Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1977, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 3. Mai 2021 bis zum 3 1. Mai 2022 in einem Teilzeitpensum als Treuhänder/Buchhalter bei der
Y.___ AG angestellt ( Urk. 2/8 S. 267 und S. 274-275). Am 1 3. Juli
2022 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungs - zentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsvermittlung ( Urk. 2/8 S. 287) und beantragte am 2 6. Juli 2022 Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 2/8 S. 276-279). Mit Verfü - gung vom 19.
Dezember 2022 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab dem 1.
Juni 2022 für die Dauer von 48 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 2/8 S. 138-141). Dagegen erhob der Versicherte am 1 9. Januar 2023 Einsprache ( Urk. 2/8 S. 77-78), welche die ALK mit Entscheid vom 8. Juni 2023 ( Urk. 2/2) in dem Sinne teilweise guthiess, dass sie die angefochtene Verfügung aufhob und die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 48 auf 41 Tage reduzierte. 2.
Die vom Versicherte n mit Eingabe vom
30. Juni 2023 beim hiesigen Sozial versi cherungsgericht erhobe ne Beschwerde ( Urk. 2/1), hiess das Gericht mit Urteil vom 1 2. Oktober 202 3 (Verfahren-Nr. AL . 2023 . 00132 ) gut und hob den Ein sprache entscheid der ALK vom 8. Juni 2023 auf ( Urk. 2/ 10 ).
Mit Urteil 8C_ 775 /202 3 vom 1 5. Januar 202 5 hiess das Bundesgericht die von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich erhobene Beschwerde ( Urk. 2/1 4 ) gegen das Urteil AL. 2023 .00 132 vom
12. Oktober 2023 unter Rückweisung der Sache z u weitere n
Beurteil ung ( Prüfung
des Grades des Verschuldens sowie der Dauer der Einstellung ) und zu neuer Entscheidung an das hiesige Gericht teilweise gut (Urk.
2/1 5 = Urk. 1). 3.
In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils 8C_ 775 /202 3 vom 1 5. Januar 202 5 ist über die Frage des Grades des Verschuldens sowie der Dauer der Ein stel lung nach Art. 30 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits lo sen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zu ent scheiden. Mit Ver fügung vom
17. März 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt, um gestützt auf die bestehende Aktenlage zum Grad des Verschuldens sowie der Dauer der Ein stellung Stellung zu nehmen ( Urk. 3). Mit Stellungnahme vom
31. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, der angefochtene Einsprache entscheid vom
8.
Juni 2023 sei zu bestätigen und der Beschwerdeführer sei für die Dauer
von
41
Tagen in der Anspruchsberechtigung einzustellen ( Urk. 5 ). Der
Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen , wovon in Verfügung vom 12. Juni 2025 Vormerk genommen wurde (Urk. 6). Gleichzeitig wurde dem Beschwerde führer die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis nahme zugestellt.
Die Sache erweist sich vorliegend gestützt auf die gegebene Aktenlage als spruch reif. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Fest steht, dass die Y.___ AG und der Beschwerdeführer am 3. Mai
2021 einen Anstellungsvertrag schlossen, gemäss welchem dieser ab dem 3. Mai 2021 in einem 80%-Pensum als Treuhänder angestellt werde ( Urk. 2/ 8 S.
263-273). In Artikel 5 des Anstellungsvertrags wurde vereinbart, dass das
Arbeits ver hältnis nach der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von sechs
Monaten, jeweils auf Ende eines Monats, von beiden Seiten gekündigt werden könne (Urk. 2/ 8 S. 265) . Am 4. Mai 2022 teilte der Beschwerdeführer der Y.___ AG per E-Mail mit, dass er bis Ende Mai 2022 krank - geschrieben sei. Das Arbeits ver hältnis kündige er per Ende Mai 2022 ( Urk. 2/ 8 S.
260; vgl. dazu auch die Arbeit geberbescheinigung vom 1 7. August 2022, Urk. 2/ 8 S. 274). Am 1 0. bzw. 14.
Juni 2022 schlossen die Y.___ AG und der Beschwer de führer eine Aufhebungsvereinbarung, mit welcher sie das Arbeitsverhältnis rückwirkend per 3 1. Mai 2022 auflösten ( Urk. 2/ 8 S. 257-259).
Unbestritten ist sodann, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kündigung keine andere Stelle zugesichert war. 1.2
Das Bundesgericht erwog im Rückweisungs-Urteil 8C_ 775 /202 3 vom
15. Januar 2025 ( Urk. 1) , medizinisch sei nicht ausgewiesen, dass der Gesundheitszustand der versicherten Person es ihr unmöglich gemacht hätte, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumindest formell an die Arbeitgeberin gebunden zu bleiben (E. 4.2.2). Damit liege der Tatbestand einer selbstverschuldete n Arbeitslosigkeit nach Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG
vor (E. 4.2.3). Die Sache sei deshalb an die Vorinstanz zurück zuweisen, um den Grad des Verschuldens und die Dauer der Einstellung zu prüfen (E.
4.3). 1. 3
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Stellungnahme vom
31. März 2025 (Urk. 5) auf den Standpunkt, dass
der Beschwerdeführer eine um fünf Monate (August 2022 bis Dezember 2022) vorzeitig eingetretene Arbeitslosigkeit zu verantworten habe. Damit liege ein schweres Verschulden vor und der Be schwer de führer sei u nter Berück sich ti gung sämtlicher relevanter Umstände für die Dauer von 41 Tagen in der Anspruchsberechtigung einzustellen . Eine Einstellung der Anspruchsberechtigung von rund zwei Monaten sei als angemessene Schadens beteiligung zu werten. 2.
2.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.2
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30
Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben ( lit . a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat ( lit . b). Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der - ohne zur Unzumutbarkeit zu führen - das Verschulden als lediglich mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religi onszugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (zum Beispiel die Befristung der Stelle) beschlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 125 E. 3.5, vgl. auch Urteil des Bundesge richts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.3). 2.3
Im Rahmen der Prüfung der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E. 2 , 114 V 315 E. 5a; Urteil e des Bun des gerichts 8C_297/2022 vom 15.
Februar 2023 E.
5.5 , 8C_342/2017 vom 2 8. August 2017 E. 4.2 und C 23/07 vom 2.
Mai 2007 E. 2 , je mit Hinweisen). 3. 3.1
Nach dem bundesgerichtlichen Urteil 8C_775/2023 vom 1 5. Januar 2025 ist der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
a AVIG erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchs berechti gung eingestellt wurde (vgl. E.
1. 2 hiervor). Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens. 3.2
Die von der Beschwerdegegner in verfügte Einstellung von 41 Tagen liegt im mittleren Bereich des schweren Verschuldens (vgl. E. 2.2 )
und ist vereinbar mit dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen « Einstell raster » , wonach die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person ohne Zu sicherung einer neuen Arbeitsstelle ein schweres Verschulden darstellt (AVIG Praxis ALE, D7 5
Ziff. 1.D ) . Da das Sozialversiche rungs gericht bei der Über prü fung der Angemessen heit der verfügten Einstelldauer sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf ( vgl. E. 2.3 hiervor ), ist die Einstelldauer von 41 Tagen nicht zu beanstanden , zumal die Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeits stelle aus medizinischen oder gesundheitsgefährdenden Gründen durch ein ein deutiges Arztzeugnis oder Gutachten belegt sein
muss (BGE 124 V 234 E. 4b/ bb ; vgl. auch Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3.
Auflage, Basel 201 6 , Rz . 83 8 ). Dies ist vorliegend nicht der Fall , weshalb keine besonderen Umstände, die eine Kündigung des Arbeits verhältnisses ohne Zu si cherung einer neuen Arbeitsstelle als nur leicht oder mittelschwer schuldhaft darstellen würden, vorliegen. 4.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1977, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 3. Mai 2021 bis zum 3 1. Mai 2022 in einem Teilzeitpensum als Treuhänder/Buchhalter bei der
Y.___ AG angestellt ( Urk. 2/8 S. 267 und S. 274-275). Am 1 3. Juli
2022 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungs - zentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsvermittlung ( Urk. 2/8 S. 287) und beantragte am 2 6. Juli 2022 Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 2/8 S. 276-279). Mit Verfü - gung vom 19.
Dezember 2022 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab dem 1.
Juni 2022 für die Dauer von 48 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 2/8 S. 138-141). Dagegen erhob der Versicherte am 1 9. Januar 2023 Einsprache ( Urk. 2/8 S. 77-78), welche die ALK mit Entscheid vom 8. Juni 2023 ( Urk. 2/2) in dem Sinne teilweise guthiess, dass sie die angefochtene Verfügung aufhob und die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 48 auf 41 Tage reduzierte.
E. 1.1 Fest steht, dass die Y.___ AG und der Beschwerdeführer am 3. Mai
2021 einen Anstellungsvertrag schlossen, gemäss welchem dieser ab dem 3. Mai 2021 in einem 80%-Pensum als Treuhänder angestellt werde ( Urk. 2/
E. 1.2 Das Bundesgericht erwog im Rückweisungs-Urteil 8C_ 775 /202 3 vom
15. Januar 2025 ( Urk. 1) , medizinisch sei nicht ausgewiesen, dass der Gesundheitszustand der versicherten Person es ihr unmöglich gemacht hätte, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumindest formell an die Arbeitgeberin gebunden zu bleiben (E. 4.2.2). Damit liege der Tatbestand einer selbstverschuldete n Arbeitslosigkeit nach Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG
vor (E. 4.2.3). Die Sache sei deshalb an die Vorinstanz zurück zuweisen, um den Grad des Verschuldens und die Dauer der Einstellung zu prüfen (E.
4.3). 1. 3
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Stellungnahme vom
31. März 2025 (Urk. 5) auf den Standpunkt, dass
der Beschwerdeführer eine um fünf Monate (August 2022 bis Dezember 2022) vorzeitig eingetretene Arbeitslosigkeit zu verantworten habe. Damit liege ein schweres Verschulden vor und der Be schwer de führer sei u nter Berück sich ti gung sämtlicher relevanter Umstände für die Dauer von 41 Tagen in der Anspruchsberechtigung einzustellen . Eine Einstellung der Anspruchsberechtigung von rund zwei Monaten sei als angemessene Schadens beteiligung zu werten. 2.
E. 2 Die vom Versicherte n mit Eingabe vom
30. Juni 2023 beim hiesigen Sozial versi cherungsgericht erhobe ne Beschwerde ( Urk. 2/1), hiess das Gericht mit Urteil vom 1 2. Oktober 202
E. 2.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]).
E. 2.2 )
und ist vereinbar mit dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen « Einstell raster » , wonach die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person ohne Zu sicherung einer neuen Arbeitsstelle ein schweres Verschulden darstellt (AVIG Praxis ALE, D7 5
Ziff. 1.D ) . Da das Sozialversiche rungs gericht bei der Über prü fung der Angemessen heit der verfügten Einstelldauer sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf ( vgl. E. 2.3 hiervor ), ist die Einstelldauer von 41 Tagen nicht zu beanstanden , zumal die Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeits stelle aus medizinischen oder gesundheitsgefährdenden Gründen durch ein ein deutiges Arztzeugnis oder Gutachten belegt sein
muss (BGE 124 V 234 E. 4b/ bb ; vgl. auch Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3.
Auflage, Basel 201 6 , Rz . 83
E. 2.3 Im Rahmen der Prüfung der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E. 2 , 114 V 315 E. 5a; Urteil e des Bun des gerichts 8C_297/2022 vom 15.
Februar 2023 E.
E. 3 vom 1 5. Januar 202
E. 3.1 Nach dem bundesgerichtlichen Urteil 8C_775/2023 vom 1 5. Januar 2025 ist der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
a AVIG erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchs berechti gung eingestellt wurde (vgl. E.
1. 2 hiervor). Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.
E. 3.2 Die von der Beschwerdegegner in verfügte Einstellung von 41 Tagen liegt im mittleren Bereich des schweren Verschuldens (vgl. E.
E. 5 ist über die Frage des Grades des Verschuldens sowie der Dauer der Ein stel lung nach Art. 30 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits lo sen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zu ent scheiden. Mit Ver fügung vom
17. März 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt, um gestützt auf die bestehende Aktenlage zum Grad des Verschuldens sowie der Dauer der Ein stellung Stellung zu nehmen ( Urk. 3). Mit Stellungnahme vom
31. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, der angefochtene Einsprache entscheid vom
E. 5.5 , 8C_342/2017 vom 2 8. August 2017 E. 4.2 und C 23/07 vom 2.
Mai 2007 E. 2 , je mit Hinweisen). 3.
E. 8 ). Dies ist vorliegend nicht der Fall , weshalb keine besonderen Umstände, die eine Kündigung des Arbeits verhältnisses ohne Zu si cherung einer neuen Arbeitsstelle als nur leicht oder mittelschwer schuldhaft darstellen würden, vorliegen. 4.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00046 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
26. Juni 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1977, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 3. Mai 2021 bis zum 3 1. Mai 2022 in einem Teilzeitpensum als Treuhänder/Buchhalter bei der
Y.___ AG angestellt ( Urk. 2/8 S. 267 und S. 274-275). Am 1 3. Juli
2022 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungs - zentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsvermittlung ( Urk. 2/8 S. 287) und beantragte am 2 6. Juli 2022 Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 2/8 S. 276-279). Mit Verfü - gung vom 19.
Dezember 2022 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab dem 1.
Juni 2022 für die Dauer von 48 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 2/8 S. 138-141). Dagegen erhob der Versicherte am 1 9. Januar 2023 Einsprache ( Urk. 2/8 S. 77-78), welche die ALK mit Entscheid vom 8. Juni 2023 ( Urk. 2/2) in dem Sinne teilweise guthiess, dass sie die angefochtene Verfügung aufhob und die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 48 auf 41 Tage reduzierte. 2.
Die vom Versicherte n mit Eingabe vom
30. Juni 2023 beim hiesigen Sozial versi cherungsgericht erhobe ne Beschwerde ( Urk. 2/1), hiess das Gericht mit Urteil vom 1 2. Oktober 202 3 (Verfahren-Nr. AL . 2023 . 00132 ) gut und hob den Ein sprache entscheid der ALK vom 8. Juni 2023 auf ( Urk. 2/ 10 ).
Mit Urteil 8C_ 775 /202 3 vom 1 5. Januar 202 5 hiess das Bundesgericht die von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich erhobene Beschwerde ( Urk. 2/1 4 ) gegen das Urteil AL. 2023 .00 132 vom
12. Oktober 2023 unter Rückweisung der Sache z u weitere n
Beurteil ung ( Prüfung
des Grades des Verschuldens sowie der Dauer der Einstellung ) und zu neuer Entscheidung an das hiesige Gericht teilweise gut (Urk.
2/1 5 = Urk. 1). 3.
In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils 8C_ 775 /202 3 vom 1 5. Januar 202 5 ist über die Frage des Grades des Verschuldens sowie der Dauer der Ein stel lung nach Art. 30 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits lo sen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zu ent scheiden. Mit Ver fügung vom
17. März 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt, um gestützt auf die bestehende Aktenlage zum Grad des Verschuldens sowie der Dauer der Ein stellung Stellung zu nehmen ( Urk. 3). Mit Stellungnahme vom
31. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, der angefochtene Einsprache entscheid vom
8.
Juni 2023 sei zu bestätigen und der Beschwerdeführer sei für die Dauer
von
41
Tagen in der Anspruchsberechtigung einzustellen ( Urk. 5 ). Der
Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen , wovon in Verfügung vom 12. Juni 2025 Vormerk genommen wurde (Urk. 6). Gleichzeitig wurde dem Beschwerde führer die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis nahme zugestellt.
Die Sache erweist sich vorliegend gestützt auf die gegebene Aktenlage als spruch reif. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Fest steht, dass die Y.___ AG und der Beschwerdeführer am 3. Mai
2021 einen Anstellungsvertrag schlossen, gemäss welchem dieser ab dem 3. Mai 2021 in einem 80%-Pensum als Treuhänder angestellt werde ( Urk. 2/ 8 S.
263-273). In Artikel 5 des Anstellungsvertrags wurde vereinbart, dass das
Arbeits ver hältnis nach der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von sechs
Monaten, jeweils auf Ende eines Monats, von beiden Seiten gekündigt werden könne (Urk. 2/ 8 S. 265) . Am 4. Mai 2022 teilte der Beschwerdeführer der Y.___ AG per E-Mail mit, dass er bis Ende Mai 2022 krank - geschrieben sei. Das Arbeits ver hältnis kündige er per Ende Mai 2022 ( Urk. 2/ 8 S.
260; vgl. dazu auch die Arbeit geberbescheinigung vom 1 7. August 2022, Urk. 2/ 8 S. 274). Am 1 0. bzw. 14.
Juni 2022 schlossen die Y.___ AG und der Beschwer de führer eine Aufhebungsvereinbarung, mit welcher sie das Arbeitsverhältnis rückwirkend per 3 1. Mai 2022 auflösten ( Urk. 2/ 8 S. 257-259).
Unbestritten ist sodann, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kündigung keine andere Stelle zugesichert war. 1.2
Das Bundesgericht erwog im Rückweisungs-Urteil 8C_ 775 /202 3 vom
15. Januar 2025 ( Urk. 1) , medizinisch sei nicht ausgewiesen, dass der Gesundheitszustand der versicherten Person es ihr unmöglich gemacht hätte, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumindest formell an die Arbeitgeberin gebunden zu bleiben (E. 4.2.2). Damit liege der Tatbestand einer selbstverschuldete n Arbeitslosigkeit nach Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG
vor (E. 4.2.3). Die Sache sei deshalb an die Vorinstanz zurück zuweisen, um den Grad des Verschuldens und die Dauer der Einstellung zu prüfen (E.
4.3). 1. 3
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Stellungnahme vom
31. März 2025 (Urk. 5) auf den Standpunkt, dass
der Beschwerdeführer eine um fünf Monate (August 2022 bis Dezember 2022) vorzeitig eingetretene Arbeitslosigkeit zu verantworten habe. Damit liege ein schweres Verschulden vor und der Be schwer de führer sei u nter Berück sich ti gung sämtlicher relevanter Umstände für die Dauer von 41 Tagen in der Anspruchsberechtigung einzustellen . Eine Einstellung der Anspruchsberechtigung von rund zwei Monaten sei als angemessene Schadens beteiligung zu werten. 2.
2.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.2
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30
Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben ( lit . a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat ( lit . b). Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der - ohne zur Unzumutbarkeit zu führen - das Verschulden als lediglich mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religi onszugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (zum Beispiel die Befristung der Stelle) beschlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 125 E. 3.5, vgl. auch Urteil des Bundesge richts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.3). 2.3
Im Rahmen der Prüfung der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E. 2 , 114 V 315 E. 5a; Urteil e des Bun des gerichts 8C_297/2022 vom 15.
Februar 2023 E.
5.5 , 8C_342/2017 vom 2 8. August 2017 E. 4.2 und C 23/07 vom 2.
Mai 2007 E. 2 , je mit Hinweisen). 3. 3.1
Nach dem bundesgerichtlichen Urteil 8C_775/2023 vom 1 5. Januar 2025 ist der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
a AVIG erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchs berechti gung eingestellt wurde (vgl. E.
1. 2 hiervor). Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens. 3.2
Die von der Beschwerdegegner in verfügte Einstellung von 41 Tagen liegt im mittleren Bereich des schweren Verschuldens (vgl. E. 2.2 )
und ist vereinbar mit dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen « Einstell raster » , wonach die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person ohne Zu sicherung einer neuen Arbeitsstelle ein schweres Verschulden darstellt (AVIG Praxis ALE, D7 5
Ziff. 1.D ) . Da das Sozialversiche rungs gericht bei der Über prü fung der Angemessen heit der verfügten Einstelldauer sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf ( vgl. E. 2.3 hiervor ), ist die Einstelldauer von 41 Tagen nicht zu beanstanden , zumal die Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeits stelle aus medizinischen oder gesundheitsgefährdenden Gründen durch ein ein deutiges Arztzeugnis oder Gutachten belegt sein
muss (BGE 124 V 234 E. 4b/ bb ; vgl. auch Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3.
Auflage, Basel 201 6 , Rz . 83 8 ). Dies ist vorliegend nicht der Fall , weshalb keine besonderen Umstände, die eine Kündigung des Arbeits verhältnisses ohne Zu si cherung einer neuen Arbeitsstelle als nur leicht oder mittelschwer schuldhaft darstellen würden, vorliegen. 4.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler