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AL.2025.00135

Kein entschuldbarer Grund für das Fernbleiben vom Beratungsgespräch, Arbeitsunfähigkeitszeugnis nicht beweisbildend. Einstellung in der Anspruchsberechtigung bestätigt. Abweisung

Zürich SozVersG · 2026-03-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1999, war zuletzt vom 6. Juli 2020 bis am 3 0. April 2024 bei der Y.___, Z.___, als Grenzwächterin tätig (Urk. 7/21, Urk. 7/24, Urk. 7/281). Am 1 4. Mai 2024 meldete sie sich beim Ufficio Regionale Colloca mento Bellinzon a e Valli – sede di Biasca zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/29). Zudem stellte sie am 1 0. Mai 202 4 Antrag auf Bezug von Arbeitslosenent schädigung ab dem 3 0. April 2024 (Urk. 7/23-26). Nachdem die Versicherte per 1 8. Januar 2025 in den Kanton Zürich umgezogen war, erfolgte ein Wechsel zum Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Schärenmoosstrasse (Urk. 7 /13, Urk. 7 /27) .

Mit Verfügung vom 4. April 2025 stellte das Amt für Arbeit (AFA) die Versichert e

mit Wirkung ab 2. April 2025 infolge Nichtbefolgens der Kontrollvorschriften / Weisungen des RAV für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung ein mit der Begrün dung, dass sie dem Kontroll- und Beratungsgespräch vom 1. April 2025 unentschuldigt ferngeblieben sei (Urk. 7/84 f.). Die von der Versicherten dagegen am 2 6. April 2025 erhobene Einsprache (Urk. 7/56 f.) wies das AFA mit Ein spracheentscheid vom 1 6. Juni 2025 ab (Urk. 7/40-43 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 5. Juni 2025 Beschwerde mit dem Rechts begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei von einer Ein stellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Mit B eschwerde antwort vom 1 0. Juli 2025 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 4. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) .

E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenent schädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Dazu gehört nach Art.

17 Abs.

E. 1.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstelldauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, die Beschwer deführerin sei zum Beratungsgespräch vom 1. April 2025 um 15 Uhr nicht erschienen. Sie habe angegeben, dass sie die Einladung erst am 1 2. April 2025 zur Kenntnis genommen habe, da sie aufgrund ihrer prekären finanziellen Lage vorübergehend bei einer Freundin gewesen sei und keinen regelmässigen Zugang zu ihrer Post gehabt habe (Urk. 2 S. 1) . Dem sei entgegenzuhalten, dass es in der Verantwortung der Beschwerdeführerin liege, dafür zu sorgen und sich so zu organisieren, dass sie in der Regel innert Tagesfrist erreichbar sei und die Unterlagen des RAV rechtzeitig zur Kenntnis nehmen könne. Es wäre somit von ihr zu erwarten gewesen, dass sie ihren Briefkasten täglich prüfe und entleere. Zudem sei die Termineinladung bereits am 2 8. Februar 2025 per A-Post plus ver schickt beziehungsweise anlässlich des Beratungsgesprächs persönlich übergeben worden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden somit ihr Verhalten nicht entschuldigen . Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 1 6. Juli 2024 aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens von einem Beratungsgespräch für einen Tag in der Anspruchsberechtigung habe eingestellt werden müssen, trage die verfügte Einstellung von 15 Tagen dem zugrunde liegenden Verschulden sowie den konkreten Umständen angemessen Rechnung (Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie sei am 1. April 2025 aus gesund heitlichen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, weshalb die ver fügten Einstelltage aufzuheben seien (Urk. 1 S. 1). 2.3

D er Beschwerdegegner ergänzte in der Beschwerdeantwort, eine krankheits bedingte Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des verpassten Beratungsgespräches vom 1. April 2025 habe die Beschwerdeführerin weder bei der Einspracheer hebung noch gegenüber ihrem RAV-Berater erwähnt. Das nachträglich mit der Beschwerde eingereichte Arztzeugnis vom 2 5. Juni 2025 attestiere ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vo m

1. bis am 2. April 2025 und sei für mehr als zwei Monate rückwirkend und mutmasslich nach Angaben der Beschwerdeführerin ausgestellt worden . Es sei auf die Aussagen der Beschwer deführerin der ersten Stunde abzustellen und das Arztzeugnis sei nicht zu berück sichtigen (Urk.

E. 3 Satz 2 lit . b AVIG, dass die arbeitslose Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informations veranstaltungen teilnimmt. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) führt die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Abständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollge spräche durch.

Gemäss Art.

30 Abs. 1 lit .

d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Als Nichtbefolgen einer Weisung gilt insbesondere das unentschuldbare Versäumen eines Beratungsgesprächs. Dabei stellt jedoch nach der Rechtsprechung ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches insbesondere dann kein einstellungs würdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten davor ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat, wobei ein allfälliges früheres Fehlverhalten nicht zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen Nicht befolgens einer Weisung, konkret dem Versäumen eines Kontroll- und Beratungs gesprächs, für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, den auf den

1. April 2025 um 15 Uhr angesetzten Termin für ein Kontroll- und Beratungsgespräch versäumt zu haben (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 7/56 f.). Sie macht indessen beschwerdeweise geltend, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, den Ter min wahrzunehmen, was durch das eingereichte Arztzeugnis (vgl. Urk. 3/2) bestä tigt werde (Urk. 1).

E. 3.2.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Urologie, stellte der Beschwerdeführerin am 2 5. Juni 2025 ein ärztliches Zeugnis aus, womit er ihr unter anderem vom 1. bis am 2. April 2025 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen bescheinigte (Urk. 3/2). Wie d er Beschwerdegegner zu Recht vorbringt, wurde das Arztzeugnis von Dr. A.___ erst beinahe drei Monate nach dem verpassten Gesprächs termin ausgestellt. Zudem enthält es keine (zeitnahe) ärztliche Befunder hebung, so dass nicht nachvollzogen werden kann, aus welchem Grund das Zeugnis ausgestellt wurde. Darüber schwieg sich denn auch die Beschwer deführerin bis zuletzt aus. Nur schon vor diesem Hintergrund und da angesichts des Zeitablauf s

an genommen werden darf, dass sich der Arzt allein auf die Patien ten schilderung ohne eigene objektiv erhobene Befunde abstützte, ist das Arztzeugnis nicht beweis bildend (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2021 vom 1 4. September 2021 E. 3.1 f.), zumal die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen ist, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt umso mehr angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde schrift erstmals erwähnte, dass sie das Beratungsgespräch vom 1. April 2025 aus gesundheitlichen Gründen nicht habe wahrnehmen können und einspracheweise einzig geltend gemacht hatte, sie habe die Einladung nicht zur Kenntnis nehmen können, da sie wegen eines Aufenthaltes bei einer Freundin keinen Zugriff auf ihren Briefkasten gehabt habe (Urk. 7/56 f.). Auf diese soge nannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde», denen in beweismässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder ande rer Art beeinflusst sein können, ist abzustellen (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen). In Anbetracht dieser Umstände ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass es der Beschwerde führerin aus gesundheitlichen Gründen verunmöglicht war, den Gesprächs termin vom 1. April 2025 wahrzunehmen.

E. 3.2.3 Zur in der Einsprache noch vorgebrachten Begründung für das Ver säumen des Beratungsgesprächs, wonach sie aufgrund eines Aufenthaltes bei einer Freundin keinen Zugriff auf ihren Briefkasten gehabt habe und so die Einladung nicht habe zur Kenntnis nehmen können, hat der Beschwerdegegner sodann richtig darauf hingewiesen, dass es Teil der Mitwirkungspflicht de r Beschwerdeführer in gewesen wäre, dafür zu sorgen, dass sie Postsendungen erreichen oder sie davon Kenntnis erlangt (BGE 119 V 89 E 4b/ aa mit weiteren Hinweisen), zumal sie in diesem Zeitpunkt Arbeitslosenentschädigung bezog und so mit Einladungen zu Beratungs gesprächen oder anderen postalischen Mitteilungen des RAV zu rechnen hatte . Da die Beschwerdeführerin nicht darlegte, weshalb es für sie oder allenfalls eine Vertretung nicht möglich gewesen sein sollte, den Briefkasten zu kontrollieren und dadurch trotzdem Kenntnis vom Beratungstermin zu erlangen, stellt die Abwesenheit von ihrem Wohnort somit ebenfalls keinen entschuldbaren Grund für das Fernbleiben vom Beratungsgespräch dar .

E. 3.3 Nach dem Gesagten ist ein entschuldbarer Grund für das Fernbleiben vom Kon troll

- und Beratungsgespräch vom 1. April 202 5 nicht ausgewiesen. Im Weiteren sind die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Sanktion (vgl. E.

1.2) nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 1 6. Juli 2024 wegen unentschuldigten Fernbleibens von einem Beratungsgespräch für einen Tag in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (Urk. 7/212-214) und somit ihren Pflichten als Arbeitslose nicht während den zwölf Monaten zuvor korrekt nachgekommen ist .

Der Einstellungstatbestand von Art. 20 Abs. 1 lit . d AVIG ist somit erfüllt und der Beschwerdegegner hat zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens einer Weisung der zuständigen Amtsstelle verfügt. 4.

4.1

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer, wobei es den Grundsatz zu beachten gilt, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermes sen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 362 E. 5d mit Hinweis). 4.2

Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellungsdauer von 15 Tagen liegt im obersten Bereich des leichten Verschuldens (vgl. vorstehende E. 1.3). Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 1 6. Juli 2024 wegen unentschuldigten Fernbleibens von einem Beratungsgespräch für einen Tag in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (Urk. 7/212-214) bewegt sie sich im Rahmen des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vor gesehenen Richtmasses, gemäss welchem beim zweitmaligen unentschuldigten Fernbleiben beziehungsweise Versäumen des Infotags oder eines Beratungs- oder Kontrollgesprächs neun bis fünfzehn Einstelltage anzuordnen sind (AVIG-Praxis ALE, Rz D79 Ziff. 3.A. 2) . Konkret sind weder erschwerende Umstände noch ver schuldensmindernde Gesichtspunkte ersichtlich. Gesamthaft kann in der verfüg ten Einstellungsdauer weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erblickt werden, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, von der Beurteilung des Beschwerdegegners abzu weichen. 5.

Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 6. Juni 2025 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit

sowie an: - Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

E. 6 S. 2). 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00135 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 1 6. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1999, war zuletzt vom 6. Juli 2020 bis am 3 0. April 2024 bei der Y.___, Z.___, als Grenzwächterin tätig (Urk. 7/21, Urk. 7/24, Urk. 7/281). Am 1 4. Mai 2024 meldete sie sich beim Ufficio Regionale Colloca mento Bellinzon a e Valli – sede di Biasca zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/29). Zudem stellte sie am 1 0. Mai 202 4 Antrag auf Bezug von Arbeitslosenent schädigung ab dem 3 0. April 2024 (Urk. 7/23-26). Nachdem die Versicherte per 1 8. Januar 2025 in den Kanton Zürich umgezogen war, erfolgte ein Wechsel zum Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Schärenmoosstrasse (Urk. 7 /13, Urk. 7 /27) .

Mit Verfügung vom 4. April 2025 stellte das Amt für Arbeit (AFA) die Versichert e

mit Wirkung ab 2. April 2025 infolge Nichtbefolgens der Kontrollvorschriften / Weisungen des RAV für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung ein mit der Begrün dung, dass sie dem Kontroll- und Beratungsgespräch vom 1. April 2025 unentschuldigt ferngeblieben sei (Urk. 7/84 f.). Die von der Versicherten dagegen am 2 6. April 2025 erhobene Einsprache (Urk. 7/56 f.) wies das AFA mit Ein spracheentscheid vom 1 6. Juni 2025 ab (Urk. 7/40-43 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 5. Juni 2025 Beschwerde mit dem Rechts begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei von einer Ein stellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Mit B eschwerde antwort vom 1 0. Juli 2025 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 4. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) . 1.2

Nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenent schädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Dazu gehört nach Art.

17 Abs.

3 Satz 2 lit . b AVIG, dass die arbeitslose Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informations veranstaltungen teilnimmt. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) führt die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Abständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollge spräche durch.

Gemäss Art.

30 Abs. 1 lit .

d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Als Nichtbefolgen einer Weisung gilt insbesondere das unentschuldbare Versäumen eines Beratungsgesprächs. Dabei stellt jedoch nach der Rechtsprechung ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches insbesondere dann kein einstellungs würdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten davor ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat, wobei ein allfälliges früheres Fehlverhalten nicht zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.3

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstelldauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, die Beschwer deführerin sei zum Beratungsgespräch vom 1. April 2025 um 15 Uhr nicht erschienen. Sie habe angegeben, dass sie die Einladung erst am 1 2. April 2025 zur Kenntnis genommen habe, da sie aufgrund ihrer prekären finanziellen Lage vorübergehend bei einer Freundin gewesen sei und keinen regelmässigen Zugang zu ihrer Post gehabt habe (Urk. 2 S. 1) . Dem sei entgegenzuhalten, dass es in der Verantwortung der Beschwerdeführerin liege, dafür zu sorgen und sich so zu organisieren, dass sie in der Regel innert Tagesfrist erreichbar sei und die Unterlagen des RAV rechtzeitig zur Kenntnis nehmen könne. Es wäre somit von ihr zu erwarten gewesen, dass sie ihren Briefkasten täglich prüfe und entleere. Zudem sei die Termineinladung bereits am 2 8. Februar 2025 per A-Post plus ver schickt beziehungsweise anlässlich des Beratungsgesprächs persönlich übergeben worden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden somit ihr Verhalten nicht entschuldigen . Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 1 6. Juli 2024 aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens von einem Beratungsgespräch für einen Tag in der Anspruchsberechtigung habe eingestellt werden müssen, trage die verfügte Einstellung von 15 Tagen dem zugrunde liegenden Verschulden sowie den konkreten Umständen angemessen Rechnung (Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie sei am 1. April 2025 aus gesund heitlichen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, weshalb die ver fügten Einstelltage aufzuheben seien (Urk. 1 S. 1). 2.3

D er Beschwerdegegner ergänzte in der Beschwerdeantwort, eine krankheits bedingte Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des verpassten Beratungsgespräches vom 1. April 2025 habe die Beschwerdeführerin weder bei der Einspracheer hebung noch gegenüber ihrem RAV-Berater erwähnt. Das nachträglich mit der Beschwerde eingereichte Arztzeugnis vom 2 5. Juni 2025 attestiere ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vo m

1. bis am 2. April 2025 und sei für mehr als zwei Monate rückwirkend und mutmasslich nach Angaben der Beschwerdeführerin ausgestellt worden . Es sei auf die Aussagen der Beschwer deführerin der ersten Stunde abzustellen und das Arztzeugnis sei nicht zu berück sichtigen (Urk. 6 S. 2). 3.

3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen Nicht befolgens einer Weisung, konkret dem Versäumen eines Kontroll- und Beratungs gesprächs, für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, den auf den

1. April 2025 um 15 Uhr angesetzten Termin für ein Kontroll- und Beratungsgespräch versäumt zu haben (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 7/56 f.). Sie macht indessen beschwerdeweise geltend, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, den Ter min wahrzunehmen, was durch das eingereichte Arztzeugnis (vgl. Urk. 3/2) bestä tigt werde (Urk. 1). 3.2.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Urologie, stellte der Beschwerdeführerin am 2 5. Juni 2025 ein ärztliches Zeugnis aus, womit er ihr unter anderem vom 1. bis am 2. April 2025 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen bescheinigte (Urk. 3/2). Wie d er Beschwerdegegner zu Recht vorbringt, wurde das Arztzeugnis von Dr. A.___ erst beinahe drei Monate nach dem verpassten Gesprächs termin ausgestellt. Zudem enthält es keine (zeitnahe) ärztliche Befunder hebung, so dass nicht nachvollzogen werden kann, aus welchem Grund das Zeugnis ausgestellt wurde. Darüber schwieg sich denn auch die Beschwer deführerin bis zuletzt aus. Nur schon vor diesem Hintergrund und da angesichts des Zeitablauf s

an genommen werden darf, dass sich der Arzt allein auf die Patien ten schilderung ohne eigene objektiv erhobene Befunde abstützte, ist das Arztzeugnis nicht beweis bildend (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2021 vom 1 4. September 2021 E. 3.1 f.), zumal die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen ist, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt umso mehr angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde schrift erstmals erwähnte, dass sie das Beratungsgespräch vom 1. April 2025 aus gesundheitlichen Gründen nicht habe wahrnehmen können und einspracheweise einzig geltend gemacht hatte, sie habe die Einladung nicht zur Kenntnis nehmen können, da sie wegen eines Aufenthaltes bei einer Freundin keinen Zugriff auf ihren Briefkasten gehabt habe (Urk. 7/56 f.). Auf diese soge nannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde», denen in beweismässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder ande rer Art beeinflusst sein können, ist abzustellen (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen). In Anbetracht dieser Umstände ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass es der Beschwerde führerin aus gesundheitlichen Gründen verunmöglicht war, den Gesprächs termin vom 1. April 2025 wahrzunehmen. 3.2.3

Zur in der Einsprache noch vorgebrachten Begründung für das Ver säumen des Beratungsgesprächs, wonach sie aufgrund eines Aufenthaltes bei einer Freundin keinen Zugriff auf ihren Briefkasten gehabt habe und so die Einladung nicht habe zur Kenntnis nehmen können, hat der Beschwerdegegner sodann richtig darauf hingewiesen, dass es Teil der Mitwirkungspflicht de r Beschwerdeführer in gewesen wäre, dafür zu sorgen, dass sie Postsendungen erreichen oder sie davon Kenntnis erlangt (BGE 119 V 89 E 4b/ aa mit weiteren Hinweisen), zumal sie in diesem Zeitpunkt Arbeitslosenentschädigung bezog und so mit Einladungen zu Beratungs gesprächen oder anderen postalischen Mitteilungen des RAV zu rechnen hatte . Da die Beschwerdeführerin nicht darlegte, weshalb es für sie oder allenfalls eine Vertretung nicht möglich gewesen sein sollte, den Briefkasten zu kontrollieren und dadurch trotzdem Kenntnis vom Beratungstermin zu erlangen, stellt die Abwesenheit von ihrem Wohnort somit ebenfalls keinen entschuldbaren Grund für das Fernbleiben vom Beratungsgespräch dar . 3.3

Nach dem Gesagten ist ein entschuldbarer Grund für das Fernbleiben vom Kon troll

- und Beratungsgespräch vom 1. April 202 5 nicht ausgewiesen. Im Weiteren sind die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Sanktion (vgl. E.

1.2) nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 1 6. Juli 2024 wegen unentschuldigten Fernbleibens von einem Beratungsgespräch für einen Tag in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (Urk. 7/212-214) und somit ihren Pflichten als Arbeitslose nicht während den zwölf Monaten zuvor korrekt nachgekommen ist .

Der Einstellungstatbestand von Art. 20 Abs. 1 lit . d AVIG ist somit erfüllt und der Beschwerdegegner hat zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens einer Weisung der zuständigen Amtsstelle verfügt. 4.

4.1

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer, wobei es den Grundsatz zu beachten gilt, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermes sen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 362 E. 5d mit Hinweis). 4.2

Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellungsdauer von 15 Tagen liegt im obersten Bereich des leichten Verschuldens (vgl. vorstehende E. 1.3). Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 1 6. Juli 2024 wegen unentschuldigten Fernbleibens von einem Beratungsgespräch für einen Tag in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (Urk. 7/212-214) bewegt sie sich im Rahmen des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vor gesehenen Richtmasses, gemäss welchem beim zweitmaligen unentschuldigten Fernbleiben beziehungsweise Versäumen des Infotags oder eines Beratungs- oder Kontrollgesprächs neun bis fünfzehn Einstelltage anzuordnen sind (AVIG-Praxis ALE, Rz D79 Ziff. 3.A. 2) . Konkret sind weder erschwerende Umstände noch ver schuldensmindernde Gesichtspunkte ersichtlich. Gesamthaft kann in der verfüg ten Einstellungsdauer weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erblickt werden, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, von der Beurteilung des Beschwerdegegners abzu weichen. 5.

Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 6. Juni 2025 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit

sowie an: - Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser