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AL.2025.00062

Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtens. Tippfehler in der E-Mail-Adresse stellt keinen entschuldbaren Grund für verspätete Einreichung des Nachweises der Arbeitsbemühungen dar.

Zürich SozVersG · 2026-05-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___,

geboren

1989,

war

vor

Eintritt

der

Arbeitslosigkeit

vom

5.

Februar

2022

bis

10.

Mai

2024

als

Business

Analyst

in

einem

100%-Pensum

bei O.___ angestellt

(Urk.

6/7

f.).

Am

25.

April

2024

meldete

sich

die

Versicherte

beim

Regionalen

Arbeitsvermitt lungs zentrum

(RAV)

Zürich

Vulkan strasse

zur

Arbeits ver mittlung

(Urk.

6/13)

und

bean tragte

am

20.

Mai

2024

Arbeits losenentschädigung

ab

dem

10.

Mai

2024

(Urk.

6/9

ff.).

Mit

Verfügung

vom

8.

Januar

2025

stellte

das

Amt

für

Arbeit

(AFA)

die

Ver sicherte

wegen

ungenü gender

persönlicher

Arbeits bemühungen

für

die

Kontrollperiode

November

2024

mit

Wirkung

ab

dem

1.

Dezember

2024

für

sieben

Tage

in

der

Anspruchs berech tigung

ei n

(Urk.

6/93

f.).

Die

dagegen

von

der

Versicherten

am

28.

Januar

2025

(Urk.

6/60

f.)

erhobene

Einsprache

wies

das

A F A

mit

Entscheid

vom

6.

März

2025

ab

(Urk.

6/36

ff.

=

Urk.

2).

2.

Dagegen

erhob

die

Versicherte

mit

Eingabe

vo m

31.

März

2025

Beschwerde

und

beantragte

sinngemäss,

es

sei

der

angefochtene

Entscheid

aufzuheben

und

von

einer

Einstel lung

in

der

Anspruchsberechtigung

abzusehen

(Urk.

1).

Der

Beschwer de gegner

bean tragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

15.

April

2025

die

Abweisung

der

Beschwerde

(Ur k.

5;

unter

Beilage

der

Akten

[Urk.

6/1- 199 ]),

was

der

Beschwerdeführer in

am

24.

April

2025

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

7). 3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Akten

wird,

soweit

erfor derlich,

im

Rahmen

der

nachfolgenden

Erwägungen

eingegangen.

Die

Einzelrichterin

zieht

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 lit.

c

AVIG

ist

die

versicherte

Person

in

der

Anspruchsberechtigung

einzustellen,

wenn

sie

sich

persönlich

nicht

genü gend

um

zumutbare

Arbeit

bemüht.

E. 1.1 Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

E. 1.2 Nach

Art.

17

Abs.

E. 1.3 Gemäss

Art.

26

Abs.

E. 1.4 hiervor).

E. 2 AVIV

nicht

mehr

berücksichtigt,

wenn

die

versicherte

Person

die

Frist

verstreichen

lässt

und

keinen

entschuldbaren

Grund

geltend

macht.

Die

Einstellung

erfolgt,

ohne

dass

eine

zusätzliche

Frist

gewährt

werden

müsste.

Unerheblich

ist,

dass

die

Nachweise

später

erbracht

werden,

zum

Beispiel

in

einem

Einspracheverfahren

(vgl.

BGE

139

V

164

E.

3.2).

Rechtsprechungsgemäss

ist

die

elektronische

Übermittlung

der

Unterlagen

zur

Abklärung

der

Anspruchsberechtigung

im

Bereich

der

Arbeitslosenversicherung

zulässig.

In

einem

solchen

Fall

hat

die

versicherte

Person

zu

beweisen,

dass

das

Formular

spätestens

am

letzten

Tag

der

Frist

in

den

Machtbereich

der

Behörde

gelangt

ist.

Der

Absender

ist

deshalb

gehalten,

sich

den

Empfang

der

elektronisch

verschickten

Sendung

vom

Adressaten

bestätigen

zu

lassen

und

im

Falle

des

Ausbleibens

der

Bestätigung

den

postalischen

Weg

zu

nutzen

(BGE

145

V

90

E.

6.2.2).

E. 2.1 Der

Beschwerdegegner

begründete

den

angefochtenen

Entscheid

damit,

dass

das

Nachweisformular

für

die

Kontrollperiode

November

202

E. 2.2 Demgegenüber

machte

die

Beschwerdeführerin

sinngemäss

geltend,

sie

habe

die

Arbeitsbemühungen

für

den

Kontrollmonat

November

2024

fristgerecht

per

E Mail

eingereicht.

Ihr

sei

beim

Eingeben

der

E-Mail-Adresse

ein

Tippfehler

unter laufen,

weshalb

die

Nachricht

nicht

korrekt

habe

zugestellt

werden

können.

Nichtsdestotrotz

habe

sie

ihre

Bemühungen,

eine

neue

Arbeitsstelle

zu

finden,

konsequent

und

ohne

Unterbrechung

durchgeführt

(Urk.

1).

E. 2.3 Strittig

und

zu

prüfen

ist,

ob

der

Beschwerdegegner

die

Beschwerdeführerin

zu

Recht

für

die

Dauer

von

sieben

Tagen

in

der

Anspruchsberechtigung

eingestellt

hat. 3.

E. 3 AVIV). 2.

E. 3.1 Damit

die

monatlichen

Arbeitsbemühungen

kontrolliert

werden

können,

muss

die

versicherte

Person

gemäss

Art.

26

Abs.

2

Satz

1

AVIV

den

entsprechenden

Nach weis

für

jede

Kontrollperiode

spätestens

am

fünften

Tag

des

folgenden

Monats

oder

am

ersten

auf

diesen

Tag

folgenden

Werktag

einreichen

(vgl.

E.

1. 3

und

AVIG-Praxis

ALE

B

324).

In

den

Nachweisformularen

(unter

anderem

auch

in

demjenigen

der

Kontrollperiode

November

2024,

vgl.

Urk.

6/69)

findet

sich

der

aus drückliche

Hinweis

darauf,

dass

die

Arbeitsbemühungen

bis

zum

E. 3.2.1 Den

Akten

ist

zu

entnehmen,

dass

das

Nachweisformular

für

den

Kontrollmonat

November

2024

erst

im

Rahmen

der

Einsprache

vom

28.

Januar

2025

beim

Beschwer degegner

eingegangen

ist

(Urk.

6/60,

Urk.

6/69

f.).

De m

mit

der

Einspra che

eingereichten

Ausdruck

der

E-Mail

der

Beschwerdeführerin

vom

3.

Dezember

2024

ist

zu

entnehmen,

dass

sie

das

Nachweisformular

für

den

Kontrollmonat

Novem ber

2024

zwar

rechtzeitig,

aber

fälschlicherweise

an

die

E-Mail-Adresse

Y.___ @vd. zd. zh.ch

anstatt

an

Y.___ @vd.zh.ch

gesandt

hatte

(Urk.

6/68).

E. 3.2.2 Rechtsprechungsgemäss

reisen

empfangsbedürftige

Willenserklärungen

wie

der

hier

im

Streit

liegende

Nachweis

der

Arbeitsbemühungen

auf

Gefahr

des

Erklä renden,

wobei

die

Beweislast

für

den

erfolgten

rechtzeitigen

Nachweis

bei

der

versicherten

Person

liegt

und

im

Falle

der

Beweislosigkeit

der

Entscheid

zu

Unguns ten

des

Absenders

ausfällt .

Im

Zweifel

ist

auf

die

Darstellung

des

Empfängers

abzustellen

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_830/2015

vom

E. 3.2.3 Vorliegend

sind

keine

Hinweise

dafür

akten kundig,

dass

die

Beschwerdeführer in

nicht

in

der

Lage

gewesen

wäre,

die

Arbeitsbemü hungen

rechtzeitig

einzureichen .

Vielmehr

ist

davon

auszugehen,

dass

die

Beschwerdeführer in

keine

grosse

Sorg falt

walten

liess,

als

sie

ihre

Arbeitsbemühungen

(vermeintlich)

versandte.

Es

liegt

a n

der

Beschwerde führer in,

sicher zustellen,

dass

der

Nachweis

dem

RAV

innert

Frist

zugestellt

wird.

Die

Über prüfung

der

Zustellung

ist

Teil

ihrer

Sorgfaltspflicht.

Unverständlich

ist

ausserdem,

dass

die

falsche

Adresse

zu

keiner

Fehlermeldung

des

Mail

Delivery

System

geführt

haben

soll

oder

eine

solche

nicht

beachtet

wurde.

Daran

vermag

auch

das

Vorbringen,

wonach

sich

die

Beschwerdeführerin

aufgrund

des

Todesfalls

ihres

Vaters

am

16.

Oktober

2024

(vgl.

Urk.

3)

in

einer

persönlich

belastenden

Situation

bef u nd en

habe,

nichts

zu

ändern .

M ithin

liegt

kein

ent schuldbarer

Grund

für

die

ver spätete

Einreichung

des

Nachweises

der

Arbeits bemühungen

vor.

Die

Arbeits bemühungen

sind

deshalb

nicht

zu

berück sichtigen

und

die

Beschwerdeführer in

ist

wegen

ungenügender

Arbeitsbe mü hungen

im

Sinne

von

Art.

30

Abs.

1

lit.

c

AVIG

in

Verbindung

mit

Art.

26

Abs.

2

AVIV

in

der

Anspruchsberechtigung

einzustellen. 4.

E. 4 nicht

innert

Frist

bis

zum

E. 4.1 Zu

prüfen

bleibt

die

Dauer

der

verfügten

Einstellung.

Der

Beschwerdegegner

stellte

die

Beschwerdeführerin

für

sieben

Tage

in

der

Anspruchsberechtigung

ein,

was

im

mittleren

Bereich

des

leichten

Verschuldens

liegt

(E.

E. 4.2 Für

sämtliche

Einstelltatbestände

gilt,

dass

eine

Einstellung

in

der

Anspruchs be rechtigung

bei

jedem

Verschulden,

d.h.

auch

bei

leichter

Fahrlässigkeit

(leichtes

Verschulden),

z u

erfolgen

hat

(AVIG-Praxis

ALE

D2).

Die

Dauer

der

Einstellung

bei

zu

spät

eingereichten

Arbeitsbemühungen

liegt

gemäss

Einstellraster

des

Seco

(AVIG-Praxis

ALE

D79

Ziffer

1.E)

beim

ersten

Mal

bei

fünf

bis

neun

Einstelltagen.

Die

auf

sieben

Tage

festgesetzte

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

liegt

im

mittleren

Bereich

des

leichten

Verschuldens

und

entspricht

laut

Beschwerde gegner

deren

Praxis

(vgl.

Urk.

2).

Da

das

Sozialversicherungsgericht

bei

der

Über prüfung

der

Angemessenheit

der

verfügten

Einstelldauer

sein

Ermessen

nicht

ohne

triftigen

Grund

an

die

Stelle

desjenigen

der

Verwaltung

setzen

darf

(BGE

123

V

150

E.

2;

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_297/2022

vom

1 5.

Februar

2023

E.

E. 4.4 mit

Hinweisen).

Sen dun gen

per

E-Mail

sind

generell

mit

Unsicherheiten

behaftet

(vgl.

BGE

142

V

152

E.

2.4).

Ent sprechend

unter liegen

Versicherte,

die

ihrer

Pflicht

zum

Beleg

der

Arbeits bemühungen

per

E-Mail

nachkommen

wollen,

einer

erhöhten

Sorgfalts pflicht

im

Sinne

einer

Überprüfung,

ob

der

Adressat

ihre

E Mail

tatsächlich

er halten

hat.

Dies

kann

die

versicherte

Person

beispielsweise

mittels

Einrichtung

einer

Empfangs-

oder

Lesebestätigung

für

versandte

E-Mails

tun

oder

indem

sie

aus drücklich

um

eine

Rückbestätigung

ersucht.

E. 5 Dezember

2024

eingereicht

wurde

(vgl.

Beratungsprotokoll

Eintrag

vom

13.

Dezember

2024,

Urk.

6/44),

was

von

der

Beschwerdeführerin

denn

auch

nicht

bestritten

wurde.

Fraglich

ist,

ob

entschuldbare

Gründe

vor lie gen,

weshalb

die

im

Rahmen

des

Einspracheverfahrens

verspätet

eingereichten

Arbeitsbemühungen

dennoch

zu

be rück sichtigen

gewesen

wären.

E. 5.3 2) .

Entscheidet

sich

die

versicherte

Person

gegen

eine

einge schriebene

Briefpostsendung

und

erkundigt

sie

sich

auch

nicht

beim

Empfänger

über

den

Erhalt

der

Sendung,

trägt

sie

das

entsprechende

Risiko

(vgl.

Urteil

des

Bundes gerichts

8C_339/2016

vom

29.

Juni

2016

E.

E. 5.5 und

C

23/07

vom

2.

Mai

2007

E.

2),

ist

die

Einstelldauer

von

sieben

Tagen

nicht

zu

bean standen .

Der

angefochtene

Entscheid

erweist

sich

damit

als

rechtens,

weshalb

die

Beschwer de

abzuweisen

ist. Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: -

X.___ - Amt

für

Arbeit

(AFA) - seco

-

Direktion

für

Arbeit - ALK

01

000

Zürich 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler

E. 6 April

2016

E.

5.3.1-

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich AL.2025.00062

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 8.

Mai

2026 in

Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt

für

Arbeit

(AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach,

8090

Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___,

geboren

1989,

war

vor

Eintritt

der

Arbeitslosigkeit

vom

5.

Februar

2022

bis

10.

Mai

2024

als

Business

Analyst

in

einem

100%-Pensum

bei O.___ angestellt

(Urk.

6/7

f.).

Am

25.

April

2024

meldete

sich

die

Versicherte

beim

Regionalen

Arbeitsvermitt lungs zentrum

(RAV)

Zürich

Vulkan strasse

zur

Arbeits ver mittlung

(Urk.

6/13)

und

bean tragte

am

20.

Mai

2024

Arbeits losenentschädigung

ab

dem

10.

Mai

2024

(Urk.

6/9

ff.).

Mit

Verfügung

vom

8.

Januar

2025

stellte

das

Amt

für

Arbeit

(AFA)

die

Ver sicherte

wegen

ungenü gender

persönlicher

Arbeits bemühungen

für

die

Kontrollperiode

November

2024

mit

Wirkung

ab

dem

1.

Dezember

2024

für

sieben

Tage

in

der

Anspruchs berech tigung

ei n

(Urk.

6/93

f.).

Die

dagegen

von

der

Versicherten

am

28.

Januar

2025

(Urk.

6/60

f.)

erhobene

Einsprache

wies

das

A F A

mit

Entscheid

vom

6.

März

2025

ab

(Urk.

6/36

ff.

=

Urk.

2).

2.

Dagegen

erhob

die

Versicherte

mit

Eingabe

vo m

31.

März

2025

Beschwerde

und

beantragte

sinngemäss,

es

sei

der

angefochtene

Entscheid

aufzuheben

und

von

einer

Einstel lung

in

der

Anspruchsberechtigung

abzusehen

(Urk.

1).

Der

Beschwer de gegner

bean tragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

15.

April

2025

die

Abweisung

der

Beschwerde

(Ur k.

5;

unter

Beilage

der

Akten

[Urk.

6/1- 199 ]),

was

der

Beschwerdeführer in

am

24.

April

2025

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

7). 3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Akten

wird,

soweit

erfor derlich,

im

Rahmen

der

nachfolgenden

Erwägungen

eingegangen.

Die

Einzelrichterin

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

[ GSVGer ]). 1.2

Nach

Art.

17

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

obligatorische

Arbeitslosenver sicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

(AVIG)

muss

die

versicherte

Person,

die

Versicherungsleistungen

beanspruchen

will,

mit

Unterstützung

des

zuständi gen

Arbeitsamtes

alles

Zumutbare

unternehmen,

um

Arbeitslosigkeit

zu

vermei den

oder

zu

verkürzen.

Insbesondere

ist

sie

verpflichtet,

Arbeit

zu

suchen,

nötigenfalls

auch

ausserhalb

ihres

bisherigen

Berufes.

Sie

muss

ihre

Bemühungen

nachweisen

können.

Gemäss

Art.

30

Abs.

1

lit.

c

AVIG

ist

die

versicherte

Person

in

der

Anspruchsberechtigung

einzustellen,

wenn

sie

sich

persönlich

nicht

genü gend

um

zumutbare

Arbeit

bemüht.

1.3

Gemäss

Art.

26

Abs.

2

Satz

1

der

Verordnung

über

die

obligatorische

Arbeits lo sen versicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

(AVIV)

muss

die

ver sicherte

Person

den

Nachweis

der

Arbeitsbemühungen

für

jede

Kontrollperiode

spätestens

am

fünften

Tag

des

folgenden

Monats

oder

am

ersten

auf

diesen

Tag

folgenden

Werktag

einreichen.

Als

Kontrollperiode

gilt

jeder

Kalendermonat

(Art.

27a

AVIV).

Die

Arbeitsbemühungen

werden

nach

Art.

26

Abs.

2

Satz

2

AVIV

nicht

mehr

berücksichtigt,

wenn

die

versicherte

Person

die

Frist

verstreichen

lässt

und

keinen

entschuldbaren

Grund

geltend

macht.

Die

Einstellung

erfolgt,

ohne

dass

eine

zusätzliche

Frist

gewährt

werden

müsste.

Unerheblich

ist,

dass

die

Nachweise

später

erbracht

werden,

zum

Beispiel

in

einem

Einspracheverfahren

(vgl.

BGE

139

V

164

E.

3.2).

Rechtsprechungsgemäss

ist

die

elektronische

Übermittlung

der

Unterlagen

zur

Abklärung

der

Anspruchsberechtigung

im

Bereich

der

Arbeitslosenversicherung

zulässig.

In

einem

solchen

Fall

hat

die

versicherte

Person

zu

beweisen,

dass

das

Formular

spätestens

am

letzten

Tag

der

Frist

in

den

Machtbereich

der

Behörde

gelangt

ist.

Der

Absender

ist

deshalb

gehalten,

sich

den

Empfang

der

elektronisch

verschickten

Sendung

vom

Adressaten

bestätigen

zu

lassen

und

im

Falle

des

Ausbleibens

der

Bestätigung

den

postalischen

Weg

zu

nutzen

(BGE

145

V

90

E.

6.2.2). 1.4

Die

Dauer

der

Einstellung

bemisst

sich

nach

dem

Grad

des

Verschuldens

(Art.

30

Abs.

3

AVIG)

und

beträgt

1

bis

15

Tage

bei

leichtem,

16

bis

30

Tage

bei

mittel schwerem

und

31

bis

60

Tage

bei

schwerem

Verschulden

(Art.

45

Abs.

3

AVIV). 2.

2.1

Der

Beschwerdegegner

begründete

den

angefochtenen

Entscheid

damit,

dass

das

Nachweisformular

für

die

Kontrollperiode

November

202 4

nicht

innert

Frist

bis

zum

5.

Dezember

2024

beim

zuständigen

RAV

eingereicht

worden

sei .

Ent schuld bare

Gründe

für

diese

Verspätung

seien

nicht

ersichtlich.

Die

Beschwerde führer in

sei

daher

gestützt

auf

Art.

30

Abs.

1

lit.

c

AVIG

in

der

Anspruchs berechtigung

einzustellen .

Die

Ein stel lung

in

der

An spruchs berechtigung

für

sieben

Tage

ent spreche

den

Vorgaben

des

Staatssekretariats

für

Wirtschaft

(SECO)

und

berück sichtige

die

konkreten

Umstände

angemessen

(Urk.

2).

2.2

Demgegenüber

machte

die

Beschwerdeführerin

sinngemäss

geltend,

sie

habe

die

Arbeitsbemühungen

für

den

Kontrollmonat

November

2024

fristgerecht

per

E Mail

eingereicht.

Ihr

sei

beim

Eingeben

der

E-Mail-Adresse

ein

Tippfehler

unter laufen,

weshalb

die

Nachricht

nicht

korrekt

habe

zugestellt

werden

können.

Nichtsdestotrotz

habe

sie

ihre

Bemühungen,

eine

neue

Arbeitsstelle

zu

finden,

konsequent

und

ohne

Unterbrechung

durchgeführt

(Urk.

1).

2.3

Strittig

und

zu

prüfen

ist,

ob

der

Beschwerdegegner

die

Beschwerdeführerin

zu

Recht

für

die

Dauer

von

sieben

Tagen

in

der

Anspruchsberechtigung

eingestellt

hat. 3. 3.1

Damit

die

monatlichen

Arbeitsbemühungen

kontrolliert

werden

können,

muss

die

versicherte

Person

gemäss

Art.

26

Abs.

2

Satz

1

AVIV

den

entsprechenden

Nach weis

für

jede

Kontrollperiode

spätestens

am

fünften

Tag

des

folgenden

Monats

oder

am

ersten

auf

diesen

Tag

folgenden

Werktag

einreichen

(vgl.

E.

1. 3

und

AVIG-Praxis

ALE

B

324).

In

den

Nachweisformularen

(unter

anderem

auch

in

demjenigen

der

Kontrollperiode

November

2024,

vgl.

Urk.

6/69)

findet

sich

der

aus drückliche

Hinweis

darauf,

dass

die

Arbeitsbemühungen

bis

zum

5.

Tag

des

Folge monats

einzureichen

sind,

und

welche

Folgen

eine

verspätete

Einreichung,

näm lich

Nicht berücksichtigung

der

Arbeitsbemühungen,

hat.

Aus

den

Akten

geht

hervor,

dass

das

Formular

«Nachweis

der

persönlichen

Arbeitsbe mühungen»

(PAB)

für

den

Monat

November

2024

nicht

innert

Frist

bis

am

5.

Dezember

2024

eingereicht

wurde

(vgl.

Beratungsprotokoll

Eintrag

vom

13.

Dezember

2024,

Urk.

6/44),

was

von

der

Beschwerdeführerin

denn

auch

nicht

bestritten

wurde.

Fraglich

ist,

ob

entschuldbare

Gründe

vor lie gen,

weshalb

die

im

Rahmen

des

Einspracheverfahrens

verspätet

eingereichten

Arbeitsbemühungen

dennoch

zu

be rück sichtigen

gewesen

wären. 3.2

3.2.1

Den

Akten

ist

zu

entnehmen,

dass

das

Nachweisformular

für

den

Kontrollmonat

November

2024

erst

im

Rahmen

der

Einsprache

vom

28.

Januar

2025

beim

Beschwer degegner

eingegangen

ist

(Urk.

6/60,

Urk.

6/69

f.).

De m

mit

der

Einspra che

eingereichten

Ausdruck

der

E-Mail

der

Beschwerdeführerin

vom

3.

Dezember

2024

ist

zu

entnehmen,

dass

sie

das

Nachweisformular

für

den

Kontrollmonat

Novem ber

2024

zwar

rechtzeitig,

aber

fälschlicherweise

an

die

E-Mail-Adresse

Y.___ @vd. zd. zh.ch

anstatt

an

Y.___ @vd.zh.ch

gesandt

hatte

(Urk.

6/68).

3.2.2

Rechtsprechungsgemäss

reisen

empfangsbedürftige

Willenserklärungen

wie

der

hier

im

Streit

liegende

Nachweis

der

Arbeitsbemühungen

auf

Gefahr

des

Erklä renden,

wobei

die

Beweislast

für

den

erfolgten

rechtzeitigen

Nachweis

bei

der

versicherten

Person

liegt

und

im

Falle

der

Beweislosigkeit

der

Entscheid

zu

Unguns ten

des

Absenders

ausfällt .

Im

Zweifel

ist

auf

die

Darstellung

des

Empfängers

abzustellen

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_830/2015

vom

6.

April

2016

E.

5.3.1- 5.3. 2) .

Entscheidet

sich

die

versicherte

Person

gegen

eine

einge schriebene

Briefpostsendung

und

erkundigt

sie

sich

auch

nicht

beim

Empfänger

über

den

Erhalt

der

Sendung,

trägt

sie

das

entsprechende

Risiko

(vgl.

Urteil

des

Bundes gerichts

8C_339/2016

vom

29.

Juni

2016

E.

4.4

mit

Hinweisen).

Sen dun gen

per

E-Mail

sind

generell

mit

Unsicherheiten

behaftet

(vgl.

BGE

142

V

152

E.

2.4).

Ent sprechend

unter liegen

Versicherte,

die

ihrer

Pflicht

zum

Beleg

der

Arbeits bemühungen

per

E-Mail

nachkommen

wollen,

einer

erhöhten

Sorgfalts pflicht

im

Sinne

einer

Überprüfung,

ob

der

Adressat

ihre

E Mail

tatsächlich

er halten

hat.

Dies

kann

die

versicherte

Person

beispielsweise

mittels

Einrichtung

einer

Empfangs-

oder

Lesebestätigung

für

versandte

E-Mails

tun

oder

indem

sie

aus drücklich

um

eine

Rückbestätigung

ersucht. 3.2.3

Vorliegend

sind

keine

Hinweise

dafür

akten kundig,

dass

die

Beschwerdeführer in

nicht

in

der

Lage

gewesen

wäre,

die

Arbeitsbemü hungen

rechtzeitig

einzureichen .

Vielmehr

ist

davon

auszugehen,

dass

die

Beschwerdeführer in

keine

grosse

Sorg falt

walten

liess,

als

sie

ihre

Arbeitsbemühungen

(vermeintlich)

versandte.

Es

liegt

a n

der

Beschwerde führer in,

sicher zustellen,

dass

der

Nachweis

dem

RAV

innert

Frist

zugestellt

wird.

Die

Über prüfung

der

Zustellung

ist

Teil

ihrer

Sorgfaltspflicht.

Unverständlich

ist

ausserdem,

dass

die

falsche

Adresse

zu

keiner

Fehlermeldung

des

Mail

Delivery

System

geführt

haben

soll

oder

eine

solche

nicht

beachtet

wurde.

Daran

vermag

auch

das

Vorbringen,

wonach

sich

die

Beschwerdeführerin

aufgrund

des

Todesfalls

ihres

Vaters

am

16.

Oktober

2024

(vgl.

Urk.

3)

in

einer

persönlich

belastenden

Situation

bef u nd en

habe,

nichts

zu

ändern .

M ithin

liegt

kein

ent schuldbarer

Grund

für

die

ver spätete

Einreichung

des

Nachweises

der

Arbeits bemühungen

vor.

Die

Arbeits bemühungen

sind

deshalb

nicht

zu

berück sichtigen

und

die

Beschwerdeführer in

ist

wegen

ungenügender

Arbeitsbe mü hungen

im

Sinne

von

Art.

30

Abs.

1

lit.

c

AVIG

in

Verbindung

mit

Art.

26

Abs.

2

AVIV

in

der

Anspruchsberechtigung

einzustellen. 4. 4.1

Zu

prüfen

bleibt

die

Dauer

der

verfügten

Einstellung.

Der

Beschwerdegegner

stellte

die

Beschwerdeführerin

für

sieben

Tage

in

der

Anspruchsberechtigung

ein,

was

im

mittleren

Bereich

des

leichten

Verschuldens

liegt

(E.

1.4

hiervor).

4.2

Für

sämtliche

Einstelltatbestände

gilt,

dass

eine

Einstellung

in

der

Anspruchs be rechtigung

bei

jedem

Verschulden,

d.h.

auch

bei

leichter

Fahrlässigkeit

(leichtes

Verschulden),

z u

erfolgen

hat

(AVIG-Praxis

ALE

D2).

Die

Dauer

der

Einstellung

bei

zu

spät

eingereichten

Arbeitsbemühungen

liegt

gemäss

Einstellraster

des

Seco

(AVIG-Praxis

ALE

D79

Ziffer

1.E)

beim

ersten

Mal

bei

fünf

bis

neun

Einstelltagen.

Die

auf

sieben

Tage

festgesetzte

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

liegt

im

mittleren

Bereich

des

leichten

Verschuldens

und

entspricht

laut

Beschwerde gegner

deren

Praxis

(vgl.

Urk.

2).

Da

das

Sozialversicherungsgericht

bei

der

Über prüfung

der

Angemessenheit

der

verfügten

Einstelldauer

sein

Ermessen

nicht

ohne

triftigen

Grund

an

die

Stelle

desjenigen

der

Verwaltung

setzen

darf

(BGE

123

V

150

E.

2;

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_297/2022

vom

1 5.

Februar

2023

E.

5.5

und

C

23/07

vom

2.

Mai

2007

E.

2),

ist

die

Einstelldauer

von

sieben

Tagen

nicht

zu

bean standen .

Der

angefochtene

Entscheid

erweist

sich

damit

als

rechtens,

weshalb

die

Beschwer de

abzuweisen

ist. Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: -

X.___ - Amt

für

Arbeit

(AFA) - seco

-

Direktion

für

Arbeit - ALK

01

000

Zürich 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler