Sachverhalt
1.
X.___,
geboren
1975,
war
in
verschiedenen
befristeten
Arbeitseinsätzen
in
der
Filmbranche
als
Producerin/ Produktionsleiterin
tätig,
wobei
der
letzte
befristete
Einsatz
am
8.
November
2024
endete
(Urk.
6/2).
Am
1 1 .
November
2024
meldete
sie
sich
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV)
Zürich
Nansenstrasse
zur
Arbeitsvermittlung
an
(Urk.
6/ 1)
und
beantragte
ab
diesem
Zeitpunkt
bei
der
Arbeitslosenkasse
des
Kantons
Zürich
die
Ausrichtung
von
Arbeitslosenentschädigung
(vgl.
Ausdruck
Systemdaten
AVAM).
Mit
Verfügung
vom
25.
Februar
2025
(Urk.
6/ 18)
stellte
das
Amt
für
Arbeit
(AFA)
die
Versicherte
wegen
ungenügender
persönlicher
Arbeitsbemühungen
für
die
letzten
drei
Monate
vor
der
Anmeldung
zur
Arbeitsvermittlung
vom
11.
November
2024
ab
diesem
Zeitpunkt
für
1 2
Tage
in
der
Anspruchsberechtigung
ein.
Die
dagegen
von
der
Versicherten
am
4 .
März
2025
erhobene
Einsprache
(Urk.
6/ 15)
hiess
das
AFA
mit
Einspracheentscheid
vom
23.
April
2025
teilweise
gut,
indem
die
Anzahl
Einstelltage
von
12
auf
10
reduziert
wurden
(Urk.
6/ 10
=
Urk.
2).
2.
Die
Versicherte
erhob
am
22.
Mai
2025
Beschwerde
gegen
den
Einspracheentscheid
vom
23.
April
2025
(Urk.
2)
und
beantragte
sinngemäss,
dieser
sei
aufzuheben,
und
auf
eine
Einstellung
in
der
Anspruchsberechtigung
sei
zu
verzichten
(Urk.
1).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
13.
Juni
2025
(Urk.
5)
beantragte
der
Beschwerdegegner,
die
Beschwerde
sei
abzuweisen,
was
der
Beschwerdeführerin
am
17.
Juni
2025
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
7).
Die
Einzelrichterin
zieht
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 lit.
c
AVIG
ist
die
versicherte
Person
in
der
Anspruchsberechtigung
einzustellen,
wenn
sie
sich
persönlich
nicht
genügend
um
zumutbare
Arbeit
bemüht.
Dieser
Einstellungsgrund
ist
schon
dann
gegeben,
wenn
die
versicherte
Person
vor
Eintritt
der
Arbeitslosigkeit
ihren
Obliegenheiten
nicht
nachgekommen
ist.
Sie
hat
sich
daher
bereits
während
der
Kündigungsfrist
oder
bei
einem
im
vornherein
befristeten
Arbeitsverhältnis
vor
dessen
Beendigung
von
sich
aus,
das
heisst
ohne
besondere
Aufforderung
durch
eine
Amtsstelle
oder
Abgabe
eines
Merkblattes
um
einen
neuen
Arbeitsplatz
zu
bewerben
(BGE
141
V
365
E.
2.2,
139
V
524
E.
4.2;
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_209/2018
vom
14.
November
2018
E.
3.2,
8C_44/2018
vom
E. 1.1 Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
E. 1.3 Gemäss
den
Weisungen
des
Staatssekretariat s
für
Wirtschaft
(SECO;
AVIG-Praxis
ALE,
Rz .
B314)
ist
die
versicherte
Person
bei
einem
befristeten
Arbeitsverhältnis
mindestens
in
den
drei
letzten
Monaten
zur
Stellensuche
verpflichtet.
Bei
zeitlich
befristeten
Arbeitsverhältnissen
soll,
wie
bei
den
gekündigten
Arbeitsver - hältnissen,
dem
in
einer
solchen
Situation
bestehenden
erhöhten
Risiko
einer
voraussehbaren
Arbeitslosigkeit
der
Betroffenen
mit
der
Forderung
nach
frühzeitigen
Bemühungen
um
neue
Arbeit
entgegengetreten
werden
(BGE
141
V
365
E.
2.2
und
E.
4.2).
Betreffend
Quantität
der
persönlichen
Arbeitsbemühungen
können
zwar
keine
eindeutigen
Zahlenwerte
angegeben
werden,
in
der
Regel
müssen
aber
mindestens
zehn
bis
zwölf
geeignete
Arbeitsbemühungen
je
Kontrollperiode
nachgewiesen
werden
(BGE
141
V
365
E.
E. 1.4 Die
Dauer
der
Einstellung
bemisst
sich
nach
dem
Grad
des
Verschuldens
(Art.
30
Abs.
3
AVIG)
und
beträgt
1
bis
15
Tage
bei
leichtem,
16
bis
30
Tage
bei
mittelschwerem
und
31
bis
60
Tage
bei
schwerem
Verschulden
(Art.
45
Abs.
3
der
Verordnung
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzentschädigung;
AVIV). 2.
2.1
Der
Beschwerdegegner
erwog
in
seinem
Einspracheentscheid
(Urk.
2),
dass
die
Beschwerdeführerin
gemäss
den
Akten
zuletzt
mehrfach
befristet
angestellt
gewesen
sei .
Spätestens
drei
Monate
vor
Anspruchsstellung
am
11.
November
2024,
also
ab
dem
11.
August
2024,
sei
sie
verpflichtet
gewesen,
Bewerbungen
zu
tätigen
(S.
1
unten) .
Die
Beschwerdeführerin
habe
zunächst
lediglich
2
Arbeitsbemühungen
nachgewiesen
und
erst
nach
ergangener
Verfügung
weitere
1
E. 4.1 Zu
prüfen
bleibt
die
Angemessenheit
der
verfügten
Einstelldauer,
wobei
es
den
Grundsatz
zu
beachten
gilt,
dass
das
Sozialversicherungsgericht
sein
Ermessen
nicht
ohne
triftigen
Grund
an
die
Stelle
desjenigen
der
Verwaltung
setzen
darf,
und
dass
sich
das
Gericht
auf
Gegebenheiten
abstützen
können
muss,
welche
seine
abweichende
Ermessensausübung
als
naheliegender
erscheinen
lassen
(BGE
126
V
353
E.
5d
mit
Hinweis).
E. 4.2 Gemäss
dem
auf
die
vorliegende
Konstellation
anwendbaren
Einstellraster
in
der
AVIG-Praxis
ALE
Rz.
D79
ist
bei
ungenügenden
Arbeitsbemühungen
ab
dreimonatiger
Kündigungsfrist
leichtes
Verschulden
anzunehmen
und
eine
Einstellung
in
der
Anspruchsberechtigung
im
Umfang
von
9
bis
E. 4.3 Die
vom
Beschwerdegegner
verfügte
Einstellung
in
der
Anspruchsberechtigung
von
10
Tagen
bewegt
sich
vorliegend
im
Rahmen
des
vom
SECO
für
die
hier
zu
beurteilende
Konstellation
vorgesehenen
Richtmasses
(vorstehend
E.
4.2) .
Gesamthaft
kann
in
der
verfügten
Einstelldauer
weder
eine
Ermessensüberschreitung
noch
eine
Verletzung
des
Grundsatzes
der
Verhältnismässigkeit
erblickt
werden,
weshalb
für
das
Gericht
kein
Anlass
besteht,
von
der
Beurteilung
des
Beschwerdegegners
abzuweichen. 5 .
Aufgrund
des
Gesagten
erweist
sich
der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
23.
April
2025
(Urk.
2)
als
rechtens,
was
zur
Abweisung
der
Beschwerde
führt. Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Amt
für
Arbeit
(AFA) - seco
-
Direktion
für
Arbeit - Arbeitslosenkasse
01 _ 000 _ Zürich 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
E. 7 Arbeitsbemühungen
für
den
relevanten
Zeitraum
vor
Anspruchsstellung
eingereicht,
was
jedoch
weiterhin
als
ungenügend
zu
werten
sei
(S.
1
unten
f.) .
Entgegen
der
Ansicht
der
Beschwerdeführerin
würden
blosse
Vertragsverhandlungen
sie
nicht
von
der
Pflicht
zur
Stellensuche
entbinden.
Auch
wenn
sie
die
Chancen
auf
weitere
Projekte
beziehungsweise
auf
weitere
befristete
Anstellungen
als
gut
eingeschätzt
habe,
sei
es
in
der
Folge
zu
keiner
weiteren
Anstellung
gekommen.
Da
noch
keine
rechtsverbindliche
Stellenzusage
vorgelegen
habe,
wäre
sie
weiterhin
verpflichtet
gewesen,
sich
ernsthaft
und
gezielt
um
Arbeit
zu
bemühen
(S.
2
Mitte).
Die
nachträglich
eingereichten
Arbeitsbemühungen
wirkten
sich
vorliegen
zu
Gunsten
der
Beschwerdeführerin
aus,
weshalb
die
Anzahl
der
Einstelltage
auf
E. 10 zu
reduzieren
sei.
Dies
trage
den
konkreten
Umständen
angemessen
Rechnung
und
führe
zu
einer
teilweisen
Gutheissung
der
Einsprache
(S.
3
oben).
2.2
Dagegen
machte
die
Beschwerdeführerin
in
ihrer
Beschwerde
(Urk.
1)
geltend,
dass
die
Berufe
in
der
Filmbranche
ausschliesslich
auf
Kurzengagements
beruhten.
Mit
einem
jährlichen
Einkommen
von
Fr.
85'000. --
bis
Fr.
105'000. -- könne
sie
nachweisen,
dass
man
von
dieser
Arbeit
leben
könne.
Sie
produziere
Produkte
für
grosse
Firmen,
die
mit
Millionenbudgets
vertrieben
würden.
Es
sei
also
eine
normale
Dienstleistung,
die
ihren
marktwirtschaftlichen
Platz
in
der
Gesellschaft
habe.
Sie
fechte
darum
die
Ansicht
des
Beschwerdegegners,
wonach
ihre
Arbeit
als
Freischaffende
nicht
als
gültiges
Arbeitsmodell
gelte,
an.
Damit
werde
ein
ganzer
Berufszweig
in
Frage
gestellt.
Natürlich
hätte
sie
einfach
lügen
und
Bewerbungen
erfinden
können,
um
die
Strafe
abzuwenden.
Hierzu
sei
sie
aber
nicht
bereit.
Es
laufe
auf
die
Anerkennung
oder
Nichtanerkennung
ihres
Berufsstandes
hinaus.
Sollte
das
Modell
der
freischaffenden
Mitarbeiter
in
Kurzengagements
arbeitsrechtlich
nicht
gültig
sein,
müsse
dies
in
der
Branche
geregelt
werden.
Sie
sei
gerne
bereit,
mit
dem
Arbeitsamt
eine
Handhabungsregelung
für
die
Inanspruchnahme
von
Arbeitslosenunterstützung
für
Freischaffende
zu
erarbeiten.
Abschliessend
habe
sie
den
schulmeisterlichen
Tonfall
des
Entscheids
als
abwertend
empfunden
und
dieser
sei
inadäquat
formuliert
gewesen. 2.3
Streitig
und
zu
prüfen
ist,
ob
die
Beschwerdeführerin
zu
Recht
ab
dem
E. 11 und
Urk.
6/ 23) .
In
Anbetracht
dessen,
dass
jedoch
mindestens
10
Arbeitsbemühungen
pro
Monat
erwartet
werden
(vorstehend
E.
1. 3),
ist
die
Beschwerdeführerin
vorliegend
ihrer
Schadenminderungspflicht,
alles
Zumutbare
zu
unternehmen,
um
die
Arbeitslosigkeit
zu
vermeiden,
nicht
ausreichend
nachgekommen.
Soweit
sie
in
ihrer
Einsprache
vom
5.
März
2025
(Urk.
6/15)
ausführte,
bis
Anfang
November
2024
noch
zwei
grosse
Projekte
in
Aussicht
gehabt
zu
haben,
weshalb
sie
im
August
2024
noch
nichts
von
ihrer
Arbeitslosigkeit
habe
wissen
können,
ändert
dies
nichts
daran,
zumal
betreffend
die
Projekte
keine
rechtsverbindliche
Zusicherung
vorgelegen
hat
(vgl.
AVIG-Praxis
ALE
Rz.
D23).
Die
Einstellung
der
Beschwerdeführerin
in
der
Anspruchsberechtigung
erweist
sich
demnach
als
gerechtfertigt.
4.
E. 12 Tagen
vorzunehmen.
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich AL.2025.00098
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 30.
April
2026 in
Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt
für
Arbeit
(AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach,
8090
Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___,
geboren
1975,
war
in
verschiedenen
befristeten
Arbeitseinsätzen
in
der
Filmbranche
als
Producerin/ Produktionsleiterin
tätig,
wobei
der
letzte
befristete
Einsatz
am
8.
November
2024
endete
(Urk.
6/2).
Am
1 1 .
November
2024
meldete
sie
sich
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV)
Zürich
Nansenstrasse
zur
Arbeitsvermittlung
an
(Urk.
6/ 1)
und
beantragte
ab
diesem
Zeitpunkt
bei
der
Arbeitslosenkasse
des
Kantons
Zürich
die
Ausrichtung
von
Arbeitslosenentschädigung
(vgl.
Ausdruck
Systemdaten
AVAM).
Mit
Verfügung
vom
25.
Februar
2025
(Urk.
6/ 18)
stellte
das
Amt
für
Arbeit
(AFA)
die
Versicherte
wegen
ungenügender
persönlicher
Arbeitsbemühungen
für
die
letzten
drei
Monate
vor
der
Anmeldung
zur
Arbeitsvermittlung
vom
11.
November
2024
ab
diesem
Zeitpunkt
für
1 2
Tage
in
der
Anspruchsberechtigung
ein.
Die
dagegen
von
der
Versicherten
am
4 .
März
2025
erhobene
Einsprache
(Urk.
6/ 15)
hiess
das
AFA
mit
Einspracheentscheid
vom
23.
April
2025
teilweise
gut,
indem
die
Anzahl
Einstelltage
von
12
auf
10
reduziert
wurden
(Urk.
6/ 10
=
Urk.
2).
2.
Die
Versicherte
erhob
am
22.
Mai
2025
Beschwerde
gegen
den
Einspracheentscheid
vom
23.
April
2025
(Urk.
2)
und
beantragte
sinngemäss,
dieser
sei
aufzuheben,
und
auf
eine
Einstellung
in
der
Anspruchsberechtigung
sei
zu
verzichten
(Urk.
1).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
13.
Juni
2025
(Urk.
5)
beantragte
der
Beschwerdegegner,
die
Beschwerde
sei
abzuweisen,
was
der
Beschwerdeführerin
am
17.
Juni
2025
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
7).
Die
Einzelrichterin
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht;
GSVGer). 1.2
Nach
Art.
17
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
(AVIG)
muss
die
versicherte
Person,
die
Versicherungsleistungen
beanspruchen
will,
mit
Unterstützung
des
zuständigen
Arbeitsamtes
alles
Zumutbare
unternehmen,
um
Arbeitslosigkeit
zu
vermeiden
oder
zu
verkürzen.
Insbesondere
ist
sie
verpflichtet,
Arbeit
zu
suchen,
nötigenfalls
auch
ausserhalb
ihres
bisherigen
Berufes.
Sie
muss
ihre
Bemühungen
nachweisen
können.
Gemäss
Art.
30
Abs.
1
lit.
c
AVIG
ist
die
versicherte
Person
in
der
Anspruchsberechtigung
einzustellen,
wenn
sie
sich
persönlich
nicht
genügend
um
zumutbare
Arbeit
bemüht.
Dieser
Einstellungsgrund
ist
schon
dann
gegeben,
wenn
die
versicherte
Person
vor
Eintritt
der
Arbeitslosigkeit
ihren
Obliegenheiten
nicht
nachgekommen
ist.
Sie
hat
sich
daher
bereits
während
der
Kündigungsfrist
oder
bei
einem
im
vornherein
befristeten
Arbeitsverhältnis
vor
dessen
Beendigung
von
sich
aus,
das
heisst
ohne
besondere
Aufforderung
durch
eine
Amtsstelle
oder
Abgabe
eines
Merkblattes
um
einen
neuen
Arbeitsplatz
zu
bewerben
(BGE
141
V
365
E.
2.2,
139
V
524
E.
4.2;
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_209/2018
vom
14.
November
2018
E.
3.2,
8C_44/2018
vom
4.
Juli
2018
E.
3,
8C_21/2015
vom
3.
März
2015
E.
3.5). 1.3
Gemäss
den
Weisungen
des
Staatssekretariat s
für
Wirtschaft
(SECO;
AVIG-Praxis
ALE,
Rz .
B314)
ist
die
versicherte
Person
bei
einem
befristeten
Arbeitsverhältnis
mindestens
in
den
drei
letzten
Monaten
zur
Stellensuche
verpflichtet.
Bei
zeitlich
befristeten
Arbeitsverhältnissen
soll,
wie
bei
den
gekündigten
Arbeitsver - hältnissen,
dem
in
einer
solchen
Situation
bestehenden
erhöhten
Risiko
einer
voraussehbaren
Arbeitslosigkeit
der
Betroffenen
mit
der
Forderung
nach
frühzeitigen
Bemühungen
um
neue
Arbeit
entgegengetreten
werden
(BGE
141
V
365
E.
2.2
und
E.
4.2).
Betreffend
Quantität
der
persönlichen
Arbeitsbemühungen
können
zwar
keine
eindeutigen
Zahlenwerte
angegeben
werden,
in
der
Regel
müssen
aber
mindestens
zehn
bis
zwölf
geeignete
Arbeitsbemühungen
je
Kontrollperiode
nachgewiesen
werden
(BGE
141
V
365
E.
4.1
mit
Hinweis
auf
BGE
139
V
524
E.
2.1.4). 1.4
Die
Dauer
der
Einstellung
bemisst
sich
nach
dem
Grad
des
Verschuldens
(Art.
30
Abs.
3
AVIG)
und
beträgt
1
bis
15
Tage
bei
leichtem,
16
bis
30
Tage
bei
mittelschwerem
und
31
bis
60
Tage
bei
schwerem
Verschulden
(Art.
45
Abs.
3
der
Verordnung
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzentschädigung;
AVIV). 2.
2.1
Der
Beschwerdegegner
erwog
in
seinem
Einspracheentscheid
(Urk.
2),
dass
die
Beschwerdeführerin
gemäss
den
Akten
zuletzt
mehrfach
befristet
angestellt
gewesen
sei .
Spätestens
drei
Monate
vor
Anspruchsstellung
am
11.
November
2024,
also
ab
dem
11.
August
2024,
sei
sie
verpflichtet
gewesen,
Bewerbungen
zu
tätigen
(S.
1
unten) .
Die
Beschwerdeführerin
habe
zunächst
lediglich
2
Arbeitsbemühungen
nachgewiesen
und
erst
nach
ergangener
Verfügung
weitere
1 7
Arbeitsbemühungen
für
den
relevanten
Zeitraum
vor
Anspruchsstellung
eingereicht,
was
jedoch
weiterhin
als
ungenügend
zu
werten
sei
(S.
1
unten
f.) .
Entgegen
der
Ansicht
der
Beschwerdeführerin
würden
blosse
Vertragsverhandlungen
sie
nicht
von
der
Pflicht
zur
Stellensuche
entbinden.
Auch
wenn
sie
die
Chancen
auf
weitere
Projekte
beziehungsweise
auf
weitere
befristete
Anstellungen
als
gut
eingeschätzt
habe,
sei
es
in
der
Folge
zu
keiner
weiteren
Anstellung
gekommen.
Da
noch
keine
rechtsverbindliche
Stellenzusage
vorgelegen
habe,
wäre
sie
weiterhin
verpflichtet
gewesen,
sich
ernsthaft
und
gezielt
um
Arbeit
zu
bemühen
(S.
2
Mitte).
Die
nachträglich
eingereichten
Arbeitsbemühungen
wirkten
sich
vorliegen
zu
Gunsten
der
Beschwerdeführerin
aus,
weshalb
die
Anzahl
der
Einstelltage
auf
10
zu
reduzieren
sei.
Dies
trage
den
konkreten
Umständen
angemessen
Rechnung
und
führe
zu
einer
teilweisen
Gutheissung
der
Einsprache
(S.
3
oben).
2.2
Dagegen
machte
die
Beschwerdeführerin
in
ihrer
Beschwerde
(Urk.
1)
geltend,
dass
die
Berufe
in
der
Filmbranche
ausschliesslich
auf
Kurzengagements
beruhten.
Mit
einem
jährlichen
Einkommen
von
Fr.
85'000. --
bis
Fr.
105'000. -- könne
sie
nachweisen,
dass
man
von
dieser
Arbeit
leben
könne.
Sie
produziere
Produkte
für
grosse
Firmen,
die
mit
Millionenbudgets
vertrieben
würden.
Es
sei
also
eine
normale
Dienstleistung,
die
ihren
marktwirtschaftlichen
Platz
in
der
Gesellschaft
habe.
Sie
fechte
darum
die
Ansicht
des
Beschwerdegegners,
wonach
ihre
Arbeit
als
Freischaffende
nicht
als
gültiges
Arbeitsmodell
gelte,
an.
Damit
werde
ein
ganzer
Berufszweig
in
Frage
gestellt.
Natürlich
hätte
sie
einfach
lügen
und
Bewerbungen
erfinden
können,
um
die
Strafe
abzuwenden.
Hierzu
sei
sie
aber
nicht
bereit.
Es
laufe
auf
die
Anerkennung
oder
Nichtanerkennung
ihres
Berufsstandes
hinaus.
Sollte
das
Modell
der
freischaffenden
Mitarbeiter
in
Kurzengagements
arbeitsrechtlich
nicht
gültig
sein,
müsse
dies
in
der
Branche
geregelt
werden.
Sie
sei
gerne
bereit,
mit
dem
Arbeitsamt
eine
Handhabungsregelung
für
die
Inanspruchnahme
von
Arbeitslosenunterstützung
für
Freischaffende
zu
erarbeiten.
Abschliessend
habe
sie
den
schulmeisterlichen
Tonfall
des
Entscheids
als
abwertend
empfunden
und
dieser
sei
inadäquat
formuliert
gewesen. 2.3
Streitig
und
zu
prüfen
ist,
ob
die
Beschwerdeführerin
zu
Recht
ab
dem
11.
November
2024
wegen
ungenügender
persönlicher
Arbeitsbemühungen
während
der
letzten
drei
Monate
vor
der
Anmeldung
zur
Arbeitsvermittlung
für
die
Dauer
von
1 0
Tagen
in
der
Anspruchsberechtigung
eingestellt
wurde. 3.
3. 1
Vorab
ist
hinsichtlich
des
Vorbringens
der
Beschwerdeführerin,
wonach
der
Beschwerdegegner
Berufe
in
der
Filmbrache
nicht
als
gültiges
Arbeitsmodell
befunden
habe
und
dessen
Argumentation
auf
die
Nichtanerkennung
des
Berufsstandes
hinauslaufe
(vorstehend
E.
2.2),
auszuführen,
dass
sich
derartige
Aussagen
des
Beschwerdegegners
weder
in
der
Verfügung
vom
25.
Februar
2025
(Urk.
6/18)
noch
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
(Urk.
2)
finden .
Vielmehr
legte
der
Beschwerdegegner
die
allgemein
für
Versicherte
bei m
Bezug
von
Arbeitslosenentschädigung
geltenden
Grundsätze
(vorstehend
E.
1.2-3)
dar,
ohne
dass
darin
eine
Diskriminierung
des
Berufsstandes
der
Beschwerdeführerin
gesehen
werden
kann. 3.2
Die
Beschwerdeführerin
war
unbestrittenermassen
im
Rahmen
mehrerer
befristeter
Arbeit s einsätze
bei
verschiedenen
Firmen
der
Filmbranche
als
Projektleiterin/Producerin
tätig,
wobei
der
letzte
Einsatz
am
8.
November
2024
endete
(vgl.
Urk.
6/2).
Mit
dem
vorhersehbaren
Ende
des
befristeten
Arbeitsverhältnisses
und
der
damit
einhergehenden
Kenntnis
der
drohenden
Arbeitslosigkeit
musste
die
Beschwerdeführerin
sich
persönlich
genügend
um
zumutbare
Arbeit
bemühen.
Dass
der
Beschwerdegegner
diesbezüglich
die
drei
Monate
vor
der
Anmeldung
zum
Leistungsbezug
am
11.
November
2024
prüfte,
geht
einher
mit
der
Rechtsprechung
(vorstehend
E.
1. 3).
Aktenkundig
und
unbestritten
ist,
dass
die
Beschwerdeführerin
im
hier
relevanten
Zeitraum
vom
1 1 .
August
bis
11.
November
2024
insgesamt
19
Arbeitsbemühungen
auf
ausgeschriebene
Stellen
getätigt
hat
(vgl.
Urk.
6/ 11
und
Urk.
6/ 23) .
In
Anbetracht
dessen,
dass
jedoch
mindestens
10
Arbeitsbemühungen
pro
Monat
erwartet
werden
(vorstehend
E.
1. 3),
ist
die
Beschwerdeführerin
vorliegend
ihrer
Schadenminderungspflicht,
alles
Zumutbare
zu
unternehmen,
um
die
Arbeitslosigkeit
zu
vermeiden,
nicht
ausreichend
nachgekommen.
Soweit
sie
in
ihrer
Einsprache
vom
5.
März
2025
(Urk.
6/15)
ausführte,
bis
Anfang
November
2024
noch
zwei
grosse
Projekte
in
Aussicht
gehabt
zu
haben,
weshalb
sie
im
August
2024
noch
nichts
von
ihrer
Arbeitslosigkeit
habe
wissen
können,
ändert
dies
nichts
daran,
zumal
betreffend
die
Projekte
keine
rechtsverbindliche
Zusicherung
vorgelegen
hat
(vgl.
AVIG-Praxis
ALE
Rz.
D23).
Die
Einstellung
der
Beschwerdeführerin
in
der
Anspruchsberechtigung
erweist
sich
demnach
als
gerechtfertigt.
4. 4.1
Zu
prüfen
bleibt
die
Angemessenheit
der
verfügten
Einstelldauer,
wobei
es
den
Grundsatz
zu
beachten
gilt,
dass
das
Sozialversicherungsgericht
sein
Ermessen
nicht
ohne
triftigen
Grund
an
die
Stelle
desjenigen
der
Verwaltung
setzen
darf,
und
dass
sich
das
Gericht
auf
Gegebenheiten
abstützen
können
muss,
welche
seine
abweichende
Ermessensausübung
als
naheliegender
erscheinen
lassen
(BGE
126
V
353
E.
5d
mit
Hinweis). 4.2
Gemäss
dem
auf
die
vorliegende
Konstellation
anwendbaren
Einstellraster
in
der
AVIG-Praxis
ALE
Rz.
D79
ist
bei
ungenügenden
Arbeitsbemühungen
ab
dreimonatiger
Kündigungsfrist
leichtes
Verschulden
anzunehmen
und
eine
Einstellung
in
der
Anspruchsberechtigung
im
Umfang
von
9
bis
12
Tagen
vorzunehmen. 4.3
Die
vom
Beschwerdegegner
verfügte
Einstellung
in
der
Anspruchsberechtigung
von
10
Tagen
bewegt
sich
vorliegend
im
Rahmen
des
vom
SECO
für
die
hier
zu
beurteilende
Konstellation
vorgesehenen
Richtmasses
(vorstehend
E.
4.2) .
Gesamthaft
kann
in
der
verfügten
Einstelldauer
weder
eine
Ermessensüberschreitung
noch
eine
Verletzung
des
Grundsatzes
der
Verhältnismässigkeit
erblickt
werden,
weshalb
für
das
Gericht
kein
Anlass
besteht,
von
der
Beurteilung
des
Beschwerdegegners
abzuweichen. 5 .
Aufgrund
des
Gesagten
erweist
sich
der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
23.
April
2025
(Urk.
2)
als
rechtens,
was
zur
Abweisung
der
Beschwerde
führt. Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Amt
für
Arbeit
(AFA) - seco
-
Direktion
für
Arbeit - Arbeitslosenkasse
01 _ 000 _ Zürich 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerSchucan