Sachverhalt
1.
Der
1989
geborene
X.___
war
vom
1.
November
2024
bis
31.
Januar
2025
befristet
als
Chauffeur
bei der Y.___ angestellt
(Urk.
10/ 159
ff.).
Am
19 .
Januar
2025
meldete
er
sich
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlungs zentrum
(RAV)
zur
Arbeitsvermittlung
an
und
beantragte
ab
dem
1.
Februar
2025
Arbeitslosenentschädigung
(Urk.
10 / 146).
Mit
Verfügung
vom
19.
Februar
2025
stellte
ihn
das
Amt
für
Arbeit
(AFA)
infolge
ungenügender
Arbeitsbemühungen
vor
Eintritt
in
die
kontrollierte
Arbeitslosigkeit
ab
dem
1.
Februar
2025
für
10
Tage
in
der
Anspruchsberechtigung
ein
(Urk.
10/ 13 8).
Die
dagegen
erhobene
Einsprache
(Urk.
10/125
ff.)
wies
das
AFA
mit
Einsprache entscheid
vom
10.
April
2025
ab
(Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
X. ___
am
2.
Mai
2025
(Poststempel;
nachträglich
gezeichnet
mit
Eingabe
vom
23.
Mai
2025,
Urk.
6)
Beschwerde
und
beantragte,
es
sei
in
Aufhebung
des
angefochtenen
Einspracheentscheids
vom
10.
April
2025
von
einer
Einstellung
in
der
Anspruchsberechtigung
abzusehen.
Eventualiter
seien
die
Einstelltage
angemessen
zu
reduzieren
(Urk.
1
S.
1).
Mit
Beschwerde antwort
vom
17.
Juni
2025
schloss
der
Beschwerdegegner
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
9),
was
dem
Beschwerdeführer
angezeigt
wurde
(Urk.
11). Die
Einzelrichterin
zieht
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 lit.
c
AVIG
ist
die
versicherte
Person
in
der
Anspruchsberechtigung
einzustellen,
wenn
sie
sich
persönlich
nicht
genü gend
um
zumutbare
Arbeit
bemüht.
Dieser
Einstellungsgrund
ist
schon
dann
gege ben,
wenn
die
versicherte
Person
vor
Eintritt
der
Arbeitslosigkeit
ihren
Obliegen heiten
nicht
nachgekommen
ist.
Sie
hat
sich
daher
bereits
während
der
Kündigungsfrist
oder
bei
einem
im
vornherein
befristeten
Arbeitsverhältnis
vor
dessen
Beendigung
von
sich
aus,
das
heisst
ohne
besondere
Aufforderung
durch
eine
Amtsstelle
oder
Abgabe
eines
Merkblattes
um
einen
neuen
Arbeitsplatz
zu
bewerben
(BGE
141
V
365
E.
2.2,
139
V
524
E.
4.2;
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_209/2018
vom
14.
November
2018
E.
3.2,
8C_44/2018
vom
E. 1.1 Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
E. 1.3 Bei
der
Beurteilung
der
Frage,
ob
sich
eine
versicherte
Person
genügend
um
zumut bare
Arbeit
bemüht
hat,
ist
nicht
nur
die
Quantität,
sondern
auch
die
Qua lität
ihrer
Bewerbungen
von
Bedeutung
(BGE
139
V
524
E.
2.1.4
mit
Hinweis
auf
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_583/2009
vom
22.
Dezember
2009
E.
5.1;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_209/2018
vom
14.
November
2018
E.
3.3).
Dabei
kommt
es
nicht
auf
den
Erfolg
der
Arbeitsbemühungen
an,
sondern
viel mehr
auf
die
Tatsache
und
Intensität
derselben
(BGE
124
V
225
E.
6;
Urteil
des
Bundesgerichts
C
16/07
vom
22.
Februar
2007
E.
3.1).
Die
Arbeitsbemühungen
müssen
zudem
umso
intensiver
sein,
je
weniger
Aussicht
eine
versicherte
Person
hat,
eine
Stelle
zu
finden
(vgl.
Kupfer
Bucher,
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
AVIG,
E. 1.4 Die
Dauer
der
Einstellung
bemisst
sich
nach
dem
Grad
des
Verschuldens
(Art.
30
Abs.
3
AVIG)
und
beträgt
1
bis
15
Tage
bei
leichtem,
16
bis
30
Tage
bei
mittel schwerem
und
31
bis
60
Tage
bei
schwerem
Verschulden
(Art.
45
Abs.
3
der
Verord nung
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenz ent schädigung,
AVIV). 2. 2.1
Im
angefochtenen
Entscheid
erwog
der
Beschwerdegegner,
die
Pflicht
zur
Stellensuche
beginne
grundsätzlich
ab
Kenntnis
der
drohenden
Arbeitslosigkeit.
Praxisgemäss
würden
die
letzten
drei
Monate
vor
Anspruchstellung
überprüft
und
mindestens
E. 4 Juli
2018
E.
3,
8C_21/2015
vom
3.
März
2015
E.
3.5).
Die
Pflicht
zur
Stellensuche
dauert
auch
bei
einer
vorübergehenden
Orts-
oder
Landesabwesenheit
fort
(Urteil
des
Bundes gerichts
8C_463/2016
vom
20.
September
2016
E.
E. 4.1 mit
Hinweis
auf
BGE
139
V
524
E.
2.1.4).
Eine
in
qualitativer
Hinsicht
genügende
Suchbemühung
setzt
voraus,
dass
mit
dem
möglichen
Arbeitgeber
tatsächlich
ein
Kontakt
zustande
kommt
(Urteil
des
Bundesgerichts
C
275/05
vom
E. 6 November
2006
E.
3.2).
Qualitativ
nicht
genü gend
ist
die
blosse
Anmeldung
bei
einem
Stellenvermittlungsbüro
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_468/2020
vom
27.
Oktober
2020
E.
5.3
mit
Hinweisen;
vgl.
auch
Kupfer
Bucher,
a.a.O.,
S.
183
mit
Hinweis).
Qualifizierte
Berufsleute
dürfen
zudem
ihre
Suchbemühungen
nur
zu
Beginn
der
Arbeitslosigkeit
auf
den
bishe rigen
Berufszweig
beschränken
(BGE
139
V
524
E.
2.1.3).
E. 10 Arbeitsbemühungen
pro
Monat
verlangt.
Bei
befristeten
Arbeitsverhältnissen
sei
bereits
vor
Vertragsende
klar,
dass
Arbeitslosigkeit
drohe.
Vorliegend
sei
die
Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug
ab
3.
Februar
2025
eröffnet
worden.
Im
massgeblichen
Überprüfungszeitraum
vom
3.
November
2024
bis
2.
Februar
2025
habe
der
Beschwerdeführer
16
statt
den
zumindest
erforderlichen
30
Arbeitsbemühungen
ausgewiesen.
Daran
ändere
auch
das
ein spracheweise
eingereichte
Schreiben
von
A.___, Z.___;
nichts,
worin
diese
bestätigt
habe,
dass
der
Beschwerde führer
i m
massgeblichen
Zeitraum
nicht
in
der
Lage
gewesen
sei,
nebst
den
eingereichten,
weitere
Arbeitsbemühungen
zu
tätigen.
Die
Dauer
der
Einstellung
entspreche
den
Vorgaben
des
Staatssekretariat s
für
Wirtschaft
SECO
und
berücksichtige
die
konkreten
Umstände
angemessen
(Urk.
2). 2.2
Dagegen
wandte
der
Beschwerdeführer
ein,
diese
Chefin
habe
ih m
bereits
zweifach
gekündigt
und
ihn
wieder
eingestellt.
Dies
weil
er
immer
einen
sehr
guten
Job
mache
und
nur
zwischenmenschliche
Probleme
zwischen
ihm
und
der
Chefin
bestünden.
Daher
sei
der
Beschwerdeführer
stark
davon
ausgegangen,
dass
es
auch
dieses
Mal
so
sein
werde.
Auf
Mitte
Dezember
2024
sei
mit
der
Chefin
ein
Gespräch
betreffend
weiteres
Vorgehen
vorgesehen
gewesen.
Diese
habe
das
Gespräch
jedoch
bis
zum
16.
Januar
2025
hinausgezögert.
Der
Beschwerdeführer
habe
16
Bewerbungen
geschrieben;
also
mehr
als
die
Hälfte
der
geforderten
Mindestanzahl.
Vor
diesem
Hintergrund
sei
die
Einstelldauer
auf
5
Tage
zu
reduzieren.
Zudem
lebe
er
seit
drei
Jahren
am
Existenzminimum
und
habe
keine
Rücklagen.
Überdies
sei
der
Beschwerdeführer
seit
Dezember
2024
in
psychiat rischer
Behandlung
wegen
Existenzängsten
und
dem
fehlenden
Willen
weiter zumachen.
Seine
Behandlerin
habe
bestätigt,
dass
er
im
massgeblichen
Zeitraum
nicht
in
der
Lage
gewesen
sei,
weitere
Bewerbungen
zu
schreiben
(Urk.
1). 3. 3.1
Wie
bereits
ausgeführt
(vgl.
E.
1.2)
hat
die
versicherte
Person
alles
Zumutbare
zu
unternehmen,
um
Arbeitslosigkeit
zu
vermeiden
oder
zu
verkürzen.
Diese
Pflicht
ist
insbesondere
schon
während
der
Kündigungsfrist
und
bei
einem
befristeten
Arbeitsverhältnis
mindestens
während
den
drei
letzten
Monaten
zu
erfüllen
(vgl.
AVIG-Praxis
ALE,
Rz
B314).
Im
vorliegend
massgeblichen
Zeitraum
vom
3.
November
2024
bis
3.
Februar
2025
tätigte
der
Beschwerdeführer
16
und
damit
quantitativ
ungenügende
Arbeit s bemühungen
(vgl.
Urk.
10/134,
Urk.
10/142
ff.) .
Dies
ist
unbestritten
(vgl.
Urk.
1) . 3.2
Aus
dem
Umstand,
dass
die
behandelnde
Dr.
med.
A.___
am
27.
Februar
2025
bestätigte,
dass
der
Beschwerdeführer
krankheitsbedingt
in
ihrer
Behandlung
stehe
und
im
Zeitraum
vom
1.
November
2024
bis
und
mit
31.
Januar
2025
nicht
in
der
Lage
gewesen
sei,
mehr
als
E. 14 Bewerbungen
zu
schreiben,
lässt
sich
nichts
zu m
Vorteil
des
Beschwerdeführers
ableiten.
Insbesondere
liess
Dr.
A.___
hierfür
jegliche
Begründung
vermissen.
Im
Übrigen
hat
der
Beschwerdeführer
eine
Arbeitsunfähigkeit
weder
behauptet
noch
ausgewiesen,
wobei
hierzu
anzumerken
ist,
dass
nach
der
bundesgerichtliche n
Rechtsprechung
selbst
zu
100
%
arbeitsunfähige
versicherte
Personen
nicht
zwangsläufig
von
der
Pflicht
zur
Stellensuche
befreit
sind
(vgl.
Urteile
des
Bundesgerichts
C
164/05
und
C
170/05
vom
28.
September
2006
E.
7) .
Schliesslich
setzt
d ie
Zusicherung
einer
anderen
Stelle
resp.
Weiterbeschäftigung
für
die
versicherte
Person
nicht
bloss
–
wie
vorliegend
-
eine
entsprechende
Erwartung
voraus.
Eine
Stelle
gilt
erst
dann
als
zugesichert,
wenn
ein
Arbeits vertrag
verbindlich
abgeschlossen
wurde
(Kupfer
Bucher,
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
AVIG,
6.
Auflage,
2025,
Art.
30,
S.
177
f.
mit
Hinweis
auf
das
Bundesgerichtsurteil
8C_846/2018
vom
28.
März
2019
E.
4.4) .
Dies
trifft
hier
nicht
zu.
Im
Gegenteil
teilte
die
Geschäftsführerin
der
Y.___
GmbH
dem
Beschwerdeführer
mit
vom
E. 17 Januar
2025
ausdrücklich
mit,
dass
der
befristete
Vertrag
vom
1.
November
2024
nicht
mehr
erneuert
werde
(Urk.
3/2). 3.3
Nach
dem
Gesagten
erfolgte
die
Einstellung
in
der
Anspruchsberechtigung
infol ge
fehlender
Arbeitsbemühungen
vor
Eintritt
der
kontrollierten
Arbeitslosigkeit
gestützt
auf
Art.
30
Abs.
1
lit.
c
AVIG
zu
Recht.
Die
Dauer
von
1 0
Tagen
liegt
im
mittleren
Bereich
des
leichten
Verschuldens
(vgl.
E.
1 .4)
und
trägt
den
objektiven
und
subjektiven
Umständen
des
Falles
angemessen
Rechnung .
Daran
ändern
auch
die
wirtschaftlichen
Verhältnisse
des
Beschwerdeführers
nichts.
Im
Übrigen
darf
das
Gericht
sein
Ermessen
nicht
ohne
triftigen
Grund
anstelle
desjenigen
der
Verwaltung
setzen
(BGE
123
V
150
E.
2).
Solche
Gründe
sind
vorliegend
nicht
ersichtlich,
zumal
die
Einstelldauer
auch
im
Rahmen
des
Einstellrasters
(AVIG-Praxis
ALE,
Rz
D79
1.A3)
liegt. 4.
Der
angefochtene
Einspracheentscheid
erweist
sich
demnach
als
rechtens,
was
zur
Abweisung
der
Beschwerde
führt. Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: -
X.___ - Amt
für
Arbeit
(AFA) - seco
-
Direktion
für
Arbeit - Arbeitslosenkasse
4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich AL.2025.00080
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 28.
Mai
2026 in
Sachen
X.___ Beschwerdeführer gegen Amt
für
Arbeit
(AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach,
8090
Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Der
1989
geborene
X.___
war
vom
1.
November
2024
bis
31.
Januar
2025
befristet
als
Chauffeur
bei der Y.___ angestellt
(Urk.
10/ 159
ff.).
Am
19 .
Januar
2025
meldete
er
sich
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlungs zentrum
(RAV)
zur
Arbeitsvermittlung
an
und
beantragte
ab
dem
1.
Februar
2025
Arbeitslosenentschädigung
(Urk.
10 / 146).
Mit
Verfügung
vom
19.
Februar
2025
stellte
ihn
das
Amt
für
Arbeit
(AFA)
infolge
ungenügender
Arbeitsbemühungen
vor
Eintritt
in
die
kontrollierte
Arbeitslosigkeit
ab
dem
1.
Februar
2025
für
10
Tage
in
der
Anspruchsberechtigung
ein
(Urk.
10/ 13 8).
Die
dagegen
erhobene
Einsprache
(Urk.
10/125
ff.)
wies
das
AFA
mit
Einsprache entscheid
vom
10.
April
2025
ab
(Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
X. ___
am
2.
Mai
2025
(Poststempel;
nachträglich
gezeichnet
mit
Eingabe
vom
23.
Mai
2025,
Urk.
6)
Beschwerde
und
beantragte,
es
sei
in
Aufhebung
des
angefochtenen
Einspracheentscheids
vom
10.
April
2025
von
einer
Einstellung
in
der
Anspruchsberechtigung
abzusehen.
Eventualiter
seien
die
Einstelltage
angemessen
zu
reduzieren
(Urk.
1
S.
1).
Mit
Beschwerde antwort
vom
17.
Juni
2025
schloss
der
Beschwerdegegner
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
9),
was
dem
Beschwerdeführer
angezeigt
wurde
(Urk.
11). Die
Einzelrichterin
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
des
Gesetzes
des
Sozialversicherungsgerichts,
GSVGer). 1.2
Nach
Art.
17
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
obligatorische
Arbeitslosenver sicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
(AVIG)
muss
die
versicherte
Person,
die
Versicherungsleistungen
beanspruchen
will,
mit
Unterstützung
des
zustän digen
Arbeitsamtes
alles
Zumutbare
unternehmen,
um
Arbeitslosigkeit
zu
ver meiden
oder
zu
verkürzen.
Insbesondere
ist
sie
verpflichtet,
Arbeit
zu
suchen,
nötigenfalls
auch
ausserhalb
ihres
bisherigen
Berufes.
Sie
muss
ihre
Bemühungen
nachweisen
können.
Gemäss
Art.
30
Abs.
1
lit.
c
AVIG
ist
die
versicherte
Person
in
der
Anspruchsberechtigung
einzustellen,
wenn
sie
sich
persönlich
nicht
genü gend
um
zumutbare
Arbeit
bemüht.
Dieser
Einstellungsgrund
ist
schon
dann
gege ben,
wenn
die
versicherte
Person
vor
Eintritt
der
Arbeitslosigkeit
ihren
Obliegen heiten
nicht
nachgekommen
ist.
Sie
hat
sich
daher
bereits
während
der
Kündigungsfrist
oder
bei
einem
im
vornherein
befristeten
Arbeitsverhältnis
vor
dessen
Beendigung
von
sich
aus,
das
heisst
ohne
besondere
Aufforderung
durch
eine
Amtsstelle
oder
Abgabe
eines
Merkblattes
um
einen
neuen
Arbeitsplatz
zu
bewerben
(BGE
141
V
365
E.
2.2,
139
V
524
E.
4.2;
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_209/2018
vom
14.
November
2018
E.
3.2,
8C_44/2018
vom
4.
Juli
2018
E.
3,
8C_21/2015
vom
3.
März
2015
E.
3.5).
Die
Pflicht
zur
Stellensuche
dauert
auch
bei
einer
vorübergehenden
Orts-
oder
Landesabwesenheit
fort
(Urteil
des
Bundes gerichts
8C_463/2016
vom
20.
September
2016
E.
4.2
mit
Hinweis
auf
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_21/2015
vom
3.
März
2015
E.
3.4). 1.3
Bei
der
Beurteilung
der
Frage,
ob
sich
eine
versicherte
Person
genügend
um
zumut bare
Arbeit
bemüht
hat,
ist
nicht
nur
die
Quantität,
sondern
auch
die
Qua lität
ihrer
Bewerbungen
von
Bedeutung
(BGE
139
V
524
E.
2.1.4
mit
Hinweis
auf
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_583/2009
vom
22.
Dezember
2009
E.
5.1;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_209/2018
vom
14.
November
2018
E.
3.3).
Dabei
kommt
es
nicht
auf
den
Erfolg
der
Arbeitsbemühungen
an,
sondern
viel mehr
auf
die
Tatsache
und
Intensität
derselben
(BGE
124
V
225
E.
6;
Urteil
des
Bundesgerichts
C
16/07
vom
22.
Februar
2007
E.
3.1).
Die
Arbeitsbemühungen
müssen
zudem
umso
intensiver
sein,
je
weniger
Aussicht
eine
versicherte
Person
hat,
eine
Stelle
zu
finden
(vgl.
Kupfer
Bucher,
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
AVIG,
6.
Auflage,
Zürich/Genf
2025,
S.
111).
Betreffend
Quantität
der
persönlichen
Arbeitsbemühungen
können
zwar
keine
eindeutigen
Zahlenwerte
angegeben
werden,
in
der
Regel
müssen
aber
mindes tens
zehn
bis
zwölf
geeignete
Arbeitsbemühungen
je
Kontrollperiode
nachge wiesen
werden
(BGE
141
V
365
E.
4.1
mit
Hinweis
auf
BGE
139
V
524
E.
2.1.4).
Eine
in
qualitativer
Hinsicht
genügende
Suchbemühung
setzt
voraus,
dass
mit
dem
möglichen
Arbeitgeber
tatsächlich
ein
Kontakt
zustande
kommt
(Urteil
des
Bundesgerichts
C
275/05
vom
6.
November
2006
E.
3.2).
Qualitativ
nicht
genü gend
ist
die
blosse
Anmeldung
bei
einem
Stellenvermittlungsbüro
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_468/2020
vom
27.
Oktober
2020
E.
5.3
mit
Hinweisen;
vgl.
auch
Kupfer
Bucher,
a.a.O.,
S.
183
mit
Hinweis).
Qualifizierte
Berufsleute
dürfen
zudem
ihre
Suchbemühungen
nur
zu
Beginn
der
Arbeitslosigkeit
auf
den
bishe rigen
Berufszweig
beschränken
(BGE
139
V
524
E.
2.1.3). 1.4
Die
Dauer
der
Einstellung
bemisst
sich
nach
dem
Grad
des
Verschuldens
(Art.
30
Abs.
3
AVIG)
und
beträgt
1
bis
15
Tage
bei
leichtem,
16
bis
30
Tage
bei
mittel schwerem
und
31
bis
60
Tage
bei
schwerem
Verschulden
(Art.
45
Abs.
3
der
Verord nung
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenz ent schädigung,
AVIV). 2. 2.1
Im
angefochtenen
Entscheid
erwog
der
Beschwerdegegner,
die
Pflicht
zur
Stellensuche
beginne
grundsätzlich
ab
Kenntnis
der
drohenden
Arbeitslosigkeit.
Praxisgemäss
würden
die
letzten
drei
Monate
vor
Anspruchstellung
überprüft
und
mindestens
10
Arbeitsbemühungen
pro
Monat
verlangt.
Bei
befristeten
Arbeitsverhältnissen
sei
bereits
vor
Vertragsende
klar,
dass
Arbeitslosigkeit
drohe.
Vorliegend
sei
die
Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug
ab
3.
Februar
2025
eröffnet
worden.
Im
massgeblichen
Überprüfungszeitraum
vom
3.
November
2024
bis
2.
Februar
2025
habe
der
Beschwerdeführer
16
statt
den
zumindest
erforderlichen
30
Arbeitsbemühungen
ausgewiesen.
Daran
ändere
auch
das
ein spracheweise
eingereichte
Schreiben
von
A.___, Z.___;
nichts,
worin
diese
bestätigt
habe,
dass
der
Beschwerde führer
i m
massgeblichen
Zeitraum
nicht
in
der
Lage
gewesen
sei,
nebst
den
eingereichten,
weitere
Arbeitsbemühungen
zu
tätigen.
Die
Dauer
der
Einstellung
entspreche
den
Vorgaben
des
Staatssekretariat s
für
Wirtschaft
SECO
und
berücksichtige
die
konkreten
Umstände
angemessen
(Urk.
2). 2.2
Dagegen
wandte
der
Beschwerdeführer
ein,
diese
Chefin
habe
ih m
bereits
zweifach
gekündigt
und
ihn
wieder
eingestellt.
Dies
weil
er
immer
einen
sehr
guten
Job
mache
und
nur
zwischenmenschliche
Probleme
zwischen
ihm
und
der
Chefin
bestünden.
Daher
sei
der
Beschwerdeführer
stark
davon
ausgegangen,
dass
es
auch
dieses
Mal
so
sein
werde.
Auf
Mitte
Dezember
2024
sei
mit
der
Chefin
ein
Gespräch
betreffend
weiteres
Vorgehen
vorgesehen
gewesen.
Diese
habe
das
Gespräch
jedoch
bis
zum
16.
Januar
2025
hinausgezögert.
Der
Beschwerdeführer
habe
16
Bewerbungen
geschrieben;
also
mehr
als
die
Hälfte
der
geforderten
Mindestanzahl.
Vor
diesem
Hintergrund
sei
die
Einstelldauer
auf
5
Tage
zu
reduzieren.
Zudem
lebe
er
seit
drei
Jahren
am
Existenzminimum
und
habe
keine
Rücklagen.
Überdies
sei
der
Beschwerdeführer
seit
Dezember
2024
in
psychiat rischer
Behandlung
wegen
Existenzängsten
und
dem
fehlenden
Willen
weiter zumachen.
Seine
Behandlerin
habe
bestätigt,
dass
er
im
massgeblichen
Zeitraum
nicht
in
der
Lage
gewesen
sei,
weitere
Bewerbungen
zu
schreiben
(Urk.
1). 3. 3.1
Wie
bereits
ausgeführt
(vgl.
E.
1.2)
hat
die
versicherte
Person
alles
Zumutbare
zu
unternehmen,
um
Arbeitslosigkeit
zu
vermeiden
oder
zu
verkürzen.
Diese
Pflicht
ist
insbesondere
schon
während
der
Kündigungsfrist
und
bei
einem
befristeten
Arbeitsverhältnis
mindestens
während
den
drei
letzten
Monaten
zu
erfüllen
(vgl.
AVIG-Praxis
ALE,
Rz
B314).
Im
vorliegend
massgeblichen
Zeitraum
vom
3.
November
2024
bis
3.
Februar
2025
tätigte
der
Beschwerdeführer
16
und
damit
quantitativ
ungenügende
Arbeit s bemühungen
(vgl.
Urk.
10/134,
Urk.
10/142
ff.) .
Dies
ist
unbestritten
(vgl.
Urk.
1) . 3.2
Aus
dem
Umstand,
dass
die
behandelnde
Dr.
med.
A.___
am
27.
Februar
2025
bestätigte,
dass
der
Beschwerdeführer
krankheitsbedingt
in
ihrer
Behandlung
stehe
und
im
Zeitraum
vom
1.
November
2024
bis
und
mit
31.
Januar
2025
nicht
in
der
Lage
gewesen
sei,
mehr
als
14
Bewerbungen
zu
schreiben,
lässt
sich
nichts
zu m
Vorteil
des
Beschwerdeführers
ableiten.
Insbesondere
liess
Dr.
A.___
hierfür
jegliche
Begründung
vermissen.
Im
Übrigen
hat
der
Beschwerdeführer
eine
Arbeitsunfähigkeit
weder
behauptet
noch
ausgewiesen,
wobei
hierzu
anzumerken
ist,
dass
nach
der
bundesgerichtliche n
Rechtsprechung
selbst
zu
100
%
arbeitsunfähige
versicherte
Personen
nicht
zwangsläufig
von
der
Pflicht
zur
Stellensuche
befreit
sind
(vgl.
Urteile
des
Bundesgerichts
C
164/05
und
C
170/05
vom
28.
September
2006
E.
7) .
Schliesslich
setzt
d ie
Zusicherung
einer
anderen
Stelle
resp.
Weiterbeschäftigung
für
die
versicherte
Person
nicht
bloss
–
wie
vorliegend
-
eine
entsprechende
Erwartung
voraus.
Eine
Stelle
gilt
erst
dann
als
zugesichert,
wenn
ein
Arbeits vertrag
verbindlich
abgeschlossen
wurde
(Kupfer
Bucher,
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
AVIG,
6.
Auflage,
2025,
Art.
30,
S.
177
f.
mit
Hinweis
auf
das
Bundesgerichtsurteil
8C_846/2018
vom
28.
März
2019
E.
4.4) .
Dies
trifft
hier
nicht
zu.
Im
Gegenteil
teilte
die
Geschäftsführerin
der
Y.___
GmbH
dem
Beschwerdeführer
mit
vom
17.
Januar
2025
ausdrücklich
mit,
dass
der
befristete
Vertrag
vom
1.
November
2024
nicht
mehr
erneuert
werde
(Urk.
3/2). 3.3
Nach
dem
Gesagten
erfolgte
die
Einstellung
in
der
Anspruchsberechtigung
infol ge
fehlender
Arbeitsbemühungen
vor
Eintritt
der
kontrollierten
Arbeitslosigkeit
gestützt
auf
Art.
30
Abs.
1
lit.
c
AVIG
zu
Recht.
Die
Dauer
von
1 0
Tagen
liegt
im
mittleren
Bereich
des
leichten
Verschuldens
(vgl.
E.
1 .4)
und
trägt
den
objektiven
und
subjektiven
Umständen
des
Falles
angemessen
Rechnung .
Daran
ändern
auch
die
wirtschaftlichen
Verhältnisse
des
Beschwerdeführers
nichts.
Im
Übrigen
darf
das
Gericht
sein
Ermessen
nicht
ohne
triftigen
Grund
anstelle
desjenigen
der
Verwaltung
setzen
(BGE
123
V
150
E.
2).
Solche
Gründe
sind
vorliegend
nicht
ersichtlich,
zumal
die
Einstelldauer
auch
im
Rahmen
des
Einstellrasters
(AVIG-Praxis
ALE,
Rz
D79
1.A3)
liegt. 4.
Der
angefochtene
Einspracheentscheid
erweist
sich
demnach
als
rechtens,
was
zur
Abweisung
der
Beschwerde
führt. Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: -
X.___ - Amt
für
Arbeit
(AFA) - seco
-
Direktion
für
Arbeit - Arbeitslosenkasse
4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger