opencaselaw.ch

AL.2025.00174

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter vorzeitiger Arbeitslosigkeit: Aufhebungsvertrag mit vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses, d.h. Verzicht auf Weiterführung des Arbeitsverhältnisses im Umfang von 1 Monat; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2026-04-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 19 73, war ab dem

10. Dezember 2009 als Compliance Officer Private Banking bei der Y.___ AG in einer unbefristeten Vollzeitanstellung tätig (vgl. Anstellungsvertrag vom

4. Dezember 2009, Urk. 7/ 122 -125). Mit Schreiben vom 24. Juli 2024 kündigte die Arbei t geberin das Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2025 (Urk. 7/126). Am 12 . Dezember 2024 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeit s- vermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse per 1. Januar 2025 zur Arbeits vermittlung an (Urk. 7/1 31) und erhob ab demselben Tag Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/ 11 5).

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich holte sowohl bei der Arbeitgeberin als auch beim Versicherten eine Stellungnahme zur Beendigung des Arbeits ver hältnisses ein (Urk. 7/55-57, Urk. 7/ 98-101). In der Folge verfügte sie am

10. März 2025 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Verzichts auf Einhaltung der Kündigungsfrist für die Dauer von 1 1 Tagen (Urk.

7/ 43-46). Die dagegen am

19. März 2025 erhobene Einsprache (Urk. 7/3 2-33) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom

10. Juli 2025 ab (Urk. 7/ 3-6 = Urk. 2).

2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

10. Juli 2025 (Urk. 2) erhob der Versicherte am

7. August 2025 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei auf die Auferlegung von Einstelltagen zu verzichten; die Beschwerdegegnerin sei anzuhalten, die zurückgehaltenen Taggelder auszuzahlen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 22.

August 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Der Einzelrichter zieht

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 1.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Ver schulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

E. 3 Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 17 AVIG) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Zur Durch setzung dieses Prinzips sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung aus wirken, Sanktionen vor. So kann bei Verwirklichung der in Art. 30 Abs. 1 AVIG aufgezählten Tatbestände die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden (Urteil des Bunde s gerichts C 135/02 vom 10. Februar 2003 E. 1.1).

Wer eine Kündigung, welche die vertragliche Frist missachtet, ausdrücklich und rechtsgültig akzeptiert, in eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses einwilligt oder die Weiterarbeit bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin wissentlich ablehnt (Kündigung zur Unzeit), verzichtet nicht auf Lohnansprüche . Ein solches Verhalten ist als Verzicht auf die Weiterführung des Arbeitsver hältnisses zu qualifizieren und erfüllt deshalb den Tatbestand der selbstver schuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG (vgl. SECO, AVIG-Praxis ALE, 1. Januar 2026, Rz

D29 mit Hinweis auf das Urteil des Bunde sgerichts C 135/02 vom 10. Februar 2003).

E. 3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 10. Dezember 2009 bei der Arbeitgeberin angestellt war. Ab dem 26. Januar 2024 war der Beschwerdeführer krankgeschrieben (vgl. fachpsychiatrisches Attest vom 6. Dezember 2024, Urk. 7/ 110).

Mit Schreiben vom 24. Juli 2024 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündi gungsfrist von sechs Monaten (vgl. Urk. 7/83, Urk. 7/113)

auf den 31.

Januar 2025 (Urk. 7/126). In der Folge schlossen der Beschwerdeführer und seine Arbeitgeberin eine n Aufhebungsver trag

(unterzeichnet am 20. respektive 23.

De zember 2024, Urk.

7/ 51 - 54) . Gemäss dieser V ereinbarung

wurde das Arbeits verhältnis in gegenseitigem Einvernehmen per 31. Dezember 2024 aufgelöst (Ziff.

1) . Die Arbeitgeberin verpflichtete sich unter anderem, dem Beschwerde führer das Restguthaben an Ferien im Betrag von Fr. 223'256.75 auszuzahlen und ihm eine Austrittsentschädigung in der Höhe von Fr. 125'000.00 auszurichten (vgl. Ziff. 1 und Ziff. 3).

E. 4 Der Beschwerdeführer erklärte sich bei einer Vergleichssumme von Fr. 348'256.75 (bestehend aus Ferien- und Abgangsentschädigung) mit der vorzeitigen Auf lösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Dezember 2024 (statt Ende Januar 2025) einverstanden. Noch im Dezember 2024 meldete er sich bei der Arbeitslosen versicherung an und erhob ab 1. Januar 2025 Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung.

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass es sich um einen mühsam erar beiteten Kompromiss gehandelt habe. Die Beschwerdegegnerin habe sich damit nicht auseinandergesetzt und tue so, als habe er bloss auf den Januarlohn verzichtet . Wenn er auf dem Januarlohn bestanden hätte, hätte das bedeuten können, dass die Arbeitgeberin nur die Ferienentschädigung nach ihrer Berech nungsart und den Januarlohn gezahlt hätte, somit nur Fr. 217'673.25 (vgl. vorstehend E. 2.2).

Damit legte der Beschwerdeführer dar, dass die Aufhebungsv ereinbarung für ihn aus finanzieller Sicht von Vorteil gewesen sei. Dazu ist f estzuhalten, dass es eben nicht um den Verzicht auf den Januarlohn geht, sondern um den Verzicht auf die Weiterbeschäftigung im Januar 2025. Wer eine Kündigung, welche die gesetz liche Frist missachtet, akzeptiert, verzichtet nicht auf Lohnansprüche, sondern auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses (Urteil des Bunde sgerichts C 135/02 vom 10. Februar 2003 E. 1.3.1 mit Hinweisen) .

A us Sicht der Arbeitslosenversicherung ist der Verzicht auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses im Januar 2025 massgebend. So beginnt der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung frühestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit (vgl. Art. 8 AVIG zu den Anspruchsvoraussetzungen sowie

Art.

18 AVIG und Art. 6 f. AVIV zu den Wartezeiten). Indem der Beschwerde führer auf eine Weiterbeschäftigung im Januar 2025 verzichtet hat, hat er den ersten Tag der Arbeitslosigkeit – und damit auch den frühestmöglichen Leistungs anspruch – um einen Monat vorverschoben. Der Verzicht auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses, welcher dem Beschwerdeführer offenbar einen finan ziellen Vorteil gebracht hat, wirkt sich somit zulasten der Arbeits losenver sicherung aus. 3.

E. 5 Nach dem Gesagten hat d er Beschwerdeführer auf die vertrag liche Kündi gungsfrist im Umfang von einem Monat verzichtet und es liegt eine einver nehmliche vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor. Damit hat d er Beschwerdeführer sein e vorzeitige Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV selbst verschuldet, sofern das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht als unzumutbar zu qualifizieren ist.

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beschei nigte dem Beschwerdeführer mit Attest vom 6. Dezember 2024 (Urk. 7/110)

für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% vom 26. Januar 2024 bis zum 30. November 2024. Zudem bestehe ab dem 1. Dezember 2024 weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit. Weitere Atteste würd en auf Ende des abgelaufenen Monats erfolgen respektive fortlaufend nach Konsultationen. Im Bericht vom 3. Januar 2025 (Urk. 7/109) hielt Dr. Z.___ fest, dass dem Beschwerdeführer aus medizinisch-psychiatrischen respektive arbeitsprognos tisch-rehabilitativen Gründen imperativ empfohlen worden sei, die dysfunk tionalen Arbeitsverhältnisse aufzukündigen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dem Beschwerde führer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Ende Januar 2025 weiterhin eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit von 100

% attestiert worden wäre. Eine effektive Wiederaufnahme der Arbeit während dieser Frist wäre somit überwiegend wahrscheinlich

nicht mehr in Frage gekommen.

Mit Blick auf die Schadenminderungspflicht hätte vom Beschwerde führer erwar tet werden können, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig auflöst. Mit der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung hat er den vorzeitigen Eintritt der Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Aufgrund der Akten bestehen sodann keine Hin weise noch hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass sein Gesundheits zustand es ihm unmöglich gemacht hätte, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumindest formell an die Arbeitgeberin gebunden zu bleiben (entsprechend Urteil des Bundesgerichts 8C_775/2023 vom 15. Januar 2025 E. 4.2.2) .

Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, dass der Beschwerde führ er in angemessener Weise zur Tragung des Schadens beiträgt, der durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden ist, zumal ihm

zu diesem Zeitpunkt noch kein neue r Arbeitsplatz zugesichert worden war . Es ist nämlich nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, an die Stelle der Verpflichtung der Arbeitgeberin oder der Lohnausfallversicherung zu treten, den Lohn b eziehungs weise die Lohnausfallentschädigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiter zu entrichten (Urteil des Bundesgerichts 8C_775/2023 vom 15. Januar 2025 E. 4.2.3) . 4.

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.

Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung von 11 Tagen liegt im oberen Bereich des leichten Verschuldens (vgl. vorstehend E. 1.3). Bei der Über prüfung der Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer ist der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund – namentlich ein im Verwaltungsverfahren noch unbeachtet gebliebener Umstand – an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 123 III 150 E. 2). Ein solcher triftiger Grund, weshalb von der nachvollziehbar begründeten Ermessensausübung der Verwaltung abzuweichen wäre, ist nicht ersichtlich.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Farner - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom

15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerNeuenschwander-Erni

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00174 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom

13. April 2026 in Sachen X.___ B eschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Martin Farner FARNER WAGNER EICHIN Anwälte für Arbeitsrecht Zentralstrasse 2, Postfach 8104, 8036 Zürich gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 19 73, war ab dem

10. Dezember 2009 als Compliance Officer Private Banking bei der Y.___ AG in einer unbefristeten Vollzeitanstellung tätig (vgl. Anstellungsvertrag vom

4. Dezember 2009, Urk. 7/ 122 -125). Mit Schreiben vom 24. Juli 2024 kündigte die Arbei t geberin das Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2025 (Urk. 7/126). Am 12 . Dezember 2024 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeit s- vermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse per 1. Januar 2025 zur Arbeits vermittlung an (Urk. 7/1 31) und erhob ab demselben Tag Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/ 11 5).

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich holte sowohl bei der Arbeitgeberin als auch beim Versicherten eine Stellungnahme zur Beendigung des Arbeits ver hältnisses ein (Urk. 7/55-57, Urk. 7/ 98-101). In der Folge verfügte sie am

10. März 2025 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Verzichts auf Einhaltung der Kündigungsfrist für die Dauer von 1 1 Tagen (Urk.

7/ 43-46). Die dagegen am

19. März 2025 erhobene Einsprache (Urk. 7/3 2-33) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom

10. Juli 2025 ab (Urk. 7/ 3-6 = Urk. 2).

2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

10. Juli 2025 (Urk. 2) erhob der Versicherte am

7. August 2025 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei auf die Auferlegung von Einstelltagen zu verzichten; die Beschwerdegegnerin sei anzuhalten, die zurückgehaltenen Taggelder auszuzahlen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 22.

August 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Ver schulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). 1. 3

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung von 1 1 Tagen in der Anspruchsberechtigung damit, dass der Beschwerdeführer durch die vereinbarte Aufhebung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2024 auf die Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist bis 31. Januar 2025 verzichtet habe, obwohl ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bestanden habe (S. 1 unten). Inwiefern sich die Parteien den Januarlohn geteilt hätten, wie der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, sei aus der Aufhebungsvereinbarung nicht ersichtlich, da sich die Vergleichssumme lediglich aus der Abgeltung des Restferienguthabens per 31. Dezember 2024 sowie der Abgangsentschädigung zusammensetze. Inwiefern für das Zustandekommen dieses Vergleichs auf die Geltendmachung des Lohnes für Januar 2025 habe verzichtet werden müssen, sei weder ersichtlich noch sei dies konkret ausgeführt worden. Der Beschwerdeführer hätte bei ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit während der ordentlichen Kündigungsfrist auf d er Lohnfort zahlung bestehen können, ohne dass eine Rückkehr an den Arbeitsplatz notwendig gewesen wäre. Somit habe er keinen Anlass gehabt, mittels Auf hebungsvertrag auf den Lohn für Januar 2025 zu verzichten (S. 3 Mitte).

2.2

D er Beschwerdeführer führte

in seiner Beschwerde (Urk. 1) aus, dass seine Vorgesetzte ihn habe loswerden wollen, obwohl er ein sehr langjähriger Mitar beiter mit 15 Dienstjahren gewesen sei. Er sei ab dem 26. Januar 2024 erkrankt und sei es bis zu seinem Ausscheiden aus der Bank geblieben (S. 2 Mitte).

Nach der Kündigung per 31. Januar 2025 hätten die Parteien Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag aufgenommen. Er habe über ein Guthaben von 206 nicht bezogenen Ferientagen verfügt (S. 2 unten).

D es Weiteren legte d er Beschwerdeführer die unterschiedlichen Positionen der Parteien dar, insbesondere die verschiedenen Arten der Berechnung der Ferienentschädigung (S. 2 f.). Er führte aus, dass in den Verhandlungen die Ferien die Position mit der grössten Differenz gewesen sei (S. 3 Mitte).

Der Beschwerdeführer hielt sodann

fest, dass er bereits mit seiner Einsprache dargelegt habe, dass die getroffene Lösung ein mühsam erarbeiteter Kompromiss gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin setze sich damit überhaupt nicht aus einander und tue so, als habe er bloss auf den Januarlohn verzichtet (S. 3 unten). Es

sei falsch, dass er ohne weiteres auf dem Januarlohn hätte bestehen können. Wenn er das gemacht hätte, hätte er damit rechnen müssen, dass die Arbeitgeberin bei ihrer ursprünglichen Position geblieben wäre und vielleicht sogar die Vereinbarung hätte

scheitern lasse n . Das hätte bedeuten können, dass die Arbeitgeberin nur die Ferienentschädigung nach ihrer Berechnungsart und den Januarlohn gezahlt hätte, somit nur Fr. 217'673.25, wie ursprünglich beabsichtigt. Zur Abwendung dieses Resultats habe er eine Verhandlungsmasse anbieten müssen und dazu habe eben der Januarlohn

gehör t . Mit dieser Konzession habe sich der Vergleichsbetrag insgesamt erhöhen lassen (S. 4 oben).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob d er Beschwerdeführer zu Recht wegen selbst verschuldeter vorzeitiger Arbeitslosigkeit für die Dauer von 1 1 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3.1

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 10. Dezember 2009 bei der Arbeitgeberin angestellt war. Ab dem 26. Januar 2024 war der Beschwerdeführer krankgeschrieben (vgl. fachpsychiatrisches Attest vom 6. Dezember 2024, Urk. 7/ 110).

Mit Schreiben vom 24. Juli 2024 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündi gungsfrist von sechs Monaten (vgl. Urk. 7/83, Urk. 7/113)

auf den 31.

Januar 2025 (Urk. 7/126). In der Folge schlossen der Beschwerdeführer und seine Arbeitgeberin eine n Aufhebungsver trag

(unterzeichnet am 20. respektive 23.

De zember 2024, Urk.

7/ 51 - 54) . Gemäss dieser V ereinbarung

wurde das Arbeits verhältnis in gegenseitigem Einvernehmen per 31. Dezember 2024 aufgelöst (Ziff.

1) . Die Arbeitgeberin verpflichtete sich unter anderem, dem Beschwerde führer das Restguthaben an Ferien im Betrag von Fr. 223'256.75 auszuzahlen und ihm eine Austrittsentschädigung in der Höhe von Fr. 125'000.00 auszurichten (vgl. Ziff. 1 und Ziff. 3).

3. 2

Vorab ist festzuhalten, dass

d er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem voraus setzt, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeits ausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG). Wird das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig aufgelöst, so wird der versicherten Person während der Zeit, die der Kündigungsfrist oder der Frist des befristeten Arbeitsvertrags entspricht, so lange kein Arbeitsausfall angerechnet, wie die Leistungen des Arbeitgebers den Einkommensverlust während dieser Zeit decken (Art. 10h Abs. 1 AVIV).

Unter den Begriff der Entschädigungsansprüche bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses fallen Ansprüche gestützt auf Art. 337b und 337c Abs. 1 OR, also Ansprüche infolge fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Leistungen anderen Ursprungs, mithin freiwillige Arbeitgeberleistungen wie Abfindungen, Treueprämien oder Abgangsentschädigungen fallen nicht unter diesen Entschädi gungsbegriff (SECO, AVIG-Praxis ALE, 1. Januar 2026, Rz B104 f.).

Vorliegend stehen dem Beschwerdeführer keine Lohn- und Entschädigungsan sprüche für den Monat Januar 2025 zu . D as Arbeitsverhältnis wurde im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig per Ende Dezember 2024 aufgelöst und w eder die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Austrittsentschädigung in der Höhe von Fr.

125'000.00 noch die Ferienentschädigung fallen unter den Begriff der Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG. Folglich ist die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls gegeben. Allerdings hat die Beschwerde gegnerin

den Beschwerdeführer dafür angemessen in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. SECO, AVIG-Praxis ALE, 1. Januar 2026, Rz B108).

Zu bemerken bleibt, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführte, er habe seinen korrekt berechneten Ferienanteil und die Abfindung bekommen, habe allerdings « die Hälfte des Januarlohns » und der Outplacementleistung opfern müssen (Urk. 1 S. 3 Mitte). Soweit in der Vergleichssumme des Aufhe bungsvertrages der hälftige Lohnanspruch für Januar 2025 enthalten wäre – was im Vertrag indessen nicht so ausgewiesen w ird –, wäre dem Beschwerdeführer gemäss Art. 10h Abs. 1 AVIV bis Mitte Januar 2025 kein Arbeitsausfall anzurechnen. Dies hätte zur Folge, dass der Beschwerdeführer frühestens ab Mitte Januar 2025 einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hätte. 3. 3

Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 17 AVIG) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Zur Durch setzung dieses Prinzips sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung aus wirken, Sanktionen vor. So kann bei Verwirklichung der in Art. 30 Abs. 1 AVIG aufgezählten Tatbestände die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden (Urteil des Bunde s gerichts C 135/02 vom 10. Februar 2003 E. 1.1).

Wer eine Kündigung, welche die vertragliche Frist missachtet, ausdrücklich und rechtsgültig akzeptiert, in eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses einwilligt oder die Weiterarbeit bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin wissentlich ablehnt (Kündigung zur Unzeit), verzichtet nicht auf Lohnansprüche . Ein solches Verhalten ist als Verzicht auf die Weiterführung des Arbeitsver hältnisses zu qualifizieren und erfüllt deshalb den Tatbestand der selbstver schuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG (vgl. SECO, AVIG-Praxis ALE, 1. Januar 2026, Rz

D29 mit Hinweis auf das Urteil des Bunde sgerichts C 135/02 vom 10. Februar 2003). 3. 4

Der Beschwerdeführer erklärte sich bei einer Vergleichssumme von Fr. 348'256.75 (bestehend aus Ferien- und Abgangsentschädigung) mit der vorzeitigen Auf lösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Dezember 2024 (statt Ende Januar 2025) einverstanden. Noch im Dezember 2024 meldete er sich bei der Arbeitslosen versicherung an und erhob ab 1. Januar 2025 Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung.

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass es sich um einen mühsam erar beiteten Kompromiss gehandelt habe. Die Beschwerdegegnerin habe sich damit nicht auseinandergesetzt und tue so, als habe er bloss auf den Januarlohn verzichtet . Wenn er auf dem Januarlohn bestanden hätte, hätte das bedeuten können, dass die Arbeitgeberin nur die Ferienentschädigung nach ihrer Berech nungsart und den Januarlohn gezahlt hätte, somit nur Fr. 217'673.25 (vgl. vorstehend E. 2.2).

Damit legte der Beschwerdeführer dar, dass die Aufhebungsv ereinbarung für ihn aus finanzieller Sicht von Vorteil gewesen sei. Dazu ist f estzuhalten, dass es eben nicht um den Verzicht auf den Januarlohn geht, sondern um den Verzicht auf die Weiterbeschäftigung im Januar 2025. Wer eine Kündigung, welche die gesetz liche Frist missachtet, akzeptiert, verzichtet nicht auf Lohnansprüche, sondern auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses (Urteil des Bunde sgerichts C 135/02 vom 10. Februar 2003 E. 1.3.1 mit Hinweisen) .

A us Sicht der Arbeitslosenversicherung ist der Verzicht auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses im Januar 2025 massgebend. So beginnt der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung frühestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit (vgl. Art. 8 AVIG zu den Anspruchsvoraussetzungen sowie

Art.

18 AVIG und Art. 6 f. AVIV zu den Wartezeiten). Indem der Beschwerde führer auf eine Weiterbeschäftigung im Januar 2025 verzichtet hat, hat er den ersten Tag der Arbeitslosigkeit – und damit auch den frühestmöglichen Leistungs anspruch – um einen Monat vorverschoben. Der Verzicht auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses, welcher dem Beschwerdeführer offenbar einen finan ziellen Vorteil gebracht hat, wirkt sich somit zulasten der Arbeits losenver sicherung aus. 3. 5

Nach dem Gesagten hat d er Beschwerdeführer auf die vertrag liche Kündi gungsfrist im Umfang von einem Monat verzichtet und es liegt eine einver nehmliche vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor. Damit hat d er Beschwerdeführer sein e vorzeitige Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV selbst verschuldet, sofern das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht als unzumutbar zu qualifizieren ist.

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beschei nigte dem Beschwerdeführer mit Attest vom 6. Dezember 2024 (Urk. 7/110)

für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% vom 26. Januar 2024 bis zum 30. November 2024. Zudem bestehe ab dem 1. Dezember 2024 weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit. Weitere Atteste würd en auf Ende des abgelaufenen Monats erfolgen respektive fortlaufend nach Konsultationen. Im Bericht vom 3. Januar 2025 (Urk. 7/109) hielt Dr. Z.___ fest, dass dem Beschwerdeführer aus medizinisch-psychiatrischen respektive arbeitsprognos tisch-rehabilitativen Gründen imperativ empfohlen worden sei, die dysfunk tionalen Arbeitsverhältnisse aufzukündigen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dem Beschwerde führer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Ende Januar 2025 weiterhin eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit von 100

% attestiert worden wäre. Eine effektive Wiederaufnahme der Arbeit während dieser Frist wäre somit überwiegend wahrscheinlich

nicht mehr in Frage gekommen.

Mit Blick auf die Schadenminderungspflicht hätte vom Beschwerde führer erwar tet werden können, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig auflöst. Mit der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung hat er den vorzeitigen Eintritt der Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Aufgrund der Akten bestehen sodann keine Hin weise noch hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass sein Gesundheits zustand es ihm unmöglich gemacht hätte, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumindest formell an die Arbeitgeberin gebunden zu bleiben (entsprechend Urteil des Bundesgerichts 8C_775/2023 vom 15. Januar 2025 E. 4.2.2) .

Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, dass der Beschwerde führ er in angemessener Weise zur Tragung des Schadens beiträgt, der durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden ist, zumal ihm

zu diesem Zeitpunkt noch kein neue r Arbeitsplatz zugesichert worden war . Es ist nämlich nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, an die Stelle der Verpflichtung der Arbeitgeberin oder der Lohnausfallversicherung zu treten, den Lohn b eziehungs weise die Lohnausfallentschädigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiter zu entrichten (Urteil des Bundesgerichts 8C_775/2023 vom 15. Januar 2025 E. 4.2.3) . 4.

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.

Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung von 11 Tagen liegt im oberen Bereich des leichten Verschuldens (vgl. vorstehend E. 1.3). Bei der Über prüfung der Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer ist der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund – namentlich ein im Verwaltungsverfahren noch unbeachtet gebliebener Umstand – an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 123 III 150 E. 2). Ein solcher triftiger Grund, weshalb von der nachvollziehbar begründeten Ermessensausübung der Verwaltung abzuweichen wäre, ist nicht ersichtlich.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Farner - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom

15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerNeuenschwander-Erni