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AL.2025.00065

Arbeitsmarktliche Indikation der beantragten Weiterbildung ist nicht ausgewiesen. Abweisung. (BGE 8C_604/2025)

Zürich SozVersG · 2025-08-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 196 8 ,

arbeitete zuletzt seit Januar 2018 bei der Y.___ AG ,

Z.___ , als Head of

Vertical Projects bei der A.___ , Marketing, Audience & Communication, und seit Februar 2020 bis Ende Dezember 2024 als Head of

Localcities bei der A.___ , Strategy und New Business (vgl. Lebenslauf:

Urk. 6/1, Urk. 6/3 ). Die Versicherte meldete sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV) Meilen zur Arbeitsver mittlung

ab

1. Januar 202 5 und bei der Arbeitslosenkasse

zum

Bezug von Arbeitslosenentschädigun g ab demselben Datum an ( vgl. Urk. 6/6 ).

Mit

Formular «Gesuch für einen individuellen Kurs» vom 1 7. Januar 2025 bean tragte sie

die Übernahme der Kosten von Fr. 13'800.-- für die Weiterbildung «CAS Digital Ethics », durchgeführt an der B.___ ( B.___ ; Urk. 6/7/1 ).

Mit Verfügung vom

2 7. Januar 2025

lehnte das RAV Zürich das Gesuch ab ( Urk. 6 / 7/2 ). Die dagegen von der Versicherten am 3. Februar 2025 erhobene Einsprache ( Urk. 6/ 7/3 ) , wies das Amt für Arbeit (AFA), Qualifizierung für Stellensuchende ( QuS ),

mit Einspracheentscheid vom 1 4. März 2025 ab ( Urk. 6/ 7/4 =

Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 1. April 2025 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 4. März 2025 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und d er Beschwerdegegner sei zur Kostenübernahme der Weiterbildung gemäss Art. 59 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zu verpflichten. Eventuell sei die Sache an den Beschwerdegegner zur Neubeurteilung unter Berücksichti gung der tatsächlichen arbeitsmarktlichen Vermittlungshemmnisse zurückzu weisen ( Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2025 ( Urk.

5) beantragte d er Beschwerde gegner, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Die vom Beschwerdegegner am 3 0. Mai 2025 eingereichte Verbesserung der Beschwerdeantwort ( Urk. 8 -9 ), wurde der Beschwerdeführerin am 1 3. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ). 1.2

Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59-75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosig keit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG).

Arbeitsmarktliche Massnahmen sind gemäss Art. 59 Abs. 1 bis AVIG Bildungs massnahmen (2. Abschnitt, Art. 60 AVIG), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt, Art. 64a und 64b AVIG) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt, Art. 65 ff. AVIG).

Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden . Solche Massnahmen sollen insbesondere: a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern , damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können; b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeits markts fördern; c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern ; oder d. die Möglichkeit bieten , Berufserfahrungen zu sammeln.

Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art. 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein: a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, sofern nichts anderes bestimmt ist; und b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.

Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllen, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäf tigungsmassnahmen teilnehmen (Art. 59 Abs. 3 bis AVIG). 1. 3

Als Bildungsmassnahmen gelten nach

Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich indivi duelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.

Wie generell bei arbeitsmarktlichen Massnahmen ist auch bei den Bildungs- massnahmen das Bestehen einer arbeitsmarktlichen Indikation Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung . Diese Anspruchs voraussetzung besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus einer objektiven und einer subjektiven Komponente; objektiv ist nach dem aktuellen Bedarf des

(inländischen) Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften zu fragen, subjektiv nach der Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage (Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E.

4.1 und 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.2, je mit Hinweisen). Ausschlaggebend ist somit für das Bundesgericht, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifi kationen der versicherten Person grundsätzlich Stellen bereit hält, und ob die versicherte Person aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.2 und 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E.

4). Bei gegebener arbeitsmarktlicher Indikation muss sodann die konkret ins Auge gefasste Massnahme dazu geeignet sein, die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person massgeblich zu verbessern (vgl. AVIG-Praxis AMM, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Rz . A24). 2.

2. 1

Der Beschwerdegegner erwog in seinem Entscheid ( Urk. 2) im Wesentlichen , dass es ihm mit Blick auf die Ausbildungs- und Erwerbsbiographie der Beschwerde führerin bewusst sei, dass es sich bei der von ihr beantragte n

Massnahme um ein Thema handle, welches für sie von Bedeutung sei und ihr Profil aufwerten würde. Jedoch lasse sich aus diesem Umstand heraus kein Anspruch auf eine arbeits marktliche Massnahme ableiten. Zudem sei

die Aufwertung des persönlichen Bewerbungsprofils nicht Sache der Arbeitslosenversicherung (S. 4 Mitte). Eine erschwerte Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin aus Gründen des Arbeits marktes sei zu verneinen (S. 4 unten f.). Der Arbeitsmarkt frage das Profil der Beschwerdeführerin nach , und d as vorhandene , ausgewiesene Fachwissen und die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin sowie ihre Sprachkenntnisse seien kongruent zu Inseraten im aktuellen Suchbereich. Zudem komme sie zu Vorstel lungsgesprächen, und ihre Verfügbarkeit entspreche den Anforderungen im aktuellen Suchbereich. Das Alter per se sei kein Kriterium, um eine versicherte Person als erschwert vermittelbar zu qualifizieren, da immer die individuelle Situation in jedem Einzelfall massgeben d sei. Überdies habe der Lehrgang Weiterbildung CA S in AI Management B.___

gemäss der Homepage auch die Materie Ethik im Rahmen von AI-Projekten beinhaltet .

Es dürfe davon ausge gangen werden, dass sie auch ohne diese beantragte Weiterbildung «CAS Digital Ethics » in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Stelle in diesem Bereich oder in einem verwandten Tätigkeitsgebiet zu finden, so dass der Einsatz von Präventivmassnahmen der Arbeitslosenversicherung nicht unmittelbar geboten sei (S. 5 Mitte ).

Verneint werde weiter, dass mit dem beantragten Kurs eine erhebliche Verbes serung der Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin eintreten würde. Anhand der ausgeschriebenen Stellen würden keine Anhaltspunkte dafür gesehen, welche für eine Vertiefung dieser Materie sprechen würden (S. 5 unten f.). Letztlich

seien berufs- und betriebsübliche Weiterbildungen, die im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse von den Arbeitgeber n getragen würden , und ebenso sozial übliche Weiterbildungen , nicht Sache der Arbeitslosenversicherung (S. 6 Mitte f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass sich d ie Notwendigkeit der beantragten Weiterbildung in erster Linie aus der aktuellen Marktsituation erg ebe . Für Zielpositionen, auf die sie sich bewerbe, sei nicht mehr allein die langjährige Berufserfahrung entscheidend, sondern zunehmen d der formale Nachweis eines Hochschulabschlusses auf Masterstufe (MAS). In zahlreichen aktuellen Stellenanzeigen werde ein solcher Abschluss als Muss-Kriterium ausgewiesen. Die Weiterbildung «CAS Digital Ethics » sei integraler Bestandteil eines MAS-Programms im Bereich AI Leadership an der B.___ . Der erfolgreiche Abschluss des CAS sei Voraussetzung, um den MAS -Titel zu erlangen. Erst mit diesem formalen Nachweis würde sie die grundlegenden Anforderungen der Arbeitsmarktschnittstelle erfüllen und könn t e wieder in ernsthafte Auswahlverfahren eintreten.

Die aktuelle Vermittlungshemmung liege somit

nicht nur in ihrem Alter oder einem bra n chenspezifischen Profil begründet, sondern in einem objektiv nach weisbaren Ausschlusskriterium, das durch diese Weiterbildung gezielt beseitigt werde. Ihr Bewerbungserfolg liege derzeit nur bei 1,3 % (zwei Einladungen auf über 150 Bewerbungen), was eine reale und belegbare arbeitsmarktliche Erschwernis belege. Die beantragte Weiterbildung sei somit ein zentrales Mittel, um diese strukturelle n Hindernisse nachhaltig abzubauen (S. 2 Ziff. III).

Die objektive Komponente der erschwerten Vermittlungsfähigkeit aus arbeits marktlichen Gründen sei bei ihr klar erfüllt infolge des Fehlens eines in der Schweiz anerkannten Hochschulabschlusses, ihres Alters sowie ihrer beruflichen Erfahrung, welche sich auf wenige Branchen konzentriere. Ihr RAV-Personalberater habe zudem die Weiterbildung als arbeitsmarktlich sinnvoll und unterstützungswürdig eingestuft (S. 3 oben). Auch die subjektive Komponente sei erfüllt, zumal sie bereit sei, eine anspruchsvolle Weiterbildung auf Hochschul niveau zu absolvieren, um ihre berufliche Reintegration zu ermöglichen. Das «CAS Digital Ethics » sei als Massnahme geeignet, ihre Vermittlungsfähigkeit nachweislich zu verbessern (S. 3 Ziff. 2). Es handle sich dabei um keine allge meine oder sozialübliche Weiterbildung, sondern um eine gezielte, moderne Fachqualifikation, die in Stellenausschreibungen als Kompetenzanforderung regelmässig auftauche. Der fehlende Hochschulabschluss blockiere systematisch den Zugang zu relevanten Positionen (S. 3 Ziff. 3). Letztlich erweise sich die Ablehnung ihres Gesuches durch den Beschwerdegegner auch als unverhältnis mässig. Die beantragten Kurskosten ( Fr. 13'800.--) stünden in einem ange messenen Verhältnis zu den laufenden Taggeldleistungen der Arbeitslosen versicherung (S. 4 oben). Die wirtschaftliche Zumutbarkeit sei durch den erwart baren Nutzen im Sinne einer verkürzten Bezugsdauer gerechtfertigt (S.

4 unten). 2.3

In seiner Beschwerdeantwort ( Urk. 5) wiederholte der Beschwerdegegner seine bereits im Einspracheentscheid (vorstehend E. 2.1) dargelegten Standpunkte und führte ergänzend aus , dass die Beschwerdeführerin seit der Anmeldung beim RAV ab Januar 2025 mindestens einmal pro Monat zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Keine der beigelegten Stellenausschreibungen hätten ein CAS Weiterbildung in Digital Ethics verlangt ( S. 5 Rz. 10 ). Des Weiteren könne im vorliegenden Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (14 Tage nach RAV-Anmeldung) die Beurteilung der erschwerten Vermittelbarkeit grundsätzlich nicht bejaht werden. Nach Anmeldung beim RAV könne die dort personalberatende Person erst nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne (mindestens drei Monate) die Einschätzung der erschwerten Vermittelbarkeit vornehmen

( S. 5 f. Rz. 11 ) . Der Bereich QuS und nicht das RAV habe die Kompetenz, die Kursgesuche rechtlich detailliert zu prüfen ( S. 6 Rz. 12 ). 2.4

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen für das beantragte «CAS Digital Ethics ». 3.

3.1

Das Vorbringen des Beschwerdegegners in seiner Beschwerdeantwort (vorstehend E. 2.3), wonach das Gesuch der Beschwerdeführerin um arbeitsmarktliche Massnahmen gar nicht geprüft werden könne, zumal sie es bereits zwei Wochen nach Anmeldung beim RAV eingereicht habe, erweist sich als hinfällig, zumal er mit Einspracheentscheid über das Gesuch entschieden hat und sich im Weiteren auch keine gesetzliche Grundlage dafür findet, wonach Gesuche um arbeitsmarkt liche Massnahmen erst nach einer gewissen Dauer der laufenden Rahmenfrist gestellt und geprüft werden dürften.

Namentlich kann gemäss den Weisungen der AVIG-Praxis AMM Rz. A27 ff. ein Gesuch um arbeitsmarktliche Massnahmen sogar bereits vor der Eröffnung der Rahmenfrist gestellt werden. Das Bundesgericht hat diesbezüglich zudem bestätigt, dass für die Prüfung eines Gesuch s um arbeitsmarktliche Massnahmen die aufgrund der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vorgelegenen und bis zum Erlass der Ablehnungsverfügung b eziehungsweise des Einspracheentscheides eingetretenen Verhältnisse massgebend sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2012 vom 2 8. Mai 2013 E. 5.2 mit Hinweisen ). 3. 2

3.2.1

Hinsichtlich der nachfolgend zu prüfenden Voraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation der von der Beschwerdeführerin beantragten Weiterbildung «CAS Digital Ethics » ist ausschlaggebend, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen der Beschwerdeführerin grundsätzlich Stellen bereithält

(objektive Komponente) und ob sie aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt

ist

und ein Anpassungsbedarf ihres Profils an die Marktnachfrage besteht ( subjektive Komponente; vorstehend E. 1. 3 ).

3.2 . 2

Aus

dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin ( Urk. 6/1) sowie aus den vorliegen den Arbeitszeugnissen ( Urk. 6/3)

geht

hervor, dass sie nach einem Studium der Betriebswirtschaft in C.___ , D.___ , mit Schwerpunkten BWL und VWL, eine kaufmännische Ausbildung in

E.___ absolvierte und hernach seit 1990 in Führungspositionen in verschiedenen in- und ausländischen Unter nehmen tätig war. Ab 2018 war sie bei der Y.___ AG, Z.___ , zuletzt bis 2024

in der Führungsposition als Head of

Localcities bei der A.___ , Strategy und New Business , angestellt .

Die Beschwerdeführerin verfügt über sehr gute Fremdsprachenkenntnisse in Deutsch, Rumänisch, Englisch und Italienisch sowie über gute Kenntnis se in Französisch.

Berufsbegleitend schloss sie seit dem Jahr 2012 kontinuierlich verschiedene Weiterbildungen a b , so unter anderem zur Geschäftsführerin KMU und zum Ch i ef Digital Officer mit eidgenössischem Diplom. Im Januar 20 2 4 und September 2024 schloss sie Weiterbildungen im Bereich AI-Management sowie AI-Transformation an

der B.___ ab. 3.2. 3 Betreffend die objektive Komponente der arbeitsmarktlichen Indikation ist einzig die Frage zu beantworten, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen de r Beschwerdeführerin grundsätzlich Stellen bereithält . Dies ist in Anbetracht der beachtlichen Anzahl an wahrgenommenen Bewerbungs möglich keiten, welche sich aus dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbe mühungen de r Beschwerdeführer in in den Monaten Januar bis März 2025

( Urk. 6/4) sowie der eingereichten Auflistung der Bewerbungen im Jahr 2024 ( Urk. 3/5, vgl. auch Urk. 3/6)

ergeben, klar zu bejahen . 3.2. 4

Im Rahmen der zu prüfenden subjektiven Komponente der arbeitsmarktlichen Indikation stellt sich allein die Frage, ob mit Blick auf die unter E. 3.2. 2 dargelegte Ausbildungs- und Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin eine Anpassungs bedürftigkeit an die bestehende Nachfrage an Stellenangeboten besteht (vorstehend E. 1. 3 ) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vorstehend E.

2.2) , geht es hier nicht um die Frage, ob sie fähig und w illens ist, die beantragte arbeitsmarktliche Massnahme auch tatsächlich zu absolvieren.

Soweit sie geltend macht , sie sei trotz umfangreichen Arbeitsbemühungen seit Januar 2024 ( vgl. Urk. 3/5 -6 ) lediglich zweimal zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden und habe ansonsten Absagen erhalten, was ihre erschwerte Vermittelbarkeit belegen würde, geht zumindest aus den differenzierter vorlie genden persönlichen Arbeitsbemühungen der Monate Januar bis März 2025

( Urk. 6/ 4) hervor, dass einerseits eine grosse Anzahl der getätigten Bewerbungen noch offen sind, andererseits die Beschwerdeführerin im Monat Januar 2025 zu drei Vorstellungsgesprächen, im Februar 2025 zu zwei Vorstellungsgesprächen und im März 2025 zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist.

Dies er Umstand spricht im Bereich der angestrebten hochqualifizierten Tätigkeit mit Führungsposition doch klar gegen eine er schwer t e Vermittelbarkeit .

In Anbetracht ihrer Ausbildung,

der beruflichen Erfahrungen sowie der vorzüg lichen Arbeitszeugnisse der Beschwerdeführerin, was

doch innert drei Monaten seit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenent schädigung zu mehreren Vorstellungsgesprächen geführt hat , lässt sich auch eine a us

ihrem Alter resultierende schwere Vermittelbarkeit im Rahmen der recht sprechungemäss vorzunehmenden Beurteilung der konkreten Situation im Einzelfall nicht

begründen

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2014 vom 2 3. September 2014 E. 5.2 ) .

Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin auch dahingehend, dass der massgebliche Grund für die Absagen ein fehlender MAS respektive ein fehlender Hochschulabschluss sei . So findet sich dieser Absagegrund für die seit Oktober 2024 eingehender dokumentierten persönlichen Arbeitsbemühungen ( Urk. 3/6) bei lediglich bei vier von insgesamt 76 Bewerbungen. Letztlich stellt denn auch das beantragte «CAS Digital Ethics », wie die Beschwerdeführerin selbst darlegte (vorstehend E. 2.2), nur ein Teilmodul des von ihr angestrebten «MAS AI Leadership» dar , und ein MAS-Abschluss wäre damit ohnehin nicht erreicht .

Zusammenfassend mangelt es damit vor dem Hintergrund der bisherigen Ausbildung und Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin

klar an einer Anpas sungsbedürftigkeit ihres Profils an die bestehende Nachfrage des Arbeitsmarktes ( vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2013 vom 2 8. Mai 2013 E. 5.2). Dass eine Weiterbildung im Bereich des Wünschbaren einzuordnen ist, vermag keinen Anspruch auf eine arbeitsmarktliche Massnahme zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 3 0. Juni 2016

E. 5 ). Eine arbeitsmarktliche Indikation als Voraussetzung für den Anspruch auf Übernahme der Kosten für den «CAS Digital Ethics » ist damit zu verneinen. Entsprechend erübrigt sich die weitere Prüfung, ob die von der Beschwerdeführerin beantragte Massnahme geeignet wäre, ihre Vermittlungsfähigkeit zu erhöhen respektive , ob es sich hierbei um eine von der Arbeitslosenversicherung nicht zu übernehmende berufs- und betriebsübliche respektive sozialübliche Weiterbildung handelt oder nicht. 3.3

Aufgrund

des Gesagten ist eine arbeitsmarktliche Indikation als Voraussetzung für die von der Beschwerdeführerin beantragten Übernahme

der Kosten für die Weiterbildung « CAS Digital Ethics » zu verneinen. Der Beschwerdegegner hat deshalb zu Recht eine Kostenübernahme abgelehnt.

Die Beschwerde erweist sich

dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. 4 . 4 .1

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .2

Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).

Trotz seines entsprechenden Antrags ( Urk. 5 S. 2 ) besteht vorliegend kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, weshalb de m Beschwerdegegne r keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 196 8 ,

arbeitete zuletzt seit Januar 2018 bei der Y.___ AG ,

Z.___ , als Head of

Vertical Projects bei der A.___ , Marketing, Audience & Communication, und seit Februar 2020 bis Ende Dezember 2024 als Head of

Localcities bei der A.___ , Strategy und New Business (vgl. Lebenslauf:

Urk. 6/1, Urk. 6/3 ). Die Versicherte meldete sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV) Meilen zur Arbeitsver mittlung

ab

1. Januar 202

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ).

E. 1.2 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59-75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosig keit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG).

Arbeitsmarktliche Massnahmen sind gemäss Art. 59 Abs. 1 bis AVIG Bildungs massnahmen (2. Abschnitt, Art. 60 AVIG), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt, Art. 64a und 64b AVIG) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt, Art. 65 ff. AVIG).

Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden . Solche Massnahmen sollen insbesondere: a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern , damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können; b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeits markts fördern; c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern ; oder d. die Möglichkeit bieten , Berufserfahrungen zu sammeln.

Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art. 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein: a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, sofern nichts anderes bestimmt ist; und b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.

Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllen, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäf tigungsmassnahmen teilnehmen (Art. 59 Abs. 3 bis AVIG). 1. 3

Als Bildungsmassnahmen gelten nach

Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich indivi duelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.

Wie generell bei arbeitsmarktlichen Massnahmen ist auch bei den Bildungs- massnahmen das Bestehen einer arbeitsmarktlichen Indikation Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung . Diese Anspruchs voraussetzung besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus einer objektiven und einer subjektiven Komponente; objektiv ist nach dem aktuellen Bedarf des

(inländischen) Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften zu fragen, subjektiv nach der Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage (Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E.

4.1 und 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.2, je mit Hinweisen). Ausschlaggebend ist somit für das Bundesgericht, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifi kationen der versicherten Person grundsätzlich Stellen bereit hält, und ob die versicherte Person aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.2 und 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E.

4). Bei gegebener arbeitsmarktlicher Indikation muss sodann die konkret ins Auge gefasste Massnahme dazu geeignet sein, die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person massgeblich zu verbessern (vgl. AVIG-Praxis AMM, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Rz . A24). 2.

2. 1

Der Beschwerdegegner erwog in seinem Entscheid ( Urk. 2) im Wesentlichen , dass es ihm mit Blick auf die Ausbildungs- und Erwerbsbiographie der Beschwerde führerin bewusst sei, dass es sich bei der von ihr beantragte n

Massnahme um ein Thema handle, welches für sie von Bedeutung sei und ihr Profil aufwerten würde. Jedoch lasse sich aus diesem Umstand heraus kein Anspruch auf eine arbeits marktliche Massnahme ableiten. Zudem sei

die Aufwertung des persönlichen Bewerbungsprofils nicht Sache der Arbeitslosenversicherung (S. 4 Mitte). Eine erschwerte Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin aus Gründen des Arbeits marktes sei zu verneinen (S. 4 unten f.). Der Arbeitsmarkt frage das Profil der Beschwerdeführerin nach , und d as vorhandene , ausgewiesene Fachwissen und die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin sowie ihre Sprachkenntnisse seien kongruent zu Inseraten im aktuellen Suchbereich. Zudem komme sie zu Vorstel lungsgesprächen, und ihre Verfügbarkeit entspreche den Anforderungen im aktuellen Suchbereich. Das Alter per se sei kein Kriterium, um eine versicherte Person als erschwert vermittelbar zu qualifizieren, da immer die individuelle Situation in jedem Einzelfall massgeben d sei. Überdies habe der Lehrgang Weiterbildung CA S in AI Management B.___

gemäss der Homepage auch die Materie Ethik im Rahmen von AI-Projekten beinhaltet .

Es dürfe davon ausge gangen werden, dass sie auch ohne diese beantragte Weiterbildung «CAS Digital Ethics » in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Stelle in diesem Bereich oder in einem verwandten Tätigkeitsgebiet zu finden, so dass der Einsatz von Präventivmassnahmen der Arbeitslosenversicherung nicht unmittelbar geboten sei (S. 5 Mitte ).

Verneint werde weiter, dass mit dem beantragten Kurs eine erhebliche Verbes serung der Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin eintreten würde. Anhand der ausgeschriebenen Stellen würden keine Anhaltspunkte dafür gesehen, welche für eine Vertiefung dieser Materie sprechen würden (S. 5 unten f.). Letztlich

seien berufs- und betriebsübliche Weiterbildungen, die im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse von den Arbeitgeber n getragen würden , und ebenso sozial übliche Weiterbildungen , nicht Sache der Arbeitslosenversicherung (S. 6 Mitte f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass sich d ie Notwendigkeit der beantragten Weiterbildung in erster Linie aus der aktuellen Marktsituation erg ebe . Für Zielpositionen, auf die sie sich bewerbe, sei nicht mehr allein die langjährige Berufserfahrung entscheidend, sondern zunehmen d der formale Nachweis eines Hochschulabschlusses auf Masterstufe (MAS). In zahlreichen aktuellen Stellenanzeigen werde ein solcher Abschluss als Muss-Kriterium ausgewiesen. Die Weiterbildung «CAS Digital Ethics » sei integraler Bestandteil eines MAS-Programms im Bereich AI Leadership an der B.___ . Der erfolgreiche Abschluss des CAS sei Voraussetzung, um den MAS -Titel zu erlangen. Erst mit diesem formalen Nachweis würde sie die grundlegenden Anforderungen der Arbeitsmarktschnittstelle erfüllen und könn t e wieder in ernsthafte Auswahlverfahren eintreten.

Die aktuelle Vermittlungshemmung liege somit

nicht nur in ihrem Alter oder einem bra n chenspezifischen Profil begründet, sondern in einem objektiv nach weisbaren Ausschlusskriterium, das durch diese Weiterbildung gezielt beseitigt werde. Ihr Bewerbungserfolg liege derzeit nur bei 1,3 % (zwei Einladungen auf über 150 Bewerbungen), was eine reale und belegbare arbeitsmarktliche Erschwernis belege. Die beantragte Weiterbildung sei somit ein zentrales Mittel, um diese strukturelle n Hindernisse nachhaltig abzubauen (S. 2 Ziff. III).

Die objektive Komponente der erschwerten Vermittlungsfähigkeit aus arbeits marktlichen Gründen sei bei ihr klar erfüllt infolge des Fehlens eines in der Schweiz anerkannten Hochschulabschlusses, ihres Alters sowie ihrer beruflichen Erfahrung, welche sich auf wenige Branchen konzentriere. Ihr RAV-Personalberater habe zudem die Weiterbildung als arbeitsmarktlich sinnvoll und unterstützungswürdig eingestuft (S. 3 oben). Auch die subjektive Komponente sei erfüllt, zumal sie bereit sei, eine anspruchsvolle Weiterbildung auf Hochschul niveau zu absolvieren, um ihre berufliche Reintegration zu ermöglichen. Das «CAS Digital Ethics » sei als Massnahme geeignet, ihre Vermittlungsfähigkeit nachweislich zu verbessern (S. 3 Ziff. 2). Es handle sich dabei um keine allge meine oder sozialübliche Weiterbildung, sondern um eine gezielte, moderne Fachqualifikation, die in Stellenausschreibungen als Kompetenzanforderung regelmässig auftauche. Der fehlende Hochschulabschluss blockiere systematisch den Zugang zu relevanten Positionen (S. 3 Ziff. 3). Letztlich erweise sich die Ablehnung ihres Gesuches durch den Beschwerdegegner auch als unverhältnis mässig. Die beantragten Kurskosten ( Fr. 13'800.--) stünden in einem ange messenen Verhältnis zu den laufenden Taggeldleistungen der Arbeitslosen versicherung (S. 4 oben). Die wirtschaftliche Zumutbarkeit sei durch den erwart baren Nutzen im Sinne einer verkürzten Bezugsdauer gerechtfertigt (S.

4 unten). 2.3

In seiner Beschwerdeantwort ( Urk. 5) wiederholte der Beschwerdegegner seine bereits im Einspracheentscheid (vorstehend E. 2.1) dargelegten Standpunkte und führte ergänzend aus , dass die Beschwerdeführerin seit der Anmeldung beim RAV ab Januar 2025 mindestens einmal pro Monat zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Keine der beigelegten Stellenausschreibungen hätten ein CAS Weiterbildung in Digital Ethics verlangt ( S. 5 Rz. 10 ). Des Weiteren könne im vorliegenden Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (14 Tage nach RAV-Anmeldung) die Beurteilung der erschwerten Vermittelbarkeit grundsätzlich nicht bejaht werden. Nach Anmeldung beim RAV könne die dort personalberatende Person erst nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne (mindestens drei Monate) die Einschätzung der erschwerten Vermittelbarkeit vornehmen

( S. 5 f. Rz. 11 ) . Der Bereich QuS und nicht das RAV habe die Kompetenz, die Kursgesuche rechtlich detailliert zu prüfen ( S. 6 Rz. 12 ). 2.4

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen für das beantragte «CAS Digital Ethics ». 3.

3.1

Das Vorbringen des Beschwerdegegners in seiner Beschwerdeantwort (vorstehend E. 2.3), wonach das Gesuch der Beschwerdeführerin um arbeitsmarktliche Massnahmen gar nicht geprüft werden könne, zumal sie es bereits zwei Wochen nach Anmeldung beim RAV eingereicht habe, erweist sich als hinfällig, zumal er mit Einspracheentscheid über das Gesuch entschieden hat und sich im Weiteren auch keine gesetzliche Grundlage dafür findet, wonach Gesuche um arbeitsmarkt liche Massnahmen erst nach einer gewissen Dauer der laufenden Rahmenfrist gestellt und geprüft werden dürften.

Namentlich kann gemäss den Weisungen der AVIG-Praxis AMM Rz. A27 ff. ein Gesuch um arbeitsmarktliche Massnahmen sogar bereits vor der Eröffnung der Rahmenfrist gestellt werden. Das Bundesgericht hat diesbezüglich zudem bestätigt, dass für die Prüfung eines Gesuch s um arbeitsmarktliche Massnahmen die aufgrund der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vorgelegenen und bis zum Erlass der Ablehnungsverfügung b eziehungsweise des Einspracheentscheides eingetretenen Verhältnisse massgebend sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2012 vom 2 8. Mai 2013 E. 5.2 mit Hinweisen ). 3. 2

3.2.1

Hinsichtlich der nachfolgend zu prüfenden Voraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation der von der Beschwerdeführerin beantragten Weiterbildung «CAS Digital Ethics » ist ausschlaggebend, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen der Beschwerdeführerin grundsätzlich Stellen bereithält

(objektive Komponente) und ob sie aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt

ist

und ein Anpassungsbedarf ihres Profils an die Marktnachfrage besteht ( subjektive Komponente; vorstehend E. 1. 3 ).

3.2 . 2

Aus

dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin ( Urk. 6/1) sowie aus den vorliegen den Arbeitszeugnissen ( Urk. 6/3)

geht

hervor, dass sie nach einem Studium der Betriebswirtschaft in C.___ , D.___ , mit Schwerpunkten BWL und VWL, eine kaufmännische Ausbildung in

E.___ absolvierte und hernach seit 1990 in Führungspositionen in verschiedenen in- und ausländischen Unter nehmen tätig war. Ab 2018 war sie bei der Y.___ AG, Z.___ , zuletzt bis 2024

in der Führungsposition als Head of

Localcities bei der A.___ , Strategy und New Business , angestellt .

Die Beschwerdeführerin verfügt über sehr gute Fremdsprachenkenntnisse in Deutsch, Rumänisch, Englisch und Italienisch sowie über gute Kenntnis se in Französisch.

Berufsbegleitend schloss sie seit dem Jahr 2012 kontinuierlich verschiedene Weiterbildungen a b , so unter anderem zur Geschäftsführerin KMU und zum Ch i ef Digital Officer mit eidgenössischem Diplom. Im Januar 20 2 4 und September 2024 schloss sie Weiterbildungen im Bereich AI-Management sowie AI-Transformation an

der B.___ ab. 3.2. 3 Betreffend die objektive Komponente der arbeitsmarktlichen Indikation ist einzig die Frage zu beantworten, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen de r Beschwerdeführerin grundsätzlich Stellen bereithält . Dies ist in Anbetracht der beachtlichen Anzahl an wahrgenommenen Bewerbungs möglich keiten, welche sich aus dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbe mühungen de r Beschwerdeführer in in den Monaten Januar bis März 2025

( Urk. 6/4) sowie der eingereichten Auflistung der Bewerbungen im Jahr 2024 ( Urk. 3/5, vgl. auch Urk. 3/6)

ergeben, klar zu bejahen . 3.2. 4

Im Rahmen der zu prüfenden subjektiven Komponente der arbeitsmarktlichen Indikation stellt sich allein die Frage, ob mit Blick auf die unter E. 3.2. 2 dargelegte Ausbildungs- und Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin eine Anpassungs bedürftigkeit an die bestehende Nachfrage an Stellenangeboten besteht (vorstehend E. 1. 3 ) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vorstehend E.

2.2) , geht es hier nicht um die Frage, ob sie fähig und w illens ist, die beantragte arbeitsmarktliche Massnahme auch tatsächlich zu absolvieren.

Soweit sie geltend macht , sie sei trotz umfangreichen Arbeitsbemühungen seit Januar 2024 ( vgl. Urk. 3/5 -6 ) lediglich zweimal zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden und habe ansonsten Absagen erhalten, was ihre erschwerte Vermittelbarkeit belegen würde, geht zumindest aus den differenzierter vorlie genden persönlichen Arbeitsbemühungen der Monate Januar bis März 2025

( Urk. 6/ 4) hervor, dass einerseits eine grosse Anzahl der getätigten Bewerbungen noch offen sind, andererseits die Beschwerdeführerin im Monat Januar 2025 zu drei Vorstellungsgesprächen, im Februar 2025 zu zwei Vorstellungsgesprächen und im März 2025 zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist.

Dies er Umstand spricht im Bereich der angestrebten hochqualifizierten Tätigkeit mit Führungsposition doch klar gegen eine er schwer t e Vermittelbarkeit .

In Anbetracht ihrer Ausbildung,

der beruflichen Erfahrungen sowie der vorzüg lichen Arbeitszeugnisse der Beschwerdeführerin, was

doch innert drei Monaten seit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenent schädigung zu mehreren Vorstellungsgesprächen geführt hat , lässt sich auch eine a us

ihrem Alter resultierende schwere Vermittelbarkeit im Rahmen der recht sprechungemäss vorzunehmenden Beurteilung der konkreten Situation im Einzelfall nicht

begründen

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2014 vom 2 3. September 2014 E. 5.2 ) .

Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin auch dahingehend, dass der massgebliche Grund für die Absagen ein fehlender MAS respektive ein fehlender Hochschulabschluss sei . So findet sich dieser Absagegrund für die seit Oktober 2024 eingehender dokumentierten persönlichen Arbeitsbemühungen ( Urk. 3/6) bei lediglich bei vier von insgesamt 76 Bewerbungen. Letztlich stellt denn auch das beantragte «CAS Digital Ethics », wie die Beschwerdeführerin selbst darlegte (vorstehend E. 2.2), nur ein Teilmodul des von ihr angestrebten «MAS AI Leadership» dar , und ein MAS-Abschluss wäre damit ohnehin nicht erreicht .

Zusammenfassend mangelt es damit vor dem Hintergrund der bisherigen Ausbildung und Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin

klar an einer Anpas sungsbedürftigkeit ihres Profils an die bestehende Nachfrage des Arbeitsmarktes ( vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2013 vom 2 8. Mai 2013 E. 5.2). Dass eine Weiterbildung im Bereich des Wünschbaren einzuordnen ist, vermag keinen Anspruch auf eine arbeitsmarktliche Massnahme zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 3 0. Juni 2016

E. 5 ). Eine arbeitsmarktliche Indikation als Voraussetzung für den Anspruch auf Übernahme der Kosten für den «CAS Digital Ethics » ist damit zu verneinen. Entsprechend erübrigt sich die weitere Prüfung, ob die von der Beschwerdeführerin beantragte Massnahme geeignet wäre, ihre Vermittlungsfähigkeit zu erhöhen respektive , ob es sich hierbei um eine von der Arbeitslosenversicherung nicht zu übernehmende berufs- und betriebsübliche respektive sozialübliche Weiterbildung handelt oder nicht. 3.3

Aufgrund

des Gesagten ist eine arbeitsmarktliche Indikation als Voraussetzung für die von der Beschwerdeführerin beantragten Übernahme

der Kosten für die Weiterbildung « CAS Digital Ethics » zu verneinen. Der Beschwerdegegner hat deshalb zu Recht eine Kostenübernahme abgelehnt.

Die Beschwerde erweist sich

dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. 4 . 4 .1

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .2

Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).

Trotz seines entsprechenden Antrags ( Urk. 5 S. 2 ) besteht vorliegend kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, weshalb de m Beschwerdegegne r keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan

E. 5 und bei der Arbeitslosenkasse

zum

Bezug von Arbeitslosenentschädigun g ab demselben Datum an ( vgl. Urk. 6/6 ).

Mit

Formular «Gesuch für einen individuellen Kurs» vom 1 7. Januar 2025 bean tragte sie

die Übernahme der Kosten von Fr. 13'800.-- für die Weiterbildung «CAS Digital Ethics », durchgeführt an der B.___ ( B.___ ; Urk. 6/7/1 ).

Mit Verfügung vom

2 7. Januar 2025

lehnte das RAV Zürich das Gesuch ab ( Urk.

E. 6 / 7/2 ). Die dagegen von der Versicherten am 3. Februar 2025 erhobene Einsprache ( Urk. 6/ 7/3 ) , wies das Amt für Arbeit (AFA), Qualifizierung für Stellensuchende ( QuS ),

mit Einspracheentscheid vom 1 4. März 2025 ab ( Urk. 6/ 7/4 =

Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 1. April 2025 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 4. März 2025 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und d er Beschwerdegegner sei zur Kostenübernahme der Weiterbildung gemäss Art. 59 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zu verpflichten. Eventuell sei die Sache an den Beschwerdegegner zur Neubeurteilung unter Berücksichti gung der tatsächlichen arbeitsmarktlichen Vermittlungshemmnisse zurückzu weisen ( Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2025 ( Urk.

5) beantragte d er Beschwerde gegner, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Die vom Beschwerdegegner am 3 0. Mai 2025 eingereichte Verbesserung der Beschwerdeantwort ( Urk.

E. 8 -9 ), wurde der Beschwerdeführerin am 1 3. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00065 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

27. August 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeit (AFA) Qualifizierung für Stellensuchende ( QuS ) Lagerstrasse 107, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 196 8 ,

arbeitete zuletzt seit Januar 2018 bei der Y.___ AG ,

Z.___ , als Head of

Vertical Projects bei der A.___ , Marketing, Audience & Communication, und seit Februar 2020 bis Ende Dezember 2024 als Head of

Localcities bei der A.___ , Strategy und New Business (vgl. Lebenslauf:

Urk. 6/1, Urk. 6/3 ). Die Versicherte meldete sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV) Meilen zur Arbeitsver mittlung

ab

1. Januar 202 5 und bei der Arbeitslosenkasse

zum

Bezug von Arbeitslosenentschädigun g ab demselben Datum an ( vgl. Urk. 6/6 ).

Mit

Formular «Gesuch für einen individuellen Kurs» vom 1 7. Januar 2025 bean tragte sie

die Übernahme der Kosten von Fr. 13'800.-- für die Weiterbildung «CAS Digital Ethics », durchgeführt an der B.___ ( B.___ ; Urk. 6/7/1 ).

Mit Verfügung vom

2 7. Januar 2025

lehnte das RAV Zürich das Gesuch ab ( Urk. 6 / 7/2 ). Die dagegen von der Versicherten am 3. Februar 2025 erhobene Einsprache ( Urk. 6/ 7/3 ) , wies das Amt für Arbeit (AFA), Qualifizierung für Stellensuchende ( QuS ),

mit Einspracheentscheid vom 1 4. März 2025 ab ( Urk. 6/ 7/4 =

Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 1. April 2025 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 4. März 2025 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und d er Beschwerdegegner sei zur Kostenübernahme der Weiterbildung gemäss Art. 59 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zu verpflichten. Eventuell sei die Sache an den Beschwerdegegner zur Neubeurteilung unter Berücksichti gung der tatsächlichen arbeitsmarktlichen Vermittlungshemmnisse zurückzu weisen ( Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2025 ( Urk.

5) beantragte d er Beschwerde gegner, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Die vom Beschwerdegegner am 3 0. Mai 2025 eingereichte Verbesserung der Beschwerdeantwort ( Urk. 8 -9 ), wurde der Beschwerdeführerin am 1 3. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ). 1.2

Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59-75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosig keit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG).

Arbeitsmarktliche Massnahmen sind gemäss Art. 59 Abs. 1 bis AVIG Bildungs massnahmen (2. Abschnitt, Art. 60 AVIG), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt, Art. 64a und 64b AVIG) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt, Art. 65 ff. AVIG).

Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden . Solche Massnahmen sollen insbesondere: a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern , damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können; b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeits markts fördern; c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern ; oder d. die Möglichkeit bieten , Berufserfahrungen zu sammeln.

Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art. 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein: a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, sofern nichts anderes bestimmt ist; und b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.

Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllen, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäf tigungsmassnahmen teilnehmen (Art. 59 Abs. 3 bis AVIG). 1. 3

Als Bildungsmassnahmen gelten nach

Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich indivi duelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.

Wie generell bei arbeitsmarktlichen Massnahmen ist auch bei den Bildungs- massnahmen das Bestehen einer arbeitsmarktlichen Indikation Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung . Diese Anspruchs voraussetzung besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus einer objektiven und einer subjektiven Komponente; objektiv ist nach dem aktuellen Bedarf des

(inländischen) Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften zu fragen, subjektiv nach der Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage (Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E.

4.1 und 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.2, je mit Hinweisen). Ausschlaggebend ist somit für das Bundesgericht, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifi kationen der versicherten Person grundsätzlich Stellen bereit hält, und ob die versicherte Person aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.2 und 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E.

4). Bei gegebener arbeitsmarktlicher Indikation muss sodann die konkret ins Auge gefasste Massnahme dazu geeignet sein, die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person massgeblich zu verbessern (vgl. AVIG-Praxis AMM, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Rz . A24). 2.

2. 1

Der Beschwerdegegner erwog in seinem Entscheid ( Urk. 2) im Wesentlichen , dass es ihm mit Blick auf die Ausbildungs- und Erwerbsbiographie der Beschwerde führerin bewusst sei, dass es sich bei der von ihr beantragte n

Massnahme um ein Thema handle, welches für sie von Bedeutung sei und ihr Profil aufwerten würde. Jedoch lasse sich aus diesem Umstand heraus kein Anspruch auf eine arbeits marktliche Massnahme ableiten. Zudem sei

die Aufwertung des persönlichen Bewerbungsprofils nicht Sache der Arbeitslosenversicherung (S. 4 Mitte). Eine erschwerte Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin aus Gründen des Arbeits marktes sei zu verneinen (S. 4 unten f.). Der Arbeitsmarkt frage das Profil der Beschwerdeführerin nach , und d as vorhandene , ausgewiesene Fachwissen und die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin sowie ihre Sprachkenntnisse seien kongruent zu Inseraten im aktuellen Suchbereich. Zudem komme sie zu Vorstel lungsgesprächen, und ihre Verfügbarkeit entspreche den Anforderungen im aktuellen Suchbereich. Das Alter per se sei kein Kriterium, um eine versicherte Person als erschwert vermittelbar zu qualifizieren, da immer die individuelle Situation in jedem Einzelfall massgeben d sei. Überdies habe der Lehrgang Weiterbildung CA S in AI Management B.___

gemäss der Homepage auch die Materie Ethik im Rahmen von AI-Projekten beinhaltet .

Es dürfe davon ausge gangen werden, dass sie auch ohne diese beantragte Weiterbildung «CAS Digital Ethics » in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Stelle in diesem Bereich oder in einem verwandten Tätigkeitsgebiet zu finden, so dass der Einsatz von Präventivmassnahmen der Arbeitslosenversicherung nicht unmittelbar geboten sei (S. 5 Mitte ).

Verneint werde weiter, dass mit dem beantragten Kurs eine erhebliche Verbes serung der Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin eintreten würde. Anhand der ausgeschriebenen Stellen würden keine Anhaltspunkte dafür gesehen, welche für eine Vertiefung dieser Materie sprechen würden (S. 5 unten f.). Letztlich

seien berufs- und betriebsübliche Weiterbildungen, die im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse von den Arbeitgeber n getragen würden , und ebenso sozial übliche Weiterbildungen , nicht Sache der Arbeitslosenversicherung (S. 6 Mitte f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass sich d ie Notwendigkeit der beantragten Weiterbildung in erster Linie aus der aktuellen Marktsituation erg ebe . Für Zielpositionen, auf die sie sich bewerbe, sei nicht mehr allein die langjährige Berufserfahrung entscheidend, sondern zunehmen d der formale Nachweis eines Hochschulabschlusses auf Masterstufe (MAS). In zahlreichen aktuellen Stellenanzeigen werde ein solcher Abschluss als Muss-Kriterium ausgewiesen. Die Weiterbildung «CAS Digital Ethics » sei integraler Bestandteil eines MAS-Programms im Bereich AI Leadership an der B.___ . Der erfolgreiche Abschluss des CAS sei Voraussetzung, um den MAS -Titel zu erlangen. Erst mit diesem formalen Nachweis würde sie die grundlegenden Anforderungen der Arbeitsmarktschnittstelle erfüllen und könn t e wieder in ernsthafte Auswahlverfahren eintreten.

Die aktuelle Vermittlungshemmung liege somit

nicht nur in ihrem Alter oder einem bra n chenspezifischen Profil begründet, sondern in einem objektiv nach weisbaren Ausschlusskriterium, das durch diese Weiterbildung gezielt beseitigt werde. Ihr Bewerbungserfolg liege derzeit nur bei 1,3 % (zwei Einladungen auf über 150 Bewerbungen), was eine reale und belegbare arbeitsmarktliche Erschwernis belege. Die beantragte Weiterbildung sei somit ein zentrales Mittel, um diese strukturelle n Hindernisse nachhaltig abzubauen (S. 2 Ziff. III).

Die objektive Komponente der erschwerten Vermittlungsfähigkeit aus arbeits marktlichen Gründen sei bei ihr klar erfüllt infolge des Fehlens eines in der Schweiz anerkannten Hochschulabschlusses, ihres Alters sowie ihrer beruflichen Erfahrung, welche sich auf wenige Branchen konzentriere. Ihr RAV-Personalberater habe zudem die Weiterbildung als arbeitsmarktlich sinnvoll und unterstützungswürdig eingestuft (S. 3 oben). Auch die subjektive Komponente sei erfüllt, zumal sie bereit sei, eine anspruchsvolle Weiterbildung auf Hochschul niveau zu absolvieren, um ihre berufliche Reintegration zu ermöglichen. Das «CAS Digital Ethics » sei als Massnahme geeignet, ihre Vermittlungsfähigkeit nachweislich zu verbessern (S. 3 Ziff. 2). Es handle sich dabei um keine allge meine oder sozialübliche Weiterbildung, sondern um eine gezielte, moderne Fachqualifikation, die in Stellenausschreibungen als Kompetenzanforderung regelmässig auftauche. Der fehlende Hochschulabschluss blockiere systematisch den Zugang zu relevanten Positionen (S. 3 Ziff. 3). Letztlich erweise sich die Ablehnung ihres Gesuches durch den Beschwerdegegner auch als unverhältnis mässig. Die beantragten Kurskosten ( Fr. 13'800.--) stünden in einem ange messenen Verhältnis zu den laufenden Taggeldleistungen der Arbeitslosen versicherung (S. 4 oben). Die wirtschaftliche Zumutbarkeit sei durch den erwart baren Nutzen im Sinne einer verkürzten Bezugsdauer gerechtfertigt (S.

4 unten). 2.3

In seiner Beschwerdeantwort ( Urk. 5) wiederholte der Beschwerdegegner seine bereits im Einspracheentscheid (vorstehend E. 2.1) dargelegten Standpunkte und führte ergänzend aus , dass die Beschwerdeführerin seit der Anmeldung beim RAV ab Januar 2025 mindestens einmal pro Monat zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Keine der beigelegten Stellenausschreibungen hätten ein CAS Weiterbildung in Digital Ethics verlangt ( S. 5 Rz. 10 ). Des Weiteren könne im vorliegenden Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (14 Tage nach RAV-Anmeldung) die Beurteilung der erschwerten Vermittelbarkeit grundsätzlich nicht bejaht werden. Nach Anmeldung beim RAV könne die dort personalberatende Person erst nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne (mindestens drei Monate) die Einschätzung der erschwerten Vermittelbarkeit vornehmen

( S. 5 f. Rz. 11 ) . Der Bereich QuS und nicht das RAV habe die Kompetenz, die Kursgesuche rechtlich detailliert zu prüfen ( S. 6 Rz. 12 ). 2.4

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen für das beantragte «CAS Digital Ethics ». 3.

3.1

Das Vorbringen des Beschwerdegegners in seiner Beschwerdeantwort (vorstehend E. 2.3), wonach das Gesuch der Beschwerdeführerin um arbeitsmarktliche Massnahmen gar nicht geprüft werden könne, zumal sie es bereits zwei Wochen nach Anmeldung beim RAV eingereicht habe, erweist sich als hinfällig, zumal er mit Einspracheentscheid über das Gesuch entschieden hat und sich im Weiteren auch keine gesetzliche Grundlage dafür findet, wonach Gesuche um arbeitsmarkt liche Massnahmen erst nach einer gewissen Dauer der laufenden Rahmenfrist gestellt und geprüft werden dürften.

Namentlich kann gemäss den Weisungen der AVIG-Praxis AMM Rz. A27 ff. ein Gesuch um arbeitsmarktliche Massnahmen sogar bereits vor der Eröffnung der Rahmenfrist gestellt werden. Das Bundesgericht hat diesbezüglich zudem bestätigt, dass für die Prüfung eines Gesuch s um arbeitsmarktliche Massnahmen die aufgrund der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vorgelegenen und bis zum Erlass der Ablehnungsverfügung b eziehungsweise des Einspracheentscheides eingetretenen Verhältnisse massgebend sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2012 vom 2 8. Mai 2013 E. 5.2 mit Hinweisen ). 3. 2

3.2.1

Hinsichtlich der nachfolgend zu prüfenden Voraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation der von der Beschwerdeführerin beantragten Weiterbildung «CAS Digital Ethics » ist ausschlaggebend, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen der Beschwerdeführerin grundsätzlich Stellen bereithält

(objektive Komponente) und ob sie aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt

ist

und ein Anpassungsbedarf ihres Profils an die Marktnachfrage besteht ( subjektive Komponente; vorstehend E. 1. 3 ).

3.2 . 2

Aus

dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin ( Urk. 6/1) sowie aus den vorliegen den Arbeitszeugnissen ( Urk. 6/3)

geht

hervor, dass sie nach einem Studium der Betriebswirtschaft in C.___ , D.___ , mit Schwerpunkten BWL und VWL, eine kaufmännische Ausbildung in

E.___ absolvierte und hernach seit 1990 in Führungspositionen in verschiedenen in- und ausländischen Unter nehmen tätig war. Ab 2018 war sie bei der Y.___ AG, Z.___ , zuletzt bis 2024

in der Führungsposition als Head of

Localcities bei der A.___ , Strategy und New Business , angestellt .

Die Beschwerdeführerin verfügt über sehr gute Fremdsprachenkenntnisse in Deutsch, Rumänisch, Englisch und Italienisch sowie über gute Kenntnis se in Französisch.

Berufsbegleitend schloss sie seit dem Jahr 2012 kontinuierlich verschiedene Weiterbildungen a b , so unter anderem zur Geschäftsführerin KMU und zum Ch i ef Digital Officer mit eidgenössischem Diplom. Im Januar 20 2 4 und September 2024 schloss sie Weiterbildungen im Bereich AI-Management sowie AI-Transformation an

der B.___ ab. 3.2. 3 Betreffend die objektive Komponente der arbeitsmarktlichen Indikation ist einzig die Frage zu beantworten, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen de r Beschwerdeführerin grundsätzlich Stellen bereithält . Dies ist in Anbetracht der beachtlichen Anzahl an wahrgenommenen Bewerbungs möglich keiten, welche sich aus dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbe mühungen de r Beschwerdeführer in in den Monaten Januar bis März 2025

( Urk. 6/4) sowie der eingereichten Auflistung der Bewerbungen im Jahr 2024 ( Urk. 3/5, vgl. auch Urk. 3/6)

ergeben, klar zu bejahen . 3.2. 4

Im Rahmen der zu prüfenden subjektiven Komponente der arbeitsmarktlichen Indikation stellt sich allein die Frage, ob mit Blick auf die unter E. 3.2. 2 dargelegte Ausbildungs- und Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin eine Anpassungs bedürftigkeit an die bestehende Nachfrage an Stellenangeboten besteht (vorstehend E. 1. 3 ) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vorstehend E.

2.2) , geht es hier nicht um die Frage, ob sie fähig und w illens ist, die beantragte arbeitsmarktliche Massnahme auch tatsächlich zu absolvieren.

Soweit sie geltend macht , sie sei trotz umfangreichen Arbeitsbemühungen seit Januar 2024 ( vgl. Urk. 3/5 -6 ) lediglich zweimal zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden und habe ansonsten Absagen erhalten, was ihre erschwerte Vermittelbarkeit belegen würde, geht zumindest aus den differenzierter vorlie genden persönlichen Arbeitsbemühungen der Monate Januar bis März 2025

( Urk. 6/ 4) hervor, dass einerseits eine grosse Anzahl der getätigten Bewerbungen noch offen sind, andererseits die Beschwerdeführerin im Monat Januar 2025 zu drei Vorstellungsgesprächen, im Februar 2025 zu zwei Vorstellungsgesprächen und im März 2025 zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist.

Dies er Umstand spricht im Bereich der angestrebten hochqualifizierten Tätigkeit mit Führungsposition doch klar gegen eine er schwer t e Vermittelbarkeit .

In Anbetracht ihrer Ausbildung,

der beruflichen Erfahrungen sowie der vorzüg lichen Arbeitszeugnisse der Beschwerdeführerin, was

doch innert drei Monaten seit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenent schädigung zu mehreren Vorstellungsgesprächen geführt hat , lässt sich auch eine a us

ihrem Alter resultierende schwere Vermittelbarkeit im Rahmen der recht sprechungemäss vorzunehmenden Beurteilung der konkreten Situation im Einzelfall nicht

begründen

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2014 vom 2 3. September 2014 E. 5.2 ) .

Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin auch dahingehend, dass der massgebliche Grund für die Absagen ein fehlender MAS respektive ein fehlender Hochschulabschluss sei . So findet sich dieser Absagegrund für die seit Oktober 2024 eingehender dokumentierten persönlichen Arbeitsbemühungen ( Urk. 3/6) bei lediglich bei vier von insgesamt 76 Bewerbungen. Letztlich stellt denn auch das beantragte «CAS Digital Ethics », wie die Beschwerdeführerin selbst darlegte (vorstehend E. 2.2), nur ein Teilmodul des von ihr angestrebten «MAS AI Leadership» dar , und ein MAS-Abschluss wäre damit ohnehin nicht erreicht .

Zusammenfassend mangelt es damit vor dem Hintergrund der bisherigen Ausbildung und Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin

klar an einer Anpas sungsbedürftigkeit ihres Profils an die bestehende Nachfrage des Arbeitsmarktes ( vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2013 vom 2 8. Mai 2013 E. 5.2). Dass eine Weiterbildung im Bereich des Wünschbaren einzuordnen ist, vermag keinen Anspruch auf eine arbeitsmarktliche Massnahme zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 3 0. Juni 2016

E. 5 ). Eine arbeitsmarktliche Indikation als Voraussetzung für den Anspruch auf Übernahme der Kosten für den «CAS Digital Ethics » ist damit zu verneinen. Entsprechend erübrigt sich die weitere Prüfung, ob die von der Beschwerdeführerin beantragte Massnahme geeignet wäre, ihre Vermittlungsfähigkeit zu erhöhen respektive , ob es sich hierbei um eine von der Arbeitslosenversicherung nicht zu übernehmende berufs- und betriebsübliche respektive sozialübliche Weiterbildung handelt oder nicht. 3.3

Aufgrund

des Gesagten ist eine arbeitsmarktliche Indikation als Voraussetzung für die von der Beschwerdeführerin beantragten Übernahme

der Kosten für die Weiterbildung « CAS Digital Ethics » zu verneinen. Der Beschwerdegegner hat deshalb zu Recht eine Kostenübernahme abgelehnt.

Die Beschwerde erweist sich

dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. 4 . 4 .1

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .2

Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).

Trotz seines entsprechenden Antrags ( Urk. 5 S. 2 ) besteht vorliegend kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, weshalb de m Beschwerdegegne r keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan