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AL.2025.00127

Kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung bei Verletzung der Schadenminderungspflicht (noch während Arbeitsverhältnis) (hängig)

Zürich SozVersG · 2025-10-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1990, war ab 1. Februar 2022 bei der Y.___ GmbH angestellt. Sein Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin am .. . Juni 2024 per 30. August 2024 aufgelöst (Urk. 6 S. 34). Am .. . Juli 2024 wurde über die Y.___ GmbH der Konkurs eröffnet und dies am .. . Juli 2024 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert (vgl. www.zefix.ch ).

Mit Formular, ausgefüllt am 18. Juni 2024 und eingegangen am 2. Juli 2024, beantragte der Versicherte

bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen von Fr.

47'083.30

(AHV-pflichtiger Lohn zzgl. Kinderzulage für die Monate Januar bis Mai 2024 von insgesamt Fr. 4 1 ' 250 . -- , Anteil am 13.

Monatslohn von Fr. 3'333.30 und Verpflegungskosten von insgesamt Fr. 2’ 500.-- , Urk.

6 S. 54-57 ) . Seine Forderungseingabe im Konkurs d er Arbeitgeberin belief sich auf Fr.

53'499.98 (AHV-pflichtiger Lohn für die Monate März bis August 2024

von insgesamt F r.

48'000.--, Anteil am 13.

Monatslohn von Fr. 3'999.98 und Kinderzulagen von insgesamt Fr.

1'500.-- ; Urk. 6 S. 44-48).

Mit Verfügung Nr.

… vom 26. September 2024 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch de s Versicherten auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung, er sei seine r Schaden minderungs pflicht nicht hinreichend nachgekommen (Urk. 6 S. 2 7 - 30 ). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache

vom 9. Oktober 2024 (Urk. 6 S. 18 ) , ergänzt am 31.

Oktober 2024 (Urk. 6 S. 12) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid Nr.

… vom

4. Juni 2025

ab (Urk. 2 ). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom

18. Juni 2025 (Urk. 1; Beilagen Urk. 3/1-8) Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen von sieben Monaten zuzusprechen; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zulasten der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Urk. 1 S.

1 ). Diese schloss i n der Beschwerdeantwort vom

17. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom

21. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1.1

Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitrags pflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvoll streckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen . Ihren Entschä digungsanspruch müssen sie

g emäss Art. 53 AVIG spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). 1.2

Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG). Der Sinn der Insolvenz entschädigung besteht also darin, der versicherten Person jene Lohnsumme sicherzustellen, mit der sie in den letzten vier Monaten des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Konkurses über den Arbeitgeber rechnen durfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_56/2021 vom 17. März 2021) . Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1 bis AVIG). 1.3

Nach Art. 55 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Macht er während längerer Zeit keine Anstalten, seiner Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisiert er mangelndes Interesse. Dadurch verliert er auch gegenüber der Arbeitslosen versicherung seine Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit (Urteil e

des Bundesge richts 8C_53/2025 vom 8. September 2025 E. 2.3 und

8C_814/2021 vom 21. April 2022 E. 2.2). Eine Leistungs verweigerung infolge Verletzung der Schadenminde rungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der geforderten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht rechtsprechungsgemäss hoch sind (Urteil e

des Bundesgerichts 8C_53/2025 vom 8. September 2025 E. 2.3 und

8C_374/2020 vom 6.

August 2020 E. 2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht hin reichend nachgekommen ist (Urk. 1; Urk. 2 und 5).

Der entscheid relevante

Sachverhalt wird von den Parteien einhellig dargelegt (Urk. 2 E. 5 ; Urk. 1 S. 1 f. ) und ist soweit auch belegt . Letztmals erhielt der Beschwerdeführer für den Monat Dezember 2023 einen Lohn. In der Folge mahnte er die Arbeitgeberin – wie diese am 30. Oktober 2024 schriftlich bestätigt e (Urk. 3/7 und Urk. 6 S. 14 )

– mündlich bezüglich der Lohnausstände und forderte sie mit Schreiben vom 4. März (Urk.

3/1) und 16.

April 2024 (Urk. 3/2) auch schriftlich zur schnellst möglich Beglei ch ung seiner Lohnforderungen auf. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeits verhältnis sodann am .. . Juni 2024 (Urk. 6 S. 34). D rei Tage später wurde über sie der Konkurs eröffnet (www.zefix.ch) . Am 9. Juli 2024 gab der Beschwer deführer seine Lohnforderungen im Konkurs ein (Urk. 3/3) . 2. 2

Die Beschwerdegegnerin erwog, mündliche Mahnung genügten nicht und die schriftlichen Mahnungen seien erst spät erfolgt . A lle Mahnungen seien zudem offensichtlich wirkungslos geblieben.

Die Schadenminderungspflicht lasse kein passives Verhalten zu, sondern verlange eine konsequente und zielgerichtete Lohneinforderung, die im Übrigen auch nicht aus den schriftlichen Mahnungen hervorgehe. Die damalige Arbeitgeberin sei fortwährend und seit langer Zeit mit den Lohnzahlungen im Rückstand gewesen , d.h. es habe eine langandauernde Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten bestanden (Urk. 2 E. 6). 2.3

Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, der Geschäftsführer der damaligen Arbeitgeberin sei über drei Monate stationär in einer Klinik behandelt worden, womit jene handlungsunfähig gewesen sei. Angesichts des laufenden Arbeits verhältnisses und der erfolglosen Betreibung durch Kollegen habe er von einer unnützen Betreibung abgesehen. Die Leistungsverweigerung sei unverhältnis mässig , denn er habe seine Ansprüche mit den ihm zumutbaren Mitteln verfolgt (Urk. 1 S. 2). 3.

3.1

Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG bezieht sich dem Wortlaut nach zwar auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schaden minderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4). Nach ständiger Rechtsprechung wird eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte gefordert, welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen, damit Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht. Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu ( oberwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_814/2021 E. 2.2 mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2024 vom 8. Mai 2025 E. 4.2 ) .

Das Ausmass der vorausgesetzten Schaden minderungspflicht richtet sich – wie erwähnt – nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird zwar in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber diesem in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen . Zu weitergehenden Schritten ist der Arbeitnehmer dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und er konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_53/2025 vom 8. September 2025 E. 2.3 und 8C_820/2019 Urteil vom 29. April 2020 E. 4.3.1). 3. 2

Im vorliegenden Fall waren im Zeitpunkt der ersten schriftlichen Mahnung des Beschwerdeführers am 4. März 2024 zwei Bruttomonatslöhne, bei der zweiten schriftlichen Mahnung am 16. April 2024 bereits drei Bruttomonatslöhne im Gesamtbetrag von Fr. 24'000.-- offen. In beiden Mahnungen ersucht e bzw. b at

er seine damalige Arbeitgeberin, seinen Lohn schnellstmöglich auszubezahlen. Er setzte ihr hierfür keine Frist an und stellte auch keine rechtlichen Konsequenzen in Aussicht

(Urk. 3/1-2). Tatsächlich

unternahm er auch keine weiteren Schritte , als im April und Mai 2024 noch immer keine Zahlungen erfolgt en . Aufgrund des Datums der Unterschrift auf dem Formular «Antrag auf Insolvenzentschädigung » ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch vor Erhalt der Kündigung – nämlich spätestens am

18. Juni 2024 – Kenntnis davon hatte, d ass in den nächsten Tagen der Konkurs eröffnet würde (vgl. Urk. 6 S. 54-46 und 18 ; vgl. auch Urk. 6 S. 59-60 ) . 3.3

Bei Fälligkeit des Lohnes jeweils am Monatsende ist daher festzuhalten, dass de r Beschwerdeführer seine damalige Arbeitgeberin zwischen Ende Januar und Mitte Juni 2024 nie mit Nachdruck aufforderte, seine Lohnforderung zu erfüllen, obschon die Lohnausstände betragsmässig nicht geringfügig waren und seit Monaten überhaupt keine Zahlungen mehr erfolgt waren. Das Bundesgericht wies in seinem Urteil 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.5 darauf hin, aus de r vom Gesetzgeber gesetzten zeitlichen Limite für die Bezugsdauer der Insolvenzent schädigung ergebe sich , dass es dem Arbeitnehmer nach vier Monaten ohne Lohn aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr zuzumuten sei, das Arbeitsverhältnis mit dem insolventen Arbeitgeber fortzuführen. Bleibe er ohne Lohnbezug über diesen Zeitraum hinaus beim bisherigen Arbeitgeber, anstatt sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, handle er auf eigenes Risiko. Demnach hatte der Beschwerdeführer spätestens im Mai 2024 keinen Grund mehr zuzuwarten. Es bleibt zu ergänzen, dass der Geschäftsführer nach Angaben des Beschwerdeführers auch

[bloss]

drei Monate ho s pitalisiert war, letzter er also

schon vorher und/oder nachher keine Lohnzahlungen mehr erhalten haben muss.

Der Beschwerdeführer stellte zudem selbst fest, dass d ie Firma « handlungs unfähig » war . Er musste daher offensichtlich schon deutlich vor der Konkurs eröffnung mit konkreten Lohnverlusten rechnen. 3.4

Es kommt hinzu, dass es ni cht Sache der versicherten Person sein kann , darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Viele Schuldner kommen bekanntlich erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nach ( BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Selbst bei einer Überschuldung ist nicht auszuschliessen, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügt , welche er – mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer – prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohn ausstände verwendet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.3). D as Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahrens bildet für den Anspruch auf Insolvenzent schädigung insoweit

zwingende Voraussetzung ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1). Im Wissen, dass seine Kollegen bereits entsprechende Schritte unternommen hatten, bestand für den Beschwerde führer denn auch kein Anlass, damit zuzuwarten und zu sehen, was weiter passieren würde . Vielmehr lief er dabei Gefahr, dass die Forderungen seiner Kollegen erfüllt würden, sein e hingegen nicht . Die Kosten zu Beginn des Betreibungsverfahrens sind dabei sehr geringfügig und würden von jemanden ohne Aussicht auf Insolvenzentschädigung angesichts der Höhe der Lohnaus stände ohne weiteres in Kauf genommen. Anwaltskosten fallen in diesem Stadium grundsätzlich keine an; auch der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben in der Lage, sich diesbezüglich zu informieren und seine Forderungen geltend zu machen (vgl. Urk. 6 S. 18). 4.

Nach dem Ausgeführten war der Beschwerdeführer bei monatelang ausblei benden Lohnzahlungen trotz des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses somit gehalten, seine Lohnforderungen mit Nachdruck zu verfolgen .

Die Arbeitgeberin nur höflich anzufragen, während seine Kollegen angeblich rechtliche Schritte einleiteten, erweist sich als grobfahrlässig, zumal er nicht ausschliessen konnte, dass deren Forderungen vor seinen beglichen würden. Es liegt somit eine relevante Verletzung der Schadenminderungspflicht vor , weshalb die Beschwer degegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenz entschädigung zu Recht verneinte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Nur der Vollständigkeit halber ist deshalb anzumerken, dass mit den bisherigen Akten weder eine effektive Beschäftigung noch ein tatsächlicher Lohnfluss hinreichend nachgewiesen sind . Darüber hinaus wäre

die Entschädigung selbst bei Bejahung des Anspruchs auf maximal vier Monatslöhne vor der Konkurs eröffnung beschränkt . Einerseits gilt die

maximale Bezugsdauer von vier Monats löhnen ungeachtet dessen, ob die Lohnforderungen vor und/oder nach Konkurs eröffnung entstanden sind (vgl. Art. 52 Abs. 1 und 1 bis AVIG) . Andererseits kann keineswegs die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführe r nach Treu und Glauben keine Kenntnis von der Konkurseröffnung haben konnte; vielmehr gab er noch am Tag der Konkurseröffnung seine Forderungen ein. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1990, war ab 1. Februar 2022 bei der Y.___ GmbH angestellt. Sein Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin am .. . Juni 2024 per 30. August 2024 aufgelöst (Urk.

E. 1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitrags pflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvoll streckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen . Ihren Entschä digungsanspruch müssen sie

g emäss Art. 53 AVIG spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1).

E. 1.2 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG). Der Sinn der Insolvenz entschädigung besteht also darin, der versicherten Person jene Lohnsumme sicherzustellen, mit der sie in den letzten vier Monaten des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Konkurses über den Arbeitgeber rechnen durfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_56/2021 vom 17. März 2021) . Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1 bis AVIG).

E. 1.3 Nach Art. 55 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Macht er während längerer Zeit keine Anstalten, seiner Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisiert er mangelndes Interesse. Dadurch verliert er auch gegenüber der Arbeitslosen versicherung seine Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit (Urteil e

des Bundesge richts 8C_53/2025 vom 8. September 2025 E. 2.3 und

8C_814/2021 vom 21. April 2022 E. 2.2). Eine Leistungs verweigerung infolge Verletzung der Schadenminde rungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der geforderten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht rechtsprechungsgemäss hoch sind (Urteil e

des Bundesgerichts 8C_53/2025 vom 8. September 2025 E. 2.3 und

8C_374/2020 vom 6.

August 2020 E. 2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht hin reichend nachgekommen ist (Urk. 1; Urk. 2 und 5).

Der entscheid relevante

Sachverhalt wird von den Parteien einhellig dargelegt (Urk. 2 E. 5 ; Urk. 1 S. 1 f. ) und ist soweit auch belegt . Letztmals erhielt der Beschwerdeführer für den Monat Dezember 2023 einen Lohn. In der Folge mahnte er die Arbeitgeberin – wie diese am 30. Oktober 2024 schriftlich bestätigt e (Urk. 3/7 und Urk. 6 S. 14 )

– mündlich bezüglich der Lohnausstände und forderte sie mit Schreiben vom 4. März (Urk.

3/1) und 16.

April 2024 (Urk. 3/2) auch schriftlich zur schnellst möglich Beglei ch ung seiner Lohnforderungen auf. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeits verhältnis sodann am .. . Juni 2024 (Urk. 6 S. 34). D rei Tage später wurde über sie der Konkurs eröffnet (www.zefix.ch) . Am 9. Juli 2024 gab der Beschwer deführer seine Lohnforderungen im Konkurs ein (Urk. 3/3) . 2. 2

Die Beschwerdegegnerin erwog, mündliche Mahnung genügten nicht und die schriftlichen Mahnungen seien erst spät erfolgt . A lle Mahnungen seien zudem offensichtlich wirkungslos geblieben.

Die Schadenminderungspflicht lasse kein passives Verhalten zu, sondern verlange eine konsequente und zielgerichtete Lohneinforderung, die im Übrigen auch nicht aus den schriftlichen Mahnungen hervorgehe. Die damalige Arbeitgeberin sei fortwährend und seit langer Zeit mit den Lohnzahlungen im Rückstand gewesen , d.h. es habe eine langandauernde Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten bestanden (Urk. 2 E. 6). 2.3

Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, der Geschäftsführer der damaligen Arbeitgeberin sei über drei Monate stationär in einer Klinik behandelt worden, womit jene handlungsunfähig gewesen sei. Angesichts des laufenden Arbeits verhältnisses und der erfolglosen Betreibung durch Kollegen habe er von einer unnützen Betreibung abgesehen. Die Leistungsverweigerung sei unverhältnis mässig , denn er habe seine Ansprüche mit den ihm zumutbaren Mitteln verfolgt (Urk. 1 S. 2). 3.

3.1

Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG bezieht sich dem Wortlaut nach zwar auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schaden minderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4). Nach ständiger Rechtsprechung wird eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte gefordert, welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen, damit Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht. Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu ( oberwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_814/2021 E. 2.2 mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2024 vom 8. Mai 2025 E. 4.2 ) .

Das Ausmass der vorausgesetzten Schaden minderungspflicht richtet sich – wie erwähnt – nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird zwar in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber diesem in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen . Zu weitergehenden Schritten ist der Arbeitnehmer dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und er konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_53/2025 vom 8. September 2025 E. 2.3 und 8C_820/2019 Urteil vom 29. April 2020 E. 4.3.1). 3. 2

Im vorliegenden Fall waren im Zeitpunkt der ersten schriftlichen Mahnung des Beschwerdeführers am 4. März 2024 zwei Bruttomonatslöhne, bei der zweiten schriftlichen Mahnung am 16. April 2024 bereits drei Bruttomonatslöhne im Gesamtbetrag von Fr. 24'000.-- offen. In beiden Mahnungen ersucht e bzw. b at

er seine damalige Arbeitgeberin, seinen Lohn schnellstmöglich auszubezahlen. Er setzte ihr hierfür keine Frist an und stellte auch keine rechtlichen Konsequenzen in Aussicht

(Urk. 3/1-2). Tatsächlich

unternahm er auch keine weiteren Schritte , als im April und Mai 2024 noch immer keine Zahlungen erfolgt en . Aufgrund des Datums der Unterschrift auf dem Formular «Antrag auf Insolvenzentschädigung » ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch vor Erhalt der Kündigung – nämlich spätestens am

18. Juni 2024 – Kenntnis davon hatte, d ass in den nächsten Tagen der Konkurs eröffnet würde (vgl. Urk. 6 S. 54-46 und 18 ; vgl. auch Urk. 6 S. 59-60 ) . 3.3

Bei Fälligkeit des Lohnes jeweils am Monatsende ist daher festzuhalten, dass de r Beschwerdeführer seine damalige Arbeitgeberin zwischen Ende Januar und Mitte Juni 2024 nie mit Nachdruck aufforderte, seine Lohnforderung zu erfüllen, obschon die Lohnausstände betragsmässig nicht geringfügig waren und seit Monaten überhaupt keine Zahlungen mehr erfolgt waren. Das Bundesgericht wies in seinem Urteil 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.5 darauf hin, aus de r vom Gesetzgeber gesetzten zeitlichen Limite für die Bezugsdauer der Insolvenzent schädigung ergebe sich , dass es dem Arbeitnehmer nach vier Monaten ohne Lohn aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr zuzumuten sei, das Arbeitsverhältnis mit dem insolventen Arbeitgeber fortzuführen. Bleibe er ohne Lohnbezug über diesen Zeitraum hinaus beim bisherigen Arbeitgeber, anstatt sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, handle er auf eigenes Risiko. Demnach hatte der Beschwerdeführer spätestens im Mai 2024 keinen Grund mehr zuzuwarten. Es bleibt zu ergänzen, dass der Geschäftsführer nach Angaben des Beschwerdeführers auch

[bloss]

drei Monate ho s pitalisiert war, letzter er also

schon vorher und/oder nachher keine Lohnzahlungen mehr erhalten haben muss.

Der Beschwerdeführer stellte zudem selbst fest, dass d ie Firma « handlungs unfähig » war . Er musste daher offensichtlich schon deutlich vor der Konkurs eröffnung mit konkreten Lohnverlusten rechnen. 3.4

Es kommt hinzu, dass es ni cht Sache der versicherten Person sein kann , darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Viele Schuldner kommen bekanntlich erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nach ( BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Selbst bei einer Überschuldung ist nicht auszuschliessen, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügt , welche er – mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer – prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohn ausstände verwendet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.3). D as Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahrens bildet für den Anspruch auf Insolvenzent schädigung insoweit

zwingende Voraussetzung ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1). Im Wissen, dass seine Kollegen bereits entsprechende Schritte unternommen hatten, bestand für den Beschwerde führer denn auch kein Anlass, damit zuzuwarten und zu sehen, was weiter passieren würde . Vielmehr lief er dabei Gefahr, dass die Forderungen seiner Kollegen erfüllt würden, sein e hingegen nicht . Die Kosten zu Beginn des Betreibungsverfahrens sind dabei sehr geringfügig und würden von jemanden ohne Aussicht auf Insolvenzentschädigung angesichts der Höhe der Lohnaus stände ohne weiteres in Kauf genommen. Anwaltskosten fallen in diesem Stadium grundsätzlich keine an; auch der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben in der Lage, sich diesbezüglich zu informieren und seine Forderungen geltend zu machen (vgl. Urk. 6 S. 18). 4.

Nach dem Ausgeführten war der Beschwerdeführer bei monatelang ausblei benden Lohnzahlungen trotz des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses somit gehalten, seine Lohnforderungen mit Nachdruck zu verfolgen .

Die Arbeitgeberin nur höflich anzufragen, während seine Kollegen angeblich rechtliche Schritte einleiteten, erweist sich als grobfahrlässig, zumal er nicht ausschliessen konnte, dass deren Forderungen vor seinen beglichen würden. Es liegt somit eine relevante Verletzung der Schadenminderungspflicht vor , weshalb die Beschwer degegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenz entschädigung zu Recht verneinte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Nur der Vollständigkeit halber ist deshalb anzumerken, dass mit den bisherigen Akten weder eine effektive Beschäftigung noch ein tatsächlicher Lohnfluss hinreichend nachgewiesen sind . Darüber hinaus wäre

die Entschädigung selbst bei Bejahung des Anspruchs auf maximal vier Monatslöhne vor der Konkurs eröffnung beschränkt . Einerseits gilt die

maximale Bezugsdauer von vier Monats löhnen ungeachtet dessen, ob die Lohnforderungen vor und/oder nach Konkurs eröffnung entstanden sind (vgl. Art. 52 Abs. 1 und 1 bis AVIG) . Andererseits kann keineswegs die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführe r nach Treu und Glauben keine Kenntnis von der Konkurseröffnung haben konnte; vielmehr gab er noch am Tag der Konkurseröffnung seine Forderungen ein. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti

E. 6 S. 2

E. 7 - 30 ). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache

vom 9. Oktober 2024 (Urk. 6 S. 18 ) , ergänzt am 31.

Oktober 2024 (Urk. 6 S. 12) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid Nr.

… vom

4. Juni 2025

ab (Urk. 2 ). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom

18. Juni 2025 (Urk. 1; Beilagen Urk. 3/1-8) Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen von sieben Monaten zuzusprechen; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zulasten der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Urk. 1 S.

1 ). Diese schloss i n der Beschwerdeantwort vom

17. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom

21. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00127 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

23. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1990, war ab 1. Februar 2022 bei der Y.___ GmbH angestellt. Sein Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin am .. . Juni 2024 per 30. August 2024 aufgelöst (Urk. 6 S. 34). Am .. . Juli 2024 wurde über die Y.___ GmbH der Konkurs eröffnet und dies am .. . Juli 2024 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert (vgl. www.zefix.ch ).

Mit Formular, ausgefüllt am 18. Juni 2024 und eingegangen am 2. Juli 2024, beantragte der Versicherte

bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen von Fr.

47'083.30

(AHV-pflichtiger Lohn zzgl. Kinderzulage für die Monate Januar bis Mai 2024 von insgesamt Fr. 4 1 ' 250 . -- , Anteil am 13.

Monatslohn von Fr. 3'333.30 und Verpflegungskosten von insgesamt Fr. 2’ 500.-- , Urk.

6 S. 54-57 ) . Seine Forderungseingabe im Konkurs d er Arbeitgeberin belief sich auf Fr.

53'499.98 (AHV-pflichtiger Lohn für die Monate März bis August 2024

von insgesamt F r.

48'000.--, Anteil am 13.

Monatslohn von Fr. 3'999.98 und Kinderzulagen von insgesamt Fr.

1'500.-- ; Urk. 6 S. 44-48).

Mit Verfügung Nr.

… vom 26. September 2024 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch de s Versicherten auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung, er sei seine r Schaden minderungs pflicht nicht hinreichend nachgekommen (Urk. 6 S. 2 7 - 30 ). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache

vom 9. Oktober 2024 (Urk. 6 S. 18 ) , ergänzt am 31.

Oktober 2024 (Urk. 6 S. 12) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid Nr.

… vom

4. Juni 2025

ab (Urk. 2 ). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom

18. Juni 2025 (Urk. 1; Beilagen Urk. 3/1-8) Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen von sieben Monaten zuzusprechen; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zulasten der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Urk. 1 S.

1 ). Diese schloss i n der Beschwerdeantwort vom

17. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom

21. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1.1

Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitrags pflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvoll streckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen . Ihren Entschä digungsanspruch müssen sie

g emäss Art. 53 AVIG spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). 1.2

Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG). Der Sinn der Insolvenz entschädigung besteht also darin, der versicherten Person jene Lohnsumme sicherzustellen, mit der sie in den letzten vier Monaten des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Konkurses über den Arbeitgeber rechnen durfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_56/2021 vom 17. März 2021) . Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1 bis AVIG). 1.3

Nach Art. 55 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Macht er während längerer Zeit keine Anstalten, seiner Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisiert er mangelndes Interesse. Dadurch verliert er auch gegenüber der Arbeitslosen versicherung seine Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit (Urteil e

des Bundesge richts 8C_53/2025 vom 8. September 2025 E. 2.3 und

8C_814/2021 vom 21. April 2022 E. 2.2). Eine Leistungs verweigerung infolge Verletzung der Schadenminde rungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der geforderten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht rechtsprechungsgemäss hoch sind (Urteil e

des Bundesgerichts 8C_53/2025 vom 8. September 2025 E. 2.3 und

8C_374/2020 vom 6.

August 2020 E. 2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht hin reichend nachgekommen ist (Urk. 1; Urk. 2 und 5).

Der entscheid relevante

Sachverhalt wird von den Parteien einhellig dargelegt (Urk. 2 E. 5 ; Urk. 1 S. 1 f. ) und ist soweit auch belegt . Letztmals erhielt der Beschwerdeführer für den Monat Dezember 2023 einen Lohn. In der Folge mahnte er die Arbeitgeberin – wie diese am 30. Oktober 2024 schriftlich bestätigt e (Urk. 3/7 und Urk. 6 S. 14 )

– mündlich bezüglich der Lohnausstände und forderte sie mit Schreiben vom 4. März (Urk.

3/1) und 16.

April 2024 (Urk. 3/2) auch schriftlich zur schnellst möglich Beglei ch ung seiner Lohnforderungen auf. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeits verhältnis sodann am .. . Juni 2024 (Urk. 6 S. 34). D rei Tage später wurde über sie der Konkurs eröffnet (www.zefix.ch) . Am 9. Juli 2024 gab der Beschwer deführer seine Lohnforderungen im Konkurs ein (Urk. 3/3) . 2. 2

Die Beschwerdegegnerin erwog, mündliche Mahnung genügten nicht und die schriftlichen Mahnungen seien erst spät erfolgt . A lle Mahnungen seien zudem offensichtlich wirkungslos geblieben.

Die Schadenminderungspflicht lasse kein passives Verhalten zu, sondern verlange eine konsequente und zielgerichtete Lohneinforderung, die im Übrigen auch nicht aus den schriftlichen Mahnungen hervorgehe. Die damalige Arbeitgeberin sei fortwährend und seit langer Zeit mit den Lohnzahlungen im Rückstand gewesen , d.h. es habe eine langandauernde Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten bestanden (Urk. 2 E. 6). 2.3

Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, der Geschäftsführer der damaligen Arbeitgeberin sei über drei Monate stationär in einer Klinik behandelt worden, womit jene handlungsunfähig gewesen sei. Angesichts des laufenden Arbeits verhältnisses und der erfolglosen Betreibung durch Kollegen habe er von einer unnützen Betreibung abgesehen. Die Leistungsverweigerung sei unverhältnis mässig , denn er habe seine Ansprüche mit den ihm zumutbaren Mitteln verfolgt (Urk. 1 S. 2). 3.

3.1

Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG bezieht sich dem Wortlaut nach zwar auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schaden minderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4). Nach ständiger Rechtsprechung wird eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte gefordert, welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen, damit Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht. Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu ( oberwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_814/2021 E. 2.2 mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2024 vom 8. Mai 2025 E. 4.2 ) .

Das Ausmass der vorausgesetzten Schaden minderungspflicht richtet sich – wie erwähnt – nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird zwar in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber diesem in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen . Zu weitergehenden Schritten ist der Arbeitnehmer dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und er konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_53/2025 vom 8. September 2025 E. 2.3 und 8C_820/2019 Urteil vom 29. April 2020 E. 4.3.1). 3. 2

Im vorliegenden Fall waren im Zeitpunkt der ersten schriftlichen Mahnung des Beschwerdeführers am 4. März 2024 zwei Bruttomonatslöhne, bei der zweiten schriftlichen Mahnung am 16. April 2024 bereits drei Bruttomonatslöhne im Gesamtbetrag von Fr. 24'000.-- offen. In beiden Mahnungen ersucht e bzw. b at

er seine damalige Arbeitgeberin, seinen Lohn schnellstmöglich auszubezahlen. Er setzte ihr hierfür keine Frist an und stellte auch keine rechtlichen Konsequenzen in Aussicht

(Urk. 3/1-2). Tatsächlich

unternahm er auch keine weiteren Schritte , als im April und Mai 2024 noch immer keine Zahlungen erfolgt en . Aufgrund des Datums der Unterschrift auf dem Formular «Antrag auf Insolvenzentschädigung » ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch vor Erhalt der Kündigung – nämlich spätestens am

18. Juni 2024 – Kenntnis davon hatte, d ass in den nächsten Tagen der Konkurs eröffnet würde (vgl. Urk. 6 S. 54-46 und 18 ; vgl. auch Urk. 6 S. 59-60 ) . 3.3

Bei Fälligkeit des Lohnes jeweils am Monatsende ist daher festzuhalten, dass de r Beschwerdeführer seine damalige Arbeitgeberin zwischen Ende Januar und Mitte Juni 2024 nie mit Nachdruck aufforderte, seine Lohnforderung zu erfüllen, obschon die Lohnausstände betragsmässig nicht geringfügig waren und seit Monaten überhaupt keine Zahlungen mehr erfolgt waren. Das Bundesgericht wies in seinem Urteil 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.5 darauf hin, aus de r vom Gesetzgeber gesetzten zeitlichen Limite für die Bezugsdauer der Insolvenzent schädigung ergebe sich , dass es dem Arbeitnehmer nach vier Monaten ohne Lohn aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr zuzumuten sei, das Arbeitsverhältnis mit dem insolventen Arbeitgeber fortzuführen. Bleibe er ohne Lohnbezug über diesen Zeitraum hinaus beim bisherigen Arbeitgeber, anstatt sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, handle er auf eigenes Risiko. Demnach hatte der Beschwerdeführer spätestens im Mai 2024 keinen Grund mehr zuzuwarten. Es bleibt zu ergänzen, dass der Geschäftsführer nach Angaben des Beschwerdeführers auch

[bloss]

drei Monate ho s pitalisiert war, letzter er also

schon vorher und/oder nachher keine Lohnzahlungen mehr erhalten haben muss.

Der Beschwerdeführer stellte zudem selbst fest, dass d ie Firma « handlungs unfähig » war . Er musste daher offensichtlich schon deutlich vor der Konkurs eröffnung mit konkreten Lohnverlusten rechnen. 3.4

Es kommt hinzu, dass es ni cht Sache der versicherten Person sein kann , darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Viele Schuldner kommen bekanntlich erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nach ( BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Selbst bei einer Überschuldung ist nicht auszuschliessen, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügt , welche er – mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer – prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohn ausstände verwendet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.3). D as Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahrens bildet für den Anspruch auf Insolvenzent schädigung insoweit

zwingende Voraussetzung ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1). Im Wissen, dass seine Kollegen bereits entsprechende Schritte unternommen hatten, bestand für den Beschwerde führer denn auch kein Anlass, damit zuzuwarten und zu sehen, was weiter passieren würde . Vielmehr lief er dabei Gefahr, dass die Forderungen seiner Kollegen erfüllt würden, sein e hingegen nicht . Die Kosten zu Beginn des Betreibungsverfahrens sind dabei sehr geringfügig und würden von jemanden ohne Aussicht auf Insolvenzentschädigung angesichts der Höhe der Lohnaus stände ohne weiteres in Kauf genommen. Anwaltskosten fallen in diesem Stadium grundsätzlich keine an; auch der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben in der Lage, sich diesbezüglich zu informieren und seine Forderungen geltend zu machen (vgl. Urk. 6 S. 18). 4.

Nach dem Ausgeführten war der Beschwerdeführer bei monatelang ausblei benden Lohnzahlungen trotz des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses somit gehalten, seine Lohnforderungen mit Nachdruck zu verfolgen .

Die Arbeitgeberin nur höflich anzufragen, während seine Kollegen angeblich rechtliche Schritte einleiteten, erweist sich als grobfahrlässig, zumal er nicht ausschliessen konnte, dass deren Forderungen vor seinen beglichen würden. Es liegt somit eine relevante Verletzung der Schadenminderungspflicht vor , weshalb die Beschwer degegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenz entschädigung zu Recht verneinte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Nur der Vollständigkeit halber ist deshalb anzumerken, dass mit den bisherigen Akten weder eine effektive Beschäftigung noch ein tatsächlicher Lohnfluss hinreichend nachgewiesen sind . Darüber hinaus wäre

die Entschädigung selbst bei Bejahung des Anspruchs auf maximal vier Monatslöhne vor der Konkurs eröffnung beschränkt . Einerseits gilt die

maximale Bezugsdauer von vier Monats löhnen ungeachtet dessen, ob die Lohnforderungen vor und/oder nach Konkurs eröffnung entstanden sind (vgl. Art. 52 Abs. 1 und 1 bis AVIG) . Andererseits kann keineswegs die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführe r nach Treu und Glauben keine Kenntnis von der Konkurseröffnung haben konnte; vielmehr gab er noch am Tag der Konkurseröffnung seine Forderungen ein. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti