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AL.2025.00167

Keine Ausführungen zur Thematik des Prozesses des Nichteintretens auf Einsprache. Diese wurde verspätet erhoben. Verfügungszustellung zwar nicht nachgewiesen, aber vom Beschwerdeführer beschwerdeweise nicht thematisiert.

Zürich SozVersG · 2025-10-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der ukrainische Staatsangehörige X.___, geboren 2001, meldete sich am 1 4. Mai 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Hardturmstrasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/15). Er stellte am 2 1. Mai 2024 Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/11) . Die Arbeits losenkasse syndicom eröffnete hernach eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1 4. Mai 2024 bis 1 3. Mai 2026 (Urk. 7/238).

In der Folge stellte d as Amt für Arbeit (AFA)

den Versicherten mit Verfügung Nr.

«…» vom 1 4. Februar 20 25 mit Wirkung ab dem 1 1. Februar 2025 für 8 Tage in der An spruchsberechtigung ein, weil er dem Kontroll- und Beratungsgespräch vom 1 0. Februar 2025 unentschuldigt ferngeblieben sei (Urk. 7/136-137). Das AFA sanktionierte den Versichert e n

überdies

mit Verfügung Nr. «…» vom 2 0. März 2025 mit 16 Einstelltagen mit Einstellungsbeginn ab dem 1. März 2025, weil er die Arbeitsbemühun gen für die Kontroll periode Februar 2025 zu spät ein gereicht habe (Urk. 7/116-117).

Der Versicherte erhob a m 2 6. März 2025 per E-Mail Einsprache gegen die Verfügungen vom 1 4. Februar und 2 0. März 2025 (Urk. 7/98-99).

Der Sachbearbeiter des AFA wies den Versicherten mit Schreiben vom 1. April 2025 darauf hin, dass eine E-Mail-Nachricht den formellen Anfor derung an die Erhebung einer rechtsgültigen

Einsprache nicht genüge .

Er forderte den Versicherten auf, innert der laufenden Rechtsmittelfrist eine unterschriebene Einsprache einzureichen. Andernfalls werde das AFA nicht auf die Einsprache eintreten (Urk. 7/115) . Daraufhin reichte der Versicherte mit Eingabe vom 2. April

2023 eine eigenhändig unterzeich nete Einsprache ein (Urk.

7 /92-93).

Als dann führte der Versicherte m it Eingabe vom 2 9. April 2025 unter Hinweis auf seine früheren Eingaben vom 2 6. März und 2. April 2025 beim AFA « F ormelle Beschwerde gegen die Nichtbearbeitung von Einsprachen und Forderung der Auf hebung von RAV-Verfügungen » (Urk. 7/ 74 - 76).

Mit Einsprachentscheid Nr. «…» vom 7. Mai 2025 trat das A FA auf die mit Einsprache vom 26.

März /2.

April 2025 gegen die Verfügung Nr.

«…» vom 1 4. Februar 2025 betreffend unentschuldigtem Fernbleiben vom Kontroll- und Beratungs ge spräch vom 10. Februar 2025 erhobene Einsprache nicht ein, weil die Einsprache nicht innert der gesetz lichen Frist erhoben worden sei (Urk. 7/66 -67). Am selben Tag wies das AFA die Einsprache vom 26. März/2.

April 2025 gegen die Ver fü gung Nr.

«…» vom

20. März 2025 betreffend Einstellung in der An spruchs berechtigung wegen ungenügender Arbeitsbe mü hungen in der Kon troll periode Februar 2025 mit Einspracheentscheid Nr. «…» ab (Urk. 7/70- 72). 1.2

In der Folge hob das AFA die Ver fügung Nr. «…» vom 1 4. Februar 2025 betreffend unent schuldigtem Fernbleiben vom Kontroll- und Beratungsgespräch vom 1 0. Februar 2025 mit Verfügung Nr. «…» vom 2 6. Mai 2025 wiederer wägungsweise auf . Mit derselben Ver fügung stellte es den Versicherten wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht für 7 Tage in der Anspruchs berech tigung ein (Urk. 7/62-63). Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerde führer mit Schreiben vom 2 6. März 2025 das Arztzeugnis vom 2 4. März 2025 eingereicht habe . Aus diesem Zeugnis gehe hervor, dass ein ent schuldbarer Grund für das Fernbleiben vom

vereinbarten Kontroll- und Bera tungsgespräch vom 1 0. Februar 2025 vorgelegen habe. Den Akten könne jedoch nicht entnom men werden, dass sich der Ver sicherte vom Ges prächstermin abge meldet habe. Er sei daher wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht in der Anspruchs berechtigung einzustellen (Urk. 7/63).

A m 2. J uni 2025 erhob der Versicherte beim AFA per E-Mail «Beschwerde gegen das rechtswidrige Igno rieren meiner Einsprachen vom 26.03.2025 und 02.04.2025 betreffend der Ver fügungen Nr.

«…» und Nr.

«…» » und er verlangte «unverzüglich die vollständige Aufhebung aller Sanktionen sowie die Wiederherstellung meines Anspruches auf Arbeits losenunterstützung» (Urk. 7 /40 -41).

Der Sachbearbeiter des AFA hielt mit Schreiben vom 6. Juni 2025 fest, dass er die E-Mail-Nachricht vom 2. Juni 2025 unter anderem als Einsprache gegen die Verfügung Nr. «…» vom 2 6. Mai 2025, mit welcher der Versicherte wegen Verletzung der Auskunfts- und Melde pflicht für 7 Tage in der Anspruchs berech tigung ein gestellt worden sei, klassi fiziere . Da die Einsprache vom Versicherten nicht unter schrieben worden sei, werde dieser gebeten, diesen Mangel innert der laufenden Rechtsmittelfrist zu beheben. Andernfalls werde auf die Einsprache nicht einge treten (Urk. 7/50).

Zudem überwies d er Sachbearbeiter des AFA einen Ausdruck der E-Mail-Nachricht des Versicherten vom 2. Juni 2025 mit einer Kopie des Einspracheentscheids Nr. «…» vom 7. Mai 2025 betref fend Abweisung der Einsprache gegen Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenü gender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Februar 2025 an das So zial versicherungsgericht des Kantons Zürich. Dazu hielt er fest, dass es sich bei der Eingabe vom 2. Juni 2025 um eine gegen diesen Einspracheentscheid erho bene Beschwerde handle (Urk. 7/51).

Das AFA fällte sodann mit Einspracheentscheid Nr. «…» vom 2. Juli 2025 einen Nichteintretensentscheid. Es hielt fest, dass au f die Einsprache des Versicherten vom 2. Juni 2025 gegen die Verfügung Nr. «…» vom 26. Mai

2025 betreffend Verletzung der Aus kunfts

- und Melde pflicht nicht ein zutreten sei, weil er innert Frist keine unter zeichnete Einsprache eingereicht habe (Urk. 2).

1.3

Am 11. Juli 2025 erging die Ver fügung im Prozess-Nr. AL.2025.00115,

mit welcher der Einzelrichter a m Sozial versiche rungsgericht auf die Beschwerde vom 2. Juni 2025 gegen den Ein sprache entscheid Nr. «…» vom 7. Mai 2025 nicht ein trat, da der Versicherte die angesetzte Nachfrist zur Einreichung einer unterzeichnete n Beschwerdeschrift unbenutzt ver streichen liess . Dieser Entscheid blieb unangefochten.

2.

X.___

erhob mit Eingabe vom 9. Juli 2025 (Poststempel 2 5. August 2025) beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners Nr. «…» vom

2. Juli 2025 betreffend Nichteintreten die Einsprache gegen die Verfügung Nr. «…» vom 26. Mai 2025 (Urk. 1). Das Bundesgericht überwies die Beschwerde mit Schreiben vom 2 8. Juli 2025 an das Sozialversiche rungsgericht (Urk. 4).

Mit Verfügung vom 11. August 2025 setzte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdegegner Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort und der voll ständigen Akten an (Urk. 5) . Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerde antwort vom 1 9. August 2025 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2), was dem Beschwerdeführer am 2 5. August 2025 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde . Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 7/62-63, Urk. 7/238), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obliga torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AVIG).

Letzteres hat auf den vorliegenden Fall aber keine Auswirkungen . 1. 3 1. 3 .1

Gegen Verfügungen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der

verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro zess

- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1. 3 .2

Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts

(ATSV) müssen die Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.

Die schriftliche erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache füh renden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV).

Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Be hebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner ging davon aus, dass der Beschwerdeführer mit der E-Mail-Nachricht vom

2. Juni 2025 (Urk. 7/40-41) Einsprache gegen die

(neue) Verfügung Nr. «…» vom 26. Mai 2025 betreffend Einstellung in der Anspruchs berech tigung wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht (Urk. 7/62-63) erhoben habe (Urk. 7/50). In dieser Eingabe hielt der Beschwerdeführer fest, dass er «mit Nachdruck Beschwerde gegen das rechtswidrige Ignorieren meiner Ein sprachen vom 26.03.2025 und 02.04.2025 betreffend der Verfügungen Nr. «…» und Nr. «…» » erhebe. Der Beschwerdeführer verlangte zu dem «unver züg lich die vollständige Aufhebung aller Sanktionen sowie die Wie derherstellung meines Anspruches auf Arbeits losenunterstützung» (Urk.

7/40) . Der Beschwerde führer forderte ferner eine «Schriftliche Entscheidung zu meinen Einsprachen **inner halb von 5 Arbeitstagen**». Dazu hielt er fest, dass er bei weiterer Ver zögerung «ausdrücklich rechtliche Schritte, einschliesslich Beschwer de vor dem Sozialver sicherungsgericht Zürich und Schaden ersatz forde rungen» vorbehalte (Urk. 7/41).

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdegegner n ach Lage der Akten die beiden Einsprachen bereits bearbeitet hatte, als er Kenntnis von der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2025 (Urk. 7/40-41) erhielt . A m

7.

Mai 2025

hat d er Beschwerdegegner den Nichteintretens entscheid betref fen die Einsprache vom 26. März/2. April 2025 gegen die Ver fügung Nr. «…» vom 14. Februar 2025 erlassen (Urk. 7/66-67). Ebenfalls am 7. Mai 2025 erging der Einspracheentscheid mit welchem der Beschwerde gegner die Einsprache vom 26. März/2. April 2025 gegen die Ver fü gung Nr. «…» vom 20. März 2025 ab wies (Urk. 7/70-72).

Vor der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2025 (Urk. 7/40-41) kam es überdies noch zur Wiede rerwägung der Ver fügung Nr . «…» vom 14. Februar 202 5. Der Beschwer degegner hob diese Verfügung m it Verfügung Nr. «…» vom 26. Mai 2025 wiedererwä gungs weise auf und e r

stellte den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem ver passten Kontroll- und Beratungsgespräch vom 10. Februar 2025 wegen der nicht erfolgten Abmeldung aufgrund einer Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht für 7 Tage in der Anspruchs berech tigung ein (Urk. 7/62-63) . 2.2

Auch wenn vorliegend aktenmässig

- namentlich aufgrund des Inhalts der Email vom 2. Juni 2025 - nicht sicher erstellt ist, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von der vorliegend stritt ig en Wiedererwägungsverfügung vom 2 6. Mai 2025 (Urk . 7/62-63) nahm, ist jedoch davon auszugehen, dass er das Schreiben des Beschwerdegegners vom 6. Juni 2025 (Urk. 7/50) erhalten hat, womit ihm Gelegenheit gegeben wurde, seine «Einsprache» vom 2. Juni 2025 gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 2 6. Mai 2025 «innert der laufenden Rechtsmittelfrist» formgerecht einzureichen. Dieses Schreiben des Beschwerdegegners wurde mit A-Post Plus versandt. In seiner Beschwerde vom 9. Juli 2025 (Urk. 1), in welchem Prozess einzig das Nichteintreten auf seine Einsprache Thema ist, brachte er nicht vor, die explizit genannte Verfügung vom 2 6. Mai 2025 oder das separat erwähnte Schreiben des Beschwerdegegners vom 6. Juni 2025 nicht erhalten zu haben.

Auch wenn der Beschwerdeführer tatsächlich die strittige Verfügung nicht erhalten hätte, war er spätestens mit dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 6. Juni 2025 (Zustellung wohl am Montag, 9. Juni 2025) darüber informiert, dass am 2 6. Mai 2025 eine Verfügung ergangen war. Hätte er diese nicht erhalten, hätte er sich um eine neue Zustellung bemühen müssen. Eine Reaktion erging aber erst am 2 5. Juli 2025 (Versand Beschwerde) und damit erst über sechs Wochen (respektive unter Berücksichtigung des Fristenstillstands) über 30 Tage nach Kenntnisnahme des Erlasses der entsprechend angefochtenen Verfügung. 2.3

Damit aber lag innerhal b der Einsprachefrist von 30 Tagen keine gültige Einsprache vor, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache nicht eintrat. Dies führt zur Abweisung der Beschwer d e. 3 .

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Beschwerden gegen Nichtein tretensentscheide der Verwaltung, die lediglich eine Auseinan dersetzung mit der materiellen Seite des Falles enthalten, nicht als sachbe zogen begründete und damit als rechtsgenügliche Beschwerden zu qualifi zieren (BGE 123 V 335 E. 1b) . Auf die diversen materiellen Anträge (Urk. 1 S. 3) und Vor bringen des Beschwer deführers zu den Einstellung en in der Anspruchs berechtigung (Urk. 1 S. 3 ff.)

ist somit nicht einzutreten. Gleiches gilt für die Rechtsbegehren mit welchen der Beschwerde führer Anweisungen an das RAV bezüglich seiner künftigen Behandlung und eine Entschä digung gemäss des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich fordert (Urk. 1 S. 3) . Zur Behandlung dieser Begehren ist das Sozialversicherungsgericht nicht zuständig (vgl. die § § 2-3 GSVGer). 4 .

4 .1

Zum mit der Beschwerde vom 9. Juli 2025 gestellte n Gesuch des Beschwerde führers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 3) ist schliesslich Folgendes fest zu halten : 4 .2

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos, da gemäss AVIG keine Kostenpflicht für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht vorgesehen ist und dem Beschwerdeführer weder ein mutwilliges noch ein leichtsinniges Verhalten vor geworfen werden kann (vgl. Art. 61 lit . f bis ATSG). Damit erweist sich sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandlos. 4 .3

Eine der Voraussetzung für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtvertreters ist, das s eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt notwendig ist, was sich nach den objektiven und subjektiven Umständen des konkreten Falls beurteilt (BGE 103 V 46 II.1b).

Das Gericht sah die vom Beschwerdeführer selber verfasste Beschwerde vom 9. Juli 2025 (Urk. 1) - bezüglich der Anträge und Vorbringen bezüglich des angefochtenen Nichteintretensentscheids vom 2. Juli 2025

(Urk. 2) -

als in formeller Hinsicht genügend an und es erachtete einen weiteren Schriftenwechsel für nicht erforderlich.

Sodann stellt sich im vorliegenden Prozess lediglich eine Frage, welche vom Beschwerdegegner auch deutlich und pointiert dargelegt wurde. Nämlich dass innert Frist keine gültige Einsp r ache eingereicht wurde. Diese Frage ist nicht komplex und rechtfertigt vorliegend den Beizug eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist daher mangels Notwendigkeit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt abzuweisen. Der Einzelrichter verfügt:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2025 um unentgeltliche Rechtspflege wird

- soweit nicht gegenstandslos - abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeits losenkasse syndicom 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubHübscher

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 1. Februar 2025 für 8 Tage in der An spruchsberechtigung ein, weil er dem Kontroll- und Beratungsgespräch vom 1 0. Februar 2025 unentschuldigt ferngeblieben sei (Urk. 7/136-137). Das AFA sanktionierte den Versichert e n

überdies

mit Verfügung Nr. «…» vom 2 0. März 2025 mit 16 Einstelltagen mit Einstellungsbeginn ab dem 1. März 2025, weil er die Arbeitsbemühun gen für die Kontroll periode Februar 2025 zu spät ein gereicht habe (Urk. 7/116-117).

Der Versicherte erhob a m 2 6. März 2025 per E-Mail Einsprache gegen die Verfügungen vom 1 4. Februar und 2 0. März 2025 (Urk. 7/98-99).

Der Sachbearbeiter des AFA wies den Versicherten mit Schreiben vom 1. April 2025 darauf hin, dass eine E-Mail-Nachricht den formellen Anfor derung an die Erhebung einer rechtsgültigen

Einsprache nicht genüge .

Er forderte den Versicherten auf, innert der laufenden Rechtsmittelfrist eine unterschriebene Einsprache einzureichen. Andernfalls werde das AFA nicht auf die Einsprache eintreten (Urk. 7/115) . Daraufhin reichte der Versicherte mit Eingabe vom 2. April

2023 eine eigenhändig unterzeich nete Einsprache ein (Urk.

7 /92-93).

Als dann führte der Versicherte m it Eingabe vom 2 9. April 2025 unter Hinweis auf seine früheren Eingaben vom 2 6. März und 2. April 2025 beim AFA « F ormelle Beschwerde gegen die Nichtbearbeitung von Einsprachen und Forderung der Auf hebung von RAV-Verfügungen » (Urk. 7/ 74 - 76).

Mit Einsprachentscheid Nr. «…» vom 7. Mai 2025 trat das A FA auf die mit Einsprache vom 26.

März /2.

April 2025 gegen die Verfügung Nr.

«…» vom 1 4. Februar 2025 betreffend unentschuldigtem Fernbleiben vom Kontroll- und Beratungs ge spräch vom 10. Februar 2025 erhobene Einsprache nicht ein, weil die Einsprache nicht innert der gesetz lichen Frist erhoben worden sei (Urk. 7/66 -67). Am selben Tag wies das AFA die Einsprache vom 26. März/2.

April 2025 gegen die Ver fü gung Nr.

«…» vom

20. März 2025 betreffend Einstellung in der An spruchs berechtigung wegen ungenügender Arbeitsbe mü hungen in der Kon troll periode Februar 2025 mit Einspracheentscheid Nr. «…» ab (Urk. 7/70- 72).

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 7/62-63, Urk. 7/238), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 1.2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obliga torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AVIG).

Letzteres hat auf den vorliegenden Fall aber keine Auswirkungen . 1. 3 1. 3 .1

Gegen Verfügungen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der

verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro zess

- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1. 3 .2

Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts

(ATSV) müssen die Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.

Die schriftliche erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache füh renden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV).

Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Be hebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). 2.

E. 1.3 Am 11. Juli 2025 erging die Ver fügung im Prozess-Nr. AL.2025.00115,

mit welcher der Einzelrichter a m Sozial versiche rungsgericht auf die Beschwerde vom 2. Juni 2025 gegen den Ein sprache entscheid Nr. «…» vom 7. Mai 2025 nicht ein trat, da der Versicherte die angesetzte Nachfrist zur Einreichung einer unterzeichnete n Beschwerdeschrift unbenutzt ver streichen liess . Dieser Entscheid blieb unangefochten.

E. 2 X.___

erhob mit Eingabe vom 9. Juli 2025 (Poststempel 2 5. August 2025) beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners Nr. «…» vom

2. Juli 2025 betreffend Nichteintreten die Einsprache gegen die Verfügung Nr. «…» vom 26. Mai 2025 (Urk. 1). Das Bundesgericht überwies die Beschwerde mit Schreiben vom 2 8. Juli 2025 an das Sozialversiche rungsgericht (Urk. 4).

Mit Verfügung vom 11. August 2025 setzte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdegegner Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort und der voll ständigen Akten an (Urk. 5) . Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerde antwort vom 1 9. August 2025 Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Der Beschwerdegegner ging davon aus, dass der Beschwerdeführer mit der E-Mail-Nachricht vom

2. Juni 2025 (Urk. 7/40-41) Einsprache gegen die

(neue) Verfügung Nr. «…» vom 26. Mai 2025 betreffend Einstellung in der Anspruchs berech tigung wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht (Urk. 7/62-63) erhoben habe (Urk. 7/50). In dieser Eingabe hielt der Beschwerdeführer fest, dass er «mit Nachdruck Beschwerde gegen das rechtswidrige Ignorieren meiner Ein sprachen vom 26.03.2025 und 02.04.2025 betreffend der Verfügungen Nr. «…» und Nr. «…» » erhebe. Der Beschwerdeführer verlangte zu dem «unver züg lich die vollständige Aufhebung aller Sanktionen sowie die Wie derherstellung meines Anspruches auf Arbeits losenunterstützung» (Urk.

7/40) . Der Beschwerde führer forderte ferner eine «Schriftliche Entscheidung zu meinen Einsprachen **inner halb von 5 Arbeitstagen**». Dazu hielt er fest, dass er bei weiterer Ver zögerung «ausdrücklich rechtliche Schritte, einschliesslich Beschwer de vor dem Sozialver sicherungsgericht Zürich und Schaden ersatz forde rungen» vorbehalte (Urk. 7/41).

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdegegner n ach Lage der Akten die beiden Einsprachen bereits bearbeitet hatte, als er Kenntnis von der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2025 (Urk. 7/40-41) erhielt . A m

E. 2.2 Auch wenn vorliegend aktenmässig

- namentlich aufgrund des Inhalts der Email vom 2. Juni 2025 - nicht sicher erstellt ist, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von der vorliegend stritt ig en Wiedererwägungsverfügung vom 2 6. Mai 2025 (Urk . 7/62-63) nahm, ist jedoch davon auszugehen, dass er das Schreiben des Beschwerdegegners vom 6. Juni 2025 (Urk. 7/50) erhalten hat, womit ihm Gelegenheit gegeben wurde, seine «Einsprache» vom 2. Juni 2025 gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 2 6. Mai 2025 «innert der laufenden Rechtsmittelfrist» formgerecht einzureichen. Dieses Schreiben des Beschwerdegegners wurde mit A-Post Plus versandt. In seiner Beschwerde vom 9. Juli 2025 (Urk. 1), in welchem Prozess einzig das Nichteintreten auf seine Einsprache Thema ist, brachte er nicht vor, die explizit genannte Verfügung vom 2 6. Mai 2025 oder das separat erwähnte Schreiben des Beschwerdegegners vom 6. Juni 2025 nicht erhalten zu haben.

Auch wenn der Beschwerdeführer tatsächlich die strittige Verfügung nicht erhalten hätte, war er spätestens mit dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 6. Juni 2025 (Zustellung wohl am Montag, 9. Juni 2025) darüber informiert, dass am 2 6. Mai 2025 eine Verfügung ergangen war. Hätte er diese nicht erhalten, hätte er sich um eine neue Zustellung bemühen müssen. Eine Reaktion erging aber erst am 2 5. Juli 2025 (Versand Beschwerde) und damit erst über sechs Wochen (respektive unter Berücksichtigung des Fristenstillstands) über 30 Tage nach Kenntnisnahme des Erlasses der entsprechend angefochtenen Verfügung.

E. 2.3 Damit aber lag innerhal b der Einsprachefrist von 30 Tagen keine gültige Einsprache vor, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache nicht eintrat. Dies führt zur Abweisung der Beschwer d e. 3 .

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Beschwerden gegen Nichtein tretensentscheide der Verwaltung, die lediglich eine Auseinan dersetzung mit der materiellen Seite des Falles enthalten, nicht als sachbe zogen begründete und damit als rechtsgenügliche Beschwerden zu qualifi zieren (BGE 123 V 335 E. 1b) . Auf die diversen materiellen Anträge (Urk. 1 S. 3) und Vor bringen des Beschwer deführers zu den Einstellung en in der Anspruchs berechtigung (Urk. 1 S. 3 ff.)

ist somit nicht einzutreten. Gleiches gilt für die Rechtsbegehren mit welchen der Beschwerde führer Anweisungen an das RAV bezüglich seiner künftigen Behandlung und eine Entschä digung gemäss des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich fordert (Urk. 1 S. 3) . Zur Behandlung dieser Begehren ist das Sozialversicherungsgericht nicht zuständig (vgl. die § § 2-3 GSVGer). 4 .

4 .1

Zum mit der Beschwerde vom 9. Juli 2025 gestellte n Gesuch des Beschwerde führers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 3) ist schliesslich Folgendes fest zu halten : 4 .2

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos, da gemäss AVIG keine Kostenpflicht für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht vorgesehen ist und dem Beschwerdeführer weder ein mutwilliges noch ein leichtsinniges Verhalten vor geworfen werden kann (vgl. Art. 61 lit . f bis ATSG). Damit erweist sich sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandlos. 4 .3

Eine der Voraussetzung für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtvertreters ist, das s eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt notwendig ist, was sich nach den objektiven und subjektiven Umständen des konkreten Falls beurteilt (BGE 103 V 46 II.1b).

Das Gericht sah die vom Beschwerdeführer selber verfasste Beschwerde vom 9. Juli 2025 (Urk. 1) - bezüglich der Anträge und Vorbringen bezüglich des angefochtenen Nichteintretensentscheids vom 2. Juli 2025

(Urk. 2) -

als in formeller Hinsicht genügend an und es erachtete einen weiteren Schriftenwechsel für nicht erforderlich.

Sodann stellt sich im vorliegenden Prozess lediglich eine Frage, welche vom Beschwerdegegner auch deutlich und pointiert dargelegt wurde. Nämlich dass innert Frist keine gültige Einsp r ache eingereicht wurde. Diese Frage ist nicht komplex und rechtfertigt vorliegend den Beizug eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist daher mangels Notwendigkeit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt abzuweisen. Der Einzelrichter verfügt:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2025 um unentgeltliche Rechtspflege wird

- soweit nicht gegenstandslos - abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeits losenkasse syndicom 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubHübscher

E. 6 S. 2), was dem Beschwerdeführer am 2 5. August 2025 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde . Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 7 Mai 2025

hat d er Beschwerdegegner den Nichteintretens entscheid betref fen die Einsprache vom 26. März/2. April 2025 gegen die Ver fügung Nr. «…» vom 14. Februar 2025 erlassen (Urk. 7/66-67). Ebenfalls am 7. Mai 2025 erging der Einspracheentscheid mit welchem der Beschwerde gegner die Einsprache vom 26. März/2. April 2025 gegen die Ver fü gung Nr. «…» vom 20. März 2025 ab wies (Urk. 7/70-72).

Vor der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2025 (Urk. 7/40-41) kam es überdies noch zur Wiede rerwägung der Ver fügung Nr . «…» vom 14. Februar 202 5. Der Beschwer degegner hob diese Verfügung m it Verfügung Nr. «…» vom 26. Mai 2025 wiedererwä gungs weise auf und e r

stellte den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem ver passten Kontroll- und Beratungsgespräch vom 10. Februar 2025 wegen der nicht erfolgten Abmeldung aufgrund einer Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht für 7 Tage in der Anspruchs berech tigung ein (Urk. 7/62-63) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00167 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 1 3. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1. 1.1

Der ukrainische Staatsangehörige X.___, geboren 2001, meldete sich am 1 4. Mai 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Hardturmstrasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/15). Er stellte am 2 1. Mai 2024 Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/11) . Die Arbeits losenkasse syndicom eröffnete hernach eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1 4. Mai 2024 bis 1 3. Mai 2026 (Urk. 7/238).

In der Folge stellte d as Amt für Arbeit (AFA)

den Versicherten mit Verfügung Nr.

«…» vom 1 4. Februar 20 25 mit Wirkung ab dem 1 1. Februar 2025 für 8 Tage in der An spruchsberechtigung ein, weil er dem Kontroll- und Beratungsgespräch vom 1 0. Februar 2025 unentschuldigt ferngeblieben sei (Urk. 7/136-137). Das AFA sanktionierte den Versichert e n

überdies

mit Verfügung Nr. «…» vom 2 0. März 2025 mit 16 Einstelltagen mit Einstellungsbeginn ab dem 1. März 2025, weil er die Arbeitsbemühun gen für die Kontroll periode Februar 2025 zu spät ein gereicht habe (Urk. 7/116-117).

Der Versicherte erhob a m 2 6. März 2025 per E-Mail Einsprache gegen die Verfügungen vom 1 4. Februar und 2 0. März 2025 (Urk. 7/98-99).

Der Sachbearbeiter des AFA wies den Versicherten mit Schreiben vom 1. April 2025 darauf hin, dass eine E-Mail-Nachricht den formellen Anfor derung an die Erhebung einer rechtsgültigen

Einsprache nicht genüge .

Er forderte den Versicherten auf, innert der laufenden Rechtsmittelfrist eine unterschriebene Einsprache einzureichen. Andernfalls werde das AFA nicht auf die Einsprache eintreten (Urk. 7/115) . Daraufhin reichte der Versicherte mit Eingabe vom 2. April

2023 eine eigenhändig unterzeich nete Einsprache ein (Urk.

7 /92-93).

Als dann führte der Versicherte m it Eingabe vom 2 9. April 2025 unter Hinweis auf seine früheren Eingaben vom 2 6. März und 2. April 2025 beim AFA « F ormelle Beschwerde gegen die Nichtbearbeitung von Einsprachen und Forderung der Auf hebung von RAV-Verfügungen » (Urk. 7/ 74 - 76).

Mit Einsprachentscheid Nr. «…» vom 7. Mai 2025 trat das A FA auf die mit Einsprache vom 26.

März /2.

April 2025 gegen die Verfügung Nr.

«…» vom 1 4. Februar 2025 betreffend unentschuldigtem Fernbleiben vom Kontroll- und Beratungs ge spräch vom 10. Februar 2025 erhobene Einsprache nicht ein, weil die Einsprache nicht innert der gesetz lichen Frist erhoben worden sei (Urk. 7/66 -67). Am selben Tag wies das AFA die Einsprache vom 26. März/2.

April 2025 gegen die Ver fü gung Nr.

«…» vom

20. März 2025 betreffend Einstellung in der An spruchs berechtigung wegen ungenügender Arbeitsbe mü hungen in der Kon troll periode Februar 2025 mit Einspracheentscheid Nr. «…» ab (Urk. 7/70- 72). 1.2

In der Folge hob das AFA die Ver fügung Nr. «…» vom 1 4. Februar 2025 betreffend unent schuldigtem Fernbleiben vom Kontroll- und Beratungsgespräch vom 1 0. Februar 2025 mit Verfügung Nr. «…» vom 2 6. Mai 2025 wiederer wägungsweise auf . Mit derselben Ver fügung stellte es den Versicherten wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht für 7 Tage in der Anspruchs berech tigung ein (Urk. 7/62-63). Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerde führer mit Schreiben vom 2 6. März 2025 das Arztzeugnis vom 2 4. März 2025 eingereicht habe . Aus diesem Zeugnis gehe hervor, dass ein ent schuldbarer Grund für das Fernbleiben vom

vereinbarten Kontroll- und Bera tungsgespräch vom 1 0. Februar 2025 vorgelegen habe. Den Akten könne jedoch nicht entnom men werden, dass sich der Ver sicherte vom Ges prächstermin abge meldet habe. Er sei daher wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht in der Anspruchs berechtigung einzustellen (Urk. 7/63).

A m 2. J uni 2025 erhob der Versicherte beim AFA per E-Mail «Beschwerde gegen das rechtswidrige Igno rieren meiner Einsprachen vom 26.03.2025 und 02.04.2025 betreffend der Ver fügungen Nr.

«…» und Nr.

«…» » und er verlangte «unverzüglich die vollständige Aufhebung aller Sanktionen sowie die Wiederherstellung meines Anspruches auf Arbeits losenunterstützung» (Urk. 7 /40 -41).

Der Sachbearbeiter des AFA hielt mit Schreiben vom 6. Juni 2025 fest, dass er die E-Mail-Nachricht vom 2. Juni 2025 unter anderem als Einsprache gegen die Verfügung Nr. «…» vom 2 6. Mai 2025, mit welcher der Versicherte wegen Verletzung der Auskunfts- und Melde pflicht für 7 Tage in der Anspruchs berech tigung ein gestellt worden sei, klassi fiziere . Da die Einsprache vom Versicherten nicht unter schrieben worden sei, werde dieser gebeten, diesen Mangel innert der laufenden Rechtsmittelfrist zu beheben. Andernfalls werde auf die Einsprache nicht einge treten (Urk. 7/50).

Zudem überwies d er Sachbearbeiter des AFA einen Ausdruck der E-Mail-Nachricht des Versicherten vom 2. Juni 2025 mit einer Kopie des Einspracheentscheids Nr. «…» vom 7. Mai 2025 betref fend Abweisung der Einsprache gegen Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenü gender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Februar 2025 an das So zial versicherungsgericht des Kantons Zürich. Dazu hielt er fest, dass es sich bei der Eingabe vom 2. Juni 2025 um eine gegen diesen Einspracheentscheid erho bene Beschwerde handle (Urk. 7/51).

Das AFA fällte sodann mit Einspracheentscheid Nr. «…» vom 2. Juli 2025 einen Nichteintretensentscheid. Es hielt fest, dass au f die Einsprache des Versicherten vom 2. Juni 2025 gegen die Verfügung Nr. «…» vom 26. Mai

2025 betreffend Verletzung der Aus kunfts

- und Melde pflicht nicht ein zutreten sei, weil er innert Frist keine unter zeichnete Einsprache eingereicht habe (Urk. 2).

1.3

Am 11. Juli 2025 erging die Ver fügung im Prozess-Nr. AL.2025.00115,

mit welcher der Einzelrichter a m Sozial versiche rungsgericht auf die Beschwerde vom 2. Juni 2025 gegen den Ein sprache entscheid Nr. «…» vom 7. Mai 2025 nicht ein trat, da der Versicherte die angesetzte Nachfrist zur Einreichung einer unterzeichnete n Beschwerdeschrift unbenutzt ver streichen liess . Dieser Entscheid blieb unangefochten.

2.

X.___

erhob mit Eingabe vom 9. Juli 2025 (Poststempel 2 5. August 2025) beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners Nr. «…» vom

2. Juli 2025 betreffend Nichteintreten die Einsprache gegen die Verfügung Nr. «…» vom 26. Mai 2025 (Urk. 1). Das Bundesgericht überwies die Beschwerde mit Schreiben vom 2 8. Juli 2025 an das Sozialversiche rungsgericht (Urk. 4).

Mit Verfügung vom 11. August 2025 setzte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdegegner Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort und der voll ständigen Akten an (Urk. 5) . Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerde antwort vom 1 9. August 2025 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2), was dem Beschwerdeführer am 2 5. August 2025 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde . Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 7/62-63, Urk. 7/238), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obliga torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AVIG).

Letzteres hat auf den vorliegenden Fall aber keine Auswirkungen . 1. 3 1. 3 .1

Gegen Verfügungen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der

verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro zess

- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1. 3 .2

Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts

(ATSV) müssen die Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.

Die schriftliche erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache füh renden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV).

Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Be hebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner ging davon aus, dass der Beschwerdeführer mit der E-Mail-Nachricht vom

2. Juni 2025 (Urk. 7/40-41) Einsprache gegen die

(neue) Verfügung Nr. «…» vom 26. Mai 2025 betreffend Einstellung in der Anspruchs berech tigung wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht (Urk. 7/62-63) erhoben habe (Urk. 7/50). In dieser Eingabe hielt der Beschwerdeführer fest, dass er «mit Nachdruck Beschwerde gegen das rechtswidrige Ignorieren meiner Ein sprachen vom 26.03.2025 und 02.04.2025 betreffend der Verfügungen Nr. «…» und Nr. «…» » erhebe. Der Beschwerdeführer verlangte zu dem «unver züg lich die vollständige Aufhebung aller Sanktionen sowie die Wie derherstellung meines Anspruches auf Arbeits losenunterstützung» (Urk.

7/40) . Der Beschwerde führer forderte ferner eine «Schriftliche Entscheidung zu meinen Einsprachen **inner halb von 5 Arbeitstagen**». Dazu hielt er fest, dass er bei weiterer Ver zögerung «ausdrücklich rechtliche Schritte, einschliesslich Beschwer de vor dem Sozialver sicherungsgericht Zürich und Schaden ersatz forde rungen» vorbehalte (Urk. 7/41).

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdegegner n ach Lage der Akten die beiden Einsprachen bereits bearbeitet hatte, als er Kenntnis von der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2025 (Urk. 7/40-41) erhielt . A m

7.

Mai 2025

hat d er Beschwerdegegner den Nichteintretens entscheid betref fen die Einsprache vom 26. März/2. April 2025 gegen die Ver fügung Nr. «…» vom 14. Februar 2025 erlassen (Urk. 7/66-67). Ebenfalls am 7. Mai 2025 erging der Einspracheentscheid mit welchem der Beschwerde gegner die Einsprache vom 26. März/2. April 2025 gegen die Ver fü gung Nr. «…» vom 20. März 2025 ab wies (Urk. 7/70-72).

Vor der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2025 (Urk. 7/40-41) kam es überdies noch zur Wiede rerwägung der Ver fügung Nr . «…» vom 14. Februar 202 5. Der Beschwer degegner hob diese Verfügung m it Verfügung Nr. «…» vom 26. Mai 2025 wiedererwä gungs weise auf und e r

stellte den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem ver passten Kontroll- und Beratungsgespräch vom 10. Februar 2025 wegen der nicht erfolgten Abmeldung aufgrund einer Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht für 7 Tage in der Anspruchs berech tigung ein (Urk. 7/62-63) . 2.2

Auch wenn vorliegend aktenmässig

- namentlich aufgrund des Inhalts der Email vom 2. Juni 2025 - nicht sicher erstellt ist, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von der vorliegend stritt ig en Wiedererwägungsverfügung vom 2 6. Mai 2025 (Urk . 7/62-63) nahm, ist jedoch davon auszugehen, dass er das Schreiben des Beschwerdegegners vom 6. Juni 2025 (Urk. 7/50) erhalten hat, womit ihm Gelegenheit gegeben wurde, seine «Einsprache» vom 2. Juni 2025 gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 2 6. Mai 2025 «innert der laufenden Rechtsmittelfrist» formgerecht einzureichen. Dieses Schreiben des Beschwerdegegners wurde mit A-Post Plus versandt. In seiner Beschwerde vom 9. Juli 2025 (Urk. 1), in welchem Prozess einzig das Nichteintreten auf seine Einsprache Thema ist, brachte er nicht vor, die explizit genannte Verfügung vom 2 6. Mai 2025 oder das separat erwähnte Schreiben des Beschwerdegegners vom 6. Juni 2025 nicht erhalten zu haben.

Auch wenn der Beschwerdeführer tatsächlich die strittige Verfügung nicht erhalten hätte, war er spätestens mit dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 6. Juni 2025 (Zustellung wohl am Montag, 9. Juni 2025) darüber informiert, dass am 2 6. Mai 2025 eine Verfügung ergangen war. Hätte er diese nicht erhalten, hätte er sich um eine neue Zustellung bemühen müssen. Eine Reaktion erging aber erst am 2 5. Juli 2025 (Versand Beschwerde) und damit erst über sechs Wochen (respektive unter Berücksichtigung des Fristenstillstands) über 30 Tage nach Kenntnisnahme des Erlasses der entsprechend angefochtenen Verfügung. 2.3

Damit aber lag innerhal b der Einsprachefrist von 30 Tagen keine gültige Einsprache vor, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache nicht eintrat. Dies führt zur Abweisung der Beschwer d e. 3 .

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Beschwerden gegen Nichtein tretensentscheide der Verwaltung, die lediglich eine Auseinan dersetzung mit der materiellen Seite des Falles enthalten, nicht als sachbe zogen begründete und damit als rechtsgenügliche Beschwerden zu qualifi zieren (BGE 123 V 335 E. 1b) . Auf die diversen materiellen Anträge (Urk. 1 S. 3) und Vor bringen des Beschwer deführers zu den Einstellung en in der Anspruchs berechtigung (Urk. 1 S. 3 ff.)

ist somit nicht einzutreten. Gleiches gilt für die Rechtsbegehren mit welchen der Beschwerde führer Anweisungen an das RAV bezüglich seiner künftigen Behandlung und eine Entschä digung gemäss des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich fordert (Urk. 1 S. 3) . Zur Behandlung dieser Begehren ist das Sozialversicherungsgericht nicht zuständig (vgl. die § § 2-3 GSVGer). 4 .

4 .1

Zum mit der Beschwerde vom 9. Juli 2025 gestellte n Gesuch des Beschwerde führers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 3) ist schliesslich Folgendes fest zu halten : 4 .2

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos, da gemäss AVIG keine Kostenpflicht für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht vorgesehen ist und dem Beschwerdeführer weder ein mutwilliges noch ein leichtsinniges Verhalten vor geworfen werden kann (vgl. Art. 61 lit . f bis ATSG). Damit erweist sich sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandlos. 4 .3

Eine der Voraussetzung für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtvertreters ist, das s eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt notwendig ist, was sich nach den objektiven und subjektiven Umständen des konkreten Falls beurteilt (BGE 103 V 46 II.1b).

Das Gericht sah die vom Beschwerdeführer selber verfasste Beschwerde vom 9. Juli 2025 (Urk. 1) - bezüglich der Anträge und Vorbringen bezüglich des angefochtenen Nichteintretensentscheids vom 2. Juli 2025

(Urk. 2) -

als in formeller Hinsicht genügend an und es erachtete einen weiteren Schriftenwechsel für nicht erforderlich.

Sodann stellt sich im vorliegenden Prozess lediglich eine Frage, welche vom Beschwerdegegner auch deutlich und pointiert dargelegt wurde. Nämlich dass innert Frist keine gültige Einsp r ache eingereicht wurde. Diese Frage ist nicht komplex und rechtfertigt vorliegend den Beizug eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist daher mangels Notwendigkeit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt abzuweisen. Der Einzelrichter verfügt:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2025 um unentgeltliche Rechtspflege wird

- soweit nicht gegenstandslos - abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeits losenkasse syndicom 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubHübscher