Sachverhalt
1.
X.___,
geboren
1989,
war
vor
Eintritt
der
Arbeitslosigkeit
vom
5.
Februar
2022
bis
10.
Mai
2024
als
Business
Analyst
in
einem
100%-Pensum
bei O.___ angestellt
(Urk.
6/7
f.).
Am
25.
April
2024
meldete
sich
die
Versicherte
beim
Regionalen
Arbeitsvermitt lungs zentrum
(RAV)
Zürich
Vulkan strasse
zur
Arbeits ver mittlung
(Urk.
6/13)
und
bean tragte
am
20.
Mai
2024
Arbeits losenentschädigung
ab
dem
10.
Mai
2024
(Urk.
6/9
ff.).
Mit
Verfügung
vom
8.
Januar
2025
stellte
das
Amt
für
Arbeit
(AFA)
die
Ver sicherte
wegen
ungenü gender
persönlicher
Arbeits bemühungen
für
die
Kontrollperiode
November
2024
mit
Wirkung
ab
dem
1.
Dezember
2024
für
sieben
Tage
in
der
Anspruchs berech tigung
ei n
(Urk.
6/93
f.).
Die
dagegen
von
der
Versicherten
am
28.
Januar
2025
(Urk.
6/60
f.)
erhobene
Einsprache
wies
das
A F A
mit
Entscheid
vom
6.
März
2025
ab
(Urk.
6/36
ff.
=
Urk.
2).
2.
Dagegen
erhob
die
Versicherte
mit
Eingabe
vo m
31.
März
2025
Beschwerde
und
beantragte
sinngemäss,
es
sei
der
angefochtene
Entscheid
aufzuheben
und
von
einer
Einstel lung
in
der
Anspruchsberechtigung
abzusehen
(Urk.
1).
Der
Beschwer de gegner
bean tragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
15.
April
2025
die
Abweisung
der
Beschwerde
(Ur k.
5;
unter
Beilage
der
Akten
[Urk.
6/1- 199 ]),
was
der
Beschwerdeführer in
am
24.
April
2025
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
7). 3.
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Akten
wird,
soweit
erfor derlich,
im
Rahmen
der
nachfolgenden
Erwägungen
eingegangen.
Die
Einzelrichterin
zieht
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 lit.
c
AVIG
ist
die
versicherte
Person
in
der
Anspruchsberechtigung
einzustellen,
wenn
sie
sich
persönlich
nicht
genü gend
um
zumutbare
Arbeit
bemüht.
E. 1.1 Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
E. 1.4 hiervor).
E. 2 AVIV
nicht
mehr
berücksichtigt,
wenn
die
versicherte
Person
die
Frist
verstreichen
lässt
und
keinen
entschuldbaren
Grund
geltend
macht.
Die
Einstellung
erfolgt,
ohne
dass
eine
zusätzliche
Frist
gewährt
werden
müsste.
Unerheblich
ist,
dass
die
Nachweise
später
erbracht
werden,
zum
Beispiel
in
einem
Einspracheverfahren
(vgl.
BGE
139
V
164
E.
3.2).
Rechtsprechungsgemäss
ist
die
elektronische
Übermittlung
der
Unterlagen
zur
Abklärung
der
Anspruchsberechtigung
im
Bereich
der
Arbeitslosenversicherung
zulässig.
In
einem
solchen
Fall
hat
die
versicherte
Person
zu
beweisen,
dass
das
Formular
spätestens
am
letzten
Tag
der
Frist
in
den
Machtbereich
der
Behörde
gelangt
ist.
Der
Absender
ist
deshalb
gehalten,
sich
den
Empfang
der
elektronisch
verschickten
Sendung
vom
Adressaten
bestätigen
zu
lassen
und
–
im
Falle
des
Ausbleibens
der
Bestätigung
–
den
postalischen
Weg
zu
nutzen
(BGE
145
V
90
E.
6.2.2).
E. 2.1 Der
Beschwerdegegner
begründete
den
angefochtenen
Entscheid
damit,
dass
das
Nachweisformular
für
die
Kontrollperiode
November
202
E. 2.2 Demgegenüber
machte
die
Beschwerdeführerin
sinngemäss
geltend,
sie
habe
die
Arbeitsbemühungen
für
den
Kontrollmonat
November
2024
fristgerecht
per
E Mail
eingereicht.
Ihr
sei
beim
Eingeben
der
E-Mail-Adresse
ein
Tippfehler
unter laufen,
weshalb
die
Nachricht
nicht
korrekt
habe
zugestellt
werden
können.
Nichtsdestotrotz
habe
sie
ihre
Bemühungen,
eine
neue
Arbeitsstelle
zu
finden,
konsequent
und
ohne
Unterbrechung
durchgeführt
(Urk.
1).
E. 2.3 Strittig
und
zu
prüfen
ist,
ob
der
Beschwerdegegner
die
Beschwerdeführerin
zu
Recht
für
die
Dauer
von
sieben
Tagen
in
der
Anspruchsberechtigung
eingestellt
hat. 3.
E. 3 AVIV). 2.
E. 3.1 Damit
die
monatlichen
Arbeitsbemühungen
kontrolliert
werden
können,
muss
die
versicherte
Person
gemäss
Art.
26
Abs.
2
Satz
1
AVIV
den
entsprechenden
Nach weis
für
jede
Kontrollperiode
spätestens
am
fünften
Tag
des
folgenden
Monats
oder
am
ersten
auf
diesen
Tag
folgenden
Werktag
einreichen
(vgl.
E.
1. 3
und
AVIG-Praxis
ALE
B
324).
In
den
Nachweisformularen
(unter
anderem
auch
in
demjenigen
der
Kontrollperiode
November
2024,
vgl.
Urk.
6/69)
findet
sich
der
aus drückliche
Hinweis
darauf,
dass
die
Arbeitsbemühungen
bis
zum
E. 3.2.1 Den
Akten
ist
zu
entnehmen,
dass
das
Nachweisformular
für
den
Kontrollmonat
November
2024
erst
im
Rahmen
der
Einsprache
vom
28.
Januar
2025
beim
Beschwer degegner
eingegangen
ist
(Urk.
6/60,
Urk.
6/69
f.).
De m
mit
der
Einspra che
eingereichten
Ausdruck
der
der
Beschwerdeführerin
vom
3.
Dezember
2024
ist
zu
entnehmen,
dass
sie
das
Nachweisformular
für
den
Kontrollmonat
Novem ber
2024
zwar
rechtzeitig,
aber
fälschlicherweise
an
die
E-Mail-Adresse
Y.___ @vd. zd. zh.ch
anstatt
an
Y.___ @vd.zh.ch
gesandt
hatte
(Urk.
6/68).
E. 3.2.2 Rechtsprechungsgemäss
reisen
empfangsbedürftige
Willenserklärungen
–
wie
der
hier
im
Streit
liegende
Nachweis
der
Arbeitsbemühungen
–
auf
Gefahr
des
Erklä renden,
wobei
die
Beweislast
für
den
erfolgten
rechtzeitigen
Nachweis
bei
der
versicherten
Person
liegt
und
im
Falle
der
Beweislosigkeit
der
Entscheid
zu
Unguns ten
des
Absenders
ausfällt .
Im
Zweifel
ist
auf
die
Darstellung
des
Empfängers
abzustellen
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_830/2015
vom
E. 3.2.3 Vorliegend
sind
keine
Hinweise
dafür
akten kundig,
dass
die
Beschwerdeführer in
nicht
in
der
Lage
gewesen
wäre,
die
Arbeitsbemü hungen
rechtzeitig
einzureichen .
Vielmehr
ist
davon
auszugehen,
dass
die
Beschwerdeführer in
keine
grosse
Sorg falt
walten
liess,
als
sie
ihre
Arbeitsbemühungen
(vermeintlich)
versandte.
Es
liegt
a n
der
Beschwerde führer in,
sicher zustellen,
dass
der
Nachweis
dem
RAV
innert
Frist
zugestellt
wird.
Die
Über prüfung
der
Zustellung
ist
Teil
ihrer
Sorgfaltspflicht.
Unverständlich
ist
ausserdem,
dass
die
falsche
Adresse
zu
keiner
Fehlermeldung
des
Delivery
System
geführt
haben
soll
oder
eine
solche
nicht
beachtet
wurde.
Daran
vermag
auch
das
Vorbringen,
wonach
sich
die
Beschwerdeführerin
aufgrund
des
Todesfalls
ihres
Vaters
am
16.
Oktober
2024
(vgl.
Urk.
3)
in
einer
persönlich
belastenden
Situation
bef u nd en
habe,
nichts
zu
ändern .
M ithin
liegt
kein
ent schuldbarer
Grund
für
die
ver spätete
Einreichung
des
Nachweises
der
Arbeits bemühungen
vor.
Die
Arbeits bemühungen
sind
deshalb
nicht
zu
berück sichtigen
und
die
Beschwerdeführer in
ist
wegen
ungenügender
Arbeitsbe mü hungen
im
Sinne
von
Art.
30
Abs.
1
lit.
c
AVIG
in
Verbindung
mit
Art.
26
Abs.
2
AVIV
in
der
Anspruchsberechtigung
einzustellen. 4.
E. 4.1 Zu
prüfen
bleibt
die
Dauer
der
verfügten
Einstellung.
Der
Beschwerdegegner
stellte
die
Beschwerdeführerin
für
sieben
Tage
in
der
Anspruchsberechtigung
ein,
was
im
mittleren
Bereich
des
leichten
Verschuldens
liegt
(E.
E. 4.2 Für
sämtliche
Einstelltatbestände
gilt,
dass
eine
Einstellung
in
der
Anspruchs be rechtigung
bei
jedem
Verschulden,
d.h.
auch
bei
leichter
Fahrlässigkeit
(leichtes
Verschulden),
z u
erfolgen
hat
(AVIG-Praxis
ALE
D2).
Die
Dauer
der
Einstellung
bei
zu
spät
eingereichten
Arbeitsbemühungen
liegt
gemäss
Einstellraster
des
Seco
(AVIG-Praxis
ALE
D79
Ziffer
1.E)
beim
ersten
Mal
bei
fünf
bis
neun
Einstelltagen.
Die
auf
sieben
Tage
festgesetzte
Einstellung
in
der
Anspruchsberechtigung
liegt
im
mittleren
Bereich
des
leichten
Verschuldens
und
entspricht
laut
Beschwerde gegner
deren
Praxis
(vgl.
Urk.
2).
Da
das
Sozialversicherungsgericht
bei
der
Über prüfung
der
Angemessenheit
der
verfügten
Einstelldauer
sein
Ermessen
nicht
ohne
triftigen
Grund
an
die
Stelle
desjenigen
der
Verwaltung
setzen
darf
(BGE
123
V
150
E.
2;
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_297/2022
vom
1 5.
Februar
2023
E.
E. 4.4 mit
Hinweisen).
Sen dun gen
per
sind
generell
mit
Unsicherheiten
behaftet
(vgl.
BGE
142
V
152
E.
2.4).
Ent sprechend
unter liegen
Versicherte,
die
ihrer
Pflicht
zum
Beleg
der
Arbeits bemühungen
per
nachkommen
wollen,
einer
erhöhten
Sorgfalts pflicht
im
Sinne
einer
Überprüfung,
ob
der
Adressat
ihre
E Mail
tatsächlich
er halten
hat.
Dies
kann
die
versicherte
Person
beispielsweise
mittels
Einrichtung
einer
Empfangs-
oder
Lesebestätigung
für
versandte
E-Mails
tun
oder
indem
sie
aus drücklich
um
eine
Rückbestätigung
ersucht.
E. 5 Dezember
2024
eingereicht
wurde
(vgl.
Beratungsprotokoll
Eintrag
vom
13.
Dezember
2024,
Urk.
6/44),
was
von
der
Beschwerdeführerin
denn
auch
nicht
bestritten
wurde.
Fraglich
ist,
ob
entschuldbare
Gründe
vor lie gen,
weshalb
die
im
Rahmen
des
Einspracheverfahrens
verspätet
eingereichten
Arbeitsbemühungen
dennoch
zu
be rück sichtigen
gewesen
wären.
E. 5.3 2) .
Entscheidet
sich
die
versicherte
Person
gegen
eine
einge schriebene
Briefpostsendung
und
erkundigt
sie
sich
auch
nicht
beim
Empfänger
über
den
Erhalt
der
Sendung,
trägt
sie
das
entsprechende
Risiko
(vgl.
Urteil
des
Bundes gerichts
8C_339/2016
vom
29.
Juni
2016
E.
E. 5.5 und
C
23/07
vom
2.
Mai
2007
E.
2),
ist
die
Einstelldauer
von
sieben
Tagen
nicht
zu
bean standen .
Der
angefochtene
Entscheid
erweist
sich
damit
als
rechtens,
weshalb
die
Beschwer de
abzuweisen
ist. Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: -
X.___ - Amt
für
Arbeit
(AFA) - seco
-
Direktion
für
Arbeit - ALK
01
000
Zürich 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich AL.2025.00062
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 8.
Mai
2026 in
Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt
für
Arbeit
(AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach,
8090
Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___,
geboren
1989,
war
vor
Eintritt
der
Arbeitslosigkeit
vom
5.
Februar
2022
bis
10.
Mai
2024
als
Business
Analyst
in
einem
100%-Pensum
bei O.___ angestellt
(Urk.
6/7
f.).
Am
25.
April
2024
meldete
sich
die
Versicherte
beim
Regionalen
Arbeitsvermitt lungs zentrum
(RAV)
Zürich
Vulkan strasse
zur
Arbeits ver mittlung
(Urk.
6/13)
und
bean tragte
am
20.
Mai
2024
Arbeits losenentschädigung
ab
dem
10.
Mai
2024
(Urk.
6/9
ff.).
Mit
Verfügung
vom
8.
Januar
2025
stellte
das
Amt
für
Arbeit
(AFA)
die
Ver sicherte
wegen
ungenü gender
persönlicher
Arbeits bemühungen
für
die
Kontrollperiode
November
2024
mit
Wirkung
ab
dem
1.
Dezember
2024
für
sieben
Tage
in
der
Anspruchs berech tigung
ei n
(Urk.
6/93
f.).
Die
dagegen
von
der
Versicherten
am
28.
Januar
2025
(Urk.
6/60
f.)
erhobene
Einsprache
wies
das
A F A
mit
Entscheid
vom
6.
März
2025
ab
(Urk.
6/36
ff.
=
Urk.
2).
2.
Dagegen
erhob
die
Versicherte
mit
Eingabe
vo m
31.
März
2025
Beschwerde
und
beantragte
sinngemäss,
es
sei
der
angefochtene
Entscheid
aufzuheben
und
von
einer
Einstel lung
in
der
Anspruchsberechtigung
abzusehen
(Urk.
1).
Der
Beschwer de gegner
bean tragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
15.
April
2025
die
Abweisung
der
Beschwerde
(Ur k.
5;
unter
Beilage
der
Akten
[Urk.
6/1- 199 ]),
was
der
Beschwerdeführer in
am
24.
April
2025
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
7). 3.
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Akten
wird,
soweit
erfor derlich,
im
Rahmen
der
nachfolgenden
Erwägungen
eingegangen.
Die
Einzelrichterin
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
[ GSVGer ]). 1.2
Nach
Art.
17
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
obligatorische
Arbeitslosenver sicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
(AVIG)
muss
die
versicherte
Person,
die
Versicherungsleistungen
beanspruchen
will,
mit
Unterstützung
des
zuständi gen
Arbeitsamtes
alles
Zumutbare
unternehmen,
um
Arbeitslosigkeit
zu
vermei den
oder
zu
verkürzen.
Insbesondere
ist
sie
verpflichtet,
Arbeit
zu
suchen,
nötigenfalls
auch
ausserhalb
ihres
bisherigen
Berufes.
Sie
muss
ihre
Bemühungen
nachweisen
können.
Gemäss
Art.
30
Abs.
1
lit.
c
AVIG
ist
die
versicherte
Person
in
der
Anspruchsberechtigung
einzustellen,
wenn
sie
sich
persönlich
nicht
genü gend
um
zumutbare
Arbeit
bemüht.
1.3
Gemäss
Art.
26
Abs.
2
Satz
1
der
Verordnung
über
die
obligatorische
Arbeits lo sen versicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
(AVIV)
muss
die
ver sicherte
Person
den
Nachweis
der
Arbeitsbemühungen
für
jede
Kontrollperiode
spätestens
am
fünften
Tag
des
folgenden
Monats
oder
am
ersten
auf
diesen
Tag
folgenden
Werktag
einreichen.
Als
Kontrollperiode
gilt
jeder
Kalendermonat
(Art.
27a
AVIV).
Die
Arbeitsbemühungen
werden
nach
Art.
26
Abs.
2
Satz
2
AVIV
nicht
mehr
berücksichtigt,
wenn
die
versicherte
Person
die
Frist
verstreichen
lässt
und
keinen
entschuldbaren
Grund
geltend
macht.
Die
Einstellung
erfolgt,
ohne
dass
eine
zusätzliche
Frist
gewährt
werden
müsste.
Unerheblich
ist,
dass
die
Nachweise
später
erbracht
werden,
zum
Beispiel
in
einem
Einspracheverfahren
(vgl.
BGE
139
V
164
E.
3.2).
Rechtsprechungsgemäss
ist
die
elektronische
Übermittlung
der
Unterlagen
zur
Abklärung
der
Anspruchsberechtigung
im
Bereich
der
Arbeitslosenversicherung
zulässig.
In
einem
solchen
Fall
hat
die
versicherte
Person
zu
beweisen,
dass
das
Formular
spätestens
am
letzten
Tag
der
Frist
in
den
Machtbereich
der
Behörde
gelangt
ist.
Der
Absender
ist
deshalb
gehalten,
sich
den
Empfang
der
elektronisch
verschickten
Sendung
vom
Adressaten
bestätigen
zu
lassen
und
–
im
Falle
des
Ausbleibens
der
Bestätigung
–
den
postalischen
Weg
zu
nutzen
(BGE
145
V
90
E.
6.2.2). 1.4
Die
Dauer
der
Einstellung
bemisst
sich
nach
dem
Grad
des
Verschuldens
(Art.
30
Abs.
3
AVIG)
und
beträgt
1
bis
15
Tage
bei
leichtem,
16
bis
30
Tage
bei
mittel schwerem
und
31
bis
60
Tage
bei
schwerem
Verschulden
(Art.
45
Abs.
3
AVIV). 2.
2.1
Der
Beschwerdegegner
begründete
den
angefochtenen
Entscheid
damit,
dass
das
Nachweisformular
für
die
Kontrollperiode
November
202 4
nicht
innert
Frist
bis
zum
5.
Dezember
2024
beim
zuständigen
RAV
eingereicht
worden
sei .
Ent schuld bare
Gründe
für
diese
Verspätung
seien
nicht
ersichtlich.
Die
Beschwerde führer in
sei
daher
gestützt
auf
Art.
30
Abs.
1
lit.
c
AVIG
in
der
Anspruchs berechtigung
einzustellen .
Die
Ein stel lung
in
der
An spruchs berechtigung
für
sieben
Tage
ent spreche
den
Vorgaben
des
Staatssekretariats
für
Wirtschaft
(SECO)
und
berück sichtige
die
konkreten
Umstände
angemessen
(Urk.
2).
2.2
Demgegenüber
machte
die
Beschwerdeführerin
sinngemäss
geltend,
sie
habe
die
Arbeitsbemühungen
für
den
Kontrollmonat
November
2024
fristgerecht
per
E Mail
eingereicht.
Ihr
sei
beim
Eingeben
der
E-Mail-Adresse
ein
Tippfehler
unter laufen,
weshalb
die
Nachricht
nicht
korrekt
habe
zugestellt
werden
können.
Nichtsdestotrotz
habe
sie
ihre
Bemühungen,
eine
neue
Arbeitsstelle
zu
finden,
konsequent
und
ohne
Unterbrechung
durchgeführt
(Urk.
1).
2.3
Strittig
und
zu
prüfen
ist,
ob
der
Beschwerdegegner
die
Beschwerdeführerin
zu
Recht
für
die
Dauer
von
sieben
Tagen
in
der
Anspruchsberechtigung
eingestellt
hat. 3. 3.1
Damit
die
monatlichen
Arbeitsbemühungen
kontrolliert
werden
können,
muss
die
versicherte
Person
gemäss
Art.
26
Abs.
2
Satz
1
AVIV
den
entsprechenden
Nach weis
für
jede
Kontrollperiode
spätestens
am
fünften
Tag
des
folgenden
Monats
oder
am
ersten
auf
diesen
Tag
folgenden
Werktag
einreichen
(vgl.
E.
1. 3
und
AVIG-Praxis
ALE
B
324).
In
den
Nachweisformularen
(unter
anderem
auch
in
demjenigen
der
Kontrollperiode
November
2024,
vgl.
Urk.
6/69)
findet
sich
der
aus drückliche
Hinweis
darauf,
dass
die
Arbeitsbemühungen
bis
zum
5.
Tag
des
Folge monats
einzureichen
sind,
und
welche
Folgen
eine
verspätete
Einreichung,
näm lich
Nicht berücksichtigung
der
Arbeitsbemühungen,
hat.
Aus
den
Akten
geht
hervor,
dass
das
Formular
«Nachweis
der
persönlichen
Arbeitsbe mühungen»
(PAB)
für
den
Monat
November
2024
nicht
innert
Frist
bis
am
5.
Dezember
2024
eingereicht
wurde
(vgl.
Beratungsprotokoll
Eintrag
vom
13.
Dezember
2024,
Urk.
6/44),
was
von
der
Beschwerdeführerin
denn
auch
nicht
bestritten
wurde.
Fraglich
ist,
ob
entschuldbare
Gründe
vor lie gen,
weshalb
die
im
Rahmen
des
Einspracheverfahrens
verspätet
eingereichten
Arbeitsbemühungen
dennoch
zu
be rück sichtigen
gewesen
wären. 3.2
3.2.1
Den
Akten
ist
zu
entnehmen,
dass
das
Nachweisformular
für
den
Kontrollmonat
November
2024
erst
im
Rahmen
der
Einsprache
vom
28.
Januar
2025
beim
Beschwer degegner
eingegangen
ist
(Urk.
6/60,
Urk.
6/69
f.).
De m
mit
der
Einspra che
eingereichten
Ausdruck
der
der
Beschwerdeführerin
vom
3.
Dezember
2024
ist
zu
entnehmen,
dass
sie
das
Nachweisformular
für
den
Kontrollmonat
Novem ber
2024
zwar
rechtzeitig,
aber
fälschlicherweise
an
die
E-Mail-Adresse
Y.___ @vd. zd. zh.ch
anstatt
an
Y.___ @vd.zh.ch
gesandt
hatte
(Urk.
6/68).
3.2.2
Rechtsprechungsgemäss
reisen
empfangsbedürftige
Willenserklärungen
–
wie
der
hier
im
Streit
liegende
Nachweis
der
Arbeitsbemühungen
–
auf
Gefahr
des
Erklä renden,
wobei
die
Beweislast
für
den
erfolgten
rechtzeitigen
Nachweis
bei
der
versicherten
Person
liegt
und
im
Falle
der
Beweislosigkeit
der
Entscheid
zu
Unguns ten
des
Absenders
ausfällt .
Im
Zweifel
ist
auf
die
Darstellung
des
Empfängers
abzustellen
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_830/2015
vom
6.
April
2016
E.
5.3.1- 5.3. 2) .
Entscheidet
sich
die
versicherte
Person
gegen
eine
einge schriebene
Briefpostsendung
und
erkundigt
sie
sich
auch
nicht
beim
Empfänger
über
den
Erhalt
der
Sendung,
trägt
sie
das
entsprechende
Risiko
(vgl.
Urteil
des
Bundes gerichts
8C_339/2016
vom
29.
Juni
2016
E.
4.4
mit
Hinweisen).
Sen dun gen
per
sind
generell
mit
Unsicherheiten
behaftet
(vgl.
BGE
142
V
152
E.
2.4).
Ent sprechend
unter liegen
Versicherte,
die
ihrer
Pflicht
zum
Beleg
der
Arbeits bemühungen
per
nachkommen
wollen,
einer
erhöhten
Sorgfalts pflicht
im
Sinne
einer
Überprüfung,
ob
der
Adressat
ihre
E Mail
tatsächlich
er halten
hat.
Dies
kann
die
versicherte
Person
beispielsweise
mittels
Einrichtung
einer
Empfangs-
oder
Lesebestätigung
für
versandte
E-Mails
tun
oder
indem
sie
aus drücklich
um
eine
Rückbestätigung
ersucht. 3.2.3
Vorliegend
sind
keine
Hinweise
dafür
akten kundig,
dass
die
Beschwerdeführer in
nicht
in
der
Lage
gewesen
wäre,
die
Arbeitsbemü hungen
rechtzeitig
einzureichen .
Vielmehr
ist
davon
auszugehen,
dass
die
Beschwerdeführer in
keine
grosse
Sorg falt
walten
liess,
als
sie
ihre
Arbeitsbemühungen
(vermeintlich)
versandte.
Es
liegt
a n
der
Beschwerde führer in,
sicher zustellen,
dass
der
Nachweis
dem
RAV
innert
Frist
zugestellt
wird.
Die
Über prüfung
der
Zustellung
ist
Teil
ihrer
Sorgfaltspflicht.
Unverständlich
ist
ausserdem,
dass
die
falsche
Adresse
zu
keiner
Fehlermeldung
des
Delivery
System
geführt
haben
soll
oder
eine
solche
nicht
beachtet
wurde.
Daran
vermag
auch
das
Vorbringen,
wonach
sich
die
Beschwerdeführerin
aufgrund
des
Todesfalls
ihres
Vaters
am
16.
Oktober
2024
(vgl.
Urk.
3)
in
einer
persönlich
belastenden
Situation
bef u nd en
habe,
nichts
zu
ändern .
M ithin
liegt
kein
ent schuldbarer
Grund
für
die
ver spätete
Einreichung
des
Nachweises
der
Arbeits bemühungen
vor.
Die
Arbeits bemühungen
sind
deshalb
nicht
zu
berück sichtigen
und
die
Beschwerdeführer in
ist
wegen
ungenügender
Arbeitsbe mü hungen
im
Sinne
von
Art.
30
Abs.
1
lit.
c
AVIG
in
Verbindung
mit
Art.
26
Abs.
2
AVIV
in
der
Anspruchsberechtigung
einzustellen. 4. 4.1
Zu
prüfen
bleibt
die
Dauer
der
verfügten
Einstellung.
Der
Beschwerdegegner
stellte
die
Beschwerdeführerin
für
sieben
Tage
in
der
Anspruchsberechtigung
ein,
was
im
mittleren
Bereich
des
leichten
Verschuldens
liegt
(E.
1.4
hiervor).
4.2
Für
sämtliche
Einstelltatbestände
gilt,
dass
eine
Einstellung
in
der
Anspruchs be rechtigung
bei
jedem
Verschulden,
d.h.
auch
bei
leichter
Fahrlässigkeit
(leichtes
Verschulden),
z u
erfolgen
hat
(AVIG-Praxis
ALE
D2).
Die
Dauer
der
Einstellung
bei
zu
spät
eingereichten
Arbeitsbemühungen
liegt
gemäss
Einstellraster
des
Seco
(AVIG-Praxis
ALE
D79
Ziffer
1.E)
beim
ersten
Mal
bei
fünf
bis
neun
Einstelltagen.
Die
auf
sieben
Tage
festgesetzte
Einstellung
in
der
Anspruchsberechtigung
liegt
im
mittleren
Bereich
des
leichten
Verschuldens
und
entspricht
laut
Beschwerde gegner
deren
Praxis
(vgl.
Urk.
2).
Da
das
Sozialversicherungsgericht
bei
der
Über prüfung
der
Angemessenheit
der
verfügten
Einstelldauer
sein
Ermessen
nicht
ohne
triftigen
Grund
an
die
Stelle
desjenigen
der
Verwaltung
setzen
darf
(BGE
123
V
150
E.
2;
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_297/2022
vom
1 5.
Februar
2023
E.
5.5
und
C
23/07
vom
2.
Mai
2007
E.
2),
ist
die
Einstelldauer
von
sieben
Tagen
nicht
zu
bean standen .
Der
angefochtene
Entscheid
erweist
sich
damit
als
rechtens,
weshalb
die
Beschwer de
abzuweisen
ist. Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: -
X.___ - Amt
für
Arbeit
(AFA) - seco
-
Direktion
für
Arbeit - ALK
01
000
Zürich 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler