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AL.2025.00096

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bejaht bei einer arbeitgeberähnlichen Person, die in einem Drittbetrieb während mehr als sechs Monaten gearbeitet hat und dort arbeitslos wird, ungeachtet der weiterhin andauernden arbeitgeberähnlichen Stellung in der ersten Firma.

Zürich SozVersG · 2026-02-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1967 geborene X.___ war zuletzt

ab

1. März 2024 bei der Y.___ AG (Y.___) in Baar vollzeitlich als Marketingb erater angestellt . Am 28. November 2024 wurde das Arbeitsverhältnis seitens der Y.___ per 31.

Dezember 2024 ordentlich gekündigt (Urk. 6/96). Am 18. Dezember 2024 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6 /128) und beantragte am 29. Dezember 2024 Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2025 (Urk. 6 /119- 122). Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 (Urk. 6 /73 -74) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Arbeitslosenkasse) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2025. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache vom 30. Januar/7. Februar 2025 (Urk. 6 /70-71, Urk. 6 /65) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 29. April 2025 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 19. Mai 2025 Beschwerde (Urk. 1) bei der Arbeitslosenkasse

welche die entsprechende

Eingabe am 20. Mai 2025 (Urk. 3) an das Sozialversicherungsgericht weiterleitete

– und beantragte

sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 29. April 2025 und die Anerkennung der Anspruchsberechtigung . Mit Beschwerdeantwort vom 11. Ju n i 2025 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2025 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 145 V 200 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30. September 2019 E. 6, 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2; vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 16 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den leistungsabweisenden Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer vom 18. November 2020 bis 6. Februar 2024 als Präsident des Verwaltungsrates und vom 6. Februar 2024 bis 3. März 2025 als Geschäftsführer und Mitglied des Verwaltungsrates bei der Z.___ AG (Z.___) ein ge tragen gewesen sei und aktuell 21 % der Aktien d ieser Gesellschaft halte. Im Weiteren sei er seit dem 14. Februar 2020 als Geschäftsführer und Vorsitzender der Geschäftsleitung der A.___ GmbH (A.___) eingetragen. Damit nehme er sowohl bei der Z.___ als auch der A.___ von Gesetzes wegen eine arbeitgeberähnliche Stellung ein. Diese Stellungen würden dann einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliessen, wenn die Z.___ und die A.___ mit der Y.___

aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht ein Konglomerat bilden würden . Die drei genannten Gesellschaften hätten ihren Sitz an der «…» in Baar. Die im Handelsregister eingetragenen Zwecke der Gesellschaften würden sich teilweise im Bereich des Erwerbs und der Verwaltung von Immaterialgüterrechten decken und die Gesellschaften seien vor allem über die Person von B.___ eng verknüpft, da dieser bei allen drei Gesellschaften als Mitglied des Verwaltungsrates respektive als Gesellschafter im Handelsregister eingetragen sei. Im Weiteren sei auch C.___

– Gesellschafter der D.___ GmbH

ebenfalls mit Sitz an der «…» i n Baar – mit 90 % am Aktienkapital der Y.___ beteiligt und sei zudem als Präsident des Verwaltungsrates bei der Z.___ im Handelsregister eingetragen. Ferner sei auch E.___ als Mitglied des Verwaltungsrates der Z.___ und als Gesellschafter und Geschäftsführer der F.___ GmbH (ebenfalls mit Sitz an der «…» in Baar) im Handelsregister eingetragen. Damit lägen konglomeratsähnliche Abhängigkeiten vor, wobei rech t sprechungsgemäss ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bereits dann zu verneinen sei, wenn die versicherte Person in nur einer der beteiligten Gesellschaften eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe. Vorliegend bestehe eine arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers sowohl bei der Z.___ als auch bei der A.___, weshalb er ab 1. Januar 2025 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (S. 3 f. Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe zwar am 18. Februar 2025 seinen sofortigen Rücktritt als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der Z.___ bekannt gegeben und der entsprechende Handelsregistereintrag sei per 3. März 2025 gelöscht worden . E r sei aber weiterhin mit 21 % am Aktienkapital der genannten Gesellschaft beteiligt, weshalb auch nach seinem Rücktritt als Geschäftsführer und Verwaltungsrat davon auszugehen sei, dass er weiterhin auf die Geschicke der Z.___ Einfluss nehmen könnte. Der Beschwerdeführer nutze sodann weiter die E-Mail-Adresse der Z.___ als Korrespondenzadresse und führe auf seinem Linkedin -Profil aus, dass er bis heute CEO & Director dieser Gesellschaft sei. Somit sei trotz Löschung seines Handelsregistereintrags von einer weiterhin bestehenden arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers bei der Z.___ auszugehen. Er sei zudem auch weiterhin Gesellschafter bei der A.___ und sei somit auch aufgrund dieser Position von Gesetzes wegen vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen (S. 4 f. Ziff. 4).

E. 2.2 ; vgl. auch Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Juli 2025, B14 Abs. 4 und B30 Abs. 2).

E. 3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2020 (Eintragung der Firma i m Handelsregister allerdings erst am 18. November 2020) bis 31. Dezember 2023 bei der Z.___ als Geschäftsführer Creative Director angestellt war (Urk. 6/43-44, Urk. 6/45). In dieser Zeit war er bis zum 5.

Februar 2024 (Tagesregisterdatum) als Präsident des Verwaltungsrates respektive vom 6. Februar 2024 bis 2. März 2025 als Geschäftsführer und Mitglied des Verwaltungsrates der Z.___ im Handelsregister eingetragen und hielt zudem 21 % der Aktien der genannten Gesellschaft (Urk.

E. 3.2.1 Rechtsprechungsgemäss kann eine arbeitgeberähnliche Person, die in einem Drittbetrieb während wenigstens sechs Monaten gearbeitet hat und dort arbeitslos wird, ungeachtet der weiterhin andauernden arbeitgeberähnlichen Stellung in der ersten Unternehmung Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Rechtsprechung geht von der Konstellation aus, dass eine versicherte Person in einer ersten Unternehmung entlassen wird, wo sie gleichzeitig eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte

und diese beibehält, danach in einem Drittbetrieb mindestens sechs Monate lang arbeitet und durch den Verlust dieser zweiten Stelle arbeitslos wird. In diesem Fall kann ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entstehen, auch wenn die arbeitgeberähnliche Stellung im ersten Unternehmen weiterhin fortgeführt wird. So liegt ein angemessener Ausgleich zwischen dem wegen Missbrauchsgefahr statuierten Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

einerseits

(vgl. E. 1) und dem Anspruch solcher Personen mit gleichzeitiger Arbeitnehmertätigkeit in Drittbetrieben auf die genannte Leistung anderseits vor; der Bezug von Arbeitslosenentschädigung auf Grund der Entlassung im Drittbetrieb trotz beibehaltener arbeitgeberähnlicher Stellung im Erstbetrieb erschein t bei dieser Konstellation nicht mehr als rechtsmissbräuchlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_242/2022 vom 4. August 2022 E. 5.4 mit Hinweis auf Urteil C 171/03 vom 31. März 2004 E. 2.1.3 f.; vgl. auch Urteil C 15/04 vom 2. Juli 2004 E.

E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer war zunächst bei der Z.___ angestellt, bei welcher er gleichzeitig eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte. Nach der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses per Ende Dezember 2023

und Beibehaltung der arbeitgeberähnlichen Stell ung arbeitete er vom 1. Januar bis 31.

Dezember 2024

- mithin für die Dauer von 12 Monaten - bei der H.___ und Y.___ und damit in Arbeitnehmertätigkeiten ohne arbeitgeberähnliche Befugnisse (vgl. E. 3.1) . Es liegt daher die im obgenannten Sinne beschriebene Konstellation vor (vgl. E. 3.2.1) . Damit steht dem Beschwerdeführer

auf Grund der durch die Beendigung der Beschäftigung bei der Y.___ entstandenen Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf Taggelder zu, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

E. 3.2.3 Betreffend den Hinweis der Beschwerdegegnerin auf ein allfälliges Konglomerat der Y.___, der Z.___ und der A.___ (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 3) ist Folgendes zu be merken: Es trifft zwar zu, dass die se Gesellschaften ihr Domizil an der gleichen Adresse haben, zumindest die Z.___ und A.___

ähnliche respektive identische Gesellschaftsz wecke aufweisen und B.___ bei allen genannten Gesellschaften beziehungsweise der Beschwerdeführer bei der Z.___ und A.___ involviert ist. Wesentlich ist aber vorliegend, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ keine arbeitgeberähnliche Stellung bekleidete, weshalb betreffend die drei in Frage stehenden Gesellschaften auch kein Konglomerat im arbeits losen versicherungsrechtliche n Sinne besteht (betreffend Konglomerat vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_143/2012 vom 19. September 2012 E. 4.3, C 219/02 vom 17. März 2003 E. 2.3, C 376/99 vom 14. März 2001 E. 3 [BJM 2003 S. 131]).

E. 3.3 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2025 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Hier wird namentlich die Vermittlungsfähigkeit zu beleuchten sein, ist doch der Beschwerdeführer mit der Z.___ aktiv, ist auf Investorensuche und strebt den wirtschaftlichen Durchbruch an (Urk. 1). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom

29. April 2025 aufgehoben und festgestellt, dass der Be schwerdeführer ab 1. Januar 2025 Anspruch auf Arbeitslosenen t schädigung hat, sofern die übrigen

Voraussetzungen erfüllt sind. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

E. 6 /40-41).

In der Zeit vom 1. Januar bis 29. Februar 2024 war der Beschwerdeführer bei der H.___ AG (H.___) als Marketingberater tätig (Urk. 6/83-84) . Bezüglich dieser Gesellschaft bestanden keine Eintr äge des Beschwerdeführers im Handels - register .

Vom 1. März bis 31. Dezember 2024 war er bei der Y.___

als Marketingberater angestellt

(Urk. 6/112-113, Urk. 6/96) . Auch bezüglich dieser Gesellschaft finden sich im Handelsregister keine Einträge des Beschwerdeführers .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00096 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom

2. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1967 geborene X.___ war zuletzt

ab

1. März 2024 bei der Y.___ AG (Y.___) in Baar vollzeitlich als Marketingb erater angestellt . Am 28. November 2024 wurde das Arbeitsverhältnis seitens der Y.___ per 31.

Dezember 2024 ordentlich gekündigt (Urk. 6/96). Am 18. Dezember 2024 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6 /128) und beantragte am 29. Dezember 2024 Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2025 (Urk. 6 /119- 122). Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 (Urk. 6 /73 -74) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Arbeitslosenkasse) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2025. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache vom 30. Januar/7. Februar 2025 (Urk. 6 /70-71, Urk. 6 /65) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 29. April 2025 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 19. Mai 2025 Beschwerde (Urk. 1) bei der Arbeitslosenkasse

welche die entsprechende

Eingabe am 20. Mai 2025 (Urk. 3) an das Sozialversicherungsgericht weiterleitete

– und beantragte

sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 29. April 2025 und die Anerkennung der Anspruchsberechtigung . Mit Beschwerdeantwort vom 11. Ju n i 2025 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2025 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 145 V 200 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30. September 2019 E. 6, 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2; vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 16 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den leistungsabweisenden Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer vom 18. November 2020 bis 6. Februar 2024 als Präsident des Verwaltungsrates und vom 6. Februar 2024 bis 3. März 2025 als Geschäftsführer und Mitglied des Verwaltungsrates bei der Z.___ AG (Z.___) ein ge tragen gewesen sei und aktuell 21 % der Aktien d ieser Gesellschaft halte. Im Weiteren sei er seit dem 14. Februar 2020 als Geschäftsführer und Vorsitzender der Geschäftsleitung der A.___ GmbH (A.___) eingetragen. Damit nehme er sowohl bei der Z.___ als auch der A.___ von Gesetzes wegen eine arbeitgeberähnliche Stellung ein. Diese Stellungen würden dann einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliessen, wenn die Z.___ und die A.___ mit der Y.___

aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht ein Konglomerat bilden würden . Die drei genannten Gesellschaften hätten ihren Sitz an der «…» in Baar. Die im Handelsregister eingetragenen Zwecke der Gesellschaften würden sich teilweise im Bereich des Erwerbs und der Verwaltung von Immaterialgüterrechten decken und die Gesellschaften seien vor allem über die Person von B.___ eng verknüpft, da dieser bei allen drei Gesellschaften als Mitglied des Verwaltungsrates respektive als Gesellschafter im Handelsregister eingetragen sei. Im Weiteren sei auch C.___

– Gesellschafter der D.___ GmbH

ebenfalls mit Sitz an der «…» i n Baar – mit 90 % am Aktienkapital der Y.___ beteiligt und sei zudem als Präsident des Verwaltungsrates bei der Z.___ im Handelsregister eingetragen. Ferner sei auch E.___ als Mitglied des Verwaltungsrates der Z.___ und als Gesellschafter und Geschäftsführer der F.___ GmbH (ebenfalls mit Sitz an der «…» in Baar) im Handelsregister eingetragen. Damit lägen konglomeratsähnliche Abhängigkeiten vor, wobei rech t sprechungsgemäss ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bereits dann zu verneinen sei, wenn die versicherte Person in nur einer der beteiligten Gesellschaften eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe. Vorliegend bestehe eine arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers sowohl bei der Z.___ als auch bei der A.___, weshalb er ab 1. Januar 2025 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (S. 3 f. Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe zwar am 18. Februar 2025 seinen sofortigen Rücktritt als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der Z.___ bekannt gegeben und der entsprechende Handelsregistereintrag sei per 3. März 2025 gelöscht worden . E r sei aber weiterhin mit 21 % am Aktienkapital der genannten Gesellschaft beteiligt, weshalb auch nach seinem Rücktritt als Geschäftsführer und Verwaltungsrat davon auszugehen sei, dass er weiterhin auf die Geschicke der Z.___ Einfluss nehmen könnte. Der Beschwerdeführer nutze sodann weiter die E-Mail-Adresse der Z.___ als Korrespondenzadresse und führe auf seinem Linkedin -Profil aus, dass er bis heute CEO & Director dieser Gesellschaft sei. Somit sei trotz Löschung seines Handelsregistereintrags von einer weiterhin bestehenden arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers bei der Z.___ auszugehen. Er sei zudem auch weiterhin Gesellschafter bei der A.___ und sei somit auch aufgrund dieser Position von Gesetzes wegen vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen (S. 4 f. Ziff. 4). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), dass er zwar nach wie vor am Projekt « Z.___ » beteiligt sei . Dabei handle es sich jedoch um ein Investorenprojekt, bei welchem die Investoren aktuell aber kein Geld mehr investieren würden und er von keiner Seite finanziell unterstützt werde. Er könne zudem die Inhalte von « G.___ » oder « Z.___ » nicht einfach aus dem Internet entfernen, da er weiterhin die Hoffnung habe, neue Investoren zu gewinnen, um das Projekt voranzutreiben. 3. 3.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2020 (Eintragung der Firma i m Handelsregister allerdings erst am 18. November 2020) bis 31. Dezember 2023 bei der Z.___ als Geschäftsführer Creative Director angestellt war (Urk. 6/43-44, Urk. 6/45). In dieser Zeit war er bis zum 5.

Februar 2024 (Tagesregisterdatum) als Präsident des Verwaltungsrates respektive vom 6. Februar 2024 bis 2. März 2025 als Geschäftsführer und Mitglied des Verwaltungsrates der Z.___ im Handelsregister eingetragen und hielt zudem 21 % der Aktien der genannten Gesellschaft (Urk. 6 /40-41).

In der Zeit vom 1. Januar bis 29. Februar 2024 war der Beschwerdeführer bei der H.___ AG (H.___) als Marketingberater tätig (Urk. 6/83-84) . Bezüglich dieser Gesellschaft bestanden keine Eintr äge des Beschwerdeführers im Handels - register .

Vom 1. März bis 31. Dezember 2024 war er bei der Y.___

als Marketingberater angestellt

(Urk. 6/112-113, Urk. 6/96) . Auch bezüglich dieser Gesellschaft finden sich im Handelsregister keine Einträge des Beschwerdeführers . 3.2

3.2.1

Rechtsprechungsgemäss kann eine arbeitgeberähnliche Person, die in einem Drittbetrieb während wenigstens sechs Monaten gearbeitet hat und dort arbeitslos wird, ungeachtet der weiterhin andauernden arbeitgeberähnlichen Stellung in der ersten Unternehmung Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Rechtsprechung geht von der Konstellation aus, dass eine versicherte Person in einer ersten Unternehmung entlassen wird, wo sie gleichzeitig eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte

und diese beibehält, danach in einem Drittbetrieb mindestens sechs Monate lang arbeitet und durch den Verlust dieser zweiten Stelle arbeitslos wird. In diesem Fall kann ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entstehen, auch wenn die arbeitgeberähnliche Stellung im ersten Unternehmen weiterhin fortgeführt wird. So liegt ein angemessener Ausgleich zwischen dem wegen Missbrauchsgefahr statuierten Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

einerseits

(vgl. E. 1) und dem Anspruch solcher Personen mit gleichzeitiger Arbeitnehmertätigkeit in Drittbetrieben auf die genannte Leistung anderseits vor; der Bezug von Arbeitslosenentschädigung auf Grund der Entlassung im Drittbetrieb trotz beibehaltener arbeitgeberähnlicher Stellung im Erstbetrieb erschein t bei dieser Konstellation nicht mehr als rechtsmissbräuchlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_242/2022 vom 4. August 2022 E. 5.4 mit Hinweis auf Urteil C 171/03 vom 31. März 2004 E. 2.1.3 f.; vgl. auch Urteil C 15/04 vom 2. Juli 2004 E. 2.2; vgl. auch Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Juli 2025, B14 Abs. 4 und B30 Abs. 2).

3.2.2

Der Beschwerdeführer war zunächst bei der Z.___ angestellt, bei welcher er gleichzeitig eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte. Nach der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses per Ende Dezember 2023

und Beibehaltung der arbeitgeberähnlichen Stell ung arbeitete er vom 1. Januar bis 31.

Dezember 2024

- mithin für die Dauer von 12 Monaten - bei der H.___ und Y.___ und damit in Arbeitnehmertätigkeiten ohne arbeitgeberähnliche Befugnisse (vgl. E. 3.1) . Es liegt daher die im obgenannten Sinne beschriebene Konstellation vor (vgl. E. 3.2.1) . Damit steht dem Beschwerdeführer

auf Grund der durch die Beendigung der Beschäftigung bei der Y.___ entstandenen Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf Taggelder zu, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. 3.2.3

Betreffend den Hinweis der Beschwerdegegnerin auf ein allfälliges Konglomerat der Y.___, der Z.___ und der A.___ (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 3) ist Folgendes zu be merken: Es trifft zwar zu, dass die se Gesellschaften ihr Domizil an der gleichen Adresse haben, zumindest die Z.___ und A.___

ähnliche respektive identische Gesellschaftsz wecke aufweisen und B.___ bei allen genannten Gesellschaften beziehungsweise der Beschwerdeführer bei der Z.___ und A.___ involviert ist. Wesentlich ist aber vorliegend, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ keine arbeitgeberähnliche Stellung bekleidete, weshalb betreffend die drei in Frage stehenden Gesellschaften auch kein Konglomerat im arbeits losen versicherungsrechtliche n Sinne besteht (betreffend Konglomerat vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_143/2012 vom 19. September 2012 E. 4.3, C 219/02 vom 17. März 2003 E. 2.3, C 376/99 vom 14. März 2001 E. 3 [BJM 2003 S. 131]).

3.3

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2025 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Hier wird namentlich die Vermittlungsfähigkeit zu beleuchten sein, ist doch der Beschwerdeführer mit der Z.___ aktiv, ist auf Investorensuche und strebt den wirtschaftlichen Durchbruch an (Urk. 1). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom

29. April 2025 aufgehoben und festgestellt, dass der Be schwerdeführer ab 1. Januar 2025 Anspruch auf Arbeitslosenen t schädigung hat, sofern die übrigen

Voraussetzungen erfüllt sind. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais