Sachverhalt
1.
Der
1976
geborene
X.___
war
vom
1.
August
2013
bis
31.
Juli
2024
bei
der
Y.___ als
Software
Engineer
tätig
(vgl.
Urk.
6 S.
18). Am 11.
November 2024 meldete sich der Versicherte beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Vulkanstrasse zur Arbeitsver mittlung an (Urk.
6 S.
23) und beantragte am 15. November 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosentschädigung ab dem 11. November 2024 (Urk. 6 S. 14-17).
Mit Verfügung
vom 10 .
Januar 202 5 stellte das
Amt für Arbeit (A F A) den Versicherte n wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV für fünf Tage ab dem 14. Dezember 2024 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/88-89). Die vom Versicherten am 4. Februar 2025 gegen die Verfügung erhobene Einsprache (Urk.
6/69- 70) wies das A F A mit Entscheid vom
10. März 2025 ab (Urk. 6/63-66 = Urk. 2) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 10. März 2025 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 9. April 2025 direkt beim AFA Beschwerde und beantragte sinngemäss, diese r sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Das AFA leitete die Beschwerde dem hiesigen Gericht weiter (Urk.
3).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
22.
Mai
2025
(Urk.
5)
beantragte
das
AFA
die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 lit.
c
AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Oblie genheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündi gungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung
von
sich
aus,
das
heisst
ohne
besondere
Aufforderung
durch
eine Amts stelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu
bewer ben (BGE
141
V
365 E.
2.2, 139
V
524 E.
4.2; Urteile des Bundesgerichts
8C_209/2018 vom 14.
November 2018 E.
3.2, 8C_44/2018 vom 4.
Juli 2018 E.
3, 8C_21/2015 vom 3.
März 2015 E.
3.5). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Orts- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundes gerichts 8C_463/2016 vom 20.
September 2016 E.
4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4).
E. 1.1 Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§
11 Abs.
E. 1.2 Nach Art.
17 Abs.
E. 1.3 Gemäss Art.
26 Abs.
E. 2 AVIV
nicht
mehr
berück sichtigt,
wenn
die
versicherte
Person
die
Frist
ver streichen
lässt
und
keinen
ent schuldbaren
Grund
geltend
macht.
Die
Einstellung
erfolgt,
ohne
dass
eine
zusätzli che
Frist
gewährt
werden
müsste.
Unerheblich
ist,
ob
die
Nachweise
später
erbracht werden, zum Beispiel in einem Einsprachever fahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hin weis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.). 1.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in Bezug auf das Nichtbefolgen von Weisungen des RAV beschwerdeweise geltend (Urk.
1), dass die verspätete Einreichung der persönlichen
Arbeitsbemühungen
nicht
auf
eine
mangelhafte
Organisation
seiner seits zurückzuführen sei, sondern auf einen unerwarteten und schwerwiegenden Softwarefehler, der es ihm vorübergehend unmöglich gemacht habe, auf die dokumentierten Bemühungen in OneNote zuzugreifen. OneNote sei das zentrale Werkzeug gewesen, mit dem er die Bewerbungen detailliert erfasst habe. Er habe zunächst angenommen, das Problem kurzfristig selbst beheben zu können. Daher habe er zu Beginn keine Fristverlängerung beantragt. Er habe jedoch rechtezeitig einen Kollegen hinzugezogen, mit dem er intensiv an der Wiederherstellung gear beitet
habe.
Er
sei
davon
ausgegangen,
dass
das
Problem
spätestens
Sonntagabend gelöst sein würde, weshalb er am Freitag,
E. 2.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen Nichtbe folgens von Weisungen des RAV für fünf Tage ab dem 14.
Dezember 2024 in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
3. 3.1
Anlässlich
des
Erstgesprächs
mit
der
RAV-Beraterin
vom
6.
Dezember
2024
wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer die fehlenden Unterlagen, insbesondere die persönlichen Arbeitsbemühungen der letzten drei Monate vor Anspruchstellung per
1.
November
2024,
bis
zum
13.
Dezember
2024
einzureichen
habe
(vgl.
Prozess orientiertes Beratungsprotokoll, Urk.
6/47 f.). Mit Schreiben «Weisung zur Einrei chung folgender Unterlagen» vom 6. Dezember 2024 (Urk. 6/144) wurde der Be schwerdeführer vom RAV zudem schriftlich aufgefordert, die näher bezeichneten Unterlagen bis zum 13. Dezember 2024 einzureichen und darauf aufmerksam ge macht, dass das Nichtbefolgen dieser Weisung eine Einstellung in der Anspruchs berechtigung bewirken könne. Er wurde demnach auf die entsprechende Pflicht sowie die Säumnisfolgen hingewiesen, diese waren dem Beschwerdeführer somit hinreichend bekannt. Dies wird von ihm denn auch nicht bestritten. 3.2
Aus
den
Akten
geht
hervor,
dass
die
entsprechenden
Akten,
insbesondere
die
per sönlichen Arbeitsbemühungen, erst am 15. Dezember 2024 beziehungsweise am 16.
Dezember
2024
und
somit
nicht
innert
der
genannten
Frist
bis
zum
13.
Dezem ber
2024
dem
RAV
eingereicht
wurden
(vgl.
Urk.
6/ 96-101,
Urk.
6/102-103) .
Damit erfolgte das Einreichen der Unterlagen zu spät, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wurde (vgl. Urk. 6/69-70).
Beschwerdeweise wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, er habe die Unter lagen nicht fristgerecht einreichen können, da er erhebliche technische Probleme mit dem Laptop gehabt habe . Er habe versucht, seine RAV-Beraterin telefonisch zu
erreichen,
um
sie
zu
informieren
und
gegebenenfalls
eine
Fristverlängerung
zu beantragen . Leider habe er sie nicht erreicht
(vgl. Urk. 1 und vorstehend E. 2.2).
Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist – wie bereits vom Beschwerdegegner ausgeführt - entgegenzuhalten, dass aus dem von ihm eingereichte n Nachweis über
den
erfolglosen
Telefonanruf
vom
13.
Dezember
2024,
E. 4 Gemäss Art.
30 Abs.
1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. 1.
E. 5 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art.
30 Abs.
3 AVIG) und beträgt 1
bis
15
Tage bei leichtem, 16
bis
30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2 . 2 .1
Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV im angefochtenen Einspracheent scheid (Urk.
2) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 vom RAV aufgefordert worden sei, bis zum 13. Dezember 2024 die persönlichen Arbeitsbemühungen der letzten drei Monate vor Anspruchstellung per 1. November 2024 einzureichen. Der Beschwerdeführer habe die entsprechenden Arbeitsbemühungen jedoch erst am 15. Dezember 2024 sowie am 16. Dezember 2024 und somit zu spät dem RAV eingereicht. Da die Arbeitsbemühungen
vom
RAV
insgesamt
als
genügend
gewertet
worden
seien,
sei keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbe mühungen
erfolgt.
Da
die
Arbeitsbemühungen
jedoch
nicht
innert
Frist
eingereicht
worden
seien,
sei
eine
Meldung
wegen
Nichtbefolgens
von
Weisungen
erfolgt
(S.
1) .
Dass
der
Beschwerdeführer
Probleme
mit
dem
Laptop
gehabt
habe,
gelte
aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht als entschuldbarer Grund für das verspätete Einreichen der Arbeitsbemühungen (S. 2) . Der Einstell raster des SECO gebe
den
Rahmen
der
Einstelltage
vor.
Dieser
sehe
bei
der
1.
Sanktion
wegen
Nicht befolgens
von
Weisungen
vor,
dass
dem
Beschwerdeführer
3
bis
E. 10 Taggelder
nicht zustehen. Praxisgemäss sei die Anzahl bei 5 Einstelltagen festzusetzen. Es sei somit
zu
Recht
entschieden
worden,
dass
dem
Beschwerde führer
5
Taggelder
nicht zustünden (S. 3).
E. 13 Dezem ber 2024 habe er deshalb bereits proaktiv erwähnt, dass die Bemühungen erfasst seien, obwohl er damit eigentlich gemeint habe, dass diese spätestens a m Montag erfasst sein würden. Wie er bereits in der Einsprache ausgeführt habe, seien die erfassten Bemühungen um Mitternacht automatisch übermittelt worden, und die Monate August, September und Oktober seien unvollständig geschlossen worden. Am Montag
E. 16 Dezember 2024 habe er erneut seine RAV-Beraterin kontaktiert, die Umstände erklärt und sich nach einer Lösung für die noch nicht vollständig erfassten Einträge erkundigt. Im Laufe des Tages habe er herausgefunden, dass über die +-Funktion im System noch nachträglich Einträge möglich seien, welche er umgehend nachgetragen habe (S. 2) .
E. 16.27 Uhr
(vgl.
Urk. 6/71), lediglich hervorgeht, dass er eine Telefonnummer des RAV gewählt hat, mehr nicht. Aus der E-Mail des Beschwerdeführers, welche er am letzten Tag der Frist, am 13. Dezember 2024 um 23.58 Uhr an seine RAV-Beraterin gesendet hat,
teilte
er
dieser
mit,
er
habe
die
Diplome
und
die
Arbeitszeugnisse
wie
auch
die Arbeitsbemühungen im Job-Room hochgeladen (vgl. Urk. 6/ 93). Dies trifft jedoch nach dem Gesagten nicht zu, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selb st e inräumte (vgl. Urk. 1) und auch aus seiner E-Mail vom 17. Dezember 2024 ersichtlich wird (Urk. 6/93). Aus
seiner E-Mail vom 13. Dezember 2024 an die RAV-Beraterin geht zudem nicht hervor, dass der Beschwerdeführer eine Fristver längerung
beantragt
oder
eine
solche
auch
nur
erwähnt
hatte.
Aus
seinen
Vorbrin gen, welche durchaus nachvollziehbar und verständlich sind, kann der Beschwer deführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es wurden weder entschuldbare Gründe für das zu späte Einreichen der Unterlagen genannt, noch sind solche ersichtlich. 3.3
Zusammenfassend
ist
festzuhalten,
dass
kein
entschuldbarer
Grund
für
das
zu
späte Einreichen
der
Unterlagen
vorliegt.
Dies
führt
zum
Ergebnis,
dass
der
Beschwerde gegner den Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art.
30 Abs.
1 lit.
d AVIG wegen
Nichtbefolgens
von
Weisungen
des
RAV
in
der
Anspruchsberechtigung
ein gestellt hat. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass verspätet eingereichte Nachweise ohne entschuldbaren, triftigen Grund nicht mehr inhaltlich daraufhin zu prüfen sind, wie die Arbeitsbemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu beurteilen wären. Nach Ablauf der F rist eingereichte Nachweise über allfällig getätigte Arbeitsbemühungen bleiben diesfalls schlicht unbeachtlich (vgl. Urteil e des
Bundesgerichts
8C_483/2025
vom
11.
Dezember
2025
E.
3.1
und
8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.4 je mit Hinweisen). 3.4
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer, wobei es den Grundsatz zu beachten gilt, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermes sen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf,
und
dass
sich
das
Gericht
auf
Gegebenheiten
abstützen
können
muss,
wel che seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 362 E. 5d mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdegegner setzte die Einstellungsdauer innerhalb des für ein leichtes Verschulden
vorgeschriebenen
Rahmens
von
1
bis
15
Tagen
(vgl.
vorstehend
E. 1.6) fest. Die Dauer der Einstellung bei erstmaligem Missachten einer Weisung des
RAV
bemisst
sich
unter
Berücksichtigung
der
gesamten
subjektiven
und
objek tiven Umstände und in Anlehnung an den Einstellraster des seco (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79, Ziff. 3.B.1) und liegt bei 3-10 Tagen.
Die Einstellungsdauer von 5 Tagen liegt im unteren Bereich des leichten Ver schul dens und im unteren Bereich des Einstellrasters des seco, was in Würdigung der Umstände als angemessen zu beurteilen ist. Insbesondere liegen keine Ermes sensüberschreitung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2019 vom 18.
Septem ber 2019 E. 3.2 mit Hinweisen) und keine weiteren verschuldensmindernde Um stände vor . Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 5 Tage n ist somit nicht zu beanstanden. 3.5
Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 10 .
März 202 5
(Urk.
2)
als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. D ie Einzelrichter in erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse ALK 57 0 2 0 Syn a Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00071 …
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
19. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Der
1976
geborene
X.___
war
vom
1.
August
2013
bis
31.
Juli
2024
bei
der
Y.___ als
Software
Engineer
tätig
(vgl.
Urk.
6 S.
18). Am 11.
November 2024 meldete sich der Versicherte beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Vulkanstrasse zur Arbeitsver mittlung an (Urk.
6 S.
23) und beantragte am 15. November 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosentschädigung ab dem 11. November 2024 (Urk. 6 S. 14-17).
Mit Verfügung
vom 10 .
Januar 202 5 stellte das
Amt für Arbeit (A F A) den Versicherte n wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV für fünf Tage ab dem 14. Dezember 2024 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/88-89). Die vom Versicherten am 4. Februar 2025 gegen die Verfügung erhobene Einsprache (Urk.
6/69- 70) wies das A F A mit Entscheid vom
10. März 2025 ab (Urk. 6/63-66 = Urk. 2) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 10. März 2025 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 9. April 2025 direkt beim AFA Beschwerde und beantragte sinngemäss, diese r sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Das AFA leitete die Beschwerde dem hiesigen Gericht weiter (Urk.
3).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
22.
Mai
2025
(Urk.
5)
beantragte
das
AFA
die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§
11 Abs.
1 Gesetz des über das Sozial versicherungsgericht,
GSVGer). 1.2
Nach Art.
17 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art.
30 Abs.
1 lit.
c
AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Oblie genheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündi gungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung
von
sich
aus,
das
heisst
ohne
besondere
Aufforderung
durch
eine Amts stelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu
bewer ben (BGE
141
V
365 E.
2.2, 139
V
524 E.
4.2; Urteile des Bundesgerichts
8C_209/2018 vom 14.
November 2018 E.
3.2, 8C_44/2018 vom 4.
Juli 2018 E.
3, 8C_21/2015 vom 3.
März 2015 E.
3.5). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Orts- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundes gerichts 8C_463/2016 vom 20.
September 2016 E.
4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4). 1.3
Gemäss Art.
26 Abs.
2 Satz
1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslo senversicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
(AVIV)
muss
die
versicherte
Per son den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften
Tag
des
folgenden
Monats
oder
am
ersten
auf
diesen
Tag
folgenden
Werk tag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art.
27a
AVIV). Die Arbeitsbemühungen
werden
nach
Art.
26
Abs.
2
Satz
2
AVIV
nicht
mehr
berück sichtigt,
wenn
die
versicherte
Person
die
Frist
ver streichen
lässt
und
keinen
ent schuldbaren
Grund
geltend
macht.
Die
Einstellung
erfolgt,
ohne
dass
eine
zusätzli che
Frist
gewährt
werden
müsste.
Unerheblich
ist,
ob
die
Nachweise
später
erbracht werden, zum Beispiel in einem Einsprachever fahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hin weis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.). 1. 4
Gemäss Art.
30 Abs.
1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. 1. 5
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art.
30 Abs.
3 AVIG) und beträgt 1
bis
15
Tage bei leichtem, 16
bis
30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2 . 2 .1
Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV im angefochtenen Einspracheent scheid (Urk.
2) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 vom RAV aufgefordert worden sei, bis zum 13. Dezember 2024 die persönlichen Arbeitsbemühungen der letzten drei Monate vor Anspruchstellung per 1. November 2024 einzureichen. Der Beschwerdeführer habe die entsprechenden Arbeitsbemühungen jedoch erst am 15. Dezember 2024 sowie am 16. Dezember 2024 und somit zu spät dem RAV eingereicht. Da die Arbeitsbemühungen
vom
RAV
insgesamt
als
genügend
gewertet
worden
seien,
sei keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbe mühungen
erfolgt.
Da
die
Arbeitsbemühungen
jedoch
nicht
innert
Frist
eingereicht
worden
seien,
sei
eine
Meldung
wegen
Nichtbefolgens
von
Weisungen
erfolgt
(S.
1) .
Dass
der
Beschwerdeführer
Probleme
mit
dem
Laptop
gehabt
habe,
gelte
aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht als entschuldbarer Grund für das verspätete Einreichen der Arbeitsbemühungen (S. 2) . Der Einstell raster des SECO gebe
den
Rahmen
der
Einstelltage
vor.
Dieser
sehe
bei
der
1.
Sanktion
wegen
Nicht befolgens
von
Weisungen
vor,
dass
dem
Beschwerdeführer
3
bis
10
Taggelder
nicht zustehen. Praxisgemäss sei die Anzahl bei 5 Einstelltagen festzusetzen. Es sei somit
zu
Recht
entschieden
worden,
dass
dem
Beschwerde führer
5
Taggelder
nicht zustünden (S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in Bezug auf das Nichtbefolgen von Weisungen des RAV beschwerdeweise geltend (Urk.
1), dass die verspätete Einreichung der persönlichen
Arbeitsbemühungen
nicht
auf
eine
mangelhafte
Organisation
seiner seits zurückzuführen sei, sondern auf einen unerwarteten und schwerwiegenden Softwarefehler, der es ihm vorübergehend unmöglich gemacht habe, auf die dokumentierten Bemühungen in OneNote zuzugreifen. OneNote sei das zentrale Werkzeug gewesen, mit dem er die Bewerbungen detailliert erfasst habe. Er habe zunächst angenommen, das Problem kurzfristig selbst beheben zu können. Daher habe er zu Beginn keine Fristverlängerung beantragt. Er habe jedoch rechtezeitig einen Kollegen hinzugezogen, mit dem er intensiv an der Wiederherstellung gear beitet
habe.
Er
sei
davon
ausgegangen,
dass
das
Problem
spätestens
Sonntagabend gelöst sein würde, weshalb er am Freitag,
13. Dezember 2024 versucht habe, die zuständige RAV-Beraterin telefonisch zu erreichen, um sie über die Situation zu informieren
und
gegebenenfalls
eine
Fristverlängerung
zu
beantragen.
Leider
habe er sie nicht erreichen können. Da sich die technischen Probleme am Freitagabend begonnen hätten zu lösen, sei er davon ausgegangen, dass eine Fristverlängerung nicht notwendig sei, weil die Daten spätestens am Montagmorgen erfasst wären. Diese
Annahme
sei
leider
zu
optimistisch
gewesen.
In
seiner
vom
13.
Dezem ber 2024 habe er deshalb bereits proaktiv erwähnt, dass die Bemühungen erfasst seien, obwohl er damit eigentlich gemeint habe, dass diese spätestens a m Montag erfasst sein würden. Wie er bereits in der Einsprache ausgeführt habe, seien die erfassten Bemühungen um Mitternacht automatisch übermittelt worden, und die Monate August, September und Oktober seien unvollständig geschlossen worden. Am Montag
16. Dezember 2024 habe er erneut seine RAV-Beraterin kontaktiert, die Umstände erklärt und sich nach einer Lösung für die noch nicht vollständig erfassten Einträge erkundigt. Im Laufe des Tages habe er herausgefunden, dass über die +-Funktion im System noch nachträglich Einträge möglich seien, welche er umgehend nachgetragen habe (S. 2) . 2.3
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen Nichtbe folgens von Weisungen des RAV für fünf Tage ab dem 14.
Dezember 2024 in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
3. 3.1
Anlässlich
des
Erstgesprächs
mit
der
RAV-Beraterin
vom
6.
Dezember
2024
wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer die fehlenden Unterlagen, insbesondere die persönlichen Arbeitsbemühungen der letzten drei Monate vor Anspruchstellung per
1.
November
2024,
bis
zum
13.
Dezember
2024
einzureichen
habe
(vgl.
Prozess orientiertes Beratungsprotokoll, Urk.
6/47 f.). Mit Schreiben «Weisung zur Einrei chung folgender Unterlagen» vom 6. Dezember 2024 (Urk. 6/144) wurde der Be schwerdeführer vom RAV zudem schriftlich aufgefordert, die näher bezeichneten Unterlagen bis zum 13. Dezember 2024 einzureichen und darauf aufmerksam ge macht, dass das Nichtbefolgen dieser Weisung eine Einstellung in der Anspruchs berechtigung bewirken könne. Er wurde demnach auf die entsprechende Pflicht sowie die Säumnisfolgen hingewiesen, diese waren dem Beschwerdeführer somit hinreichend bekannt. Dies wird von ihm denn auch nicht bestritten. 3.2
Aus
den
Akten
geht
hervor,
dass
die
entsprechenden
Akten,
insbesondere
die
per sönlichen Arbeitsbemühungen, erst am 15. Dezember 2024 beziehungsweise am 16.
Dezember
2024
und
somit
nicht
innert
der
genannten
Frist
bis
zum
13.
Dezem ber
2024
dem
RAV
eingereicht
wurden
(vgl.
Urk.
6/ 96-101,
Urk.
6/102-103) .
Damit erfolgte das Einreichen der Unterlagen zu spät, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wurde (vgl. Urk. 6/69-70).
Beschwerdeweise wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, er habe die Unter lagen nicht fristgerecht einreichen können, da er erhebliche technische Probleme mit dem Laptop gehabt habe . Er habe versucht, seine RAV-Beraterin telefonisch zu
erreichen,
um
sie
zu
informieren
und
gegebenenfalls
eine
Fristverlängerung
zu beantragen . Leider habe er sie nicht erreicht
(vgl. Urk. 1 und vorstehend E. 2.2).
Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist – wie bereits vom Beschwerdegegner ausgeführt - entgegenzuhalten, dass aus dem von ihm eingereichte n Nachweis über
den
erfolglosen
Telefonanruf
vom
13.
Dezember
2024,
16.27
Uhr
(vgl.
Urk. 6/71), lediglich hervorgeht, dass er eine Telefonnummer des RAV gewählt hat, mehr nicht. Aus der E-Mail des Beschwerdeführers, welche er am letzten Tag der Frist, am 13. Dezember 2024 um 23.58 Uhr an seine RAV-Beraterin gesendet hat,
teilte
er
dieser
mit,
er
habe
die
Diplome
und
die
Arbeitszeugnisse
wie
auch
die Arbeitsbemühungen im Job-Room hochgeladen (vgl. Urk. 6/ 93). Dies trifft jedoch nach dem Gesagten nicht zu, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selb st e inräumte (vgl. Urk. 1) und auch aus seiner E-Mail vom 17. Dezember 2024 ersichtlich wird (Urk. 6/93). Aus
seiner E-Mail vom 13. Dezember 2024 an die RAV-Beraterin geht zudem nicht hervor, dass der Beschwerdeführer eine Fristver längerung
beantragt
oder
eine
solche
auch
nur
erwähnt
hatte.
Aus
seinen
Vorbrin gen, welche durchaus nachvollziehbar und verständlich sind, kann der Beschwer deführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es wurden weder entschuldbare Gründe für das zu späte Einreichen der Unterlagen genannt, noch sind solche ersichtlich. 3.3
Zusammenfassend
ist
festzuhalten,
dass
kein
entschuldbarer
Grund
für
das
zu
späte Einreichen
der
Unterlagen
vorliegt.
Dies
führt
zum
Ergebnis,
dass
der
Beschwerde gegner den Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art.
30 Abs.
1 lit.
d AVIG wegen
Nichtbefolgens
von
Weisungen
des
RAV
in
der
Anspruchsberechtigung
ein gestellt hat. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass verspätet eingereichte Nachweise ohne entschuldbaren, triftigen Grund nicht mehr inhaltlich daraufhin zu prüfen sind, wie die Arbeitsbemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu beurteilen wären. Nach Ablauf der F rist eingereichte Nachweise über allfällig getätigte Arbeitsbemühungen bleiben diesfalls schlicht unbeachtlich (vgl. Urteil e des
Bundesgerichts
8C_483/2025
vom
11.
Dezember
2025
E.
3.1
und
8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.4 je mit Hinweisen). 3.4
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer, wobei es den Grundsatz zu beachten gilt, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermes sen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf,
und
dass
sich
das
Gericht
auf
Gegebenheiten
abstützen
können
muss,
wel che seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 362 E. 5d mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdegegner setzte die Einstellungsdauer innerhalb des für ein leichtes Verschulden
vorgeschriebenen
Rahmens
von
1
bis
15
Tagen
(vgl.
vorstehend
E. 1.6) fest. Die Dauer der Einstellung bei erstmaligem Missachten einer Weisung des
RAV
bemisst
sich
unter
Berücksichtigung
der
gesamten
subjektiven
und
objek tiven Umstände und in Anlehnung an den Einstellraster des seco (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79, Ziff. 3.B.1) und liegt bei 3-10 Tagen.
Die Einstellungsdauer von 5 Tagen liegt im unteren Bereich des leichten Ver schul dens und im unteren Bereich des Einstellrasters des seco, was in Würdigung der Umstände als angemessen zu beurteilen ist. Insbesondere liegen keine Ermes sensüberschreitung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2019 vom 18.
Septem ber 2019 E. 3.2 mit Hinweisen) und keine weiteren verschuldensmindernde Um stände vor . Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 5 Tage n ist somit nicht zu beanstanden. 3.5
Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 10 .
März 202 5
(Urk.
2)
als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. D ie Einzelrichter in erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse ALK 57 0 2 0 Syn a Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerSchüpbach