Sachverhalt
1. 1.1
Der
im
Jahre
1977
geborene
X.___
war
ab
dem
15.
November
2024
als
Betriebsmitarbeiter
Sortierung
bei
der
Y.___
temporär
angestellt;
die
Kündi gung
des
Arbeitgebers
erfolgte
per
23.
Dezember
2024
(Urk.
5/25).
Am
24.
Dezem ber
2024
stellte
sich
der
Versicherte
beim
zuständigen
Regionalen
Arbeitsvermitt lungszentrum
(RAV)
der
Stellenvermittlung
zur
Verfügung
(Urk.
5/128)
und
beantrage
ab
dem
1.
Februar
2025
die
Ausrichtung
von
Arbeitslosenent schä di gung
(Urk.
5/30). 1.2
Mit
Schreiben
vom
17.
Januar
2025
forderte
das
RAV
die
Einreichung
der
persönlichen
Arbeitsbemühungen
sowie
die
Bestätigung
der
Online
Pflichtinfor mation
bis
zum
24.
Januar
2025
(Urk.
5/127).
Anlässlich
de s
Beratungsgesprächs
vom
25.
März
2025
wurde
der
Versicherte
erneut
auf
die
Einreichung
der
Online-Pflichtinfo
hingewiesen
(Urk.
5/45
S.
2).
Mit
Verfügung
vom
2.
April
2025
stellte
das
Amt
für
Arbeit
den
Versicherten
infolge
Nichtbefolgens
der
Kontrollvor schriften/Weisungen
des
RAV
ab
25.
Januar
2025
für
die
Dauer
von
7
Tagen
in
de r
Anspruchsberechtigung
ein
(Urk.
5/109)
und
hielt
an
dieser
Einschätzung
mit
Einspracheentscheid
vom
16.
Mai
2025
fest
(Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
der
Versicherte
am
2.
Juni
2025
Beschwerde
und
beantragte
sinngemäss
die
Aufhebung
der
erfolgten
Einstellung
in
der
Anspruchsberech tigung
(Urk.
1).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
23.
Juni
2025
beantragte
der
Beschwerdegegner
die
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
4),
was
dem
Beschwerdeführer
mit
Verfügung
vom
25.
Juni
2025
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
6). Die
Einzelrichterin
zieht
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 lit.
d
AVIG
ist
die
versicherte
Person
in
der
Anspruchs berechtigung
einzustellen,
wenn
sie
die
Kontrollvorschriften
oder
die
Weisungen
der
zuständigen
Amtsstelle
nicht
befolgt,
namentlich
eine
zumutbare
Arbeit
nicht
annimmt
oder
eine
arbeitsmarktliche
Massnahme
ohne
entschuldbaren
Grund
nicht
antritt,
abbricht
oder
deren
Durchführung
oder
Zweck
durch
ihr
Verhalten
beeinträchtigt
oder
verunmöglicht.
E. 1.1 Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
E. 1.2 Nach
Art.
17
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
obligatorische
Arbeitslosen ver sicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
(AVIG)
muss
die
versicherte
Per son,
die
Versicherungsleistungen
beanspruchen
will,
mit
Unterstützung
des
zu ständi gen
Arbeitsamtes
alles
Zumutbare
unternehmen,
um
Arbeitslosigkeit
zu
vermei den
oder
zu
verkürzen.
Unter
anderem
ist
sie
verpflichtet,
auf
Weisung
der
zu ständigen
Amtsstelle
an
arbeitsmarktlichen
Massnahmen
teilzunehmen,
die
ihre
Vermittlungsfähigkeit
fördern
(Art.
17
Abs.
3
lit.
a
AVIG)
sowie
an
Beratungs gesprächen
und
Informationsveranstaltungen
teilzunehmen
(Art.
17
Abs.
3
lit.
b
AVIG).
E. 1.4 hiervor).
E. 2.1 Der
Beschwerdegegner
begründete
den
angefochtenen
Einspracheentscheid
damit,
dass
der
Beschwerdeführer
mit
Weisung
vom
17.
Januar
2025
aufgefordert
worden
sei,
die
Bestätigung
der
Online-Pflichtinformation
bis
zum
24.
Januar
2025
einzureichen;
dies
sei
innert
Frist
nicht
erfolgt.
Die
Bestätigung
sei
auch
nach
dem
Beratungsgespräch
vom
25.
März
2025
nicht
eingegangen
und
liege
den
Akten
bis
heute
nicht
bei.
Bei
einem
erstmaligen
Nichtbefolgen
einer
Weisung
sei
gemäss
Einstellraster
von
einer
Einstelldauer
von
3
bis
10
Tagen
auszugehen,
sodass
sich
–
unter
Berücksichtigung
der
Tatsache,
dass
der
Beschwerdeführer
bereits
mehrfach
habe
sanktioniert
werd e n
müssen
-
e ine
Einstellung
für
die
Dauer
von
7
Tagen
rechtfertige
(Urk.
2).
E. 2.2 Demgegenüber
machte
der
Beschwerdeführer
im
Wesentlichen
geltend,
dass
es
möglicherweise
zu
einer
fehlerhaften
Zuordnung
seines
Dossiers
gekommen
sei,
so
kenne
er
Frau
Z.___
nicht
und
habe
nur
mit
Frau
A.___
mehrere
Gespräche
geführt.
Zudem
habe
er
die
verlangten
Informationen
am
24.
Dezember
2024
via
IncaMail
übermittelt
(Urk.
1).
E. 3 Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Amt
für
Arbeit
(AFA) - seco
-
Direktion
für
Arbeit - Arbeitslosenkasse
Syna
Zürich
E. 3.1 Der
Weisung
zur
Einreichung
von
Unterlagen
vom
17.
Januar
2025
ist zu ent nehmen,
dass
zu
diesem
Zeitpunkt
sowohl
die
persönlichen
Arbeitsbemühungen
für
die
Zeit
vor
Eintritt
der
Arbeitslosigkeit
als
auch
die
Bestätigung
der
Online
Pflichtinformation
noch
nicht
beim
RAV
eingegangen
war en
(Urk.
5/127).
Dabei
erscheint
es
nicht
überwiegend
wahrscheinlich,
dass
der
Beschwerdeführer
die
entsprechenden
Unterlagen
bereits
am
24.
Dezember
2024
zugestellt
hat,
wie
er
dies
ausführt.
Zudem
trägt
der
Absender
einer
nicht
eingeschriebenen
Sendung
das
Risiko
für
die
Zustellung,
wie
dies
der
Beschwerdegegner
im
angefochtenen
Entscheid
zutreffend
ausführt .
Darüber
hinaus
wäre
es
dem
Beschwerdeführer
im
Rahmen
der
ihm
obliegenden
Schadenminderungspflicht
ohne
W eiteres
zuzumu ten
gewesen,
die
verlangten
Unterlagen
ein
zweites
Mal
zuzustellen,
falls
eine
erste
Zustellung
nicht
erfolgreich
gewesen
sein
sollte;
dazu
wurde
ihm
eine
angemessene
Frist
von
einer
Woche
eingeräumt.
Selbst
anlässlich
des
Beratungsgesprächs
vom
25.
März
2025
wurde
dem
Beschwerdeführer
eine
letzte
Möglichkeit
für
die
Beibringung
der
geforderten
Unterlagen
eingeräumt.
Das
Beratungsgespräch
fand
dabei
bei
Frau
Z.___
statt,
welche
dem
Beschwerdeführer
demnach
bekannt
war,
sodass
eine
fehlerhafte
Zuordnung
des
Dossiers
ausgeschlossen
werden
kann.
Die
Einstellung
in
der
Anspruchsberechtigung
erfolgte
demnach
grundsätzlich
zu
Recht.
Zu
prüfen
bleibt
die
Dauer
der
verfügten
Einstellung,
insbesondere
der
Grad
des
dafür
massgebenden
Verschuldens
(vgl.
E.
E. 3.2 Gemäss
einschlägigem
Einstellraster
der
AVIG-Praxis
ALE
(D79)
ist
vorliegend
von
einem
Nichtbefolgen
weiterer
Weisungen
(zum
Beispiel
Beschaffung
von
Unterlagen)
auszugehen,
was
bei
einem
erstmaligen
Verstoss
zu
einem
Einstell rahmen
von
3
bis
10
Tagen
führt.
In
Würdigung
der
vorliegenden
Umstände
ist
dabei
festzuhalten,
dass
der
Beschwerdeführer
trotz
mehrfachen
Hinweisen
seiner
Dokumentationspflicht
nicht
nachgekommen
ist.
Zudem
ist
auf
die
Tatsache
hinzuweisen,
dass
der
Beschwerdeführer
in
der
massgebenden
zweijährigen
Frist
(Art.
45
Abs.
5
AVIV)
bereits
mehrfach
in
der
Anspruchsberechtigung
eingestellt
werden
musste
(Urk.
5/315,
Urk.
5/308,
Urk.
5/165,
Urk.
5/150),
was
bei
der
Ermittlung
der
Einstelldauer
zu
berücksichtigen
ist.
Insgesamt
erscheint
die
vom
Beschwerdegegner
verfügte
Einstelldauer
von
7
Tagen
als
dem
Verschulden
ange messen;
zumindest
erscheint
sie
nicht
als
unangemessen.
E. 3.3 Zusammengefasst
führt
dies
zur
Abweisung
der
Beschwerde
sowie
zur
Bestäti gung
des
angefochtene n
Einspracheentscheid s. Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos.
E. 4 Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich AL.2025.00108 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 2.
Februar
2026 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt
für
Arbeit
(AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach,
8090
Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1. 1.1
Der
im
Jahre
1977
geborene
X.___
war
ab
dem
15.
November
2024
als
Betriebsmitarbeiter
Sortierung
bei
der
Y.___
temporär
angestellt;
die
Kündi gung
des
Arbeitgebers
erfolgte
per
23.
Dezember
2024
(Urk.
5/25).
Am
24.
Dezem ber
2024
stellte
sich
der
Versicherte
beim
zuständigen
Regionalen
Arbeitsvermitt lungszentrum
(RAV)
der
Stellenvermittlung
zur
Verfügung
(Urk.
5/128)
und
beantrage
ab
dem
1.
Februar
2025
die
Ausrichtung
von
Arbeitslosenent schä di gung
(Urk.
5/30). 1.2
Mit
Schreiben
vom
17.
Januar
2025
forderte
das
RAV
die
Einreichung
der
persönlichen
Arbeitsbemühungen
sowie
die
Bestätigung
der
Online
Pflichtinfor mation
bis
zum
24.
Januar
2025
(Urk.
5/127).
Anlässlich
de s
Beratungsgesprächs
vom
25.
März
2025
wurde
der
Versicherte
erneut
auf
die
Einreichung
der
Online-Pflichtinfo
hingewiesen
(Urk.
5/45
S.
2).
Mit
Verfügung
vom
2.
April
2025
stellte
das
Amt
für
Arbeit
den
Versicherten
infolge
Nichtbefolgens
der
Kontrollvor schriften/Weisungen
des
RAV
ab
25.
Januar
2025
für
die
Dauer
von
7
Tagen
in
de r
Anspruchsberechtigung
ein
(Urk.
5/109)
und
hielt
an
dieser
Einschätzung
mit
Einspracheentscheid
vom
16.
Mai
2025
fest
(Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
der
Versicherte
am
2.
Juni
2025
Beschwerde
und
beantragte
sinngemäss
die
Aufhebung
der
erfolgten
Einstellung
in
der
Anspruchsberech tigung
(Urk.
1).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
23.
Juni
2025
beantragte
der
Beschwerdegegner
die
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
4),
was
dem
Beschwerdeführer
mit
Verfügung
vom
25.
Juni
2025
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
6). Die
Einzelrichterin
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht,
GSVGer). 1.2
Nach
Art.
17
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
obligatorische
Arbeitslosen ver sicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
(AVIG)
muss
die
versicherte
Per son,
die
Versicherungsleistungen
beanspruchen
will,
mit
Unterstützung
des
zu ständi gen
Arbeitsamtes
alles
Zumutbare
unternehmen,
um
Arbeitslosigkeit
zu
vermei den
oder
zu
verkürzen.
Unter
anderem
ist
sie
verpflichtet,
auf
Weisung
der
zu ständigen
Amtsstelle
an
arbeitsmarktlichen
Massnahmen
teilzunehmen,
die
ihre
Vermittlungsfähigkeit
fördern
(Art.
17
Abs.
3
lit.
a
AVIG)
sowie
an
Beratungs gesprächen
und
Informationsveranstaltungen
teilzunehmen
(Art.
17
Abs.
3
lit.
b
AVIG).
1.3
Gemäss
Art.
30
Abs.
1
lit.
d
AVIG
ist
die
versicherte
Person
in
der
Anspruchs berechtigung
einzustellen,
wenn
sie
die
Kontrollvorschriften
oder
die
Weisungen
der
zuständigen
Amtsstelle
nicht
befolgt,
namentlich
eine
zumutbare
Arbeit
nicht
annimmt
oder
eine
arbeitsmarktliche
Massnahme
ohne
entschuldbaren
Grund
nicht
antritt,
abbricht
oder
deren
Durchführung
oder
Zweck
durch
ihr
Verhalten
beeinträchtigt
oder
verunmöglicht. 1.4
Die
Dauer
der
Einstellung
bemisst
sich
nach
dem
Grad
des
Verschuldens
(Art.
30
Abs.
3
AVIG)
und
beträgt
1
bis
15
Tage
bei
leichtem,
16
bis
30
Tage
bei
mittel schwerem
und
31
bis
60
Tage
bei
schwerem
Verschulden
(Art.
45
Abs.
3
der
Verordnung
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenz entschädigung;
AVIV). 2. 2.1
Der
Beschwerdegegner
begründete
den
angefochtenen
Einspracheentscheid
damit,
dass
der
Beschwerdeführer
mit
Weisung
vom
17.
Januar
2025
aufgefordert
worden
sei,
die
Bestätigung
der
Online-Pflichtinformation
bis
zum
24.
Januar
2025
einzureichen;
dies
sei
innert
Frist
nicht
erfolgt.
Die
Bestätigung
sei
auch
nach
dem
Beratungsgespräch
vom
25.
März
2025
nicht
eingegangen
und
liege
den
Akten
bis
heute
nicht
bei.
Bei
einem
erstmaligen
Nichtbefolgen
einer
Weisung
sei
gemäss
Einstellraster
von
einer
Einstelldauer
von
3
bis
10
Tagen
auszugehen,
sodass
sich
–
unter
Berücksichtigung
der
Tatsache,
dass
der
Beschwerdeführer
bereits
mehrfach
habe
sanktioniert
werd e n
müssen
-
e ine
Einstellung
für
die
Dauer
von
7
Tagen
rechtfertige
(Urk.
2). 2.2
Demgegenüber
machte
der
Beschwerdeführer
im
Wesentlichen
geltend,
dass
es
möglicherweise
zu
einer
fehlerhaften
Zuordnung
seines
Dossiers
gekommen
sei,
so
kenne
er
Frau
Z.___
nicht
und
habe
nur
mit
Frau
A.___
mehrere
Gespräche
geführt.
Zudem
habe
er
die
verlangten
Informationen
am
24.
Dezember
2024
via
IncaMail
übermittelt
(Urk.
1). 3. 3.1
Der
Weisung
zur
Einreichung
von
Unterlagen
vom
17.
Januar
2025
ist zu ent nehmen,
dass
zu
diesem
Zeitpunkt
sowohl
die
persönlichen
Arbeitsbemühungen
für
die
Zeit
vor
Eintritt
der
Arbeitslosigkeit
als
auch
die
Bestätigung
der
Online
Pflichtinformation
noch
nicht
beim
RAV
eingegangen
war en
(Urk.
5/127).
Dabei
erscheint
es
nicht
überwiegend
wahrscheinlich,
dass
der
Beschwerdeführer
die
entsprechenden
Unterlagen
bereits
am
24.
Dezember
2024
zugestellt
hat,
wie
er
dies
ausführt.
Zudem
trägt
der
Absender
einer
nicht
eingeschriebenen
Sendung
das
Risiko
für
die
Zustellung,
wie
dies
der
Beschwerdegegner
im
angefochtenen
Entscheid
zutreffend
ausführt .
Darüber
hinaus
wäre
es
dem
Beschwerdeführer
im
Rahmen
der
ihm
obliegenden
Schadenminderungspflicht
ohne
W eiteres
zuzumu ten
gewesen,
die
verlangten
Unterlagen
ein
zweites
Mal
zuzustellen,
falls
eine
erste
Zustellung
nicht
erfolgreich
gewesen
sein
sollte;
dazu
wurde
ihm
eine
angemessene
Frist
von
einer
Woche
eingeräumt.
Selbst
anlässlich
des
Beratungsgesprächs
vom
25.
März
2025
wurde
dem
Beschwerdeführer
eine
letzte
Möglichkeit
für
die
Beibringung
der
geforderten
Unterlagen
eingeräumt.
Das
Beratungsgespräch
fand
dabei
bei
Frau
Z.___
statt,
welche
dem
Beschwerdeführer
demnach
bekannt
war,
sodass
eine
fehlerhafte
Zuordnung
des
Dossiers
ausgeschlossen
werden
kann.
Die
Einstellung
in
der
Anspruchsberechtigung
erfolgte
demnach
grundsätzlich
zu
Recht.
Zu
prüfen
bleibt
die
Dauer
der
verfügten
Einstellung,
insbesondere
der
Grad
des
dafür
massgebenden
Verschuldens
(vgl.
E.
1.4
hiervor). 3.2
Gemäss
einschlägigem
Einstellraster
der
AVIG-Praxis
ALE
(D79)
ist
vorliegend
von
einem
Nichtbefolgen
weiterer
Weisungen
(zum
Beispiel
Beschaffung
von
Unterlagen)
auszugehen,
was
bei
einem
erstmaligen
Verstoss
zu
einem
Einstell rahmen
von
3
bis
10
Tagen
führt.
In
Würdigung
der
vorliegenden
Umstände
ist
dabei
festzuhalten,
dass
der
Beschwerdeführer
trotz
mehrfachen
Hinweisen
seiner
Dokumentationspflicht
nicht
nachgekommen
ist.
Zudem
ist
auf
die
Tatsache
hinzuweisen,
dass
der
Beschwerdeführer
in
der
massgebenden
zweijährigen
Frist
(Art.
45
Abs.
5
AVIV)
bereits
mehrfach
in
der
Anspruchsberechtigung
eingestellt
werden
musste
(Urk.
5/315,
Urk.
5/308,
Urk.
5/165,
Urk.
5/150),
was
bei
der
Ermittlung
der
Einstelldauer
zu
berücksichtigen
ist.
Insgesamt
erscheint
die
vom
Beschwerdegegner
verfügte
Einstelldauer
von
7
Tagen
als
dem
Verschulden
ange messen;
zumindest
erscheint
sie
nicht
als
unangemessen. 3.3
Zusammengefasst
führt
dies
zur
Abweisung
der
Beschwerde
sowie
zur
Bestäti gung
des
angefochtene n
Einspracheentscheid s. Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Amt
für
Arbeit
(AFA) - seco
-
Direktion
für
Arbeit - Arbeitslosenkasse
Syna
Zürich 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikSchetty