Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 2 1. Januar 2025 stellte das Amt für Arbeit (AFA) die 1986 geborene X.___
wegen ungenügender Arbeitsbemühungen ab dem 1. Dezember 2024 für die Dauer von zehn Tage n in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6 S. 64-65). Die Einsprache der Versicherten dagegen datiert vom 2 8. Januar 2025 (Urk. 6 S. 61). Da die Einsprache nicht unterzeichnet war, wurde die Versicherte m it Schreiben vom 3. Februar 2025 aufgefordert, ihre Einsprache innert laufender Rechtsmittelfrist unterzeichnet einzureichen, mit der Andro hung, dass im Säumnisfall auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Urk. 6 S. 60). Mit Einspracheentscheid vom 4. März 2025 trat das AFA androhungsgemäss nicht auf die Einsprache ein,
da die Versicherte bis anhin keine den Anforde rungen genügende Einsprache eingereicht
habe (Urk. 6 S. 52-53 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 7. März 2025 Beschwerde mit dem sinnge mässen Antrag, es sei auf die Einsprache einzutreten (Urk. 1). Der Beschwerde gegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Mai 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2
Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren daher, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf die Einsprache vom 2 8. Januar 2025 nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde sinngemäss auch einen materiellen Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 2 1. Januar 2025 stellt (Urk. 1), kann darauf mangels Anfechtungsgegenstand nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 1.3
Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Nach dem im selben Abschnitt des Gesetzes stehenden Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diploma tischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Eine gesetz liche Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden. 1.4
Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSV) müssen
Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begrün dung enthalten. Die
Einsprache
ist
schriftlich
zu erheben gegen
eine
Ver fügung, die der
Einsprache
nach Art. 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschädigung (AVIG) zum Gegenstand hat (Art. 10 Abs. 2 lit . a ATSV). Die schriftlich
erhobene
Einsprache
muss
die
Unterschrift
der
Einsprache
führen den Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV).
Genügt
die
Einsprache
den Anforderungen nach Abs. 1 von Art. 10 ATSV nicht oder
fehlt die
Unterschrift, so setzt der Versicherer
eine angemessene Frist zur
Behebung der Mängel an und
verbindet
damit die Androhung, dass sonst auf die
Einsprache
nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV).
Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 2 8. Januar 2025 wurde von dieser unbestritten nicht unterschrieben (Urk. 6 S. 61) und erfüllt damit die Anforde rungen von Art. 10 Abs. 5 ATSV nicht. Der Beschwerdegegner setzte der Beschwerde führerin mit dem uneingeschrieben versandten Schreiben vom 3. Februar 2025 (Urk. 6 S. 60) richtigerweise eine Nachfrist zur Behebung des Mangels an (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Die Beschwerdeführerin
stellte nicht in Frage, das Schreiben vom 3. Februar 2025 im Rahmen der üblichen postalischen Zustell dauer von wenigen Tagen erhalten zu haben. Darin wurde sie aufgefordert, die Verbesserung ihrer Beschwerde innert der laufenden Rechtsmittelfrist beizu bringen (Urk. 6 S. 60). Bei Zustellung der Verfügung vom 2 1. Januar 2025 mit Versanddatum vom selben Tag (vgl. Urk. 6 S. 64) lief die Einsprachefrist von 30 Tagen ausgehend von einer üblichen postalischen Zustellung überwiegend wahr scheinlich bis höchstens Ende Februar 202 5.
Die der Beschwerdeführerin zur Behebung des Mangels eingeräumte Frist war damit jedenfalls angemessen .
Eine Verbesserung der Einsprache wäre ihr innert laufender Einsprachefrist aber ohnehin jederzeit möglich gewesen (vgl. zur Nachfristan setzung innert laufender Rechtsmittelfrist: Kobel, in: GSVGer -Kommentar, 3. Aufl. 2024, N. 32 zu § 18).
Die Beschwerdeführerin
hat von der Ver besserungsmöglichkeit innert Frist unbestritten keinen Gebrauch gemacht, son dern erstmals mit ihrer Beschwerde vom 7. März 2025 ein als schriftliche Ein sprache bezeichnetes, handschriftlich unterzeichnetes Schreiben zu den Akten gegeben (Urk. 1, Urk. 3/1).
Innert der angesetzten Nachfrist hat sie demgemäss keine unterzeichnete und damit rechtsgenügliche Einsprache im Sinne von Art. 10
Abs. 4 ATSV beim Beschwerde gegner
eingereicht. Dieser ist daher zur Recht entsprechend der
Säumnisan drohung nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 2 8. Januar 2025 eingetreten. 2 .2
Nach Art. 41 ATSG
wird, falls die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, diese wieder hergestellt, sofern unter Angabe des Grundes innert dreissig Tagen nach Weg fall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachge holt wird.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihre Rechts
- und Sprachunkenntnisse beruft (Urk. 1), kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, entschuldigen solche doch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Zusammenhang mit Art. 41 ATSG eine Fristversäumnis nicht (BGE 110 V 210; ZAK 1991 S. 322 f.). Weitere Gründe für eine allfällige Fristwiederherstellung werden von ihr nicht vorgebracht. Auf eine Überweisung der Beschwerde an den Beschwerdegegner zur Anhandnahme als Fristwiederherstellungsgesuch kann demgemäss verzichtet werden. 2 .3
Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als richtig. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensGasser Küffer
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 2 1. Januar 2025 stellte das Amt für Arbeit (AFA) die 1986 geborene X.___
wegen ungenügender Arbeitsbemühungen ab dem 1. Dezember 2024 für die Dauer von zehn Tage n in der Anspruchsberechtigung ein (Urk.
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
E. 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren daher, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf die Einsprache vom 2 8. Januar 2025 nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde sinngemäss auch einen materiellen Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 2 1. Januar 2025 stellt (Urk. 1), kann darauf mangels Anfechtungsgegenstand nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).
E. 1.3 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Nach dem im selben Abschnitt des Gesetzes stehenden Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diploma tischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Eine gesetz liche Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden.
E. 1.4 Gemäss Art.
E. 6 S. 52-53 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 7. März 2025 Beschwerde mit dem sinnge mässen Antrag, es sei auf die Einsprache einzutreten (Urk. 1). Der Beschwerde gegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Mai 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 10 Abs. 4 ATSV beim Beschwerde gegner
eingereicht. Dieser ist daher zur Recht entsprechend der
Säumnisan drohung nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 2 8. Januar 2025 eingetreten. 2 .2
Nach Art. 41 ATSG
wird, falls die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, diese wieder hergestellt, sofern unter Angabe des Grundes innert dreissig Tagen nach Weg fall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachge holt wird.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihre Rechts
- und Sprachunkenntnisse beruft (Urk. 1), kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, entschuldigen solche doch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Zusammenhang mit Art. 41 ATSG eine Fristversäumnis nicht (BGE 110 V 210; ZAK 1991 S. 322 f.). Weitere Gründe für eine allfällige Fristwiederherstellung werden von ihr nicht vorgebracht. Auf eine Überweisung der Beschwerde an den Beschwerdegegner zur Anhandnahme als Fristwiederherstellungsgesuch kann demgemäss verzichtet werden. 2 .3
Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als richtig. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensGasser Küffer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00049 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom
12. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 2 1. Januar 2025 stellte das Amt für Arbeit (AFA) die 1986 geborene X.___
wegen ungenügender Arbeitsbemühungen ab dem 1. Dezember 2024 für die Dauer von zehn Tage n in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6 S. 64-65). Die Einsprache der Versicherten dagegen datiert vom 2 8. Januar 2025 (Urk. 6 S. 61). Da die Einsprache nicht unterzeichnet war, wurde die Versicherte m it Schreiben vom 3. Februar 2025 aufgefordert, ihre Einsprache innert laufender Rechtsmittelfrist unterzeichnet einzureichen, mit der Andro hung, dass im Säumnisfall auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Urk. 6 S. 60). Mit Einspracheentscheid vom 4. März 2025 trat das AFA androhungsgemäss nicht auf die Einsprache ein,
da die Versicherte bis anhin keine den Anforde rungen genügende Einsprache eingereicht
habe (Urk. 6 S. 52-53 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 7. März 2025 Beschwerde mit dem sinnge mässen Antrag, es sei auf die Einsprache einzutreten (Urk. 1). Der Beschwerde gegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Mai 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2
Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren daher, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf die Einsprache vom 2 8. Januar 2025 nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde sinngemäss auch einen materiellen Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 2 1. Januar 2025 stellt (Urk. 1), kann darauf mangels Anfechtungsgegenstand nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 1.3
Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Nach dem im selben Abschnitt des Gesetzes stehenden Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diploma tischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Eine gesetz liche Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden. 1.4
Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSV) müssen
Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begrün dung enthalten. Die
Einsprache
ist
schriftlich
zu erheben gegen
eine
Ver fügung, die der
Einsprache
nach Art. 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschädigung (AVIG) zum Gegenstand hat (Art. 10 Abs. 2 lit . a ATSV). Die schriftlich
erhobene
Einsprache
muss
die
Unterschrift
der
Einsprache
führen den Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV).
Genügt
die
Einsprache
den Anforderungen nach Abs. 1 von Art. 10 ATSV nicht oder
fehlt die
Unterschrift, so setzt der Versicherer
eine angemessene Frist zur
Behebung der Mängel an und
verbindet
damit die Androhung, dass sonst auf die
Einsprache
nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV).
Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 2 8. Januar 2025 wurde von dieser unbestritten nicht unterschrieben (Urk. 6 S. 61) und erfüllt damit die Anforde rungen von Art. 10 Abs. 5 ATSV nicht. Der Beschwerdegegner setzte der Beschwerde führerin mit dem uneingeschrieben versandten Schreiben vom 3. Februar 2025 (Urk. 6 S. 60) richtigerweise eine Nachfrist zur Behebung des Mangels an (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Die Beschwerdeführerin
stellte nicht in Frage, das Schreiben vom 3. Februar 2025 im Rahmen der üblichen postalischen Zustell dauer von wenigen Tagen erhalten zu haben. Darin wurde sie aufgefordert, die Verbesserung ihrer Beschwerde innert der laufenden Rechtsmittelfrist beizu bringen (Urk. 6 S. 60). Bei Zustellung der Verfügung vom 2 1. Januar 2025 mit Versanddatum vom selben Tag (vgl. Urk. 6 S. 64) lief die Einsprachefrist von 30 Tagen ausgehend von einer üblichen postalischen Zustellung überwiegend wahr scheinlich bis höchstens Ende Februar 202 5.
Die der Beschwerdeführerin zur Behebung des Mangels eingeräumte Frist war damit jedenfalls angemessen .
Eine Verbesserung der Einsprache wäre ihr innert laufender Einsprachefrist aber ohnehin jederzeit möglich gewesen (vgl. zur Nachfristan setzung innert laufender Rechtsmittelfrist: Kobel, in: GSVGer -Kommentar, 3. Aufl. 2024, N. 32 zu § 18).
Die Beschwerdeführerin
hat von der Ver besserungsmöglichkeit innert Frist unbestritten keinen Gebrauch gemacht, son dern erstmals mit ihrer Beschwerde vom 7. März 2025 ein als schriftliche Ein sprache bezeichnetes, handschriftlich unterzeichnetes Schreiben zu den Akten gegeben (Urk. 1, Urk. 3/1).
Innert der angesetzten Nachfrist hat sie demgemäss keine unterzeichnete und damit rechtsgenügliche Einsprache im Sinne von Art. 10
Abs. 4 ATSV beim Beschwerde gegner
eingereicht. Dieser ist daher zur Recht entsprechend der
Säumnisan drohung nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 2 8. Januar 2025 eingetreten. 2 .2
Nach Art. 41 ATSG
wird, falls die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, diese wieder hergestellt, sofern unter Angabe des Grundes innert dreissig Tagen nach Weg fall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachge holt wird.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihre Rechts
- und Sprachunkenntnisse beruft (Urk. 1), kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, entschuldigen solche doch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Zusammenhang mit Art. 41 ATSG eine Fristversäumnis nicht (BGE 110 V 210; ZAK 1991 S. 322 f.). Weitere Gründe für eine allfällige Fristwiederherstellung werden von ihr nicht vorgebracht. Auf eine Überweisung der Beschwerde an den Beschwerdegegner zur Anhandnahme als Fristwiederherstellungsgesuch kann demgemäss verzichtet werden. 2 .3
Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als richtig. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensGasser Küffer