Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1965, war seit dem 1. Mai 2017 (Urk. 8/103) als Chief Operating Officer (COO) bei der Y.___ AG, Spital Z.___, Z.___, tätig . Mit Verfügung vom 3 0. April 2024 gewährte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil der Y.___ AG eine provisorische Nachlassstundung von vier Monaten bis 3 0. August 2024 (Publikation im schweizerischen Handelsamts blatt, SHAB Nr. 19 vom .. . Januar 2024). Am 6. Mai 2024 kündigte die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 3 0. November 2024 und stellte sie ab 8. Mai 2024 von der Pflicht zur Arbeitsleistung frei. Gleichzeitig wies sie die Versicherte darauf hin, dass es ihr aufgrund der provisorischen Nachlassstundung bis auf Weiteres nicht möglich sei, ihr während der Freistellung den Lohn auszu zahlen (Urk. 8/99). 1.2
Die provisorische Nachlassstundung wurde mit Verfügung des Nachlassge richts
des Bezirksgerichts Hinwil vom 2 3. August 2024 um vier Monate bis am 3 0. Dezember 2024 verlängert. Mit Verfügung vom 1 9. Dezember 2024 gewährte
das Nachlassgericht des Bezirksgerichts Hinwil der Y.___ AG eine definitive Nach lassstundung von sechs Monaten bis 1 9. Juni 2025 (Publikation im SHAB Nr. 5 vom .. . Januar 2025; vgl. auch Handelsregisterauszug der Y.___ AG). Mit Verfü gung vom 1 6. Juni 2025 verlängerte
das Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil die gewährte definitive Nachlassstundung um zwölf Monate bis 1 9. Juni 2026 (Publikation im SHAB Nr. 118 vom .. . Juni 2025). 1.3
Am 1 7. Juni 2024
hatte
die Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für ausstehenden Lohn für die Zeit vom 1. Januar bis 3 0. April 2024 im Betrag von insgesamt Fr.
36 ’ 112. -- beantragt ([ Fr. 6'500.-- + Fr. 1 ’ 294.10 + Fr. 1'233.90] x 4 Monate; inklusive Anteil Ferien und Anteil 1 3. Monatslohn; Urk. 8/ 111- 11 4). Mit Verfügung vom 1 2. Juli 2024 (Urk. 8/60-62) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch de r Versicherten auf Insolvenzentschädigung auf Grund einer arbeitgeberähnlichen Stellung bei der Y.___ AG. Die von der Versicherten am 1 2. September 2024 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/20-25) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1 9. Mai 2025 (Urk. 8/6-11 = Urk.
2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 9. Mai 2025 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 2 0. Juni 2025 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr die beantragte Insolvenzentschädigung zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung und erneute n Verfügung über den Anspruch auf Insol venzentschädigung an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückzuweisen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Juli 2025 (Urk. 7) beantragte die Arbeits- losenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 2 2. August 2025 (Urk. 13) hielt die Beschwerdeführer in an ihrem beschwerde weise gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 1 8. September 2025 (Urk. 1 7) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest, wovon der Beschwerdeführer in am 2 2. September 2025 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 1 8). Das Gericht zieht
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkurs verfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrecht s (OR) wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit . a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2).
E. 1.4 Gemäss Art. 58 AVIG gilt bei einer Nachlassstundung oder einem richterlichen Konkursaufschub dieses Kapitel (somit das fünfte Kapitel mit dem Titel «Insol venzentschädigung»: Art. 51 ff. AVIG) sinngemäss. Die vor der Nachlassstundung entstandenen Lohnforderungen müssen damit innert der 60-tägigen Frist seit Bewilligung der Nachlassstundung geltend gemacht werden; wird später über den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin der Konkurs eröffnet, so lebt ein im Zeitpunkt der Nachlassstundung entstandener, aber nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemachter und damit verwirkter Insolvenz entschädigungs anspruch nicht wieder auf (Urteil des Bundesgerichts C 156/04 vom 7. Oktober 2005 E. 3.1; BGE 126 V
140 E. 3a).
E. 1.5 Gemäss der Rechtsprechung sind die Wirkungen der provisorischen Nachlass stundung weitgehend die gleichen wie diejenigen der definitiven, weshalb kein Grund bestehe, die provisorische Nachlassstundung in Bezug auf die Insolven zentschädigung anders zu behandeln als die definitive . Die Insolvenzent schädigung gemäss Art. 58 AVIG ist daher bereits bei der provisorischen Nach lass stundung auszurichten. Demzufolge beginnt auch die 60-tägige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs (Art. 53 Abs. 1 AVIG) mit der Veröffentlichung der provisorischen Nachlassstundung im SHAB (Urteil des Bundesgerichts C
156/04 vom 7. Oktober 2005 E. 7).
E. 1.6 Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entschei dungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 51 Abs. 2 AVIG). Die zu Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG ergangene Rechtsprechung bezüglich derjenigen Personen, welche als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums oder Ehegatten eines solchen Mitglieds vom Kurzarbeitsentschädigungsanspruch ausgeschlossen sind, ist im Rahmen von Art. 51 Abs. 2 AVIG gleichermassen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 1.7 Mit Art. 51 Abs. 2 AVIG wollte der Gesetzgeber diejenigen Personen von einem besonderen Schutz ausschliessen, die aufgrund ihrer Stellung oder Funktion über die finanzielle Situation der Unternehmung informiert waren und deshalb vom Konkurs nicht überrascht wurden. Damit ein Anspruch auf Insolvenz entschädi gung entfällt, müssen die Personen allerdings praxisgemäss auch über einen massgeblichen Einfluss auf die Willensbildung des Unternehmens beziehungs weise auf die für das Überleben de s Unternehmens ausschlaggebenden strate gischen Entscheidungen verfügen (Urteile des Bundesgerichts 8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2 und 8C_642/2015 vom 6. September 2016 E. 3.2).
E. 1.8 Nach der Rechtsprechung (BGE 123 V 234 E. 7a mit Hinweis) ist der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG genannten Personen vom Entschädigungsan spruch absolut zu verstehen. Hinter dieser Regelung steht der Gedanke der Verhütung von Missbräuchen (Selbstausstellung von für die Kurzarbeits entschädigung notwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollier barkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls, Mitbestimmung oder Mitver ant wortung bei der Einführung von Kurzarbeit und Ähnliches, vor allem bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung in Leitungsfunktion des Betriebes; BGE 123 V 234 E. 7b/ bb mit Hinweis; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band
I, Bern und Stuttgart 1987, N 43 zu Art. 31 AVIG).
Die Frage, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. OR) sowie für die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, denen das Gesetz in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben zuweist (BGE 145 V 200 E. 4.2-E. 4.5 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1 bis AVIG).
Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungs beiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG). 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 9. Mai 2025 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Mitglied der Geschäftsleitung der Y.___ AG Einblick in deren finanzielle Verhältnisse gehabt habe, und dass ihr daher auch die finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft bekannt gewesen sein dürften. Sie habe sodann Einsicht in die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nehmen und deren Entscheide teilweise beeinflussen können. Diese Umstände würden für eine arbeitgeberähnliche Stellung sprechen, weshalb ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu verneinen sei (S. 3).
E. 2.2 Die Beschwerdeführer in brachte hiegegen vor, dass sie als COO nur über eine
beschei dene finanzielle Kompetenz verfügt habe, dass sie nur eines von vier
Mitgliedern der Geschäftsleitung gewesen sei, und dass der Stichentscheid beim CEO A.___ gelegen sei. Sie sei dem CEO unterstellt gewesen und habe an ihn rapportiert. In ihrer Funktion als COO sei sie insbesondere für
die patientennahen Dienstleistungen und für pflegerische Belange zuständig gewesen. Die massgeblichen unternehmerischen Entscheidungen seien bei der
Y.___ AG vom Verwaltungsrat und insbesondere von dessen Präsidenten, B.___, und nicht auf der Ebene der Geschäftsleitung getroffen worden (Urk. 1 S. 4).
E. 3 Gemäss Art. 53 AVIG müssen im Konkursfall des Arbeitgebers die Arbeitnehme rinnen und Arbeitnehmer ihren Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). Bei Pfändung des Arbeitgebers müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Entschädigungsanspruch innert 60
Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen (Abs. 2). Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Abs. 3). Die Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG hat demnach Verwirkungscharakter, ist aber einer Wiederherstellung zugänglich (BGE 131 V 454 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 123 V
106 E. 2a). Sie gilt gestützt auf Art. 58 AVIG auch im Falle einer Nachlassstun dung und beginnt dort mit der Veröffentlichung der provisorischen Nachlass stundung im SHAB (BGE 131 V 454 E. 3.2, E. 6 und E. 7).
E. 3.2 ).
4.4
Der Geschäftsleitung kam daher eine weitgehende und umfassende Zuständigkeit in der operativen Leitung der Y.___ AG zu. Auf Grund des Umstandes, dass d ie Geschäftsleitung über eine Kompetenz betreffend Investitionen bis zu einem Betrag von Fr. 1'000'000.—
verfügte, ist davon auszugehen, dass die Geschäfts leitung auch für Entscheidungen über erhebliche Investitionen zuständig war. Die Zuständigkeit der Geschäftsleitung übertraf daher die üblichen operativen Geschäfte und umfasste auch gewisse, für das Überleben der Gesellschaft poten tiell ausschlaggebende strategische Entscheidungen. Da d ie Geschäftsleitung gemäss dem Organisationsreglement insbesondere für die Sicherstellung der Finanzierung und Liquidität der Gesellschaft, für die Sicherstellung der Rahmen- und Leistungskontrakte mit Kostenträgern und für die Erstellung von Budgets und Rechnungen zuhanden des Verwaltungsrates zuständig war, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als M itglied der Geschäftsleitung von den finanziellen Verhältnissen und mithin auch von den finanziellen Schwierig keiten der Gesellschaft Kenntnis hatte und
haben musste . Die Beschwerdeführerin hatte als Mitglied der Geschäftsleitung indes nicht nur umfassende Kenntnis der
finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft, sondern verfügte auf Grund des
Umstandes, dass die Geschäftsleitung für Investitionsentscheidungen bis Fr. 1'000'000.—
zuständig war, sowie zur Information des Verwaltungsrates über Portfolioveränderungen mit Auswirkungen über Fr. 1'000'000.—
verpflichtet war, auch hinsichtlich strategischer, für das Überleben der Gesellschaft potentiell ausschlaggebender Investitionsentscheide, über einen massgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft . Der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden, soweit sie
– unter anderem gestützt auf die Medienberichterstat tung - geltend mach t, dass die massgeblichen unternehmerischen Entscheidungen ausschliesslich vom Verwaltungsrat der Y.___ AG beziehungsweise von dessen Präsidenten getroffen worden seien (Urk. 1 S. 4 ff.).
Gegen ihre Darstellung
spricht nicht zuletzt auch de r Finanzbericht 2023 der Y.___ Gruppe vom April
2024 (Urk. 8/28-47), dem zu entnehmen ist, dass sich der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung der Y.___ AG zusammen um die Unternehmensfort führung, d ie ausstehende Anleihe und de n laufenden operativen Betrieb kümmerten. Im Bericht wurde unter anderem festgehalten, dass der Verwal tungsrat und die Geschäftsleitung der Y.___ AG die kurz- und mittelfristige Zahlungsfähigkeit der Y.___ AG mit Blick auf den laufenden operativen Betrieb, das heisst insbesondere den Betrieb des Spitals Z.___ als gegeben erachteten (Urk. 8/43 «Unterneh mensfortführung»). Weiter wurde erklärt, dass der Verwal tungsrat und die Geschäftsleitung der Y.___ AG mit Blick auf die notwen dige Refinanzierung der Anleihe mehrere Gespräche mit einem Investor, einer Vielzahl von Banken und anderen Finanzierungspartnern geführt hätten. Sodann würden d er Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung der Y.___ verschiedene Alternativen prüfen, um der bevorstehenden Fälligkeit der Anleihe begegnen zu können. Dazu
gehörten weitere Gespräche mit potenziellen (Eigenkapital-)Investoren, die Prüfung einer Sale and Lease
Back Transaktion mit Bezug auf das Spitalgebäude sowie auch die Unterstützung der Y.___ AG durch die bestehenden Aktionärsge meinden (Urk. 8/43 «Ausstehende Anleihe»). 4.5
Nach Gesagtem ist auf Grund der erwähnten betrieblichen Struktur und der Organisation der Y.___ AG davon auszugehen, dass d ie Beschwerdeführerin als COO und Mitglied der Geschäftsleitung einen erheblichen Einfluss auf die opera tive Führung und teilweise auch auf strategische Entscheidungen der Gesellschaft nehmen konnte . In Würdigung der gesamten Umstände ist daher von eine r arbeit geberähnliche n Stellung der Beschwerdeführerin innerhalb der Y.___ AG auszu gehen. 4.6
Da von weiteren Abklärungen keine neuen
entscheidrelevante n
Ergebnisse zu erwarten sind, kann darauf sowie auf eine Rückweisung der Sache an die Beschwer degegnerin zur Durchführung weiterer Abklärungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_577/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 9).
Soweit d i e Beschwerdeführer in im Übrigen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügte, indem die ergänzenden Angaben der Y.___ nicht in den ih r zuge stellten Akten enthalten gewesen seien (Urk. 1 S. 9 Rz 24),
kann offen bleiben, w ie es sich damit verhält .
E ine solche Verletzung wäre ohnehin als geheilt zu betrachten, da d i e Beschwerdeführer in die Möglichkeit erhielt, sich vor dem hiesigen Gericht als einer Instanz zu äussern, der die volle Kognition in tatsäch licher und rechtlicher Hinsicht zusteht . D arüber hinaus ist
- im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung
– wie hier - zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). 5.
Da der Beschwerdeführerin eine arbeitgeberähnliche Stellung zukam, gehörte sie zum Personenkreis, welche r gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIG vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausgeschlossen ist, weil eine Missbrauchsgefahr bei diesem Personenkreis nicht auszuschliessen ist. Demzufolge ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einsprache entscheid vom 1 9. Mai 2025 (Urk.
2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung verneint e, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Zobl - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz
E. 3.2.3 Abs. 2) . Der Verwaltungsrat habe sich (mit dem Organisationsreglement vom 1. Januar 2010)
darauf beschränkt, die grundlegenden Rahmenbedingungen festzulegen und die Implementierung der internen Organisation dem Vorsitzenden der Geschäftslei tung zu übertragen (Ziff. 3.4.1) . Die Mitglieder der Geschäftsleitung hätten einer seits ihre Direktion im Gesamtgremium vertreten. Andererseits hätten sie die Gesamtsicht des Unternehmens in ihren Direktionen übernommen . Diese Gesamt sicht habe den Einbezug aller Anspruchsgruppen in die Entscheidungsfindung umfasst .
Im Speziellen war die Geschäftsleitung (unter der Führung des CEO) verantwort lich für: - die Erarbeitung von strategischen Projekten zuhanden des Verwaltungs rates sowie den laufenden Abgleich der Unternehmens aktivitäten und Investitionen mit der vom Verwaltungsrat definierten Strategie - die Sicherstellung der Finanzierung und Liquidität - die Sicherstellung der Rahmen- und Leistungskontrakte mit Kosten trägern - die Erstellung von Budgets und Rechnungen zuhanden des Verwaltungs rates - die Umsetzung der vom Verwaltungsrat vorgegebenen strategischen Ziele - die Vorgabe von ethischen, qualitativen und finanziellen Zielen (Mittel fristplanung und Budgets) an die Direktionen - die Vorgabe eines nach Inhalt und Periodizität stufengerechten Reportings an die unterstellten Abteilungen - die Führung des Risk Managements inkl. Versicherungsschutz - die Vorgabe und Sicherstellung des internen Kontrollsystems gemäss gesetzlichen Anforderungen - die Führung der Unternehmensfinanzen inkl. Investitions- und Cash-Management - die Führung des Unternehmenscontrollings mit dem Ziel, Entwicklungen des Unternehmens frühzeitig zu erkennen - die Repräsentation der Unternehmung gegenüber Anspruchsgruppen in Absprache mit dem Verwaltungsratspräsidenten - die Information des Verwaltungsrates über Portfolioveränderungen mit Auswirkungen über Fr. 1'000'000.-- im Einzelfall - die Antragsstellung an den Verwaltungsrat von Geschäften und Vorhaben, welche nicht in der Kompetenz der Geschäftsleitung liegen - die Führung des Betriebes (Ethik, Qualität, Personelles, interne und externe Betriebsabläufe, Unternehmenskultur, Controlling, Gesundheits förderung, Arbeitssicherheit, Hygiene), dies beinhaltet auch die perio dische Durchführung von Audits - das Handling von aussergewöhnlichen Vorfällen - das Fehlermanagement und das Feedbackhandling - die interne und externe Kommunikation gemäss Kommunikations konzept - Management des Beteiligungsportfolio mit Anträgen an den Verwal tungsrat - Freigabe von Investitionen und Projekten - Bildung, Steuerung und Auflösen von übergeordneten Kommunikations- und Entscheidungsgefässen, die bei Bedarf hierarchie- und bereichsüber greifend zusammengesetzt werden k onnten (zum Beispiel: Krisenstab; Urk. 8/73-74, Ziff. 3.4.3).
E. 3.3 ) für die Leitung sämtlicher operativer Aufgaben zuständig war. Die Beschwerdefüh rerin war als COO für eine grosse Anzahl von Aufgaben in ihrer Zuständigkeit, insbesondere den Bereich «Betriebe» und die Einhaltung des Budgets selbständig verantwortlich. Im Einzelnen standen insbesondere die folgenden Aufgaben in ihrer Verantwortung (vorstehend E.
E. 3.4 ): Mitentwicklung, Implementierung und Umsetzung der Strategie der Y.___ AG, Implementierung der neuen Führungs struktur in der Direktion Betriebe, Führung und Weiterentwicklung der Direktion Betriebe im Rahmen der Strategiegrundlagen, Beratung, Coaching, Unterstützung und Qualifikation der Mitarbeitenden, Budget der Direktion Betriebe, Erstellung und Überprüfung der Jahresziele in der Direktion Betriebe, A ufbau und Imple mentierung eines Controllingsystems der patientennahen Prozesse und Dienst leistungen, Sicherung und Entwicklung der Qualität in ihrer Direktion durch den kontinuierlichen Verbesserungsprozess und durch andere geeignete Massnahmen, Sicherstellung des Ein- und Austrittsprozesses in Zusammenarbeit mit dem HRM der Direktion, Sicherstellung der Kommunikation in der Direktion Betriebe und mit den internen und externen Partnern, Umsetzung der regulatorischen Vorgaben für Gesundheitsberufe der Direktion, patientennahen Prozesse und deren Weiterentwicklung und die Entwicklung, Bearbeitung und Realisierung von Projekten der Direktion und der Y.___ AG . 4.3
Als Mitglied der Geschäftsleitung war die Beschwerdeführerin sodann Teil des fünfköpfigen Gremiums, welchem die operative Leitung der Y.___ zustand (vorstehend E.
E. 3.5 Im Organigramm im Anhang 7 des Organisationsreglement (Urk. 14 S. 10) sind die Zuständigkeiten des/der COO (Direktion Betriebe) aufgeführt. Danach verfügte der/die COO über eine Assistentin COO sowie über einen Stab (Leitung Prozesse und Controlling, Leitung Pflegeentwicklung, Leitung Bildung) und war für die folgenden Bereiche zuständig: - Bereichsleitung Pflege OP (OP-Pflege, Anästhesie-Pflege, Steriplus, Lage rungspflege) - Bereichsleitung Organisation & Services (Check-in, Sozialdienst, Guest Relation, Freiwillige, Einkauf, Logistik) - Bereichsleitung Pflegeabteilungen (Chirurgie, Medizin, Privat, Applikati onen) - Bereichsleitung Pflege Frauenklinik (Gebärabteilung, Wochenbett, Gynä kologie, Neonatologie) - Interdisziplinärer Fachbereich Pflege (IPS, Stroke Unit, IMC, WAR, Notfall, Ambulantes Zentrum) - Bereichsleitung MTB – med. ther . Bereich (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie)
E. 3.6 Dem Auszug aus dem Handelsregister der Y.___ AG i st zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Mitglied der Geschäftsleitung der Y.___ AG über eine Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien verfügte . 4. 4.1
Die von Art. 51 Abs. 2 AVIG zum Ausschluss auf den Anspruch auf Insolven zent schädigung geforderte Möglichkeit, die Entscheidungen des Arbeitgebers mass geblich beeinflussen zu können, ergibt sich bei einem Mitglied der Geschäftsleitung einer Aktien gesellschaft nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Mitglied der Geschäftsleitung und COO der Y.___ AG dem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium der Gesellschaft angehör t e und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unter nehmensentscheidungen h atte
nehmen können, ist daher anhand der konkreten Gegebenheit en beziehungsweise aufgrund der internen betrieblichen Struktur der Y.___ AG zu beantworten. 4.2
Den erwähnten Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als COO beziehungsweise Leiterin der Direktion Betriebe und Mitglied der Geschäftslei tung in ihrem Zuständigkeitsbereich, das heisst in Bezug auf die Bereiche Pflege OP, Organisation & Services, Pflegeabteilungen, Pflege Frauenklinik, Interdiszip linärer Fachbereich Pflege und MTB – med. ther . Bereich (vorstehend E.
E. 7 in der Funktion als COO (Chief Operation Officer) bei der Y.___ AG tätig und direkt dem CEO (Chief Executive Officer) unterstellt (Urk. 8/103). Zudem war sie Mitglied der Geschäftsleitung der Y.___ AG (Urk. 8/104).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00129 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 2 5. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Zobl Landmann & Partner AG Möhrlistrasse 97, Postfach, 8050 Zürich gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1965, war seit dem 1. Mai 2017 (Urk. 8/103) als Chief Operating Officer (COO) bei der Y.___ AG, Spital Z.___, Z.___, tätig . Mit Verfügung vom 3 0. April 2024 gewährte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil der Y.___ AG eine provisorische Nachlassstundung von vier Monaten bis 3 0. August 2024 (Publikation im schweizerischen Handelsamts blatt, SHAB Nr. 19 vom .. . Januar 2024). Am 6. Mai 2024 kündigte die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 3 0. November 2024 und stellte sie ab 8. Mai 2024 von der Pflicht zur Arbeitsleistung frei. Gleichzeitig wies sie die Versicherte darauf hin, dass es ihr aufgrund der provisorischen Nachlassstundung bis auf Weiteres nicht möglich sei, ihr während der Freistellung den Lohn auszu zahlen (Urk. 8/99). 1.2
Die provisorische Nachlassstundung wurde mit Verfügung des Nachlassge richts
des Bezirksgerichts Hinwil vom 2 3. August 2024 um vier Monate bis am 3 0. Dezember 2024 verlängert. Mit Verfügung vom 1 9. Dezember 2024 gewährte
das Nachlassgericht des Bezirksgerichts Hinwil der Y.___ AG eine definitive Nach lassstundung von sechs Monaten bis 1 9. Juni 2025 (Publikation im SHAB Nr. 5 vom .. . Januar 2025; vgl. auch Handelsregisterauszug der Y.___ AG). Mit Verfü gung vom 1 6. Juni 2025 verlängerte
das Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil die gewährte definitive Nachlassstundung um zwölf Monate bis 1 9. Juni 2026 (Publikation im SHAB Nr. 118 vom .. . Juni 2025). 1.3
Am 1 7. Juni 2024
hatte
die Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für ausstehenden Lohn für die Zeit vom 1. Januar bis 3 0. April 2024 im Betrag von insgesamt Fr.
36 ’ 112. -- beantragt ([ Fr. 6'500.-- + Fr. 1 ’ 294.10 + Fr. 1'233.90] x 4 Monate; inklusive Anteil Ferien und Anteil 1 3. Monatslohn; Urk. 8/ 111- 11 4). Mit Verfügung vom 1 2. Juli 2024 (Urk. 8/60-62) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch de r Versicherten auf Insolvenzentschädigung auf Grund einer arbeitgeberähnlichen Stellung bei der Y.___ AG. Die von der Versicherten am 1 2. September 2024 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/20-25) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1 9. Mai 2025 (Urk. 8/6-11 = Urk.
2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 9. Mai 2025 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 2 0. Juni 2025 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr die beantragte Insolvenzentschädigung zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung und erneute n Verfügung über den Anspruch auf Insol venzentschädigung an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückzuweisen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Juli 2025 (Urk. 7) beantragte die Arbeits- losenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 2 2. August 2025 (Urk. 13) hielt die Beschwerdeführer in an ihrem beschwerde weise gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 1 8. September 2025 (Urk. 1 7) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest, wovon der Beschwerdeführer in am 2 2. September 2025 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 1 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkurs verfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrecht s (OR) wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit . a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2). 1. 2
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1 bis AVIG).
Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungs beiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG). 1. 3
Gemäss Art. 53 AVIG müssen im Konkursfall des Arbeitgebers die Arbeitnehme rinnen und Arbeitnehmer ihren Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). Bei Pfändung des Arbeitgebers müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Entschädigungsanspruch innert 60
Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen (Abs. 2). Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Abs. 3). Die Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG hat demnach Verwirkungscharakter, ist aber einer Wiederherstellung zugänglich (BGE 131 V 454 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 123 V
106 E. 2a). Sie gilt gestützt auf Art. 58 AVIG auch im Falle einer Nachlassstun dung und beginnt dort mit der Veröffentlichung der provisorischen Nachlass stundung im SHAB (BGE 131 V 454 E. 3.2, E. 6 und E. 7). 1.4
Gemäss Art. 58 AVIG gilt bei einer Nachlassstundung oder einem richterlichen Konkursaufschub dieses Kapitel (somit das fünfte Kapitel mit dem Titel «Insol venzentschädigung»: Art. 51 ff. AVIG) sinngemäss. Die vor der Nachlassstundung entstandenen Lohnforderungen müssen damit innert der 60-tägigen Frist seit Bewilligung der Nachlassstundung geltend gemacht werden; wird später über den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin der Konkurs eröffnet, so lebt ein im Zeitpunkt der Nachlassstundung entstandener, aber nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemachter und damit verwirkter Insolvenz entschädigungs anspruch nicht wieder auf (Urteil des Bundesgerichts C 156/04 vom 7. Oktober 2005 E. 3.1; BGE 126 V
140 E. 3a). 1.5
Gemäss der Rechtsprechung sind die Wirkungen der provisorischen Nachlass stundung weitgehend die gleichen wie diejenigen der definitiven, weshalb kein Grund bestehe, die provisorische Nachlassstundung in Bezug auf die Insolven zentschädigung anders zu behandeln als die definitive . Die Insolvenzent schädigung gemäss Art. 58 AVIG ist daher bereits bei der provisorischen Nach lass stundung auszurichten. Demzufolge beginnt auch die 60-tägige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs (Art. 53 Abs. 1 AVIG) mit der Veröffentlichung der provisorischen Nachlassstundung im SHAB (Urteil des Bundesgerichts C
156/04 vom 7. Oktober 2005 E. 7).
1.6
Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entschei dungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 51 Abs. 2 AVIG). Die zu Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG ergangene Rechtsprechung bezüglich derjenigen Personen, welche als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums oder Ehegatten eines solchen Mitglieds vom Kurzarbeitsentschädigungsanspruch ausgeschlossen sind, ist im Rahmen von Art. 51 Abs. 2 AVIG gleichermassen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.7
Mit Art. 51 Abs. 2 AVIG wollte der Gesetzgeber diejenigen Personen von einem besonderen Schutz ausschliessen, die aufgrund ihrer Stellung oder Funktion über die finanzielle Situation der Unternehmung informiert waren und deshalb vom Konkurs nicht überrascht wurden. Damit ein Anspruch auf Insolvenz entschädi gung entfällt, müssen die Personen allerdings praxisgemäss auch über einen massgeblichen Einfluss auf die Willensbildung des Unternehmens beziehungs weise auf die für das Überleben de s Unternehmens ausschlaggebenden strate gischen Entscheidungen verfügen (Urteile des Bundesgerichts 8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2 und 8C_642/2015 vom 6. September 2016 E. 3.2). 1.8
Nach der Rechtsprechung (BGE 123 V 234 E. 7a mit Hinweis) ist der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG genannten Personen vom Entschädigungsan spruch absolut zu verstehen. Hinter dieser Regelung steht der Gedanke der Verhütung von Missbräuchen (Selbstausstellung von für die Kurzarbeits entschädigung notwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollier barkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls, Mitbestimmung oder Mitver ant wortung bei der Einführung von Kurzarbeit und Ähnliches, vor allem bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung in Leitungsfunktion des Betriebes; BGE 123 V 234 E. 7b/ bb mit Hinweis; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band
I, Bern und Stuttgart 1987, N 43 zu Art. 31 AVIG).
Die Frage, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. OR) sowie für die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, denen das Gesetz in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben zuweist (BGE 145 V 200 E. 4.2-E. 4.5 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 9. Mai 2025 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Mitglied der Geschäftsleitung der Y.___ AG Einblick in deren finanzielle Verhältnisse gehabt habe, und dass ihr daher auch die finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft bekannt gewesen sein dürften. Sie habe sodann Einsicht in die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nehmen und deren Entscheide teilweise beeinflussen können. Diese Umstände würden für eine arbeitgeberähnliche Stellung sprechen, weshalb ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu verneinen sei (S. 3). 2.2
Die Beschwerdeführer in brachte hiegegen vor, dass sie als COO nur über eine
beschei dene finanzielle Kompetenz verfügt habe, dass sie nur eines von vier
Mitgliedern der Geschäftsleitung gewesen sei, und dass der Stichentscheid beim CEO A.___ gelegen sei. Sie sei dem CEO unterstellt gewesen und habe an ihn rapportiert. In ihrer Funktion als COO sei sie insbesondere für
die patientennahen Dienstleistungen und für pflegerische Belange zuständig gewesen. Die massgeblichen unternehmerischen Entscheidungen seien bei der
Y.___ AG vom Verwaltungsrat und insbesondere von dessen Präsidenten, B.___, und nicht auf der Ebene der Geschäftsleitung getroffen worden (Urk. 1 S. 4). 3. 3.1
Gemäss Arbeitsvertrag vom 1 9. Dezember 2016 (Urk. 8/103-105) war d ie Beschwerdeführer in
ab 1. Mai 20 1 7 in der Funktion als COO (Chief Operation Officer) bei der Y.___ AG tätig und direkt dem CEO (Chief Executive Officer) unterstellt (Urk. 8/103). Zudem war sie Mitglied der Geschäftsleitung der Y.___ AG (Urk. 8/104). 3.2
Dem Organisationsreglement der Y.___ AG (Urk. 8/65-80) ist zu entnehmen, dass der Verwaltungsrat der Y.___ AG für die strategische Führung zuständig war, und dass die Geschäftsleitung aus dem CEO, welcher mit der Leitung der Geschäfts leitung betraut war, sowie aus vier weiteren Mitgliedern, darunter der/ die COO, zusammengesetzt war (Urk. 8/71, Ziff. 3.1).
D er Verwaltungsrat übertrug die
operative Führung der Y.___ AG
der Geschäftsleitung (Ziff. 3.2.3 Abs. 2) . Der Verwaltungsrat habe sich (mit dem Organisationsreglement vom 1. Januar 2010)
darauf beschränkt, die grundlegenden Rahmenbedingungen festzulegen und die Implementierung der internen Organisation dem Vorsitzenden der Geschäftslei tung zu übertragen (Ziff. 3.4.1) . Die Mitglieder der Geschäftsleitung hätten einer seits ihre Direktion im Gesamtgremium vertreten. Andererseits hätten sie die Gesamtsicht des Unternehmens in ihren Direktionen übernommen . Diese Gesamt sicht habe den Einbezug aller Anspruchsgruppen in die Entscheidungsfindung umfasst .
Im Speziellen war die Geschäftsleitung (unter der Führung des CEO) verantwort lich für: - die Erarbeitung von strategischen Projekten zuhanden des Verwaltungs rates sowie den laufenden Abgleich der Unternehmens aktivitäten und Investitionen mit der vom Verwaltungsrat definierten Strategie - die Sicherstellung der Finanzierung und Liquidität - die Sicherstellung der Rahmen- und Leistungskontrakte mit Kosten trägern - die Erstellung von Budgets und Rechnungen zuhanden des Verwaltungs rates - die Umsetzung der vom Verwaltungsrat vorgegebenen strategischen Ziele - die Vorgabe von ethischen, qualitativen und finanziellen Zielen (Mittel fristplanung und Budgets) an die Direktionen - die Vorgabe eines nach Inhalt und Periodizität stufengerechten Reportings an die unterstellten Abteilungen - die Führung des Risk Managements inkl. Versicherungsschutz - die Vorgabe und Sicherstellung des internen Kontrollsystems gemäss gesetzlichen Anforderungen - die Führung der Unternehmensfinanzen inkl. Investitions- und Cash-Management - die Führung des Unternehmenscontrollings mit dem Ziel, Entwicklungen des Unternehmens frühzeitig zu erkennen - die Repräsentation der Unternehmung gegenüber Anspruchsgruppen in Absprache mit dem Verwaltungsratspräsidenten - die Information des Verwaltungsrates über Portfolioveränderungen mit Auswirkungen über Fr. 1'000'000.-- im Einzelfall - die Antragsstellung an den Verwaltungsrat von Geschäften und Vorhaben, welche nicht in der Kompetenz der Geschäftsleitung liegen - die Führung des Betriebes (Ethik, Qualität, Personelles, interne und externe Betriebsabläufe, Unternehmenskultur, Controlling, Gesundheits förderung, Arbeitssicherheit, Hygiene), dies beinhaltet auch die perio dische Durchführung von Audits - das Handling von aussergewöhnlichen Vorfällen - das Fehlermanagement und das Feedbackhandling - die interne und externe Kommunikation gemäss Kommunikations konzept - Management des Beteiligungsportfolio mit Anträgen an den Verwal tungsrat - Freigabe von Investitionen und Projekten - Bildung, Steuerung und Auflösen von übergeordneten Kommunikations- und Entscheidungsgefässen, die bei Bedarf hierarchie- und bereichsüber greifend zusammengesetzt werden k onnten (zum Beispiel: Krisenstab; Urk. 8/73-74, Ziff. 3.4.3). 3.3
Der/die COO (Direktion Betrieb) war gemäss dem Organisationsreglement verant wortlich für die patientennahen Dienstleistungsprozesse sowie die pflegerischen und paramedizinischen Belange gemäss dem Organigramm. Dies beinhaltete im Speziellen: - Führung und Entwicklung der Bereiche Pflege, Bettenstationen und Frauenklinik, OP-Betriebe - Führung und Entwicklung Interdisziplinäre Fachbereiche inkl. Physio therapie und Ergotherapie - Führung und Entwicklung des Bereichs Organisation und Services - Vertretung des Spitals bei Pflegeinstitutionen, der Alterskommission der Stadt Z.___, etc. - Verantwortlich keit für das OP-Management - Sicherstellung der Aus- und Weiterbildung der nichtärztlichen und anderen Bereiche gemäss Organigramm - Unterstützung der Direktionen in pflegerischen und therapeutischen Fragen gemäss Organigramm (Urk. 8/75, Ziff. 3.7.1). 3.4
Die Y.___ AG beantwortete in einer Stellungnahme vom 2 6. Februar 2025 (Urk. 8/12-13) verschiedene Fragen der Beschwerdegegnerin zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin und führte aus, dass das Aufgaben- und Verantwortungs gebiet der Beschwerdeführerin als COO die folgenden Haupttätigkeiten umfasst habe (S. 1) : - Mitentwicklung, Implementierung und Umsetzung der Strategie de r
Y.___ AG - Verantwortlichkeit für die Implementierung der neuen Führungs struktur in der Direktion Betriebe - Verantwortlichkeit für die Führung und Weiterentwicklung der Direk tion Betriebe im Rahmen der Strategiegrundlagen - Verantwortlichkeit für die Beratung, Coaching, Unterstützung und Qualifikation ihrer Mitarbeitenden - Verantwortlichkeit für das Budget in der Direktion Betriebe - Verantwortlichkeit für die Erstellung und Überprüfung der Jahresziele in der Direktion Betriebe - Aufbau und Implementierung eines Controllingsystems der patienten nahen Prozesse und Dienstleistungen - Sicherung und Entwicklung der Qualität in ihrer Direktion durch den kontinuierlichen Verbesserungsprozess und durch andere geeignete Massnahmen - Sicherstellung des Ein- und Austrittsprozesses in Zusammenarbeit mit dem HRM in ihrer
Direktion - Sicherstellung der Kommunikation in der Direktion Betriebe und mit den internen und
externen Partnern - Verantwortlich keit für die Umsetzung der regulatorischen Vorgaben für
Gesundheits-berufe ihrer Direktion - Verantwortlich keit für die patientennahen Prozesse und deren Weiter entwicklung - Verantwortlich keit für die Entwicklung, Bearbeitung und Realisierung von Projekten
in ihrer Direktion und für die Y.___ AG
Die Y.___ AG führte sodann aus, dass die Beschwerdeführerin als COO und Mitglied der Geschäftsleitung eigenständig über die Einstellung sowie Entlassung von Mitarbeitenden in ihrem Bereich entscheiden konnte. Ebenfalls sei sie zuständig gewesen für die Einhaltung des Budgets, wobei das jährliche Budget gemeinsam von der gesamten Geschäftsleitung definiert worden sei. Sodann habe sie die Verantwortung für den Bereich «Betriebe» inne gehabt.
Die Beschwerdeführerin sei als Mitglied der Geschäftsleitung in viele verschie dene Themen miteinbezogen worden und habe dadurch auch Einfluss nehmen können. Projekte habe sie teilweise selbst geführt oder in ihrem Bereich unter stützt. Am Aktienkapital der Y.___ AG sei sie jedoch nicht beteiligt gewesen (S. 2). 3.5
Im Organigramm im Anhang 7 des Organisationsreglement (Urk. 14 S. 10) sind die Zuständigkeiten des/der COO (Direktion Betriebe) aufgeführt. Danach verfügte der/die COO über eine Assistentin COO sowie über einen Stab (Leitung Prozesse und Controlling, Leitung Pflegeentwicklung, Leitung Bildung) und war für die folgenden Bereiche zuständig: - Bereichsleitung Pflege OP (OP-Pflege, Anästhesie-Pflege, Steriplus, Lage rungspflege) - Bereichsleitung Organisation & Services (Check-in, Sozialdienst, Guest Relation, Freiwillige, Einkauf, Logistik) - Bereichsleitung Pflegeabteilungen (Chirurgie, Medizin, Privat, Applikati onen) - Bereichsleitung Pflege Frauenklinik (Gebärabteilung, Wochenbett, Gynä kologie, Neonatologie) - Interdisziplinärer Fachbereich Pflege (IPS, Stroke Unit, IMC, WAR, Notfall, Ambulantes Zentrum) - Bereichsleitung MTB – med. ther . Bereich (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie) 3.6
Dem Auszug aus dem Handelsregister der Y.___ AG i st zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Mitglied der Geschäftsleitung der Y.___ AG über eine Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien verfügte . 4. 4.1
Die von Art. 51 Abs. 2 AVIG zum Ausschluss auf den Anspruch auf Insolven zent schädigung geforderte Möglichkeit, die Entscheidungen des Arbeitgebers mass geblich beeinflussen zu können, ergibt sich bei einem Mitglied der Geschäftsleitung einer Aktien gesellschaft nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Mitglied der Geschäftsleitung und COO der Y.___ AG dem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium der Gesellschaft angehör t e und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unter nehmensentscheidungen h atte
nehmen können, ist daher anhand der konkreten Gegebenheit en beziehungsweise aufgrund der internen betrieblichen Struktur der Y.___ AG zu beantworten. 4.2
Den erwähnten Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als COO beziehungsweise Leiterin der Direktion Betriebe und Mitglied der Geschäftslei tung in ihrem Zuständigkeitsbereich, das heisst in Bezug auf die Bereiche Pflege OP, Organisation & Services, Pflegeabteilungen, Pflege Frauenklinik, Interdiszip linärer Fachbereich Pflege und MTB – med. ther . Bereich (vorstehend E. 3.3) für die Leitung sämtlicher operativer Aufgaben zuständig war. Die Beschwerdefüh rerin war als COO für eine grosse Anzahl von Aufgaben in ihrer Zuständigkeit, insbesondere den Bereich «Betriebe» und die Einhaltung des Budgets selbständig verantwortlich. Im Einzelnen standen insbesondere die folgenden Aufgaben in ihrer Verantwortung (vorstehend E. 3.4): Mitentwicklung, Implementierung und Umsetzung der Strategie der Y.___ AG, Implementierung der neuen Führungs struktur in der Direktion Betriebe, Führung und Weiterentwicklung der Direktion Betriebe im Rahmen der Strategiegrundlagen, Beratung, Coaching, Unterstützung und Qualifikation der Mitarbeitenden, Budget der Direktion Betriebe, Erstellung und Überprüfung der Jahresziele in der Direktion Betriebe, A ufbau und Imple mentierung eines Controllingsystems der patientennahen Prozesse und Dienst leistungen, Sicherung und Entwicklung der Qualität in ihrer Direktion durch den kontinuierlichen Verbesserungsprozess und durch andere geeignete Massnahmen, Sicherstellung des Ein- und Austrittsprozesses in Zusammenarbeit mit dem HRM der Direktion, Sicherstellung der Kommunikation in der Direktion Betriebe und mit den internen und externen Partnern, Umsetzung der regulatorischen Vorgaben für Gesundheitsberufe der Direktion, patientennahen Prozesse und deren Weiterentwicklung und die Entwicklung, Bearbeitung und Realisierung von Projekten der Direktion und der Y.___ AG . 4.3
Als Mitglied der Geschäftsleitung war die Beschwerdeführerin sodann Teil des fünfköpfigen Gremiums, welchem die operative Leitung der Y.___ zustand (vorstehend E. 3.2). Der Geschäftsleitung standen insbesondere die folgenden Aufgaben zu: Erarbeitung von strategischen Projekten zuhanden des Verwal tungsrates sowie de r laufende Abgleich der Unternehmensaktivitäten und Inves titionen mit der vom Verwaltungsrat definierten Strategie, Sicherstellung der Finanzierung und Liquidität, Sicherstellung der Rahmen- und Leistungs kontrakte
mit Kostenträgern, Erstellung von Budgets und Rechnungen zuhanden des
Verwaltungsrates, Umsetzung der vom Verwaltungsrat vorgegebenen strate gischen Ziele, Vorgabe von ethischen, qualitativen und finanziellen Zielen, Vorgabe eines nach Inhalt und Periodizität stufengerechten Reportings an die unterstellten Abteilungen, Führung des Risk Managements inkl. Versicherungs schutz, Vorgabe und Sicherstellung des internen Kontrollsystems, Führung der Unternehmensfinanzen inkl. Investitions- und Cash-Management, Führung des
Unternehmenscontrollings, Repräsentation der Unternehmung gegenüber Anspruchs gruppen in Absprache mit dem Verwaltungsratspräsidenten, Informa tion des Verwaltungsrates über Portfolioveränderungen mit Auswirkungen über Fr. 1'000'000.-- im Einzelfall, Antragsstellung an den Verwaltungsrat von Geschäften und Vorhaben, welche nicht in der Kompetenz der Geschäftsleitung liegen, Führung des Betriebes, Handling von aussergewöhnlichen Vorfällen, Fehler management und Feedbackhandling, interne und externe Kommunikation, Management des Beteiligungsportfolios mit Anträgen an den Verwaltungsrat, Freigabe von Investitionen und Projekten sowie Bildung, Steuerung und Auflösen
von übergeordneten Kommunikations- und Entscheidungsgefässen, die bei Bedarf hierarchie- und bereichsübergreifend zusammengesetzt werden können (vorstehend E. 3.2).
4.4
Der Geschäftsleitung kam daher eine weitgehende und umfassende Zuständigkeit in der operativen Leitung der Y.___ AG zu. Auf Grund des Umstandes, dass d ie Geschäftsleitung über eine Kompetenz betreffend Investitionen bis zu einem Betrag von Fr. 1'000'000.—
verfügte, ist davon auszugehen, dass die Geschäfts leitung auch für Entscheidungen über erhebliche Investitionen zuständig war. Die Zuständigkeit der Geschäftsleitung übertraf daher die üblichen operativen Geschäfte und umfasste auch gewisse, für das Überleben der Gesellschaft poten tiell ausschlaggebende strategische Entscheidungen. Da d ie Geschäftsleitung gemäss dem Organisationsreglement insbesondere für die Sicherstellung der Finanzierung und Liquidität der Gesellschaft, für die Sicherstellung der Rahmen- und Leistungskontrakte mit Kostenträgern und für die Erstellung von Budgets und Rechnungen zuhanden des Verwaltungsrates zuständig war, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als M itglied der Geschäftsleitung von den finanziellen Verhältnissen und mithin auch von den finanziellen Schwierig keiten der Gesellschaft Kenntnis hatte und
haben musste . Die Beschwerdeführerin hatte als Mitglied der Geschäftsleitung indes nicht nur umfassende Kenntnis der
finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft, sondern verfügte auf Grund des
Umstandes, dass die Geschäftsleitung für Investitionsentscheidungen bis Fr. 1'000'000.—
zuständig war, sowie zur Information des Verwaltungsrates über Portfolioveränderungen mit Auswirkungen über Fr. 1'000'000.—
verpflichtet war, auch hinsichtlich strategischer, für das Überleben der Gesellschaft potentiell ausschlaggebender Investitionsentscheide, über einen massgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft . Der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden, soweit sie
– unter anderem gestützt auf die Medienberichterstat tung - geltend mach t, dass die massgeblichen unternehmerischen Entscheidungen ausschliesslich vom Verwaltungsrat der Y.___ AG beziehungsweise von dessen Präsidenten getroffen worden seien (Urk. 1 S. 4 ff.).
Gegen ihre Darstellung
spricht nicht zuletzt auch de r Finanzbericht 2023 der Y.___ Gruppe vom April
2024 (Urk. 8/28-47), dem zu entnehmen ist, dass sich der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung der Y.___ AG zusammen um die Unternehmensfort führung, d ie ausstehende Anleihe und de n laufenden operativen Betrieb kümmerten. Im Bericht wurde unter anderem festgehalten, dass der Verwal tungsrat und die Geschäftsleitung der Y.___ AG die kurz- und mittelfristige Zahlungsfähigkeit der Y.___ AG mit Blick auf den laufenden operativen Betrieb, das heisst insbesondere den Betrieb des Spitals Z.___ als gegeben erachteten (Urk. 8/43 «Unterneh mensfortführung»). Weiter wurde erklärt, dass der Verwal tungsrat und die Geschäftsleitung der Y.___ AG mit Blick auf die notwen dige Refinanzierung der Anleihe mehrere Gespräche mit einem Investor, einer Vielzahl von Banken und anderen Finanzierungspartnern geführt hätten. Sodann würden d er Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung der Y.___ verschiedene Alternativen prüfen, um der bevorstehenden Fälligkeit der Anleihe begegnen zu können. Dazu
gehörten weitere Gespräche mit potenziellen (Eigenkapital-)Investoren, die Prüfung einer Sale and Lease
Back Transaktion mit Bezug auf das Spitalgebäude sowie auch die Unterstützung der Y.___ AG durch die bestehenden Aktionärsge meinden (Urk. 8/43 «Ausstehende Anleihe»). 4.5
Nach Gesagtem ist auf Grund der erwähnten betrieblichen Struktur und der Organisation der Y.___ AG davon auszugehen, dass d ie Beschwerdeführerin als COO und Mitglied der Geschäftsleitung einen erheblichen Einfluss auf die opera tive Führung und teilweise auch auf strategische Entscheidungen der Gesellschaft nehmen konnte . In Würdigung der gesamten Umstände ist daher von eine r arbeit geberähnliche n Stellung der Beschwerdeführerin innerhalb der Y.___ AG auszu gehen. 4.6
Da von weiteren Abklärungen keine neuen
entscheidrelevante n
Ergebnisse zu erwarten sind, kann darauf sowie auf eine Rückweisung der Sache an die Beschwer degegnerin zur Durchführung weiterer Abklärungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_577/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 9).
Soweit d i e Beschwerdeführer in im Übrigen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügte, indem die ergänzenden Angaben der Y.___ nicht in den ih r zuge stellten Akten enthalten gewesen seien (Urk. 1 S. 9 Rz 24),
kann offen bleiben, w ie es sich damit verhält .
E ine solche Verletzung wäre ohnehin als geheilt zu betrachten, da d i e Beschwerdeführer in die Möglichkeit erhielt, sich vor dem hiesigen Gericht als einer Instanz zu äussern, der die volle Kognition in tatsäch licher und rechtlicher Hinsicht zusteht . D arüber hinaus ist
- im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung
– wie hier - zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). 5.
Da der Beschwerdeführerin eine arbeitgeberähnliche Stellung zukam, gehörte sie zum Personenkreis, welche r gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIG vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausgeschlossen ist, weil eine Missbrauchsgefahr bei diesem Personenkreis nicht auszuschliessen ist. Demzufolge ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einsprache entscheid vom 1 9. Mai 2025 (Urk.
2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung verneint e, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Zobl - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz