Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1978, arbeitete mit Unterbrüchen als Maler in diversen Arbeits- und Temporärarbeitsverhältnissen , wobei er zuletzt für das U nternehmen
Y.___ vom 23. September bis 29.
November 2024 tätig war ( vgl. Urk. 12/ 65-66). Am 2. Dezember 2024 meldete er sich beim zuständigen r egionalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung an und erhob am 1 7. Januar 2025 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab demselben Tag (Urk. 12/67 , Urk. 12/45 ).
Mit Verfügung vom 3.
Februar 2025 (Urk. 12/28)
verneinte
die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenent schädigung
ab dem 2. Dezember 2024 mit der Begründung, die Mindestbei tragszeit von zwölf Monaten sei nicht erfüllt. Die gegen die Verfügung fristge recht erhobene Einsprache (Posteingang vom 10. Februar 2025, Urk. 12/26) wurde mit Einspracheentscheid vom
24. März 2025 abgewiesen (Urk. 12/12 = Urk. 2). 2.
In der Folge sandte der Versicherte der ALK eine mit «Einsprache gegen die Berech nung der Anspruchsdauer /Bitte um erneute Prüfung » betitelte , nicht eigen händig unterzeichnete Beschwerde vom 17.
April 2025 (Datum Poststempel) samt Beilagen (Urk. 1; Urk. 3/1-3). Mit Schreiben vom 22. April 2025 überwies die ALK die Beschwerde des Versicherten aufgrund der Weiterleitungspflicht nach Art. 30 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) an das hiesige Gericht. Aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 5) unterzeichnete der Beschwerdeführer seine Beschwerde eigenhändig (Urk. 8) und beantragte mit dieser sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom
24. März 2025 und die Ausrichtung
von Arbeitslosentaggeldern ab dem
2. Dezember 202 4.
Mit Beschwerdeantwort vom
21. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 ), worüber der Beschwerdeführer mit Ver fügung vom
27. Mai 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit (Art.
13 des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]) erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art.
14 AVIG; Art.
8 Abs.
1 lit .
e AVIG). 1.2
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rah menfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rah menfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
Gemäss Art.
11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist, als Beitragsmonat (Abs.
1). Bei angebro chenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende der ausgeübten Beschäfti gung im Laufe des Monats) werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalen der monat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitrags monat gelten (Abs.
2). 1.3
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Bei tragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hat ten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungs grund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusam menhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.4
Gemäss Art.
21 AVIG wird die Arbeitslosenentschädigung in Form von Taggel dern ausgerichtet. Während sich die Höhe des Taggeldes nach dem versicherten Verdienst richtet (Art.
22 ff. AVIG), bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder in erster Linie nach der Beitragszeit, d.h. der Anzahl Kalendertage, an denen die versicherte Person in den zwei Jahren vor dem ersten Tag des Leistungsbezuges einer beitragspflichten Beschäftigung nachgegangen ist (Art.
9 Abs.
3 sowie Art.
13 AVIG; Art.
11 AVIV ). Nach Art.
27 Abs.
2 AVIG beläuft sich die Höchst zahl der Taggelder bei einer nachgewiesenen Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten auf 260 ( lit .
a) und bei einer solchen von insgesamt 18 Monaten auf 400 Taggelder ( lit .
b); Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art.
27 Abs.
4 AVIG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) , in der zwei jährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2. Dezember 2022 bis 1. Dezember 2024 weise der Beschwerdeführer mit seinen Tätigkeiten beitragspflichtige Beschäfti gungen von insgesamt 8.993 Monaten nach . Beruhten die Einsätze beim gleichen Arbeitgeber jeweils auf verschiedenen, voneinander unabhängigen Arbeitsver trägen (z.B. Einsatzverträge von Temporärarbeitnehmenden ), seien diese Einsätze als eigenständige Arbeitsverhältnisse zu betrachten. In diesen Fäl len erfolge ein Proratisieren der Kalendermonate für die Ermittlung der Beitrags zeit zu Beginn und am Ende von jedem Arbeitseinsatz. Dies komme vorliegend sowohl bei der Tätigkeit für die Z.___ AG als auch für die A.___ AG zum Tragen. Weitere beitragspflichtige Beschäftigungen
mache der Beschwerdeführer nicht geltend und seien nicht ersichtlich (S. 2 Ziff. 2). Einen Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit mache er zudem nicht geltend und ein solcher ergebe sich auch nicht aus den Akten (S. 3 Ziff. 3). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise auf den Stand punkt (Urk. 1 bzw. Urk. 8 ), er könne sehr wohl beitragspflichtige Beschäftigungen von einem Jahr vorweisen. Namentlich habe er für Z.___ AG vom 13. Juni 2022 bis 2. April 2024, für die A.___ AG vom 12. Februar bis 13. September 2024 und für das Y.___ vom 23. September bis 29. November 2024 gearbeitet. Selbst wenn gewiss e Lücken zwischen den Anstellungen bestünden, so handle es sich dabei nicht um monatelange Unterbrechungen, sondern höchstens um wenige Tage. 3. 3.1
Vorliegend ist unbestritten, dass die relevante Rahmenfrist vom
2. Dezember 2022 bis
1. Dezember 2024 lief. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerde führer innerhalb der massgebenden Rahmenfrist eine beitragspflichtige Beschäf tigung von mindestens zwölf Monaten ausgeübt hat. 3.2
Den Unterlagen zufolge stand der Beschwerdeführer vom
13. Juni 2022 bis 2. April 2024 als Maler für die Z.___ AG unter Vertrag, wobei er vom
10. bis 11. Januar 2023 , vom 22. bis 31. Januar sowie vom 18. bis 23. März 2024 Malerarbeiten für den Einsatzbetrieb « B.___ » verrichtete (Urk. 12/35; Urk. 12/40
Ziff. 16 ). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gilt bei der Ermittlung der Dauer eines Arbeitsverhältnisses nicht der abgeschlos sene Rahmenarbeitsvertrag, sondern die individuellen Einsatzverträge, mit denen der Einsatz des Versicherten bei den verschiedenen Kundenfirmen geregelt wird , da ein Rahmenvertrag in der Regel keinen Anspruch auf Beschäftigung auslöst und die versicherte Person berechtigt ist, Einsätze abzulehnen
(Urteil des Bundes gerichts 8C_403/2009 vom 1. September 2009 E. 3 mit Verweis auf BGE 121 V 165 ; Rz . B160 des vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebenen Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung). Die Einsätze sind in diesem Fall als eigenständige Arbeitsverhältnisse zu betrach ten. Zur Ermittlung der Beitragszeit erfolgt in diesen Fällen ein Proratisieren der Kalendermonate zu Beginn und am Ende von jedem Arbeitseinsatz ( Rz . B150b AVIG-Praxis ALE).
Gemäss dem Einsatzvertrag vom 9. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer von der Z.___ AG für einen auf maximal drei Monate terminierten Maler einsatz bei der « B.___ » mit Beginn 10. Januar 2023 ausge l iehen (Urk. 12/35). Effektiv arbeitete der Beschwerdeführer nur gerade zwei Tage (10.
bis 11.
Januar 2023), was auch aus der Lohnabrechnung ersichtlich ist (Urk. 12/37). Die beiden Werktage werden mit Faktor 1 . 4 auf Kalendertage umge rechnet (vgl. Rz . 149 f. AVIG-Praxis ALE), was 2.8
Kalendertage n
(2 x 1 . 4) beziehungs weise einer Betragszeit von 0.093 Monaten (2.8 / 30) bezüglich der von der Z.___ AG vermittelten Tätigkeit entspricht.
Vom 22. bis 31. Januar 2024 ( 8 Werktage) war der Beschwerdeführer sodann für die C.___ AG (Einsatzbetrieb) tätig (Urk. 12/34; Urk. 12/42) und ab dem
18. März 2024 e rfolgt e nochmals ein Einsatz bei der « B.___ » (Urk.
12/36), welcher indes aufgrund eines Unfalles des Beschwerde führers am 21. März 2024 lediglich bis 23. März 2024 dauerte (Urk. 12/13; Urk. 12/ 34). Der Beschwerdeführer war vom 21. März bis 2. April 2024 zu min destens 80
% arbeitsunfähig, weshalb ihm diese Zeit von der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG an die Beitragszeit angerechnet wurde (vgl. Urk. 12/ 13 i.V.m . Urk. 12/28 ; 1 2 Werktage). Werden die Werktage für den Einsatz bei der C.___ AG (8 Werktage) und bei der « B.___ » (12 Werktage inklusive Unfalltage ) auf Kalendertage umgerechnet, resultie ren 28
Beitragstage ( 20 x 1 . 4), was einer Beitragszeit von 0. 933 Monaten entspricht ( 28 / 30) . Damit weist der Beschwerdeführer für seine Tätigkeiten bei der Z.___ AG eine Beitragszeit von insgesamt 1.026 Monaten aus (0.093 + 0.933).
Der Beschwerdeführer war ausserdem im Zeitraum vom 12. Februar bis 13. September 2024 als Maler für die A.___ AG bei diversen Unter nehmen im Einsatz (Urk. 12/63). Der Einsatzliste (Urk. 12/62) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 12. Februar bis 8. März 2024 beim Y.___ tätig war ( 20 Werktage respektive 28 Kalendertage ) . Nach seiner Unfallgenesung wurde er von der A.___ AG an die D.___ AG ausgeliehen, für welche er vom 8. April bis 28. Juni ( 1 Beitragsmonat und 37 Werktage bzw. 51.8 Kalendertage ) und vom 1. bis 2. Juli 2024 (2 Werktage bzw. 2.8 Kalendertage )
als Maler arbeitete. Ein weiterer Einsatz im Unternehmen
Y.___ erfolgte in der Zeit vom 8.
bis 19. Juli (10 Werktage bzw. 14 Kalendertage) und vom 5. August bis 13. September 2024 ( 30 Werktage bzw. 42 Kalendertage ; vgl. auch Lohnkonto 2024, Urk. 12/55).
Insgesamt ergibt sich aus den durch die A.___ AG vermittelten Tätigkeiten eine Beitragszeit von 5. 686 Monaten .
Zuletzt war der Beschwerdeführer (ohne Vermittlung) für d as Unternehmen
Y.___ vom 23.
September bis 29.
November 2024 tätig
( vgl. Urk. 12/65-66), was einer Beitragszeit von rund 2.280 Monaten entspricht ( 1 Beitragsmonat für Oktober und für den 23. b is 30. September sowie vom 1.
b is 29. November 27 Werktage bzw. 37.8 Kalender tage).
Die Addition der vorgenannten Beitragszeiten (1.026 + 5.686 + 2.280) ergibt eine Beitragszeit von
insgesamt 8.992 Monaten. Dieser Wert liegt unter de r für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung notwendige n Beitragszeit von 12 Monaten (vgl. vorstehend E. 1. 2 ). 3.3
Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist nicht stichhaltig . Insbesondere kann er seine im Einspracheverfahren erhobene Behauptung, er habe im ma ss ge blichen Zeitraum mindestens 16 Monate gearbeitet (Urk.
12/26), mit Blick auf die in E.
3.2 dargestellte Anrechnung der Beitragszeit nicht belegen. Zum einen kann er keine weitere beitragspflichtige Beschäftigung vorweisen, zum anderen sind nur Beschäftigungen innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2.
Dezember 2022 bis 1.
Dezember 2024 anrechenbar. Zudem bestimmt sich die Dauer von Arbeitsverhältnissen mit Arbeitsvermittlerfirmen – wie bereits erwähnt – nicht nach dem jeweils abgeschlossenen Rahmenarbeitsvertrag, sondern nach den individuellen Arbeitsverträgen, mit denen der Einsatz des Beschwerdeführers bei den verschiedenen Kundenfirmen geregelt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2009 vom 1.
September 2009
E.
3 mit Verweis auf BGE 121 V 165 ; vgl. vorstehend E. 3.2 ). Dabei zählt die effektiv geleistete Arbeit. Der Beschwerde führer nahm auch nicht zu den Beschäftigungslücken Stellung, vor allem nicht zur gut einjährigen Unterbrechung vom 12.
Januar 2023 bis zum 22.
Januar 202 4. Stattdessen stellte er sich aktenwidrig auf den Standpunkt, dass es sich dabei nur um kurze Unterbrechungen gehandelt habe (Urk.
8). Schlie ss lich liegen auch keine Gründe im Sinne von Art.
14 Abs.
1 AVIG vor, welche den Beschwerde führer während insgesamt mehr als zwölf Monaten daran gehindert hätten, die Beitragszeit zu erfüllen. Der Beschwerdeführer machte jedenfalls solche nicht geltend. 4.
Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer lediglich 8.99 2 Monate Beitrags zeit innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2.
Dezember 2022 bis 1. Dezember 2024 nachweisen.
Die Arbeitslosenkasse hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslo senentschädigung ab dem 2. Dezember 2024 demnach zu Recht wegen fehlender zwölfmonatiger Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1978, arbeitete mit Unterbrüchen als Maler in diversen Arbeits- und Temporärarbeitsverhältnissen , wobei er zuletzt für das U nternehmen
Y.___ vom 23. September bis 29.
November 2024 tätig war ( vgl. Urk. 12/ 65-66). Am 2. Dezember 2024 meldete er sich beim zuständigen r egionalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung an und erhob am 1 7. Januar 2025 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab demselben Tag (Urk. 12/67 , Urk. 12/45 ).
Mit Verfügung vom
E. 1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit (Art.
13 des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]) erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art.
14 AVIG; Art.
E. 1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rah menfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rah menfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
Gemäss Art.
E. 1.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Bei tragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hat ten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungs grund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusam menhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Gemäss Art.
21 AVIG wird die Arbeitslosenentschädigung in Form von Taggel dern ausgerichtet. Während sich die Höhe des Taggeldes nach dem versicherten Verdienst richtet (Art.
22 ff. AVIG), bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder in erster Linie nach der Beitragszeit, d.h. der Anzahl Kalendertage, an denen die versicherte Person in den zwei Jahren vor dem ersten Tag des Leistungsbezuges einer beitragspflichten Beschäftigung nachgegangen ist (Art.
9 Abs.
3 sowie Art.
E. 3 Februar 2025 (Urk. 12/28)
verneinte
die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenent schädigung
ab dem 2. Dezember 2024 mit der Begründung, die Mindestbei tragszeit von zwölf Monaten sei nicht erfüllt. Die gegen die Verfügung fristge recht erhobene Einsprache (Posteingang vom 10. Februar 2025, Urk. 12/26) wurde mit Einspracheentscheid vom
24. März 2025 abgewiesen (Urk. 12/12 = Urk. 2). 2.
In der Folge sandte der Versicherte der ALK eine mit «Einsprache gegen die Berech nung der Anspruchsdauer /Bitte um erneute Prüfung » betitelte , nicht eigen händig unterzeichnete Beschwerde vom 17.
April 2025 (Datum Poststempel) samt Beilagen (Urk. 1; Urk. 3/1-3). Mit Schreiben vom 22. April 2025 überwies die ALK die Beschwerde des Versicherten aufgrund der Weiterleitungspflicht nach Art. 30 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) an das hiesige Gericht. Aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 5) unterzeichnete der Beschwerdeführer seine Beschwerde eigenhändig (Urk. 8) und beantragte mit dieser sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom
24. März 2025 und die Ausrichtung
von Arbeitslosentaggeldern ab dem
2. Dezember 202 4.
Mit Beschwerdeantwort vom
21. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 ), worüber der Beschwerdeführer mit Ver fügung vom
27. Mai 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die relevante Rahmenfrist vom
2. Dezember 2022 bis
1. Dezember 2024 lief. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerde führer innerhalb der massgebenden Rahmenfrist eine beitragspflichtige Beschäf tigung von mindestens zwölf Monaten ausgeübt hat.
E. 3.2 dargestellte Anrechnung der Beitragszeit nicht belegen. Zum einen kann er keine weitere beitragspflichtige Beschäftigung vorweisen, zum anderen sind nur Beschäftigungen innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2.
Dezember 2022 bis 1.
Dezember 2024 anrechenbar. Zudem bestimmt sich die Dauer von Arbeitsverhältnissen mit Arbeitsvermittlerfirmen – wie bereits erwähnt – nicht nach dem jeweils abgeschlossenen Rahmenarbeitsvertrag, sondern nach den individuellen Arbeitsverträgen, mit denen der Einsatz des Beschwerdeführers bei den verschiedenen Kundenfirmen geregelt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2009 vom 1.
September 2009
E.
3 mit Verweis auf BGE 121 V 165 ; vgl. vorstehend E. 3.2 ). Dabei zählt die effektiv geleistete Arbeit. Der Beschwerde führer nahm auch nicht zu den Beschäftigungslücken Stellung, vor allem nicht zur gut einjährigen Unterbrechung vom 12.
Januar 2023 bis zum 22.
Januar 202 4. Stattdessen stellte er sich aktenwidrig auf den Standpunkt, dass es sich dabei nur um kurze Unterbrechungen gehandelt habe (Urk.
8). Schlie ss lich liegen auch keine Gründe im Sinne von Art.
14 Abs.
1 AVIG vor, welche den Beschwerde führer während insgesamt mehr als zwölf Monaten daran gehindert hätten, die Beitragszeit zu erfüllen. Der Beschwerdeführer machte jedenfalls solche nicht geltend. 4.
Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer lediglich 8.99 2 Monate Beitrags zeit innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2.
Dezember 2022 bis 1. Dezember 2024 nachweisen.
Die Arbeitslosenkasse hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslo senentschädigung ab dem 2. Dezember 2024 demnach zu Recht wegen fehlender zwölfmonatiger Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler
E. 3.3 Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist nicht stichhaltig . Insbesondere kann er seine im Einspracheverfahren erhobene Behauptung, er habe im ma ss ge blichen Zeitraum mindestens 16 Monate gearbeitet (Urk.
12/26), mit Blick auf die in E.
E. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist, als Beitragsmonat (Abs.
1). Bei angebro chenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende der ausgeübten Beschäfti gung im Laufe des Monats) werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalen der monat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitrags monat gelten (Abs.
2).
E. 13 AVIG; Art.
11 AVIV ). Nach Art.
27 Abs.
2 AVIG beläuft sich die Höchst zahl der Taggelder bei einer nachgewiesenen Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten auf 260 ( lit .
a) und bei einer solchen von insgesamt 18 Monaten auf 400 Taggelder ( lit .
b); Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art.
27 Abs.
4 AVIG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) , in der zwei jährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2. Dezember 2022 bis 1. Dezember 2024 weise der Beschwerdeführer mit seinen Tätigkeiten beitragspflichtige Beschäfti gungen von insgesamt 8.993 Monaten nach . Beruhten die Einsätze beim gleichen Arbeitgeber jeweils auf verschiedenen, voneinander unabhängigen Arbeitsver trägen (z.B. Einsatzverträge von Temporärarbeitnehmenden ), seien diese Einsätze als eigenständige Arbeitsverhältnisse zu betrachten. In diesen Fäl len erfolge ein Proratisieren der Kalendermonate für die Ermittlung der Beitrags zeit zu Beginn und am Ende von jedem Arbeitseinsatz. Dies komme vorliegend sowohl bei der Tätigkeit für die Z.___ AG als auch für die A.___ AG zum Tragen. Weitere beitragspflichtige Beschäftigungen
mache der Beschwerdeführer nicht geltend und seien nicht ersichtlich (S. 2 Ziff. 2). Einen Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit mache er zudem nicht geltend und ein solcher ergebe sich auch nicht aus den Akten (S. 3 Ziff. 3). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise auf den Stand punkt (Urk. 1 bzw. Urk. 8 ), er könne sehr wohl beitragspflichtige Beschäftigungen von einem Jahr vorweisen. Namentlich habe er für Z.___ AG vom 13. Juni 2022 bis 2. April 2024, für die A.___ AG vom 12. Februar bis 13. September 2024 und für das Y.___ vom 23. September bis 29. November 2024 gearbeitet. Selbst wenn gewiss e Lücken zwischen den Anstellungen bestünden, so handle es sich dabei nicht um monatelange Unterbrechungen, sondern höchstens um wenige Tage. 3.
E. 16 ). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gilt bei der Ermittlung der Dauer eines Arbeitsverhältnisses nicht der abgeschlos sene Rahmenarbeitsvertrag, sondern die individuellen Einsatzverträge, mit denen der Einsatz des Versicherten bei den verschiedenen Kundenfirmen geregelt wird , da ein Rahmenvertrag in der Regel keinen Anspruch auf Beschäftigung auslöst und die versicherte Person berechtigt ist, Einsätze abzulehnen
(Urteil des Bundes gerichts 8C_403/2009 vom 1. September 2009 E. 3 mit Verweis auf BGE 121 V 165 ; Rz . B160 des vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebenen Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung). Die Einsätze sind in diesem Fall als eigenständige Arbeitsverhältnisse zu betrach ten. Zur Ermittlung der Beitragszeit erfolgt in diesen Fällen ein Proratisieren der Kalendermonate zu Beginn und am Ende von jedem Arbeitseinsatz ( Rz . B150b AVIG-Praxis ALE).
Gemäss dem Einsatzvertrag vom 9. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer von der Z.___ AG für einen auf maximal drei Monate terminierten Maler einsatz bei der « B.___ » mit Beginn 10. Januar 2023 ausge l iehen (Urk. 12/35). Effektiv arbeitete der Beschwerdeführer nur gerade zwei Tage (10.
bis 11.
Januar 2023), was auch aus der Lohnabrechnung ersichtlich ist (Urk. 12/37). Die beiden Werktage werden mit Faktor 1 . 4 auf Kalendertage umge rechnet (vgl. Rz . 149 f. AVIG-Praxis ALE), was 2.8
Kalendertage n
(2 x 1 . 4) beziehungs weise einer Betragszeit von 0.093 Monaten (2.8 / 30) bezüglich der von der Z.___ AG vermittelten Tätigkeit entspricht.
Vom 22. bis 31. Januar 2024 ( 8 Werktage) war der Beschwerdeführer sodann für die C.___ AG (Einsatzbetrieb) tätig (Urk. 12/34; Urk. 12/42) und ab dem
18. März 2024 e rfolgt e nochmals ein Einsatz bei der « B.___ » (Urk.
12/36), welcher indes aufgrund eines Unfalles des Beschwerde führers am 21. März 2024 lediglich bis 23. März 2024 dauerte (Urk. 12/13; Urk. 12/ 34). Der Beschwerdeführer war vom 21. März bis 2. April 2024 zu min destens 80
% arbeitsunfähig, weshalb ihm diese Zeit von der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG an die Beitragszeit angerechnet wurde (vgl. Urk. 12/ 13 i.V.m . Urk. 12/28 ; 1 2 Werktage). Werden die Werktage für den Einsatz bei der C.___ AG (8 Werktage) und bei der « B.___ » (12 Werktage inklusive Unfalltage ) auf Kalendertage umgerechnet, resultie ren 28
Beitragstage (
E. 20 Werktage respektive 28 Kalendertage ) . Nach seiner Unfallgenesung wurde er von der A.___ AG an die D.___ AG ausgeliehen, für welche er vom 8. April bis 28. Juni ( 1 Beitragsmonat und 37 Werktage bzw. 51.8 Kalendertage ) und vom 1. bis 2. Juli 2024 (2 Werktage bzw. 2.8 Kalendertage )
als Maler arbeitete. Ein weiterer Einsatz im Unternehmen
Y.___ erfolgte in der Zeit vom 8.
bis 19. Juli (10 Werktage bzw. 14 Kalendertage) und vom 5. August bis 13. September 2024 ( 30 Werktage bzw. 42 Kalendertage ; vgl. auch Lohnkonto 2024, Urk. 12/55).
Insgesamt ergibt sich aus den durch die A.___ AG vermittelten Tätigkeiten eine Beitragszeit von 5. 686 Monaten .
Zuletzt war der Beschwerdeführer (ohne Vermittlung) für d as Unternehmen
Y.___ vom 23.
September bis 29.
November 2024 tätig
( vgl. Urk. 12/65-66), was einer Beitragszeit von rund 2.280 Monaten entspricht ( 1 Beitragsmonat für Oktober und für den 23. b is 30. September sowie vom 1.
b is 29. November 27 Werktage bzw. 37.8 Kalender tage).
Die Addition der vorgenannten Beitragszeiten (1.026 + 5.686 + 2.280) ergibt eine Beitragszeit von
insgesamt 8.992 Monaten. Dieser Wert liegt unter de r für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung notwendige n Beitragszeit von 12 Monaten (vgl. vorstehend E. 1. 2 ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00070 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom
24. Juni 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1978, arbeitete mit Unterbrüchen als Maler in diversen Arbeits- und Temporärarbeitsverhältnissen , wobei er zuletzt für das U nternehmen
Y.___ vom 23. September bis 29.
November 2024 tätig war ( vgl. Urk. 12/ 65-66). Am 2. Dezember 2024 meldete er sich beim zuständigen r egionalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung an und erhob am 1 7. Januar 2025 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab demselben Tag (Urk. 12/67 , Urk. 12/45 ).
Mit Verfügung vom 3.
Februar 2025 (Urk. 12/28)
verneinte
die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenent schädigung
ab dem 2. Dezember 2024 mit der Begründung, die Mindestbei tragszeit von zwölf Monaten sei nicht erfüllt. Die gegen die Verfügung fristge recht erhobene Einsprache (Posteingang vom 10. Februar 2025, Urk. 12/26) wurde mit Einspracheentscheid vom
24. März 2025 abgewiesen (Urk. 12/12 = Urk. 2). 2.
In der Folge sandte der Versicherte der ALK eine mit «Einsprache gegen die Berech nung der Anspruchsdauer /Bitte um erneute Prüfung » betitelte , nicht eigen händig unterzeichnete Beschwerde vom 17.
April 2025 (Datum Poststempel) samt Beilagen (Urk. 1; Urk. 3/1-3). Mit Schreiben vom 22. April 2025 überwies die ALK die Beschwerde des Versicherten aufgrund der Weiterleitungspflicht nach Art. 30 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) an das hiesige Gericht. Aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 5) unterzeichnete der Beschwerdeführer seine Beschwerde eigenhändig (Urk. 8) und beantragte mit dieser sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom
24. März 2025 und die Ausrichtung
von Arbeitslosentaggeldern ab dem
2. Dezember 202 4.
Mit Beschwerdeantwort vom
21. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 ), worüber der Beschwerdeführer mit Ver fügung vom
27. Mai 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit (Art.
13 des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]) erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art.
14 AVIG; Art.
8 Abs.
1 lit .
e AVIG). 1.2
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rah menfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rah menfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
Gemäss Art.
11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist, als Beitragsmonat (Abs.
1). Bei angebro chenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende der ausgeübten Beschäfti gung im Laufe des Monats) werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalen der monat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitrags monat gelten (Abs.
2). 1.3
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Bei tragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hat ten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungs grund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusam menhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.4
Gemäss Art.
21 AVIG wird die Arbeitslosenentschädigung in Form von Taggel dern ausgerichtet. Während sich die Höhe des Taggeldes nach dem versicherten Verdienst richtet (Art.
22 ff. AVIG), bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder in erster Linie nach der Beitragszeit, d.h. der Anzahl Kalendertage, an denen die versicherte Person in den zwei Jahren vor dem ersten Tag des Leistungsbezuges einer beitragspflichten Beschäftigung nachgegangen ist (Art.
9 Abs.
3 sowie Art.
13 AVIG; Art.
11 AVIV ). Nach Art.
27 Abs.
2 AVIG beläuft sich die Höchst zahl der Taggelder bei einer nachgewiesenen Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten auf 260 ( lit .
a) und bei einer solchen von insgesamt 18 Monaten auf 400 Taggelder ( lit .
b); Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art.
27 Abs.
4 AVIG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) , in der zwei jährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2. Dezember 2022 bis 1. Dezember 2024 weise der Beschwerdeführer mit seinen Tätigkeiten beitragspflichtige Beschäfti gungen von insgesamt 8.993 Monaten nach . Beruhten die Einsätze beim gleichen Arbeitgeber jeweils auf verschiedenen, voneinander unabhängigen Arbeitsver trägen (z.B. Einsatzverträge von Temporärarbeitnehmenden ), seien diese Einsätze als eigenständige Arbeitsverhältnisse zu betrachten. In diesen Fäl len erfolge ein Proratisieren der Kalendermonate für die Ermittlung der Beitrags zeit zu Beginn und am Ende von jedem Arbeitseinsatz. Dies komme vorliegend sowohl bei der Tätigkeit für die Z.___ AG als auch für die A.___ AG zum Tragen. Weitere beitragspflichtige Beschäftigungen
mache der Beschwerdeführer nicht geltend und seien nicht ersichtlich (S. 2 Ziff. 2). Einen Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit mache er zudem nicht geltend und ein solcher ergebe sich auch nicht aus den Akten (S. 3 Ziff. 3). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise auf den Stand punkt (Urk. 1 bzw. Urk. 8 ), er könne sehr wohl beitragspflichtige Beschäftigungen von einem Jahr vorweisen. Namentlich habe er für Z.___ AG vom 13. Juni 2022 bis 2. April 2024, für die A.___ AG vom 12. Februar bis 13. September 2024 und für das Y.___ vom 23. September bis 29. November 2024 gearbeitet. Selbst wenn gewiss e Lücken zwischen den Anstellungen bestünden, so handle es sich dabei nicht um monatelange Unterbrechungen, sondern höchstens um wenige Tage. 3. 3.1
Vorliegend ist unbestritten, dass die relevante Rahmenfrist vom
2. Dezember 2022 bis
1. Dezember 2024 lief. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerde führer innerhalb der massgebenden Rahmenfrist eine beitragspflichtige Beschäf tigung von mindestens zwölf Monaten ausgeübt hat. 3.2
Den Unterlagen zufolge stand der Beschwerdeführer vom
13. Juni 2022 bis 2. April 2024 als Maler für die Z.___ AG unter Vertrag, wobei er vom
10. bis 11. Januar 2023 , vom 22. bis 31. Januar sowie vom 18. bis 23. März 2024 Malerarbeiten für den Einsatzbetrieb « B.___ » verrichtete (Urk. 12/35; Urk. 12/40
Ziff. 16 ). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gilt bei der Ermittlung der Dauer eines Arbeitsverhältnisses nicht der abgeschlos sene Rahmenarbeitsvertrag, sondern die individuellen Einsatzverträge, mit denen der Einsatz des Versicherten bei den verschiedenen Kundenfirmen geregelt wird , da ein Rahmenvertrag in der Regel keinen Anspruch auf Beschäftigung auslöst und die versicherte Person berechtigt ist, Einsätze abzulehnen
(Urteil des Bundes gerichts 8C_403/2009 vom 1. September 2009 E. 3 mit Verweis auf BGE 121 V 165 ; Rz . B160 des vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebenen Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung). Die Einsätze sind in diesem Fall als eigenständige Arbeitsverhältnisse zu betrach ten. Zur Ermittlung der Beitragszeit erfolgt in diesen Fällen ein Proratisieren der Kalendermonate zu Beginn und am Ende von jedem Arbeitseinsatz ( Rz . B150b AVIG-Praxis ALE).
Gemäss dem Einsatzvertrag vom 9. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer von der Z.___ AG für einen auf maximal drei Monate terminierten Maler einsatz bei der « B.___ » mit Beginn 10. Januar 2023 ausge l iehen (Urk. 12/35). Effektiv arbeitete der Beschwerdeführer nur gerade zwei Tage (10.
bis 11.
Januar 2023), was auch aus der Lohnabrechnung ersichtlich ist (Urk. 12/37). Die beiden Werktage werden mit Faktor 1 . 4 auf Kalendertage umge rechnet (vgl. Rz . 149 f. AVIG-Praxis ALE), was 2.8
Kalendertage n
(2 x 1 . 4) beziehungs weise einer Betragszeit von 0.093 Monaten (2.8 / 30) bezüglich der von der Z.___ AG vermittelten Tätigkeit entspricht.
Vom 22. bis 31. Januar 2024 ( 8 Werktage) war der Beschwerdeführer sodann für die C.___ AG (Einsatzbetrieb) tätig (Urk. 12/34; Urk. 12/42) und ab dem
18. März 2024 e rfolgt e nochmals ein Einsatz bei der « B.___ » (Urk.
12/36), welcher indes aufgrund eines Unfalles des Beschwerde führers am 21. März 2024 lediglich bis 23. März 2024 dauerte (Urk. 12/13; Urk. 12/ 34). Der Beschwerdeführer war vom 21. März bis 2. April 2024 zu min destens 80
% arbeitsunfähig, weshalb ihm diese Zeit von der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG an die Beitragszeit angerechnet wurde (vgl. Urk. 12/ 13 i.V.m . Urk. 12/28 ; 1 2 Werktage). Werden die Werktage für den Einsatz bei der C.___ AG (8 Werktage) und bei der « B.___ » (12 Werktage inklusive Unfalltage ) auf Kalendertage umgerechnet, resultie ren 28
Beitragstage ( 20 x 1 . 4), was einer Beitragszeit von 0. 933 Monaten entspricht ( 28 / 30) . Damit weist der Beschwerdeführer für seine Tätigkeiten bei der Z.___ AG eine Beitragszeit von insgesamt 1.026 Monaten aus (0.093 + 0.933).
Der Beschwerdeführer war ausserdem im Zeitraum vom 12. Februar bis 13. September 2024 als Maler für die A.___ AG bei diversen Unter nehmen im Einsatz (Urk. 12/63). Der Einsatzliste (Urk. 12/62) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 12. Februar bis 8. März 2024 beim Y.___ tätig war ( 20 Werktage respektive 28 Kalendertage ) . Nach seiner Unfallgenesung wurde er von der A.___ AG an die D.___ AG ausgeliehen, für welche er vom 8. April bis 28. Juni ( 1 Beitragsmonat und 37 Werktage bzw. 51.8 Kalendertage ) und vom 1. bis 2. Juli 2024 (2 Werktage bzw. 2.8 Kalendertage )
als Maler arbeitete. Ein weiterer Einsatz im Unternehmen
Y.___ erfolgte in der Zeit vom 8.
bis 19. Juli (10 Werktage bzw. 14 Kalendertage) und vom 5. August bis 13. September 2024 ( 30 Werktage bzw. 42 Kalendertage ; vgl. auch Lohnkonto 2024, Urk. 12/55).
Insgesamt ergibt sich aus den durch die A.___ AG vermittelten Tätigkeiten eine Beitragszeit von 5. 686 Monaten .
Zuletzt war der Beschwerdeführer (ohne Vermittlung) für d as Unternehmen
Y.___ vom 23.
September bis 29.
November 2024 tätig
( vgl. Urk. 12/65-66), was einer Beitragszeit von rund 2.280 Monaten entspricht ( 1 Beitragsmonat für Oktober und für den 23. b is 30. September sowie vom 1.
b is 29. November 27 Werktage bzw. 37.8 Kalender tage).
Die Addition der vorgenannten Beitragszeiten (1.026 + 5.686 + 2.280) ergibt eine Beitragszeit von
insgesamt 8.992 Monaten. Dieser Wert liegt unter de r für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung notwendige n Beitragszeit von 12 Monaten (vgl. vorstehend E. 1. 2 ). 3.3
Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist nicht stichhaltig . Insbesondere kann er seine im Einspracheverfahren erhobene Behauptung, er habe im ma ss ge blichen Zeitraum mindestens 16 Monate gearbeitet (Urk.
12/26), mit Blick auf die in E.
3.2 dargestellte Anrechnung der Beitragszeit nicht belegen. Zum einen kann er keine weitere beitragspflichtige Beschäftigung vorweisen, zum anderen sind nur Beschäftigungen innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2.
Dezember 2022 bis 1.
Dezember 2024 anrechenbar. Zudem bestimmt sich die Dauer von Arbeitsverhältnissen mit Arbeitsvermittlerfirmen – wie bereits erwähnt – nicht nach dem jeweils abgeschlossenen Rahmenarbeitsvertrag, sondern nach den individuellen Arbeitsverträgen, mit denen der Einsatz des Beschwerdeführers bei den verschiedenen Kundenfirmen geregelt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2009 vom 1.
September 2009
E.
3 mit Verweis auf BGE 121 V 165 ; vgl. vorstehend E. 3.2 ). Dabei zählt die effektiv geleistete Arbeit. Der Beschwerde führer nahm auch nicht zu den Beschäftigungslücken Stellung, vor allem nicht zur gut einjährigen Unterbrechung vom 12.
Januar 2023 bis zum 22.
Januar 202 4. Stattdessen stellte er sich aktenwidrig auf den Standpunkt, dass es sich dabei nur um kurze Unterbrechungen gehandelt habe (Urk.
8). Schlie ss lich liegen auch keine Gründe im Sinne von Art.
14 Abs.
1 AVIG vor, welche den Beschwerde führer während insgesamt mehr als zwölf Monaten daran gehindert hätten, die Beitragszeit zu erfüllen. Der Beschwerdeführer machte jedenfalls solche nicht geltend. 4.
Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer lediglich 8.99 2 Monate Beitrags zeit innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2.
Dezember 2022 bis 1. Dezember 2024 nachweisen.
Die Arbeitslosenkasse hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslo senentschädigung ab dem 2. Dezember 2024 demnach zu Recht wegen fehlender zwölfmonatiger Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler