 250 .-- (Fr. 150.-- im März, Fr. 50.-- im Mai und Fr. 50.-- im Juli, vgl. vorstehend E. 2.1 ) nicht als Zwischenverdienst anrechnen dürfen (vgl. vor stehend E. 3.3).
E. 7 In diesem Sinn e ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der Einsprache entscheid
vom 8. August 2025 aufzu heben und die Sache zur Neuberechnung de s Anspruchs auf Arbeitslosentaggeld
für die Monate März bis September 2023 und der entsprechend tieferen Rückerstattungssumme an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom
8. August 2025 aufgehoben
und es wird die Sache an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit diese den Anspruch auf Arbeitslosentaggeld
für die Monate März bis September 2023 sowie die entsprechende Rückerstattungssumme im Sinne der Erwägungen neu berechne und darüber neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerBoller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00189 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiber Boller Urteil vom 2 1. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin Zustelladresse: X.___ gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1963, war vom 1. August 2019 bis zum 31. Dezember 2021 in einem Pensum von 50 bis zuletzt 80 % befristet als wis sen - schaftliche Mitarbeiterin bei der Y.___ angestellt (Urk. 9/10, Urk. 9/17–20, Urk. 9/25, Urk. 9/32). V om 3. Januar 2022 bis zum 2. Januar 2024 bezog sie von der Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) bei einem versicherten Verdienst von Fr. 9'966.-- und einem Taggeld von Fr. 321.50 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 2 Sachverhalt Ziff. I). Der versicherte Verdienst basierte dabei ausschliesslich auf dem bei der genannten Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin erzielten Einkommen (vgl. Urk. 9/33). 1.2
Vor und während der Arbeitslosigkeit war die Versicherte als Vorstandsmitglied des Verbands Z.___ ( Z.___ ;
nachstehend: der Verband ) tätig, wobei sie für ihre Teilnahme an den Vorstands sitzungen jeweils eine Vergütung von Fr. 50.-- erhielt. Die Kasse richtete die Arbeits losentaggelder unter Anrechnung dieser Sitzungsgelder als Zwischen - ver dienst aus (vgl. statt vieler: Urk. 9/57–59) .
Ab dem Jahr 2023 übernahm die Versicherte zusätzliche Aufgaben beim Verband. Am 24. Januar 2024 überwies der Verband ihr eine Pauschale ntschädigung für das Jahr 2023 in der Höhe von Fr. 1500.-- (vgl. Urk. 9/152 S. 2 Mitte; Urk. 9/154 ; vgl. auch Urk. 2 Sachverhalt Ziff. III ). Dies meldete die Versicherte am 8. Juni 2024 der Kasse und bat diese um Mitteilung, falls sie von ihr ( der Versicherten ) noch Bezüge zurückfordern müsse. Sie wolle sicher sein, gegenüber der Kasse alles korrekt angegeben zu haben (Urk. 9/152). 1. 3
Mit Verfügung vom 16. September 2024 forderte die Kasse unter Anrechnung des ausbezahlten Betrags von Fr. 1'500.-- als Zwischenverdienst für den Zeitraum April bis September 2023 unter Beilage der korrigierten Abrechnungen (Urk. 9/156) den Betrag von Fr. 919.90 von der Versicherten zurück (Urk. 9/155).
Die von der Versicherten am 14. Oktober 2024 erhobene Einsprache (Urk. 9/158) hiess die Kasse mit Entscheid vom 8. August 2025 teilweise gut, hob die Verfü gung vom 16. September 2024 auf und forderte nunmehr zu viel ausbezahlte Leistungen in der Höhe von Fr. 801.25 zurück (Urk. 9/162). Dies begründete sie – der Einsprache
folgend
– damit, dass in der Pauschalvergütung von Fr. 1'500.- sieben Sitzungsgelder von Fr. 50.-- enthalten seien, die entweder bereits als Zwischenverdienst abgerechnet oder erst am 24. Januar 2024 verdient worden seien. Folglich sei nur die Differenz von Fr. 1'150. -- zusätzlich als Zwischenver dienst an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen (Urk. 2 E. 5 7). 2.
Die Versicherte erhob am 24. August 2025 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 8. August 2025 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben, das erzielte Einkommen sei nicht als Zwischenverdienst anzurechnen , ihr Arbeitslo sentaggeld sei entsprechend neu zu berechnen und die unrechtmässig einbehal tenen Beträge seien nachzuzahlen (Urk. 1 S. 3). Nach entsprechender telefo nischer Kontaktnahme durch das Gericht (Urk. 4) bezeichnete die mittlerweile in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. September 2025 (Urk. 5) ihre vormalige Adresse in Winterthur als Zustelladresse bis zum 30. April 202 6. Für nach diesem Datum ergehende Korrespondenz verwies die Beschwerde führerin auf die rechthilfeweise Zustellung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). 1.2
Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungs zeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normaler weise erzielt wurde.
Nicht versichert ist nach Art. 23 Abs. 3 AVIG ein Nebenverdienst (Satz 1). Als solcher gilt jeder Verdienst, den eine versicherte Person ausserhalb ihrer normalen Arbeits zeit als Arbeitnehmerin oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Satz 2). 1.3
Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1).
Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischen verdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betref fende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG)
bleibt unberücksichtigt (Abs. 3).
1.4
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte
vorliegt (Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) .
Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Kassenleistungen nach Art. 95 AVIG unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen entweder der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrich tigkeit (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) und erheblicher Bedeutung der Berichtigung, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förm lich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1; vgl. auch BGE 142 V 259 E. 3.2 , je mit weiteren Hinweisen). Auf unangefochtene formelle Verfügungen darf die Verwaltung während der Rechtsmittelfrist zurückkommen, ohne dass die nach Eintritt der Rechtskraft erfor derlichen Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revi sion erfüllt sein müssen . Bei faktischen Verfügungen, wie z.B. Bezügerab rechnungen , ist der Behörde für ein voraussetzungsloses Zurückkommen kein längerer Zeitraum zuzubilligen (BGE 129 V 110 E. 1.2.1).
Beanstandet die rechtsuchende Person selbst eine faktische Verfügung, braucht sie dies nicht innert der für formelle Verfügungen geltenden Rechtsmittelfrist zu tun, sondern kann binnen einer nach den Umständen angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist eine anfechtbare Verfügung verlangen. In SVR 2004 ALV Nr. 1 S. 1, C 7/02, wurde diese Frist auf 90 Tage (maximal dreimal so lang wie die ordentliche Rechtsmittelfrist), gerechnet ab Eröffnung des formlosen Verwaltungs aktes, festgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 2.2). 1.5
Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1, je m.w.H .).
Der Begriff "neue Tatsa chen oder Beweismittel" ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG oder bei der Revi sion eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zuläs sig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinrei chender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheb lich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender recht li cher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3).
Die prozessuale Revision zieht eine uneingeschränkte materielle Neuprüfung nach sich, wobei auch eine rückwirkende Korrektur (ex tunc ) möglich ist. Die Revisions verfügung tritt an die Stelle der revidierten Verfügung, welche nicht wieder auflebt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2014 vom 6. Januar 2015 E.
3.4 ; Peter Forster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG , 2021, Art. 53 N. 5 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2), die Beschwerdeführerin habe einspracheweise geltend gemacht, dass sie nicht Fr. 1'500.-- zusätzlich zu den bereits mit den Zwischenverdienstbescheinigungen angegebenen Einkommen erzielt habe, sondern eine Pauschale von Fr. 1'500. -- für alles, was an Sitzungsgeldern, Spesen und Entschädigung im Jahr 2023 und auch noch im Januar 2024 angefallen sei. Aus der im Einspracheverfahren eingereichten Aufstellung könne entnommen werden, dass die Beschwerde - führerin am 23. Januar 2023, am 16., 17. und 23. März 2023, am 4. Mai 2023, 3. Juli 2023 und am 24. Januar 2024 jeweils an einer Vorstandssitzung oder einer Mitglieder versammlung teilgenommen habe, wobei für jede
Sitzung / Ver - sammlung eine Sitzungspauschale von Fr. 50.-- gelte ( E . 5). Die Beschwerdegegnerin habe im Einspracheverfahren den Verband ergänzend befragt, welcher die Angaben der Beschwerdeführerin im Wesentlichen bestätigt habe. Gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichte Aufstellung sei davon auszugehen, dass in der Pauschalvergütung von Fr. 1'500. -- die Sitzungs gelder für die genannten (sieben) Daten in Höhe von Fr. 350.-- bereits enthalten seien. Folglich sei (nur) die Differenz von Fr. 1'150.-- zusätzlich als Zwischen verdienst an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen, was – ausgehend von zusätzlichen Arbeiten in der Zeitspanne von April bis September 2023 – Fr. 191.65 pro Monat ausmache (E. 7). Es seien daher folgende Beiträge als Zwischenverdienst in den jeweiligen Kontrollperioden anzurechnen (E. 8): Januar 2023 Eine Sitzung Fr. 50.-- März 2023 Drei Sitzungen Fr. 150.-- April 2023 Zusatzarbeiten Fr. 191.65 Mai 2023 Eine Sitzung plus Zusatzar beiten Fr. 241.65 Juni 2023 Zusatzarbeiten Fr. 191.65 Juli 2023 Eine Sitzung plus Zusatz arbeiten Fr. 241.65 August 2023 Zusatzarbeiten Fr. 191.65 September 2023 Zusatzarbeiten Fr. 191.65 Die Anrechnung der entsprechenden Beträge als Zwischenverdienst in den Kon trollperioden März bis September 2023 führe neu zu einer Rückforderung von Leistungen im Betrag von Fr. 801.25 (E. 9; vgl. die beiliegenden korrigierten Abrechnun gen [Urk. 9/163]). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die ausgeübte Tätigkeit in der Funktion als Vorstandsmitglied in einem Personal verband sei keine hauptberufliche Erwerbstätigkeit, sondern eine typische Neben tätigkeit. Solche Mandate würden regelmässig von Personen neben einer Hauptbe schäftigung wahrgenommen, sie fänden ausserhalb der üblichen Arbeits zeiten (Abende, Wochenenden) statt und sie stellten kein existenzsicherndes Einkom men dar (S. 1 Ziff. 1). Einkommen aus Nebentätigkeiten seien gemäss Art. 24 Abs. 3 AVIG zwingend aus der Berechnung der Arbeitslosenent schädigung auszunehmen (S. 2 Ziff. 2.3). Die Anrechnung dieser Einkommen als Zwischenverdienst sowie die entsprechende Kürzung des Taggeldes entbehre jeder gesetzlichen Grundlage und sei somit rechtswidrig (S. 1 Ziff. 1; S. 2 Ziff. 2.5). 2.3
Soweit sich die Beschwerdeführerin zusätzlich auf Art. 40 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) beruft, ist sie darauf hinzuweisen, dass sich diese Bestimmung auf die Mindestgrenze des versicherten Verdienstes gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG bezieht und insofern vorliegend nicht einschlägig ist. Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Verband an die Beschwerdeführerin ausbe zahlten Vergütungen als Zwischenverdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 3 AVIG oder als Nebenverdienst im Sinn e von Art. 23 Abs. 3 AVIG zu qualifizieren sind. Erstere r schmäler t
vorliegend den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder, zweitere r nicht. 3. 3.1
Der Grundgedanke der Arbeitslosenversicherung rechtfertigt es, den versicherten Verdienst praxisgemäss auf die normale Arbeitnehmertätigkeit zu beschränken . Die Rechtsprechung hat es daher abgelehnt, eine Entschädigung für Erwerbsein bussen auszurichten, die vom Wegfall einer ein normales Vollzeitpensum über steigenden Beschäftigung stammen ( vgl. BGE 125 V 475 E.
5a mit weiteren Hin weisen). Unter einem Nebenverdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 3 AVIG ist mit anderen Worten das Einkommen aus jener Tätigkeit zu verstehen, die eine Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit über eine Vollzeitarbeitsstelle hinaus zusätz lich verrichtete und nach Eintritt der Arbeitslosigkeit - ohne diese Nebenbe schäftigung zu erhöhen – weiterhin ausübt ( Urteile des Bundesgerichts 8C_496/2019 vom 30. September 2019 E. 3 sowie 8C_86/2017
vom 19.
Mai 2017 E.3 , je mit weiteren Hinweisen ). Erweitert sich der vor der Arbeitslosigkeit ausge übte Nebenverdienst während der Arbeitslosigkeit, so sind die über dem vorhe rigen Nebenverdienst liegenden Einkünfte als Zwischenverdienst abzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C
149/02 vom 27. Januar 2003 Sachverhalt Bst. A sowie E. 4 am Ende). 3.2
3.2.1
Mit E-Mail vom 30. Mai 2022 (Urk. 9/75) bestätigte das Sekretariat des Verbands, dass die Beschwerdeführerin Vorstandsmitglied sei. Für Sitzungen könne ein Sitzungs geld von Fr. 50.-- geltend gemacht werden. Die Anzahl Sitzungen vari iere pro Jahr. «Über den Daumen gepeilt» betrügen die Sitzungsgelder zwischen Fr. 200.-- und Fr. 300.-- pro Jahr. Die Beschwerdeführerin erhalte Sitzungsgelder, aber keine Funktionsentschädigungen. 3. 2.2
Mit E-Mail vom 10. Juni 2022 (Urk. 9/76) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerde gegnerin mit, sie sei bereits in den Jahren 2020 und 2021 Vorstands mitglied des Verbands gewesen. In diesen beiden Jahren habe sie jedoch noch keine Sitzungsgelder bezogen, weil sie erst durch die neue Satzung darauf auf merksam geworden sei, dass ihr diese zustünden. So habe sie nun kürzlich am 25. Mai 2022 die Sitzungsgelder von 2020 und 2021 nachgefordert und ausbe zahlt bekommen. Konkret habe sie für die fünf Sitzungen im Jahr 2020 (22. Januar, 30. Juni, 18. September, 1. Oktober und 15. Dezember) sowie für fünf Sit zungen im Jahr 2021 (10. Februar, 13. April, 11. Mai, 22. April und
14. Juni ) je 50 .-- beziehungsweise für eine Sondersitzung (15. Juli) Fr. 70.-- ausbezahlt erhal ten. 3. 2.3
Während des Bezugs der Arbeitslosentaggelder vom 3. Januar 2022 bis zum 2. Januar 2024 deklarierte die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerde gegnerin folgende Sitzungen beziehungsweise entsprechende Sitzungsgelder von je Fr. 50.-- als Zwischenverdienst: Insgesamt hätten im Jahr 2022 vier Sitzungen (14. März [Urk. 9/57], 27. April [Urk. 9/58], 18. Mai [Urk. 9/70], 7. Dezember [Urk. 9/95] ) und im Jahr 2023 drei Sitzungen (23. Januar [Urk. 9/98], 16. März [Urk. 9/103], 3. Juli [Urk. 9/117] stattgefunden.
3.2.4
In der Einsprache vom 14. Oktober 2024 (Urk. 9/158) gab die Beschwerdeführerin sodann an, es hätten im März und Mai 2023 noch zwei weitere Sitzungen statt gefunden, bei denen sie erst im Nachhinein erfahren habe, dass ihr hierfür auch Sitzungsgelder zustünden. Diese seien daher noch nicht (als Zwischenverdienst) abgezogen worden. 3.3
Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass die Beschwerdeführerin mit Sitzungsgeldern zu je Fr. 50.- in ihrer nebst ihrem Haupterwerb als wissenschaft liche Mitarbeiterin bei der Y.___
ausgeübten Funktion als Vorstandsmitglied des Verbandes vor der Arbeitslosigkeit im Jahr 2020 insgesamt Fr. 250.— und im Jahr 2021 insgesamt Fr. 320.-- verdient hat (vorstehend E. 3.2.2). Mit der Beschwerde führerin (vorstehend E. 2.2) stellt diese Tätigkeit grundsätzlich eine typische Nebentä tigkeit dar. Es stellt sich zwar an sich die Frage, ob das Pensum der Beschwerdeführerin von 50 bis zuletzt 80 % in ihrer Haupttätigkeit (vgl. Urk. 9/33) bereits als Vollzeitstelle im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten kann, neben welcher ein weiterer Verdienst als Nebenverdienst qualifiziert werden kann (vgl. vorste hend E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin hat sich diesbezüglich jedoch insofern bereits festgelegt, als sie die in den Jahren 2020 und 2021 bezogenen Sitzungs gelder nicht in den versicherten Verdienst eingerechnet hat (vgl. vorstehend Sachverhalt E. 1.1; Urk. 9/33). Eine Anrechnung der Sitzungsgelder während der Arbeitslosigkeit als Zwischenverdienst ist daher widersprüchlich, nachdem die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit während ihrer Arbeitslosigkeit im bisherigen Rahmen weitergeführt und dabei im Jahr 2022 insgesamt Fr. 200.—und im Jahr 2023 insgesamt Fr. 300.-- verdient hat (vorstehend E. 3.2.3). Mithin hat die Beschwerde führerin diese Nebenbeschäftigung während der Arbeitslosigkeit nicht erhöht. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation der betref fenden Einkommen als Zwischenverdienst war daher nicht gerechtfertigt.
3.4
Anders verhält es sich mit der Vergütung für weitere im Zeitraum vom April bis September 2023 neu zusätzlich übernommene Aufgaben, die der Verband im Januar 2024 unbestritten mit einer Pauschale von Fr. 1'150.-- entlöhnte, nach dem d er gesamthaft ausgerichtete Betrag von Fr. 1'500.- um Fr. 1'150.-- über den Betrag von Fr. 350.-- hinausging, welcher der Beschwerdeführerin für die sechs Sitzungen im Jahr 2023 sowie für die Sitzung vom 24. Januar 2024 zustand.
Dabei spielt es im Ergebnis keine Rolle, ob die betreffenden Zusatza rbeiten für den Verband als neue Tätigkeit oder als Erweiterung der Nebenbeschäftigung beziehungs weise des entsprechenden Nebenverdiensts betrachtet werden . So oder anders sind diese Fr. 1'150.-- grundsätzlich im vollen Betrag als Zwischenver dienst anzurechnen (vgl. vorstehend E. 3 . 1). 3.5
Die vom Verband im Januar 2024 nachträglich für das Jahr 2023 ausgerichtete Vergütung stellt eine neue Tatsache im Sinn von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar , wes halb die Beschwerdegegnerin die
– formlos ergangenen, jedoch faktische Verfü gungen darstellenden (vgl. vorstehend E. 1.4) – Taggeldabrechnungen der Monate März bis September 2023 in Revision ziehen durfte. Dies zieht eine uneingeschränkte materielle Neuprüfung für diesen Zeitraum nach sich (vgl. vorste hend E. 1.5). Demgegenüber besteht für die unter (an sich unrichtiger) Einrech nung der Sitzungsgelder als Zwischenverdienst
ergangenen Bezügerabrech nungen bis und mit Februar 2023 – soweit überhaupt Streitgegenstand – mangels neuer Tatsachen kein Revisionsgrund und wurden die betreffenden Abrech nungen von der Beschwerdeführerin auch nicht innert 90 Tagen in Frage gestellt (vgl. vorstehend E. 1.4). 3.6
Anlässlich der revisionsweisen Neuprüfung der Kontrollperioden März bis September 2023 hätte die Beschwerdegegnerin nebst dem zu Recht berücksich tigten monatlichen Zwischenverdienst in den Monaten April bis September 2023 von je Fr. 191.65 (Fr. 1'150. -- : 6) die fünf erhaltenen Sitzungsgelder von insge samt Fr. 250 .-- (Fr. 150.-- im März, Fr. 50.-- im Mai und Fr. 50.-- im Juli, vgl. vorstehend E. 2.1 ) nicht als Zwischenverdienst anrechnen dürfen (vgl. vor stehend E. 3.3). 3. 7
In diesem Sinn e ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der Einsprache entscheid
vom 8. August 2025 aufzu heben und die Sache zur Neuberechnung de s Anspruchs auf Arbeitslosentaggeld
für die Monate März bis September 2023 und der entsprechend tieferen Rückerstattungssumme an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom
8. August 2025 aufgehoben
und es wird die Sache an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit diese den Anspruch auf Arbeitslosentaggeld
für die Monate März bis September 2023 sowie die entsprechende Rückerstattungssumme im Sinne der Erwägungen neu berechne und darüber neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerBoller