Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1975, war vom 1. Februar 2023 bis 2 9. Februar 2024 bei der Y.___
als Creative Director & Head of UX/UI Design angestellt (Urk.
6/ 209, 6/700 f.). Am 2 8. Februar 2024 meldete er sich per 1. März 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Vulkanstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/ 213). Am 1 0. März 2024 stellte er zudem bei der Syna Arbeitslosenkasse, Zürich, Antrag zum Bezug von Arbeitslosen entschädigung ab dem 1. März 2024 (Urk. 6/ 2 14- 2 17). Diese eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. März 2024 bis 28.
Februar 2026 (Urk. 6/ 73 4 f.).
Mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2024 stellte das Amt für Arbeit (AFA) den Versicherten aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode September 2024 für die Dauer von vier Tagen ab dem 1. Okto ber
2024 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/ 312-314). Auf die vom Versicherten dagegen am 2 1. Novem ber 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6/ 289 291) trat das AFA mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2025 nicht ein (Urk.
6/ 195 f.). Darauf kam es
nachdem der Versicherte eine handschriftlich unterzeichnete Einsprache nachgereicht hatte (Urk. 6/ 177-179)
mit Einsprache entscheid vom 5.
Februar 2025 wiedererwägungsweise zurück und wies die Einsprache nach materieller Prüfung ab (Urk. 2 = Urk. 6/168-171). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 0. März 2025 Beschwerde mit dem sinn gemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1 S. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2025 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 9. April 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).
Mit Urteil vom heutigen Datum entscheidet das Gericht ebenfalls über die Beschwerde des Versicherten im Verfahren AL.2024.00219 . Die Einzelrichterin zieht
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Ein stellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).
E. 2.2 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_153/2024 vom 2 2. Januar 2025 E. 3).
E. 2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
E. 2.4 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .).
E. 3 f.).
E. 3.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Februar 2025 erwog der Beschwerdegegner im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe für September 2024 insgesamt elf Arbeitsbemühungen eingereicht. Das RAV habe davon sechs als ungenügend bewertet, da zwingende Anforderungen der Stelleninserate nicht erfüllt worden seien (Z.___, A.___, B.___ AG, C.___, D.___ AG und E.___) . Der Beschwerdeführer lege nicht dar, welche unklaren bzw. widersprüchlichen Informationen ihm sein früherer RAV-Berater konkret hinsichtlich der an die Bewerbungen gestellten Anforderungen erteilt habe . Im Erstgespräch vom 18.
März 2024 sei er darüber informiert worden, dass die Qualifikationen mit den Anforderungen in den Stelleninseraten übereinstimmen müssten. Ferner sei ihm am 8. August 2024 eine schriftliche Vorgabe betreffend die persönlichen Arbeits bemühungen ausgehändigt worden. Es lägen keine Hinweise vor, dass der RAV Berater Protokoll-Einträge verfälscht habe . Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von C.___ zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei, ändere nichts an der Tatsache, dass er wesentliche Anforderungen an die Stelle nicht habe erfüllen können und die Chancen auf eine Anstellung von vorn herein gering gewesen seien. Überdies rechtfertige es der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine Stelle gefunden habe, für welche er die Anforderungen gemäss seinen Ausführungen nicht vollständig erfülle, ebenfalls nicht, dass er sich im September 2024 auf sechs von elf Stellen beworben habe, deren Anforderungen er nicht hinreichend erfüllt habe
(Urk. 2 S. 2 f.) .
Insgesamt sei zu Recht entschieden worden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen im September 2024 weniger Taggelder zustünden, wobei d ie verfügten vier Einstelltage den Vorgaben des Staats sekretariats für Wirtschaft (SECO) entsprächen und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände angemessen seien (Urk. 2 S.
E. 3.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 2 0. März 2025 rügte der Beschwerdeführer einerseits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich da er nicht ausreichend angehört worden sei und keine Möglichkeit erhalten habe, fehlende Unterlagen nachzureichen oder sich zu den Vorwürfen zu äussern. Andererseits brachte er vor, durch seinen damaligen RAV-Berater fehlerhaft und wider sprüchlich beraten worden zu sein. Es habe namentlich keine schriftlichen Anforderungen an Fremdsprachenkenntnisse wie beispielsweise Englisch oder zwingende formale Studienabschlüsse gegeben. Aufgrund eines schwer wiegenden Beratungsfehlers sei es auch zu einem vorzeitigen Beraterwechsel gekommen. Des Weiteren würden die Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bestätigen, dass seine Bewerbungen den Anforderungen des Arbeitsmarkts ent sprochen hätten. Er habe denn auch für den 1. März 2025 eine schriftliche Zusage für eine Position mit umfassender operativer und strategischer Verantwortung erhalten. Dies zeige, dass seine Qualifikationen auch ohne formale Diplome von führenden Unternehmen anerkannt worden seien. Insgesamt sei sein Verhalten stets regelkonform, zielgerichtet und von nachweislichem Erfolg begleitet gewesen (Urk. 1 S. 2-4).
E. 3.3 Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2025 betonte der Beschwerdegegner, dass der Beschwerdeführer wiederholt und unmissverständlich auf die Anforderungen in Bezug auf die Stellensuche hingewiesen worden sei (Urk.
E. 5 S. 2), wurde der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Erstgesprächs vom 1 8. März 2024 darüber in Kenntnis gesetzt, dass u.a. seine sprachlichen und beruflichen Qualifikationen mit den Anforderungen in den Stelleninseraten über einstimmen müssen (Urk. 6/126). Zusätzlich wurde ihm am 8. August 2024 unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.2) eine schriftliche Vorgabe betreffend persönlicher Arbeitsbemühungen abgegeben, worin u.a. vermerkt war, dass er sich auf Stellen bewerben solle, bei denen die Qualifikationen wie beispielsweise Ausbildung, Deutschkenntnisse, Fahrausweis etc. stimmen (Urk.
6/181). Es mag somit zwar zutreffen, dass formale Studienabschlüsse nicht ausdrücklich genannt wurden. Daraus vermag der Beschwerdeführer allerdings nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da es sich einerseits um eine exemplarische Aufzählung handelte und andererseits der verwendete Begriff «Ausbildung» im alltäglichen Sprachgebrauch ohne Weiteres auch Studienabschlüsse der
tertiären
Bildungss tufe umfasst. Aus dem Umstand alleine, dass sein RAV-Berater im August 2024 vorab die fehlenden Englisch-Kenntnisse moniert haben soll, durfte der Beschwerdeführer mithin nicht schliessen, die zuvor statuierten Vorgaben hätten ihre Gültigkeit eingebüsst. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich darauf hinweist, zu Vorstellungsgesprächen eingeladen worden zu sein und ab März 2025 eine Anstellung in Aussicht gehabt zu haben, vermag er auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da praxisgemäss einzig die ausreichende Intensität der Arbeitsbemühungen massgebend ist und nicht deren Erfolg (vgl. vorstehende E.
E. 5.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Kontroll periode September 2024 insgesamt elf Bewerbungen getätigt und im Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» vermerkt hat (Urk. 6/431 f.). In quantitativer Hinsicht erachtete dies der Beschwerdegegner grundsätzlich als genügend (Urk. 6/312). Strittig und nachfolgend zu prüfen ist demgegenüber, ob zu Recht von qualitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen ausgegangen wurde .
E. 5.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ genügend sind, steht der zuständigen Amtsstelle ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalls heranzuziehen. Die Art und die erforderliche Anzahl von Bemühungen hängen u.a. vom Arbeitsmarkt und von den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, wie Alter, Bildung, geographische Mobilität und sprachliche Hindernisse ab (AVIG-Praxis ALE, Rz . B316).
E. 5.3.1 Das RAV und der Beschwerdegegner bewerteten sechs der
vom Beschwerdeführer im September 2024 nachweislich getätigten elf Arbeitsbemühungen
als ungenügend, da er die in den entsprechenden Stelleninseraten gestellten Anforderungen nicht bzw. nur teilweise erfüllt
habe und daher nicht von realistischen Anstellungschancen habe ausgegangen werden könne n . Dabei wurde u.a. kritisiert, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Aus bildungen bzw. Studienabschlüsse verfügt e
(Urk. 2 S. 2 f., Urk. 6/312 f.) .
Dem ist mit Blick auf die aktenkundigen Stelleninserate beizupflichten. So wurde etwa von der B.___ AG ein Bachelorabschluss in Betriebswirtschaft, Wirtschafts informatik, Marketing oder einem ähnlichen Studiengang gefordert (Urk. 6/407), während E.___ gar einen Masterabschluss (beispielsweise in digitalem Produktdesign) voraussetzte (Urk. 6/403). Die D.___ AG verlangte ihrerseits eine kaufmännische Grundausbildung mit Weiterbildungen im Bereich Customer Experience Management, Betriebswirtschaft oder Wirtschaftsinformatik (Urk. 6/415).
Der Beschwerdeführer hat zwar in Deutschland eine Ausbildung zum Mediengestalter absolviert (Urk. 6/286), verfügt damit aber insbesondere nicht über die geforderten Studienabschlüsse oder eine kaufmännische Aus bildung, was er denn auch nicht in Abrede stellt. Es ist im Übrigen
nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die von den potentiellen Arbeitgebern gestellten Anforderungen an die Ausbildung als wesentlichen Faktor für die Beurteilung der Anstellungschancen qualifizierte.
E. 5.3.2 Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlerhafte oder widersprüchliche Beratung durch seinen RAV-Berater. Wie der Beschwerdegegner zu Recht hervorhebt (Urk. 2 S. 2 f., Urk.
E. 5.4 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat, da er die mindestens vorausgesetzte Anzahl (qualitativ) genügender Bewerbungen für die Kontrollperiode September
2024 nicht erreicht hat.
E. 6.1 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer, wobei es den Grundsatz zu beachten gilt, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 362 E. 5d mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 1 5. Februar 2023 E. 5.3 mit Hinweisen).
E. 6.2 Der Beschwerdegegner stellte den Beschwerdeführer für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein, womit eine Sanktion im unteren Bereich des leichten Verschuldens ausgesprochen wurde (vgl. vorstehende E. 2.3). Angesichts der bereits für die Kontrollperiode August 2024 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung (vgl. Urk. 6/307-311 sowie das Urteil AL.2024.00219 des hiesigen Gerichts vom heutigen Datum) handelt es sich zwar um die zweite Sanktionierung aus dem selben Grund, weshalb gemäss Einstellraster des SECO (AVIG-Praxis ALE, Rz . D79, 1.C) zwischen fünf und neun Einstelltage zu verfügen gewesen wären. Gleichwohl hat der Beschwerdegegner zu Recht von einer Verschärfung abgesehen, da der Beschwerdeführer aufgrund der zeitlichen Nähe der Sanktionen nicht verbindlich Kenntnis von seinem fehlerhaften Verhalten haben und bei unverändertem Verhalten nicht mit einer Verschärfung rechnen konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2019 vom 1 8. September 2019 E. 4.3).
V erschuldensmindernde Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich, und wurden seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert geltend gemacht. Gesamthaft kann in der verfügten Einstellungsdauer weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erblickt werden, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, von der Beurteilung des Beschwerdegegners abzuweichen.
E. 7 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Februar 2025 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse Syna, Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber PhilippWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00059 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 2 5. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1975, war vom 1. Februar 2023 bis 2 9. Februar 2024 bei der Y.___
als Creative Director & Head of UX/UI Design angestellt (Urk.
6/ 209, 6/700 f.). Am 2 8. Februar 2024 meldete er sich per 1. März 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Vulkanstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/ 213). Am 1 0. März 2024 stellte er zudem bei der Syna Arbeitslosenkasse, Zürich, Antrag zum Bezug von Arbeitslosen entschädigung ab dem 1. März 2024 (Urk. 6/ 2 14- 2 17). Diese eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. März 2024 bis 28.
Februar 2026 (Urk. 6/ 73 4 f.).
Mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2024 stellte das Amt für Arbeit (AFA) den Versicherten aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode September 2024 für die Dauer von vier Tagen ab dem 1. Okto ber
2024 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/ 312-314). Auf die vom Versicherten dagegen am 2 1. Novem ber 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6/ 289 291) trat das AFA mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2025 nicht ein (Urk.
6/ 195 f.). Darauf kam es
nachdem der Versicherte eine handschriftlich unterzeichnete Einsprache nachgereicht hatte (Urk. 6/ 177-179)
mit Einsprache entscheid vom 5.
Februar 2025 wiedererwägungsweise zurück und wies die Einsprache nach materieller Prüfung ab (Urk. 2 = Urk. 6/168-171). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 0. März 2025 Beschwerde mit dem sinn gemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1 S. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2025 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 9. April 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).
Mit Urteil vom heutigen Datum entscheidet das Gericht ebenfalls über die Beschwerde des Versicherten im Verfahren AL.2024.00219 . Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 2. 2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Ein stellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.). 2.2
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auf l. 2025, S. 111).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 183 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 2.3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.4
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .). 3. 3.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Februar 2025 erwog der Beschwerdegegner im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe für September 2024 insgesamt elf Arbeitsbemühungen eingereicht. Das RAV habe davon sechs als ungenügend bewertet, da zwingende Anforderungen der Stelleninserate nicht erfüllt worden seien (Z.___, A.___, B.___ AG, C.___, D.___ AG und E.___) . Der Beschwerdeführer lege nicht dar, welche unklaren bzw. widersprüchlichen Informationen ihm sein früherer RAV-Berater konkret hinsichtlich der an die Bewerbungen gestellten Anforderungen erteilt habe . Im Erstgespräch vom 18.
März 2024 sei er darüber informiert worden, dass die Qualifikationen mit den Anforderungen in den Stelleninseraten übereinstimmen müssten. Ferner sei ihm am 8. August 2024 eine schriftliche Vorgabe betreffend die persönlichen Arbeits bemühungen ausgehändigt worden. Es lägen keine Hinweise vor, dass der RAV Berater Protokoll-Einträge verfälscht habe . Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von C.___ zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei, ändere nichts an der Tatsache, dass er wesentliche Anforderungen an die Stelle nicht habe erfüllen können und die Chancen auf eine Anstellung von vorn herein gering gewesen seien. Überdies rechtfertige es der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine Stelle gefunden habe, für welche er die Anforderungen gemäss seinen Ausführungen nicht vollständig erfülle, ebenfalls nicht, dass er sich im September 2024 auf sechs von elf Stellen beworben habe, deren Anforderungen er nicht hinreichend erfüllt habe
(Urk. 2 S. 2 f.) .
Insgesamt sei zu Recht entschieden worden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen im September 2024 weniger Taggelder zustünden, wobei d ie verfügten vier Einstelltage den Vorgaben des Staats sekretariats für Wirtschaft (SECO) entsprächen und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände angemessen seien (Urk. 2 S. 3 f.). 3.2
In seiner Beschwerdeschrift vom 2 0. März 2025 rügte der Beschwerdeführer einerseits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich da er nicht ausreichend angehört worden sei und keine Möglichkeit erhalten habe, fehlende Unterlagen nachzureichen oder sich zu den Vorwürfen zu äussern. Andererseits brachte er vor, durch seinen damaligen RAV-Berater fehlerhaft und wider sprüchlich beraten worden zu sein. Es habe namentlich keine schriftlichen Anforderungen an Fremdsprachenkenntnisse wie beispielsweise Englisch oder zwingende formale Studienabschlüsse gegeben. Aufgrund eines schwer wiegenden Beratungsfehlers sei es auch zu einem vorzeitigen Beraterwechsel gekommen. Des Weiteren würden die Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bestätigen, dass seine Bewerbungen den Anforderungen des Arbeitsmarkts ent sprochen hätten. Er habe denn auch für den 1. März 2025 eine schriftliche Zusage für eine Position mit umfassender operativer und strategischer Verantwortung erhalten. Dies zeige, dass seine Qualifikationen auch ohne formale Diplome von führenden Unternehmen anerkannt worden seien. Insgesamt sei sein Verhalten stets regelkonform, zielgerichtet und von nachweislichem Erfolg begleitet gewesen (Urk. 1 S. 2-4). 3.3
Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2025 betonte der Beschwerdegegner, dass der Beschwerdeführer wiederholt und unmissverständlich auf die Anforderungen in Bezug auf die Stellensuche hingewiesen worden sei (Urk. 5 S. 2). 4. 4.1
Zunächst ist da formeller Natur (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 V 195 E. 2.2 die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, der Beschwerdegegner habe ihm keine Gelegenheit gegeben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äussern oder fehlende Unterlagen nachzureichen . Ferner sei er nicht über das Ergebnis eines vom RAV-Leiter angekündigten Ombudsverfahrens orientiert worden (Urk. 1 S. 3). 4.2
Das Vorbringen erweist sich als nicht stichhaltig, da die Parteien nicht angehört zu werden brauchen vor Verfügungen, die wie im konkreten Fall durch Ein sprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz
2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] i.V.m . Art. 1 Abs. 1 AVIG; BGE 132 V 368 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 1 1. Januar 2022 E. 4). Der Beschwerdeführer hat denn auch im Einspracheverfahren die Gelegenheit wahr genommen, sich zur Sache zu äussern (Urk. 6/ 177-179).
In Bezug auf das erwähnte Ombudsverfahren
ist festzuhalten, dass dies es nicht Gegenstand des sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 199/05 vom 2 9. September 2005 E. 6). Es ist ausserdem weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass sich der Beschwerdeführer selbst aktiv über den Stand des Ombudsverfahrens informiert hätte. Ihm war es darüber hinaus möglich sein Anliegen in der Beschwerde sachgerecht vor dem Sozial versicherungsgericht darzulegen, welches sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht; GSVGer). Es verhält sich denn auch so, dass Sachverhaltsfeststellungen oder rechtliche Einschätzungen einer Ombudsstelle für Gerichte keine Bindungs wirkung entfalten . Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher auch vor diesem Hintergrund nicht auszumachen. 5. 5.1
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Kontroll periode September 2024 insgesamt elf Bewerbungen getätigt und im Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» vermerkt hat (Urk. 6/431 f.). In quantitativer Hinsicht erachtete dies der Beschwerdegegner grundsätzlich als genügend (Urk. 6/312). Strittig und nachfolgend zu prüfen ist demgegenüber, ob zu Recht von qualitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen ausgegangen wurde . 5.2
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ genügend sind, steht der zuständigen Amtsstelle ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalls heranzuziehen. Die Art und die erforderliche Anzahl von Bemühungen hängen u.a. vom Arbeitsmarkt und von den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, wie Alter, Bildung, geographische Mobilität und sprachliche Hindernisse ab (AVIG-Praxis ALE, Rz . B316). 5.3 5.3.1
Das RAV und der Beschwerdegegner bewerteten sechs der
vom Beschwerdeführer im September 2024 nachweislich getätigten elf Arbeitsbemühungen
als ungenügend, da er die in den entsprechenden Stelleninseraten gestellten Anforderungen nicht bzw. nur teilweise erfüllt
habe und daher nicht von realistischen Anstellungschancen habe ausgegangen werden könne n . Dabei wurde u.a. kritisiert, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Aus bildungen bzw. Studienabschlüsse verfügt e
(Urk. 2 S. 2 f., Urk. 6/312 f.) .
Dem ist mit Blick auf die aktenkundigen Stelleninserate beizupflichten. So wurde etwa von der B.___ AG ein Bachelorabschluss in Betriebswirtschaft, Wirtschafts informatik, Marketing oder einem ähnlichen Studiengang gefordert (Urk. 6/407), während E.___ gar einen Masterabschluss (beispielsweise in digitalem Produktdesign) voraussetzte (Urk. 6/403). Die D.___ AG verlangte ihrerseits eine kaufmännische Grundausbildung mit Weiterbildungen im Bereich Customer Experience Management, Betriebswirtschaft oder Wirtschaftsinformatik (Urk. 6/415).
Der Beschwerdeführer hat zwar in Deutschland eine Ausbildung zum Mediengestalter absolviert (Urk. 6/286), verfügt damit aber insbesondere nicht über die geforderten Studienabschlüsse oder eine kaufmännische Aus bildung, was er denn auch nicht in Abrede stellt. Es ist im Übrigen
nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die von den potentiellen Arbeitgebern gestellten Anforderungen an die Ausbildung als wesentlichen Faktor für die Beurteilung der Anstellungschancen qualifizierte. 5.3.2
Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlerhafte oder widersprüchliche Beratung durch seinen RAV-Berater. Wie der Beschwerdegegner zu Recht hervorhebt (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 5 S. 2), wurde der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Erstgesprächs vom 1 8. März 2024 darüber in Kenntnis gesetzt, dass u.a. seine sprachlichen und beruflichen Qualifikationen mit den Anforderungen in den Stelleninseraten über einstimmen müssen (Urk. 6/126). Zusätzlich wurde ihm am 8. August 2024 unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.2) eine schriftliche Vorgabe betreffend persönlicher Arbeitsbemühungen abgegeben, worin u.a. vermerkt war, dass er sich auf Stellen bewerben solle, bei denen die Qualifikationen wie beispielsweise Ausbildung, Deutschkenntnisse, Fahrausweis etc. stimmen (Urk.
6/181). Es mag somit zwar zutreffen, dass formale Studienabschlüsse nicht ausdrücklich genannt wurden. Daraus vermag der Beschwerdeführer allerdings nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da es sich einerseits um eine exemplarische Aufzählung handelte und andererseits der verwendete Begriff «Ausbildung» im alltäglichen Sprachgebrauch ohne Weiteres auch Studienabschlüsse der
tertiären
Bildungss tufe umfasst. Aus dem Umstand alleine, dass sein RAV-Berater im August 2024 vorab die fehlenden Englisch-Kenntnisse moniert haben soll, durfte der Beschwerdeführer mithin nicht schliessen, die zuvor statuierten Vorgaben hätten ihre Gültigkeit eingebüsst. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich darauf hinweist, zu Vorstellungsgesprächen eingeladen worden zu sein und ab März 2025 eine Anstellung in Aussicht gehabt zu haben, vermag er auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da praxisgemäss einzig die ausreichende Intensität der Arbeitsbemühungen massgebend ist und nicht deren Erfolg (vgl. vorstehende E.
2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_153/2024 vom 2 2. Januar 2025 E. 3). 5.4
Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat, da er die mindestens vorausgesetzte Anzahl (qualitativ) genügender Bewerbungen für die Kontrollperiode September
2024 nicht erreicht hat. 6. 6.1
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer, wobei es den Grundsatz zu beachten gilt, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 362 E. 5d mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 1 5. Februar 2023 E. 5.3 mit Hinweisen). 6.2
Der Beschwerdegegner stellte den Beschwerdeführer für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein, womit eine Sanktion im unteren Bereich des leichten Verschuldens ausgesprochen wurde (vgl. vorstehende E. 2.3). Angesichts der bereits für die Kontrollperiode August 2024 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung (vgl. Urk. 6/307-311 sowie das Urteil AL.2024.00219 des hiesigen Gerichts vom heutigen Datum) handelt es sich zwar um die zweite Sanktionierung aus dem selben Grund, weshalb gemäss Einstellraster des SECO (AVIG-Praxis ALE, Rz . D79, 1.C) zwischen fünf und neun Einstelltage zu verfügen gewesen wären. Gleichwohl hat der Beschwerdegegner zu Recht von einer Verschärfung abgesehen, da der Beschwerdeführer aufgrund der zeitlichen Nähe der Sanktionen nicht verbindlich Kenntnis von seinem fehlerhaften Verhalten haben und bei unverändertem Verhalten nicht mit einer Verschärfung rechnen konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2019 vom 1 8. September 2019 E. 4.3).
V erschuldensmindernde Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich, und wurden seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert geltend gemacht. Gesamthaft kann in der verfügten Einstellungsdauer weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erblickt werden, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, von der Beurteilung des Beschwerdegegners abzuweichen. 7.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Februar 2025 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse Syna, Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber PhilippWürsch