Sachverhalt
1. Die 1980 geborene X.___ war seit dem
1. August 2022 als Primarlehrperson ohne Diplom
sowie als Vikarin beim Y.___
in der Schulgemeinde Z.___ in unterschiedlichen Teilzeitpensen
tätig . Das ursprünglich auf den 31.
Juli
2023 befristete Arbeitsverhältnis wurde anschlie ss end um ein Jahr bis zum 31.
Juli
2024 verlängert
(Urk. 7/ 277 ff., vgl. auch Urk. 7/314-315). Daneben war die Versicherte seit dem 1. September 2022
als operative Schulleiterin mit einem 20%-Pensum in einem einjährig befristen Arbeitsverhältnis beim Verein A.___
tätig, welches
ebenfalls bis zum 31. Juli 2024 verlängert wurde (Urk.
7/308-309 und
Urk.
7 /341–344).
Am
31. Juli 2024 meldete
sich die Versicherte
beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Schärenmoosstrasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/ 2 00) und beantragte ab 1.
August 2024 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/336-339).
Die
Arbeitslosenkasse Syna eröffnete
daraufhin eine Rahmenfrist
für den Leistungsbezug
per 1. August 2024 (U r k.
7/ 96
ff .) .
Am 29. und 30. August sowie vom 2. und
6. September 2024 übernahm die Versicherte einzelne Vikariatslektionen an der Sekundarschule
in der Schulgemeinde B.___ (Urk.
7/224-225). Am 8. Oktober 2024 wurde die Anstellungsverfügung
für eine Festanstellung als Vikarin beim Y.___ an der Sekundarschule
B.___ in einem 64%-Pensum
ab dem 21.
Oktober
2024 verfügt (Urk.
7/145–146) . Ab dem 11.
Oktober 2024 war die Versicherte arbeitsunfähig (Urk.
7/25 und Urk. 7/27) . Mit Schreiben vom 29.
Oktober
2024 wurde ihr die Arbeitsstelle als Vikarin an der Sekundarschule B.___
per 1.
November
2024 gekündigt (Urk.
7/ 88-90 und
Urk.
7/94–95).
Mit Verfügung vom
13. Dezember 2024 verneinte die Arbeitslosenkasse Syna den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 10. November bis mindestens 1. Dezember 2024 (Urk. 7/55-57).
Die Einsprache vom
12. Januar 2025
(Urk. 7/19
f.) wurde mit Einspracheentscheid vom 1. April 2025 ab gewiesen (Urk.
2). 2. Dagegen erhob die Versicherte am
16. Mai 2025 Beschwerde und beantragte, unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom
1. April 2025 sei en ihr ab dem 10. November 2024 weiterhin Taggelder auszurichten. Zudem sei festzustellen, dass die F ri st von 30 Kalendertagen ab dem 28. Oktober 2024 neu zu laufen begonnen habe (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom
30. Juni 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde
(Urk. 6) . Mit Verfügung vom 9.
Juli 2025 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9).
Mit Replik vom
31. Juli 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 1 0). Mit Verfügung vom 22.
September 2025 wurde der Beschwerdeführer in zur Kenntnis gebracht, dass innerhalb der angesetzten Frist kein e Duplik eingegangen war (Urk.
13) . 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Der Einzelrichter zieht
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]).
E. 1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit . f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [ AVIG ]). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 146 V 210 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2 mit Hinweis).
E. 3 Nach Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen; dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Die Frist von 30 Kalendertagen beginnt neu zu laufen, wenn die Arbeitsunfähigkeit nachweislich unterbrochen wird oder wenn eine Arbeitsunfähigkeit direkt an eine Arbeitsunfähigkeit aus einem anderen Grund anschliesst (Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung Rz . C169).
Gemäss Art. 28 Abs. 5 AVIG muss der Arbeitslose seine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise seine Arbeitsfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass Dr. C.___, FMH Praktische Ärztin, der Beschwerdeführerin mit Arztzeugnis vom 23. Oktober 2024 eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 28. Oktober bis 1. Dezember 2024 attestiert habe . Ob ihr während dieser Zeit noch Physiotherapie verordnet worden sei oder nicht, sei dabei nicht relevant . Deshalb werde der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder für den Zeitraum vom 10. November bis 1.
Dezember 2024 weiterhin abgelehnt (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie sei von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 11.
Oktober bis 27. Oktober 2024 aufgrund einer psychischen/depressiven Krankheit
arbeitsunfähig geschrieben worden. Anschliessend sei sie von Dr.
C.___ vom 28. Oktober bis 2. Dezember 2024 aufgrund von Wirbelsäulenproblemen arbeitsunfähig geschrieben worden. Demnach habe sich die von Dr. C.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit unmittelbar an eine frühere Arbeitsunfähigkeit aus einem anderen Grund angeschlossen . Folglich habe die Frist von 30 Kalendertagen ab dem 28. Oktober 2024 neu zu laufen begonnen und sie habe somit Anspruch auf die Auszahlung weiterer Taggelder ab dem 10.
November 2024 (Urk. 1 S. 2 ? f.).
E. 3.1 Dem im B eschwerdeverfahren eingereichte n
B ericht vom 1 0 . Mai 2025 ist über die Konsultation vom 15. Oktober 2024 zu entnehmen, dass Dr. D.___
bei der Beschwerdeführerin eine depressive Reaktion
fest stellte, ausgelöst durch eine Stellvertretung in einer vermutlich bereits verfahrenen Stelle sowie durch vorbestehende Konflikte, unter anderem mit einer als «widerborstig» beschriebenen Assistentin. Als weiteres Vorgehen nannte Dr. D.___ Gespräche, eine Entlastung und bei Bedarf psychotherapeutische Unterstützung (Urk. 3/7) .
M it Arztzeugnis vom 15.
Oktober 2024 attestierte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 11. bis 27 . Oktober 2024 (Urk. 7/27) .
E. 3.2 Das von Dr. C.___ veranlasste MRT
vom
21. Oktober 2024 der Lendenwirbels ä ule
und des Iliosakralgelenks am
E.___
ergab als bildgebenden Befund
ein e
kleine mediane Diskushernie L5/S1 ohne Zeichen einer Nervenwurzelkompression und ohne Spinalkanalstenose (Urk. 3/8).
E. 3.3 Am 22. Oktober 2024 verordnete Dr. C.___ der Beschwerdeführerin Physiotherapie (Urk. 7/26) .
E. 3.4 Mit Arztzeugnis vom 23. Oktober 2024
bescheinigte Dr. C.___ der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 28. Oktober bis am 1.
Dezember 2024 (Urk. 7/25) .
E. 3.5 Den Akten sind zusätzlich folgende Auszüge der Beschwerdeführerin mit Hinweisen auf ihren Gesundheitszustand zu entnehmen :
In der E-Mail vom 8. Oktober 2024
an die Beschwerdegegnerin wies die Beschwerdeführerin
darauf hin, dass ihre
Gesundheit unter dieser Situation leide und sich verschlechtere
(bis zu diesem Zeitpunkt sei weder eine Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung noch eine Lohnzahlung der Sekundarschule B.___ erfolgt; vgl. Urk. 7/159) . S ie sei auch beim Arzt gewesen und f ühle sich nach dem gestrigen Gespräch mit der Arbeitslosenkasse Syna erschöpft und erschüttert (Urk.
E. 7 /93).
In der E-Mail vom 11. Dezember 2024 an die Beschwerdegegnerin hielt die Beschwerdeführerin erneut fest, es sei tatsächlich eine sehr komische Situation, die sie krank gemacht habe. Der Schulleiter habe unwahre Informationen weitergegeben. Sie hoffe die Auszahlung werde nicht lange dauern. Wieder müsse sie warten, was sehr ungünstig sei . Sie bekomme Mahnungen, ihr Sohn sei im Ausland ohne Geld, es stresse sie sehr. Sie bitte um eine sofortige Teilüberweisung am selben Tag (Urk. 7/63).
In der E-Mail vom
6. Januar 202 5
an die Beschwerdegegnerin hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie bereits seit ca .
E. 12 Tage n auf die Auszahlung
der Arbeitslosenentschädigung warte, obwohl es finanziell knapp werde . Dies schade ihr gesundheitlich . Sie erklärte, dass die Burnouts in erste r
Linie wegen nicht genug oder nicht bezahlt er
Arbeitslosenentschädigung passierten (Urk. 7 / 47). 4.
4.1
Vorab ist festzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin ab Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit am 11. Oktober 2024
die Arbeitslosenentschädigung während 30 Kalendertage n
weiter erhielt (Urk. 7/53-54) . Daher handelte
es sich
beim vorliegend zu beurteilenden Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum
vom 10.
November bis 1. Dezember 2024
im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AVIG um einen
erneuten Anspruch innerhalb der Leistungsrahmenfrist von 44 Taggelder n
infolge krankheitsbedingter Vermittlungsunfähigkeit .
Ein solcher neue r Anspruch entsteht nach Weisung des SECO, wenn die Arbeitsunfähigkeit nachweislich unterbrochen wird oder sich eine Arbeitsunfähigkeit nachweislich unmittelbar an eine Arbeitsunfähigkeit aus einem anderen Grund anschliesst (E.
1.2). 4.2
Unbestritten und aufgrund der Akten ersichtlich ist, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober bis 1. Dezember 2024 nicht unterbrochen war (E. 3.1 und 3.4) . Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob sich mit der von Dr. C.___
attestierten Arbeitsunfähigkeit vom 28. Oktober bis 1. Dezember 2024
eine Arbeitsunfähigkeit unmittelbar an die von Dr. D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit vom 11. Oktober bis 27. Oktober 2024 aus einem anderen Grund anschloss, sodass der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder über den 9. November 2024 hinaus bestand . 4. 3
Nach Lage der Akten attestierte Dr. D .___ der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2024 eine Arbeitsunf ä higkeit vom 11. bis 27. Oktober 2024 infolge einer depressiven Reaktion (E. 3.1) . Das von Dr. ? C.___
veranlasste MRT der Lendenwirbels ä ule und des Iliosakralgelenks wurde am 21. Oktober 2024 durchgef ü hrt (E. ? 3.2). Die Rückenbeschwerden zeigten sich somit innerhalb der bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit infolge einer depressiven Reaktion in einem abklärungsbedürftigen Ausmass, möglicherweise zeitgleich mit dieser, zumal
die Beschwerdeführerin bereits vor dem MRT am 21. Oktober 2024 eine Konsultation bei Dr. ? C.___
gehabt haben muss . Zudem bescheinigte Dr. ? C.___ der Beschwerdef ü hrerin bereits am 23. Oktober 2024 (E. ? 3.4) – und damit w ä hrend der ersten Arbeitsunf ä higkeit – eine fortbestehende Arbeitsunf ä higkeit vom 28.
Oktober bis 1. Dezember 202 4 . Dass die R ü ckenbeschwerden erst f ü nf Tage sp ä ter, also ab dem 28. Oktober 2024, zu einer Arbeitsunf ä higkeit f ü hren w ü rden, erscheint nicht plausibel.
Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage, einschliesslich
der Korrespondenz der Beschwerdeführerin (E. 3.5), ist davon auszugehen, dass die depressive Reaktion
wegen wirtschaftlichen Schwierigkeiten (verspätete Lohnzahlung, ausbleibende Auszahlung der Arbeitslosen - entschädigung) sowie
wegen beruflichen Konflikten an der Sekundarschule B.___ (Stellvertretung, Spannungen mit der Assistenz und der Schulleitung) entstand. Da diese Belastungen jedenfalls bis in den Dezember 2024 und teilweise in den Januar 2025 bestanden, ist anzunehmen, dass die depressive Reaktion nicht unmittelbar am 27. Oktober 2024 beendet war . Sie wurde zudem
von Rückenbeschwerden, die zeitgleich
oder in den folgenden Tagen auftraten, begleitet .
Dies wird zusätzlich dadurch gestützt, dass
die Diskushernie als klein beschrieben wurde und keine
relevante n neurologische n Befunde vor lagen .
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe bereits in ihrer Einsprache vom 12.
Januar 2025 darauf hingewiesen, dass dem zweiten Arbeitsunfähigkeitszeugnis eine andere Begründung zugrunde liege, nämlich Physiotherapie (E. 2.2,
vgl. auch Urk. 7/19), vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 4. 4
Nach dem Gesagten schloss sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit k eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 28. Oktober 2024 unmittelbar an eine Arbeitsunfähigkeit aus einem anderen Grund an. Demnach begann die Frist von 30 Kalendertagen ab dem 28. Oktober 2024 infolge krankheitsbedingter Vermittlungsunfähigkeit nicht neu zu laufen, sodass k ein neuer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung innerhalb der Leistungsrahmenfrist von 44 Taggeldern entstand (Art. 28 Abs. 1 AVIG). 5.
Damit besteht für den Zeitraum
vom 10. November bis 1. Dezember
2024 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Arbeitslosenkasse Syna Zürich - seco
- Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00094 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom
30. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst, Rechtsanwältin Nadine Muggler Postfach 2577, 8401 Winterthur gegen Syna Arbeitslosenkasse Rechtsdienst Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1980 geborene X.___ war seit dem
1. August 2022 als Primarlehrperson ohne Diplom
sowie als Vikarin beim Y.___
in der Schulgemeinde Z.___ in unterschiedlichen Teilzeitpensen
tätig . Das ursprünglich auf den 31.
Juli
2023 befristete Arbeitsverhältnis wurde anschlie ss end um ein Jahr bis zum 31.
Juli
2024 verlängert
(Urk. 7/ 277 ff., vgl. auch Urk. 7/314-315). Daneben war die Versicherte seit dem 1. September 2022
als operative Schulleiterin mit einem 20%-Pensum in einem einjährig befristen Arbeitsverhältnis beim Verein A.___
tätig, welches
ebenfalls bis zum 31. Juli 2024 verlängert wurde (Urk.
7/308-309 und
Urk.
7 /341–344).
Am
31. Juli 2024 meldete
sich die Versicherte
beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Schärenmoosstrasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/ 2 00) und beantragte ab 1.
August 2024 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/336-339).
Die
Arbeitslosenkasse Syna eröffnete
daraufhin eine Rahmenfrist
für den Leistungsbezug
per 1. August 2024 (U r k.
7/ 96
ff .) .
Am 29. und 30. August sowie vom 2. und
6. September 2024 übernahm die Versicherte einzelne Vikariatslektionen an der Sekundarschule
in der Schulgemeinde B.___ (Urk.
7/224-225). Am 8. Oktober 2024 wurde die Anstellungsverfügung
für eine Festanstellung als Vikarin beim Y.___ an der Sekundarschule
B.___ in einem 64%-Pensum
ab dem 21.
Oktober
2024 verfügt (Urk.
7/145–146) . Ab dem 11.
Oktober 2024 war die Versicherte arbeitsunfähig (Urk.
7/25 und Urk. 7/27) . Mit Schreiben vom 29.
Oktober
2024 wurde ihr die Arbeitsstelle als Vikarin an der Sekundarschule B.___
per 1.
November
2024 gekündigt (Urk.
7/ 88-90 und
Urk.
7/94–95).
Mit Verfügung vom
13. Dezember 2024 verneinte die Arbeitslosenkasse Syna den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 10. November bis mindestens 1. Dezember 2024 (Urk. 7/55-57).
Die Einsprache vom
12. Januar 2025
(Urk. 7/19
f.) wurde mit Einspracheentscheid vom 1. April 2025 ab gewiesen (Urk.
2). 2. Dagegen erhob die Versicherte am
16. Mai 2025 Beschwerde und beantragte, unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom
1. April 2025 sei en ihr ab dem 10. November 2024 weiterhin Taggelder auszurichten. Zudem sei festzustellen, dass die F ri st von 30 Kalendertagen ab dem 28. Oktober 2024 neu zu laufen begonnen habe (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom
30. Juni 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde
(Urk. 6) . Mit Verfügung vom 9.
Juli 2025 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9).
Mit Replik vom
31. Juli 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 1 0). Mit Verfügung vom 22.
September 2025 wurde der Beschwerdeführer in zur Kenntnis gebracht, dass innerhalb der angesetzten Frist kein e Duplik eingegangen war (Urk.
13) . 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit . f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [ AVIG ]). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 146 V 210 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2 mit Hinweis). 1. 3
Nach Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen; dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Die Frist von 30 Kalendertagen beginnt neu zu laufen, wenn die Arbeitsunfähigkeit nachweislich unterbrochen wird oder wenn eine Arbeitsunfähigkeit direkt an eine Arbeitsunfähigkeit aus einem anderen Grund anschliesst (Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung Rz . C169).
Gemäss Art. 28 Abs. 5 AVIG muss der Arbeitslose seine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise seine Arbeitsfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass Dr. C.___, FMH Praktische Ärztin, der Beschwerdeführerin mit Arztzeugnis vom 23. Oktober 2024 eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 28. Oktober bis 1. Dezember 2024 attestiert habe . Ob ihr während dieser Zeit noch Physiotherapie verordnet worden sei oder nicht, sei dabei nicht relevant . Deshalb werde der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder für den Zeitraum vom 10. November bis 1.
Dezember 2024 weiterhin abgelehnt (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie sei von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 11.
Oktober bis 27. Oktober 2024 aufgrund einer psychischen/depressiven Krankheit
arbeitsunfähig geschrieben worden. Anschliessend sei sie von Dr.
C.___ vom 28. Oktober bis 2. Dezember 2024 aufgrund von Wirbelsäulenproblemen arbeitsunfähig geschrieben worden. Demnach habe sich die von Dr. C.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit unmittelbar an eine frühere Arbeitsunfähigkeit aus einem anderen Grund angeschlossen . Folglich habe die Frist von 30 Kalendertagen ab dem 28. Oktober 2024 neu zu laufen begonnen und sie habe somit Anspruch auf die Auszahlung weiterer Taggelder ab dem 10.
November 2024 (Urk. 1 S. 2 ? f.). 3. 3.1
Dem im B eschwerdeverfahren eingereichte n
B ericht vom 1 0 . Mai 2025 ist über die Konsultation vom 15. Oktober 2024 zu entnehmen, dass Dr. D.___
bei der Beschwerdeführerin eine depressive Reaktion
fest stellte, ausgelöst durch eine Stellvertretung in einer vermutlich bereits verfahrenen Stelle sowie durch vorbestehende Konflikte, unter anderem mit einer als «widerborstig» beschriebenen Assistentin. Als weiteres Vorgehen nannte Dr. D.___ Gespräche, eine Entlastung und bei Bedarf psychotherapeutische Unterstützung (Urk. 3/7) .
M it Arztzeugnis vom 15.
Oktober 2024 attestierte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 11. bis 27 . Oktober 2024 (Urk. 7/27) . 3.2
Das von Dr. C.___ veranlasste MRT
vom
21. Oktober 2024 der Lendenwirbels ä ule
und des Iliosakralgelenks am
E.___
ergab als bildgebenden Befund
ein e
kleine mediane Diskushernie L5/S1 ohne Zeichen einer Nervenwurzelkompression und ohne Spinalkanalstenose (Urk. 3/8). 3.3
Am 22. Oktober 2024 verordnete Dr. C.___ der Beschwerdeführerin Physiotherapie (Urk. 7/26) . 3.4
Mit Arztzeugnis vom 23. Oktober 2024
bescheinigte Dr. C.___ der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 28. Oktober bis am 1.
Dezember 2024 (Urk. 7/25) .
3.5
Den Akten sind zusätzlich folgende Auszüge der Beschwerdeführerin mit Hinweisen auf ihren Gesundheitszustand zu entnehmen :
In der E-Mail vom 8. Oktober 2024
an die Beschwerdegegnerin wies die Beschwerdeführerin
darauf hin, dass ihre
Gesundheit unter dieser Situation leide und sich verschlechtere
(bis zu diesem Zeitpunkt sei weder eine Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung noch eine Lohnzahlung der Sekundarschule B.___ erfolgt; vgl. Urk. 7/159) . S ie sei auch beim Arzt gewesen und f ühle sich nach dem gestrigen Gespräch mit der Arbeitslosenkasse Syna erschöpft und erschüttert (Urk.
7 / 160).
I n der
E-Mail vom
16. Oktober 2024 an die Sekundarschule
B.___ führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie
trotz einer rechtsgültigen Anstellungsverfügung per E-Mail eine Absage vom S chulleiter erhalten habe, was sie gesundheitlich a ngeschlagen habe . Es gehe ihr sehr schlecht (Urk. 7 / 72).
In der Stellungnahme
vom 25. Oktober 2024 an die Beschwerdegegnerin
bestätigte
die Beschwerdeführerin, dass es ihr auch
aufgrund des Verhalten s des Schulleiters der Sekundarschule
B.___ gesundheitlich nicht gut gehe . Zudem gab sie an, dass sie
– trotz vollem Einsatz
– erst jetzt ihren Lohn erhalten habe
und dass die Arbeitslosenentschädigung wegen der nach wie vor fehlenden Lohnabrechnung bis jetzt blockiert sei, was sie belaste (Urk. 7 / 67).
In der E-Mail vom 6. Dezember 2024 an die Beschwerdegegnerin wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie erneut ein grosses Minus auf ihrem Konto habe und wegen des nicht ausbezahlten Arbeitslosengeldes Stress erlebe . D ies belaste ihre Gesundheit (Urk. 7 /93).
In der E-Mail vom 11. Dezember 2024 an die Beschwerdegegnerin hielt die Beschwerdeführerin erneut fest, es sei tatsächlich eine sehr komische Situation, die sie krank gemacht habe. Der Schulleiter habe unwahre Informationen weitergegeben. Sie hoffe die Auszahlung werde nicht lange dauern. Wieder müsse sie warten, was sehr ungünstig sei . Sie bekomme Mahnungen, ihr Sohn sei im Ausland ohne Geld, es stresse sie sehr. Sie bitte um eine sofortige Teilüberweisung am selben Tag (Urk. 7/63).
In der E-Mail vom
6. Januar 202 5
an die Beschwerdegegnerin hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie bereits seit ca . 12 Tage n auf die Auszahlung
der Arbeitslosenentschädigung warte, obwohl es finanziell knapp werde . Dies schade ihr gesundheitlich . Sie erklärte, dass die Burnouts in erste r
Linie wegen nicht genug oder nicht bezahlt er
Arbeitslosenentschädigung passierten (Urk. 7 / 47). 4.
4.1
Vorab ist festzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin ab Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit am 11. Oktober 2024
die Arbeitslosenentschädigung während 30 Kalendertage n
weiter erhielt (Urk. 7/53-54) . Daher handelte
es sich
beim vorliegend zu beurteilenden Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum
vom 10.
November bis 1. Dezember 2024
im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AVIG um einen
erneuten Anspruch innerhalb der Leistungsrahmenfrist von 44 Taggelder n
infolge krankheitsbedingter Vermittlungsunfähigkeit .
Ein solcher neue r Anspruch entsteht nach Weisung des SECO, wenn die Arbeitsunfähigkeit nachweislich unterbrochen wird oder sich eine Arbeitsunfähigkeit nachweislich unmittelbar an eine Arbeitsunfähigkeit aus einem anderen Grund anschliesst (E.
1.2). 4.2
Unbestritten und aufgrund der Akten ersichtlich ist, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober bis 1. Dezember 2024 nicht unterbrochen war (E. 3.1 und 3.4) . Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob sich mit der von Dr. C.___
attestierten Arbeitsunfähigkeit vom 28. Oktober bis 1. Dezember 2024
eine Arbeitsunfähigkeit unmittelbar an die von Dr. D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit vom 11. Oktober bis 27. Oktober 2024 aus einem anderen Grund anschloss, sodass der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder über den 9. November 2024 hinaus bestand . 4. 3
Nach Lage der Akten attestierte Dr. D .___ der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2024 eine Arbeitsunf ä higkeit vom 11. bis 27. Oktober 2024 infolge einer depressiven Reaktion (E. 3.1) . Das von Dr. ? C.___
veranlasste MRT der Lendenwirbels ä ule und des Iliosakralgelenks wurde am 21. Oktober 2024 durchgef ü hrt (E. ? 3.2). Die Rückenbeschwerden zeigten sich somit innerhalb der bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit infolge einer depressiven Reaktion in einem abklärungsbedürftigen Ausmass, möglicherweise zeitgleich mit dieser, zumal
die Beschwerdeführerin bereits vor dem MRT am 21. Oktober 2024 eine Konsultation bei Dr. ? C.___
gehabt haben muss . Zudem bescheinigte Dr. ? C.___ der Beschwerdef ü hrerin bereits am 23. Oktober 2024 (E. ? 3.4) – und damit w ä hrend der ersten Arbeitsunf ä higkeit – eine fortbestehende Arbeitsunf ä higkeit vom 28.
Oktober bis 1. Dezember 202 4 . Dass die R ü ckenbeschwerden erst f ü nf Tage sp ä ter, also ab dem 28. Oktober 2024, zu einer Arbeitsunf ä higkeit f ü hren w ü rden, erscheint nicht plausibel.
Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage, einschliesslich
der Korrespondenz der Beschwerdeführerin (E. 3.5), ist davon auszugehen, dass die depressive Reaktion
wegen wirtschaftlichen Schwierigkeiten (verspätete Lohnzahlung, ausbleibende Auszahlung der Arbeitslosen - entschädigung) sowie
wegen beruflichen Konflikten an der Sekundarschule B.___ (Stellvertretung, Spannungen mit der Assistenz und der Schulleitung) entstand. Da diese Belastungen jedenfalls bis in den Dezember 2024 und teilweise in den Januar 2025 bestanden, ist anzunehmen, dass die depressive Reaktion nicht unmittelbar am 27. Oktober 2024 beendet war . Sie wurde zudem
von Rückenbeschwerden, die zeitgleich
oder in den folgenden Tagen auftraten, begleitet .
Dies wird zusätzlich dadurch gestützt, dass
die Diskushernie als klein beschrieben wurde und keine
relevante n neurologische n Befunde vor lagen .
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe bereits in ihrer Einsprache vom 12.
Januar 2025 darauf hingewiesen, dass dem zweiten Arbeitsunfähigkeitszeugnis eine andere Begründung zugrunde liege, nämlich Physiotherapie (E. 2.2,
vgl. auch Urk. 7/19), vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 4. 4
Nach dem Gesagten schloss sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit k eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 28. Oktober 2024 unmittelbar an eine Arbeitsunfähigkeit aus einem anderen Grund an. Demnach begann die Frist von 30 Kalendertagen ab dem 28. Oktober 2024 infolge krankheitsbedingter Vermittlungsunfähigkeit nicht neu zu laufen, sodass k ein neuer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung innerhalb der Leistungsrahmenfrist von 44 Taggeldern entstand (Art. 28 Abs. 1 AVIG). 5.
Damit besteht für den Zeitraum
vom 10. November bis 1. Dezember
2024 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Arbeitslosenkasse Syna Zürich - seco
- Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstWantz