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AL.2025.00071

Verspätetes Einreichen von Unterlagen. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2026-03-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der

1976

geborene

X.___

war

vom

1.

August

2013

bis

31.

Juli

2024

bei

der

Y.___ als

Software

Engineer

tätig

(vgl.

Urk.

6 S.

18). Am 11.

November 2024 meldete sich der Versicherte beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Vulkanstrasse zur Arbeitsver mittlung an (Urk.

6 S.

23) und beantragte am 15. November 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosentschädigung ab dem 11. November 2024 (Urk. 6 S. 14-17).

Mit Verfügung

vom 10 .

Januar 202 5 stellte das

Amt für Arbeit (A F A) den Versicherte n wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV für fünf Tage ab dem 14. Dezember 2024 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/88-89). Die vom Versicherten am 4. Februar 2025 gegen die Verfügung erhobene Einsprache (Urk.

6/69- 70) wies das A F A mit Entscheid vom

10. März 2025 ab (Urk. 6/63-66 = Urk. 2) . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 10. März 2025 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 9. April 2025 direkt beim AFA Beschwerde und beantragte sinngemäss, diese r sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Das AFA leitete die Beschwerde dem hiesigen Gericht weiter (Urk.

3).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

22.

Mai

2025

(Urk.

5)

beantragte

das

AFA

die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 lit.

c

AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Oblie genheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündi gungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung

von

sich

aus,

das

heisst

ohne

besondere

Aufforderung

durch

eine Amts stelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu

bewer ben (BGE

141

V

365 E.

2.2, 139

V

524 E.

4.2; Urteile des Bundesgerichts

8C_209/2018 vom 14.

November 2018 E.

3.2, 8C_44/2018 vom 4.

Juli 2018 E.

3, 8C_21/2015 vom 3.

März 2015 E.

3.5). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Orts- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundes gerichts 8C_463/2016 vom 20.

September 2016 E.

4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4).

E. 1.1 Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§

11 Abs.

E. 1.2 Nach Art.

17 Abs.

E. 1.3 Gemäss Art.

26 Abs.

E. 2 AVIV

nicht

mehr

berück sichtigt,

wenn

die

versicherte

Person

die

Frist

ver streichen

lässt

und

keinen

ent schuldbaren

Grund

geltend

macht.

Die

Einstellung

erfolgt,

ohne

dass

eine

zusätzli che

Frist

gewährt

werden

müsste.

Unerheblich

ist,

ob

die

Nachweise

später

erbracht werden, zum Beispiel in einem Einsprachever fahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hin weis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.). 1.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in Bezug auf das Nichtbefolgen von Weisungen des RAV beschwerdeweise geltend (Urk.

1), dass die verspätete Einreichung der persönlichen

Arbeitsbemühungen

nicht

auf

eine

mangelhafte

Organisation

seiner seits zurückzuführen sei, sondern auf einen unerwarteten und schwerwiegenden Softwarefehler, der es ihm vorübergehend unmöglich gemacht habe, auf die dokumentierten Bemühungen in OneNote zuzugreifen. OneNote sei das zentrale Werkzeug gewesen, mit dem er die Bewerbungen detailliert erfasst habe. Er habe zunächst angenommen, das Problem kurzfristig selbst beheben zu können. Daher habe er zu Beginn keine Fristverlängerung beantragt. Er habe jedoch rechtezeitig einen Kollegen hinzugezogen, mit dem er intensiv an der Wiederherstellung gear beitet

habe.

Er

sei

davon

ausgegangen,

dass

das

Problem

spätestens

Sonntagabend gelöst sein würde, weshalb er am Freitag,

E. 2.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen Nichtbe folgens von Weisungen des RAV für fünf Tage ab dem 14.

Dezember 2024 in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

3. 3.1

Anlässlich

des

Erstgesprächs

mit

der

RAV-Beraterin

vom

6.

Dezember

2024

wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer die fehlenden Unterlagen, insbesondere die persönlichen Arbeitsbemühungen der letzten drei Monate vor Anspruchstellung per

1.

November

2024,

bis

zum

13.

Dezember

2024

einzureichen

habe

(vgl.

Prozess orientiertes Beratungsprotokoll, Urk.

6/47 f.). Mit Schreiben «Weisung zur Einrei chung folgender Unterlagen» vom 6. Dezember 2024 (Urk. 6/144) wurde der Be schwerdeführer vom RAV zudem schriftlich aufgefordert, die näher bezeichneten Unterlagen bis zum 13. Dezember 2024 einzureichen und darauf aufmerksam ge macht, dass das Nichtbefolgen dieser Weisung eine Einstellung in der Anspruchs berechtigung bewirken könne. Er wurde demnach auf die entsprechende Pflicht sowie die Säumnisfolgen hingewiesen, diese waren dem Beschwerdeführer somit hinreichend bekannt. Dies wird von ihm denn auch nicht bestritten. 3.2

Aus

den

Akten

geht

hervor,

dass

die

entsprechenden

Akten,

insbesondere

die

per sönlichen Arbeitsbemühungen, erst am 15. Dezember 2024 beziehungsweise am 16.

Dezember

2024

und

somit

nicht

innert

der

genannten

Frist

bis

zum

13.

Dezem ber

2024

dem

RAV

eingereicht

wurden

(vgl.

Urk.

6/ 96-101,

Urk.

6/102-103) .

Damit erfolgte das Einreichen der Unterlagen zu spät, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wurde (vgl. Urk. 6/69-70).

Beschwerdeweise wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, er habe die Unter lagen nicht fristgerecht einreichen können, da er erhebliche technische Probleme mit dem Laptop gehabt habe . Er habe versucht, seine RAV-Beraterin telefonisch zu

erreichen,

um

sie

zu

informieren

und

gegebenenfalls

eine

Fristverlängerung

zu beantragen . Leider habe er sie nicht erreicht

(vgl. Urk. 1 und vorstehend E. 2.2).

Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist – wie bereits vom Beschwerdegegner ausgeführt - entgegenzuhalten, dass aus dem von ihm eingereichte n Nachweis über

den

erfolglosen

Telefonanruf

vom

13.

Dezember

2024,

E. 4 Gemäss Art.

30 Abs.

1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. 1.

E. 5 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art.

30 Abs.

3 AVIG) und beträgt 1

bis

15

Tage bei leichtem, 16

bis

30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2 . 2 .1

Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV im angefochtenen Einspracheent scheid (Urk.

2) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 vom RAV aufgefordert worden sei, bis zum 13. Dezember 2024 die persönlichen Arbeitsbemühungen der letzten drei Monate vor Anspruchstellung per 1. November 2024 einzureichen. Der Beschwerdeführer habe die entsprechenden Arbeitsbemühungen jedoch erst am 15. Dezember 2024 sowie am 16. Dezember 2024 und somit zu spät dem RAV eingereicht. Da die Arbeitsbemühungen

vom

RAV

insgesamt

als

genügend

gewertet

worden

seien,

sei keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbe mühungen

erfolgt.

Da

die

Arbeitsbemühungen

jedoch

nicht

innert

Frist

eingereicht

worden

seien,

sei

eine

Meldung

wegen

Nichtbefolgens

von

Weisungen

erfolgt

(S.

1) .

Dass

der

Beschwerdeführer

Probleme

mit

dem

Laptop

gehabt

habe,

gelte

aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht als entschuldbarer Grund für das verspätete Einreichen der Arbeitsbemühungen (S. 2) . Der Einstell raster des SECO gebe

den

Rahmen

der

Einstelltage

vor.

Dieser

sehe

bei

der

1.

Sanktion

wegen

Nicht befolgens

von

Weisungen

vor,

dass

dem

Beschwerdeführer

3

bis

E. 10 Taggelder

nicht zustehen. Praxisgemäss sei die Anzahl bei 5 Einstelltagen festzusetzen. Es sei somit

zu

Recht

entschieden

worden,

dass

dem

Beschwerde führer

5

Taggelder

nicht zustünden (S. 3).

E. 13 Dezem ber 2024 habe er deshalb bereits proaktiv erwähnt, dass die Bemühungen erfasst seien, obwohl er damit eigentlich gemeint habe, dass diese spätestens a m Montag erfasst sein würden. Wie er bereits in der Einsprache ausgeführt habe, seien die erfassten Bemühungen um Mitternacht automatisch übermittelt worden, und die Monate August, September und Oktober seien unvollständig geschlossen worden. Am Montag

E. 16 Dezember 2024 habe er erneut seine RAV-Beraterin kontaktiert, die Umstände erklärt und sich nach einer Lösung für die noch nicht vollständig erfassten Einträge erkundigt. Im Laufe des Tages habe er herausgefunden, dass über die +-Funktion im System noch nachträglich Einträge möglich seien, welche er umgehend nachgetragen habe (S. 2) .

E. 16.27 Uhr

(vgl.

Urk. 6/71), lediglich hervorgeht, dass er eine Telefonnummer des RAV gewählt hat, mehr nicht. Aus der E-Mail des Beschwerdeführers, welche er am letzten Tag der Frist, am 13. Dezember 2024 um 23.58 Uhr an seine RAV-Beraterin gesendet hat,

teilte

er

dieser

mit,

er

habe

die

Diplome

und

die

Arbeitszeugnisse

wie

auch

die Arbeitsbemühungen im Job-Room hochgeladen (vgl. Urk. 6/ 93). Dies trifft jedoch nach dem Gesagten nicht zu, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selb st e inräumte (vgl. Urk. 1) und auch aus seiner E-Mail vom 17. Dezember 2024 ersichtlich wird (Urk. 6/93). Aus

seiner E-Mail vom 13. Dezember 2024 an die RAV-Beraterin geht zudem nicht hervor, dass der Beschwerdeführer eine Fristver längerung

beantragt

oder

eine

solche

auch

nur

erwähnt

hatte.

Aus

seinen

Vorbrin gen, welche durchaus nachvollziehbar und verständlich sind, kann der Beschwer deführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es wurden weder entschuldbare Gründe für das zu späte Einreichen der Unterlagen genannt, noch sind solche ersichtlich. 3.3

Zusammenfassend

ist

festzuhalten,

dass

kein

entschuldbarer

Grund

für

das

zu

späte Einreichen

der

Unterlagen

vorliegt.

Dies

führt

zum

Ergebnis,

dass

der

Beschwerde gegner den Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art.

30 Abs.

1 lit.

d AVIG wegen

Nichtbefolgens

von

Weisungen

des

RAV

in

der

Anspruchsberechtigung

ein gestellt hat. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass verspätet eingereichte Nachweise ohne entschuldbaren, triftigen Grund nicht mehr inhaltlich daraufhin zu prüfen sind, wie die Arbeitsbemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu beurteilen wären. Nach Ablauf der F rist eingereichte Nachweise über allfällig getätigte Arbeitsbemühungen bleiben diesfalls schlicht unbeachtlich (vgl. Urteil e des

Bundesgerichts

8C_483/2025

vom

11.

Dezember

2025

E.

3.1

und

8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.4 je mit Hinweisen). 3.4

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer, wobei es den Grundsatz zu beachten gilt, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermes sen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf,

und

dass

sich

das

Gericht

auf

Gegebenheiten

abstützen

können

muss,

wel che seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 362 E. 5d mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.3 mit Hinweisen).

Der Beschwerdegegner setzte die Einstellungsdauer innerhalb des für ein leichtes Verschulden

vorgeschriebenen

Rahmens

von

1

bis

15

Tagen

(vgl.

vorstehend

E. 1.6) fest. Die Dauer der Einstellung bei erstmaligem Missachten einer Weisung des

RAV

bemisst

sich

unter

Berücksichtigung

der

gesamten

subjektiven

und

objek tiven Umstände und in Anlehnung an den Einstellraster des seco (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79, Ziff. 3.B.1) und liegt bei 3-10 Tagen.

Die Einstellungsdauer von 5 Tagen liegt im unteren Bereich des leichten Ver schul dens und im unteren Bereich des Einstellrasters des seco, was in Würdigung der Umstände als angemessen zu beurteilen ist. Insbesondere liegen keine Ermes sensüberschreitung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2019 vom 18.

Septem ber 2019 E. 3.2 mit Hinweisen) und keine weiteren verschuldensmindernde Um stände vor . Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 5 Tage n ist somit nicht zu beanstanden. 3.5

Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 10 .

März 202 5

(Urk.

2)

als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. D ie Einzelrichter in erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse ALK 57 0 2 0 Syn a Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00071 …

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

19. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

Der

1976

geborene

X.___

war

vom

1.

August

2013

bis

31.

Juli

2024

bei

der

Y.___ als

Software

Engineer

tätig

(vgl.

Urk.

6 S.

18). Am 11.

November 2024 meldete sich der Versicherte beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Vulkanstrasse zur Arbeitsver mittlung an (Urk.

6 S.

23) und beantragte am 15. November 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosentschädigung ab dem 11. November 2024 (Urk. 6 S. 14-17).

Mit Verfügung

vom 10 .

Januar 202 5 stellte das

Amt für Arbeit (A F A) den Versicherte n wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV für fünf Tage ab dem 14. Dezember 2024 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/88-89). Die vom Versicherten am 4. Februar 2025 gegen die Verfügung erhobene Einsprache (Urk.

6/69- 70) wies das A F A mit Entscheid vom

10. März 2025 ab (Urk. 6/63-66 = Urk. 2) . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 10. März 2025 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 9. April 2025 direkt beim AFA Beschwerde und beantragte sinngemäss, diese r sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Das AFA leitete die Beschwerde dem hiesigen Gericht weiter (Urk.

3).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

22.

Mai

2025

(Urk.

5)

beantragte

das

AFA

die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§

11 Abs.

1 Gesetz des über das Sozial versicherungsgericht,

GSVGer). 1.2

Nach Art.

17 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art.

30 Abs.

1 lit.

c

AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Oblie genheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündi gungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung

von

sich

aus,

das

heisst

ohne

besondere

Aufforderung

durch

eine Amts stelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu

bewer ben (BGE

141

V

365 E.

2.2, 139

V

524 E.

4.2; Urteile des Bundesgerichts

8C_209/2018 vom 14.

November 2018 E.

3.2, 8C_44/2018 vom 4.

Juli 2018 E.

3, 8C_21/2015 vom 3.

März 2015 E.

3.5). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Orts- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundes gerichts 8C_463/2016 vom 20.

September 2016 E.

4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4). 1.3

Gemäss Art.

26 Abs.

2 Satz

1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslo senversicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

(AVIV)

muss

die

versicherte

Per son den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften

Tag

des

folgenden

Monats

oder

am

ersten

auf

diesen

Tag

folgenden

Werk tag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art.

27a

AVIV). Die Arbeitsbemühungen

werden

nach

Art.

26

Abs.

2

Satz

2

AVIV

nicht

mehr

berück sichtigt,

wenn

die

versicherte

Person

die

Frist

ver streichen

lässt

und

keinen

ent schuldbaren

Grund

geltend

macht.

Die

Einstellung

erfolgt,

ohne

dass

eine

zusätzli che

Frist

gewährt

werden

müsste.

Unerheblich

ist,

ob

die

Nachweise

später

erbracht werden, zum Beispiel in einem Einsprachever fahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hin weis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.). 1. 4

Gemäss Art.

30 Abs.

1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. 1. 5

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art.

30 Abs.

3 AVIG) und beträgt 1

bis

15

Tage bei leichtem, 16

bis

30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2 . 2 .1

Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV im angefochtenen Einspracheent scheid (Urk.

2) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 vom RAV aufgefordert worden sei, bis zum 13. Dezember 2024 die persönlichen Arbeitsbemühungen der letzten drei Monate vor Anspruchstellung per 1. November 2024 einzureichen. Der Beschwerdeführer habe die entsprechenden Arbeitsbemühungen jedoch erst am 15. Dezember 2024 sowie am 16. Dezember 2024 und somit zu spät dem RAV eingereicht. Da die Arbeitsbemühungen

vom

RAV

insgesamt

als

genügend

gewertet

worden

seien,

sei keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbe mühungen

erfolgt.

Da

die

Arbeitsbemühungen

jedoch

nicht

innert

Frist

eingereicht

worden

seien,

sei

eine

Meldung

wegen

Nichtbefolgens

von

Weisungen

erfolgt

(S.

1) .

Dass

der

Beschwerdeführer

Probleme

mit

dem

Laptop

gehabt

habe,

gelte

aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht als entschuldbarer Grund für das verspätete Einreichen der Arbeitsbemühungen (S. 2) . Der Einstell raster des SECO gebe

den

Rahmen

der

Einstelltage

vor.

Dieser

sehe

bei

der

1.

Sanktion

wegen

Nicht befolgens

von

Weisungen

vor,

dass

dem

Beschwerdeführer

3

bis

10

Taggelder

nicht zustehen. Praxisgemäss sei die Anzahl bei 5 Einstelltagen festzusetzen. Es sei somit

zu

Recht

entschieden

worden,

dass

dem

Beschwerde führer

5

Taggelder

nicht zustünden (S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer machte in Bezug auf das Nichtbefolgen von Weisungen des RAV beschwerdeweise geltend (Urk.

1), dass die verspätete Einreichung der persönlichen

Arbeitsbemühungen

nicht

auf

eine

mangelhafte

Organisation

seiner seits zurückzuführen sei, sondern auf einen unerwarteten und schwerwiegenden Softwarefehler, der es ihm vorübergehend unmöglich gemacht habe, auf die dokumentierten Bemühungen in OneNote zuzugreifen. OneNote sei das zentrale Werkzeug gewesen, mit dem er die Bewerbungen detailliert erfasst habe. Er habe zunächst angenommen, das Problem kurzfristig selbst beheben zu können. Daher habe er zu Beginn keine Fristverlängerung beantragt. Er habe jedoch rechtezeitig einen Kollegen hinzugezogen, mit dem er intensiv an der Wiederherstellung gear beitet

habe.

Er

sei

davon

ausgegangen,

dass

das

Problem

spätestens

Sonntagabend gelöst sein würde, weshalb er am Freitag,

13. Dezember 2024 versucht habe, die zuständige RAV-Beraterin telefonisch zu erreichen, um sie über die Situation zu informieren

und

gegebenenfalls

eine

Fristverlängerung

zu

beantragen.

Leider

habe er sie nicht erreichen können. Da sich die technischen Probleme am Freitagabend begonnen hätten zu lösen, sei er davon ausgegangen, dass eine Fristverlängerung nicht notwendig sei, weil die Daten spätestens am Montagmorgen erfasst wären. Diese

Annahme

sei

leider

zu

optimistisch

gewesen.

In

seiner

E-Mail

vom

13.

Dezem ber 2024 habe er deshalb bereits proaktiv erwähnt, dass die Bemühungen erfasst seien, obwohl er damit eigentlich gemeint habe, dass diese spätestens a m Montag erfasst sein würden. Wie er bereits in der Einsprache ausgeführt habe, seien die erfassten Bemühungen um Mitternacht automatisch übermittelt worden, und die Monate August, September und Oktober seien unvollständig geschlossen worden. Am Montag

16. Dezember 2024 habe er erneut seine RAV-Beraterin kontaktiert, die Umstände erklärt und sich nach einer Lösung für die noch nicht vollständig erfassten Einträge erkundigt. Im Laufe des Tages habe er herausgefunden, dass über die +-Funktion im System noch nachträglich Einträge möglich seien, welche er umgehend nachgetragen habe (S. 2) . 2.3

Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen Nichtbe folgens von Weisungen des RAV für fünf Tage ab dem 14.

Dezember 2024 in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

3. 3.1

Anlässlich

des

Erstgesprächs

mit

der

RAV-Beraterin

vom

6.

Dezember

2024

wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer die fehlenden Unterlagen, insbesondere die persönlichen Arbeitsbemühungen der letzten drei Monate vor Anspruchstellung per

1.

November

2024,

bis

zum

13.

Dezember

2024

einzureichen

habe

(vgl.

Prozess orientiertes Beratungsprotokoll, Urk.

6/47 f.). Mit Schreiben «Weisung zur Einrei chung folgender Unterlagen» vom 6. Dezember 2024 (Urk. 6/144) wurde der Be schwerdeführer vom RAV zudem schriftlich aufgefordert, die näher bezeichneten Unterlagen bis zum 13. Dezember 2024 einzureichen und darauf aufmerksam ge macht, dass das Nichtbefolgen dieser Weisung eine Einstellung in der Anspruchs berechtigung bewirken könne. Er wurde demnach auf die entsprechende Pflicht sowie die Säumnisfolgen hingewiesen, diese waren dem Beschwerdeführer somit hinreichend bekannt. Dies wird von ihm denn auch nicht bestritten. 3.2

Aus

den

Akten

geht

hervor,

dass

die

entsprechenden

Akten,

insbesondere

die

per sönlichen Arbeitsbemühungen, erst am 15. Dezember 2024 beziehungsweise am 16.

Dezember

2024

und

somit

nicht

innert

der

genannten

Frist

bis

zum

13.

Dezem ber

2024

dem

RAV

eingereicht

wurden

(vgl.

Urk.

6/ 96-101,

Urk.

6/102-103) .

Damit erfolgte das Einreichen der Unterlagen zu spät, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wurde (vgl. Urk. 6/69-70).

Beschwerdeweise wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, er habe die Unter lagen nicht fristgerecht einreichen können, da er erhebliche technische Probleme mit dem Laptop gehabt habe . Er habe versucht, seine RAV-Beraterin telefonisch zu

erreichen,

um

sie

zu

informieren

und

gegebenenfalls

eine

Fristverlängerung

zu beantragen . Leider habe er sie nicht erreicht

(vgl. Urk. 1 und vorstehend E. 2.2).

Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist – wie bereits vom Beschwerdegegner ausgeführt - entgegenzuhalten, dass aus dem von ihm eingereichte n Nachweis über

den

erfolglosen

Telefonanruf

vom

13.

Dezember

2024,

16.27

Uhr

(vgl.

Urk. 6/71), lediglich hervorgeht, dass er eine Telefonnummer des RAV gewählt hat, mehr nicht. Aus der E-Mail des Beschwerdeführers, welche er am letzten Tag der Frist, am 13. Dezember 2024 um 23.58 Uhr an seine RAV-Beraterin gesendet hat,

teilte

er

dieser

mit,

er

habe

die

Diplome

und

die

Arbeitszeugnisse

wie

auch

die Arbeitsbemühungen im Job-Room hochgeladen (vgl. Urk. 6/ 93). Dies trifft jedoch nach dem Gesagten nicht zu, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selb st e inräumte (vgl. Urk. 1) und auch aus seiner E-Mail vom 17. Dezember 2024 ersichtlich wird (Urk. 6/93). Aus

seiner E-Mail vom 13. Dezember 2024 an die RAV-Beraterin geht zudem nicht hervor, dass der Beschwerdeführer eine Fristver längerung

beantragt

oder

eine

solche

auch

nur

erwähnt

hatte.

Aus

seinen

Vorbrin gen, welche durchaus nachvollziehbar und verständlich sind, kann der Beschwer deführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es wurden weder entschuldbare Gründe für das zu späte Einreichen der Unterlagen genannt, noch sind solche ersichtlich. 3.3

Zusammenfassend

ist

festzuhalten,

dass

kein

entschuldbarer

Grund

für

das

zu

späte Einreichen

der

Unterlagen

vorliegt.

Dies

führt

zum

Ergebnis,

dass

der

Beschwerde gegner den Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art.

30 Abs.

1 lit.

d AVIG wegen

Nichtbefolgens

von

Weisungen

des

RAV

in

der

Anspruchsberechtigung

ein gestellt hat. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass verspätet eingereichte Nachweise ohne entschuldbaren, triftigen Grund nicht mehr inhaltlich daraufhin zu prüfen sind, wie die Arbeitsbemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu beurteilen wären. Nach Ablauf der F rist eingereichte Nachweise über allfällig getätigte Arbeitsbemühungen bleiben diesfalls schlicht unbeachtlich (vgl. Urteil e des

Bundesgerichts

8C_483/2025

vom

11.

Dezember

2025

E.

3.1

und

8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.4 je mit Hinweisen). 3.4

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer, wobei es den Grundsatz zu beachten gilt, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermes sen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf,

und

dass

sich

das

Gericht

auf

Gegebenheiten

abstützen

können

muss,

wel che seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 362 E. 5d mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.3 mit Hinweisen).

Der Beschwerdegegner setzte die Einstellungsdauer innerhalb des für ein leichtes Verschulden

vorgeschriebenen

Rahmens

von

1

bis

15

Tagen

(vgl.

vorstehend

E. 1.6) fest. Die Dauer der Einstellung bei erstmaligem Missachten einer Weisung des

RAV

bemisst

sich

unter

Berücksichtigung

der

gesamten

subjektiven

und

objek tiven Umstände und in Anlehnung an den Einstellraster des seco (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79, Ziff. 3.B.1) und liegt bei 3-10 Tagen.

Die Einstellungsdauer von 5 Tagen liegt im unteren Bereich des leichten Ver schul dens und im unteren Bereich des Einstellrasters des seco, was in Würdigung der Umstände als angemessen zu beurteilen ist. Insbesondere liegen keine Ermes sensüberschreitung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2019 vom 18.

Septem ber 2019 E. 3.2 mit Hinweisen) und keine weiteren verschuldensmindernde Um stände vor . Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 5 Tage n ist somit nicht zu beanstanden. 3.5

Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 10 .

März 202 5

(Urk.

2)

als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. D ie Einzelrichter in erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse ALK 57 0 2 0 Syn a Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerSchüpbach