Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1976, war vom 1 4. Oktober 2022 bis 1 5. Mai 2024 als Verkaufsleiter bei der Y.___ GmbH in Regensdorf angestellt (vgl.
Urk. 6/13 S. 2 Ziff. 3;
Urk. 6/14; Urk. 6/19 ). Am 1 8. Juli 2024
beantragte er bei der Arbeits losenkasse des Kantons Zürich die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen von Februar bis Mai 2024
einschliesslich der Anteil e des 1 3. Monatslohns und nicht bezogener Ferien von insgesamt Fr. 41'502.12 , nach dem über die Y.___ GmbH am 4. Juli 2024 der Konkurs eröffnet worden war (vgl. Urk. 6/13; vgl. auch Urk. 6/3 «Beilage 3» und Urk. 6/17 ).
Mit Verfügung vom 2 7. September 2024 ( Urk. 6/6 ) verneinte die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung, der Versicherte sei seiner Schadenminderungspflicht nicht in genü gendem Masse nachgekommen. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einspra che ( Urk. 6/3 ) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheent scheid vom 1 8. Juni 2025 ( Urk. 6/1 = Urk.
2) ab. 2.
Der Versicherte erhob am 1 8. August 2025 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 8. Juni 2025 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu bejahen ( Urk. 1 S. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. September 2025 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 2 2. September 2025 ( Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitrags pflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzent schädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit
findet , die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkurs verfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit . a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2). 1.2
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnfor derungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masse schulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1 bis AVIG).
Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialver sicherungs - beiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG). 1.3
Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach müssen sie die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen müssen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Aus druck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird ( BGE 114 V 56 E. 3 und E. 4 mit Hinweisen; SVR 2020 ALV Nr. 22 S. 69 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1). Eine ursprüngliche Leistungsver weigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahr lässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfor dernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehme rinnen und Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welches sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).
Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzent schädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvoll streckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfän dung ihren Zahlungspflichten nachkommen ( BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Das Errei chen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvoll streckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1).
Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenzent schädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konse quente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen sich gegen über dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzent schädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untä tigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3).
Machen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber wäh rend längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlich keit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbe dürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) im Wesent lichen damit, dass der Beschwerdeführer n ach dem Ausbleiben der Lohn zahlung für den Monat Februar 2024 die Lohnausstände ab März 2024 lediglich mündlich eingefordert habe , was rechtsprechungsgemäss nicht genüge. Die Mahnun gen seien denn auch offensichtlich wirkungslos geblieben. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in einem noch laufenden Arbeitsverhältnis befunden habe, ändere nichts daran. Es gehe nicht an, monatelang weiterzu arbeiten und sich vorerst darauf zu beschränken, die Arbeitgeberin ausschliesslich mündlich auf die Lohnausstände aufmerksam zu machen. Der Beschwerdeführer habe es trotz langandauernder Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen unterlassen, die Arbeitgeberin schriftlich zu mahnen respektive die Lohnaus stände anderweitig unmissverständlich und konsequent geltend zu machen. Die Schadenminderungspflicht lasse ein passives Verhalten nicht zu.
Der Beschwerde führer sei seiner Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen , weshalb d er Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu verneinen sei (S. 3).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
5) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass die im Juli 2024 infolge des Verdachts auf einen Herzinfarkt notfallmässige Hospitalisation nichts daran ändere, zumal die Löhne seit Februar 2024 ausste hend gewesen seien (S. 1). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt, er habe die ausstehenden Löhne ab Februar 2024 wiederholt und konse quent eingefordert. Dies sei in den Monaten März, April, Mai und Juni 2024 jeweils mehrfach und nachweislich persönlich vor Ort geschehen. Die Arbeitge berin habe ihm fortlaufend versichert, dass die Zahlungen in Kürze erfolgen würden , worauf er vertraut habe . Ausserdem sei er im Frühjahr/Spätsommer 2024 infolge des Verdachts auf einen Herzinfarkt notfallmässig hospitalisiert worden, was ihn sehr belastet habe. Diese Ausnahmesituation relativiere die Schadenmin derungspflicht. Es sei praxisfern, dass er während eines noch laufenden Arbeitsver hältnisses rechtliche Schritte gegen die Arbeitgeberin hätte einleiten müssen. Er habe nachweislich mehrfach aktiv seine Forderungen geltend gemacht. Dass dies zunächst nur mündlich erfolgt sei, sei im konkreten Kontext nicht als grobfahrlässig einzustufen. Die Begründung der Vorinstanz werde den konkreten Umständen nicht gerecht. Er habe seine Obliegenheiten erfüllt, indem er fortlaufend Lohnforderungen geltend gemacht habe. Aufgrund der gesundheit lichen Einschränkungen, der wiederholten Zusicherungen der Arbeitgeberin und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit sei eine Verletzung der Schadenmin derungspflicht zu verneinen (vgl. Urk. 1 S. 1 f . ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzent schädigung. 3. 3.1
Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 1 4. Oktober 2022 als Verkaufs leiter bei der Y.___ GmbH in Regensdorf mit einem Bruttomo natslohn von Fr. 10'500.-- angestellt war , wo hingegen sich dem in den Akten befindlichen Arbeitsvertrag ein Arbeitsbeginn per 1 5. August 2022 entnehmen lässt (vgl. Urk. 6/13 S. 2; Urk. 6/14 S. 2 f.; Urk. 6/19 ). Nach Lage der Akten erfolg ten die Lohnzahlungen der Arbeitgeberin bis am 3 1. Januar 20 2 4. Ab Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen kein Gehalt mehr aus gerichtet (vgl. Urk. 1 S. 1 ; Urk. 2 S. 2 Ziff. 5 ; Urk. 6/13 S. 2 Ziff. 5 ).
Nach eigenen Angaben, welche durch Z.___
im Namen der Arbeitgeberin bestätigt wurden, ha be
sich der Beschwerdeführer im März 2024 dreimal persön lich und vor Ort nach dem ausstehenden Lohn für Februar 2024 erkundigt . Es sei ihm mitgeteilt worden, dass die Zahlung dem nächst erfolge und man ihn infor miere, wenn man etwas Neues wisse. Im April 2024 habe er fünfmal persönlich und vor Ort bei der Arbeitgeberin nach den ausstehenden Lohnzahlungen nach gefragt. Dabei sei er zunächst vertröstet worden, dass wegen den finanziellen Umständen noch keine konkreten Zahlungstermine angegeben werden könnten. Anschliessend sei ihm mitgeteilt worden, dass Kurzarbeit nicht möglich und die Situation zunehmend kompliziert sei. Im Mai 2024 habe er wiederum dreimal die endgültige Klärung der offenen Lohnforderungen verlangt. Im zweiten Gespräch habe Herr Z.___
ihn erstmals darüber aufgeklärt, dass das Unternehmen in ernst haften finanziellen Schwierigkeiten stecke und die Einreichung des Konkurs antrages in Erwägung gezogen werde. Im Juni 2024 habe er wiederum zweimal nachgefragt und erfahren, dass sich das Unternehmen im Prozess der Konkurs - an meldung befinde und keine Schulden mehr beglichen werden könnten (vgl.
Eingabe vom 1 8. Oktober 2024 in Urk. 3/5 = Urk. 6/3 «Beilage 6»).
Eine schriftliche Mahnung erfolgte nach Lage der Akten ni cht .
Anhand der Akten ergibt sich ausserdem, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsver hältnis mit dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Mai 2024 ( Urk. 3/3 = Urk. 6/19) unter Hinweis auf die notwendige Insolvenzanmeldung per sofort kün digte . Der letzte Arbeitstag des Beschwerdeführers war am 1 5. Mai 2024 (vgl.
Urk. 6/13 S. 2 Ziff. 7). Am 4. Juli 2024 wurde über die Y.___ GmbH der Kon kurs eröffnet (vgl. Urk. 3/4/2-4 = Urk. 6/ 3 «Beilage 3» ). Am 1 9. Juli 2024 (einge gangen am 2 2. Juli 2024) gab der Beschwerdeführer sodann seine Forderung beim zuständigen Konkursamt ein ( Urk. 6/17 ). 3.2
Gestützt hierauf
ist festzustellen , dass der Beschwerdeführer ab Februar 2024 fak tisch keine Gegenleistung für die von ihm im Rahmen der Anstellung erbrachte Arbeit mehr erhielt und sich bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Mai 2024 somit ein beträchtlicher Lohnausstand von fast vier Monatsgehältern ansam melte. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Beschwerde führer während des Arbeitsverhältnisses ernsthaft um die Geltendmachung der ausstehenden Löhne bemüht war. In diesem Zusammenhang steht fest, dass der Beschwerdeführer die Arbeitgeberin zwar mehrmals, aber einzig mündlich auf die Lohnausstände aufmerksam gemacht hat (vgl. Urk. 3/5 = Urk. 6/3 «Beilage 6»). Eine schriftliche Mahnung unter Ansetzung einer Zahlungsfrist oder unter Andro hung von rechtlichen Schritten erfolgte nicht .
Für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht genügt es nach konstanter Rechtsprechung in der Regel jedoch nicht, wenn Lohnausstände lediglich münd lich gemahnt werden . Dies gilt beispielsweise, wenn es um eine lang andauernde, das heisst über zwei bis drei Monate hinaus anhaltende Nichterfüllung der vertrag lichen Verpflichtung des Arbeitgebers geht, wenn überhaupt keine, also auch keine Akonto- oder Teilzahlung erfolgt, wenn aus der Sicht des Versicherten nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass sich bald eine Besse rung der Situation ergibt und wenn nicht andere, im Einzelfall verständliche Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_573/2017 vom 1 8. Oktober 2017 E. 2 und 8C_641/2014 vom 2 7. Januar 2015 E. 4.3 ). Es wird zwar in der Regel nicht verlangt, dass der Arbeitnehmer bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen seinen Arbeitgeber eine Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheb licher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschul deten Gehälter rechnen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2025 vom 8. September 2025 E. 2.3).
Dass der Beschwerdeführer seine Lohnforderungen gegenüber der Arbeitgeberin in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend gemacht hat, ergibt sich nicht. Die zu Beginn ausgesprochene Zahlungszusicherung der Arbeitgeberin allein rechtfertigt kein solch passives Verhalten über mehrere Monate. Aufgrund der spätestens ab Anfang April 2024 vorhandenen Kenntnisse der finanziellen Situation der Y.___ GmbH, der hohen Lohnausstände, die im hohen Masse gefährdet waren und seiner grundsätzlichen Passivität hat der Beschwerdeführer die Schadenminderungspflicht grobfahrlässig verletzt.
Selbst nach Auflösung de s Arbeitsverhältnisses im Mai 2024 begnügte sich der B eschwerdeführer trotz Kenntnis der ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten der Arbeitgeberin
mit mündlichen Mahnungen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine gesund heitliche Situation und die notfallmässige Hospitalisation infolge des Verdachts auf einen Herzinfarkt beruft (vgl. Urk. 1 S. 1), vermag dies nichts an der grob fahrlässigen Verletzung der Schadenminderungspflicht zu ändern, zumal die Hospita lisation vom 1 3. bis 1 7. Juli 2024 und somit nach Beendigung des Arbeits verhältnisses und auch nach der am 5. Juli 2024 erfolgte n Konkurser öffnung stattfand, die Lohnforderungen jedoch demgegenüber bereits seit Februar 2024 ausstehend waren (vgl. Urk. 3/1-2 = Urk. 6/3 «Beilage 5» ). 3. 3
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer seinen Pflichten gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG in grobfahrlässiger Weise nicht nachgekommen. Die Beschwerde gegnerin hat den Anspruch auf Insolvenzentschädigung folglich zu Recht ver neint.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerMeierhans
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 8. Juli 2024
beantragte er bei der Arbeits losenkasse des Kantons Zürich die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen von Februar bis Mai 2024
einschliesslich der Anteil e des 1 3. Monatslohns und nicht bezogener Ferien von insgesamt Fr. 41'502.12 , nach dem über die Y.___ GmbH am 4. Juli 2024 der Konkurs eröffnet worden war (vgl. Urk. 6/13; vgl. auch Urk. 6/3 «Beilage 3» und Urk. 6/17 ).
Mit Verfügung vom
E. 1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitrags pflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzent schädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit
findet , die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkurs verfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit . a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2).
E. 1.2 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnfor derungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masse schulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1 bis AVIG).
Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialver sicherungs - beiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG).
E. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach müssen sie die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen müssen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Aus druck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird ( BGE 114 V 56 E. 3 und E. 4 mit Hinweisen; SVR 2020 ALV Nr. 22 S. 69 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1). Eine ursprüngliche Leistungsver weigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahr lässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfor dernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehme rinnen und Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welches sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).
Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzent schädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvoll streckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfän dung ihren Zahlungspflichten nachkommen ( BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Das Errei chen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvoll streckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1).
Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenzent schädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konse quente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen sich gegen über dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzent schädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untä tigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3).
Machen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber wäh rend längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlich keit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbe dürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).
E. 2 Der Versicherte erhob am 1 8. August 2025 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 8. Juni 2025 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu bejahen ( Urk. 1 S. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. September 2025 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 2 2. September 2025 ( Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) im Wesent lichen damit, dass der Beschwerdeführer n ach dem Ausbleiben der Lohn zahlung für den Monat Februar 2024 die Lohnausstände ab März 2024 lediglich mündlich eingefordert habe , was rechtsprechungsgemäss nicht genüge. Die Mahnun gen seien denn auch offensichtlich wirkungslos geblieben. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in einem noch laufenden Arbeitsverhältnis befunden habe, ändere nichts daran. Es gehe nicht an, monatelang weiterzu arbeiten und sich vorerst darauf zu beschränken, die Arbeitgeberin ausschliesslich mündlich auf die Lohnausstände aufmerksam zu machen. Der Beschwerdeführer habe es trotz langandauernder Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen unterlassen, die Arbeitgeberin schriftlich zu mahnen respektive die Lohnaus stände anderweitig unmissverständlich und konsequent geltend zu machen. Die Schadenminderungspflicht lasse ein passives Verhalten nicht zu.
Der Beschwerde führer sei seiner Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen , weshalb d er Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu verneinen sei (S. 3).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
5) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass die im Juli 2024 infolge des Verdachts auf einen Herzinfarkt notfallmässige Hospitalisation nichts daran ändere, zumal die Löhne seit Februar 2024 ausste hend gewesen seien (S. 1).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt, er habe die ausstehenden Löhne ab Februar 2024 wiederholt und konse quent eingefordert. Dies sei in den Monaten März, April, Mai und Juni 2024 jeweils mehrfach und nachweislich persönlich vor Ort geschehen. Die Arbeitge berin habe ihm fortlaufend versichert, dass die Zahlungen in Kürze erfolgen würden , worauf er vertraut habe . Ausserdem sei er im Frühjahr/Spätsommer 2024 infolge des Verdachts auf einen Herzinfarkt notfallmässig hospitalisiert worden, was ihn sehr belastet habe. Diese Ausnahmesituation relativiere die Schadenmin derungspflicht. Es sei praxisfern, dass er während eines noch laufenden Arbeitsver hältnisses rechtliche Schritte gegen die Arbeitgeberin hätte einleiten müssen. Er habe nachweislich mehrfach aktiv seine Forderungen geltend gemacht. Dass dies zunächst nur mündlich erfolgt sei, sei im konkreten Kontext nicht als grobfahrlässig einzustufen. Die Begründung der Vorinstanz werde den konkreten Umständen nicht gerecht. Er habe seine Obliegenheiten erfüllt, indem er fortlaufend Lohnforderungen geltend gemacht habe. Aufgrund der gesundheit lichen Einschränkungen, der wiederholten Zusicherungen der Arbeitgeberin und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit sei eine Verletzung der Schadenmin derungspflicht zu verneinen (vgl. Urk. 1 S. 1 f . ).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzent schädigung.
E. 3.1 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 1 4. Oktober 2022 als Verkaufs leiter bei der Y.___ GmbH in Regensdorf mit einem Bruttomo natslohn von Fr. 10'500.-- angestellt war , wo hingegen sich dem in den Akten befindlichen Arbeitsvertrag ein Arbeitsbeginn per 1 5. August 2022 entnehmen lässt (vgl. Urk. 6/13 S. 2; Urk. 6/14 S. 2 f.; Urk. 6/19 ). Nach Lage der Akten erfolg ten die Lohnzahlungen der Arbeitgeberin bis am 3 1. Januar 20 2 4. Ab Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen kein Gehalt mehr aus gerichtet (vgl. Urk. 1 S. 1 ; Urk. 2 S. 2 Ziff.
E. 3.2 Gestützt hierauf
ist festzustellen , dass der Beschwerdeführer ab Februar 2024 fak tisch keine Gegenleistung für die von ihm im Rahmen der Anstellung erbrachte Arbeit mehr erhielt und sich bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Mai 2024 somit ein beträchtlicher Lohnausstand von fast vier Monatsgehältern ansam melte. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Beschwerde führer während des Arbeitsverhältnisses ernsthaft um die Geltendmachung der ausstehenden Löhne bemüht war. In diesem Zusammenhang steht fest, dass der Beschwerdeführer die Arbeitgeberin zwar mehrmals, aber einzig mündlich auf die Lohnausstände aufmerksam gemacht hat (vgl. Urk. 3/5 = Urk. 6/3 «Beilage 6»). Eine schriftliche Mahnung unter Ansetzung einer Zahlungsfrist oder unter Andro hung von rechtlichen Schritten erfolgte nicht .
Für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht genügt es nach konstanter Rechtsprechung in der Regel jedoch nicht, wenn Lohnausstände lediglich münd lich gemahnt werden . Dies gilt beispielsweise, wenn es um eine lang andauernde, das heisst über zwei bis drei Monate hinaus anhaltende Nichterfüllung der vertrag lichen Verpflichtung des Arbeitgebers geht, wenn überhaupt keine, also auch keine Akonto- oder Teilzahlung erfolgt, wenn aus der Sicht des Versicherten nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass sich bald eine Besse rung der Situation ergibt und wenn nicht andere, im Einzelfall verständliche Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_573/2017 vom 1 8. Oktober 2017 E. 2 und 8C_641/2014 vom 2 7. Januar 2015 E. 4.3 ). Es wird zwar in der Regel nicht verlangt, dass der Arbeitnehmer bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen seinen Arbeitgeber eine Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheb licher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschul deten Gehälter rechnen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2025 vom 8. September 2025 E. 2.3).
Dass der Beschwerdeführer seine Lohnforderungen gegenüber der Arbeitgeberin in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend gemacht hat, ergibt sich nicht. Die zu Beginn ausgesprochene Zahlungszusicherung der Arbeitgeberin allein rechtfertigt kein solch passives Verhalten über mehrere Monate. Aufgrund der spätestens ab Anfang April 2024 vorhandenen Kenntnisse der finanziellen Situation der Y.___ GmbH, der hohen Lohnausstände, die im hohen Masse gefährdet waren und seiner grundsätzlichen Passivität hat der Beschwerdeführer die Schadenminderungspflicht grobfahrlässig verletzt.
Selbst nach Auflösung de s Arbeitsverhältnisses im Mai 2024 begnügte sich der B eschwerdeführer trotz Kenntnis der ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten der Arbeitgeberin
mit mündlichen Mahnungen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine gesund heitliche Situation und die notfallmässige Hospitalisation infolge des Verdachts auf einen Herzinfarkt beruft (vgl. Urk. 1 S. 1), vermag dies nichts an der grob fahrlässigen Verletzung der Schadenminderungspflicht zu ändern, zumal die Hospita lisation vom 1 3. bis 1 7. Juli 2024 und somit nach Beendigung des Arbeits verhältnisses und auch nach der am 5. Juli 2024 erfolgte n Konkurser öffnung stattfand, die Lohnforderungen jedoch demgegenüber bereits seit Februar 2024 ausstehend waren (vgl. Urk. 3/1-2 = Urk. 6/3 «Beilage 5» ). 3. 3
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer seinen Pflichten gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG in grobfahrlässiger Weise nicht nachgekommen. Die Beschwerde gegnerin hat den Anspruch auf Insolvenzentschädigung folglich zu Recht ver neint.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerMeierhans
E. 5 ).
Nach eigenen Angaben, welche durch Z.___
im Namen der Arbeitgeberin bestätigt wurden, ha be
sich der Beschwerdeführer im März 2024 dreimal persön lich und vor Ort nach dem ausstehenden Lohn für Februar 2024 erkundigt . Es sei ihm mitgeteilt worden, dass die Zahlung dem nächst erfolge und man ihn infor miere, wenn man etwas Neues wisse. Im April 2024 habe er fünfmal persönlich und vor Ort bei der Arbeitgeberin nach den ausstehenden Lohnzahlungen nach gefragt. Dabei sei er zunächst vertröstet worden, dass wegen den finanziellen Umständen noch keine konkreten Zahlungstermine angegeben werden könnten. Anschliessend sei ihm mitgeteilt worden, dass Kurzarbeit nicht möglich und die Situation zunehmend kompliziert sei. Im Mai 2024 habe er wiederum dreimal die endgültige Klärung der offenen Lohnforderungen verlangt. Im zweiten Gespräch habe Herr Z.___
ihn erstmals darüber aufgeklärt, dass das Unternehmen in ernst haften finanziellen Schwierigkeiten stecke und die Einreichung des Konkurs antrages in Erwägung gezogen werde. Im Juni 2024 habe er wiederum zweimal nachgefragt und erfahren, dass sich das Unternehmen im Prozess der Konkurs - an meldung befinde und keine Schulden mehr beglichen werden könnten (vgl.
Eingabe vom 1 8. Oktober 2024 in Urk. 3/5 = Urk. 6/3 «Beilage 6»).
Eine schriftliche Mahnung erfolgte nach Lage der Akten ni cht .
Anhand der Akten ergibt sich ausserdem, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsver hältnis mit dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Mai 2024 ( Urk. 3/3 = Urk. 6/19) unter Hinweis auf die notwendige Insolvenzanmeldung per sofort kün digte . Der letzte Arbeitstag des Beschwerdeführers war am 1 5. Mai 2024 (vgl.
Urk. 6/13 S. 2 Ziff. 7). Am 4. Juli 2024 wurde über die Y.___ GmbH der Kon kurs eröffnet (vgl. Urk. 3/4/2-4 = Urk. 6/ 3 «Beilage 3» ). Am 1 9. Juli 2024 (einge gangen am 2 2. Juli 2024) gab der Beschwerdeführer sodann seine Forderung beim zuständigen Konkursamt ein ( Urk. 6/17 ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00181 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 2 0. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1976, war vom 1 4. Oktober 2022 bis 1 5. Mai 2024 als Verkaufsleiter bei der Y.___ GmbH in Regensdorf angestellt (vgl.
Urk. 6/13 S. 2 Ziff. 3;
Urk. 6/14; Urk. 6/19 ). Am 1 8. Juli 2024
beantragte er bei der Arbeits losenkasse des Kantons Zürich die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen von Februar bis Mai 2024
einschliesslich der Anteil e des 1 3. Monatslohns und nicht bezogener Ferien von insgesamt Fr. 41'502.12 , nach dem über die Y.___ GmbH am 4. Juli 2024 der Konkurs eröffnet worden war (vgl. Urk. 6/13; vgl. auch Urk. 6/3 «Beilage 3» und Urk. 6/17 ).
Mit Verfügung vom 2 7. September 2024 ( Urk. 6/6 ) verneinte die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung, der Versicherte sei seiner Schadenminderungspflicht nicht in genü gendem Masse nachgekommen. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einspra che ( Urk. 6/3 ) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheent scheid vom 1 8. Juni 2025 ( Urk. 6/1 = Urk.
2) ab. 2.
Der Versicherte erhob am 1 8. August 2025 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 8. Juni 2025 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu bejahen ( Urk. 1 S. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. September 2025 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 2 2. September 2025 ( Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitrags pflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzent schädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit
findet , die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkurs verfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit . a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2). 1.2
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnfor derungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masse schulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1 bis AVIG).
Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialver sicherungs - beiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG). 1.3
Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach müssen sie die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen müssen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Aus druck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird ( BGE 114 V 56 E. 3 und E. 4 mit Hinweisen; SVR 2020 ALV Nr. 22 S. 69 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1). Eine ursprüngliche Leistungsver weigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahr lässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfor dernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehme rinnen und Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welches sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).
Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzent schädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvoll streckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfän dung ihren Zahlungspflichten nachkommen ( BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Das Errei chen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvoll streckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1).
Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenzent schädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konse quente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen sich gegen über dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzent schädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untä tigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3).
Machen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber wäh rend längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlich keit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbe dürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) im Wesent lichen damit, dass der Beschwerdeführer n ach dem Ausbleiben der Lohn zahlung für den Monat Februar 2024 die Lohnausstände ab März 2024 lediglich mündlich eingefordert habe , was rechtsprechungsgemäss nicht genüge. Die Mahnun gen seien denn auch offensichtlich wirkungslos geblieben. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in einem noch laufenden Arbeitsverhältnis befunden habe, ändere nichts daran. Es gehe nicht an, monatelang weiterzu arbeiten und sich vorerst darauf zu beschränken, die Arbeitgeberin ausschliesslich mündlich auf die Lohnausstände aufmerksam zu machen. Der Beschwerdeführer habe es trotz langandauernder Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen unterlassen, die Arbeitgeberin schriftlich zu mahnen respektive die Lohnaus stände anderweitig unmissverständlich und konsequent geltend zu machen. Die Schadenminderungspflicht lasse ein passives Verhalten nicht zu.
Der Beschwerde führer sei seiner Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen , weshalb d er Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu verneinen sei (S. 3).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
5) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass die im Juli 2024 infolge des Verdachts auf einen Herzinfarkt notfallmässige Hospitalisation nichts daran ändere, zumal die Löhne seit Februar 2024 ausste hend gewesen seien (S. 1). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt, er habe die ausstehenden Löhne ab Februar 2024 wiederholt und konse quent eingefordert. Dies sei in den Monaten März, April, Mai und Juni 2024 jeweils mehrfach und nachweislich persönlich vor Ort geschehen. Die Arbeitge berin habe ihm fortlaufend versichert, dass die Zahlungen in Kürze erfolgen würden , worauf er vertraut habe . Ausserdem sei er im Frühjahr/Spätsommer 2024 infolge des Verdachts auf einen Herzinfarkt notfallmässig hospitalisiert worden, was ihn sehr belastet habe. Diese Ausnahmesituation relativiere die Schadenmin derungspflicht. Es sei praxisfern, dass er während eines noch laufenden Arbeitsver hältnisses rechtliche Schritte gegen die Arbeitgeberin hätte einleiten müssen. Er habe nachweislich mehrfach aktiv seine Forderungen geltend gemacht. Dass dies zunächst nur mündlich erfolgt sei, sei im konkreten Kontext nicht als grobfahrlässig einzustufen. Die Begründung der Vorinstanz werde den konkreten Umständen nicht gerecht. Er habe seine Obliegenheiten erfüllt, indem er fortlaufend Lohnforderungen geltend gemacht habe. Aufgrund der gesundheit lichen Einschränkungen, der wiederholten Zusicherungen der Arbeitgeberin und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit sei eine Verletzung der Schadenmin derungspflicht zu verneinen (vgl. Urk. 1 S. 1 f . ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzent schädigung. 3. 3.1
Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 1 4. Oktober 2022 als Verkaufs leiter bei der Y.___ GmbH in Regensdorf mit einem Bruttomo natslohn von Fr. 10'500.-- angestellt war , wo hingegen sich dem in den Akten befindlichen Arbeitsvertrag ein Arbeitsbeginn per 1 5. August 2022 entnehmen lässt (vgl. Urk. 6/13 S. 2; Urk. 6/14 S. 2 f.; Urk. 6/19 ). Nach Lage der Akten erfolg ten die Lohnzahlungen der Arbeitgeberin bis am 3 1. Januar 20 2 4. Ab Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen kein Gehalt mehr aus gerichtet (vgl. Urk. 1 S. 1 ; Urk. 2 S. 2 Ziff. 5 ; Urk. 6/13 S. 2 Ziff. 5 ).
Nach eigenen Angaben, welche durch Z.___
im Namen der Arbeitgeberin bestätigt wurden, ha be
sich der Beschwerdeführer im März 2024 dreimal persön lich und vor Ort nach dem ausstehenden Lohn für Februar 2024 erkundigt . Es sei ihm mitgeteilt worden, dass die Zahlung dem nächst erfolge und man ihn infor miere, wenn man etwas Neues wisse. Im April 2024 habe er fünfmal persönlich und vor Ort bei der Arbeitgeberin nach den ausstehenden Lohnzahlungen nach gefragt. Dabei sei er zunächst vertröstet worden, dass wegen den finanziellen Umständen noch keine konkreten Zahlungstermine angegeben werden könnten. Anschliessend sei ihm mitgeteilt worden, dass Kurzarbeit nicht möglich und die Situation zunehmend kompliziert sei. Im Mai 2024 habe er wiederum dreimal die endgültige Klärung der offenen Lohnforderungen verlangt. Im zweiten Gespräch habe Herr Z.___
ihn erstmals darüber aufgeklärt, dass das Unternehmen in ernst haften finanziellen Schwierigkeiten stecke und die Einreichung des Konkurs antrages in Erwägung gezogen werde. Im Juni 2024 habe er wiederum zweimal nachgefragt und erfahren, dass sich das Unternehmen im Prozess der Konkurs - an meldung befinde und keine Schulden mehr beglichen werden könnten (vgl.
Eingabe vom 1 8. Oktober 2024 in Urk. 3/5 = Urk. 6/3 «Beilage 6»).
Eine schriftliche Mahnung erfolgte nach Lage der Akten ni cht .
Anhand der Akten ergibt sich ausserdem, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsver hältnis mit dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Mai 2024 ( Urk. 3/3 = Urk. 6/19) unter Hinweis auf die notwendige Insolvenzanmeldung per sofort kün digte . Der letzte Arbeitstag des Beschwerdeführers war am 1 5. Mai 2024 (vgl.
Urk. 6/13 S. 2 Ziff. 7). Am 4. Juli 2024 wurde über die Y.___ GmbH der Kon kurs eröffnet (vgl. Urk. 3/4/2-4 = Urk. 6/ 3 «Beilage 3» ). Am 1 9. Juli 2024 (einge gangen am 2 2. Juli 2024) gab der Beschwerdeführer sodann seine Forderung beim zuständigen Konkursamt ein ( Urk. 6/17 ). 3.2
Gestützt hierauf
ist festzustellen , dass der Beschwerdeführer ab Februar 2024 fak tisch keine Gegenleistung für die von ihm im Rahmen der Anstellung erbrachte Arbeit mehr erhielt und sich bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Mai 2024 somit ein beträchtlicher Lohnausstand von fast vier Monatsgehältern ansam melte. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Beschwerde führer während des Arbeitsverhältnisses ernsthaft um die Geltendmachung der ausstehenden Löhne bemüht war. In diesem Zusammenhang steht fest, dass der Beschwerdeführer die Arbeitgeberin zwar mehrmals, aber einzig mündlich auf die Lohnausstände aufmerksam gemacht hat (vgl. Urk. 3/5 = Urk. 6/3 «Beilage 6»). Eine schriftliche Mahnung unter Ansetzung einer Zahlungsfrist oder unter Andro hung von rechtlichen Schritten erfolgte nicht .
Für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht genügt es nach konstanter Rechtsprechung in der Regel jedoch nicht, wenn Lohnausstände lediglich münd lich gemahnt werden . Dies gilt beispielsweise, wenn es um eine lang andauernde, das heisst über zwei bis drei Monate hinaus anhaltende Nichterfüllung der vertrag lichen Verpflichtung des Arbeitgebers geht, wenn überhaupt keine, also auch keine Akonto- oder Teilzahlung erfolgt, wenn aus der Sicht des Versicherten nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass sich bald eine Besse rung der Situation ergibt und wenn nicht andere, im Einzelfall verständliche Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_573/2017 vom 1 8. Oktober 2017 E. 2 und 8C_641/2014 vom 2 7. Januar 2015 E. 4.3 ). Es wird zwar in der Regel nicht verlangt, dass der Arbeitnehmer bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen seinen Arbeitgeber eine Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheb licher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschul deten Gehälter rechnen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2025 vom 8. September 2025 E. 2.3).
Dass der Beschwerdeführer seine Lohnforderungen gegenüber der Arbeitgeberin in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend gemacht hat, ergibt sich nicht. Die zu Beginn ausgesprochene Zahlungszusicherung der Arbeitgeberin allein rechtfertigt kein solch passives Verhalten über mehrere Monate. Aufgrund der spätestens ab Anfang April 2024 vorhandenen Kenntnisse der finanziellen Situation der Y.___ GmbH, der hohen Lohnausstände, die im hohen Masse gefährdet waren und seiner grundsätzlichen Passivität hat der Beschwerdeführer die Schadenminderungspflicht grobfahrlässig verletzt.
Selbst nach Auflösung de s Arbeitsverhältnisses im Mai 2024 begnügte sich der B eschwerdeführer trotz Kenntnis der ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten der Arbeitgeberin
mit mündlichen Mahnungen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine gesund heitliche Situation und die notfallmässige Hospitalisation infolge des Verdachts auf einen Herzinfarkt beruft (vgl. Urk. 1 S. 1), vermag dies nichts an der grob fahrlässigen Verletzung der Schadenminderungspflicht zu ändern, zumal die Hospita lisation vom 1 3. bis 1 7. Juli 2024 und somit nach Beendigung des Arbeits verhältnisses und auch nach der am 5. Juli 2024 erfolgte n Konkurser öffnung stattfand, die Lohnforderungen jedoch demgegenüber bereits seit Februar 2024 ausstehend waren (vgl. Urk. 3/1-2 = Urk. 6/3 «Beilage 5» ). 3. 3
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer seinen Pflichten gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG in grobfahrlässiger Weise nicht nachgekommen. Die Beschwerde gegnerin hat den Anspruch auf Insolvenzentschädigung folglich zu Recht ver neint.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerMeierhans