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AL.2025.00080

Ungenügende PAB vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit; Einstelldauer nicht zu beanstanden

Zürich SozVersG · 2026-05-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der

1989

geborene

X.___

war

vom

1.

November

2024

bis

31.

Januar

2025

befristet

als

Chauffeur

bei der Y.___ angestellt

(Urk.

10/ 159

ff.).

Am

19 .

Januar

2025

meldete

er

sich

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlungs zentrum

(RAV)

zur

Arbeitsvermittlung

an

und

beantragte

ab

dem

1.

Februar

2025

Arbeitslosenentschädigung

(Urk.

10 / 146).

Mit

Verfügung

vom

19.

Februar

2025

stellte

ihn

das

Amt

für

Arbeit

(AFA)

infolge

ungenügender

Arbeitsbemühungen

vor

Eintritt

in

die

kontrollierte

Arbeitslosigkeit

ab

dem

1.

Februar

2025

für

10

Tage

in

der

Anspruchsberechtigung

ein

(Urk.

10/ 13 8).

Die

dagegen

erhobene

Einsprache

(Urk.

10/125

ff.)

wies

das

AFA

mit

Einsprache entscheid

vom

10.

April

2025

ab

(Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

X. ___

am

2.

Mai

2025

(Poststempel;

nachträglich

gezeichnet

mit

Eingabe

vom

23.

Mai

2025,

Urk.

6)

Beschwerde

und

beantragte,

es

sei

in

Aufhebung

des

angefochtenen

Einspracheentscheids

vom

10.

April

2025

von

einer

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

abzusehen.

Eventualiter

seien

die

Einstelltage

angemessen

zu

reduzieren

(Urk.

1

S.

1).

Mit

Beschwerde antwort

vom

17.

Juni

2025

schloss

der

Beschwerdegegner

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

9),

was

dem

Beschwerdeführer

angezeigt

wurde

(Urk.

11). Die

Einzelrichterin

zieht

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 lit.

c

AVIG

ist

die

versicherte

Person

in

der

Anspruchsberechtigung

einzustellen,

wenn

sie

sich

persönlich

nicht

genü gend

um

zumutbare

Arbeit

bemüht.

Dieser

Einstellungsgrund

ist

schon

dann

gege ben,

wenn

die

versicherte

Person

vor

Eintritt

der

Arbeitslosigkeit

ihren

Obliegen heiten

nicht

nachgekommen

ist.

Sie

hat

sich

daher

bereits

während

der

Kündigungsfrist

oder

bei

einem

im

vornherein

befristeten

Arbeitsverhältnis

vor

dessen

Beendigung

von

sich

aus,

das

heisst

ohne

besondere

Aufforderung

durch

eine

Amtsstelle

oder

Abgabe

eines

Merkblattes

um

einen

neuen

Arbeitsplatz

zu

bewerben

(BGE

141

V

365

E.

2.2,

139

V

524

E.

4.2;

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_209/2018

vom

14.

November

2018

E.

3.2,

8C_44/2018

vom

E. 1.1 Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

E. 1.2 Nach

Art.

17

Abs.

E. 1.3 Bei

der

Beurteilung

der

Frage,

ob

sich

eine

versicherte

Person

genügend

um

zumut bare

Arbeit

bemüht

hat,

ist

nicht

nur

die

Quantität,

sondern

auch

die

Qua lität

ihrer

Bewerbungen

von

Bedeutung

(BGE

139

V

524

E.

2.1.4

mit

Hinweis

auf

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_583/2009

vom

22.

Dezember

2009

E.

5.1;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_209/2018

vom

14.

November

2018

E.

3.3).

Dabei

kommt

es

nicht

auf

den

Erfolg

der

Arbeitsbemühungen

an,

sondern

viel mehr

auf

die

Tatsache

und

Intensität

derselben

(BGE

124

V

225

E.

6;

Urteil

des

Bundesgerichts

C

16/07

vom

22.

Februar

2007

E.

3.1).

Die

Arbeitsbemühungen

müssen

zudem

umso

intensiver

sein,

je

weniger

Aussicht

eine

versicherte

Person

hat,

eine

Stelle

zu

finden

(vgl.

Kupfer

Bucher,

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

AVIG,

E. 1.4 Die

Dauer

der

Einstellung

bemisst

sich

nach

dem

Grad

des

Verschuldens

(Art.

30

Abs.

3

AVIG)

und

beträgt

1

bis

15

Tage

bei

leichtem,

16

bis

30

Tage

bei

mittel schwerem

und

31

bis

60

Tage

bei

schwerem

Verschulden

(Art.

45

Abs.

3

der

Verord nung

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenz ent schädigung,

AVIV). 2. 2.1

Im

angefochtenen

Entscheid

erwog

der

Beschwerdegegner,

die

Pflicht

zur

Stellensuche

beginne

grundsätzlich

ab

Kenntnis

der

drohenden

Arbeitslosigkeit.

Praxisgemäss

würden

die

letzten

drei

Monate

vor

Anspruchstellung

überprüft

und

mindestens

E. 4 Juli

2018

E.

3,

8C_21/2015

vom

3.

März

2015

E.

3.5).

Die

Pflicht

zur

Stellensuche

dauert

auch

bei

einer

vorübergehenden

Orts-

oder

Landesabwesenheit

fort

(Urteil

des

Bundes gerichts

8C_463/2016

vom

20.

September

2016

E.

E. 4.1 mit

Hinweis

auf

BGE

139

V

524

E.

2.1.4).

Eine

in

qualitativer

Hinsicht

genügende

Suchbemühung

setzt

voraus,

dass

mit

dem

möglichen

Arbeitgeber

tatsächlich

ein

Kontakt

zustande

kommt

(Urteil

des

Bundesgerichts

C

275/05

vom

E. 4.2 mit

Hinweis

auf

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_21/2015

vom

3.

März

2015

E.

3.4).

E. 6 November

2006

E.

3.2).

Qualitativ

nicht

genü gend

ist

die

blosse

Anmeldung

bei

einem

Stellenvermittlungsbüro

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_468/2020

vom

27.

Oktober

2020

E.

5.3

mit

Hinweisen;

vgl.

auch

Kupfer

Bucher,

a.a.O.,

S.

183

mit

Hinweis).

Qualifizierte

Berufsleute

dürfen

zudem

ihre

Suchbemühungen

nur

zu

Beginn

der

Arbeitslosigkeit

auf

den

bishe rigen

Berufszweig

beschränken

(BGE

139

V

524

E.

2.1.3).

E. 10 Arbeitsbemühungen

pro

Monat

verlangt.

Bei

befristeten

Arbeitsverhältnissen

sei

bereits

vor

Vertragsende

klar,

dass

Arbeitslosigkeit

drohe.

Vorliegend

sei

die

Rahmenfrist

für

den

Leistungsbezug

ab

3.

Februar

2025

eröffnet

worden.

Im

massgeblichen

Überprüfungszeitraum

vom

3.

November

2024

bis

2.

Februar

2025

habe

der

Beschwerdeführer

16

statt

den

zumindest

erforderlichen

30

Arbeitsbemühungen

ausgewiesen.

Daran

ändere

auch

das

ein spracheweise

eingereichte

Schreiben

von

A.___, Z.___;

nichts,

worin

diese

bestätigt

habe,

dass

der

Beschwerde führer

i m

massgeblichen

Zeitraum

nicht

in

der

Lage

gewesen

sei,

nebst

den

eingereichten,

weitere

Arbeitsbemühungen

zu

tätigen.

Die

Dauer

der

Einstellung

entspreche

den

Vorgaben

des

Staatssekretariat s

für

Wirtschaft

SECO

und

berücksichtige

die

konkreten

Umstände

angemessen

(Urk.

2). 2.2

Dagegen

wandte

der

Beschwerdeführer

ein,

diese

Chefin

habe

ih m

bereits

zweifach

gekündigt

und

ihn

wieder

eingestellt.

Dies

weil

er

immer

einen

sehr

guten

Job

mache

und

nur

zwischenmenschliche

Probleme

zwischen

ihm

und

der

Chefin

bestünden.

Daher

sei

der

Beschwerdeführer

stark

davon

ausgegangen,

dass

es

auch

dieses

Mal

so

sein

werde.

Auf

Mitte

Dezember

2024

sei

mit

der

Chefin

ein

Gespräch

betreffend

weiteres

Vorgehen

vorgesehen

gewesen.

Diese

habe

das

Gespräch

jedoch

bis

zum

16.

Januar

2025

hinausgezögert.

Der

Beschwerdeführer

habe

16

Bewerbungen

geschrieben;

also

mehr

als

die

Hälfte

der

geforderten

Mindestanzahl.

Vor

diesem

Hintergrund

sei

die

Einstelldauer

auf

5

Tage

zu

reduzieren.

Zudem

lebe

er

seit

drei

Jahren

am

Existenzminimum

und

habe

keine

Rücklagen.

Überdies

sei

der

Beschwerdeführer

seit

Dezember

2024

in

psychiat rischer

Behandlung

wegen

Existenzängsten

und

dem

fehlenden

Willen

weiter zumachen.

Seine

Behandlerin

habe

bestätigt,

dass

er

im

massgeblichen

Zeitraum

nicht

in

der

Lage

gewesen

sei,

weitere

Bewerbungen

zu

schreiben

(Urk.

1). 3. 3.1

Wie

bereits

ausgeführt

(vgl.

E.

1.2)

hat

die

versicherte

Person

alles

Zumutbare

zu

unternehmen,

um

Arbeitslosigkeit

zu

vermeiden

oder

zu

verkürzen.

Diese

Pflicht

ist

insbesondere

schon

während

der

Kündigungsfrist

und

bei

einem

befristeten

Arbeitsverhältnis

mindestens

während

den

drei

letzten

Monaten

zu

erfüllen

(vgl.

AVIG-Praxis

ALE,

Rz

B314).

Im

vorliegend

massgeblichen

Zeitraum

vom

3.

November

2024

bis

3.

Februar

2025

tätigte

der

Beschwerdeführer

16

und

damit

quantitativ

ungenügende

Arbeit s bemühungen

(vgl.

Urk.

10/134,

Urk.

10/142

ff.) .

Dies

ist

unbestritten

(vgl.

Urk.

1) . 3.2

Aus

dem

Umstand,

dass

die

behandelnde

Dr.

med.

A.___

am

27.

Februar

2025

bestätigte,

dass

der

Beschwerdeführer

krankheitsbedingt

in

ihrer

Behandlung

stehe

und

im

Zeitraum

vom

1.

November

2024

bis

und

mit

31.

Januar

2025

nicht

in

der

Lage

gewesen

sei,

mehr

als

E. 14 Bewerbungen

zu

schreiben,

lässt

sich

nichts

zu m

Vorteil

des

Beschwerdeführers

ableiten.

Insbesondere

liess

Dr.

A.___

hierfür

jegliche

Begründung

vermissen.

Im

Übrigen

hat

der

Beschwerdeführer

eine

Arbeitsunfähigkeit

weder

behauptet

noch

ausgewiesen,

wobei

hierzu

anzumerken

ist,

dass

nach

der

bundesgerichtliche n

Rechtsprechung

selbst

zu

100

%

arbeitsunfähige

versicherte

Personen

nicht

zwangsläufig

von

der

Pflicht

zur

Stellensuche

befreit

sind

(vgl.

Urteile

des

Bundesgerichts

C

164/05

und

C

170/05

vom

28.

September

2006

E.

7) .

Schliesslich

setzt

d ie

Zusicherung

einer

anderen

Stelle

resp.

Weiterbeschäftigung

für

die

versicherte

Person

nicht

bloss

wie

vorliegend

-

eine

entsprechende

Erwartung

voraus.

Eine

Stelle

gilt

erst

dann

als

zugesichert,

wenn

ein

Arbeits vertrag

verbindlich

abgeschlossen

wurde

(Kupfer

Bucher,

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

AVIG,

6.

Auflage,

2025,

Art.

30,

S.

177

f.

mit

Hinweis

auf

das

Bundesgerichtsurteil

8C_846/2018

vom

28.

März

2019

E.

4.4) .

Dies

trifft

hier

nicht

zu.

Im

Gegenteil

teilte

die

Geschäftsführerin

der

Y.___

GmbH

dem

Beschwerdeführer

mit

E-Mail

vom

E. 17 Januar

2025

ausdrücklich

mit,

dass

der

befristete

Vertrag

vom

1.

November

2024

nicht

mehr

erneuert

werde

(Urk.

3/2). 3.3

Nach

dem

Gesagten

erfolgte

die

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

infol ge

fehlender

Arbeitsbemühungen

vor

Eintritt

der

kontrollierten

Arbeitslosigkeit

gestützt

auf

Art.

30

Abs.

1

lit.

c

AVIG

zu

Recht.

Die

Dauer

von

1 0

Tagen

liegt

im

mittleren

Bereich

des

leichten

Verschuldens

(vgl.

E.

1 .4)

und

trägt

den

objektiven

und

subjektiven

Umständen

des

Falles

angemessen

Rechnung .

Daran

ändern

auch

die

wirtschaftlichen

Verhältnisse

des

Beschwerdeführers

nichts.

Im

Übrigen

darf

das

Gericht

sein

Ermessen

nicht

ohne

triftigen

Grund

anstelle

desjenigen

der

Verwaltung

setzen

(BGE

123

V

150

E.

2).

Solche

Gründe

sind

vorliegend

nicht

ersichtlich,

zumal

die

Einstelldauer

auch

im

Rahmen

des

Einstellrasters

(AVIG-Praxis

ALE,

Rz

D79

1.A3)

liegt. 4.

Der

angefochtene

Einspracheentscheid

erweist

sich

demnach

als

rechtens,

was

zur

Abweisung

der

Beschwerde

führt. Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: -

X.___ - Amt

für

Arbeit

(AFA) - seco

-

Direktion

für

Arbeit - Arbeitslosenkasse

4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich AL.2025.00080

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 28.

Mai

2026 in

Sachen

X.___ Beschwerdeführer gegen Amt

für

Arbeit

(AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach,

8090

Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

Der

1989

geborene

X.___

war

vom

1.

November

2024

bis

31.

Januar

2025

befristet

als

Chauffeur

bei der Y.___ angestellt

(Urk.

10/ 159

ff.).

Am

19 .

Januar

2025

meldete

er

sich

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlungs zentrum

(RAV)

zur

Arbeitsvermittlung

an

und

beantragte

ab

dem

1.

Februar

2025

Arbeitslosenentschädigung

(Urk.

10 / 146).

Mit

Verfügung

vom

19.

Februar

2025

stellte

ihn

das

Amt

für

Arbeit

(AFA)

infolge

ungenügender

Arbeitsbemühungen

vor

Eintritt

in

die

kontrollierte

Arbeitslosigkeit

ab

dem

1.

Februar

2025

für

10

Tage

in

der

Anspruchsberechtigung

ein

(Urk.

10/ 13 8).

Die

dagegen

erhobene

Einsprache

(Urk.

10/125

ff.)

wies

das

AFA

mit

Einsprache entscheid

vom

10.

April

2025

ab

(Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

X. ___

am

2.

Mai

2025

(Poststempel;

nachträglich

gezeichnet

mit

Eingabe

vom

23.

Mai

2025,

Urk.

6)

Beschwerde

und

beantragte,

es

sei

in

Aufhebung

des

angefochtenen

Einspracheentscheids

vom

10.

April

2025

von

einer

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

abzusehen.

Eventualiter

seien

die

Einstelltage

angemessen

zu

reduzieren

(Urk.

1

S.

1).

Mit

Beschwerde antwort

vom

17.

Juni

2025

schloss

der

Beschwerdegegner

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

9),

was

dem

Beschwerdeführer

angezeigt

wurde

(Urk.

11). Die

Einzelrichterin

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

1

des

Gesetzes

des

Sozialversicherungsgerichts,

GSVGer). 1.2

Nach

Art.

17

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

obligatorische

Arbeitslosenver sicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

(AVIG)

muss

die

versicherte

Person,

die

Versicherungsleistungen

beanspruchen

will,

mit

Unterstützung

des

zustän digen

Arbeitsamtes

alles

Zumutbare

unternehmen,

um

Arbeitslosigkeit

zu

ver meiden

oder

zu

verkürzen.

Insbesondere

ist

sie

verpflichtet,

Arbeit

zu

suchen,

nötigenfalls

auch

ausserhalb

ihres

bisherigen

Berufes.

Sie

muss

ihre

Bemühungen

nachweisen

können.

Gemäss

Art.

30

Abs.

1

lit.

c

AVIG

ist

die

versicherte

Person

in

der

Anspruchsberechtigung

einzustellen,

wenn

sie

sich

persönlich

nicht

genü gend

um

zumutbare

Arbeit

bemüht.

Dieser

Einstellungsgrund

ist

schon

dann

gege ben,

wenn

die

versicherte

Person

vor

Eintritt

der

Arbeitslosigkeit

ihren

Obliegen heiten

nicht

nachgekommen

ist.

Sie

hat

sich

daher

bereits

während

der

Kündigungsfrist

oder

bei

einem

im

vornherein

befristeten

Arbeitsverhältnis

vor

dessen

Beendigung

von

sich

aus,

das

heisst

ohne

besondere

Aufforderung

durch

eine

Amtsstelle

oder

Abgabe

eines

Merkblattes

um

einen

neuen

Arbeitsplatz

zu

bewerben

(BGE

141

V

365

E.

2.2,

139

V

524

E.

4.2;

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_209/2018

vom

14.

November

2018

E.

3.2,

8C_44/2018

vom

4.

Juli

2018

E.

3,

8C_21/2015

vom

3.

März

2015

E.

3.5).

Die

Pflicht

zur

Stellensuche

dauert

auch

bei

einer

vorübergehenden

Orts-

oder

Landesabwesenheit

fort

(Urteil

des

Bundes gerichts

8C_463/2016

vom

20.

September

2016

E.

4.2

mit

Hinweis

auf

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_21/2015

vom

3.

März

2015

E.

3.4). 1.3

Bei

der

Beurteilung

der

Frage,

ob

sich

eine

versicherte

Person

genügend

um

zumut bare

Arbeit

bemüht

hat,

ist

nicht

nur

die

Quantität,

sondern

auch

die

Qua lität

ihrer

Bewerbungen

von

Bedeutung

(BGE

139

V

524

E.

2.1.4

mit

Hinweis

auf

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_583/2009

vom

22.

Dezember

2009

E.

5.1;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_209/2018

vom

14.

November

2018

E.

3.3).

Dabei

kommt

es

nicht

auf

den

Erfolg

der

Arbeitsbemühungen

an,

sondern

viel mehr

auf

die

Tatsache

und

Intensität

derselben

(BGE

124

V

225

E.

6;

Urteil

des

Bundesgerichts

C

16/07

vom

22.

Februar

2007

E.

3.1).

Die

Arbeitsbemühungen

müssen

zudem

umso

intensiver

sein,

je

weniger

Aussicht

eine

versicherte

Person

hat,

eine

Stelle

zu

finden

(vgl.

Kupfer

Bucher,

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

AVIG,

6.

Auflage,

Zürich/Genf

2025,

S.

111).

Betreffend

Quantität

der

persönlichen

Arbeitsbemühungen

können

zwar

keine

eindeutigen

Zahlenwerte

angegeben

werden,

in

der

Regel

müssen

aber

mindes tens

zehn

bis

zwölf

geeignete

Arbeitsbemühungen

je

Kontrollperiode

nachge wiesen

werden

(BGE

141

V

365

E.

4.1

mit

Hinweis

auf

BGE

139

V

524

E.

2.1.4).

Eine

in

qualitativer

Hinsicht

genügende

Suchbemühung

setzt

voraus,

dass

mit

dem

möglichen

Arbeitgeber

tatsächlich

ein

Kontakt

zustande

kommt

(Urteil

des

Bundesgerichts

C

275/05

vom

6.

November

2006

E.

3.2).

Qualitativ

nicht

genü gend

ist

die

blosse

Anmeldung

bei

einem

Stellenvermittlungsbüro

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_468/2020

vom

27.

Oktober

2020

E.

5.3

mit

Hinweisen;

vgl.

auch

Kupfer

Bucher,

a.a.O.,

S.

183

mit

Hinweis).

Qualifizierte

Berufsleute

dürfen

zudem

ihre

Suchbemühungen

nur

zu

Beginn

der

Arbeitslosigkeit

auf

den

bishe rigen

Berufszweig

beschränken

(BGE

139

V

524

E.

2.1.3). 1.4

Die

Dauer

der

Einstellung

bemisst

sich

nach

dem

Grad

des

Verschuldens

(Art.

30

Abs.

3

AVIG)

und

beträgt

1

bis

15

Tage

bei

leichtem,

16

bis

30

Tage

bei

mittel schwerem

und

31

bis

60

Tage

bei

schwerem

Verschulden

(Art.

45

Abs.

3

der

Verord nung

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenz ent schädigung,

AVIV). 2. 2.1

Im

angefochtenen

Entscheid

erwog

der

Beschwerdegegner,

die

Pflicht

zur

Stellensuche

beginne

grundsätzlich

ab

Kenntnis

der

drohenden

Arbeitslosigkeit.

Praxisgemäss

würden

die

letzten

drei

Monate

vor

Anspruchstellung

überprüft

und

mindestens

10

Arbeitsbemühungen

pro

Monat

verlangt.

Bei

befristeten

Arbeitsverhältnissen

sei

bereits

vor

Vertragsende

klar,

dass

Arbeitslosigkeit

drohe.

Vorliegend

sei

die

Rahmenfrist

für

den

Leistungsbezug

ab

3.

Februar

2025

eröffnet

worden.

Im

massgeblichen

Überprüfungszeitraum

vom

3.

November

2024

bis

2.

Februar

2025

habe

der

Beschwerdeführer

16

statt

den

zumindest

erforderlichen

30

Arbeitsbemühungen

ausgewiesen.

Daran

ändere

auch

das

ein spracheweise

eingereichte

Schreiben

von

A.___, Z.___;

nichts,

worin

diese

bestätigt

habe,

dass

der

Beschwerde führer

i m

massgeblichen

Zeitraum

nicht

in

der

Lage

gewesen

sei,

nebst

den

eingereichten,

weitere

Arbeitsbemühungen

zu

tätigen.

Die

Dauer

der

Einstellung

entspreche

den

Vorgaben

des

Staatssekretariat s

für

Wirtschaft

SECO

und

berücksichtige

die

konkreten

Umstände

angemessen

(Urk.

2). 2.2

Dagegen

wandte

der

Beschwerdeführer

ein,

diese

Chefin

habe

ih m

bereits

zweifach

gekündigt

und

ihn

wieder

eingestellt.

Dies

weil

er

immer

einen

sehr

guten

Job

mache

und

nur

zwischenmenschliche

Probleme

zwischen

ihm

und

der

Chefin

bestünden.

Daher

sei

der

Beschwerdeführer

stark

davon

ausgegangen,

dass

es

auch

dieses

Mal

so

sein

werde.

Auf

Mitte

Dezember

2024

sei

mit

der

Chefin

ein

Gespräch

betreffend

weiteres

Vorgehen

vorgesehen

gewesen.

Diese

habe

das

Gespräch

jedoch

bis

zum

16.

Januar

2025

hinausgezögert.

Der

Beschwerdeführer

habe

16

Bewerbungen

geschrieben;

also

mehr

als

die

Hälfte

der

geforderten

Mindestanzahl.

Vor

diesem

Hintergrund

sei

die

Einstelldauer

auf

5

Tage

zu

reduzieren.

Zudem

lebe

er

seit

drei

Jahren

am

Existenzminimum

und

habe

keine

Rücklagen.

Überdies

sei

der

Beschwerdeführer

seit

Dezember

2024

in

psychiat rischer

Behandlung

wegen

Existenzängsten

und

dem

fehlenden

Willen

weiter zumachen.

Seine

Behandlerin

habe

bestätigt,

dass

er

im

massgeblichen

Zeitraum

nicht

in

der

Lage

gewesen

sei,

weitere

Bewerbungen

zu

schreiben

(Urk.

1). 3. 3.1

Wie

bereits

ausgeführt

(vgl.

E.

1.2)

hat

die

versicherte

Person

alles

Zumutbare

zu

unternehmen,

um

Arbeitslosigkeit

zu

vermeiden

oder

zu

verkürzen.

Diese

Pflicht

ist

insbesondere

schon

während

der

Kündigungsfrist

und

bei

einem

befristeten

Arbeitsverhältnis

mindestens

während

den

drei

letzten

Monaten

zu

erfüllen

(vgl.

AVIG-Praxis

ALE,

Rz

B314).

Im

vorliegend

massgeblichen

Zeitraum

vom

3.

November

2024

bis

3.

Februar

2025

tätigte

der

Beschwerdeführer

16

und

damit

quantitativ

ungenügende

Arbeit s bemühungen

(vgl.

Urk.

10/134,

Urk.

10/142

ff.) .

Dies

ist

unbestritten

(vgl.

Urk.

1) . 3.2

Aus

dem

Umstand,

dass

die

behandelnde

Dr.

med.

A.___

am

27.

Februar

2025

bestätigte,

dass

der

Beschwerdeführer

krankheitsbedingt

in

ihrer

Behandlung

stehe

und

im

Zeitraum

vom

1.

November

2024

bis

und

mit

31.

Januar

2025

nicht

in

der

Lage

gewesen

sei,

mehr

als

14

Bewerbungen

zu

schreiben,

lässt

sich

nichts

zu m

Vorteil

des

Beschwerdeführers

ableiten.

Insbesondere

liess

Dr.

A.___

hierfür

jegliche

Begründung

vermissen.

Im

Übrigen

hat

der

Beschwerdeführer

eine

Arbeitsunfähigkeit

weder

behauptet

noch

ausgewiesen,

wobei

hierzu

anzumerken

ist,

dass

nach

der

bundesgerichtliche n

Rechtsprechung

selbst

zu

100

%

arbeitsunfähige

versicherte

Personen

nicht

zwangsläufig

von

der

Pflicht

zur

Stellensuche

befreit

sind

(vgl.

Urteile

des

Bundesgerichts

C

164/05

und

C

170/05

vom

28.

September

2006

E.

7) .

Schliesslich

setzt

d ie

Zusicherung

einer

anderen

Stelle

resp.

Weiterbeschäftigung

für

die

versicherte

Person

nicht

bloss

wie

vorliegend

-

eine

entsprechende

Erwartung

voraus.

Eine

Stelle

gilt

erst

dann

als

zugesichert,

wenn

ein

Arbeits vertrag

verbindlich

abgeschlossen

wurde

(Kupfer

Bucher,

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

AVIG,

6.

Auflage,

2025,

Art.

30,

S.

177

f.

mit

Hinweis

auf

das

Bundesgerichtsurteil

8C_846/2018

vom

28.

März

2019

E.

4.4) .

Dies

trifft

hier

nicht

zu.

Im

Gegenteil

teilte

die

Geschäftsführerin

der

Y.___

GmbH

dem

Beschwerdeführer

mit

E-Mail

vom

17.

Januar

2025

ausdrücklich

mit,

dass

der

befristete

Vertrag

vom

1.

November

2024

nicht

mehr

erneuert

werde

(Urk.

3/2). 3.3

Nach

dem

Gesagten

erfolgte

die

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

infol ge

fehlender

Arbeitsbemühungen

vor

Eintritt

der

kontrollierten

Arbeitslosigkeit

gestützt

auf

Art.

30

Abs.

1

lit.

c

AVIG

zu

Recht.

Die

Dauer

von

1 0

Tagen

liegt

im

mittleren

Bereich

des

leichten

Verschuldens

(vgl.

E.

1 .4)

und

trägt

den

objektiven

und

subjektiven

Umständen

des

Falles

angemessen

Rechnung .

Daran

ändern

auch

die

wirtschaftlichen

Verhältnisse

des

Beschwerdeführers

nichts.

Im

Übrigen

darf

das

Gericht

sein

Ermessen

nicht

ohne

triftigen

Grund

anstelle

desjenigen

der

Verwaltung

setzen

(BGE

123

V

150

E.

2).

Solche

Gründe

sind

vorliegend

nicht

ersichtlich,

zumal

die

Einstelldauer

auch

im

Rahmen

des

Einstellrasters

(AVIG-Praxis

ALE,

Rz

D79

1.A3)

liegt. 4.

Der

angefochtene

Einspracheentscheid

erweist

sich

demnach

als

rechtens,

was

zur

Abweisung

der

Beschwerde

führt. Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: -

X.___ - Amt

für

Arbeit

(AFA) - seco

-

Direktion

für

Arbeit - Arbeitslosenkasse

4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger