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AL.2025.00152

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit rechtens, da die Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz bis zum Finden einer neuen Stelle nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist.

Zürich SozVersG · 2026-02-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1997, war seit dem 1. Februar 2024 bei der Y.___ AG in einem 40%-Pensum als «Kundenbetreuung Customer Center PF» angestellt (vgl. Einzelarbeitsvertrag, Urk. 9/ 53 -55). Am 3. Februar 2025 kündigte er das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2025 (Urk. 9/74; vgl. Urk. 9/90) .

Am

27. Februar 2025 meldete sich X.___ beim Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) Rüti zur Arbeitsvermittlung (Urk. 9/95) und beantragte am 5. März 2025 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk . 9/91-94).

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) tätigte Abklärungen hinsichtlich des Kündigungsgrundes und stellte den Versicherten mit Verfügung vom

17. April 2025 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 40 Tagen ab

1. März 2025 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 9/35-38). Die dagegen vom Versicherten am

21. April 2025 (Urk. 9/32) beziehungsweise 30. April 2025 (Urk. 9/19) erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom

8. Juli 2025 ab (Urk. 9/2-8 = Urk.

2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am

9. Juli 2025 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei von der Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen oder die Einstelldauer sei zumindest ange messen zu reduzieren (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom

13. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am

19. August 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). 1.3

Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (Art.

17 Abs.

1 AVIG) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art.

44 Abs.

1 lit.

b AVIV findet das Schadenminderungsprinzip somit seine Grenzen am Zumutbarkeitsgedanken (Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2014 vom 21.

Mai 2014 E.

3.2; Art.

16 Abs.

2 AVIG). 1.4

Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen. Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärzt liches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszu gehen (BGE 124 V 234 E. 4b/ bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2). 1.5

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom

8. Juli 2025 (Urk. 2) im Wesentlichen, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2025 das Arbeitsverhältnis gekündigt habe und die Kündigung vom Arbeitgeber akzeptiert worden sei,

obwohl die arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist nicht eingehalten worden sei . Laut dem Antrag auf Arbeitslosen entschädigung sowie dem Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer habe der Beschwerdeführer aufgrund einer Neuorien tierung gekündigt, da er nach einem Teamleiterwechsel kein Homeoffice mehr habe haben können. In seiner Einsprache habe er dann geltend gemacht, dass die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gewesen sei und er aus gesund heitlichen Gründen gekündigt habe (S.

3). Das Bestätigungsschreiben seiner Hausärztin vermöge jedoch nicht rechtsgenüglich zu beweisen, dass die Arbeits stelle aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen sei (S. 4 f.). Der Beschwerdeführer habe das Arbeitsverhältnis von sich au s aufgelöst, obwohl ihm keine neue Stelle zugesichert worden sei und ihm das Verbleiben an dieser vorübergehend habe zugemutet werden können (S. 5 unten).

Mit einer Einstellung von 40 Tagen mithin im untersten Bereich des schweren Verschuldens sei im Übrigen den konkreten Umständen genügend Rechnung getragen worden, zumal das Arbeitsverhältnis erst per Ende Mai 202 5 ordentlich kündbar gewesen wäre und die Arbeitslosenkasse nicht für den Verzicht auf arbeitsvertragliche Ansprüche einzustehen habe (S. 6). 2.2

In seiner Beschwerdeschrift vom 9. Juli 2025 (Urk. 1) brachte der Beschwerde führer vor, er habe das Arbeitsverhältnis aus schwerwiegenden gesundheitlichen und persönlichen Gründen aufgelöst, was seine Ärztin bestätigen könne. Namentlich sei es nach einem Wechsel der Teamleitung zu erheblichen Verän de rungen in der Arbeitsorganisation gekommen. Entgegen der bei Vertrags schluss gemachten Zusicherung, dass er maximal ein bis zwei Mal pro Monat vor Ort erscheine müsse, sei er plötzlich verpflichtet worden, täglich vor Ort zu arbeiten, obwohl sein Arbeitsweg sehr lang gewesen sei. Zusätzlich sei das Arbeitsklima unter der neuen Leitung sehr belastend gewesen (S. 1). Diese dauerhafte psychische Belastung habe zu einer Verschlechterung seines Wohlbefindens geführt, was mit seiner Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) -Diagnose und einer bekannten Erschöpfungstendenz nicht mehr vereinbar gewesen sei. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin habe er sich bereits ab dem Zeitpunkt der Kündigung aktiv um eine neue Stelle bemüht. Er habe seinen Lebenslauf über Freunde, Familie und Bekannte weitergegeben und sich bei mehreren Arbeitgebern (zirka 5-10) vorgestellt. Diesen Umstand habe er nicht nachträglich beim RAV dokumentiert, da er zwingend Motivationsschreiben hätte beilegen müssen, über welche er nicht verfügt habe, da seine Bewerbungen damals ohne ein solches Schreiben erfolgt seien. Seine Kündigung sei weder willkürlich noch ohne jede Zumutbarkeit erfolgt, sondern das Ergebnis einer für ihn nicht mehr tragbaren und gesundheitlich schädlichen Gesamtsituation. Er habe sofort versucht, eine neue Stelle zu finden, habe aber die hohen Anfor derungen des RAV an Bewerbungsdokumente nicht nachträglich erfüllen können. Die verhängte Einstellung von 40 Tagen berücksichtige diese Umstände nicht angemessen. Die Einstelltage seien daher aufzuheben oder zumindest deutlich zu reduzieren (S. 2). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob d er Beschwerdeführer zu Recht wegen selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 40 Tagen in der Anspruchsbe rechtigung eingestellt wurde. 3. 3.1

A nhand der vorliegenden Akten ist unbestrittenermassen erstellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ AG per 28. Februar 2025 aufgelöst wurde (Urk. 9/74; Urk. 9/76 und Urk. 9/90). Gemäss Gesamtarbeitsvertrag der Y.___ AG betrug die Kündigungsfrist im ersten Anstellungsjahr ein en Monat und ab dem zweiten Anstellungsjahr, das im Februar 2025 begann (vgl. Urk. 9/54), drei Monate

(Urk. 9/51). Mit d em Kündigungsschreiben vom 3. Februar 2025 auf Ende Februar 2025, welches die Y.___ AG trotz Nichteinhaltung der vorgenannten ordentlichen (drei monatigen) Kündigungsfrist akzeptierte, hat d er Beschwerdeführer den vorzeiti gen Eintritt der Arbeitslosigkeit herbeigeführt, zumal ih m damals auch keine andere Stelle zugesichert war (vgl. Urk. 9/80). 3.2

Zu prüfen bleibt, ob de m Beschwerdeführe r der Verbleib bzw. die Weiter beschäftigung bei der Y.___ AG nicht mehr zumutbar war (vgl. Art.

44 Abs.

1 lit.

b AVIV). In beweisrechtlicher Hinsicht wird dabei die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2018 vom 7.

August 2018 E.

3 mit Hinweisen). 3.3

Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein schlechtes Arbeitsklima beruft (Urk.

1 S. 1), ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass er aufgrund der unbefriedigenden Situation am Arbeitsplatz durch den Führungswechsel nicht mehr bei der Arbeitgeberin angestellt sein wollte. Die Beschwerdegegnerin hat im angefoch tenen Entscheid allerdings zutreffend festgehalten, dass praxisgemäss weder ein schlechtes Arbeitsklima noch Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen eine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen vermögen (vgl. Urk. 2 S. 6 Ziff. 5 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17.

Dezember 2020 E.

4). Auch ist das Argument des langen Arbeitswegs von 90 Minuten nicht stichhaltig, da der Zeitaufwand für einen Arbeitsweg unter den gemäss Gesetz zumutbaren zwei Stunden lag (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG). 3.4

Der Besch werdeführer macht überdies geltend, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zuzumuten gewesen, weiterhin für die Y.___ AG tätig zu sein (Urk. 1). Aus den Akten geht in diesem Zusammenhang hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen März und Dezember 2024 während insgesamt 10 Tagen krankheitsbedingt der Arbeit ferngeblieben ist (Urk. 9/75).

Ferner wurde ihm durch Dr.

med. Z.___, Praktische Ärztin, in einem Schreiben vom 30.

April 2025 (Urk.

9/20-21) bestätigt, dass er aufgrund sein er ADHS und seiner seit Jahren bestehenden Neigung zur Erschöpfungsdepression nicht in der Lage sei, eine gewisse Resistenz gegenüber ungünstigen Arbeitsbedingungen zu zeigen. Hätte er sich bei ihr gemeldet, hätte sie ihn zweifellos vorübergehend arbeitsunfähig geschrieben.

Auch hätte sie sicherlich eine Rückkehr an den Arbeitsplatz bis zum Erreichen des Kündigungsdatums aus medizinischen Gründen zu dem Zeitpunkt und bei dem gesundheitlich eingeschränkten Zustand wahrscheinlich nicht befürwortet (Urk. 9/21).

Vor diesem Hintergrund ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerde führer in den genannten Zeiträumen unter gewissen gesundheitlichen Einschrän kungen litt. Damit ist jedoch insbesondere in Nachachtung des hinsichtlich der Frage der Unzumutbarkeit anzulegenden strengen Massstabs nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass er eine ernsthafte Gesundheits schädigung nur mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vermeiden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17.

Dezember 2020 E.

5.3), zumal während des Arbeitsverhältnisses unmittelbar vor der Kündigung keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (zuletzt war der Beschwerdeführer während zwei Tagen vom zweiten bis dritten Dezember 2024 krank; Urk. 9/75) . So ist weder belegt noch angesichts der von der Hausärztin fachfremd gestellten Diagnosen ohne Weiteres naheliegend, dass die gesundheitlichen Belastungen in erster Linie

auf die unbefriedigende Situation am Arbeitsplatz zurückzuführen waren . Davon ist umso weniger auszugehen, als die Hausärztin auf die seit Jahren bestehende bekannte gesundheitliche Problematik hinwies, welche somit bereits vor Stellenantritt bei der Y.___ AG bestanden hatte .

Auch die rück wirkende Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ist nicht substan tiiert und nachvollziehbar begründet . In diesem Zusammenhang darf und muss jedenfalls

berücksichtigt werden, dass behandelnde Fachpersonen im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc) . Der rund zwei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfassten Stellungnahme liegen keine aufgrund von eigenen Wahrnehmungen der Hausärztin getroffenen Feststellungen, sondern nur die subjektiven Angaben de s Beschwerdeführe rs zugrunde, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beweismässig nicht genügt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_247/2024 vom 12.

Dezember 2024 E.

4.2.4). Damit wurde von ärztlicher Seite auch nicht schlüssig nach gewiesen, dass d er Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen wäre, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumindest formell an die Arbeitgeberin gebunden zu bleiben, machte er seine gesundheitlichen Beschwerden doch erstmals Monate nach erfolgter Kündigung geltend.

Mit anderen Worten hätte von ih m erwartet werden können, das Arbeitsverhältnis mit Blick auf die Schadenminderungspflicht (Art.

17 Abs.

1 AVIG; allgemeiner Grundsatz im Sozialversicherungsrecht: BGE 134 V 109 E.

10.2.7 mit Hinweisen) nicht vorzeitig aufzulösen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_775/2023 vom 15.

Januar 2025 E.

4.2.2). Dass es ihm möglich gewesen wäre, bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist weiterzuarbeiten,

ist auch aufgrund

der Tatsache

zu vermuten, dass er der Beschwerdegegnerin mitgeteilt hatte, er habe aufgrund einer beruflichen Neuorientierung gekündigt (Urk. 9/92). Von einer Kündigung infolge medizinischer Unzumutbarkeit am Arbeitsplatz war damals nicht die Rede. Den Vorbringen

des Beschwerdeführers, wonach es ih m aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen sei, bis zum Finden einer neuen Stelle am Arbeitsplatz bei der Y.___ AG zu verbleiben, kann somit nicht gefolgt werden. 3. 5

Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin d en Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in Anwen dung von Art.

30 Abs.

1 lit.

a AVIG in Verbindung mit Art.

44 Abs.

1 lit.

b AVIV in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4. 4.1

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer, wobei es den Grundsatz zu beachten gilt, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E.

5.2, 126 V 362 E.

5d mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15.

Februar 2023 E.

5.3 mit Hinweisen). 4.2

Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellungsdauer von 40 Tagen bei schwerem Verschulden liegt im gesetzlich vorgegebenen Rahmen (vgl. Art.

45 Abs.

3 lit.

c in Verbindung mit Art.

45 Abs.

4 lit.

a AVIV) und unter dem grundsätzlich massgebenden Mittelwert in der von 31 bis 60 Tagen reichenden Skala (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10.

Juni 2021 E.

6 mit Hinweisen). Damit wurde insbesondere der Situation am Arbeitsplatz und den gesundheitlichen Beschwerden hinreichend Rechnung getragen, welche im Rah men der Verschuldensbeurteilung Berücksichtigung finden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2018 vom 7.

August 2018 E.

3 mit Hinweisen). Verschul denserschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer infolge Missachtung der vertraglichen Kündigungsfrist auf die Geltendmachung von Lohnforderungen respektive Krankentaggeldansprüche für drei Monate verzichtet hatte. Weitere verschuldensmindernde oder erschwerende Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich. Gesamthaft kann in der verfügten Einstellungsdauer weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnis mässigkeit erblickt werden, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, von der Beurteilung der Beschwerdegegnerin abzuweichen. 5.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin d en Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 40 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Der ange fochtene Einspracheentscheid vom

8. Juli 2025 (Urk. 2) ist demnach nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerBrühwiler

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1997, war seit dem 1. Februar 2024 bei der Y.___ AG in einem 40%-Pensum als «Kundenbetreuung Customer Center PF» angestellt (vgl. Einzelarbeitsvertrag, Urk. 9/ 53 -55). Am 3. Februar 2025 kündigte er das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2025 (Urk. 9/74; vgl. Urk. 9/90) .

Am

27. Februar 2025 meldete sich X.___ beim Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) Rüti zur Arbeitsvermittlung (Urk. 9/95) und beantragte am 5. März 2025 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk . 9/91-94).

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) tätigte Abklärungen hinsichtlich des Kündigungsgrundes und stellte den Versicherten mit Verfügung vom

17. April 2025 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 40 Tagen ab

1. März 2025 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 9/35-38). Die dagegen vom Versicherten am

21. April 2025 (Urk. 9/32) beziehungsweise 30. April 2025 (Urk. 9/19) erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom

8. Juli 2025 ab (Urk. 9/2-8 = Urk.

2).

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 1.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

E. 1.3 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (Art.

17 Abs.

1 AVIG) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art.

44 Abs.

1 lit.

b AVIV findet das Schadenminderungsprinzip somit seine Grenzen am Zumutbarkeitsgedanken (Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2014 vom 21.

Mai 2014 E.

3.2; Art.

16 Abs.

E. 1.4 Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen. Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärzt liches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszu gehen (BGE 124 V 234 E. 4b/ bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2).

E. 1.5 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

E. 2 AVIG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom

8. Juli 2025 (Urk. 2) im Wesentlichen, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2025 das Arbeitsverhältnis gekündigt habe und die Kündigung vom Arbeitgeber akzeptiert worden sei,

obwohl die arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist nicht eingehalten worden sei . Laut dem Antrag auf Arbeitslosen entschädigung sowie dem Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer habe der Beschwerdeführer aufgrund einer Neuorien tierung gekündigt, da er nach einem Teamleiterwechsel kein Homeoffice mehr habe haben können. In seiner Einsprache habe er dann geltend gemacht, dass die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gewesen sei und er aus gesund heitlichen Gründen gekündigt habe (S.

3). Das Bestätigungsschreiben seiner Hausärztin vermöge jedoch nicht rechtsgenüglich zu beweisen, dass die Arbeits stelle aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen sei (S. 4 f.). Der Beschwerdeführer habe das Arbeitsverhältnis von sich au s aufgelöst, obwohl ihm keine neue Stelle zugesichert worden sei und ihm das Verbleiben an dieser vorübergehend habe zugemutet werden können (S. 5 unten).

Mit einer Einstellung von 40 Tagen mithin im untersten Bereich des schweren Verschuldens sei im Übrigen den konkreten Umständen genügend Rechnung getragen worden, zumal das Arbeitsverhältnis erst per Ende Mai 202

E. 2.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 9. Juli 2025 (Urk. 1) brachte der Beschwerde führer vor, er habe das Arbeitsverhältnis aus schwerwiegenden gesundheitlichen und persönlichen Gründen aufgelöst, was seine Ärztin bestätigen könne. Namentlich sei es nach einem Wechsel der Teamleitung zu erheblichen Verän de rungen in der Arbeitsorganisation gekommen. Entgegen der bei Vertrags schluss gemachten Zusicherung, dass er maximal ein bis zwei Mal pro Monat vor Ort erscheine müsse, sei er plötzlich verpflichtet worden, täglich vor Ort zu arbeiten, obwohl sein Arbeitsweg sehr lang gewesen sei. Zusätzlich sei das Arbeitsklima unter der neuen Leitung sehr belastend gewesen (S. 1). Diese dauerhafte psychische Belastung habe zu einer Verschlechterung seines Wohlbefindens geführt, was mit seiner Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) -Diagnose und einer bekannten Erschöpfungstendenz nicht mehr vereinbar gewesen sei. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin habe er sich bereits ab dem Zeitpunkt der Kündigung aktiv um eine neue Stelle bemüht. Er habe seinen Lebenslauf über Freunde, Familie und Bekannte weitergegeben und sich bei mehreren Arbeitgebern (zirka 5-10) vorgestellt. Diesen Umstand habe er nicht nachträglich beim RAV dokumentiert, da er zwingend Motivationsschreiben hätte beilegen müssen, über welche er nicht verfügt habe, da seine Bewerbungen damals ohne ein solches Schreiben erfolgt seien. Seine Kündigung sei weder willkürlich noch ohne jede Zumutbarkeit erfolgt, sondern das Ergebnis einer für ihn nicht mehr tragbaren und gesundheitlich schädlichen Gesamtsituation. Er habe sofort versucht, eine neue Stelle zu finden, habe aber die hohen Anfor derungen des RAV an Bewerbungsdokumente nicht nachträglich erfüllen können. Die verhängte Einstellung von 40 Tagen berücksichtige diese Umstände nicht angemessen. Die Einstelltage seien daher aufzuheben oder zumindest deutlich zu reduzieren (S. 2).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob d er Beschwerdeführer zu Recht wegen selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 40 Tagen in der Anspruchsbe rechtigung eingestellt wurde. 3. 3.1

A nhand der vorliegenden Akten ist unbestrittenermassen erstellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ AG per 28. Februar 2025 aufgelöst wurde (Urk. 9/74; Urk. 9/76 und Urk. 9/90). Gemäss Gesamtarbeitsvertrag der Y.___ AG betrug die Kündigungsfrist im ersten Anstellungsjahr ein en Monat und ab dem zweiten Anstellungsjahr, das im Februar 2025 begann (vgl. Urk. 9/54), drei Monate

(Urk. 9/51). Mit d em Kündigungsschreiben vom 3. Februar 2025 auf Ende Februar 2025, welches die Y.___ AG trotz Nichteinhaltung der vorgenannten ordentlichen (drei monatigen) Kündigungsfrist akzeptierte, hat d er Beschwerdeführer den vorzeiti gen Eintritt der Arbeitslosigkeit herbeigeführt, zumal ih m damals auch keine andere Stelle zugesichert war (vgl. Urk. 9/80). 3.2

Zu prüfen bleibt, ob de m Beschwerdeführe r der Verbleib bzw. die Weiter beschäftigung bei der Y.___ AG nicht mehr zumutbar war (vgl. Art.

44 Abs.

1 lit.

b AVIV). In beweisrechtlicher Hinsicht wird dabei die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2018 vom 7.

August 2018 E.

3 mit Hinweisen). 3.3

Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein schlechtes Arbeitsklima beruft (Urk.

1 S. 1), ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass er aufgrund der unbefriedigenden Situation am Arbeitsplatz durch den Führungswechsel nicht mehr bei der Arbeitgeberin angestellt sein wollte. Die Beschwerdegegnerin hat im angefoch tenen Entscheid allerdings zutreffend festgehalten, dass praxisgemäss weder ein schlechtes Arbeitsklima noch Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen eine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen vermögen (vgl. Urk. 2 S. 6 Ziff. 5 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17.

Dezember 2020 E.

4). Auch ist das Argument des langen Arbeitswegs von 90 Minuten nicht stichhaltig, da der Zeitaufwand für einen Arbeitsweg unter den gemäss Gesetz zumutbaren zwei Stunden lag (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG). 3.4

Der Besch werdeführer macht überdies geltend, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zuzumuten gewesen, weiterhin für die Y.___ AG tätig zu sein (Urk. 1). Aus den Akten geht in diesem Zusammenhang hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen März und Dezember 2024 während insgesamt 10 Tagen krankheitsbedingt der Arbeit ferngeblieben ist (Urk. 9/75).

Ferner wurde ihm durch Dr.

med. Z.___, Praktische Ärztin, in einem Schreiben vom 30.

April 2025 (Urk.

9/20-21) bestätigt, dass er aufgrund sein er ADHS und seiner seit Jahren bestehenden Neigung zur Erschöpfungsdepression nicht in der Lage sei, eine gewisse Resistenz gegenüber ungünstigen Arbeitsbedingungen zu zeigen. Hätte er sich bei ihr gemeldet, hätte sie ihn zweifellos vorübergehend arbeitsunfähig geschrieben.

Auch hätte sie sicherlich eine Rückkehr an den Arbeitsplatz bis zum Erreichen des Kündigungsdatums aus medizinischen Gründen zu dem Zeitpunkt und bei dem gesundheitlich eingeschränkten Zustand wahrscheinlich nicht befürwortet (Urk. 9/21).

Vor diesem Hintergrund ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerde führer in den genannten Zeiträumen unter gewissen gesundheitlichen Einschrän kungen litt. Damit ist jedoch insbesondere in Nachachtung des hinsichtlich der Frage der Unzumutbarkeit anzulegenden strengen Massstabs nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass er eine ernsthafte Gesundheits schädigung nur mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vermeiden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17.

Dezember 2020 E.

5.3), zumal während des Arbeitsverhältnisses unmittelbar vor der Kündigung keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (zuletzt war der Beschwerdeführer während zwei Tagen vom zweiten bis dritten Dezember 2024 krank; Urk. 9/75) . So ist weder belegt noch angesichts der von der Hausärztin fachfremd gestellten Diagnosen ohne Weiteres naheliegend, dass die gesundheitlichen Belastungen in erster Linie

auf die unbefriedigende Situation am Arbeitsplatz zurückzuführen waren . Davon ist umso weniger auszugehen, als die Hausärztin auf die seit Jahren bestehende bekannte gesundheitliche Problematik hinwies, welche somit bereits vor Stellenantritt bei der Y.___ AG bestanden hatte .

Auch die rück wirkende Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ist nicht substan tiiert und nachvollziehbar begründet . In diesem Zusammenhang darf und muss jedenfalls

berücksichtigt werden, dass behandelnde Fachpersonen im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc) . Der rund zwei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfassten Stellungnahme liegen keine aufgrund von eigenen Wahrnehmungen der Hausärztin getroffenen Feststellungen, sondern nur die subjektiven Angaben de s Beschwerdeführe rs zugrunde, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beweismässig nicht genügt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_247/2024 vom 12.

Dezember 2024 E.

4.2.4). Damit wurde von ärztlicher Seite auch nicht schlüssig nach gewiesen, dass d er Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen wäre, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumindest formell an die Arbeitgeberin gebunden zu bleiben, machte er seine gesundheitlichen Beschwerden doch erstmals Monate nach erfolgter Kündigung geltend.

Mit anderen Worten hätte von ih m erwartet werden können, das Arbeitsverhältnis mit Blick auf die Schadenminderungspflicht (Art.

17 Abs.

1 AVIG; allgemeiner Grundsatz im Sozialversicherungsrecht: BGE 134 V 109 E.

10.2.7 mit Hinweisen) nicht vorzeitig aufzulösen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_775/2023 vom 15.

Januar 2025 E.

4.2.2). Dass es ihm möglich gewesen wäre, bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist weiterzuarbeiten,

ist auch aufgrund

der Tatsache

zu vermuten, dass er der Beschwerdegegnerin mitgeteilt hatte, er habe aufgrund einer beruflichen Neuorientierung gekündigt (Urk. 9/92). Von einer Kündigung infolge medizinischer Unzumutbarkeit am Arbeitsplatz war damals nicht die Rede. Den Vorbringen

des Beschwerdeführers, wonach es ih m aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen sei, bis zum Finden einer neuen Stelle am Arbeitsplatz bei der Y.___ AG zu verbleiben, kann somit nicht gefolgt werden. 3.

E. 5 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin d en Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in Anwen dung von Art.

30 Abs.

1 lit.

a AVIG in Verbindung mit Art.

44 Abs.

1 lit.

b AVIV in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4. 4.1

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer, wobei es den Grundsatz zu beachten gilt, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E.

5.2, 126 V 362 E.

5d mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15.

Februar 2023 E.

E. 5.3 mit Hinweisen). 4.2

Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellungsdauer von 40 Tagen bei schwerem Verschulden liegt im gesetzlich vorgegebenen Rahmen (vgl. Art.

45 Abs.

3 lit.

c in Verbindung mit Art.

45 Abs.

4 lit.

a AVIV) und unter dem grundsätzlich massgebenden Mittelwert in der von 31 bis 60 Tagen reichenden Skala (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10.

Juni 2021 E.

E. 6 mit Hinweisen). Damit wurde insbesondere der Situation am Arbeitsplatz und den gesundheitlichen Beschwerden hinreichend Rechnung getragen, welche im Rah men der Verschuldensbeurteilung Berücksichtigung finden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2018 vom 7.

August 2018 E.

3 mit Hinweisen). Verschul denserschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer infolge Missachtung der vertraglichen Kündigungsfrist auf die Geltendmachung von Lohnforderungen respektive Krankentaggeldansprüche für drei Monate verzichtet hatte. Weitere verschuldensmindernde oder erschwerende Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich. Gesamthaft kann in der verfügten Einstellungsdauer weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnis mässigkeit erblickt werden, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, von der Beurteilung der Beschwerdegegnerin abzuweichen. 5.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin d en Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 40 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Der ange fochtene Einspracheentscheid vom

8. Juli 2025 (Urk. 2) ist demnach nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerBrühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00152 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

3. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1997, war seit dem 1. Februar 2024 bei der Y.___ AG in einem 40%-Pensum als «Kundenbetreuung Customer Center PF» angestellt (vgl. Einzelarbeitsvertrag, Urk. 9/ 53 -55). Am 3. Februar 2025 kündigte er das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2025 (Urk. 9/74; vgl. Urk. 9/90) .

Am

27. Februar 2025 meldete sich X.___ beim Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) Rüti zur Arbeitsvermittlung (Urk. 9/95) und beantragte am 5. März 2025 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk . 9/91-94).

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) tätigte Abklärungen hinsichtlich des Kündigungsgrundes und stellte den Versicherten mit Verfügung vom

17. April 2025 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 40 Tagen ab

1. März 2025 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 9/35-38). Die dagegen vom Versicherten am

21. April 2025 (Urk. 9/32) beziehungsweise 30. April 2025 (Urk. 9/19) erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom

8. Juli 2025 ab (Urk. 9/2-8 = Urk.

2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am

9. Juli 2025 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei von der Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen oder die Einstelldauer sei zumindest ange messen zu reduzieren (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom

13. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am

19. August 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). 1.3

Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (Art.

17 Abs.

1 AVIG) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art.

44 Abs.

1 lit.

b AVIV findet das Schadenminderungsprinzip somit seine Grenzen am Zumutbarkeitsgedanken (Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2014 vom 21.

Mai 2014 E.

3.2; Art.

16 Abs.

2 AVIG). 1.4

Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen. Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärzt liches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszu gehen (BGE 124 V 234 E. 4b/ bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2). 1.5

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom

8. Juli 2025 (Urk. 2) im Wesentlichen, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2025 das Arbeitsverhältnis gekündigt habe und die Kündigung vom Arbeitgeber akzeptiert worden sei,

obwohl die arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist nicht eingehalten worden sei . Laut dem Antrag auf Arbeitslosen entschädigung sowie dem Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer habe der Beschwerdeführer aufgrund einer Neuorien tierung gekündigt, da er nach einem Teamleiterwechsel kein Homeoffice mehr habe haben können. In seiner Einsprache habe er dann geltend gemacht, dass die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gewesen sei und er aus gesund heitlichen Gründen gekündigt habe (S.

3). Das Bestätigungsschreiben seiner Hausärztin vermöge jedoch nicht rechtsgenüglich zu beweisen, dass die Arbeits stelle aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen sei (S. 4 f.). Der Beschwerdeführer habe das Arbeitsverhältnis von sich au s aufgelöst, obwohl ihm keine neue Stelle zugesichert worden sei und ihm das Verbleiben an dieser vorübergehend habe zugemutet werden können (S. 5 unten).

Mit einer Einstellung von 40 Tagen mithin im untersten Bereich des schweren Verschuldens sei im Übrigen den konkreten Umständen genügend Rechnung getragen worden, zumal das Arbeitsverhältnis erst per Ende Mai 202 5 ordentlich kündbar gewesen wäre und die Arbeitslosenkasse nicht für den Verzicht auf arbeitsvertragliche Ansprüche einzustehen habe (S. 6). 2.2

In seiner Beschwerdeschrift vom 9. Juli 2025 (Urk. 1) brachte der Beschwerde führer vor, er habe das Arbeitsverhältnis aus schwerwiegenden gesundheitlichen und persönlichen Gründen aufgelöst, was seine Ärztin bestätigen könne. Namentlich sei es nach einem Wechsel der Teamleitung zu erheblichen Verän de rungen in der Arbeitsorganisation gekommen. Entgegen der bei Vertrags schluss gemachten Zusicherung, dass er maximal ein bis zwei Mal pro Monat vor Ort erscheine müsse, sei er plötzlich verpflichtet worden, täglich vor Ort zu arbeiten, obwohl sein Arbeitsweg sehr lang gewesen sei. Zusätzlich sei das Arbeitsklima unter der neuen Leitung sehr belastend gewesen (S. 1). Diese dauerhafte psychische Belastung habe zu einer Verschlechterung seines Wohlbefindens geführt, was mit seiner Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) -Diagnose und einer bekannten Erschöpfungstendenz nicht mehr vereinbar gewesen sei. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin habe er sich bereits ab dem Zeitpunkt der Kündigung aktiv um eine neue Stelle bemüht. Er habe seinen Lebenslauf über Freunde, Familie und Bekannte weitergegeben und sich bei mehreren Arbeitgebern (zirka 5-10) vorgestellt. Diesen Umstand habe er nicht nachträglich beim RAV dokumentiert, da er zwingend Motivationsschreiben hätte beilegen müssen, über welche er nicht verfügt habe, da seine Bewerbungen damals ohne ein solches Schreiben erfolgt seien. Seine Kündigung sei weder willkürlich noch ohne jede Zumutbarkeit erfolgt, sondern das Ergebnis einer für ihn nicht mehr tragbaren und gesundheitlich schädlichen Gesamtsituation. Er habe sofort versucht, eine neue Stelle zu finden, habe aber die hohen Anfor derungen des RAV an Bewerbungsdokumente nicht nachträglich erfüllen können. Die verhängte Einstellung von 40 Tagen berücksichtige diese Umstände nicht angemessen. Die Einstelltage seien daher aufzuheben oder zumindest deutlich zu reduzieren (S. 2). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob d er Beschwerdeführer zu Recht wegen selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 40 Tagen in der Anspruchsbe rechtigung eingestellt wurde. 3. 3.1

A nhand der vorliegenden Akten ist unbestrittenermassen erstellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ AG per 28. Februar 2025 aufgelöst wurde (Urk. 9/74; Urk. 9/76 und Urk. 9/90). Gemäss Gesamtarbeitsvertrag der Y.___ AG betrug die Kündigungsfrist im ersten Anstellungsjahr ein en Monat und ab dem zweiten Anstellungsjahr, das im Februar 2025 begann (vgl. Urk. 9/54), drei Monate

(Urk. 9/51). Mit d em Kündigungsschreiben vom 3. Februar 2025 auf Ende Februar 2025, welches die Y.___ AG trotz Nichteinhaltung der vorgenannten ordentlichen (drei monatigen) Kündigungsfrist akzeptierte, hat d er Beschwerdeführer den vorzeiti gen Eintritt der Arbeitslosigkeit herbeigeführt, zumal ih m damals auch keine andere Stelle zugesichert war (vgl. Urk. 9/80). 3.2

Zu prüfen bleibt, ob de m Beschwerdeführe r der Verbleib bzw. die Weiter beschäftigung bei der Y.___ AG nicht mehr zumutbar war (vgl. Art.

44 Abs.

1 lit.

b AVIV). In beweisrechtlicher Hinsicht wird dabei die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2018 vom 7.

August 2018 E.

3 mit Hinweisen). 3.3

Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein schlechtes Arbeitsklima beruft (Urk.

1 S. 1), ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass er aufgrund der unbefriedigenden Situation am Arbeitsplatz durch den Führungswechsel nicht mehr bei der Arbeitgeberin angestellt sein wollte. Die Beschwerdegegnerin hat im angefoch tenen Entscheid allerdings zutreffend festgehalten, dass praxisgemäss weder ein schlechtes Arbeitsklima noch Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen eine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen vermögen (vgl. Urk. 2 S. 6 Ziff. 5 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17.

Dezember 2020 E.

4). Auch ist das Argument des langen Arbeitswegs von 90 Minuten nicht stichhaltig, da der Zeitaufwand für einen Arbeitsweg unter den gemäss Gesetz zumutbaren zwei Stunden lag (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG). 3.4

Der Besch werdeführer macht überdies geltend, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zuzumuten gewesen, weiterhin für die Y.___ AG tätig zu sein (Urk. 1). Aus den Akten geht in diesem Zusammenhang hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen März und Dezember 2024 während insgesamt 10 Tagen krankheitsbedingt der Arbeit ferngeblieben ist (Urk. 9/75).

Ferner wurde ihm durch Dr.

med. Z.___, Praktische Ärztin, in einem Schreiben vom 30.

April 2025 (Urk.

9/20-21) bestätigt, dass er aufgrund sein er ADHS und seiner seit Jahren bestehenden Neigung zur Erschöpfungsdepression nicht in der Lage sei, eine gewisse Resistenz gegenüber ungünstigen Arbeitsbedingungen zu zeigen. Hätte er sich bei ihr gemeldet, hätte sie ihn zweifellos vorübergehend arbeitsunfähig geschrieben.

Auch hätte sie sicherlich eine Rückkehr an den Arbeitsplatz bis zum Erreichen des Kündigungsdatums aus medizinischen Gründen zu dem Zeitpunkt und bei dem gesundheitlich eingeschränkten Zustand wahrscheinlich nicht befürwortet (Urk. 9/21).

Vor diesem Hintergrund ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerde führer in den genannten Zeiträumen unter gewissen gesundheitlichen Einschrän kungen litt. Damit ist jedoch insbesondere in Nachachtung des hinsichtlich der Frage der Unzumutbarkeit anzulegenden strengen Massstabs nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass er eine ernsthafte Gesundheits schädigung nur mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vermeiden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17.

Dezember 2020 E.

5.3), zumal während des Arbeitsverhältnisses unmittelbar vor der Kündigung keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (zuletzt war der Beschwerdeführer während zwei Tagen vom zweiten bis dritten Dezember 2024 krank; Urk. 9/75) . So ist weder belegt noch angesichts der von der Hausärztin fachfremd gestellten Diagnosen ohne Weiteres naheliegend, dass die gesundheitlichen Belastungen in erster Linie

auf die unbefriedigende Situation am Arbeitsplatz zurückzuführen waren . Davon ist umso weniger auszugehen, als die Hausärztin auf die seit Jahren bestehende bekannte gesundheitliche Problematik hinwies, welche somit bereits vor Stellenantritt bei der Y.___ AG bestanden hatte .

Auch die rück wirkende Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ist nicht substan tiiert und nachvollziehbar begründet . In diesem Zusammenhang darf und muss jedenfalls

berücksichtigt werden, dass behandelnde Fachpersonen im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc) . Der rund zwei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfassten Stellungnahme liegen keine aufgrund von eigenen Wahrnehmungen der Hausärztin getroffenen Feststellungen, sondern nur die subjektiven Angaben de s Beschwerdeführe rs zugrunde, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beweismässig nicht genügt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_247/2024 vom 12.

Dezember 2024 E.

4.2.4). Damit wurde von ärztlicher Seite auch nicht schlüssig nach gewiesen, dass d er Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen wäre, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumindest formell an die Arbeitgeberin gebunden zu bleiben, machte er seine gesundheitlichen Beschwerden doch erstmals Monate nach erfolgter Kündigung geltend.

Mit anderen Worten hätte von ih m erwartet werden können, das Arbeitsverhältnis mit Blick auf die Schadenminderungspflicht (Art.

17 Abs.

1 AVIG; allgemeiner Grundsatz im Sozialversicherungsrecht: BGE 134 V 109 E.

10.2.7 mit Hinweisen) nicht vorzeitig aufzulösen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_775/2023 vom 15.

Januar 2025 E.

4.2.2). Dass es ihm möglich gewesen wäre, bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist weiterzuarbeiten,

ist auch aufgrund

der Tatsache

zu vermuten, dass er der Beschwerdegegnerin mitgeteilt hatte, er habe aufgrund einer beruflichen Neuorientierung gekündigt (Urk. 9/92). Von einer Kündigung infolge medizinischer Unzumutbarkeit am Arbeitsplatz war damals nicht die Rede. Den Vorbringen

des Beschwerdeführers, wonach es ih m aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen sei, bis zum Finden einer neuen Stelle am Arbeitsplatz bei der Y.___ AG zu verbleiben, kann somit nicht gefolgt werden. 3. 5

Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin d en Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in Anwen dung von Art.

30 Abs.

1 lit.

a AVIG in Verbindung mit Art.

44 Abs.

1 lit.

b AVIV in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4. 4.1

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer, wobei es den Grundsatz zu beachten gilt, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E.

5.2, 126 V 362 E.

5d mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15.

Februar 2023 E.

5.3 mit Hinweisen). 4.2

Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellungsdauer von 40 Tagen bei schwerem Verschulden liegt im gesetzlich vorgegebenen Rahmen (vgl. Art.

45 Abs.

3 lit.

c in Verbindung mit Art.

45 Abs.

4 lit.

a AVIV) und unter dem grundsätzlich massgebenden Mittelwert in der von 31 bis 60 Tagen reichenden Skala (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10.

Juni 2021 E.

6 mit Hinweisen). Damit wurde insbesondere der Situation am Arbeitsplatz und den gesundheitlichen Beschwerden hinreichend Rechnung getragen, welche im Rah men der Verschuldensbeurteilung Berücksichtigung finden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2018 vom 7.

August 2018 E.

3 mit Hinweisen). Verschul denserschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer infolge Missachtung der vertraglichen Kündigungsfrist auf die Geltendmachung von Lohnforderungen respektive Krankentaggeldansprüche für drei Monate verzichtet hatte. Weitere verschuldensmindernde oder erschwerende Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich. Gesamthaft kann in der verfügten Einstellungsdauer weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnis mässigkeit erblickt werden, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, von der Beurteilung der Beschwerdegegnerin abzuweichen. 5.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin d en Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 40 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Der ange fochtene Einspracheentscheid vom

8. Juli 2025 (Urk. 2) ist demnach nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerBrühwiler