opencaselaw.ch

AL.2025.00112

Der Versicherten wurde fälschlicherweise für den ganzen Monat vor ihrer Neuanmeldung beim RAV Arbeitslosenentschädigung und zusätzlich Taggelder des Unfallversicherers ausgerichtet, welche als Zwischenverdienst anzurechnen sind, Rückforderung rechtens.

Zürich SozVersG · 2025-10-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1977, war zuletzt seit dem

1. Juni 2022

befristet als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt. Das Arbeitsver hältnis wurde am 5. Oktober 2022 in gegenseitigem Einvernehmen zwischen

der Versicherten und der Arbeitgeberin

auf den gleichen Tag aufgelöst ( Urk. 6/204 Ziff. 1-3 und 10 , Urk. 6/202). Die Versicherte meldete sich am 4. Oktober 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur zur Arbeitsver mittlung an und beantragte

am

4. November 2022 per 3. November 2022 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 6/253, Urk. 6/225 Ziff. 2).

Die Versicherte wurde a m 2. Juli 2024 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit per 3 0. Juni 2024 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet ( Urk. 6/71). Gemäss Scha denmeldung vom 8. August 2024 erlitt sie am 3. August 2024 einen Unfall ( Urk. 6/61 Ziff. 1-6 und 9 ; vgl. auch

Urk. 6/107, Urk. 6/104, Urk. 6/235 ). Die Suva richtete der Versicherten für die Folgen des Unfalles vom 3. August 2024 die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus ( Urk. 6/34). Die Versicherte meldete sich a m 1 2. September 2024 erneut beim RAV zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 6/53).

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich erstellte am 1 2. November 2024 eine korrigierte Leistungsabrech n ung für den Monat September 2024 ( Urk. 6/27) . Mit Verfügung vom 1 2. November 2024 (6/28) forderte sie

von der Versicherte n für in der Zeit vom 1. bis 1 1. September 2024 zu viel ausgerichtete Arbeitslosentag gelder Fr. 2'423.70 netto zurück. Die von der Versicherten

am 8. November 2024 ( Urk. 6/23) dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2 7. Mai 2025 ( Urk. 6/3 = Urk.

2) ab. 2.

Die Versicherte erhob am 5. (Poststempel vom 6.) Juni 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. Mai 2025 ( Urk. 2). Sie beantragte, dieser sei aufzuheben , und es sei auf die Rückforderung von Fr. 2'423.70 zu verzichte n . Eventuell sei ihr der vollständige oder teilweise Erlass der Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSG) zu gewähren ( Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-3).

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Juli 2025 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin am 3 0. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung (AVIG) gilt der Arbeitssuchende erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung angemel det hat. 1.3

Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) . Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungsein richtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Aus zahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjäh rungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung). 1. 4

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 der Bundes verfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Aus kunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Wei teres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behörd lichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begrün - dendem Ver halten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3). 1.5

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) fest, sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2024 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben habe. Gemäss der Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung vom 1 8. September 2024 habe sie jedoch ab dem 1 2. September 2024 Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung erhoben . Die Auszahlung für den Zeitraum vom 1. bis 1 1. September 2024 sei daher irrtümlich erfolgt , so dass die

Arbeitslosenentschädigung für diesen Zeitraum zurückzufordern sei (S. 3 E. 2). Die Suva habe die Beschwerde gegnerin mit Schreiben vom 2 3. Oktober 2024 darüber informiert, dass sie

für die Folgen des Unfalles vom 3. August 2024 Leistungen ausrichte . Der Taggeldab rechnung der Suva für den Zeitraum vom 3. August bis 2 9. Oktober 2024 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. bis 3 0. September 2024 für 30 Tage Unfalltaggelder in der Höhe von Fr. 2'682.-- erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe somit im Zeitraum vom 1 2. bis 3 0. September

2024 während 19 Tagen Unfalltaggelder in der Höhe von Fr. 1 ’ 698.60 brutto bekom men , was als Zwischenverdienst anzurechnen sei . Dies führe zu einer zusätzlichen Rückforderung (S. 3 E. 3).

Gemäss Taggeldabrechnung vom 1 0. Oktober 2024 sei aktenkundig, dass der Beschwerde führerin für den Monat September 2024 Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 2'482.85 netto (21 kontrollierte Tage) ausbezahlt worden sei. Der Zeitraum vom 1. bis 1 1. September 2024 sei , wie erwähnt, fälschlicherweise abgerechnet worden. Zudem müsse die Zahlung der Suva in der Höhe von Fr. 1'698.60 als Ersatzeinkommen angerechnet werden . Die Beschwerdeführerin habe im Zeitraum vom 1 2. bis 3 0. September 2024 noch Anspruch auf eine Arbeitslosenent schädigung in Höhe von Fr. 59.15 netto. Da sie im September 2024 (für die Zeit vom 1. bis 3 0. September 2024) bereits Fr. 2'482.85 netto erhalten habe, sei sie für die Differenz in der Höhe von Fr. 2'423.70 netto ( Fr. 2'482.85 netto - Fr. 59.15 netto) rückerstattungspflichtig . Der Betrag von Fr. 2'423.70 netto sei gestützt auf Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG als unrechtmässig ausbezahlt zu qualifizieren und deshalb von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten (S. 3 E. 4). 2.2

Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss die Überprüfung der Rechtmäs sigkeit der Rückforderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'423.70 ( Urk. 1 S. 1). Im Übrigen äusserte sie sich in der Beschwerde zu den Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG. Sie brachte vor, sie habe die betreffenden Leistungen im September 2024 im guten Glauben bezogen. Sie habe nicht gewusst, ob sie vom Unfallversicherer überhaupt Leistungen erhalten werde. Bei einer telefonischen Auskunft der Beschwerdegegnerin sei ihr vermittelt worden, dass die Auszahlung für den ganzen Monat September 2024 zulässig sei. Sie habe sich darauf verlassen dürfen und sei nicht in der Lage gewesen, dies rechtlich in Frage zu stellen . Ein eigenes Verschulden liege nicht vor ( Urk. 1 S. 1). Sie befinde sich in einer existenzbedrohenden finanziellen und gesundheit lichen Situation. Sie sei alleinstehend und habe keine familiäre Unterstützung. Das Taggeld betrage nur Fr. 101.60 brutto pro Tag. Sie könne ihre Krankenkas senprämien nicht mehr bezahlen, weshalb bereits eine Betreibung eingeleitet worden sei. Eine Rückzahlung sei unter diesen Umständen objektiv unmöglich (S.

2 oben ). 2.3

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass über die Rückforderung und - gegebenenfalls - den Erlass derselben in der Regel in zwei Schritten verfügt wird ( Art. 3 und 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Zuerst wird über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen ( Art. 3 Abs. 1 ATSV), wobei unter anderem über Bestand und Höhe der Rückforderung befunden wird. Gegen eine verfügte Rückforderung kann – nach Durchführung des Einspracheverfahrens

- Beschwerde erhoben werden mit der Folge, dass das Gericht über Bestand und Höhe der Rückforderung entscheidet. Vorliegend hat das Gericht aufgrund der Beschwerde der Beschwerdeführerin ( Urk.

1) gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. Mai 2025, welche r einzig die Rückforderung zum Gegenstand hat ( Urk. 2), zum jetzigen Zeitpunkt einzig die Rechtmässigkeit der Rückforderung zu überprüfen.

Erst wenn die Rückforderung rechtskräftig geworden ist, kann über ein anhängig gemachtes Erlassgesuch entschieden werden. Gemäss Art. 95 Abs. 3 AVIG unter breitet die Arbeitslosenkasse ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid. Die Arbeitslosenkasse hat im Einspracheentscheid bereits festgehalten, dass sie das Erlassgesuch nach Eintritt der Rechtskraft an die zuständige Amts stelle überweisen wird ( Urk. 2 S. 4 Ziff. 6). Soweit die Beschwerdeführerin den Erlass der Rückforderung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG bereits in diesem Verfahren beantragte ( Urk. 1 S. 1 f.), kann das Gericht noch nicht darüber entscheiden, viel mehr ist zum jetzigen Zeitpunkt auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzu treten. Erst nach Durchlaufen des entsprechenden Verfahrens kann das Gericht einen Entscheid betreffend Erlass überprüfen.

Vorliegend ist daher einzig die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin verfügten Rückforderung in Höhe von Fr. 2'423.70 strittig und zu prüfen . 3. 3.1

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief vom 1. Februar 2023 bis 3 1. Januar 2025 (vgl. Urk. 6/36). Die Beschwerdeführerin wurde am 2. Juli per 3 0. Juni 2024 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit von der Arbeitsvermittlung abgemeldet ( Urk. 6/71). A m 3. August 2024 erlitt sie einen Unfall ( Urk. 6/61 Ziff. 2, und 4 6).

Gemäss Bestätigung des RAV vom 1 8. September 2024 meldete sich die Beschwerde führerin am 1 2. September 2024 erneut zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 6/53). 3.2

Gemäss der Leistungsa brechnung der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin für den

Monat September 2024 ausgehend von 21 kontrollierte n Tage n und einem Taggeld von Fr. 135.70

eine Arbeitslosenent schädigung in der Höhe von Fr. 2'482.85 netto ausbezahlt ( Urk. 6/36).

Gemäss der Taggeldabrechnung der Suva vom 3 0. Oktober 2024 ( Urk. 6/32) wurden der Beschwerdeführerin zudem vom 1. bis 3 0. September 2024 beziehungs weise für 30 Tag e

Unfalltaggelder in Höhe von Fr. 2'682.-- beziehungs weise von Fr. 2'552.45 netto ausbezahlt.

4. 4.1

Nach der erneuten Anmeldung der Beschwerdeführerin beim RAV vom 1 2. September 2024 besteht ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung g estützt auf

Art. 10 Abs. 3 i.V.m . Art. 8 Abs. 1 lit . a AVIG lediglich für die Zeit vom 1 2. bis 3 0. September 2024 und nicht für den ganzen Monat September 202 4. Die Beschwerde gegnerin wies in der Verfügung vom 1 2. November 2024 darauf hin, dass sie erst mittels einer internen Überprüfung bemerkt habe, dass der Beschwerde führerin fälschlicherweise für den ganzen Monat September 2024 Arbeitslosenent schädigung ausbezahlt worden sei ( Urk. 6/28 S. 2). Die Abrech nung für den Monat September 2024 ist demzufolge aufgrund der offen sichtlichen Unrichtigkeit dahingehend zu korrigieren , dass ein Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung nur

vom 1 2. bis 3 0. September 2024 besteht.

Erhält die versicherte Person Kranken- oder Unfalltaggelder, sind diese als Zwischenver dienst anzurechnen . Betragen die Kranken- oder Unfalltagegelder weniger als 80 % des vertraglich vereinbarten Lohnes, so hat eine Aufrechnung auf 80 % zu erfolgen (Weisung AVIG ALE C128 Abs. 2). Die der Beschwerde führerin für die Zeit vom 1 2. bis 3 0. September 2024 ausbezahlten

Unfalltag gelder sind somit

zusätzlich als Zwischenverdienst im Sinne von Art. 24 AVIG anzurechnen.

4.2

Vorliegend ist unbestritten,

dass für die Berechnung der Arbeitslosenent schädigung von einem Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes aus zuge hen ist

( Urk. 6/36 , Urk. 6/41 ) . Bei einem versicherten Verdienst von Fr. 3'681.-- ergibt sich

ein T aggeld von Fr. 135.70 ( Fr. 3'681.-- x 0.8 : 21.7; Urk. 6/36). Für den massgebenden Zeitraum vom 1 2. bis 3 0. September 2024

resultieren neu

13 kontrollierte Tag e . In den gleichen Zeitraum fallen zudem 19 Unfalltaggelder in der Höhe von

Fr. 1'698.60 brutto (bei einem Taggeld von Fr. 89.40) , welche als

Zwischenverdienst anzurechnen sind. Hierfür sind in der Abrechnung 12.5 Tage ( Fr. 1'698. 60 :

Fr. 135.70) abzuziehen. Die der Beschwerdeführerin zustehende Entschädigung beläuft sich damit noch auf Fr. 67.85 (0.5 à Fr. 135.70). Nachdem der Beschwerdeführerin für den Monat September 2024 bereits Fr. 2'482.85 aus bezahlt wurden ( Urk. 6/36) , ergibt sich eine Rückforderung vom Fr. 2'423.70 ( Fr. 59.15 , nach Abzug der Quellensteuer, - Fr. 2'482.85; Urk. 6/27). Die korri gierte Leistungsa brechnung der Beschwerdegegnerin vom 1 2. November 2024 für den Monat September 2024 erweist sich

demzufolge als korrekt. Die Beschwerde führerin beanstandete die Berechnungsgrundlage n für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung im September 2024 und die Höhe der Rückforderung in der Beschwerde zudem nicht weiter ( Urk. 1). 4.3

Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei ihr mittels einer telefonischen Auskunft bei der Beschwerdegegnerin vermittelt worden, dass die Auszahlung für den ganzen Monat September 2024 zulässig sei ( Urk. 1 S. 1).

Nach den vorinstanzlichen Akten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführer in bei der Beschwerdegegnerin telefonisch zur Leistungsab rechnung für den Monat September 2024 erkundigt und sie eine falsche Auskunft der Behörde erhalten hätte.

Solche Hinweise ergeben sich auch nicht aus dem RAV-Beratungsprotokoll ( Urk. 6/51). Weiter ist unklar, was der genaue Inhalt der telefonischen Auskunft war . Da keine schriftliche Bestätigung zu einer telefo nischen Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vorliegt, vermag sich die Beschwerde führerin nicht mit Erfolg auf den Vertrauensschutz zu berufen.

4.4

Zusammenfassend ist die Rückforderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'423.70 netto nicht zu beanstanden. Soweit sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zum Erlass der Rückforderung äusserte, ist auf die Beschwerde , wie erwähnt, nicht einzutreten. D ie Sache ist jedoch nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides der Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Gesuches um Erlass der Rückforderung zu überweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zur Prüfung des Gesuches um Erlass der Rückforderung überwiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom

15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerBrugger

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1977, war zuletzt seit dem

1. Juni 2022

befristet als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt. Das Arbeitsver hältnis wurde am 5. Oktober 2022 in gegenseitigem Einvernehmen zwischen

der Versicherten und der Arbeitgeberin

auf den gleichen Tag aufgelöst ( Urk. 6/204 Ziff. 1-3 und 10 , Urk. 6/202). Die Versicherte meldete sich am 4. Oktober 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur zur Arbeitsver mittlung an und beantragte

am

4. November 2022 per 3. November 2022 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 6/253, Urk. 6/225 Ziff. 2).

Die Versicherte wurde a m 2. Juli 2024 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit per 3 0. Juni 2024 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet ( Urk. 6/71). Gemäss Scha denmeldung vom 8. August 2024 erlitt sie am 3. August 2024 einen Unfall ( Urk. 6/61 Ziff. 1-6 und 9 ; vgl. auch

Urk. 6/107, Urk. 6/104, Urk. 6/235 ). Die Suva richtete der Versicherten für die Folgen des Unfalles vom 3. August 2024 die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus ( Urk. 6/34). Die Versicherte meldete sich a m 1 2. September 2024 erneut beim RAV zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 6/53).

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich erstellte am 1 2. November 2024 eine korrigierte Leistungsabrech n ung für den Monat September 2024 ( Urk. 6/27) . Mit Verfügung vom 1 2. November 2024 (6/28) forderte sie

von der Versicherte n für in der Zeit vom 1. bis 1 1. September 2024 zu viel ausgerichtete Arbeitslosentag gelder Fr. 2'423.70 netto zurück. Die von der Versicherten

am 8. November 2024 ( Urk. 6/23) dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2 7. Mai 2025 ( Urk. 6/3 = Urk.

2) ab.

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ).

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs.

E. 1.3 Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) . Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungsein richtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Aus zahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjäh rungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung). 1. 4

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 der Bundes verfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Aus kunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Wei teres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behörd lichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begrün - dendem Ver halten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).

E. 1.5 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .) . 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 5. (Poststempel vom 6.) Juni 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. Mai 2025 ( Urk. 2). Sie beantragte, dieser sei aufzuheben , und es sei auf die Rückforderung von Fr. 2'423.70 zu verzichte n . Eventuell sei ihr der vollständige oder teilweise Erlass der Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSG) zu gewähren ( Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-3).

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Juli 2025 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin am 3 0. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) fest, sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2024 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben habe. Gemäss der Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung vom 1 8. September 2024 habe sie jedoch ab dem 1 2. September 2024 Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung erhoben . Die Auszahlung für den Zeitraum vom 1. bis 1 1. September 2024 sei daher irrtümlich erfolgt , so dass die

Arbeitslosenentschädigung für diesen Zeitraum zurückzufordern sei (S. 3 E. 2). Die Suva habe die Beschwerde gegnerin mit Schreiben vom 2 3. Oktober 2024 darüber informiert, dass sie

für die Folgen des Unfalles vom 3. August 2024 Leistungen ausrichte . Der Taggeldab rechnung der Suva für den Zeitraum vom 3. August bis 2 9. Oktober 2024 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. bis 3 0. September 2024 für 30 Tage Unfalltaggelder in der Höhe von Fr. 2'682.-- erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe somit im Zeitraum vom 1 2. bis 3 0. September

2024 während 19 Tagen Unfalltaggelder in der Höhe von Fr. 1 ’ 698.60 brutto bekom men , was als Zwischenverdienst anzurechnen sei . Dies führe zu einer zusätzlichen Rückforderung (S. 3 E. 3).

Gemäss Taggeldabrechnung vom 1 0. Oktober 2024 sei aktenkundig, dass der Beschwerde führerin für den Monat September 2024 Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 2'482.85 netto (21 kontrollierte Tage) ausbezahlt worden sei. Der Zeitraum vom 1. bis 1 1. September 2024 sei , wie erwähnt, fälschlicherweise abgerechnet worden. Zudem müsse die Zahlung der Suva in der Höhe von Fr. 1'698.60 als Ersatzeinkommen angerechnet werden . Die Beschwerdeführerin habe im Zeitraum vom 1 2. bis 3 0. September 2024 noch Anspruch auf eine Arbeitslosenent schädigung in Höhe von Fr. 59.15 netto. Da sie im September 2024 (für die Zeit vom 1. bis 3 0. September 2024) bereits Fr. 2'482.85 netto erhalten habe, sei sie für die Differenz in der Höhe von Fr. 2'423.70 netto ( Fr. 2'482.85 netto - Fr. 59.15 netto) rückerstattungspflichtig . Der Betrag von Fr. 2'423.70 netto sei gestützt auf Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG als unrechtmässig ausbezahlt zu qualifizieren und deshalb von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten (S. 3 E. 4).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss die Überprüfung der Rechtmäs sigkeit der Rückforderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'423.70 ( Urk. 1 S. 1). Im Übrigen äusserte sie sich in der Beschwerde zu den Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG. Sie brachte vor, sie habe die betreffenden Leistungen im September 2024 im guten Glauben bezogen. Sie habe nicht gewusst, ob sie vom Unfallversicherer überhaupt Leistungen erhalten werde. Bei einer telefonischen Auskunft der Beschwerdegegnerin sei ihr vermittelt worden, dass die Auszahlung für den ganzen Monat September 2024 zulässig sei. Sie habe sich darauf verlassen dürfen und sei nicht in der Lage gewesen, dies rechtlich in Frage zu stellen . Ein eigenes Verschulden liege nicht vor ( Urk. 1 S. 1). Sie befinde sich in einer existenzbedrohenden finanziellen und gesundheit lichen Situation. Sie sei alleinstehend und habe keine familiäre Unterstützung. Das Taggeld betrage nur Fr. 101.60 brutto pro Tag. Sie könne ihre Krankenkas senprämien nicht mehr bezahlen, weshalb bereits eine Betreibung eingeleitet worden sei. Eine Rückzahlung sei unter diesen Umständen objektiv unmöglich (S.

2 oben ).

E. 2.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass über die Rückforderung und - gegebenenfalls - den Erlass derselben in der Regel in zwei Schritten verfügt wird ( Art. 3 und 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Zuerst wird über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen ( Art. 3 Abs. 1 ATSV), wobei unter anderem über Bestand und Höhe der Rückforderung befunden wird. Gegen eine verfügte Rückforderung kann – nach Durchführung des Einspracheverfahrens

- Beschwerde erhoben werden mit der Folge, dass das Gericht über Bestand und Höhe der Rückforderung entscheidet. Vorliegend hat das Gericht aufgrund der Beschwerde der Beschwerdeführerin ( Urk.

1) gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. Mai 2025, welche r einzig die Rückforderung zum Gegenstand hat ( Urk. 2), zum jetzigen Zeitpunkt einzig die Rechtmässigkeit der Rückforderung zu überprüfen.

Erst wenn die Rückforderung rechtskräftig geworden ist, kann über ein anhängig gemachtes Erlassgesuch entschieden werden. Gemäss Art. 95 Abs. 3 AVIG unter breitet die Arbeitslosenkasse ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid. Die Arbeitslosenkasse hat im Einspracheentscheid bereits festgehalten, dass sie das Erlassgesuch nach Eintritt der Rechtskraft an die zuständige Amts stelle überweisen wird ( Urk. 2 S. 4 Ziff. 6). Soweit die Beschwerdeführerin den Erlass der Rückforderung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG bereits in diesem Verfahren beantragte ( Urk. 1 S. 1 f.), kann das Gericht noch nicht darüber entscheiden, viel mehr ist zum jetzigen Zeitpunkt auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzu treten. Erst nach Durchlaufen des entsprechenden Verfahrens kann das Gericht einen Entscheid betreffend Erlass überprüfen.

Vorliegend ist daher einzig die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin verfügten Rückforderung in Höhe von Fr. 2'423.70 strittig und zu prüfen . 3.

E. 3 in Verbindung mit Art.

E. 3.1 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief vom 1. Februar 2023 bis 3 1. Januar 2025 (vgl. Urk. 6/36). Die Beschwerdeführerin wurde am 2. Juli per 3 0. Juni 2024 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit von der Arbeitsvermittlung abgemeldet ( Urk. 6/71). A m 3. August 2024 erlitt sie einen Unfall ( Urk. 6/61 Ziff. 2, und 4 6).

Gemäss Bestätigung des RAV vom 1 8. September 2024 meldete sich die Beschwerde führerin am 1 2. September 2024 erneut zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 6/53).

E. 3.2 Gemäss der Leistungsa brechnung der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin für den

Monat September 2024 ausgehend von 21 kontrollierte n Tage n und einem Taggeld von Fr. 135.70

eine Arbeitslosenent schädigung in der Höhe von Fr. 2'482.85 netto ausbezahlt ( Urk. 6/36).

Gemäss der Taggeldabrechnung der Suva vom 3 0. Oktober 2024 ( Urk. 6/32) wurden der Beschwerdeführerin zudem vom 1. bis 3 0. September 2024 beziehungs weise für 30 Tag e

Unfalltaggelder in Höhe von Fr. 2'682.-- beziehungs weise von Fr. 2'552.45 netto ausbezahlt.

4. 4.1

Nach der erneuten Anmeldung der Beschwerdeführerin beim RAV vom 1 2. September 2024 besteht ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung g estützt auf

Art.

E. 8 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung (AVIG) gilt der Arbeitssuchende erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung angemel det hat.

E. 10 Abs. 3 i.V.m . Art. 8 Abs. 1 lit . a AVIG lediglich für die Zeit vom 1 2. bis 3 0. September 2024 und nicht für den ganzen Monat September 202 4. Die Beschwerde gegnerin wies in der Verfügung vom 1 2. November 2024 darauf hin, dass sie erst mittels einer internen Überprüfung bemerkt habe, dass der Beschwerde führerin fälschlicherweise für den ganzen Monat September 2024 Arbeitslosenent schädigung ausbezahlt worden sei ( Urk. 6/28 S. 2). Die Abrech nung für den Monat September 2024 ist demzufolge aufgrund der offen sichtlichen Unrichtigkeit dahingehend zu korrigieren , dass ein Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung nur

vom 1 2. bis 3 0. September 2024 besteht.

Erhält die versicherte Person Kranken- oder Unfalltaggelder, sind diese als Zwischenver dienst anzurechnen . Betragen die Kranken- oder Unfalltagegelder weniger als 80 % des vertraglich vereinbarten Lohnes, so hat eine Aufrechnung auf 80 % zu erfolgen (Weisung AVIG ALE C128 Abs. 2). Die der Beschwerde führerin für die Zeit vom 1 2. bis 3 0. September 2024 ausbezahlten

Unfalltag gelder sind somit

zusätzlich als Zwischenverdienst im Sinne von Art. 24 AVIG anzurechnen.

4.2

Vorliegend ist unbestritten,

dass für die Berechnung der Arbeitslosenent schädigung von einem Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes aus zuge hen ist

( Urk. 6/36 , Urk. 6/41 ) . Bei einem versicherten Verdienst von Fr. 3'681.-- ergibt sich

ein T aggeld von Fr. 135.70 ( Fr. 3'681.-- x 0.8 : 21.7; Urk. 6/36). Für den massgebenden Zeitraum vom 1 2. bis 3 0. September 2024

resultieren neu

E. 13 kontrollierte Tag e . In den gleichen Zeitraum fallen zudem 19 Unfalltaggelder in der Höhe von

Fr. 1'698.60 brutto (bei einem Taggeld von Fr. 89.40) , welche als

Zwischenverdienst anzurechnen sind. Hierfür sind in der Abrechnung 12.5 Tage ( Fr. 1'698. 60 :

Fr. 135.70) abzuziehen. Die der Beschwerdeführerin zustehende Entschädigung beläuft sich damit noch auf Fr. 67.85 (0.5 à Fr. 135.70). Nachdem der Beschwerdeführerin für den Monat September 2024 bereits Fr. 2'482.85 aus bezahlt wurden ( Urk. 6/36) , ergibt sich eine Rückforderung vom Fr. 2'423.70 ( Fr. 59.15 , nach Abzug der Quellensteuer, - Fr. 2'482.85; Urk. 6/27). Die korri gierte Leistungsa brechnung der Beschwerdegegnerin vom 1 2. November 2024 für den Monat September 2024 erweist sich

demzufolge als korrekt. Die Beschwerde führerin beanstandete die Berechnungsgrundlage n für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung im September 2024 und die Höhe der Rückforderung in der Beschwerde zudem nicht weiter ( Urk. 1). 4.3

Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei ihr mittels einer telefonischen Auskunft bei der Beschwerdegegnerin vermittelt worden, dass die Auszahlung für den ganzen Monat September 2024 zulässig sei ( Urk. 1 S. 1).

Nach den vorinstanzlichen Akten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführer in bei der Beschwerdegegnerin telefonisch zur Leistungsab rechnung für den Monat September 2024 erkundigt und sie eine falsche Auskunft der Behörde erhalten hätte.

Solche Hinweise ergeben sich auch nicht aus dem RAV-Beratungsprotokoll ( Urk. 6/51). Weiter ist unklar, was der genaue Inhalt der telefonischen Auskunft war . Da keine schriftliche Bestätigung zu einer telefo nischen Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vorliegt, vermag sich die Beschwerde führerin nicht mit Erfolg auf den Vertrauensschutz zu berufen.

4.4

Zusammenfassend ist die Rückforderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'423.70 netto nicht zu beanstanden. Soweit sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zum Erlass der Rückforderung äusserte, ist auf die Beschwerde , wie erwähnt, nicht einzutreten. D ie Sache ist jedoch nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides der Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Gesuches um Erlass der Rückforderung zu überweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zur Prüfung des Gesuches um Erlass der Rückforderung überwiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom

15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerBrugger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00112 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 3 0. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1977, war zuletzt seit dem

1. Juni 2022

befristet als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt. Das Arbeitsver hältnis wurde am 5. Oktober 2022 in gegenseitigem Einvernehmen zwischen

der Versicherten und der Arbeitgeberin

auf den gleichen Tag aufgelöst ( Urk. 6/204 Ziff. 1-3 und 10 , Urk. 6/202). Die Versicherte meldete sich am 4. Oktober 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur zur Arbeitsver mittlung an und beantragte

am

4. November 2022 per 3. November 2022 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 6/253, Urk. 6/225 Ziff. 2).

Die Versicherte wurde a m 2. Juli 2024 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit per 3 0. Juni 2024 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet ( Urk. 6/71). Gemäss Scha denmeldung vom 8. August 2024 erlitt sie am 3. August 2024 einen Unfall ( Urk. 6/61 Ziff. 1-6 und 9 ; vgl. auch

Urk. 6/107, Urk. 6/104, Urk. 6/235 ). Die Suva richtete der Versicherten für die Folgen des Unfalles vom 3. August 2024 die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus ( Urk. 6/34). Die Versicherte meldete sich a m 1 2. September 2024 erneut beim RAV zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 6/53).

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich erstellte am 1 2. November 2024 eine korrigierte Leistungsabrech n ung für den Monat September 2024 ( Urk. 6/27) . Mit Verfügung vom 1 2. November 2024 (6/28) forderte sie

von der Versicherte n für in der Zeit vom 1. bis 1 1. September 2024 zu viel ausgerichtete Arbeitslosentag gelder Fr. 2'423.70 netto zurück. Die von der Versicherten

am 8. November 2024 ( Urk. 6/23) dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2 7. Mai 2025 ( Urk. 6/3 = Urk.

2) ab. 2.

Die Versicherte erhob am 5. (Poststempel vom 6.) Juni 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. Mai 2025 ( Urk. 2). Sie beantragte, dieser sei aufzuheben , und es sei auf die Rückforderung von Fr. 2'423.70 zu verzichte n . Eventuell sei ihr der vollständige oder teilweise Erlass der Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSG) zu gewähren ( Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-3).

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Juli 2025 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin am 3 0. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung (AVIG) gilt der Arbeitssuchende erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung angemel det hat. 1.3

Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) . Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungsein richtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Aus zahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjäh rungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung). 1. 4

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 der Bundes verfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Aus kunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Wei teres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behörd lichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begrün - dendem Ver halten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3). 1.5

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) fest, sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2024 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben habe. Gemäss der Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung vom 1 8. September 2024 habe sie jedoch ab dem 1 2. September 2024 Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung erhoben . Die Auszahlung für den Zeitraum vom 1. bis 1 1. September 2024 sei daher irrtümlich erfolgt , so dass die

Arbeitslosenentschädigung für diesen Zeitraum zurückzufordern sei (S. 3 E. 2). Die Suva habe die Beschwerde gegnerin mit Schreiben vom 2 3. Oktober 2024 darüber informiert, dass sie

für die Folgen des Unfalles vom 3. August 2024 Leistungen ausrichte . Der Taggeldab rechnung der Suva für den Zeitraum vom 3. August bis 2 9. Oktober 2024 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. bis 3 0. September 2024 für 30 Tage Unfalltaggelder in der Höhe von Fr. 2'682.-- erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe somit im Zeitraum vom 1 2. bis 3 0. September

2024 während 19 Tagen Unfalltaggelder in der Höhe von Fr. 1 ’ 698.60 brutto bekom men , was als Zwischenverdienst anzurechnen sei . Dies führe zu einer zusätzlichen Rückforderung (S. 3 E. 3).

Gemäss Taggeldabrechnung vom 1 0. Oktober 2024 sei aktenkundig, dass der Beschwerde führerin für den Monat September 2024 Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 2'482.85 netto (21 kontrollierte Tage) ausbezahlt worden sei. Der Zeitraum vom 1. bis 1 1. September 2024 sei , wie erwähnt, fälschlicherweise abgerechnet worden. Zudem müsse die Zahlung der Suva in der Höhe von Fr. 1'698.60 als Ersatzeinkommen angerechnet werden . Die Beschwerdeführerin habe im Zeitraum vom 1 2. bis 3 0. September 2024 noch Anspruch auf eine Arbeitslosenent schädigung in Höhe von Fr. 59.15 netto. Da sie im September 2024 (für die Zeit vom 1. bis 3 0. September 2024) bereits Fr. 2'482.85 netto erhalten habe, sei sie für die Differenz in der Höhe von Fr. 2'423.70 netto ( Fr. 2'482.85 netto - Fr. 59.15 netto) rückerstattungspflichtig . Der Betrag von Fr. 2'423.70 netto sei gestützt auf Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG als unrechtmässig ausbezahlt zu qualifizieren und deshalb von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten (S. 3 E. 4). 2.2

Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss die Überprüfung der Rechtmäs sigkeit der Rückforderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'423.70 ( Urk. 1 S. 1). Im Übrigen äusserte sie sich in der Beschwerde zu den Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG. Sie brachte vor, sie habe die betreffenden Leistungen im September 2024 im guten Glauben bezogen. Sie habe nicht gewusst, ob sie vom Unfallversicherer überhaupt Leistungen erhalten werde. Bei einer telefonischen Auskunft der Beschwerdegegnerin sei ihr vermittelt worden, dass die Auszahlung für den ganzen Monat September 2024 zulässig sei. Sie habe sich darauf verlassen dürfen und sei nicht in der Lage gewesen, dies rechtlich in Frage zu stellen . Ein eigenes Verschulden liege nicht vor ( Urk. 1 S. 1). Sie befinde sich in einer existenzbedrohenden finanziellen und gesundheit lichen Situation. Sie sei alleinstehend und habe keine familiäre Unterstützung. Das Taggeld betrage nur Fr. 101.60 brutto pro Tag. Sie könne ihre Krankenkas senprämien nicht mehr bezahlen, weshalb bereits eine Betreibung eingeleitet worden sei. Eine Rückzahlung sei unter diesen Umständen objektiv unmöglich (S.

2 oben ). 2.3

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass über die Rückforderung und - gegebenenfalls - den Erlass derselben in der Regel in zwei Schritten verfügt wird ( Art. 3 und 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Zuerst wird über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen ( Art. 3 Abs. 1 ATSV), wobei unter anderem über Bestand und Höhe der Rückforderung befunden wird. Gegen eine verfügte Rückforderung kann – nach Durchführung des Einspracheverfahrens

- Beschwerde erhoben werden mit der Folge, dass das Gericht über Bestand und Höhe der Rückforderung entscheidet. Vorliegend hat das Gericht aufgrund der Beschwerde der Beschwerdeführerin ( Urk.

1) gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. Mai 2025, welche r einzig die Rückforderung zum Gegenstand hat ( Urk. 2), zum jetzigen Zeitpunkt einzig die Rechtmässigkeit der Rückforderung zu überprüfen.

Erst wenn die Rückforderung rechtskräftig geworden ist, kann über ein anhängig gemachtes Erlassgesuch entschieden werden. Gemäss Art. 95 Abs. 3 AVIG unter breitet die Arbeitslosenkasse ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid. Die Arbeitslosenkasse hat im Einspracheentscheid bereits festgehalten, dass sie das Erlassgesuch nach Eintritt der Rechtskraft an die zuständige Amts stelle überweisen wird ( Urk. 2 S. 4 Ziff. 6). Soweit die Beschwerdeführerin den Erlass der Rückforderung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG bereits in diesem Verfahren beantragte ( Urk. 1 S. 1 f.), kann das Gericht noch nicht darüber entscheiden, viel mehr ist zum jetzigen Zeitpunkt auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzu treten. Erst nach Durchlaufen des entsprechenden Verfahrens kann das Gericht einen Entscheid betreffend Erlass überprüfen.

Vorliegend ist daher einzig die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin verfügten Rückforderung in Höhe von Fr. 2'423.70 strittig und zu prüfen . 3. 3.1

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief vom 1. Februar 2023 bis 3 1. Januar 2025 (vgl. Urk. 6/36). Die Beschwerdeführerin wurde am 2. Juli per 3 0. Juni 2024 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit von der Arbeitsvermittlung abgemeldet ( Urk. 6/71). A m 3. August 2024 erlitt sie einen Unfall ( Urk. 6/61 Ziff. 2, und 4 6).

Gemäss Bestätigung des RAV vom 1 8. September 2024 meldete sich die Beschwerde führerin am 1 2. September 2024 erneut zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 6/53). 3.2

Gemäss der Leistungsa brechnung der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin für den

Monat September 2024 ausgehend von 21 kontrollierte n Tage n und einem Taggeld von Fr. 135.70

eine Arbeitslosenent schädigung in der Höhe von Fr. 2'482.85 netto ausbezahlt ( Urk. 6/36).

Gemäss der Taggeldabrechnung der Suva vom 3 0. Oktober 2024 ( Urk. 6/32) wurden der Beschwerdeführerin zudem vom 1. bis 3 0. September 2024 beziehungs weise für 30 Tag e

Unfalltaggelder in Höhe von Fr. 2'682.-- beziehungs weise von Fr. 2'552.45 netto ausbezahlt.

4. 4.1

Nach der erneuten Anmeldung der Beschwerdeführerin beim RAV vom 1 2. September 2024 besteht ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung g estützt auf

Art. 10 Abs. 3 i.V.m . Art. 8 Abs. 1 lit . a AVIG lediglich für die Zeit vom 1 2. bis 3 0. September 2024 und nicht für den ganzen Monat September 202 4. Die Beschwerde gegnerin wies in der Verfügung vom 1 2. November 2024 darauf hin, dass sie erst mittels einer internen Überprüfung bemerkt habe, dass der Beschwerde führerin fälschlicherweise für den ganzen Monat September 2024 Arbeitslosenent schädigung ausbezahlt worden sei ( Urk. 6/28 S. 2). Die Abrech nung für den Monat September 2024 ist demzufolge aufgrund der offen sichtlichen Unrichtigkeit dahingehend zu korrigieren , dass ein Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung nur

vom 1 2. bis 3 0. September 2024 besteht.

Erhält die versicherte Person Kranken- oder Unfalltaggelder, sind diese als Zwischenver dienst anzurechnen . Betragen die Kranken- oder Unfalltagegelder weniger als 80 % des vertraglich vereinbarten Lohnes, so hat eine Aufrechnung auf 80 % zu erfolgen (Weisung AVIG ALE C128 Abs. 2). Die der Beschwerde führerin für die Zeit vom 1 2. bis 3 0. September 2024 ausbezahlten

Unfalltag gelder sind somit

zusätzlich als Zwischenverdienst im Sinne von Art. 24 AVIG anzurechnen.

4.2

Vorliegend ist unbestritten,

dass für die Berechnung der Arbeitslosenent schädigung von einem Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes aus zuge hen ist

( Urk. 6/36 , Urk. 6/41 ) . Bei einem versicherten Verdienst von Fr. 3'681.-- ergibt sich

ein T aggeld von Fr. 135.70 ( Fr. 3'681.-- x 0.8 : 21.7; Urk. 6/36). Für den massgebenden Zeitraum vom 1 2. bis 3 0. September 2024

resultieren neu

13 kontrollierte Tag e . In den gleichen Zeitraum fallen zudem 19 Unfalltaggelder in der Höhe von

Fr. 1'698.60 brutto (bei einem Taggeld von Fr. 89.40) , welche als

Zwischenverdienst anzurechnen sind. Hierfür sind in der Abrechnung 12.5 Tage ( Fr. 1'698. 60 :

Fr. 135.70) abzuziehen. Die der Beschwerdeführerin zustehende Entschädigung beläuft sich damit noch auf Fr. 67.85 (0.5 à Fr. 135.70). Nachdem der Beschwerdeführerin für den Monat September 2024 bereits Fr. 2'482.85 aus bezahlt wurden ( Urk. 6/36) , ergibt sich eine Rückforderung vom Fr. 2'423.70 ( Fr. 59.15 , nach Abzug der Quellensteuer, - Fr. 2'482.85; Urk. 6/27). Die korri gierte Leistungsa brechnung der Beschwerdegegnerin vom 1 2. November 2024 für den Monat September 2024 erweist sich

demzufolge als korrekt. Die Beschwerde führerin beanstandete die Berechnungsgrundlage n für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung im September 2024 und die Höhe der Rückforderung in der Beschwerde zudem nicht weiter ( Urk. 1). 4.3

Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei ihr mittels einer telefonischen Auskunft bei der Beschwerdegegnerin vermittelt worden, dass die Auszahlung für den ganzen Monat September 2024 zulässig sei ( Urk. 1 S. 1).

Nach den vorinstanzlichen Akten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführer in bei der Beschwerdegegnerin telefonisch zur Leistungsab rechnung für den Monat September 2024 erkundigt und sie eine falsche Auskunft der Behörde erhalten hätte.

Solche Hinweise ergeben sich auch nicht aus dem RAV-Beratungsprotokoll ( Urk. 6/51). Weiter ist unklar, was der genaue Inhalt der telefonischen Auskunft war . Da keine schriftliche Bestätigung zu einer telefo nischen Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vorliegt, vermag sich die Beschwerde führerin nicht mit Erfolg auf den Vertrauensschutz zu berufen.

4.4

Zusammenfassend ist die Rückforderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'423.70 netto nicht zu beanstanden. Soweit sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zum Erlass der Rückforderung äusserte, ist auf die Beschwerde , wie erwähnt, nicht einzutreten. D ie Sache ist jedoch nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides der Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Gesuches um Erlass der Rückforderung zu überweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zur Prüfung des Gesuches um Erlass der Rückforderung überwiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom

15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerBrugger