Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 71 , arbeitete vom 1. März 202 0 bis zur Selbstkün digung per 30. November 2024 als Direktor bei der Y.___ AG (Urk. 6 /14 , Urk. 6/160 ). Am 1 1. November 2024 meldete er sich beim regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/1 3 ) und beantragte am 19 . November 2024 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2024 (Urk. 6/ 9 ff.).
Das Amt für Arbeit (AFA) stellte d en Versicherte n mit Verfügung vom 2 3. April 202 5 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbe mühungen vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit ab dem 2 . Dezember 2024 für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/ 26 ). Die vo m Ver sicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/ 28 ) wies das AFA mit E ntscheid vom 1. Juli 2025 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 5. Juli 2025 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 1. Juli 2025 von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung a b zusehen. Eventualiter sei die Ein stellung auf einen symbolischen Tag zu reduzieren. Zudem sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2025 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde ( Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes des Sozialversicherungsgerichts, GSVGer ). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung
( AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gege ben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegen heiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Orts- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundes gerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4). 1.3
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumut bare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qua lität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 111).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genü gend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl.
auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 183 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bishe rigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verord nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zent schädigung, AVIV). 1.5
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .) . 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog d er Beschwerdegegner, die Pflicht zur Stellen suche beginne schon vor Anspruchstellung ; grundsätzlich ab Kenntnis der drohen den Arbeitslosigkeit (Kündigungsdatum). Praxisgemäss würden die Arbeits bemühungen der letzten drei Monate vor Anspruchsstellung geprüft, vor liegend also der Zeitraum vom 2. September bis 2. Dezember 202 4. Für diesen Überprüfungszeitraum habe der Beschwerdeführer lediglich 22 Arbeitsbe mühungen eingereicht, was den quantitativen Anforderungen nicht genüge. Zudem könnten der eingereichten Excel-Tabelle die erforderlichen Informationen nur teilweise oder unvollständig entnommen werden. Die Aktualisierung von Netzwerkprofilen etwa auf LinkedIn oder Gespräche über Jobpotentiale könnten zwar durchaus sinnvoll sein, um die Stellensuche zu unterstützten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ordentliche Bewerbungen im Sinne der gesetzlichen Anforder ungen. Vorausgesetzt werde vielmehr eine schriftliche Bewerbung unter Beilage sämtliche r
Bewerbungsunterlagen auf ausgeschriebene und damit offene Stellen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auf LinkedIn auf seine Statusänderung mehrere Reaktionen erhalten habe, lasse sich nichts zu seinem Vorteil ableiten. Schliesslich müssten die Stellenbemühungen umso intensiver sein, je weniger Aussicht bestehe, eine Stelle zu erhalten. Darüber hinaus werde bei der Stellensuche eine gewisse Flexibilität erwartet; nötigen falls w e rde eine Stellensuche auch ausserhalb des angestammten Bereichs erwartet. Mithin sei der Beschwerdeführer vorliegend zu Recht für zehn Tage in der Anspruchsbe rechtigung eingestellt worden. Die Dauer der Einstellung berücksichtige die kon kreten Umstände angemessen ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, der Umfang der vorzuweisenden Arbeits bemühungen sei ihm nicht bewusst gewesen. Der RAV-Berater habe anläss lich des Erstgesprächs betont, dass auch informelle Gespräche im privaten und beruflichen Netzwerk als Arbeitsbemühung zu dokumentieren seien, sofern zweckdienlich. Im vom Beschwerdeführer vor der Arbeitslosigkeit auf arbeit.swiss
konsultierten Merkblatt «Rechte und Pflichten in der Arbeitslosenversicherung – ein Merkblatt für Versicherte» des Staatssekretariat s für Wirtschaft SECO
stehe auf Seite 2 unter dem Titel Mitwirkungspflicht lediglich: «Sie müssen sich gezielt, bereits vor Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit auf offene Stelle bewerben, wenn nötig auch ausserhalb ihres Berufes». E ntsprechend habe er einspracheweise argumen tiert, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass auch informelle Arbeitsbemühungen zu dokumentieren seien und dass seine Dokumentation entsprechend einige Lücken auf ge wi e sen habe . Zudem habe er mitgeteilt, dass er seine Arbeitsbe mühungen i m Nachhinein nur unvollständig hab e belegen können, weil ihm seine berufliche Agenda und das interne Telefonbuch nach dem Austritt bei Y.___ nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten . Es habe demnach nicht von ihn erwartet werden können, dass er bereits vor der Anmeldung bei der ALV hätte wissen müssen, in welchem Umfang und unter Angabe welcher Details seine Arbeitsbe mühungen genau zu dokumentieren seien. Die Protokollierung seiner laufenden Suchbemühungen sei vor dem ersten Gespräch mit dem RAV-Berater nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt. Der RAV-Berater habe ihm zudem erst im Rahmen des Beratungsgesprächs vom 1 6. Januar [2025] den Auftrag gegeben, die Arbeitsbemühungen über die gesamte Dauer der Kündigungsfrist vorzulegen. A nlässlich des Erstgesprächs sei dies nicht explizit verlangt worden.
Der Auftrag habe gelautet, die monatlichen Arbeitsbemühungen laufend im Job-Room zu erfas sen. Als Nachweis für die Monate September und Oktober habe er seinem RAV-Berater zunächst die Excel-Liste mit seinen Arbeitsbemühungen bis und mit Oktober 2024 per E-Mail zugestellt und im Job-Room hochgeladen . Zudem habe er
nach gefragt, ob das so ausreichen würde . Er sei davon ausgegangen, dass die Zustellform geeignet sei, zumal er in der Weisung vom 1 6. Januar [2025] wie folgt instruiert worden sei: «Die Unterlagen können Sie per E-Mail als PDF zusenden, per Post einreichen oder im RAV abgeben. Sofern Sie sich auf arbeit.swiss im Job-Room registriert haben, können Sie folgende Unterlagen direkt online einreichen.». Nachdem ihm der RAV-Berater die formellen Erforder nisse telefonisch erläutert habe, habe der Beschwerdeführer am 2 9. Januar [2025] , also innerhalb der erstreckten Frist , die Einträge für September/Oktober im Job Room-Formular «November 2024» ergänzt und elektronisch eingereicht. Wie bereits ausgeführt, seien ihm dabei nicht mehr alle Details bekannt gewesen. Aus Gründen der Wahrheitspflicht habe er deshalb einige Arbeitsbemühungen zusammenfassend unter dem Titel «diverse» dokumentiert , obschon er diese in der ursprüng lich vorgelegten Excel-Tabelle separat aufgelistet habe. Zwar habe er damit 22 Arbeitsbemühungen dokumentiert, de facto habe es sich dabei um min destens 25 Bemühungen gehandelt. Damit habe er den Erwartungswert für drei Monate nur geringfügig unterschritten. Unter Berücksichtigung aller in der Excel-Liste aufgeführten Aktivitäten für die Monate September und Oktober 2024 hätte der Beschwerdeführer den praxisgemäss erwarteten Minimalwert sogar gänzlich erreicht. Im angefochtenen Entscheid sei denn auch nicht in Abrede gestellt worden, dass er mehr als die gemeldeten Arbeitsbemühungen unternommen habe. Lediglich der Nachweis derselbe n sei ungenügend, weshalb nicht sämtliche Bemü hungen hätten berücksichtigt werden können. Für den ungenügenden Nachweis bestehe ein entschuldbarer Grund; ohne Zugriff au f das Netzwerk der ehemaligen Arbeitgeberin hätten gewisse Informationen nicht mehr zur Verfü gung gestanden. Insgesamt sei das Vorgehen der Behörde sehr formalistisch und intransparent. Es wäre vom RAV-Berater im Sinne einer Hilfestellung durchaus zu erwarten gewesen, dass er den Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung darauf hinweise, dass er bei weniger als 30 formell im Job-Room dokumentierte n Arbeitsbemühungen eine finanzielle Sanktion zu erwarten habe . Auf die simple Aufforderung hin hätte er (der Beschwerdeführer ) die fehlenden Bemühungen formgemäss und mit den nötigen Details nachliefern können (allenfalls unter Angabe der Hauptnummer von Y.___ und unter Hinweis darauf, dass er sich nicht an alle Daten korrekt erinnern könne). Aufgrund der erfolgsversprechenden ersten Bewerbungsverläufen und seines allgemein kooperativen und zielorientierten Verhaltens hätten keinerlei Hinweise vorgelegen, dass er nicht bereits vor Anspruchstellung schon ernsthaft versucht hätte, sich um eine neue Anstellung zu bemühen. Es bleibe der Eindruck, dass das RAV den Beschwerde führer ungenügend unterstützt und die Verfügung von Einstelltagen ohne Rück sprache oder Verwarnung eingeleitet habe. Für eine Gesamtbetrachtung sei zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei. Dabei seien zahlreiche frühere Arbeitsbemühungen, die bereits vor der Kün digung erfolgt und in der Excel-Liste ebenfalls dokumentiert worden seien, nicht berücksichtigt worden, obschon diese das Gesamtbild des ernsthaften Suchver haltens ebenfalls gestützt hätten. Vor der Anspruchsstellung habe er sich sehr aktiv auf dem verdeckten Arbeitsmarkt bewegt. Dies habe nicht nur seiner per sönlichen Strategie entsprochen, sondern auch den (späteren) Empfehlungen des RAV-Beraters sowie der vorgeschlagenen Vorgehensweise in Rahmen des vom RAV angeordneten Kurses ( Z.___ ). Dabei habe etwa ein Linke dIn-Post mehr als 7'300 Impressionen erzielt, zahlreiche Interaktionen nach sich gezogen und neue Kontakte ausgelöst. Dieser Aufruf sei ein geeignetes Mittel gewesen zur Netzwerkaktivierung und -erweiterung und habe zudem zu mehre ren Chats und Gesprächen geführt, welche persönliche Empfehlungen und ver einzelte formelle Bewerbungen nach sich gezogen hätten. Dies entspreche auch den anerkannten Methoden der Stellensuche für Fach- und Führungskräfte. Die vollständige Nichtanerkennung als Arbeitsbemühung verkenne die gegenwärtige arbeitsmarktliche Realität. Selbst deren Anerkennung als eine einzige Arbeitsbe mühung wäre ihrer Wirkung nicht vollständig gerecht geworden. Zudem sei es widersprüchlich, wenn das Verfassen von Posts auf LinkedIn, die der Stellensuche dienten , im Rahmen des vom RAV angeordneten Kurses als erfolgsversprechende Strategie empfohlen
und andererseits vom RAV nicht als Arbeitsbemühung aner k a nnt werde. Es gebe heutzutage, zumindest in der Branche des Beschwerde führers, schlicht keinen effektiveren Weg, um eine grosse Anzahl relevanter Kontakte darüber zu informieren, dass man auf der Suche nach einer neuen berufli chen Herausforderung sei. Es mute absurd an, dass keine Einstelltage verfügt worden wären, wenn der Beschwerdeführer acht zusätzliche Gespräche mit per sönlichen Bekannten formgerecht dokumentiert hätte und die wirkungsvolle Informa tion hunderter relevanter Kontaktpersonen hingegen unberücksichtigt bleibe. Ganz grundsätzlich stelle der Beschwerdeführer die Verbindlichkeit der quantitativen Vorgaben in Frage. Es handle sich dabei keineswegs um eine allgemein gültige oder allgemein bekannte Anzahl, sondern – gemäss Merkblatt des Seco – um einen mit dem RAV individuell zu vereinbarende Anzahl Bewerbun gen. Die Sanktionierung auf Basis einer vormals unbekannten Mess grösse widerspreche dem Vertrauensschutz und stelle eine unzulässige Rückwir kung administrativer Erwartungen dar. Folglich verletze die Rückforderung der bereits für die Monate Februar bis März 2025 ausgezahlten Arbeitslosengelder im Umfang von zehn Taggeldern den Grundsatz von Treu und Glauben. Insbeson dere sei er bezüglich seiner Suchstrategie vor Anspruchstellung anlässlich der Beratungsgespräche nicht gerügt worden. Er habe deshalb in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Voraussetzungen für den Leistungsbezug als erfüllt gelten und die ausbezahlten Taggelder rechtmässig und definitiv gewährt worden seien. Insbesondere im Sozialversicherungsrecht sei dem Vertrauensschutz gros ses Gewicht beizumessen. Der Beschwerdeführer sei zur Sicherstellung des Lebensunter haltes seiner Familie auf diese Leistungen angewiesen. Er habe sich nach dem Gesagten weder in quantitativer noch qualitativer Hinsicht zu wenig um Arbeit bemüht. Zusammenfassend sei die Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung weder begründet noch verhältnis - mässig und widerspreche der Einzelfallgerechtigkeit sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben ( Urk. 1). 3.
3.1
Vorliegend hat der Beschwerdeführer
am 1 3. November 2024 die Online- Pflichtinformation für Stellensuchende absolviert (vgl. Bestätigung, Urk. 6/222). Dabei wurde
er unter anderem darüber orientiert, dass von jeder Bewerbung Kopien oder Notizen zu machen, die notwendigen Formulare vollständig und unter Beilage der bezeichneten Unterlagen einzureichen sind und ohne vollstän dig eingereichten Formulare keine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet resp. die Arbeitslosenentschädigung in Form von Einstelltagen (bis zu 60 Tage pro Pflichtverletzung) gekürzt wird (vgl.
https://www.zh.ch/de/wirtschaft-arbeit/
stellensuche -arbeitslosigkeit/ anmeldung-rav-arbeitslosen kasse / pflichtinformationen-fuer-stellensuchende.html).
Alsdann wurde d er Beschwerdeführer a nlässlich des Erstgesprächs vom 2 6. November 2024 über die drei Prüfkriterien (Quantität [mindestens 10-12 pro Monat] , Qualität, Kontinuität) der persönlichen Arbeitsbemühungen informiert
und aufgefordert, die getätigten Arbeitsbemühungen vo r Eintritt in die Arbeitslo sigkeit ein zu reichen ( vgl. prozessorientiertes Beratungsprotokoll , Urk. 6/90).
3. 2
Am 6. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen »
für den Monat November 2024 ein (Urk.
6/158). Darin wies er neun Bewerbungen aus. Am 6. Januar 2015 reichte er
das Nachweisf ormular für den Monat Dezember 2024 ein (Urk . 6/156). 3. 3
Mit Weisung vom 1 6. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefor dert, die persönlichen Arbeitsbemühungen der letzten drei Monate vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit ( 1. Dezember 2024) bis zum 2 3. Januar 2025 einzureichen. Zudem wurde der Beschwerdeführer
darauf hingewiesen, dass das Nichtbefolgen dieser Weisung eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bewirken könne ( Urk. 6/36). 3. 4
Mit E-Mail vom 1 8. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Excel- Zusammen stellung seiner Arbeitsbemühungen vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit ein ( Urk. 6/34 , Urk. 6/155 ). Darin wies er Arbeitsbemühungen im Zeitraum vo m 7. Dezember 2023 bis 3 0. Oktober 2024 aus , wobei
er für die im September und Oktober 2024 getätigten Bemühungen mehrheitlich kein konkretes Datum auf führte . Betreffend den vorliegend massgeblichen Zeitraum sind der Zusammen stellung insgesamt 21 Bemühungen zu entnehmen , wovon der Beschwerdeführer
deren 15 als «unspezifisch – informelles Gespräch bezüglich Jobsuche» bezeich nete . In seiner Begleit- E-Mail führte der Beschwerdeführe r
aus, er habe bis Ende November [2024] seine Agenda und die meisten E-Mails über seinen Y.___ Account abgewickelt. Da er keinen Zugang mehr zu diesen Daten habe, habe er nicht bei allen Bemühungen das genaue Datum eruieren können ( Urk. 6/34). 3. 5
M it Weisung vom 2 7. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer abermals
aufge fordert, bis zum 3. Februar 2025 sämtliche persönlichen Arbeitsbemühungen innert der letzten drei Monate vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit ( 1. Dezember 2024) korrekt im System zu erfassen . Dabei wurde der Beschwerdeführer wiede rum
darauf hingewiesen, dass das Nichtbefolgen dieser Weisung eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bewirken könne ( Urk. 6/144). 3. 6
Am 3 0. Januar 2025 wies der Beschwerdeführer 22 Arbeitsbemühungen im Zeit raum vom 6. September bis 2 8. November 2024 aus , wovon er deren
zehn wiede rum als «unspezifisch» betitelte ;
acht
Arbeitsbe mühungen erfolgten persönlich oder telefonisch. Unterlagen zu den Arbeitsbemühun gen reichte der Beschwerde führer nicht ein
( Urk. 6/151) . 4.
4.1
Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.2) hat die versicherte Person alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Diese Pflicht beginnt praxisgemäss bereits drei Monate vor Anspruchsstellung (vgl. auch AVIG-Praxis ALE, Stand: 1. Juli 202 5 , Rz B314). Massgeblich
ist vorliegend der Zeitraum vom 2. September bis 1. Dezember 202 4. Dies ist unbestritten.
M it den – nach wiederholter Aufforderung - zuletzt 22 ausgewiesenen Arbeits bemühungen im massgeblichen
Überprüfungsz eitraum hat der Beschwerdeführer die quantitativen Vorgaben
- des Bundesgerichts - von mindestens zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen pro Monat nicht er füllt (vgl. hievor E. 1.3) .
Vorgaben über die Menge und Verteilung der persönlichen Arbeitsbemühungen sind der Homepage des AFA zu entnehmen ( https://www.zh.ch/de/wirtschaft-arbeit/ stellensuche -arbeitslosigkeit/beratung-vermittlung.html ). Im Lichte der Schaden - minderungspflicht wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, sich eigenverantwortlich hierüber Klarheit zu verschaffen. 4.2
Alsdann sollen die schriftlichen Angaben, die von v ersicherten Personen für den Nachweis verlangt werden, die Verwaltung in die Lage versetzen, nebst der Quan tität auch die Qualität der Bemühungen zu prüfen (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Fokus Arbeitslosenversicherung, Basel 2016, S. 130 f.). In diesem Sinne sind die Arbeitsbemühungen mittels Stelleninseraten, Kopien der Bewerbungsschreiben sowie allfälligen Antworten der Unternehmen (insbesondere Absageschreiben) zu dokumentieren (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O. , S. 28).
4.3
Abgesehen von den klaren Angaben auf dem Nachweisformular, wonach schrift liche Unterlagen wie Kopien von Bewerbungsschreiben oder Absagebriefen auf zubewahren und auf Verlangen einzureichen sind , wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der am 13. November 2024 absolvierten Pflichtinformation sowie anläss lich des Erstge s prächs vom 2 6. November 2024 über die quantitativen und qualitativen Vorgaben informiert (vgl. E. 3.1).
Der via
arbeit.swiss abrufbar en Weisung
AVIG ALE (AVIG-Praxis ALE)
ist zudem zu entnehmen : „ Die Art und Weise, sich um Stellen zu bewerben, ist für eine arbeitslose Person keineswegs
eine persönliche Angelegenheit. Wer Versicherungsleistungen beziehen will, hat der zuständigen Amtsstelle die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfü gung zu stellen,
damit geprüft werden kann, ob die arbeitslose Person ihrer Pflicht zur Stellensuche hinreichend nachkommt und vermittlungsfähig ist ( Art. 17 Abs. 1 und Abs. 3 lit . c AVIG, Art. 28
ATSG) “ (vgl. R315).
Aus Randziffer B321 erhellt sodann: „ Die versicherte Person muss ihre Arbeitsbemühungen nachweisen. Sie hat der zuständigen Amtsstelle für jede Kontrollperiode schrift liche Angaben darüber zu machen. Die nachgewiesenen Arbeitsbemühungen müssen überprüfbar sein “ .
Bei all dem geht das beschwerdeweise V orbring en , wonach der Beschwerdeführer vor der Anmeldung bei der ALV nicht gewusst habe , in welchem Umfang und unter Angabe welcher Details seine Arbeitsbemü hungen genau zu dokumentieren seien , ins Leere . Dass d ie
„ berufliche Agenda und das interne Telefonbuch “ nach d em Firmenaustritt nicht mehr zur Verfügung stehen würden, war für den Beschwerdeführer und jede andere verständige Refe renzperson in derselben Situation voraussehbar ;
freilich
lässt sich daraus nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten. 4.4
M angels Beibringung jeglicher Belege kann nicht überprüft werden, ob d er Beschwerde führer die aufgelisteten Stellenbemühungen tatsächlich vorge nommen hat . Zudem erfolgten g emäss
Nachweisformular vom 3 0. Januar 2025
acht , also rund ein Drittel der getätigten Arbeitsb emühungen ,
rein mündlich und handelte es sich bei zehn
(von 22) Arbeitsbemühungen um informelle Kontaktauf nahme n mit Headhuntern oder näher bezeichneten Personen, ohne Bezug auf ein Stelleninserat (vgl. hievor E. 3. 6 ); bereits in der zuvor eingereichten Excel-Tabelle wies der Beschwerdeführer vorwiegend informelle Gespräche ohne Bezug auf eine ausgeschriebene Stelle aus
(vgl. hievor E. 3. 4 ) .
Bei den einsprache
- und beschwerdeweise geltend gemachten Netzwerkaktivitäten auf Linked I n handelt es sich genauso wenig um Arbeitsbemühungen, die auf eine konkret e Stelle abziel t en. Zwar können solche Aktivitäten zur erfolgreichen Stellensuche beitragen und sind deshalb grundsätzlich sinnvoll. Damit eine Bewerbung die qualitativen Anforderungen erfüllt, muss sich die versicherte Person gemäss
Art.
26 Abs. 1 AVIV - in der Regel in Form einer ordentlichen , das heisst schriftlichen Bewerbung - gezielt um ausgeschriebene und damit offene Arbeits gelegenheiten bemüht haben , zumal bei solchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind (Urteile des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1 und C 347/05 vom 1 3. März 2006 E. 4). In diesem Sinne wären vom Beschwerdeführer schwergewichtig Bewerbungen auf ausgeschrie bene offene Arbeitsstellen zu erwarten gewesen, was vorliegend selbst nach seiner eigenen Darstellung nicht der Fall war. Entsprechend stellt auch die Anfrage um Vermittlung an Personen aus dem Bekanntenkreis keine qualitativ genügende Arbeitsbemühung dar (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis).
Dass unter diesen Umständen ein hinreichender Nachweis getätigter Arbeitsbe mühungen misslingt, versteht sich von selbst. Daran ändert auch nichts , wenn nach Auffassung des Beschwerdeführer s
eine Statusänderung und/oder das Netz werken auf LinkedIn die effektivste Methode der Stellensuche in seiner Branche resp. für Führungs- und Fachkräfte ist . Im Übrigen war der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht verpflichtet, sich auch ausserhalb seines Berufs zu bewerben (vgl. hievor E. 1.3) , was
ihm aufgrund de s in der Beschwerde selbst zitierten Merkblatt s
„Rechte und Pflichten in der Arbeitslosen versicherung“ bereits vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit bekannt war ( Urk. 1 S. 2).
Kommt hinzu, dass das vo m
Beschwerdeführer postu lierte Vorgehen im Endeffekt mangels Nachweisbarkeit der Bemühungen zu einer unkontrollierbaren Bevorzugung von allen Arbeitssuchenden mit einem Linke dIn-Konto führen würde und daher nur als Ergänzung im Rahmen der Stellen suche akzeptiert werden kann .
Schliesslich w u rd e der Beschwerdeführer mehrfach und ausdrücklich darauf hinge wiesen , dass das Nichtbefolgen der gesetzlich festgelegten Pflichten resp. unwahre oder unvollständige Angaben zum Leistungsentzug führen können.
Im Übrigen stellt die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 50/06 vom 2 3. Mai 2006 E. 2.1) eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder (im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen) Verwarnung seitens der Verwal tung befolgt werden muss (Urteil des Bundesgerichts C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Dabei ergibt sich die Pflicht der Versicherungs leistungen beanspruchenden Person zur persönlichen Arbeitssuche sowohl für die Zeit vor als auch nach der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle direkt aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 139 V 524 E. 4.2).
Entschuldbare Gründe, welche vorliegend geringere Anforderungen an die Arbeitsbe mühungen gerechtfertigt hätten, sind nicht gegeben.
Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsbe rechtigung eingestellt wurde (vgl. Urk. 6/23) . Aus dem dieser Verfü gung zugrundeliegenden Sachverhalt lässt sich im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4. 5
Nach dem Gesagten hat sich der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum vom 2. September bis 1. Dezember 20 24 vor Eintritt in die kontrollierte Arbeits-losigkeit weder in qualitativer noch quantitativer Hinsicht in genügender Weise um Arbeit bemüht, weshalb der Einstellungsgrund der ungenügenden persön lichen Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG gegeben ist. Der Beschwerdegegner hat demnach zu Recht eine Einstellung in der Anspruchs berechtigung verfügt. Die Dauer von zehn Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens, was den objektiven und subjektiven Umständen des Falles angemessen Rechnung trägt und nicht zu beanstanden ist. Insbesondere darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwal tung setzen (BGE 123 V 150 E.
2) . Solche Gründe sind vorliegend nicht ersicht lich, zumal die Einstelldauer auch im Rahmen des Einstellrasters (AVIG-Praxis ALE, Rz D79 1.A3) liegt. 5.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Da im vorliegenden Verfahren keine Prozesskosten erhoben werden, erweist sich das – gänzlich unbegründete – Gesuch um Verzicht auf Erhebung von Prozess kosten als obsolet. De r Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubHediger
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 1. November 2024 meldete er sich beim regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/1
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes des Sozialversicherungsgerichts, GSVGer ).
E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung
( AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gege ben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegen heiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Orts- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundes gerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4).
E. 1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumut bare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qua lität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 111).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genü gend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl.
auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 183 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bishe rigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
E. 1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verord nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zent schädigung, AVIV).
E. 1.5 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .) . 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog d er Beschwerdegegner, die Pflicht zur Stellen suche beginne schon vor Anspruchstellung ; grundsätzlich ab Kenntnis der drohen den Arbeitslosigkeit (Kündigungsdatum). Praxisgemäss würden die Arbeits bemühungen der letzten drei Monate vor Anspruchsstellung geprüft, vor liegend also der Zeitraum vom 2. September bis 2. Dezember 202 4. Für diesen Überprüfungszeitraum habe der Beschwerdeführer lediglich 22 Arbeitsbe mühungen eingereicht, was den quantitativen Anforderungen nicht genüge. Zudem könnten der eingereichten Excel-Tabelle die erforderlichen Informationen nur teilweise oder unvollständig entnommen werden. Die Aktualisierung von Netzwerkprofilen etwa auf LinkedIn oder Gespräche über Jobpotentiale könnten zwar durchaus sinnvoll sein, um die Stellensuche zu unterstützten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ordentliche Bewerbungen im Sinne der gesetzlichen Anforder ungen. Vorausgesetzt werde vielmehr eine schriftliche Bewerbung unter Beilage sämtliche r
Bewerbungsunterlagen auf ausgeschriebene und damit offene Stellen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auf LinkedIn auf seine Statusänderung mehrere Reaktionen erhalten habe, lasse sich nichts zu seinem Vorteil ableiten. Schliesslich müssten die Stellenbemühungen umso intensiver sein, je weniger Aussicht bestehe, eine Stelle zu erhalten. Darüber hinaus werde bei der Stellensuche eine gewisse Flexibilität erwartet; nötigen falls w e rde eine Stellensuche auch ausserhalb des angestammten Bereichs erwartet. Mithin sei der Beschwerdeführer vorliegend zu Recht für zehn Tage in der Anspruchsbe rechtigung eingestellt worden. Die Dauer der Einstellung berücksichtige die kon kreten Umstände angemessen ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, der Umfang der vorzuweisenden Arbeits bemühungen sei ihm nicht bewusst gewesen. Der RAV-Berater habe anläss lich des Erstgesprächs betont, dass auch informelle Gespräche im privaten und beruflichen Netzwerk als Arbeitsbemühung zu dokumentieren seien, sofern zweckdienlich. Im vom Beschwerdeführer vor der Arbeitslosigkeit auf arbeit.swiss
konsultierten Merkblatt «Rechte und Pflichten in der Arbeitslosenversicherung – ein Merkblatt für Versicherte» des Staatssekretariat s für Wirtschaft SECO
stehe auf Seite 2 unter dem Titel Mitwirkungspflicht lediglich: «Sie müssen sich gezielt, bereits vor Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit auf offene Stelle bewerben, wenn nötig auch ausserhalb ihres Berufes». E ntsprechend habe er einspracheweise argumen tiert, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass auch informelle Arbeitsbemühungen zu dokumentieren seien und dass seine Dokumentation entsprechend einige Lücken auf ge wi e sen habe . Zudem habe er mitgeteilt, dass er seine Arbeitsbe mühungen i m Nachhinein nur unvollständig hab e belegen können, weil ihm seine berufliche Agenda und das interne Telefonbuch nach dem Austritt bei Y.___ nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten . Es habe demnach nicht von ihn erwartet werden können, dass er bereits vor der Anmeldung bei der ALV hätte wissen müssen, in welchem Umfang und unter Angabe welcher Details seine Arbeitsbe mühungen genau zu dokumentieren seien. Die Protokollierung seiner laufenden Suchbemühungen sei vor dem ersten Gespräch mit dem RAV-Berater nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt. Der RAV-Berater habe ihm zudem erst im Rahmen des Beratungsgesprächs vom 1 6. Januar [2025] den Auftrag gegeben, die Arbeitsbemühungen über die gesamte Dauer der Kündigungsfrist vorzulegen. A nlässlich des Erstgesprächs sei dies nicht explizit verlangt worden.
Der Auftrag habe gelautet, die monatlichen Arbeitsbemühungen laufend im Job-Room zu erfas sen. Als Nachweis für die Monate September und Oktober habe er seinem RAV-Berater zunächst die Excel-Liste mit seinen Arbeitsbemühungen bis und mit Oktober 2024 per E-Mail zugestellt und im Job-Room hochgeladen . Zudem habe er
nach gefragt, ob das so ausreichen würde . Er sei davon ausgegangen, dass die Zustellform geeignet sei, zumal er in der Weisung vom 1 6. Januar [2025] wie folgt instruiert worden sei: «Die Unterlagen können Sie per E-Mail als PDF zusenden, per Post einreichen oder im RAV abgeben. Sofern Sie sich auf arbeit.swiss im Job-Room registriert haben, können Sie folgende Unterlagen direkt online einreichen.». Nachdem ihm der RAV-Berater die formellen Erforder nisse telefonisch erläutert habe, habe der Beschwerdeführer am 2 9. Januar [2025] , also innerhalb der erstreckten Frist , die Einträge für September/Oktober im Job Room-Formular «November 2024» ergänzt und elektronisch eingereicht. Wie bereits ausgeführt, seien ihm dabei nicht mehr alle Details bekannt gewesen. Aus Gründen der Wahrheitspflicht habe er deshalb einige Arbeitsbemühungen zusammenfassend unter dem Titel «diverse» dokumentiert , obschon er diese in der ursprüng lich vorgelegten Excel-Tabelle separat aufgelistet habe. Zwar habe er damit 22 Arbeitsbemühungen dokumentiert, de facto habe es sich dabei um min destens 25 Bemühungen gehandelt. Damit habe er den Erwartungswert für drei Monate nur geringfügig unterschritten. Unter Berücksichtigung aller in der Excel-Liste aufgeführten Aktivitäten für die Monate September und Oktober 2024 hätte der Beschwerdeführer den praxisgemäss erwarteten Minimalwert sogar gänzlich erreicht. Im angefochtenen Entscheid sei denn auch nicht in Abrede gestellt worden, dass er mehr als die gemeldeten Arbeitsbemühungen unternommen habe. Lediglich der Nachweis derselbe n sei ungenügend, weshalb nicht sämtliche Bemü hungen hätten berücksichtigt werden können. Für den ungenügenden Nachweis bestehe ein entschuldbarer Grund; ohne Zugriff au f das Netzwerk der ehemaligen Arbeitgeberin hätten gewisse Informationen nicht mehr zur Verfü gung gestanden. Insgesamt sei das Vorgehen der Behörde sehr formalistisch und intransparent. Es wäre vom RAV-Berater im Sinne einer Hilfestellung durchaus zu erwarten gewesen, dass er den Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung darauf hinweise, dass er bei weniger als 30 formell im Job-Room dokumentierte n Arbeitsbemühungen eine finanzielle Sanktion zu erwarten habe . Auf die simple Aufforderung hin hätte er (der Beschwerdeführer ) die fehlenden Bemühungen formgemäss und mit den nötigen Details nachliefern können (allenfalls unter Angabe der Hauptnummer von Y.___ und unter Hinweis darauf, dass er sich nicht an alle Daten korrekt erinnern könne). Aufgrund der erfolgsversprechenden ersten Bewerbungsverläufen und seines allgemein kooperativen und zielorientierten Verhaltens hätten keinerlei Hinweise vorgelegen, dass er nicht bereits vor Anspruchstellung schon ernsthaft versucht hätte, sich um eine neue Anstellung zu bemühen. Es bleibe der Eindruck, dass das RAV den Beschwerde führer ungenügend unterstützt und die Verfügung von Einstelltagen ohne Rück sprache oder Verwarnung eingeleitet habe. Für eine Gesamtbetrachtung sei zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei. Dabei seien zahlreiche frühere Arbeitsbemühungen, die bereits vor der Kün digung erfolgt und in der Excel-Liste ebenfalls dokumentiert worden seien, nicht berücksichtigt worden, obschon diese das Gesamtbild des ernsthaften Suchver haltens ebenfalls gestützt hätten. Vor der Anspruchsstellung habe er sich sehr aktiv auf dem verdeckten Arbeitsmarkt bewegt. Dies habe nicht nur seiner per sönlichen Strategie entsprochen, sondern auch den (späteren) Empfehlungen des RAV-Beraters sowie der vorgeschlagenen Vorgehensweise in Rahmen des vom RAV angeordneten Kurses ( Z.___ ). Dabei habe etwa ein Linke dIn-Post mehr als 7'300 Impressionen erzielt, zahlreiche Interaktionen nach sich gezogen und neue Kontakte ausgelöst. Dieser Aufruf sei ein geeignetes Mittel gewesen zur Netzwerkaktivierung und -erweiterung und habe zudem zu mehre ren Chats und Gesprächen geführt, welche persönliche Empfehlungen und ver einzelte formelle Bewerbungen nach sich gezogen hätten. Dies entspreche auch den anerkannten Methoden der Stellensuche für Fach- und Führungskräfte. Die vollständige Nichtanerkennung als Arbeitsbemühung verkenne die gegenwärtige arbeitsmarktliche Realität. Selbst deren Anerkennung als eine einzige Arbeitsbe mühung wäre ihrer Wirkung nicht vollständig gerecht geworden. Zudem sei es widersprüchlich, wenn das Verfassen von Posts auf LinkedIn, die der Stellensuche dienten , im Rahmen des vom RAV angeordneten Kurses als erfolgsversprechende Strategie empfohlen
und andererseits vom RAV nicht als Arbeitsbemühung aner k a nnt werde. Es gebe heutzutage, zumindest in der Branche des Beschwerde führers, schlicht keinen effektiveren Weg, um eine grosse Anzahl relevanter Kontakte darüber zu informieren, dass man auf der Suche nach einer neuen berufli chen Herausforderung sei. Es mute absurd an, dass keine Einstelltage verfügt worden wären, wenn der Beschwerdeführer acht zusätzliche Gespräche mit per sönlichen Bekannten formgerecht dokumentiert hätte und die wirkungsvolle Informa tion hunderter relevanter Kontaktpersonen hingegen unberücksichtigt bleibe. Ganz grundsätzlich stelle der Beschwerdeführer die Verbindlichkeit der quantitativen Vorgaben in Frage. Es handle sich dabei keineswegs um eine allgemein gültige oder allgemein bekannte Anzahl, sondern – gemäss Merkblatt des Seco – um einen mit dem RAV individuell zu vereinbarende Anzahl Bewerbun gen. Die Sanktionierung auf Basis einer vormals unbekannten Mess grösse widerspreche dem Vertrauensschutz und stelle eine unzulässige Rückwir kung administrativer Erwartungen dar. Folglich verletze die Rückforderung der bereits für die Monate Februar bis März 2025 ausgezahlten Arbeitslosengelder im Umfang von zehn Taggeldern den Grundsatz von Treu und Glauben. Insbeson dere sei er bezüglich seiner Suchstrategie vor Anspruchstellung anlässlich der Beratungsgespräche nicht gerügt worden. Er habe deshalb in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Voraussetzungen für den Leistungsbezug als erfüllt gelten und die ausbezahlten Taggelder rechtmässig und definitiv gewährt worden seien. Insbesondere im Sozialversicherungsrecht sei dem Vertrauensschutz gros ses Gewicht beizumessen. Der Beschwerdeführer sei zur Sicherstellung des Lebensunter haltes seiner Familie auf diese Leistungen angewiesen. Er habe sich nach dem Gesagten weder in quantitativer noch qualitativer Hinsicht zu wenig um Arbeit bemüht. Zusammenfassend sei die Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung weder begründet noch verhältnis - mässig und widerspreche der Einzelfallgerechtigkeit sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben ( Urk. 1). 3.
E. 3 ) und beantragte am 19 . November 2024 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2024 (Urk. 6/ 9 ff.).
Das Amt für Arbeit (AFA) stellte d en Versicherte n mit Verfügung vom 2 3. April 202
E. 3.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer
am 1 3. November 2024 die Online- Pflichtinformation für Stellensuchende absolviert (vgl. Bestätigung, Urk. 6/222). Dabei wurde
er unter anderem darüber orientiert, dass von jeder Bewerbung Kopien oder Notizen zu machen, die notwendigen Formulare vollständig und unter Beilage der bezeichneten Unterlagen einzureichen sind und ohne vollstän dig eingereichten Formulare keine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet resp. die Arbeitslosenentschädigung in Form von Einstelltagen (bis zu 60 Tage pro Pflichtverletzung) gekürzt wird (vgl.
https://www.zh.ch/de/wirtschaft-arbeit/
stellensuche -arbeitslosigkeit/ anmeldung-rav-arbeitslosen kasse / pflichtinformationen-fuer-stellensuchende.html).
Alsdann wurde d er Beschwerdeführer a nlässlich des Erstgesprächs vom 2 6. November 2024 über die drei Prüfkriterien (Quantität [mindestens 10-12 pro Monat] , Qualität, Kontinuität) der persönlichen Arbeitsbemühungen informiert
und aufgefordert, die getätigten Arbeitsbemühungen vo r Eintritt in die Arbeitslo sigkeit ein zu reichen ( vgl. prozessorientiertes Beratungsprotokoll , Urk. 6/90).
3. 2
Am 6. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen »
für den Monat November 2024 ein (Urk.
6/158). Darin wies er neun Bewerbungen aus. Am 6. Januar 2015 reichte er
das Nachweisf ormular für den Monat Dezember 2024 ein (Urk . 6/156). 3. 3
Mit Weisung vom 1 6. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefor dert, die persönlichen Arbeitsbemühungen der letzten drei Monate vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit ( 1. Dezember 2024) bis zum 2 3. Januar 2025 einzureichen. Zudem wurde der Beschwerdeführer
darauf hingewiesen, dass das Nichtbefolgen dieser Weisung eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bewirken könne ( Urk. 6/36). 3. 4
Mit E-Mail vom 1 8. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Excel- Zusammen stellung seiner Arbeitsbemühungen vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit ein ( Urk. 6/34 , Urk. 6/155 ). Darin wies er Arbeitsbemühungen im Zeitraum vo m 7. Dezember 2023 bis 3 0. Oktober 2024 aus , wobei
er für die im September und Oktober 2024 getätigten Bemühungen mehrheitlich kein konkretes Datum auf führte . Betreffend den vorliegend massgeblichen Zeitraum sind der Zusammen stellung insgesamt 21 Bemühungen zu entnehmen , wovon der Beschwerdeführer
deren 15 als «unspezifisch – informelles Gespräch bezüglich Jobsuche» bezeich nete . In seiner Begleit- E-Mail führte der Beschwerdeführe r
aus, er habe bis Ende November [2024] seine Agenda und die meisten E-Mails über seinen Y.___ Account abgewickelt. Da er keinen Zugang mehr zu diesen Daten habe, habe er nicht bei allen Bemühungen das genaue Datum eruieren können ( Urk. 6/34). 3.
E. 5 M it Weisung vom 2 7. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer abermals
aufge fordert, bis zum 3. Februar 2025 sämtliche persönlichen Arbeitsbemühungen innert der letzten drei Monate vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit ( 1. Dezember 2024) korrekt im System zu erfassen . Dabei wurde der Beschwerdeführer wiede rum
darauf hingewiesen, dass das Nichtbefolgen dieser Weisung eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bewirken könne ( Urk. 6/144). 3.
E. 6 ); bereits in der zuvor eingereichten Excel-Tabelle wies der Beschwerdeführer vorwiegend informelle Gespräche ohne Bezug auf eine ausgeschriebene Stelle aus
(vgl. hievor E. 3. 4 ) .
Bei den einsprache
- und beschwerdeweise geltend gemachten Netzwerkaktivitäten auf Linked I n handelt es sich genauso wenig um Arbeitsbemühungen, die auf eine konkret e Stelle abziel t en. Zwar können solche Aktivitäten zur erfolgreichen Stellensuche beitragen und sind deshalb grundsätzlich sinnvoll. Damit eine Bewerbung die qualitativen Anforderungen erfüllt, muss sich die versicherte Person gemäss
Art.
26 Abs. 1 AVIV - in der Regel in Form einer ordentlichen , das heisst schriftlichen Bewerbung - gezielt um ausgeschriebene und damit offene Arbeits gelegenheiten bemüht haben , zumal bei solchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind (Urteile des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1 und C 347/05 vom 1 3. März 2006 E. 4). In diesem Sinne wären vom Beschwerdeführer schwergewichtig Bewerbungen auf ausgeschrie bene offene Arbeitsstellen zu erwarten gewesen, was vorliegend selbst nach seiner eigenen Darstellung nicht der Fall war. Entsprechend stellt auch die Anfrage um Vermittlung an Personen aus dem Bekanntenkreis keine qualitativ genügende Arbeitsbemühung dar (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis).
Dass unter diesen Umständen ein hinreichender Nachweis getätigter Arbeitsbe mühungen misslingt, versteht sich von selbst. Daran ändert auch nichts , wenn nach Auffassung des Beschwerdeführer s
eine Statusänderung und/oder das Netz werken auf LinkedIn die effektivste Methode der Stellensuche in seiner Branche resp. für Führungs- und Fachkräfte ist . Im Übrigen war der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht verpflichtet, sich auch ausserhalb seines Berufs zu bewerben (vgl. hievor E. 1.3) , was
ihm aufgrund de s in der Beschwerde selbst zitierten Merkblatt s
„Rechte und Pflichten in der Arbeitslosen versicherung“ bereits vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit bekannt war ( Urk. 1 S. 2).
Kommt hinzu, dass das vo m
Beschwerdeführer postu lierte Vorgehen im Endeffekt mangels Nachweisbarkeit der Bemühungen zu einer unkontrollierbaren Bevorzugung von allen Arbeitssuchenden mit einem Linke dIn-Konto führen würde und daher nur als Ergänzung im Rahmen der Stellen suche akzeptiert werden kann .
Schliesslich w u rd e der Beschwerdeführer mehrfach und ausdrücklich darauf hinge wiesen , dass das Nichtbefolgen der gesetzlich festgelegten Pflichten resp. unwahre oder unvollständige Angaben zum Leistungsentzug führen können.
Im Übrigen stellt die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 50/06 vom 2 3. Mai 2006 E. 2.1) eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder (im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen) Verwarnung seitens der Verwal tung befolgt werden muss (Urteil des Bundesgerichts C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Dabei ergibt sich die Pflicht der Versicherungs leistungen beanspruchenden Person zur persönlichen Arbeitssuche sowohl für die Zeit vor als auch nach der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle direkt aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 139 V 524 E. 4.2).
Entschuldbare Gründe, welche vorliegend geringere Anforderungen an die Arbeitsbe mühungen gerechtfertigt hätten, sind nicht gegeben.
Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsbe rechtigung eingestellt wurde (vgl. Urk. 6/23) . Aus dem dieser Verfü gung zugrundeliegenden Sachverhalt lässt sich im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4. 5
Nach dem Gesagten hat sich der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum vom 2. September bis 1. Dezember 20 24 vor Eintritt in die kontrollierte Arbeits-losigkeit weder in qualitativer noch quantitativer Hinsicht in genügender Weise um Arbeit bemüht, weshalb der Einstellungsgrund der ungenügenden persön lichen Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG gegeben ist. Der Beschwerdegegner hat demnach zu Recht eine Einstellung in der Anspruchs berechtigung verfügt. Die Dauer von zehn Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens, was den objektiven und subjektiven Umständen des Falles angemessen Rechnung trägt und nicht zu beanstanden ist. Insbesondere darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwal tung setzen (BGE 123 V 150 E.
2) . Solche Gründe sind vorliegend nicht ersicht lich, zumal die Einstelldauer auch im Rahmen des Einstellrasters (AVIG-Praxis ALE, Rz D79 1.A3) liegt. 5.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Da im vorliegenden Verfahren keine Prozesskosten erhoben werden, erweist sich das – gänzlich unbegründete – Gesuch um Verzicht auf Erhebung von Prozess kosten als obsolet. De r Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00155 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 2 1. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 71 , arbeitete vom 1. März 202 0 bis zur Selbstkün digung per 30. November 2024 als Direktor bei der Y.___ AG (Urk. 6 /14 , Urk. 6/160 ). Am 1 1. November 2024 meldete er sich beim regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/1 3 ) und beantragte am 19 . November 2024 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2024 (Urk. 6/ 9 ff.).
Das Amt für Arbeit (AFA) stellte d en Versicherte n mit Verfügung vom 2 3. April 202 5 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbe mühungen vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit ab dem 2 . Dezember 2024 für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/ 26 ). Die vo m Ver sicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/ 28 ) wies das AFA mit E ntscheid vom 1. Juli 2025 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 5. Juli 2025 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 1. Juli 2025 von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung a b zusehen. Eventualiter sei die Ein stellung auf einen symbolischen Tag zu reduzieren. Zudem sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2025 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde ( Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes des Sozialversicherungsgerichts, GSVGer ). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung
( AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gege ben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegen heiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Orts- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundes gerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4). 1.3
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumut bare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qua lität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 111).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genü gend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl.
auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 183 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bishe rigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verord nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zent schädigung, AVIV). 1.5
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .) . 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog d er Beschwerdegegner, die Pflicht zur Stellen suche beginne schon vor Anspruchstellung ; grundsätzlich ab Kenntnis der drohen den Arbeitslosigkeit (Kündigungsdatum). Praxisgemäss würden die Arbeits bemühungen der letzten drei Monate vor Anspruchsstellung geprüft, vor liegend also der Zeitraum vom 2. September bis 2. Dezember 202 4. Für diesen Überprüfungszeitraum habe der Beschwerdeführer lediglich 22 Arbeitsbe mühungen eingereicht, was den quantitativen Anforderungen nicht genüge. Zudem könnten der eingereichten Excel-Tabelle die erforderlichen Informationen nur teilweise oder unvollständig entnommen werden. Die Aktualisierung von Netzwerkprofilen etwa auf LinkedIn oder Gespräche über Jobpotentiale könnten zwar durchaus sinnvoll sein, um die Stellensuche zu unterstützten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ordentliche Bewerbungen im Sinne der gesetzlichen Anforder ungen. Vorausgesetzt werde vielmehr eine schriftliche Bewerbung unter Beilage sämtliche r
Bewerbungsunterlagen auf ausgeschriebene und damit offene Stellen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auf LinkedIn auf seine Statusänderung mehrere Reaktionen erhalten habe, lasse sich nichts zu seinem Vorteil ableiten. Schliesslich müssten die Stellenbemühungen umso intensiver sein, je weniger Aussicht bestehe, eine Stelle zu erhalten. Darüber hinaus werde bei der Stellensuche eine gewisse Flexibilität erwartet; nötigen falls w e rde eine Stellensuche auch ausserhalb des angestammten Bereichs erwartet. Mithin sei der Beschwerdeführer vorliegend zu Recht für zehn Tage in der Anspruchsbe rechtigung eingestellt worden. Die Dauer der Einstellung berücksichtige die kon kreten Umstände angemessen ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, der Umfang der vorzuweisenden Arbeits bemühungen sei ihm nicht bewusst gewesen. Der RAV-Berater habe anläss lich des Erstgesprächs betont, dass auch informelle Gespräche im privaten und beruflichen Netzwerk als Arbeitsbemühung zu dokumentieren seien, sofern zweckdienlich. Im vom Beschwerdeführer vor der Arbeitslosigkeit auf arbeit.swiss
konsultierten Merkblatt «Rechte und Pflichten in der Arbeitslosenversicherung – ein Merkblatt für Versicherte» des Staatssekretariat s für Wirtschaft SECO
stehe auf Seite 2 unter dem Titel Mitwirkungspflicht lediglich: «Sie müssen sich gezielt, bereits vor Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit auf offene Stelle bewerben, wenn nötig auch ausserhalb ihres Berufes». E ntsprechend habe er einspracheweise argumen tiert, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass auch informelle Arbeitsbemühungen zu dokumentieren seien und dass seine Dokumentation entsprechend einige Lücken auf ge wi e sen habe . Zudem habe er mitgeteilt, dass er seine Arbeitsbe mühungen i m Nachhinein nur unvollständig hab e belegen können, weil ihm seine berufliche Agenda und das interne Telefonbuch nach dem Austritt bei Y.___ nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten . Es habe demnach nicht von ihn erwartet werden können, dass er bereits vor der Anmeldung bei der ALV hätte wissen müssen, in welchem Umfang und unter Angabe welcher Details seine Arbeitsbe mühungen genau zu dokumentieren seien. Die Protokollierung seiner laufenden Suchbemühungen sei vor dem ersten Gespräch mit dem RAV-Berater nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt. Der RAV-Berater habe ihm zudem erst im Rahmen des Beratungsgesprächs vom 1 6. Januar [2025] den Auftrag gegeben, die Arbeitsbemühungen über die gesamte Dauer der Kündigungsfrist vorzulegen. A nlässlich des Erstgesprächs sei dies nicht explizit verlangt worden.
Der Auftrag habe gelautet, die monatlichen Arbeitsbemühungen laufend im Job-Room zu erfas sen. Als Nachweis für die Monate September und Oktober habe er seinem RAV-Berater zunächst die Excel-Liste mit seinen Arbeitsbemühungen bis und mit Oktober 2024 per E-Mail zugestellt und im Job-Room hochgeladen . Zudem habe er
nach gefragt, ob das so ausreichen würde . Er sei davon ausgegangen, dass die Zustellform geeignet sei, zumal er in der Weisung vom 1 6. Januar [2025] wie folgt instruiert worden sei: «Die Unterlagen können Sie per E-Mail als PDF zusenden, per Post einreichen oder im RAV abgeben. Sofern Sie sich auf arbeit.swiss im Job-Room registriert haben, können Sie folgende Unterlagen direkt online einreichen.». Nachdem ihm der RAV-Berater die formellen Erforder nisse telefonisch erläutert habe, habe der Beschwerdeführer am 2 9. Januar [2025] , also innerhalb der erstreckten Frist , die Einträge für September/Oktober im Job Room-Formular «November 2024» ergänzt und elektronisch eingereicht. Wie bereits ausgeführt, seien ihm dabei nicht mehr alle Details bekannt gewesen. Aus Gründen der Wahrheitspflicht habe er deshalb einige Arbeitsbemühungen zusammenfassend unter dem Titel «diverse» dokumentiert , obschon er diese in der ursprüng lich vorgelegten Excel-Tabelle separat aufgelistet habe. Zwar habe er damit 22 Arbeitsbemühungen dokumentiert, de facto habe es sich dabei um min destens 25 Bemühungen gehandelt. Damit habe er den Erwartungswert für drei Monate nur geringfügig unterschritten. Unter Berücksichtigung aller in der Excel-Liste aufgeführten Aktivitäten für die Monate September und Oktober 2024 hätte der Beschwerdeführer den praxisgemäss erwarteten Minimalwert sogar gänzlich erreicht. Im angefochtenen Entscheid sei denn auch nicht in Abrede gestellt worden, dass er mehr als die gemeldeten Arbeitsbemühungen unternommen habe. Lediglich der Nachweis derselbe n sei ungenügend, weshalb nicht sämtliche Bemü hungen hätten berücksichtigt werden können. Für den ungenügenden Nachweis bestehe ein entschuldbarer Grund; ohne Zugriff au f das Netzwerk der ehemaligen Arbeitgeberin hätten gewisse Informationen nicht mehr zur Verfü gung gestanden. Insgesamt sei das Vorgehen der Behörde sehr formalistisch und intransparent. Es wäre vom RAV-Berater im Sinne einer Hilfestellung durchaus zu erwarten gewesen, dass er den Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung darauf hinweise, dass er bei weniger als 30 formell im Job-Room dokumentierte n Arbeitsbemühungen eine finanzielle Sanktion zu erwarten habe . Auf die simple Aufforderung hin hätte er (der Beschwerdeführer ) die fehlenden Bemühungen formgemäss und mit den nötigen Details nachliefern können (allenfalls unter Angabe der Hauptnummer von Y.___ und unter Hinweis darauf, dass er sich nicht an alle Daten korrekt erinnern könne). Aufgrund der erfolgsversprechenden ersten Bewerbungsverläufen und seines allgemein kooperativen und zielorientierten Verhaltens hätten keinerlei Hinweise vorgelegen, dass er nicht bereits vor Anspruchstellung schon ernsthaft versucht hätte, sich um eine neue Anstellung zu bemühen. Es bleibe der Eindruck, dass das RAV den Beschwerde führer ungenügend unterstützt und die Verfügung von Einstelltagen ohne Rück sprache oder Verwarnung eingeleitet habe. Für eine Gesamtbetrachtung sei zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei. Dabei seien zahlreiche frühere Arbeitsbemühungen, die bereits vor der Kün digung erfolgt und in der Excel-Liste ebenfalls dokumentiert worden seien, nicht berücksichtigt worden, obschon diese das Gesamtbild des ernsthaften Suchver haltens ebenfalls gestützt hätten. Vor der Anspruchsstellung habe er sich sehr aktiv auf dem verdeckten Arbeitsmarkt bewegt. Dies habe nicht nur seiner per sönlichen Strategie entsprochen, sondern auch den (späteren) Empfehlungen des RAV-Beraters sowie der vorgeschlagenen Vorgehensweise in Rahmen des vom RAV angeordneten Kurses ( Z.___ ). Dabei habe etwa ein Linke dIn-Post mehr als 7'300 Impressionen erzielt, zahlreiche Interaktionen nach sich gezogen und neue Kontakte ausgelöst. Dieser Aufruf sei ein geeignetes Mittel gewesen zur Netzwerkaktivierung und -erweiterung und habe zudem zu mehre ren Chats und Gesprächen geführt, welche persönliche Empfehlungen und ver einzelte formelle Bewerbungen nach sich gezogen hätten. Dies entspreche auch den anerkannten Methoden der Stellensuche für Fach- und Führungskräfte. Die vollständige Nichtanerkennung als Arbeitsbemühung verkenne die gegenwärtige arbeitsmarktliche Realität. Selbst deren Anerkennung als eine einzige Arbeitsbe mühung wäre ihrer Wirkung nicht vollständig gerecht geworden. Zudem sei es widersprüchlich, wenn das Verfassen von Posts auf LinkedIn, die der Stellensuche dienten , im Rahmen des vom RAV angeordneten Kurses als erfolgsversprechende Strategie empfohlen
und andererseits vom RAV nicht als Arbeitsbemühung aner k a nnt werde. Es gebe heutzutage, zumindest in der Branche des Beschwerde führers, schlicht keinen effektiveren Weg, um eine grosse Anzahl relevanter Kontakte darüber zu informieren, dass man auf der Suche nach einer neuen berufli chen Herausforderung sei. Es mute absurd an, dass keine Einstelltage verfügt worden wären, wenn der Beschwerdeführer acht zusätzliche Gespräche mit per sönlichen Bekannten formgerecht dokumentiert hätte und die wirkungsvolle Informa tion hunderter relevanter Kontaktpersonen hingegen unberücksichtigt bleibe. Ganz grundsätzlich stelle der Beschwerdeführer die Verbindlichkeit der quantitativen Vorgaben in Frage. Es handle sich dabei keineswegs um eine allgemein gültige oder allgemein bekannte Anzahl, sondern – gemäss Merkblatt des Seco – um einen mit dem RAV individuell zu vereinbarende Anzahl Bewerbun gen. Die Sanktionierung auf Basis einer vormals unbekannten Mess grösse widerspreche dem Vertrauensschutz und stelle eine unzulässige Rückwir kung administrativer Erwartungen dar. Folglich verletze die Rückforderung der bereits für die Monate Februar bis März 2025 ausgezahlten Arbeitslosengelder im Umfang von zehn Taggeldern den Grundsatz von Treu und Glauben. Insbeson dere sei er bezüglich seiner Suchstrategie vor Anspruchstellung anlässlich der Beratungsgespräche nicht gerügt worden. Er habe deshalb in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Voraussetzungen für den Leistungsbezug als erfüllt gelten und die ausbezahlten Taggelder rechtmässig und definitiv gewährt worden seien. Insbesondere im Sozialversicherungsrecht sei dem Vertrauensschutz gros ses Gewicht beizumessen. Der Beschwerdeführer sei zur Sicherstellung des Lebensunter haltes seiner Familie auf diese Leistungen angewiesen. Er habe sich nach dem Gesagten weder in quantitativer noch qualitativer Hinsicht zu wenig um Arbeit bemüht. Zusammenfassend sei die Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung weder begründet noch verhältnis - mässig und widerspreche der Einzelfallgerechtigkeit sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben ( Urk. 1). 3.
3.1
Vorliegend hat der Beschwerdeführer
am 1 3. November 2024 die Online- Pflichtinformation für Stellensuchende absolviert (vgl. Bestätigung, Urk. 6/222). Dabei wurde
er unter anderem darüber orientiert, dass von jeder Bewerbung Kopien oder Notizen zu machen, die notwendigen Formulare vollständig und unter Beilage der bezeichneten Unterlagen einzureichen sind und ohne vollstän dig eingereichten Formulare keine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet resp. die Arbeitslosenentschädigung in Form von Einstelltagen (bis zu 60 Tage pro Pflichtverletzung) gekürzt wird (vgl.
https://www.zh.ch/de/wirtschaft-arbeit/
stellensuche -arbeitslosigkeit/ anmeldung-rav-arbeitslosen kasse / pflichtinformationen-fuer-stellensuchende.html).
Alsdann wurde d er Beschwerdeführer a nlässlich des Erstgesprächs vom 2 6. November 2024 über die drei Prüfkriterien (Quantität [mindestens 10-12 pro Monat] , Qualität, Kontinuität) der persönlichen Arbeitsbemühungen informiert
und aufgefordert, die getätigten Arbeitsbemühungen vo r Eintritt in die Arbeitslo sigkeit ein zu reichen ( vgl. prozessorientiertes Beratungsprotokoll , Urk. 6/90).
3. 2
Am 6. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen »
für den Monat November 2024 ein (Urk.
6/158). Darin wies er neun Bewerbungen aus. Am 6. Januar 2015 reichte er
das Nachweisf ormular für den Monat Dezember 2024 ein (Urk . 6/156). 3. 3
Mit Weisung vom 1 6. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefor dert, die persönlichen Arbeitsbemühungen der letzten drei Monate vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit ( 1. Dezember 2024) bis zum 2 3. Januar 2025 einzureichen. Zudem wurde der Beschwerdeführer
darauf hingewiesen, dass das Nichtbefolgen dieser Weisung eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bewirken könne ( Urk. 6/36). 3. 4
Mit E-Mail vom 1 8. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Excel- Zusammen stellung seiner Arbeitsbemühungen vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit ein ( Urk. 6/34 , Urk. 6/155 ). Darin wies er Arbeitsbemühungen im Zeitraum vo m 7. Dezember 2023 bis 3 0. Oktober 2024 aus , wobei
er für die im September und Oktober 2024 getätigten Bemühungen mehrheitlich kein konkretes Datum auf führte . Betreffend den vorliegend massgeblichen Zeitraum sind der Zusammen stellung insgesamt 21 Bemühungen zu entnehmen , wovon der Beschwerdeführer
deren 15 als «unspezifisch – informelles Gespräch bezüglich Jobsuche» bezeich nete . In seiner Begleit- E-Mail führte der Beschwerdeführe r
aus, er habe bis Ende November [2024] seine Agenda und die meisten E-Mails über seinen Y.___ Account abgewickelt. Da er keinen Zugang mehr zu diesen Daten habe, habe er nicht bei allen Bemühungen das genaue Datum eruieren können ( Urk. 6/34). 3. 5
M it Weisung vom 2 7. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer abermals
aufge fordert, bis zum 3. Februar 2025 sämtliche persönlichen Arbeitsbemühungen innert der letzten drei Monate vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit ( 1. Dezember 2024) korrekt im System zu erfassen . Dabei wurde der Beschwerdeführer wiede rum
darauf hingewiesen, dass das Nichtbefolgen dieser Weisung eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bewirken könne ( Urk. 6/144). 3. 6
Am 3 0. Januar 2025 wies der Beschwerdeführer 22 Arbeitsbemühungen im Zeit raum vom 6. September bis 2 8. November 2024 aus , wovon er deren
zehn wiede rum als «unspezifisch» betitelte ;
acht
Arbeitsbe mühungen erfolgten persönlich oder telefonisch. Unterlagen zu den Arbeitsbemühun gen reichte der Beschwerde führer nicht ein
( Urk. 6/151) . 4.
4.1
Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.2) hat die versicherte Person alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Diese Pflicht beginnt praxisgemäss bereits drei Monate vor Anspruchsstellung (vgl. auch AVIG-Praxis ALE, Stand: 1. Juli 202 5 , Rz B314). Massgeblich
ist vorliegend der Zeitraum vom 2. September bis 1. Dezember 202 4. Dies ist unbestritten.
M it den – nach wiederholter Aufforderung - zuletzt 22 ausgewiesenen Arbeits bemühungen im massgeblichen
Überprüfungsz eitraum hat der Beschwerdeführer die quantitativen Vorgaben
- des Bundesgerichts - von mindestens zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen pro Monat nicht er füllt (vgl. hievor E. 1.3) .
Vorgaben über die Menge und Verteilung der persönlichen Arbeitsbemühungen sind der Homepage des AFA zu entnehmen ( https://www.zh.ch/de/wirtschaft-arbeit/ stellensuche -arbeitslosigkeit/beratung-vermittlung.html ). Im Lichte der Schaden - minderungspflicht wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, sich eigenverantwortlich hierüber Klarheit zu verschaffen. 4.2
Alsdann sollen die schriftlichen Angaben, die von v ersicherten Personen für den Nachweis verlangt werden, die Verwaltung in die Lage versetzen, nebst der Quan tität auch die Qualität der Bemühungen zu prüfen (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Fokus Arbeitslosenversicherung, Basel 2016, S. 130 f.). In diesem Sinne sind die Arbeitsbemühungen mittels Stelleninseraten, Kopien der Bewerbungsschreiben sowie allfälligen Antworten der Unternehmen (insbesondere Absageschreiben) zu dokumentieren (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O. , S. 28).
4.3
Abgesehen von den klaren Angaben auf dem Nachweisformular, wonach schrift liche Unterlagen wie Kopien von Bewerbungsschreiben oder Absagebriefen auf zubewahren und auf Verlangen einzureichen sind , wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der am 13. November 2024 absolvierten Pflichtinformation sowie anläss lich des Erstge s prächs vom 2 6. November 2024 über die quantitativen und qualitativen Vorgaben informiert (vgl. E. 3.1).
Der via
arbeit.swiss abrufbar en Weisung
AVIG ALE (AVIG-Praxis ALE)
ist zudem zu entnehmen : „ Die Art und Weise, sich um Stellen zu bewerben, ist für eine arbeitslose Person keineswegs
eine persönliche Angelegenheit. Wer Versicherungsleistungen beziehen will, hat der zuständigen Amtsstelle die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfü gung zu stellen,
damit geprüft werden kann, ob die arbeitslose Person ihrer Pflicht zur Stellensuche hinreichend nachkommt und vermittlungsfähig ist ( Art. 17 Abs. 1 und Abs. 3 lit . c AVIG, Art. 28
ATSG) “ (vgl. R315).
Aus Randziffer B321 erhellt sodann: „ Die versicherte Person muss ihre Arbeitsbemühungen nachweisen. Sie hat der zuständigen Amtsstelle für jede Kontrollperiode schrift liche Angaben darüber zu machen. Die nachgewiesenen Arbeitsbemühungen müssen überprüfbar sein “ .
Bei all dem geht das beschwerdeweise V orbring en , wonach der Beschwerdeführer vor der Anmeldung bei der ALV nicht gewusst habe , in welchem Umfang und unter Angabe welcher Details seine Arbeitsbemü hungen genau zu dokumentieren seien , ins Leere . Dass d ie
„ berufliche Agenda und das interne Telefonbuch “ nach d em Firmenaustritt nicht mehr zur Verfügung stehen würden, war für den Beschwerdeführer und jede andere verständige Refe renzperson in derselben Situation voraussehbar ;
freilich
lässt sich daraus nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten. 4.4
M angels Beibringung jeglicher Belege kann nicht überprüft werden, ob d er Beschwerde führer die aufgelisteten Stellenbemühungen tatsächlich vorge nommen hat . Zudem erfolgten g emäss
Nachweisformular vom 3 0. Januar 2025
acht , also rund ein Drittel der getätigten Arbeitsb emühungen ,
rein mündlich und handelte es sich bei zehn
(von 22) Arbeitsbemühungen um informelle Kontaktauf nahme n mit Headhuntern oder näher bezeichneten Personen, ohne Bezug auf ein Stelleninserat (vgl. hievor E. 3. 6 ); bereits in der zuvor eingereichten Excel-Tabelle wies der Beschwerdeführer vorwiegend informelle Gespräche ohne Bezug auf eine ausgeschriebene Stelle aus
(vgl. hievor E. 3. 4 ) .
Bei den einsprache
- und beschwerdeweise geltend gemachten Netzwerkaktivitäten auf Linked I n handelt es sich genauso wenig um Arbeitsbemühungen, die auf eine konkret e Stelle abziel t en. Zwar können solche Aktivitäten zur erfolgreichen Stellensuche beitragen und sind deshalb grundsätzlich sinnvoll. Damit eine Bewerbung die qualitativen Anforderungen erfüllt, muss sich die versicherte Person gemäss
Art.
26 Abs. 1 AVIV - in der Regel in Form einer ordentlichen , das heisst schriftlichen Bewerbung - gezielt um ausgeschriebene und damit offene Arbeits gelegenheiten bemüht haben , zumal bei solchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind (Urteile des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1 und C 347/05 vom 1 3. März 2006 E. 4). In diesem Sinne wären vom Beschwerdeführer schwergewichtig Bewerbungen auf ausgeschrie bene offene Arbeitsstellen zu erwarten gewesen, was vorliegend selbst nach seiner eigenen Darstellung nicht der Fall war. Entsprechend stellt auch die Anfrage um Vermittlung an Personen aus dem Bekanntenkreis keine qualitativ genügende Arbeitsbemühung dar (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis).
Dass unter diesen Umständen ein hinreichender Nachweis getätigter Arbeitsbe mühungen misslingt, versteht sich von selbst. Daran ändert auch nichts , wenn nach Auffassung des Beschwerdeführer s
eine Statusänderung und/oder das Netz werken auf LinkedIn die effektivste Methode der Stellensuche in seiner Branche resp. für Führungs- und Fachkräfte ist . Im Übrigen war der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht verpflichtet, sich auch ausserhalb seines Berufs zu bewerben (vgl. hievor E. 1.3) , was
ihm aufgrund de s in der Beschwerde selbst zitierten Merkblatt s
„Rechte und Pflichten in der Arbeitslosen versicherung“ bereits vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit bekannt war ( Urk. 1 S. 2).
Kommt hinzu, dass das vo m
Beschwerdeführer postu lierte Vorgehen im Endeffekt mangels Nachweisbarkeit der Bemühungen zu einer unkontrollierbaren Bevorzugung von allen Arbeitssuchenden mit einem Linke dIn-Konto führen würde und daher nur als Ergänzung im Rahmen der Stellen suche akzeptiert werden kann .
Schliesslich w u rd e der Beschwerdeführer mehrfach und ausdrücklich darauf hinge wiesen , dass das Nichtbefolgen der gesetzlich festgelegten Pflichten resp. unwahre oder unvollständige Angaben zum Leistungsentzug führen können.
Im Übrigen stellt die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 50/06 vom 2 3. Mai 2006 E. 2.1) eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder (im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen) Verwarnung seitens der Verwal tung befolgt werden muss (Urteil des Bundesgerichts C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Dabei ergibt sich die Pflicht der Versicherungs leistungen beanspruchenden Person zur persönlichen Arbeitssuche sowohl für die Zeit vor als auch nach der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle direkt aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 139 V 524 E. 4.2).
Entschuldbare Gründe, welche vorliegend geringere Anforderungen an die Arbeitsbe mühungen gerechtfertigt hätten, sind nicht gegeben.
Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsbe rechtigung eingestellt wurde (vgl. Urk. 6/23) . Aus dem dieser Verfü gung zugrundeliegenden Sachverhalt lässt sich im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4. 5
Nach dem Gesagten hat sich der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum vom 2. September bis 1. Dezember 20 24 vor Eintritt in die kontrollierte Arbeits-losigkeit weder in qualitativer noch quantitativer Hinsicht in genügender Weise um Arbeit bemüht, weshalb der Einstellungsgrund der ungenügenden persön lichen Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG gegeben ist. Der Beschwerdegegner hat demnach zu Recht eine Einstellung in der Anspruchs berechtigung verfügt. Die Dauer von zehn Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens, was den objektiven und subjektiven Umständen des Falles angemessen Rechnung trägt und nicht zu beanstanden ist. Insbesondere darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwal tung setzen (BGE 123 V 150 E.
2) . Solche Gründe sind vorliegend nicht ersicht lich, zumal die Einstelldauer auch im Rahmen des Einstellrasters (AVIG-Praxis ALE, Rz D79 1.A3) liegt. 5.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Da im vorliegenden Verfahren keine Prozesskosten erhoben werden, erweist sich das – gänzlich unbegründete – Gesuch um Verzicht auf Erhebung von Prozess kosten als obsolet. De r Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubHediger