opencaselaw.ch

AL.2025.00108

Einstellung in der Anspruchsberechtigung; Unterlagen betreffend Pflichtinformationsveranstaltung innert mehrfach erstreckter Frist nicht eingereicht.

Zürich SozVersG ·AL · 2026-02-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Der

im

Jahre

1977

geborene

X.___

war

ab

dem

15.

November

2024

als

Betriebsmitarbeiter

Sortierung

bei

der

Y.___

temporär

angestellt;

die

Kündi gung

des

Arbeitgebers

erfolgte

per

23.

Dezember

2024

(Urk.

5/25).

Am

24.

Dezem ber

2024

stellte

sich

der

Versicherte

beim

zuständigen

Regionalen

Arbeitsvermitt lungszentrum

(RAV)

der

Stellenvermittlung

zur

Verfügung

(Urk.

5/128)

und

beantrage

ab

dem

1.

Februar

2025

die

Ausrichtung

von

Arbeitslosenent schä di gung

(Urk.

5/30). 1.2

Mit

Schreiben

vom

17.

Januar

2025

forderte

das

RAV

die

Einreichung

der

persönlichen

Arbeitsbemühungen

sowie

die

Bestätigung

der

Online

Pflichtinfor mation

bis

zum

24.

Januar

2025

(Urk.

5/127).

Anlässlich

de s

Beratungsgesprächs

vom

25.

März

2025

wurde

der

Versicherte

erneut

auf

die

Einreichung

der

Online-Pflichtinfo

hingewiesen

(Urk.

5/45

S.

2).

Mit

Verfügung

vom

2.

April

2025

stellte

das

Amt

für

Arbeit

den

Versicherten

infolge

Nichtbefolgens

der

Kontrollvor schriften/Weisungen

des

RAV

ab

25.

Januar

2025

für

die

Dauer

von

7

Tagen

in

de r

Anspruchsberechtigung

ein

(Urk.

5/109)

und

hielt

an

dieser

Einschätzung

mit

Einspracheentscheid

vom

16.

Mai

2025

fest

(Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

der

Versicherte

am

2.

Juni

2025

Beschwerde

und

beantragte

sinngemäss

die

Aufhebung

der

erfolgten

Einstellung

in

der

Anspruchsberech tigung

(Urk.

1).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

23.

Juni

2025

beantragte

der

Beschwerdegegner

die

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

4),

was

dem

Beschwerdeführer

mit

Verfügung

vom

25.

Juni

2025

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

6). Die

Einzelrichterin

zieht

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 lit.

d

AVIG

ist

die

versicherte

Person

in

der

Anspruchs berechtigung

einzustellen,

wenn

sie

die

Kontrollvorschriften

oder

die

Weisungen

der

zuständigen

Amtsstelle

nicht

befolgt,

namentlich

eine

zumutbare

Arbeit

nicht

annimmt

oder

eine

arbeitsmarktliche

Massnahme

ohne

entschuldbaren

Grund

nicht

antritt,

abbricht

oder

deren

Durchführung

oder

Zweck

durch

ihr

Verhalten

beeinträchtigt

oder

verunmöglicht.

E. 1.1 Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

(§

11

Abs.

E. 1.2 Nach

Art.

17

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

obligatorische

Arbeitslosen ver sicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

(AVIG)

muss

die

versicherte

Per son,

die

Versicherungsleistungen

beanspruchen

will,

mit

Unterstützung

des

zu ständi gen

Arbeitsamtes

alles

Zumutbare

unternehmen,

um

Arbeitslosigkeit

zu

vermei den

oder

zu

verkürzen.

Unter

anderem

ist

sie

verpflichtet,

auf

Weisung

der

zu ständigen

Amtsstelle

an

arbeitsmarktlichen

Massnahmen

teilzunehmen,

die

ihre

Vermittlungsfähigkeit

fördern

(Art.

17

Abs.

3

lit.

a

AVIG)

sowie

an

Beratungs gesprächen

und

Informationsveranstaltungen

teilzunehmen

(Art.

17

Abs.

3

lit.

b

AVIG).

E. 1.3 Gemäss

Art.

30

Abs.

E. 1.4 hiervor).

E. 2.1 Der

Beschwerdegegner

begründete

den

angefochtenen

Einspracheentscheid

damit,

dass

der

Beschwerdeführer

mit

Weisung

vom

17.

Januar

2025

aufgefordert

worden

sei,

die

Bestätigung

der

Online-Pflichtinformation

bis

zum

24.

Januar

2025

einzureichen;

dies

sei

innert

Frist

nicht

erfolgt.

Die

Bestätigung

sei

auch

nach

dem

Beratungsgespräch

vom

25.

März

2025

nicht

eingegangen

und

liege

den

Akten

bis

heute

nicht

bei.

Bei

einem

erstmaligen

Nichtbefolgen

einer

Weisung

sei

gemäss

Einstellraster

von

einer

Einstelldauer

von

3

bis

10

Tagen

auszugehen,

sodass

sich

–

unter

Berücksichtigung

der

Tatsache,

dass

der

Beschwerdeführer

bereits

mehrfach

habe

sanktioniert

werd e n

müssen

-

e ine

Einstellung

für

die

Dauer

von

7

Tagen

rechtfertige

(Urk.

2).

E. 2.2 Demgegenüber

machte

der

Beschwerdeführer

im

Wesentlichen

geltend,

dass

es

möglicherweise

zu

einer

fehlerhaften

Zuordnung

seines

Dossiers

gekommen

sei,

so

kenne

er

Frau

Z.___

nicht

und

habe

nur

mit

Frau

A.___

mehrere

Gespräche

geführt.

Zudem

habe

er

die

verlangten

Informationen

am

24.

Dezember

2024

via

IncaMail

übermittelt

(Urk.

1).

E. 3 Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Amt

für

Arbeit

(AFA) - seco

-

Direktion

für

Arbeit - Arbeitslosenkasse

Syna

Zürich

E. 3.1 Der

Weisung

zur

Einreichung

von

Unterlagen

vom

17.

Januar

2025

ist zu ent nehmen,

dass

zu

diesem

Zeitpunkt

sowohl

die

persönlichen

Arbeitsbemühungen

für

die

Zeit

vor

Eintritt

der

Arbeitslosigkeit

als

auch

die

Bestätigung

der

Online

Pflichtinformation

noch

nicht

beim

RAV

eingegangen

war en

(Urk.

5/127).

Dabei

erscheint

es

nicht

überwiegend

wahrscheinlich,

dass

der

Beschwerdeführer

die

entsprechenden

Unterlagen

bereits

am

24.

Dezember

2024

zugestellt

hat,

wie

er

dies

ausführt.

Zudem

trägt

der

Absender

einer

nicht

eingeschriebenen

Sendung

das

Risiko

für

die

Zustellung,

wie

dies

der

Beschwerdegegner

im

angefochtenen

Entscheid

zutreffend

ausführt .

Darüber

hinaus

wäre

es

dem

Beschwerdeführer

im

Rahmen

der

ihm

obliegenden

Schadenminderungspflicht

ohne

W eiteres

zuzumu ten

gewesen,

die

verlangten

Unterlagen

ein

zweites

Mal

zuzustellen,

falls

eine

erste

Zustellung

nicht

erfolgreich

gewesen

sein

sollte;

dazu

wurde

ihm

eine

angemessene

Frist

von

einer

Woche

eingeräumt.

Selbst

anlässlich

des

Beratungsgesprächs

vom

25.

März

2025

wurde

dem

Beschwerdeführer

eine

letzte

Möglichkeit

für

die

Beibringung

der

geforderten

Unterlagen

eingeräumt.

Das

Beratungsgespräch

fand

dabei

bei

Frau

Z.___

statt,

welche

dem

Beschwerdeführer

demnach

bekannt

war,

sodass

eine

fehlerhafte

Zuordnung

des

Dossiers

ausgeschlossen

werden

kann.

Die

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

erfolgte

demnach

grundsätzlich

zu

Recht.

Zu

prüfen

bleibt

die

Dauer

der

verfügten

Einstellung,

insbesondere

der

Grad

des

dafür

massgebenden

Verschuldens

(vgl.

E.

E. 3.2 Gemäss

einschlägigem

Einstellraster

der

AVIG-Praxis

ALE

(D79)

ist

vorliegend

von

einem

Nichtbefolgen

weiterer

Weisungen

(zum

Beispiel

Beschaffung

von

Unterlagen)

auszugehen,

was

bei

einem

erstmaligen

Verstoss

zu

einem

Einstell rahmen

von

3

bis

10

Tagen

führt.

In

Würdigung

der

vorliegenden

Umstände

ist

dabei

festzuhalten,

dass

der

Beschwerdeführer

trotz

mehrfachen

Hinweisen

seiner

Dokumentationspflicht

nicht

nachgekommen

ist.

Zudem

ist

auf

die

Tatsache

hinzuweisen,

dass

der

Beschwerdeführer

in

der

massgebenden

zweijährigen

Frist

(Art.

45

Abs.

5

AVIV)

bereits

mehrfach

in

der

Anspruchsberechtigung

eingestellt

werden

musste

(Urk.

5/315,

Urk.

5/308,

Urk.

5/165,

Urk.

5/150),

was

bei

der

Ermittlung

der

Einstelldauer

zu

berücksichtigen

ist.

Insgesamt

erscheint

die

vom

Beschwerdegegner

verfügte

Einstelldauer

von

7

Tagen

als

dem

Verschulden

ange messen;

zumindest

erscheint

sie

nicht

als

unangemessen.

E. 3.3 Zusammengefasst

führt

dies

zur

Abweisung

der

Beschwerde

sowie

zur

Bestäti gung

des

angefochtene n

Einspracheentscheid s. Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos.

E. 4 Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich AL.2025.00108 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 2.

Februar

2026 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt

für

Arbeit

(AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach,

8090

Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1. 1.1

Der

im

Jahre

1977

geborene

X.___

war

ab

dem

15.

November

2024

als

Betriebsmitarbeiter

Sortierung

bei

der

Y.___

temporär

angestellt;

die

Kündi gung

des

Arbeitgebers

erfolgte

per

23.

Dezember

2024

(Urk.

5/25).

Am

24.

Dezem ber

2024

stellte

sich

der

Versicherte

beim

zuständigen

Regionalen

Arbeitsvermitt lungszentrum

(RAV)

der

Stellenvermittlung

zur

Verfügung

(Urk.

5/128)

und

beantrage

ab

dem

1.

Februar

2025

die

Ausrichtung

von

Arbeitslosenent schä di gung

(Urk.

5/30). 1.2

Mit

Schreiben

vom

17.

Januar

2025

forderte

das

RAV

die

Einreichung

der

persönlichen

Arbeitsbemühungen

sowie

die

Bestätigung

der

Online

Pflichtinfor mation

bis

zum

24.

Januar

2025

(Urk.

5/127).

Anlässlich

de s

Beratungsgesprächs

vom

25.

März

2025

wurde

der

Versicherte

erneut

auf

die

Einreichung

der

Online-Pflichtinfo

hingewiesen

(Urk.

5/45

S.

2).

Mit

Verfügung

vom

2.

April

2025

stellte

das

Amt

für

Arbeit

den

Versicherten

infolge

Nichtbefolgens

der

Kontrollvor schriften/Weisungen

des

RAV

ab

25.

Januar

2025

für

die

Dauer

von

7

Tagen

in

de r

Anspruchsberechtigung

ein

(Urk.

5/109)

und

hielt

an

dieser

Einschätzung

mit

Einspracheentscheid

vom

16.

Mai

2025

fest

(Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

der

Versicherte

am

2.

Juni

2025

Beschwerde

und

beantragte

sinngemäss

die

Aufhebung

der

erfolgten

Einstellung

in

der

Anspruchsberech tigung

(Urk.

1).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

23.

Juni

2025

beantragte

der

Beschwerdegegner

die

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

4),

was

dem

Beschwerdeführer

mit

Verfügung

vom

25.

Juni

2025

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

6). Die

Einzelrichterin

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

(§

11

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer). 1.2

Nach

Art.

17

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

obligatorische

Arbeitslosen ver sicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

(AVIG)

muss

die

versicherte

Per son,

die

Versicherungsleistungen

beanspruchen

will,

mit

Unterstützung

des

zu ständi gen

Arbeitsamtes

alles

Zumutbare

unternehmen,

um

Arbeitslosigkeit

zu

vermei den

oder

zu

verkürzen.

Unter

anderem

ist

sie

verpflichtet,

auf

Weisung

der

zu ständigen

Amtsstelle

an

arbeitsmarktlichen

Massnahmen

teilzunehmen,

die

ihre

Vermittlungsfähigkeit

fördern

(Art.

17

Abs.

3

lit.

a

AVIG)

sowie

an

Beratungs gesprächen

und

Informationsveranstaltungen

teilzunehmen

(Art.

17

Abs.

3

lit.

b

AVIG).

1.3

Gemäss

Art.

30

Abs.

1

lit.

d

AVIG

ist

die

versicherte

Person

in

der

Anspruchs berechtigung

einzustellen,

wenn

sie

die

Kontrollvorschriften

oder

die

Weisungen

der

zuständigen

Amtsstelle

nicht

befolgt,

namentlich

eine

zumutbare

Arbeit

nicht

annimmt

oder

eine

arbeitsmarktliche

Massnahme

ohne

entschuldbaren

Grund

nicht

antritt,

abbricht

oder

deren

Durchführung

oder

Zweck

durch

ihr

Verhalten

beeinträchtigt

oder

verunmöglicht. 1.4

Die

Dauer

der

Einstellung

bemisst

sich

nach

dem

Grad

des

Verschuldens

(Art.

30

Abs.

3

AVIG)

und

beträgt

1

bis

15

Tage

bei

leichtem,

16

bis

30

Tage

bei

mittel schwerem

und

31

bis

60

Tage

bei

schwerem

Verschulden

(Art.

45

Abs.

3

der

Verordnung

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenz entschädigung;

AVIV). 2. 2.1

Der

Beschwerdegegner

begründete

den

angefochtenen

Einspracheentscheid

damit,

dass

der

Beschwerdeführer

mit

Weisung

vom

17.

Januar

2025

aufgefordert

worden

sei,

die

Bestätigung

der

Online-Pflichtinformation

bis

zum

24.

Januar

2025

einzureichen;

dies

sei

innert

Frist

nicht

erfolgt.

Die

Bestätigung

sei

auch

nach

dem

Beratungsgespräch

vom

25.

März

2025

nicht

eingegangen

und

liege

den

Akten

bis

heute

nicht

bei.

Bei

einem

erstmaligen

Nichtbefolgen

einer

Weisung

sei

gemäss

Einstellraster

von

einer

Einstelldauer

von

3

bis

10

Tagen

auszugehen,

sodass

sich

–

unter

Berücksichtigung

der

Tatsache,

dass

der

Beschwerdeführer

bereits

mehrfach

habe

sanktioniert

werd e n

müssen

-

e ine

Einstellung

für

die

Dauer

von

7

Tagen

rechtfertige

(Urk.

2). 2.2

Demgegenüber

machte

der

Beschwerdeführer

im

Wesentlichen

geltend,

dass

es

möglicherweise

zu

einer

fehlerhaften

Zuordnung

seines

Dossiers

gekommen

sei,

so

kenne

er

Frau

Z.___

nicht

und

habe

nur

mit

Frau

A.___

mehrere

Gespräche

geführt.

Zudem

habe

er

die

verlangten

Informationen

am

24.

Dezember

2024

via

IncaMail

übermittelt

(Urk.

1). 3. 3.1

Der

Weisung

zur

Einreichung

von

Unterlagen

vom

17.

Januar

2025

ist zu ent nehmen,

dass

zu

diesem

Zeitpunkt

sowohl

die

persönlichen

Arbeitsbemühungen

für

die

Zeit

vor

Eintritt

der

Arbeitslosigkeit

als

auch

die

Bestätigung

der

Online

Pflichtinformation

noch

nicht

beim

RAV

eingegangen

war en

(Urk.

5/127).

Dabei

erscheint

es

nicht

überwiegend

wahrscheinlich,

dass

der

Beschwerdeführer

die

entsprechenden

Unterlagen

bereits

am

24.

Dezember

2024

zugestellt

hat,

wie

er

dies

ausführt.

Zudem

trägt

der

Absender

einer

nicht

eingeschriebenen

Sendung

das

Risiko

für

die

Zustellung,

wie

dies

der

Beschwerdegegner

im

angefochtenen

Entscheid

zutreffend

ausführt .

Darüber

hinaus

wäre

es

dem

Beschwerdeführer

im

Rahmen

der

ihm

obliegenden

Schadenminderungspflicht

ohne

W eiteres

zuzumu ten

gewesen,

die

verlangten

Unterlagen

ein

zweites

Mal

zuzustellen,

falls

eine

erste

Zustellung

nicht

erfolgreich

gewesen

sein

sollte;

dazu

wurde

ihm

eine

angemessene

Frist

von

einer

Woche

eingeräumt.

Selbst

anlässlich

des

Beratungsgesprächs

vom

25.

März

2025

wurde

dem

Beschwerdeführer

eine

letzte

Möglichkeit

für

die

Beibringung

der

geforderten

Unterlagen

eingeräumt.

Das

Beratungsgespräch

fand

dabei

bei

Frau

Z.___

statt,

welche

dem

Beschwerdeführer

demnach

bekannt

war,

sodass

eine

fehlerhafte

Zuordnung

des

Dossiers

ausgeschlossen

werden

kann.

Die

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

erfolgte

demnach

grundsätzlich

zu

Recht.

Zu

prüfen

bleibt

die

Dauer

der

verfügten

Einstellung,

insbesondere

der

Grad

des

dafür

massgebenden

Verschuldens

(vgl.

E.

1.4

hiervor). 3.2

Gemäss

einschlägigem

Einstellraster

der

AVIG-Praxis

ALE

(D79)

ist

vorliegend

von

einem

Nichtbefolgen

weiterer

Weisungen

(zum

Beispiel

Beschaffung

von

Unterlagen)

auszugehen,

was

bei

einem

erstmaligen

Verstoss

zu

einem

Einstell rahmen

von

3

bis

10

Tagen

führt.

In

Würdigung

der

vorliegenden

Umstände

ist

dabei

festzuhalten,

dass

der

Beschwerdeführer

trotz

mehrfachen

Hinweisen

seiner

Dokumentationspflicht

nicht

nachgekommen

ist.

Zudem

ist

auf

die

Tatsache

hinzuweisen,

dass

der

Beschwerdeführer

in

der

massgebenden

zweijährigen

Frist

(Art.

45

Abs.

5

AVIV)

bereits

mehrfach

in

der

Anspruchsberechtigung

eingestellt

werden

musste

(Urk.

5/315,

Urk.

5/308,

Urk.

5/165,

Urk.

5/150),

was

bei

der

Ermittlung

der

Einstelldauer

zu

berücksichtigen

ist.

Insgesamt

erscheint

die

vom

Beschwerdegegner

verfügte

Einstelldauer

von

7

Tagen

als

dem

Verschulden

ange messen;

zumindest

erscheint

sie

nicht

als

unangemessen. 3.3

Zusammengefasst

führt

dies

zur

Abweisung

der

Beschwerde

sowie

zur

Bestäti gung

des

angefochtene n

Einspracheentscheid s. Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Amt

für

Arbeit

(AFA) - seco

-

Direktion

für

Arbeit - Arbeitslosenkasse

Syna

Zürich 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikSchetty