Sachverhalt
1.
Die 1968 geborene X.___ meldete sich am 4. April 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsvermittlung für ein Stelle mit einem
Beschäftigungspensum von 60 % an bei einem möglichen Stellenantritt am
7. April 202 5 (Urk. 6/79).
Mit Verfügung vom 1 4. Juli 2025 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosen entschädigung ab dem 7. April 2025, da sie die erforderlichen zwölf Monate bei tragspflichtige Beschäftigung nicht erfülle und ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit fehle (Urk. 6/ 38 f.). Die dagegen von der Versi cher ten am 2 8. Juli 2025 erhobene Einsprache (Urk. 6/ 31) wies die ALK mit Entscheid vom 6. August 2025 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 1. August 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Die ALK schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 9. September 2025 ange zeigt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIG) unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG).
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmen frist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtli che Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmen frist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
E. 1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt gemäss Art. 8 Abs.
E. 1.3 V on der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmen frist von Art. 9 Abs. 3 AVIG während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konn ten wegen
Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG).
E. 2 ; vgl. auch Urk. 5) .
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 7. April 202 5. Da sie ab diesem Datum Leistungen beantragt habe, dauere die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 7. April 2023 bis 6. April 202 5. Innerhalb dieser Rahmenfrist habe sie vom 7. April 2023 bis 3 1. Mai 2023 bei der Bildungsdirektion bezie hungsweise der Y.___ sowie vom 1. September 2023 bis 3 0. Juni 2024 beim Z.___ gearbeitet. Dies entspreche einer Beitragszeit von 11.747 Monaten, die unter den gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erforderlichen 12 Monaten liege. Zwar sei die Beschwerdeführerin vom 9. Januar bis 3 0. Juni 2025 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Da damit keine insgesamt mehr als zwölfmonatige volle Arbeitsun fähigkeit vorgelegen habe, könne sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf einen Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG berufen (Urk.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie sei vom 1. Juli 2015 bis 3 1. Mai 2023 bei der Y.___ und vom 1. September 2023 bis 3 0. Juni 2024 beim Z.___ ange stellt gewesen. Damit habe sie in den letzten zwei Jahren – von April 2023 bis Juni 2024 – durchaus während zwölf (und nicht 11.747) Monaten Sozial (versicherungs) beiträge geleistet. Zudem habe sie sich beim RAV verspätet angemeldet, weil ihr von der behandelnden Ärztin am 9. Januar 2025 eine Diag nose eröffnet worden sei, die sie schockiert und aus der Bahn geworfen habe. Dies habe dazu geführt, dass die ab Januar 2025 geplante intensive Stellensuche voll ständig in den Hintergrund getreten sei. Sie sei denn auch vom 9. Januar bis 3 0. Juni 2025 krankgeschrieben worden. Diese Krankheitsphase müsse bei der Beurteilung ihres Anspruchs mitberücksichtigt werden (Urk. 1).
E. 3.1 Da die Beschwerdeführerin sich am 4. April 202
E. 3.2 Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 7. April 2023 bis 6. April 2025 übte die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen vom 7. April 2023 bis 3 1. Mai 2023 bei der Bildungsdirektion beziehungsweise der Y.___
(Urk. 6/41, Urk. 6/47) sowie vom 1. September 2023 bis 3 0. Juni 2024 beim Z.___ (Urk. 6/54, Urk. 6/56) Erwerbstätigkeiten aus . Die dadurch nachgewiesenen beitragspflichti ge n Beschäftigungszeiten von 1.747
sowie
E. 3.3 Es ist durch die bei den Akten liegenden Arztzeugnisse unbestrittenermassen aus ge wiesen, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt
vom 9. Januar bis Ende der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 6. April 2025 zu 100 % arbeitsun fähig war (Urk. 6/58, Urk. 3/1-2) . Zwar war sie während dieses Zeitraums im Sinne von Art.
E. 3.5 Abschliessend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin weder die Beitragszeit erfüllt hat noch ein hinreichender Grund für die Befreiung v on der Erfüllung der Beitragszeit vorliegt. Deshalb hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippKlemmt
E. 5 Arbeitslosenentschädigung beantragt hatt e (Urk. 6/76 ff.), begann die zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug an diesem Tag und die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vorher. Sie lief folglich vom 7. April 2023 bis 6. April 2025 (E. 1.1) .
E. 10 Monaten entsprech en kumuliert einer Beitragszeit von 11.747 Monaten. Da eine Aufrundung der als Beitragszeit anrechenbaren Kalendertage auch
dann nicht in Betracht fällt, wenn diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2020 vom 2 1. Dezember 2020 E. 5.3.6 mit Hinweisen), ist damit die gemäss Art.
E. 13 Abs. 1 AVIG erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt.
E. 14 Abs. 1 lit . b AVIG berufen .
Zu ergänzen ist, dass eine Kumulation der nachgewiesenen Beitragszeit von 11.747 Monaten mit der krankheitsbedingten Verhinderung vom 9. Januar bis 3 0. Juni 2025 in dem Sinne, dass Lücken in der Beitragszeit mit Perioden der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufgefüllt werden nicht zulässig ist (BGE 141 V 674 E. 4, vgl. auch AVIG-Praxis ALE Ziff. B209 mit weiteren Hin weisen). 3. 4
Angesichts diese s Ergebnis ses
bräuchte an sich nicht mehr geprüft zu werden, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte verzögerte Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern, die auf ihre krankheitsbedingte Arbeitsun fähigkeit vom 9. Januar bis 3 0. Juni 2025 zurückzuführen sei (Urk. 1), dazu führt, dass der frühestmögliche Beginn des
Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder auf einen Zeitpunkt vor der Anmeldung fällt . Dennoch ist die Beschwerdeführerin auf Folgendes hinzuweisen:
Nach
Art.
E. 17 Abs. 2 AVIG
muss sich die
v ersicherte Person möglichst frühzeitig, jedoch spätestens am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung bean sprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontroll vorschriften des Bundesrates befolgen.
Di e Rechtsprechung geht davon aus, dass auch eine unverschuldeterweise nicht oder zu spät eingereichte Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggelder n
nichts an der
– mangels Meldung - fehlenden Anspruchsberechtigung für die Zeit vor der Anmeldung ändert (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2017 vom 5. Februar 2018 E. 5.3.1 und 5.3.3 mit Hinweisen) . Selbst wenn also davon aus zugehen wäre, dass die Krankheit die Beschwerdeführerin an einer früheren Anmeldung gehindert hatte, mithin die Anmeldung ohne diese Umstände früher erfolgt wäre, also unverschuldete Umstände für eine rechtzeitige Anmeldung ver ant wortlich waren, änderte dies nach der erwähnten höchstrichterlichen Recht sprechung nichts daran, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht vor ver schoben werden kann,
damit die Beitragszeit zu bejahen wäre,
oder dass dies er
Umstand der Beschwerdeführerin in keiner Form angerechnet werden k önnte.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00177 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 2 5. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1968 geborene X.___ meldete sich am 4. April 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsvermittlung für ein Stelle mit einem
Beschäftigungspensum von 60 % an bei einem möglichen Stellenantritt am
7. April 202 5 (Urk. 6/79).
Mit Verfügung vom 1 4. Juli 2025 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosen entschädigung ab dem 7. April 2025, da sie die erforderlichen zwölf Monate bei tragspflichtige Beschäftigung nicht erfülle und ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit fehle (Urk. 6/ 38 f.). Die dagegen von der Versi cher ten am 2 8. Juli 2025 erhobene Einsprache (Urk. 6/ 31) wies die ALK mit Entscheid vom 6. August 2025 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 1. August 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Die ALK schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 9. September 2025 ange zeigt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIG) unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG).
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmen frist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtli che Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmen frist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). 1. 2
Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Nach der Rechtsprechung ist für die Bestimmung der Beitragsmonate die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Erbringt die versicherte Person im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses regel mässig oder unregelmässig eine Arbeitsleistung, so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als Beitragsmonat, während jene Kalendermonate innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses ausser Betracht fallen, in denen die versi cherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat. Nicht entscheidend ist, ob die jeweils geleisteten Arbeitsstunden tatsächlich einen vollen Arbeitstag ergeben (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2008 vom 2 6. August 2008 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen sowie AVIG-Praxis ALE Ziff. B150a).
Nach Abs. 2 von Art. 11 AVIV werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten. Da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitrags tage – das heisst die Tage, an welchen die arbeitslose Person eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat -,
sondern die Kalendertage mass gebend sind, müssen erstere in Kalendertage umgerechnet werden, wozu praxis gemäss ein Umrechnungsfaktor von 1,4 verwendet wird (BGE 122 V 256 E. 2a mit Hinweisen). Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4). 1.3
V on der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmen frist von Art. 9 Abs. 3 AVIG während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konn ten wegen
Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellt sich im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 7. April 202 5. Da sie ab diesem Datum Leistungen beantragt habe, dauere die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 7. April 2023 bis 6. April 202 5. Innerhalb dieser Rahmenfrist habe sie vom 7. April 2023 bis 3 1. Mai 2023 bei der Bildungsdirektion bezie hungsweise der Y.___ sowie vom 1. September 2023 bis 3 0. Juni 2024 beim Z.___ gearbeitet. Dies entspreche einer Beitragszeit von 11.747 Monaten, die unter den gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erforderlichen 12 Monaten liege. Zwar sei die Beschwerdeführerin vom 9. Januar bis 3 0. Juni 2025 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Da damit keine insgesamt mehr als zwölfmonatige volle Arbeitsun fähigkeit vorgelegen habe, könne sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf einen Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG berufen (Urk. 2; vgl. auch Urk. 5) . 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie sei vom 1. Juli 2015 bis 3 1. Mai 2023 bei der Y.___ und vom 1. September 2023 bis 3 0. Juni 2024 beim Z.___ ange stellt gewesen. Damit habe sie in den letzten zwei Jahren – von April 2023 bis Juni 2024 – durchaus während zwölf (und nicht 11.747) Monaten Sozial (versicherungs) beiträge geleistet. Zudem habe sie sich beim RAV verspätet angemeldet, weil ihr von der behandelnden Ärztin am 9. Januar 2025 eine Diag nose eröffnet worden sei, die sie schockiert und aus der Bahn geworfen habe. Dies habe dazu geführt, dass die ab Januar 2025 geplante intensive Stellensuche voll ständig in den Hintergrund getreten sei. Sie sei denn auch vom 9. Januar bis 3 0. Juni 2025 krankgeschrieben worden. Diese Krankheitsphase müsse bei der Beurteilung ihres Anspruchs mitberücksichtigt werden (Urk. 1). 3. 3.1
Da die Beschwerdeführerin sich am 4. April 202 5 zur Arbeitsvermittlung ange meldet und ab dem 7. April 202 5 Arbeitslosenentschädigung beantragt hatt e (Urk. 6/76 ff.), begann die zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug an diesem Tag und die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vorher. Sie lief folglich vom 7. April 2023 bis 6. April 2025 (E. 1.1) . 3.2
Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 7. April 2023 bis 6. April 2025 übte die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen vom 7. April 2023 bis 3 1. Mai 2023 bei der Bildungsdirektion beziehungsweise der Y.___
(Urk. 6/41, Urk. 6/47) sowie vom 1. September 2023 bis 3 0. Juni 2024 beim Z.___ (Urk. 6/54, Urk. 6/56) Erwerbstätigkeiten aus . Die dadurch nachgewiesenen beitragspflichti ge n Beschäftigungszeiten von 1.747
sowie 10 Monaten entsprech en kumuliert einer Beitragszeit von 11.747 Monaten. Da eine Aufrundung der als Beitragszeit anrechenbaren Kalendertage auch
dann nicht in Betracht fällt, wenn diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2020 vom 2 1. Dezember 2020 E. 5.3.6 mit Hinweisen), ist damit die gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt. 3.3
Es ist durch die bei den Akten liegenden Arztzeugnisse unbestrittenermassen aus ge wiesen, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt
vom 9. Januar bis Ende der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 6. April 2025 zu 100 % arbeitsun fähig war (Urk. 6/58, Urk. 3/1-2) . Zwar war sie während dieses Zeitraums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG krank und stand nicht in einem Arbeits verhältnis; die weitere Voraussetzung, dass dieser Zustand während mehr als zwölf Monaten angedauert haben muss, erfüllt sie damit aber nicht. Deshalb kann sie sich
auch nicht auf eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG berufen .
Zu ergänzen ist, dass eine Kumulation der nachgewiesenen Beitragszeit von 11.747 Monaten mit der krankheitsbedingten Verhinderung vom 9. Januar bis 3 0. Juni 2025 in dem Sinne, dass Lücken in der Beitragszeit mit Perioden der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufgefüllt werden nicht zulässig ist (BGE 141 V 674 E. 4, vgl. auch AVIG-Praxis ALE Ziff. B209 mit weiteren Hin weisen). 3. 4
Angesichts diese s Ergebnis ses
bräuchte an sich nicht mehr geprüft zu werden, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte verzögerte Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern, die auf ihre krankheitsbedingte Arbeitsun fähigkeit vom 9. Januar bis 3 0. Juni 2025 zurückzuführen sei (Urk. 1), dazu führt, dass der frühestmögliche Beginn des
Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder auf einen Zeitpunkt vor der Anmeldung fällt . Dennoch ist die Beschwerdeführerin auf Folgendes hinzuweisen:
Nach
Art. 17 Abs. 2 AVIG
muss sich die
v ersicherte Person möglichst frühzeitig, jedoch spätestens am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung bean sprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontroll vorschriften des Bundesrates befolgen.
Di e Rechtsprechung geht davon aus, dass auch eine unverschuldeterweise nicht oder zu spät eingereichte Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggelder n
nichts an der
– mangels Meldung - fehlenden Anspruchsberechtigung für die Zeit vor der Anmeldung ändert (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2017 vom 5. Februar 2018 E. 5.3.1 und 5.3.3 mit Hinweisen) . Selbst wenn also davon aus zugehen wäre, dass die Krankheit die Beschwerdeführerin an einer früheren Anmeldung gehindert hatte, mithin die Anmeldung ohne diese Umstände früher erfolgt wäre, also unverschuldete Umstände für eine rechtzeitige Anmeldung ver ant wortlich waren, änderte dies nach der erwähnten höchstrichterlichen Recht sprechung nichts daran, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht vor ver schoben werden kann,
damit die Beitragszeit zu bejahen wäre,
oder dass dies er
Umstand der Beschwerdeführerin in keiner Form angerechnet werden k önnte. 3.5
Abschliessend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin weder die Beitragszeit erfüllt hat noch ein hinreichender Grund für die Befreiung v on der Erfüllung der Beitragszeit vorliegt. Deshalb hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippKlemmt