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AL.2025.00098

Ungenügende Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei befristetem Arbeitsverhältnis. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2026-04-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___,

geboren

1975,

war

in

verschiedenen

befristeten

Arbeitseinsätzen

in

der

Filmbranche

als

Producerin/ Produktionsleiterin

tätig,

wobei

der

letzte

befristete

Einsatz

am

8.

November

2024

endete

(Urk.

6/2).

Am

1 1 .

November

2024

meldete

sie

sich

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV)

Zürich

Nansenstrasse

zur

Arbeitsvermittlung

an

(Urk.

6/ 1)

und

beantragte

ab

diesem

Zeitpunkt

bei

der

Arbeitslosenkasse

des

Kantons

Zürich

die

Ausrichtung

von

Arbeitslosenentschädigung

(vgl.

Ausdruck

Systemdaten

AVAM).

Mit

Verfügung

vom

25.

Februar

2025

(Urk.

6/ 18)

stellte

das

Amt

für

Arbeit

(AFA)

die

Versicherte

wegen

ungenügender

persönlicher

Arbeitsbemühungen

für

die

letzten

drei

Monate

vor

der

Anmeldung

zur

Arbeitsvermittlung

vom

11.

November

2024

ab

diesem

Zeitpunkt

für

1 2

Tage

in

der

Anspruchsberechtigung

ein.

Die

dagegen

von

der

Versicherten

am

4 .

März

2025

erhobene

Einsprache

(Urk.

6/ 15)

hiess

das

AFA

mit

Einspracheentscheid

vom

23.

April

2025

teilweise

gut,

indem

die

Anzahl

Einstelltage

von

12

auf

10

reduziert

wurden

(Urk.

6/ 10

=

Urk.

2).

2.

Die

Versicherte

erhob

am

22.

Mai

2025

Beschwerde

gegen

den

Einspracheentscheid

vom

23.

April

2025

(Urk.

2)

und

beantragte

sinngemäss,

dieser

sei

aufzuheben,

und

auf

eine

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

sei

zu

verzichten

(Urk.

1).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

13.

Juni

2025

(Urk.

5)

beantragte

der

Beschwerdegegner,

die

Beschwerde

sei

abzuweisen,

was

der

Beschwerdeführerin

am

17.

Juni

2025

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

7).

Die

Einzelrichterin

zieht

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 lit.

c

AVIG

ist

die

versicherte

Person

in

der

Anspruchsberechtigung

einzustellen,

wenn

sie

sich

persönlich

nicht

genügend

um

zumutbare

Arbeit

bemüht.

Dieser

Einstellungsgrund

ist

schon

dann

gegeben,

wenn

die

versicherte

Person

vor

Eintritt

der

Arbeitslosigkeit

ihren

Obliegenheiten

nicht

nachgekommen

ist.

Sie

hat

sich

daher

bereits

während

der

Kündigungsfrist

oder

bei

einem

im

vornherein

befristeten

Arbeitsverhältnis

vor

dessen

Beendigung

von

sich

aus,

das

heisst

ohne

besondere

Aufforderung

durch

eine

Amtsstelle

oder

Abgabe

eines

Merkblattes

um

einen

neuen

Arbeitsplatz

zu

bewerben

(BGE

141

V

365

E.

2.2,

139

V

524

E.

4.2;

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_209/2018

vom

14.

November

2018

E.

3.2,

8C_44/2018

vom

E. 1.1 Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

E. 1.2 Nach

Art.

17

Abs.

E. 1.3 Gemäss

den

Weisungen

des

Staatssekretariat s

für

Wirtschaft

(SECO;

AVIG-Praxis

ALE,

Rz .

B314)

ist

die

versicherte

Person

bei

einem

befristeten

Arbeitsverhältnis

mindestens

in

den

drei

letzten

Monaten

zur

Stellensuche

verpflichtet.

Bei

zeitlich

befristeten

Arbeitsverhältnissen

soll,

wie

bei

den

gekündigten

Arbeitsver - hältnissen,

dem

in

einer

solchen

Situation

bestehenden

erhöhten

Risiko

einer

voraussehbaren

Arbeitslosigkeit

der

Betroffenen

mit

der

Forderung

nach

frühzeitigen

Bemühungen

um

neue

Arbeit

entgegengetreten

werden

(BGE

141

V

365

E.

2.2

und

E.

4.2).

Betreffend

Quantität

der

persönlichen

Arbeitsbemühungen

können

zwar

keine

eindeutigen

Zahlenwerte

angegeben

werden,

in

der

Regel

müssen

aber

mindestens

zehn

bis

zwölf

geeignete

Arbeitsbemühungen

je

Kontrollperiode

nachgewiesen

werden

(BGE

141

V

365

E.

E. 1.4 Die

Dauer

der

Einstellung

bemisst

sich

nach

dem

Grad

des

Verschuldens

(Art.

30

Abs.

3

AVIG)

und

beträgt

1

bis

15

Tage

bei

leichtem,

16

bis

30

Tage

bei

mittelschwerem

und

31

bis

60

Tage

bei

schwerem

Verschulden

(Art.

45

Abs.

3

der

Verordnung

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschädigung;

AVIV). 2.

2.1

Der

Beschwerdegegner

erwog

in

seinem

Einspracheentscheid

(Urk.

2),

dass

die

Beschwerdeführerin

gemäss

den

Akten

zuletzt

mehrfach

befristet

angestellt

gewesen

sei .

Spätestens

drei

Monate

vor

Anspruchsstellung

am

11.

November

2024,

also

ab

dem

11.

August

2024,

sei

sie

verpflichtet

gewesen,

Bewerbungen

zu

tätigen

(S.

1

unten) .

Die

Beschwerdeführerin

habe

zunächst

lediglich

2

Arbeitsbemühungen

nachgewiesen

und

erst

nach

ergangener

Verfügung

weitere

1

E. 4 Juli

2018

E.

3,

8C_21/2015

vom

3.

März

2015

E.

3.5).

E. 4.1 Zu

prüfen

bleibt

die

Angemessenheit

der

verfügten

Einstelldauer,

wobei

es

den

Grundsatz

zu

beachten

gilt,

dass

das

Sozialversicherungsgericht

sein

Ermessen

nicht

ohne

triftigen

Grund

an

die

Stelle

desjenigen

der

Verwaltung

setzen

darf,

und

dass

sich

das

Gericht

auf

Gegebenheiten

abstützen

können

muss,

welche

seine

abweichende

Ermessensausübung

als

naheliegender

erscheinen

lassen

(BGE

126

V

353

E.

5d

mit

Hinweis).

E. 4.2 Gemäss

dem

auf

die

vorliegende

Konstellation

anwendbaren

Einstellraster

in

der

AVIG-Praxis

ALE

Rz.

D79

ist

bei

ungenügenden

Arbeitsbemühungen

ab

dreimonatiger

Kündigungsfrist

leichtes

Verschulden

anzunehmen

und

eine

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

im

Umfang

von

9

bis

E. 4.3 Die

vom

Beschwerdegegner

verfügte

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

von

10

Tagen

bewegt

sich

vorliegend

im

Rahmen

des

vom

SECO

für

die

hier

zu

beurteilende

Konstellation

vorgesehenen

Richtmasses

(vorstehend

E.

4.2) .

Gesamthaft

kann

in

der

verfügten

Einstelldauer

weder

eine

Ermessensüberschreitung

noch

eine

Verletzung

des

Grundsatzes

der

Verhältnismässigkeit

erblickt

werden,

weshalb

für

das

Gericht

kein

Anlass

besteht,

von

der

Beurteilung

des

Beschwerdegegners

abzuweichen. 5 .

Aufgrund

des

Gesagten

erweist

sich

der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

23.

April

2025

(Urk.

2)

als

rechtens,

was

zur

Abweisung

der

Beschwerde

führt. Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Amt

für

Arbeit

(AFA) - seco

-

Direktion

für

Arbeit - Arbeitslosenkasse

01 _ 000 _ Zürich 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

E. 7 Arbeitsbemühungen

für

den

relevanten

Zeitraum

vor

Anspruchsstellung

eingereicht,

was

jedoch

weiterhin

als

ungenügend

zu

werten

sei

(S.

1

unten

f.) .

Entgegen

der

Ansicht

der

Beschwerdeführerin

würden

blosse

Vertragsverhandlungen

sie

nicht

von

der

Pflicht

zur

Stellensuche

entbinden.

Auch

wenn

sie

die

Chancen

auf

weitere

Projekte

beziehungsweise

auf

weitere

befristete

Anstellungen

als

gut

eingeschätzt

habe,

sei

es

in

der

Folge

zu

keiner

weiteren

Anstellung

gekommen.

Da

noch

keine

rechtsverbindliche

Stellenzusage

vorgelegen

habe,

wäre

sie

weiterhin

verpflichtet

gewesen,

sich

ernsthaft

und

gezielt

um

Arbeit

zu

bemühen

(S.

2

Mitte).

Die

nachträglich

eingereichten

Arbeitsbemühungen

wirkten

sich

vorliegen

zu

Gunsten

der

Beschwerdeführerin

aus,

weshalb

die

Anzahl

der

Einstelltage

auf

E. 10 zu

reduzieren

sei.

Dies

trage

den

konkreten

Umständen

angemessen

Rechnung

und

führe

zu

einer

teilweisen

Gutheissung

der

Einsprache

(S.

3

oben).

2.2

Dagegen

machte

die

Beschwerdeführerin

in

ihrer

Beschwerde

(Urk.

1)

geltend,

dass

die

Berufe

in

der

Filmbranche

ausschliesslich

auf

Kurzengagements

beruhten.

Mit

einem

jährlichen

Einkommen

von

Fr.

85'000. --

bis

Fr.

105'000. -- könne

sie

nachweisen,

dass

man

von

dieser

Arbeit

leben

könne.

Sie

produziere

Produkte

für

grosse

Firmen,

die

mit

Millionenbudgets

vertrieben

würden.

Es

sei

also

eine

normale

Dienstleistung,

die

ihren

marktwirtschaftlichen

Platz

in

der

Gesellschaft

habe.

Sie

fechte

darum

die

Ansicht

des

Beschwerdegegners,

wonach

ihre

Arbeit

als

Freischaffende

nicht

als

gültiges

Arbeitsmodell

gelte,

an.

Damit

werde

ein

ganzer

Berufszweig

in

Frage

gestellt.

Natürlich

hätte

sie

einfach

lügen

und

Bewerbungen

erfinden

können,

um

die

Strafe

abzuwenden.

Hierzu

sei

sie

aber

nicht

bereit.

Es

laufe

auf

die

Anerkennung

oder

Nichtanerkennung

ihres

Berufsstandes

hinaus.

Sollte

das

Modell

der

freischaffenden

Mitarbeiter

in

Kurzengagements

arbeitsrechtlich

nicht

gültig

sein,

müsse

dies

in

der

Branche

geregelt

werden.

Sie

sei

gerne

bereit,

mit

dem

Arbeitsamt

eine

Handhabungsregelung

für

die

Inanspruchnahme

von

Arbeitslosenunterstützung

für

Freischaffende

zu

erarbeiten.

Abschliessend

habe

sie

den

schulmeisterlichen

Tonfall

des

Entscheids

als

abwertend

empfunden

und

dieser

sei

inadäquat

formuliert

gewesen. 2.3

Streitig

und

zu

prüfen

ist,

ob

die

Beschwerdeführerin

zu

Recht

ab

dem

E. 11 und

Urk.

6/ 23) .

In

Anbetracht

dessen,

dass

jedoch

mindestens

10

Arbeitsbemühungen

pro

Monat

erwartet

werden

(vorstehend

E.

1. 3),

ist

die

Beschwerdeführerin

vorliegend

ihrer

Schadenminderungspflicht,

alles

Zumutbare

zu

unternehmen,

um

die

Arbeitslosigkeit

zu

vermeiden,

nicht

ausreichend

nachgekommen.

Soweit

sie

in

ihrer

Einsprache

vom

5.

März

2025

(Urk.

6/15)

ausführte,

bis

Anfang

November

2024

noch

zwei

grosse

Projekte

in

Aussicht

gehabt

zu

haben,

weshalb

sie

im

August

2024

noch

nichts

von

ihrer

Arbeitslosigkeit

habe

wissen

können,

ändert

dies

nichts

daran,

zumal

betreffend

die

Projekte

keine

rechtsverbindliche

Zusicherung

vorgelegen

hat

(vgl.

AVIG-Praxis

ALE

Rz.

D23).

Die

Einstellung

der

Beschwerdeführerin

in

der

Anspruchsberechtigung

erweist

sich

demnach

als

gerechtfertigt.

4.

E. 12 Tagen

vorzunehmen.

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich AL.2025.00098

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 30.

April

2026 in

Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt

für

Arbeit

(AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach,

8090

Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___,

geboren

1975,

war

in

verschiedenen

befristeten

Arbeitseinsätzen

in

der

Filmbranche

als

Producerin/ Produktionsleiterin

tätig,

wobei

der

letzte

befristete

Einsatz

am

8.

November

2024

endete

(Urk.

6/2).

Am

1 1 .

November

2024

meldete

sie

sich

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV)

Zürich

Nansenstrasse

zur

Arbeitsvermittlung

an

(Urk.

6/ 1)

und

beantragte

ab

diesem

Zeitpunkt

bei

der

Arbeitslosenkasse

des

Kantons

Zürich

die

Ausrichtung

von

Arbeitslosenentschädigung

(vgl.

Ausdruck

Systemdaten

AVAM).

Mit

Verfügung

vom

25.

Februar

2025

(Urk.

6/ 18)

stellte

das

Amt

für

Arbeit

(AFA)

die

Versicherte

wegen

ungenügender

persönlicher

Arbeitsbemühungen

für

die

letzten

drei

Monate

vor

der

Anmeldung

zur

Arbeitsvermittlung

vom

11.

November

2024

ab

diesem

Zeitpunkt

für

1 2

Tage

in

der

Anspruchsberechtigung

ein.

Die

dagegen

von

der

Versicherten

am

4 .

März

2025

erhobene

Einsprache

(Urk.

6/ 15)

hiess

das

AFA

mit

Einspracheentscheid

vom

23.

April

2025

teilweise

gut,

indem

die

Anzahl

Einstelltage

von

12

auf

10

reduziert

wurden

(Urk.

6/ 10

=

Urk.

2).

2.

Die

Versicherte

erhob

am

22.

Mai

2025

Beschwerde

gegen

den

Einspracheentscheid

vom

23.

April

2025

(Urk.

2)

und

beantragte

sinngemäss,

dieser

sei

aufzuheben,

und

auf

eine

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

sei

zu

verzichten

(Urk.

1).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

13.

Juni

2025

(Urk.

5)

beantragte

der

Beschwerdegegner,

die

Beschwerde

sei

abzuweisen,

was

der

Beschwerdeführerin

am

17.

Juni

2025

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

7).

Die

Einzelrichterin

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht;

GSVGer). 1.2

Nach

Art.

17

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

(AVIG)

muss

die

versicherte

Person,

die

Versicherungsleistungen

beanspruchen

will,

mit

Unterstützung

des

zuständigen

Arbeitsamtes

alles

Zumutbare

unternehmen,

um

Arbeitslosigkeit

zu

vermeiden

oder

zu

verkürzen.

Insbesondere

ist

sie

verpflichtet,

Arbeit

zu

suchen,

nötigenfalls

auch

ausserhalb

ihres

bisherigen

Berufes.

Sie

muss

ihre

Bemühungen

nachweisen

können.

Gemäss

Art.

30

Abs.

1

lit.

c

AVIG

ist

die

versicherte

Person

in

der

Anspruchsberechtigung

einzustellen,

wenn

sie

sich

persönlich

nicht

genügend

um

zumutbare

Arbeit

bemüht.

Dieser

Einstellungsgrund

ist

schon

dann

gegeben,

wenn

die

versicherte

Person

vor

Eintritt

der

Arbeitslosigkeit

ihren

Obliegenheiten

nicht

nachgekommen

ist.

Sie

hat

sich

daher

bereits

während

der

Kündigungsfrist

oder

bei

einem

im

vornherein

befristeten

Arbeitsverhältnis

vor

dessen

Beendigung

von

sich

aus,

das

heisst

ohne

besondere

Aufforderung

durch

eine

Amtsstelle

oder

Abgabe

eines

Merkblattes

um

einen

neuen

Arbeitsplatz

zu

bewerben

(BGE

141

V

365

E.

2.2,

139

V

524

E.

4.2;

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_209/2018

vom

14.

November

2018

E.

3.2,

8C_44/2018

vom

4.

Juli

2018

E.

3,

8C_21/2015

vom

3.

März

2015

E.

3.5). 1.3

Gemäss

den

Weisungen

des

Staatssekretariat s

für

Wirtschaft

(SECO;

AVIG-Praxis

ALE,

Rz .

B314)

ist

die

versicherte

Person

bei

einem

befristeten

Arbeitsverhältnis

mindestens

in

den

drei

letzten

Monaten

zur

Stellensuche

verpflichtet.

Bei

zeitlich

befristeten

Arbeitsverhältnissen

soll,

wie

bei

den

gekündigten

Arbeitsver - hältnissen,

dem

in

einer

solchen

Situation

bestehenden

erhöhten

Risiko

einer

voraussehbaren

Arbeitslosigkeit

der

Betroffenen

mit

der

Forderung

nach

frühzeitigen

Bemühungen

um

neue

Arbeit

entgegengetreten

werden

(BGE

141

V

365

E.

2.2

und

E.

4.2).

Betreffend

Quantität

der

persönlichen

Arbeitsbemühungen

können

zwar

keine

eindeutigen

Zahlenwerte

angegeben

werden,

in

der

Regel

müssen

aber

mindestens

zehn

bis

zwölf

geeignete

Arbeitsbemühungen

je

Kontrollperiode

nachgewiesen

werden

(BGE

141

V

365

E.

4.1

mit

Hinweis

auf

BGE

139

V

524

E.

2.1.4). 1.4

Die

Dauer

der

Einstellung

bemisst

sich

nach

dem

Grad

des

Verschuldens

(Art.

30

Abs.

3

AVIG)

und

beträgt

1

bis

15

Tage

bei

leichtem,

16

bis

30

Tage

bei

mittelschwerem

und

31

bis

60

Tage

bei

schwerem

Verschulden

(Art.

45

Abs.

3

der

Verordnung

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschädigung;

AVIV). 2.

2.1

Der

Beschwerdegegner

erwog

in

seinem

Einspracheentscheid

(Urk.

2),

dass

die

Beschwerdeführerin

gemäss

den

Akten

zuletzt

mehrfach

befristet

angestellt

gewesen

sei .

Spätestens

drei

Monate

vor

Anspruchsstellung

am

11.

November

2024,

also

ab

dem

11.

August

2024,

sei

sie

verpflichtet

gewesen,

Bewerbungen

zu

tätigen

(S.

1

unten) .

Die

Beschwerdeführerin

habe

zunächst

lediglich

2

Arbeitsbemühungen

nachgewiesen

und

erst

nach

ergangener

Verfügung

weitere

1 7

Arbeitsbemühungen

für

den

relevanten

Zeitraum

vor

Anspruchsstellung

eingereicht,

was

jedoch

weiterhin

als

ungenügend

zu

werten

sei

(S.

1

unten

f.) .

Entgegen

der

Ansicht

der

Beschwerdeführerin

würden

blosse

Vertragsverhandlungen

sie

nicht

von

der

Pflicht

zur

Stellensuche

entbinden.

Auch

wenn

sie

die

Chancen

auf

weitere

Projekte

beziehungsweise

auf

weitere

befristete

Anstellungen

als

gut

eingeschätzt

habe,

sei

es

in

der

Folge

zu

keiner

weiteren

Anstellung

gekommen.

Da

noch

keine

rechtsverbindliche

Stellenzusage

vorgelegen

habe,

wäre

sie

weiterhin

verpflichtet

gewesen,

sich

ernsthaft

und

gezielt

um

Arbeit

zu

bemühen

(S.

2

Mitte).

Die

nachträglich

eingereichten

Arbeitsbemühungen

wirkten

sich

vorliegen

zu

Gunsten

der

Beschwerdeführerin

aus,

weshalb

die

Anzahl

der

Einstelltage

auf

10

zu

reduzieren

sei.

Dies

trage

den

konkreten

Umständen

angemessen

Rechnung

und

führe

zu

einer

teilweisen

Gutheissung

der

Einsprache

(S.

3

oben).

2.2

Dagegen

machte

die

Beschwerdeführerin

in

ihrer

Beschwerde

(Urk.

1)

geltend,

dass

die

Berufe

in

der

Filmbranche

ausschliesslich

auf

Kurzengagements

beruhten.

Mit

einem

jährlichen

Einkommen

von

Fr.

85'000. --

bis

Fr.

105'000. -- könne

sie

nachweisen,

dass

man

von

dieser

Arbeit

leben

könne.

Sie

produziere

Produkte

für

grosse

Firmen,

die

mit

Millionenbudgets

vertrieben

würden.

Es

sei

also

eine

normale

Dienstleistung,

die

ihren

marktwirtschaftlichen

Platz

in

der

Gesellschaft

habe.

Sie

fechte

darum

die

Ansicht

des

Beschwerdegegners,

wonach

ihre

Arbeit

als

Freischaffende

nicht

als

gültiges

Arbeitsmodell

gelte,

an.

Damit

werde

ein

ganzer

Berufszweig

in

Frage

gestellt.

Natürlich

hätte

sie

einfach

lügen

und

Bewerbungen

erfinden

können,

um

die

Strafe

abzuwenden.

Hierzu

sei

sie

aber

nicht

bereit.

Es

laufe

auf

die

Anerkennung

oder

Nichtanerkennung

ihres

Berufsstandes

hinaus.

Sollte

das

Modell

der

freischaffenden

Mitarbeiter

in

Kurzengagements

arbeitsrechtlich

nicht

gültig

sein,

müsse

dies

in

der

Branche

geregelt

werden.

Sie

sei

gerne

bereit,

mit

dem

Arbeitsamt

eine

Handhabungsregelung

für

die

Inanspruchnahme

von

Arbeitslosenunterstützung

für

Freischaffende

zu

erarbeiten.

Abschliessend

habe

sie

den

schulmeisterlichen

Tonfall

des

Entscheids

als

abwertend

empfunden

und

dieser

sei

inadäquat

formuliert

gewesen. 2.3

Streitig

und

zu

prüfen

ist,

ob

die

Beschwerdeführerin

zu

Recht

ab

dem

11.

November

2024

wegen

ungenügender

persönlicher

Arbeitsbemühungen

während

der

letzten

drei

Monate

vor

der

Anmeldung

zur

Arbeitsvermittlung

für

die

Dauer

von

1 0

Tagen

in

der

Anspruchsberechtigung

eingestellt

wurde. 3.

3. 1

Vorab

ist

hinsichtlich

des

Vorbringens

der

Beschwerdeführerin,

wonach

der

Beschwerdegegner

Berufe

in

der

Filmbrache

nicht

als

gültiges

Arbeitsmodell

befunden

habe

und

dessen

Argumentation

auf

die

Nichtanerkennung

des

Berufsstandes

hinauslaufe

(vorstehend

E.

2.2),

auszuführen,

dass

sich

derartige

Aussagen

des

Beschwerdegegners

weder

in

der

Verfügung

vom

25.

Februar

2025

(Urk.

6/18)

noch

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

(Urk.

2)

finden .

Vielmehr

legte

der

Beschwerdegegner

die

allgemein

für

Versicherte

bei m

Bezug

von

Arbeitslosenentschädigung

geltenden

Grundsätze

(vorstehend

E.

1.2-3)

dar,

ohne

dass

darin

eine

Diskriminierung

des

Berufsstandes

der

Beschwerdeführerin

gesehen

werden

kann. 3.2

Die

Beschwerdeführerin

war

unbestrittenermassen

im

Rahmen

mehrerer

befristeter

Arbeit s einsätze

bei

verschiedenen

Firmen

der

Filmbranche

als

Projektleiterin/Producerin

tätig,

wobei

der

letzte

Einsatz

am

8.

November

2024

endete

(vgl.

Urk.

6/2).

Mit

dem

vorhersehbaren

Ende

des

befristeten

Arbeitsverhältnisses

und

der

damit

einhergehenden

Kenntnis

der

drohenden

Arbeitslosigkeit

musste

die

Beschwerdeführerin

sich

persönlich

genügend

um

zumutbare

Arbeit

bemühen.

Dass

der

Beschwerdegegner

diesbezüglich

die

drei

Monate

vor

der

Anmeldung

zum

Leistungsbezug

am

11.

November

2024

prüfte,

geht

einher

mit

der

Rechtsprechung

(vorstehend

E.

1. 3).

Aktenkundig

und

unbestritten

ist,

dass

die

Beschwerdeführerin

im

hier

relevanten

Zeitraum

vom

1 1 .

August

bis

11.

November

2024

insgesamt

19

Arbeitsbemühungen

auf

ausgeschriebene

Stellen

getätigt

hat

(vgl.

Urk.

6/ 11

und

Urk.

6/ 23) .

In

Anbetracht

dessen,

dass

jedoch

mindestens

10

Arbeitsbemühungen

pro

Monat

erwartet

werden

(vorstehend

E.

1. 3),

ist

die

Beschwerdeführerin

vorliegend

ihrer

Schadenminderungspflicht,

alles

Zumutbare

zu

unternehmen,

um

die

Arbeitslosigkeit

zu

vermeiden,

nicht

ausreichend

nachgekommen.

Soweit

sie

in

ihrer

Einsprache

vom

5.

März

2025

(Urk.

6/15)

ausführte,

bis

Anfang

November

2024

noch

zwei

grosse

Projekte

in

Aussicht

gehabt

zu

haben,

weshalb

sie

im

August

2024

noch

nichts

von

ihrer

Arbeitslosigkeit

habe

wissen

können,

ändert

dies

nichts

daran,

zumal

betreffend

die

Projekte

keine

rechtsverbindliche

Zusicherung

vorgelegen

hat

(vgl.

AVIG-Praxis

ALE

Rz.

D23).

Die

Einstellung

der

Beschwerdeführerin

in

der

Anspruchsberechtigung

erweist

sich

demnach

als

gerechtfertigt.

4. 4.1

Zu

prüfen

bleibt

die

Angemessenheit

der

verfügten

Einstelldauer,

wobei

es

den

Grundsatz

zu

beachten

gilt,

dass

das

Sozialversicherungsgericht

sein

Ermessen

nicht

ohne

triftigen

Grund

an

die

Stelle

desjenigen

der

Verwaltung

setzen

darf,

und

dass

sich

das

Gericht

auf

Gegebenheiten

abstützen

können

muss,

welche

seine

abweichende

Ermessensausübung

als

naheliegender

erscheinen

lassen

(BGE

126

V

353

E.

5d

mit

Hinweis). 4.2

Gemäss

dem

auf

die

vorliegende

Konstellation

anwendbaren

Einstellraster

in

der

AVIG-Praxis

ALE

Rz.

D79

ist

bei

ungenügenden

Arbeitsbemühungen

ab

dreimonatiger

Kündigungsfrist

leichtes

Verschulden

anzunehmen

und

eine

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

im

Umfang

von

9

bis

12

Tagen

vorzunehmen. 4.3

Die

vom

Beschwerdegegner

verfügte

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

von

10

Tagen

bewegt

sich

vorliegend

im

Rahmen

des

vom

SECO

für

die

hier

zu

beurteilende

Konstellation

vorgesehenen

Richtmasses

(vorstehend

E.

4.2) .

Gesamthaft

kann

in

der

verfügten

Einstelldauer

weder

eine

Ermessensüberschreitung

noch

eine

Verletzung

des

Grundsatzes

der

Verhältnismässigkeit

erblickt

werden,

weshalb

für

das

Gericht

kein

Anlass

besteht,

von

der

Beurteilung

des

Beschwerdegegners

abzuweichen. 5 .

Aufgrund

des

Gesagten

erweist

sich

der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

23.

April

2025

(Urk.

2)

als

rechtens,

was

zur

Abweisung

der

Beschwerde

führt. Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Amt

für

Arbeit

(AFA) - seco

-

Direktion

für

Arbeit - Arbeitslosenkasse

01 _ 000 _ Zürich 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerSchucan