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AL.2025.00056

Erlassgesuch, Voraussetzung der grossen Härte nicht erfüllt; Abweisung. (hängig)

Zürich SozVersG ·AL · 2026-05-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren

19 81, war vom

1. Juli 2018 bis 30. Juni 2021 vollzeitlich als Sachbearbeiter Verkaufsinnendienst bei der Y.___ AG in Zürich tätig (vgl. Arbeitgeberbescheinigung,

Urk. 9/ 628 -6 29).

Daneben arbeitete er auch für die Z.___ AG (vgl. Urk. 9/630-631), die A.___ GmbH (vgl. Urk. 9/640) und den B.___ (vgl.

Urk. 9/ 581). Am

24. Juni 2021 meldete sich der Versicherte beim zustän digen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und bean tragte ab

1. Juli 2021 Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 9/790).

Die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich richtete ihm daraufhin Taggelder aus . Mit Verfügung vom 28. März 2022 (9/434-436) forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom Versicherten Fr. 6 ' 556 . 90

zurück, mit der Begründung, dass es sich bei der Firma Z.___ AG um einen Personalverleih handle, welcher Temporär einsätze an verschiedene Firmen vermittle, und dass die in den Monaten August 2021, Oktober 2021, Dezember 2021 und Januar 2022 bei der Firma Z.___ AG erzielten Verdienste vollständig als Zwischenverdienste an die bereits ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung für diese Monate anzurechnen seien . Dagegen erhob der Versicherte mit undatierter Eingabe Einsprache und stellte gleichzeitig ein Erlassgesuch (Urk. 9 / 760) . M it Entscheid vom 1

1. August 202 2

wies

d ie Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache ab; auf das Gesuch um Erlass der Rückforderung trat sie nicht ein (Urk. 9 / 426-432).

Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 8. Juni 2023 (Prozess-Nr. AL.2022.00 208, Urk. 9/414-425) ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 1 3. September 2023 (Prozess-Nr. 8C_484/2023, Urk. 9/ 411-413) nicht ein. 1.2

Anschliessend erfolgte eine Überweisung an das Amt für Arbeit (AFA) zum Ent scheid über den Erlass der Rückforderung (vgl.

Urk. 9 / 410). M it Verfügung vom 1 2. Dezember 2023 wies das AFA das Erlassgesuch des Versicherten

ab (Urk.

9 / 403-406). Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 1 3. Januar 2024 Einsprache (Urk. 9/ 390).

Nachdem das AFA festgestellt hatte, dass es bei der Berechnung der grossen Härte irrtümlicherweise auf den Monat September 2022 statt September 2023 abgestellt hatte, forderte es den Versicherten auf, verschie dene weitere Unterlagen einzureichen (vgl. Schreiben vom 1 3. Juni 2024, Urk. 9/311-313).

Mittels Verfügung vom 1 4. August 2024 (Urk. 9/ 319-321) hob das AFA die Verfügung vom 1 2. Dezember 2023 wiedererwägungsweise auf.

Des Weiteren trat es nicht auf das Erlassgesuch ein, da der Versicherte die geforderten Unterlagen für den korrekten Monat (September 2023) nicht vollständig einge reicht habe.

Mit Eingabe vom 1 9. August 2024 (Urk. 9/ 211) erhob der Versicherte Einsprache.

Mittels Verfügung vom 1 3. Dezember 2024 (Urk.

9/ 173-176)

hob das AFA die Verfügung vom 1 4. August 2024 wiedererwägungsweise auf und über prüfte das Erlassgesuch. Der gute Glaube beim Erhalt der Taggelder wurde bejaht, das Erlassgesuch jedoch aufgrund der fehlenden grossen Härte abgewiesen. Die dagegen am 1 5. Januar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 9/ 69, Urk. 9/75) wies das AFA mit Entscheid vom 1 7. Februar 2025 ab (Urk. 9/ 63-65 = Urk. 2). 2.

G egen den Einspracheentscheid vom 1 7. Februar 2025 erhob der Versicherte am 1 3. März 2025 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei von der Rückforderung abzusehen, da sowohl eine grosse Härte als auch der gute Glaube vorlägen. Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2025 die Abweisung d er Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwer de führer mit Verfügung vom 9. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

Die Einzelrichterin zieht

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 1.2 Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück er statten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).

E. 1.3 ). Demnach ist auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bei Erlass des Urteils des Bundesgerichts vom 1 3. September 2023 (Urk. 9/411-413) abzu stellen.

Wie vorstehend unter E. 1.3 ausgeführt, liegt e ine grosse Härte vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

Die seitens des Beschwerdegegners vorgenommene Einkommens- und Ausgaben berechnung ergibt sich aus dem Beiblatt zum Entscheid betreffend Erlassgesuch (Urk. 9/61-62).

E. 2 f.). Dies führe im Resultat jedoch zu keinem anderen Ergebnis als in der ange fochtenen Verfügung. Wie a us dem korrigierten Beiblatt, welches integrierende n Bestandteil des vorliegenden Einspracheentscheides bilde, zu entnehmen sei, übersteige das Total der Einnahmen (Fr.

70'893. --) die gesamten abzugsbe rech tigten Ausgaben (Fr.

51'140. --) um den Betrag von Fr. 19'753. -- . Dies liege wei terhin deutlich über dem Rückforderungsbetrag von Fr. 6'556.9 0. Die Rück for derung stelle damit keine grosse Härte dar (S. 3 oben).

E. 2.1 Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aus, dass

die Voraussetzung des guten Glaubens erfüllt sei (S. 2 unten). Bei der Berechnung der grossen Härte sei bezüglich der Leistungen aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung sowie Erwerbsersatzordnung irrtümlich der Brut to betrag anstelle des Nettobetrages eingesetzt worden, was zu korrigieren sei (S.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde (Urk. 1) fest, dass von der ungerecht fertigten Forderung von Fr. 6'556.90 Abstand zu nehmen sei, da der gute Glaube bereits bejaht worden sei. Zudem befinde er sich in einem finanziel len Engpass, wodurch die Rückforderung eine erhebliche Belastung für ihn dar stelle. Da sowohl eine grosse Härte als auch der gute Glaube vorlägen, sei es ihm nicht möglich, den Betrag von Fr. 6'556.90 zurückzuzahlen. Er bitte daher darum, von der Rückforderung abzusehen.

Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass die Tätigkeiten bei der A.___ GmbH und der Z.___ AG einen Freibetrag darstellten und nicht als Zwischen verdienst zu werten seien. Er verwies auf ein beiliegendes Schreiben betreffend Nebenverdienst. Es stelle sich die Frage, warum diese Einnahmen nicht zum versicherten Verdienst hinzugerechnet worden seien, wenn sie als Zwischen verdienst taxiert würden. Diese widersprüchliche Behandlung sei nicht nachvoll ziehbar. Die Einschätzung des hiesigen Gerichts sei eindeutig falsch und das Urteil daher zu revidieren.

E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückfor derung von Fr. 6’556 . 9 0 zu prüfen ist, während über deren Bestand und Höhe bereits rechtskräftig entschieden wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1 3. September 2023, Urk. 9/411-413). Der Beschwerdeführer stell te sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, dass die Einschätzung des hiesigen Gerichts ein deutig falsch und das Urteil zu revidieren sei. Einen Revisionsgrund machte er jedoch nicht geltend.

E. 3.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die nun zurück ge forderte Arbeitslosenentschädigung seinerzeit in gutem Glauben bezo gen hat (vgl. Urk. 2 S. 2 unten). Davon ist mit Blick auf die Sach- und Rechtslage auszugehen. Stri t tig und zu prüfen ist

einzig, ob die zusätzlich e Voraussetzung der grossen Härte erfüllt ist .

E. 4.1 Massgebend für die Beurteilung der grossen Härte ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden wurde (vgl. vorstehend E.

E. 4.2 Bei den Einnahmen wurde dem Beschwerdeführer

– entsprechend seinen Anga ben (vgl. Urk. 9/132) – die Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr.

5'907.75 (Auszahlung im September 2023, vgl. Urk. 9/139) angerechnet, was einem Betrag von Fr. 70'893. -- im Jahr entspricht.

Beim Vermögen rechnete der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer ein Gut haben in der Höhe von Fr. 7'037.09 an. Dieses ergibt sich aus dem Kontoauszug der C.___ per 3 0. September 2023 (Urk. 9/89). Unter Berück sichtigung des vom Beschwerdeführer deklarierten Privatkredits (von Fr. 3'000. --, Urk. 9/133) sowie des Freibetrages in der Höhe von Fr.

30'000. -- resultierte jedoch kein anrechenbares Vermögen.

E. 4.3 Bei den Ausgaben setzte der Beschwerdegegner d en B etrag für die obligatorische Krankenversicherung anhand des Pauschalbetrages der « Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2023

der Krankenpflegeversicherung für die Berech nung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeits lose » auf Fr. 6’000 . -- fest (Kanton Zürich, Prämienregion 2) . Dieser Pau schal betrag ist höher als die vom Beschwerdeführer tatsächlich bezahlte Prä mie von rund Fr. 3'500. -- pro Jahr (Fr. 292.55 pro Monat gemäss Versicherungs police in Urk. 9/142).

Der Beschwerdeführer gab auf dem Erhebungsbogen zum Erlassgesuch (Urk. 9/132-133) einen Mietzins von Fr. 2'787. -- pro Monat an (inklusive Ein stell platz, vgl. Urk. 9/137). Für die Berechnung der grossen Härte ist indessen der jeweilige Höchstbetrag nach Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG als Mietzins zu berück sich tigen . Dieser betrug im Jahr 2023 für eine allein lebende Person in der Region 2 Fr. 17'040. -- (Art. 10 Abs. 1 lit . b

Ziff. 1 ELG, Stand am 1. Januar 2023).

Damit belaufen sich die Ausgaben auf insgesamt

Fr. 23'040. -- .

E. 4.4 Insgesamt sind die einzelnen Positionen der Einkommens- und Ausgabenbe rechnung nicht zu beanstanden . Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht zur Ermittlung der grossen Härte; die Berechnung blieb im Betraglichen unbestritten.

D as Total der Einnahmen übersteigt dasjenige der Ausgaben folglich um Fr. 47'853. -- (Fr. 70’893. --

-

Fr. 23'040. --).

Davon sind die zusätzlichen Ausga ben im Sinne von Art. 5 Abs. 4 ATSV

in der Höhe von Fr. 8'000. --

sowie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG

von Fr. 20'100. --

(Stand am 1. Januar 2023) in Abzug zu bringen. Damit verbleiben anrechenbare Einnahmen in der Höhe von Fr. 19' 753 ., welche die von der Arbeits losenkasse des Kantons Zürich zurückgeforderte Summe von Fr. 6 ' 556 . 90 deutlich übersteigen. Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG ist daher zu verneinen.

E. 5 .

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer die von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgeforderte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von

Fr. 6 ' 556 . 90 zwar gutgläubig empfangen. Die kumulativ notwendige Erlassvoraus setzung der grossen Härte ist jedoch nicht erfüllt. Dementsprechend hat der Beschwerdegegner das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen. Der angefoch tene Einspracheentscheid vom 1 7. Februar 2025 (Urk.

2) ist daher nicht zu bean standen, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 732 Unia Zürich 3 - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensNeuenschwander-Erni

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00056 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom

15. Mai 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren

19 81, war vom

1. Juli 2018 bis 30. Juni 2021 vollzeitlich als Sachbearbeiter Verkaufsinnendienst bei der Y.___ AG in Zürich tätig (vgl. Arbeitgeberbescheinigung,

Urk. 9/ 628 -6 29).

Daneben arbeitete er auch für die Z.___ AG (vgl. Urk. 9/630-631), die A.___ GmbH (vgl. Urk. 9/640) und den B.___ (vgl.

Urk. 9/ 581). Am

24. Juni 2021 meldete sich der Versicherte beim zustän digen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und bean tragte ab

1. Juli 2021 Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 9/790).

Die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich richtete ihm daraufhin Taggelder aus . Mit Verfügung vom 28. März 2022 (9/434-436) forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom Versicherten Fr. 6 ' 556 . 90

zurück, mit der Begründung, dass es sich bei der Firma Z.___ AG um einen Personalverleih handle, welcher Temporär einsätze an verschiedene Firmen vermittle, und dass die in den Monaten August 2021, Oktober 2021, Dezember 2021 und Januar 2022 bei der Firma Z.___ AG erzielten Verdienste vollständig als Zwischenverdienste an die bereits ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung für diese Monate anzurechnen seien . Dagegen erhob der Versicherte mit undatierter Eingabe Einsprache und stellte gleichzeitig ein Erlassgesuch (Urk. 9 / 760) . M it Entscheid vom 1

1. August 202 2

wies

d ie Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache ab; auf das Gesuch um Erlass der Rückforderung trat sie nicht ein (Urk. 9 / 426-432).

Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 8. Juni 2023 (Prozess-Nr. AL.2022.00 208, Urk. 9/414-425) ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 1 3. September 2023 (Prozess-Nr. 8C_484/2023, Urk. 9/ 411-413) nicht ein. 1.2

Anschliessend erfolgte eine Überweisung an das Amt für Arbeit (AFA) zum Ent scheid über den Erlass der Rückforderung (vgl.

Urk. 9 / 410). M it Verfügung vom 1 2. Dezember 2023 wies das AFA das Erlassgesuch des Versicherten

ab (Urk.

9 / 403-406). Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 1 3. Januar 2024 Einsprache (Urk. 9/ 390).

Nachdem das AFA festgestellt hatte, dass es bei der Berechnung der grossen Härte irrtümlicherweise auf den Monat September 2022 statt September 2023 abgestellt hatte, forderte es den Versicherten auf, verschie dene weitere Unterlagen einzureichen (vgl. Schreiben vom 1 3. Juni 2024, Urk. 9/311-313).

Mittels Verfügung vom 1 4. August 2024 (Urk. 9/ 319-321) hob das AFA die Verfügung vom 1 2. Dezember 2023 wiedererwägungsweise auf.

Des Weiteren trat es nicht auf das Erlassgesuch ein, da der Versicherte die geforderten Unterlagen für den korrekten Monat (September 2023) nicht vollständig einge reicht habe.

Mit Eingabe vom 1 9. August 2024 (Urk. 9/ 211) erhob der Versicherte Einsprache.

Mittels Verfügung vom 1 3. Dezember 2024 (Urk.

9/ 173-176)

hob das AFA die Verfügung vom 1 4. August 2024 wiedererwägungsweise auf und über prüfte das Erlassgesuch. Der gute Glaube beim Erhalt der Taggelder wurde bejaht, das Erlassgesuch jedoch aufgrund der fehlenden grossen Härte abgewiesen. Die dagegen am 1 5. Januar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 9/ 69, Urk. 9/75) wies das AFA mit Entscheid vom 1 7. Februar 2025 ab (Urk. 9/ 63-65 = Urk. 2). 2.

G egen den Einspracheentscheid vom 1 7. Februar 2025 erhob der Versicherte am 1 3. März 2025 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei von der Rückforderung abzusehen, da sowohl eine grosse Härte als auch der gute Glaube vorlägen. Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2025 die Abweisung d er Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwer de führer mit Verfügung vom 9. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück er statten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). 1.3

Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen, dies unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorgaben gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechts kräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aus, dass

die Voraussetzung des guten Glaubens erfüllt sei (S. 2 unten). Bei der Berechnung der grossen Härte sei bezüglich der Leistungen aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung sowie Erwerbsersatzordnung irrtümlich der Brut to betrag anstelle des Nettobetrages eingesetzt worden, was zu korrigieren sei (S.

2 f.). Dies führe im Resultat jedoch zu keinem anderen Ergebnis als in der ange fochtenen Verfügung. Wie a us dem korrigierten Beiblatt, welches integrierende n Bestandteil des vorliegenden Einspracheentscheides bilde, zu entnehmen sei, übersteige das Total der Einnahmen (Fr.

70'893. --) die gesamten abzugsbe rech tigten Ausgaben (Fr.

51'140. --) um den Betrag von Fr. 19'753. -- . Dies liege wei terhin deutlich über dem Rückforderungsbetrag von Fr. 6'556.9 0. Die Rück for derung stelle damit keine grosse Härte dar (S. 3 oben).

2.2

Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde (Urk. 1) fest, dass von der ungerecht fertigten Forderung von Fr. 6'556.90 Abstand zu nehmen sei, da der gute Glaube bereits bejaht worden sei. Zudem befinde er sich in einem finanziel len Engpass, wodurch die Rückforderung eine erhebliche Belastung für ihn dar stelle. Da sowohl eine grosse Härte als auch der gute Glaube vorlägen, sei es ihm nicht möglich, den Betrag von Fr. 6'556.90 zurückzuzahlen. Er bitte daher darum, von der Rückforderung abzusehen.

Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass die Tätigkeiten bei der A.___ GmbH und der Z.___ AG einen Freibetrag darstellten und nicht als Zwischen verdienst zu werten seien. Er verwies auf ein beiliegendes Schreiben betreffend Nebenverdienst. Es stelle sich die Frage, warum diese Einnahmen nicht zum versicherten Verdienst hinzugerechnet worden seien, wenn sie als Zwischen verdienst taxiert würden. Diese widersprüchliche Behandlung sei nicht nachvoll ziehbar. Die Einschätzung des hiesigen Gerichts sei eindeutig falsch und das Urteil daher zu revidieren. 3. 3.1

Vorab ist festzuhalten, dass in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückfor derung von Fr. 6’556 . 9 0 zu prüfen ist, während über deren Bestand und Höhe bereits rechtskräftig entschieden wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1 3. September 2023, Urk. 9/411-413). Der Beschwerdeführer stell te sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, dass die Einschätzung des hiesigen Gerichts ein deutig falsch und das Urteil zu revidieren sei. Einen Revisionsgrund machte er jedoch nicht geltend. 3.2

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die nun zurück ge forderte Arbeitslosenentschädigung seinerzeit in gutem Glauben bezo gen hat (vgl. Urk. 2 S. 2 unten). Davon ist mit Blick auf die Sach- und Rechtslage auszugehen. Stri t tig und zu prüfen ist

einzig, ob die zusätzlich e Voraussetzung der grossen Härte erfüllt ist . 4 . 4.1

Massgebend für die Beurteilung der grossen Härte ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden wurde (vgl. vorstehend E. 1.3). Demnach ist auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bei Erlass des Urteils des Bundesgerichts vom 1 3. September 2023 (Urk. 9/411-413) abzu stellen.

Wie vorstehend unter E. 1.3 ausgeführt, liegt e ine grosse Härte vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

Die seitens des Beschwerdegegners vorgenommene Einkommens- und Ausgaben berechnung ergibt sich aus dem Beiblatt zum Entscheid betreffend Erlassgesuch (Urk. 9/61-62). 4.2

Bei den Einnahmen wurde dem Beschwerdeführer

– entsprechend seinen Anga ben (vgl. Urk. 9/132) – die Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr.

5'907.75 (Auszahlung im September 2023, vgl. Urk. 9/139) angerechnet, was einem Betrag von Fr. 70'893. -- im Jahr entspricht.

Beim Vermögen rechnete der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer ein Gut haben in der Höhe von Fr. 7'037.09 an. Dieses ergibt sich aus dem Kontoauszug der C.___ per 3 0. September 2023 (Urk. 9/89). Unter Berück sichtigung des vom Beschwerdeführer deklarierten Privatkredits (von Fr. 3'000. --, Urk. 9/133) sowie des Freibetrages in der Höhe von Fr.

30'000. -- resultierte jedoch kein anrechenbares Vermögen. 4.3

Bei den Ausgaben setzte der Beschwerdegegner d en B etrag für die obligatorische Krankenversicherung anhand des Pauschalbetrages der « Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2023

der Krankenpflegeversicherung für die Berech nung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeits lose » auf Fr. 6’000 . -- fest (Kanton Zürich, Prämienregion 2) . Dieser Pau schal betrag ist höher als die vom Beschwerdeführer tatsächlich bezahlte Prä mie von rund Fr. 3'500. -- pro Jahr (Fr. 292.55 pro Monat gemäss Versicherungs police in Urk. 9/142).

Der Beschwerdeführer gab auf dem Erhebungsbogen zum Erlassgesuch (Urk. 9/132-133) einen Mietzins von Fr. 2'787. -- pro Monat an (inklusive Ein stell platz, vgl. Urk. 9/137). Für die Berechnung der grossen Härte ist indessen der jeweilige Höchstbetrag nach Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG als Mietzins zu berück sich tigen . Dieser betrug im Jahr 2023 für eine allein lebende Person in der Region 2 Fr. 17'040. -- (Art. 10 Abs. 1 lit . b

Ziff. 1 ELG, Stand am 1. Januar 2023).

Damit belaufen sich die Ausgaben auf insgesamt

Fr. 23'040. -- . 4.4

Insgesamt sind die einzelnen Positionen der Einkommens- und Ausgabenbe rechnung nicht zu beanstanden . Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht zur Ermittlung der grossen Härte; die Berechnung blieb im Betraglichen unbestritten.

D as Total der Einnahmen übersteigt dasjenige der Ausgaben folglich um Fr. 47'853. -- (Fr. 70’893. --

-

Fr. 23'040. --).

Davon sind die zusätzlichen Ausga ben im Sinne von Art. 5 Abs. 4 ATSV

in der Höhe von Fr. 8'000. --

sowie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG

von Fr. 20'100. --

(Stand am 1. Januar 2023) in Abzug zu bringen. Damit verbleiben anrechenbare Einnahmen in der Höhe von Fr. 19' 753 ., welche die von der Arbeits losenkasse des Kantons Zürich zurückgeforderte Summe von Fr. 6 ' 556 . 90 deutlich übersteigen. Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG ist daher zu verneinen. 5 .

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer die von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgeforderte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von

Fr. 6 ' 556 . 90 zwar gutgläubig empfangen. Die kumulativ notwendige Erlassvoraus setzung der grossen Härte ist jedoch nicht erfüllt. Dementsprechend hat der Beschwerdegegner das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen. Der angefoch tene Einspracheentscheid vom 1 7. Februar 2025 (Urk.

2) ist daher nicht zu bean standen, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 732 Unia Zürich 3 - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensNeuenschwander-Erni