Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1965, war seit dem 1. Juli 2021 mit einem Teilzeitpensum als Mitarbeiterin Buchhaltung bei der Y.___ AG in Rümlang angestellt (Urk. 7/34 Ziff. 1 und 3-4). Die Versicherte mahnte die Y.___ AG am 2 2. Mai 2023 schriftlich für den ausstehenden Lohn für April 2023 und am 2 6. Juni 2023 für die ausste henden Löhne betreffend April und Mai 2023 (Urk. 7/31-32). Die Versicherte stellte in der Folge beim Betreibungsamt Rümlang - Oberglatt ein Betreibungsbe gehren
gegen die
Y.___ AG zur Bezahlung der Löhne der Monate April bis Juni 2023 in Höhe von
Fr. 12'785.7 0. Der Zahlungsbefehl vom 1 1. Juli 2023 wurde der Arbeitgeberin am 1 7. Juli 2023 zugestellt . Dagegen wurde kein Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 7/21). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten am 2 5. August 2023 schriftlich per 3 1. Oktober 2023 und stellte diese per 2 5. August 2023 frei (Urk. 7/25). Die Versicherte stellte am 2 8. August 2023 beim Friedens richteramt Rümlang das Schlichtungsgesuch gegen die Y.___ AG zur Bezahlung
von Fr. 29'000.- (Urk. 7/23). Am 3 0. September 2023 reichte sie beim Bezirksgericht Dielsdorf Klage
gegen die Arbeitgeberin für die Forderung ein (Urk. 7/26). Mit Urteil vom 1 3. Februar 2024 verpflichtete das Arbeitsgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf die Y.___ AG zur Bezahlung von Fr. 29'000.— an die Versicherte (Urk. 7/8 S. 83 f.). 1.2
Mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1 2. März 2024 wurde der Konkurs über die Y.___ AG eröffnet (vgl. Urk. 3/7), nach dem über diese bereits früher der Konkurs eröffnet worden war (Urk. 3/4). Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3 0. April 2024 wurde das Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1 2. März 2024 aufgeho ben und das Verfahren zur Wiederholung der Konkursverhandlung und neuem Entscheid an das Konkursgericht zurückgewiesen (Urk. 7/3 S. 2 oben). Mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1 7. September 2024 wurde über die Y.___ AG erneut der Konkurs eröffnet (Urk. 7/3 Dispositiv Ziff. 1). 1.3
Am
3. November 2024 stellte die Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich Antrag
auf Insolvenzentschädigung für Lohnforderungen der Monate April bis August 2023 (Urk. 7/30 Ziff. 13). Mit Verfügung vom 2 0. Februar 2025 (Urk. 7/7) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich das Gesuch um Insol venzentschädigung ab. Die von der Versicherten am 2 4. März 2025 (Urk. 7/5) dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2 3. Juli 2025 (Urk. 7/2 = Urk.
2) ab. 2.
Die Versicherte erhob am 2 5. August 2025 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 2 3. Juli 2025 (Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihr Insolvenzent schädigung auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückzuweisen (Urk. 1 S.
2 Ziff. 1 2
Mitte).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. September 2025 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, welche der Beschwer deführerin am 2 2. September 2025 zugestellt wurde (Urk. 9). Der Einzelrichter zieht
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich; GSVGer).
E. 2 1
Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitrags pflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzent schädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkurs verfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrechts, OR) wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit . a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2).
E. 2.2 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnfor derungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG.
E. 2.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach müssen sie die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
E. 2.4 Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen müssen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Aus druck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 3 und E. 4 mit Hinweisen; SVR 2020 ALV Nr. 22 S. 69 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1). Eine ursprüngliche Leistungs verweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfor dernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welches sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).
Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzent schädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvoll streckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfän dung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvoll streckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1).
E. 2.5 Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenzent schädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine kon sequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzent schädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3).
Machen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber wäh rend längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deut lichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbe dürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).
E. 3 .2
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, d ie Beschwerdegegnerin moniere, dass sie nach Zustellung des Zahlungsbefehls kein Fortsetzungsbe gehren gestellt habe. Das Argument ziele ins Leere. Mit Blick auf Art. 55 Abs. 1 AVIG werde nicht vorgeschrieben, welche konkreten Schritte einzuleiten seien (Urk. 1
S. 5 f. Ziff. 23-24). Die Y.___ AG habe gegen den Zahlungs befehl nicht Rechtsvorschlag erhoben. Es sei nicht klar, wann sie, die Beschwerde führerin, vom Zahlungsbefehl Kenntnis erhalten habe. Fakt sei, dass die Arbeit geberin das Arbeitsverhältnis mit ihr am 2 5. August 2023 gekündigt habe. Zwei Tage später habe sie das Schlichtungsverfahren einge leitet . Die Tatsache, dass sie sich für den Zivilweg statt für den betreibungs- und konkursrechtlichen Weg ent schieden habe, könne ihr nicht zur Last gelegt werden (S. 6 Ziff. 25-26). Dass sie nach der Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts und des hängigen Konkursver fahrens beim Obergericht des Kantons Zürich keine weiteren Schritte gegen die Arbeitgeberin eingeleitet habe, stelle nicht im Geringsten eine Ver letzung der Schadenminderungspflicht dar, z umal das Betreibungsamt im Kon kurs- und Beschwerdeverfahren keine neuen Betreibungen entgegengenommen hätte (S. 6 Ziff. 30).
Der Mitteilung des Schweizerischen Handelsamtsblatts (SHAB) vom 2 7. Juni 2024 könne entnommen werden, dass das einzige in der Schweiz wohnhafte Verwaltungs ratsmitglied, Z.___, aus dem Handelsregister ausgetragen wor den sei . Mit dem Verlust von Z.___ als Verwaltungsrat habe es der Y.___ AG an einem gesetzlichen Organ gefehlt, wodurch sie handlungs unfähig gewor den sei. Mit Rücktrittserklärung vom 2 8. Juni 2024 sei auch das letzte Mitglied aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden. Nach der Rücktrittser klärung der in Deutschland wohnhaften A.___
sei weder in der Schweiz noch im Ausland eine Person vorhanden gewesen, welcher die Betreibungs urkunden hätten zugestellt werden können (S. 7 Ziff. 34). Sie habe ihre Forderun gen unmissverständlich und konsequent geltend gemacht . Sie habe zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gegeben, dass sie auf die Lohnforderung verzichten möchte (S. 8 Ziff. 40).
E. 3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob für die Zeit vom 2 3. April bis 2 3. August 2023 Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin war seit dem 1. Juli 2021 als Mitarbeiterin Buchhaltung bei der Y.___ AG in Rümlang angestellt (Urk. 7/34 Ziff. 1 und 3). Mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 2 8. November 2022 wurde über die Y.___ AG erstmals der Konkurs eröffnet . Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1 2. Januar 2023 wurde das Urtei l vom 2 8. November 2022 aufgehoben (vgl. Urk. 3/5-6).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin mahnte die Y.___ AG am 2 2. Mai 2023 schriftlich für den ausstehenden Lohn für April 202 3. Am 2 6. Juni 2023 mahnte sie die Arbeitgeberin für die ausstehenden Löhne betreffend
April und Mai 2023 (Urk. 7/ 31-32). Die Geschäftsleitung der Y.___ AG informierte ihre Mitarbeiter mit Schreiben vom 2 6. Juni 2023, dass sie diese nicht weiterbe schäftigen könne . Die offenen Löhne sollten Anfang und Ende Juli in zwei Tranchen ausgeglichen werden (Urk. 7/28).
Nach dem von der Beschwerdeführerin als Gläubigerin erhobenen Betreibungs begehren stellte d as Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt der Y.___ AG de n Zahlungsbefehl vom 1
Dispositiv
- Juli 2023 für Lohnforderungen der Monate April bis Juni 2023 in Höhe von Fr. 12'785.70 zuzüglich Zinsen am 1
- Juli 2023 zu. Gegen den Zahlungsbefehl wurde nicht Rechtsvorschlag erhoben ( Urk. 7/21). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin am 2
- August 2023 schriftlich per 3
- Oktober 2023 und stellte diese per 2
- August 2023 frei ( Urk. 7/25). 4.3 Die Beschwerdeführerin stellte am 2
- August 2023 beim Friedensrichteramt Rümlang das Schlichtungsgesuch für arbeitsrechtliche Streitigkeiten gegen die Y.___ AG in Höhe von Fr. 29'000.— ( Urk. 7/23). Am 3
- September 2023 reichte sie beim Bezirksgericht Diesdorf Klage gegen die Arbeitgeberin ein ( Urk. 7/26). Mit Urteil vom 1
- Februar 2024 verpflichtete das Arbeitsgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf die Y.___ AG zur Bezahlung von Fr. 29'000.— an die Versicherte ( Urk. 7/8 S. 83 f.). 4.4 Mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1
- März 2024 wurde über die Y.___ AG der Konkurs eröffnet (vgl. Urk. 3/7). Nach dagegen erhobener Beschwerde hob das Obergericht des Kantons Zürich das Urteil des Konkursgerichts mit Urteil vom 3
- April 202 4 auf und wies das Ver fahren zur Wiederholung der Konkursverhandlung und neuem Entscheid an das Konkursgericht zurück ( Urk. 7/3 S. 2 oben). 4.5 Gemäss Mitteilung des SHAB vom 2
- Juni 2024 wurde Z.___ , Arbon, als Direktor mit Einzelunterschrift der Y.___ AG aus dem Handelsregister ausgetragen. Gemäss Mitteilung des SHAB vom
- August 2024 wurde A.___ , in Römhild, Deutschland, als Mitglied des Verwaltungsrates mit Ein zelun terschrift aus dem Handelsregister ausgetragen ( Urk. 3/10-11). Mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1
- September 2024 wurde über die Y.___ AG erneut und definit i v der Konkurs eröffnet ( Urk. 7/3 Dispositiv Ziff. 1).
- 5.1 Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnf orderung gegenüber dem Arbeit geber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu weiter gehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsver hältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund wäh rend längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnaus stände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschul deten Gehälter rechnen muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2025 vom
- September 2025 E. 2.3, 8C_820/2019 vom 2
- April 2020 E. 4.3.1, C 231/06 vom
- Dezember 2006 E. 2.2). Gefordert ist zudem eine konsequente und konti nuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten rechtlichen Schritte (vorstehend E. 2.5). 5.2 Der Y.___ AG wurde der Zahlungsbefehl vom 1
- Juli 2023 für die Lohnforderung der Beschwerdeführerin der Monate April bis Juni 2023 am 1
- Juli 2023 zugestellt. Nachdem zu diesem Zeitpunkt bereits Ausstände in Höhe von drei Monatslöhnen vorlagen, wäre die Beschwerdeführerin trotz des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses gehalten gewesen, den betreibungsrechtlichen Weg zweckmässig weiterzuverfolgen, nachdem die Arbeitgeberin gegen den Zahlungs befehl keinen Rechtsvorschlag erhoben hatte. Die Beschwerdeführerin stellte zwar Ende August 2023 beim zuständigen Friedensrichteramt ein Schlichtungs gesuch und ist damit nicht untätig geblieben . Es ist jedoch nicht einzusehen, weshalb sie für die Forderung nicht direkt das Fortsetzungsbegehren gemäss Art. 88 Abs. 1 SchKG stellte, anstatt neu den zivilrechtlichen Weg zu beschreiten. Falls sie sich im Verfahren nicht zurechtfand, hätte sie sich rechtliche Hilfe holen können. Die Beschwerdeführer erwirkte in der Folge für die Forderung über Fr. 29'000. -- das Urteil des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1
- Februar 202
- Anschliessend hätte sie für die Forderung das Fortsetzungsbegehren stellen oder das Urteil alternativ als Rechtsöffnungstitel für ein neues Betreibungsver fahren nutzen können. In der Zeit vom 1
- März 2024 bis zum Urteil des Ober gerichts des Kantons Zürich vom 3
- April 2024 bestand zudem die Möglichkeit , die Forderung im Konkursverfahrens gegen die Y.___ AG einzu geben. Die Weiterverfolgung der Forderung wäre zumindest bis August 2024 ohne Schwierigkeiten möglich gewesen , als das letzte Mitglied des Verwaltungs rates der Y.___ AG im Handelsregister gelöscht worden war . Die Beschwerdeführerin ist nach dem Urteil des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf jedoch gänzlich untätig geblieben, was ihr als Verletzung der Schadenmin derungspflicht anzurechnen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es sodann nicht Sache der versi cherten Person darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und wie erfolgsversprechend diese ihrer Ein schätzung nach sind (E. 2.4) . Auf den Umstand, dass zuletzt nur noch ein Mitglied des Verwaltungsrates der früheren Arbeitgeberin im Handelsregister eingetragen war, durfte die Beschwerdeführerin daher keine Rücksicht nehmen . Wie die Beschwer degegnerin zu Recht darlegte, steht ein Organisationsmangel der Gesell schaft der Weiterverfolgung rechtlicher Schritte zudem nicht entgegen ( Urk. 2 S. 4 E. 5 unten). Die Beschwerdeführerin hat es somit mehrfach unterlassen, bereits eingeleitete rechtliche Schritte zur Geltendmachung der offenen Löhne konse quent weiterzuverfolgen . 5.3 Indem die Beschwerdeführerin eingeleitete rechtlichen Schritte nicht konsequent weiterverfolgt hat und sie ab Februar 2024 gänzlich untätig geblieben ist , ist ihr ein grobfahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Sie ist der ihr nach Art. 55 Abs. 1 AVIG obliegenden Schadenminderungspflicht somit nicht genügend nachge kommen , weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Insolvenzent schädigung zu Recht verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2
- Juli 2025 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00185 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 9. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1965, war seit dem 1. Juli 2021 mit einem Teilzeitpensum als Mitarbeiterin Buchhaltung bei der Y.___ AG in Rümlang angestellt (Urk. 7/34 Ziff. 1 und 3-4). Die Versicherte mahnte die Y.___ AG am 2 2. Mai 2023 schriftlich für den ausstehenden Lohn für April 2023 und am 2 6. Juni 2023 für die ausste henden Löhne betreffend April und Mai 2023 (Urk. 7/31-32). Die Versicherte stellte in der Folge beim Betreibungsamt Rümlang - Oberglatt ein Betreibungsbe gehren
gegen die
Y.___ AG zur Bezahlung der Löhne der Monate April bis Juni 2023 in Höhe von
Fr. 12'785.7 0. Der Zahlungsbefehl vom 1 1. Juli 2023 wurde der Arbeitgeberin am 1 7. Juli 2023 zugestellt . Dagegen wurde kein Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 7/21). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten am 2 5. August 2023 schriftlich per 3 1. Oktober 2023 und stellte diese per 2 5. August 2023 frei (Urk. 7/25). Die Versicherte stellte am 2 8. August 2023 beim Friedens richteramt Rümlang das Schlichtungsgesuch gegen die Y.___ AG zur Bezahlung
von Fr. 29'000.- (Urk. 7/23). Am 3 0. September 2023 reichte sie beim Bezirksgericht Dielsdorf Klage
gegen die Arbeitgeberin für die Forderung ein (Urk. 7/26). Mit Urteil vom 1 3. Februar 2024 verpflichtete das Arbeitsgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf die Y.___ AG zur Bezahlung von Fr. 29'000.— an die Versicherte (Urk. 7/8 S. 83 f.). 1.2
Mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1 2. März 2024 wurde der Konkurs über die Y.___ AG eröffnet (vgl. Urk. 3/7), nach dem über diese bereits früher der Konkurs eröffnet worden war (Urk. 3/4). Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3 0. April 2024 wurde das Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1 2. März 2024 aufgeho ben und das Verfahren zur Wiederholung der Konkursverhandlung und neuem Entscheid an das Konkursgericht zurückgewiesen (Urk. 7/3 S. 2 oben). Mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1 7. September 2024 wurde über die Y.___ AG erneut der Konkurs eröffnet (Urk. 7/3 Dispositiv Ziff. 1). 1.3
Am
3. November 2024 stellte die Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich Antrag
auf Insolvenzentschädigung für Lohnforderungen der Monate April bis August 2023 (Urk. 7/30 Ziff. 13). Mit Verfügung vom 2 0. Februar 2025 (Urk. 7/7) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich das Gesuch um Insol venzentschädigung ab. Die von der Versicherten am 2 4. März 2025 (Urk. 7/5) dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2 3. Juli 2025 (Urk. 7/2 = Urk.
2) ab. 2.
Die Versicherte erhob am 2 5. August 2025 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 2 3. Juli 2025 (Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihr Insolvenzent schädigung auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückzuweisen (Urk. 1 S.
2 Ziff. 1 2
Mitte).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. September 2025 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, welche der Beschwer deführerin am 2 2. September 2025 zugestellt wurde (Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich; GSVGer). 2. 2. 1
Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitrags pflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzent schädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkurs verfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrechts, OR) wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit . a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2). 2.2
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnfor derungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG.
2.3
Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach müssen sie die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
2.4
Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen müssen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Aus druck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 3 und E. 4 mit Hinweisen; SVR 2020 ALV Nr. 22 S. 69 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1). Eine ursprüngliche Leistungs verweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfor dernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welches sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).
Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzent schädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvoll streckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfän dung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvoll streckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1).
2.5
Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenzent schädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine kon sequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzent schädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3).
Machen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber wäh rend längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deut lichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbe dürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).
3. 3 .1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) fest, d ie Beschwerde führerin habe die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 2 2. Mai 2023 für den Lohn für April 2023 und am 2 6. Juni 2023 für die Löhne betreffend April und Mai 2023 gemahnt. Am 1 7. Juli 2023 sei der Arbeitgeberin der Zahlungsbe fehl des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt zugestellt worden, wobei diese die Frist zur Erhebung eines Rechtsvorschlages ungenutzt habe verstreichen lassen.
Die Beschwerdeführerin hätte somit das Fortsetzungsbegehren stellen können, wodurch der Arbeitgeberin die Konkursandrohung zugestellt worden wäre. Am 2 8. August 2023 habe die Beschwerdeführerin ein Schlichtungsgesuch beim Friedens richteramt Rümlang gestellt . Das Urteil des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1 3. Februar 2024 habe die Beschwerdeführerin weder innert Jahresfrist zur Stützung eines Fortsetzungsbegehren s nach Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) genutzt noch habe sie das Urteil als definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG zur Einleitung eines neuen Betreibungsverfahrens genutzt. Entgegen ihrer Darstellung habe sie nicht sämtliche zumutbare n Schritte zur Wahrung ihrer Lohnforderungen unternommen. Sie habe vielmehr ein rechtlich eingeleitetes Verfahren nicht konsequent weiterverfolgt und aus den erlangten prozessualen Vorteilen keine weiteren Massnahmen abgeleitet (S. 3 f. E. 5).
Gerade wenn sie sich als juristische Lai i n nach dem 3 0. April 2024 nicht habe zurechtfinden können, wäre es umso naheliegender gewesen, zumindest den bereits beschrittenen Weg der Betreibung konsequent fortzuführen und fristge recht das Fortsetzungsbegehren zu stellen, anstatt gänzlich untätig zu bleiben. Die Beschwerdeführerin hätte zudem die Möglichkeit gehabt, sich rechtliche Hilfe zu holen oder mit dem zuständigen Konkursamt Kontakt aufzunehmen. Mit Aus nahme des Zeitraums vom 1 2. März bis 3 0. April 2024 sei kein Konkursverfahren hängig gewesen, wobei für diesen Zeitraum die Möglichkeit bestanden hätte, eine Forderungsei ngabe im Konkursverfahren einzureichen. Dass die Beschwerde führerin dies unterlassen habe, spreche gegen eine pflichtgemässe Wahrnehmung ihrer Schadenminderungspflicht. Das Stellen des Fortsetzungsbegehren s sowie ein neues Betreibungsbegehren wäre n bis Ende Juni 2024 ohne grossen Aufwand möglich gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei Z.___ als eine in der Schweiz domizilierte Person im Handelsregister eingetragen gewesen. Die Beschwerde führerin sei jedoch auch danach bis Ende August 2024 verpflichtet gewesen, den Betreibungsprozess fortzusetzen, als nur noch eine Person mit Wohnsitz in Deutschland im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Dass damit ein erheb licher Aufwand verbunden gewesen und die Erfolgschancen ohnehin gering gewe sen wären, vermöge nicht zu überzeugen. Aus arbeits losen versicherungs - rechtlicher Sicht obliege es nicht der versicherten Person, aufgrund eigener Einschätzung auf weitere rechtliche Schritte zu verzichten. Sie treffe die Pflicht, alle zumutbaren Massnahmen zur Wahrung ihrer Ansprüche zu ergreifen . Hinzukomme, dass ein Organisationsmangel der Gesellschaft der Fortführung eines Betreibungsbegehrens nicht entgegenstehe. Dies zeige sich nicht zuletzt darin, dass die am 1 7. September 2024 erfolgte definitive Konkurseröffnung auf einem am 1 2. September 2023 eingeleiteten Betreibungsverfahren basiere. Diese s sei trotz fehlender Organe auf Seiten der Arbeitgeberin geführt worden. Es dränge sich die Schlussfolgerung auf, dass die Beschwerdeführerin die ihr offenste henden Möglichkeiten über längere Zeiträume hinweg nicht genutzt habe. Sie habe ihre Schadenminderungspflicht in grobfahrlässiger Weise - wenn nicht gar vorsätzlich – verletzt (S. 4 E. 5). 3 .2
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, d ie Beschwerdegegnerin moniere, dass sie nach Zustellung des Zahlungsbefehls kein Fortsetzungsbe gehren gestellt habe. Das Argument ziele ins Leere. Mit Blick auf Art. 55 Abs. 1 AVIG werde nicht vorgeschrieben, welche konkreten Schritte einzuleiten seien (Urk. 1
S. 5 f. Ziff. 23-24). Die Y.___ AG habe gegen den Zahlungs befehl nicht Rechtsvorschlag erhoben. Es sei nicht klar, wann sie, die Beschwerde führerin, vom Zahlungsbefehl Kenntnis erhalten habe. Fakt sei, dass die Arbeit geberin das Arbeitsverhältnis mit ihr am 2 5. August 2023 gekündigt habe. Zwei Tage später habe sie das Schlichtungsverfahren einge leitet . Die Tatsache, dass sie sich für den Zivilweg statt für den betreibungs- und konkursrechtlichen Weg ent schieden habe, könne ihr nicht zur Last gelegt werden (S. 6 Ziff. 25-26). Dass sie nach der Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts und des hängigen Konkursver fahrens beim Obergericht des Kantons Zürich keine weiteren Schritte gegen die Arbeitgeberin eingeleitet habe, stelle nicht im Geringsten eine Ver letzung der Schadenminderungspflicht dar, z umal das Betreibungsamt im Kon kurs- und Beschwerdeverfahren keine neuen Betreibungen entgegengenommen hätte (S. 6 Ziff. 30).
Der Mitteilung des Schweizerischen Handelsamtsblatts (SHAB) vom 2 7. Juni 2024 könne entnommen werden, dass das einzige in der Schweiz wohnhafte Verwaltungs ratsmitglied, Z.___, aus dem Handelsregister ausgetragen wor den sei . Mit dem Verlust von Z.___ als Verwaltungsrat habe es der Y.___ AG an einem gesetzlichen Organ gefehlt, wodurch sie handlungs unfähig gewor den sei. Mit Rücktrittserklärung vom 2 8. Juni 2024 sei auch das letzte Mitglied aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden. Nach der Rücktrittser klärung der in Deutschland wohnhaften A.___
sei weder in der Schweiz noch im Ausland eine Person vorhanden gewesen, welcher die Betreibungs urkunden hätten zugestellt werden können (S. 7 Ziff. 34). Sie habe ihre Forderun gen unmissverständlich und konsequent geltend gemacht . Sie habe zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gegeben, dass sie auf die Lohnforderung verzichten möchte (S. 8 Ziff. 40). 3.3
Streitig und zu prüfen ist, ob für die Zeit vom 2 3. April bis 2 3. August 2023 Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht. 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin war seit dem 1. Juli 2021 als Mitarbeiterin Buchhaltung bei der Y.___ AG in Rümlang angestellt (Urk. 7/34 Ziff. 1 und 3). Mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 2 8. November 2022 wurde über die Y.___ AG erstmals der Konkurs eröffnet . Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1 2. Januar 2023 wurde das Urtei l vom 2 8. November 2022 aufgehoben (vgl. Urk. 3/5-6). 4.2
Die Beschwerdeführerin mahnte die Y.___ AG am 2 2. Mai 2023 schriftlich für den ausstehenden Lohn für April 202 3. Am 2 6. Juni 2023 mahnte sie die Arbeitgeberin für die ausstehenden Löhne betreffend
April und Mai 2023 (Urk. 7/ 31-32). Die Geschäftsleitung der Y.___ AG informierte ihre Mitarbeiter mit Schreiben vom 2 6. Juni 2023, dass sie diese nicht weiterbe schäftigen könne . Die offenen Löhne sollten Anfang und Ende Juli in zwei Tranchen ausgeglichen werden (Urk. 7/28).
Nach dem von der Beschwerdeführerin als Gläubigerin erhobenen Betreibungs begehren stellte d as Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt der Y.___ AG de n Zahlungsbefehl vom 1 1. Juli 2023
für Lohnforderungen der Monate April bis Juni 2023 in Höhe von Fr. 12'785.70 zuzüglich Zinsen am 1 7. Juli 2023 zu. Gegen den Zahlungsbefehl wurde nicht Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 7/21).
Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin am 2 5. August 2023 schriftlich per 3 1. Oktober 2023 und stellte diese per 2 5. August 2023 frei (Urk. 7/25). 4.3
Die Beschwerdeführerin stellte am 2 8. August 2023 beim Friedensrichteramt Rümlang das Schlichtungsgesuch für arbeitsrechtliche Streitigkeiten gegen die Y.___ AG in Höhe von Fr. 29'000.— (Urk. 7/23). Am 3 0. September 2023 reichte sie beim Bezirksgericht Diesdorf
Klage gegen die Arbeitgeberin ein (Urk. 7/26). Mit Urteil vom 1 3. Februar 2024 verpflichtete das Arbeitsgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf die Y.___ AG zur Bezahlung von Fr. 29'000.— an die Versicherte (Urk. 7/8 S. 83 f.). 4.4
Mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1 2. März 2024 wurde über die Y.___ AG der Konkurs eröffnet (vgl. Urk. 3/7). Nach dagegen erhobener Beschwerde hob das Obergericht des Kantons Zürich das Urteil des Konkursgerichts mit Urteil vom 3 0. April 202 4 auf und wies das Ver fahren zur Wiederholung der Konkursverhandlung und neuem Entscheid an das Konkursgericht zurück (Urk. 7/3 S. 2 oben). 4.5
Gemäss Mitteilung des SHAB vom 2 7. Juni 2024 wurde Z.___, Arbon, als Direktor mit Einzelunterschrift der Y.___ AG
aus dem Handelsregister ausgetragen. Gemäss Mitteilung des SHAB vom 9. August 2024 wurde A.___, in Römhild, Deutschland, als Mitglied des Verwaltungsrates mit Ein zelun terschrift aus dem Handelsregister ausgetragen (Urk. 3/10-11). Mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1 7. September 2024 wurde über die Y.___ AG erneut und definit i v der Konkurs eröffnet (Urk. 7/3 Dispositiv Ziff. 1). 5. 5.1
Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnf orderung gegenüber dem Arbeit geber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu weiter gehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsver hältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund wäh rend längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnaus stände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschul deten Gehälter rechnen muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2025 vom 8. September 2025 E. 2.3,
8C_820/2019 vom 2 9. April 2020 E. 4.3.1, C 231/06 vom 5. Dezember 2006 E. 2.2). Gefordert ist zudem eine konsequente und konti nuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten rechtlichen Schritte (vorstehend E.
2.5). 5.2
Der Y.___ AG wurde der Zahlungsbefehl vom 1 1. Juli 2023 für die Lohnforderung der Beschwerdeführerin
der Monate April bis Juni 2023 am 1 7. Juli 2023 zugestellt. Nachdem zu diesem Zeitpunkt bereits Ausstände in Höhe von drei Monatslöhnen vorlagen, wäre die Beschwerdeführerin trotz des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses gehalten gewesen, den betreibungsrechtlichen Weg zweckmässig weiterzuverfolgen, nachdem die Arbeitgeberin gegen den Zahlungs befehl keinen Rechtsvorschlag erhoben hatte. Die Beschwerdeführerin stellte zwar Ende August 2023 beim zuständigen Friedensrichteramt ein Schlichtungs gesuch und ist damit nicht untätig geblieben . Es ist jedoch nicht einzusehen, weshalb sie für die Forderung nicht direkt das Fortsetzungsbegehren gemäss Art. 88 Abs. 1 SchKG stellte, anstatt neu
den zivilrechtlichen Weg
zu beschreiten.
Falls sie sich im Verfahren nicht zurechtfand, hätte sie sich rechtliche Hilfe holen können.
Die Beschwerdeführer erwirkte in der Folge
für die Forderung über Fr. 29'000. -- das Urteil des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1 3. Februar 202 4. Anschliessend hätte sie für die Forderung das Fortsetzungsbegehren stellen oder das Urteil alternativ als Rechtsöffnungstitel für ein neues Betreibungsver fahren nutzen können. In der Zeit vom 1 2. März 2024 bis zum Urteil des Ober gerichts des Kantons Zürich vom 3 0. April 2024 bestand zudem die Möglichkeit, die Forderung
im Konkursverfahrens gegen die Y.___ AG einzu geben. Die Weiterverfolgung der Forderung wäre
zumindest bis August 2024 ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, als das letzte Mitglied des Verwaltungs rates der Y.___ AG im Handelsregister gelöscht worden war . Die Beschwerdeführerin ist nach dem Urteil des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf
jedoch gänzlich untätig geblieben, was ihr als Verletzung der Schadenmin derungspflicht anzurechnen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es sodann nicht Sache der versi cherten Person darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und wie erfolgsversprechend diese ihrer Ein schätzung nach sind (E. 2.4) . Auf den Umstand, dass zuletzt nur noch ein Mitglied des Verwaltungsrates der früheren Arbeitgeberin im Handelsregister eingetragen war, durfte die Beschwerdeführerin daher keine Rücksicht nehmen . Wie die Beschwer degegnerin zu Recht darlegte, steht ein Organisationsmangel der Gesell schaft der Weiterverfolgung rechtlicher Schritte zudem nicht entgegen (Urk. 2 S. 4 E. 5 unten). Die Beschwerdeführerin hat es somit mehrfach unterlassen, bereits eingeleitete rechtliche Schritte zur Geltendmachung der offenen Löhne konse quent weiterzuverfolgen . 5.3
Indem die Beschwerdeführerin eingeleitete rechtlichen Schritte nicht konsequent weiterverfolgt hat und sie ab Februar 2024 gänzlich untätig geblieben ist, ist ihr ein grobfahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Sie ist der ihr nach Art. 55 Abs. 1 AVIG obliegenden Schadenminderungspflicht somit nicht genügend nachge kommen, weshalb die Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Insolvenzent schädigung
zu Recht verneint hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 3. Juli 2025 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerBrugger