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AL.2025.00038

Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Versicherten unter Verkürzung der Kündigungsfrist, Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nicht zu beanstanden.

Zürich SozVersG ·AL · 2026-06-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1983, war seit dem 1. Oktober 2011 als Juristischer Sekretär bei der Z.___ angestellt (Urk. 7/32 Ziff. 1-3, Urk. 7/37). Am 2 8. Februar 2024 kündigte er das Arbeitsver hältnis schriftlich auf Ende Februar 2024 (Ur. 7/34). Die Vertragsparteien verein barten in der Folge die Auflösung des Arbeitsverhältnis ses per 3 1. Mai 2024 (Urk. 7/31, Urk. 7/ 38 = Urk. 7/40). Der Versicherte meldete sich am 4. März 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zürich Lagerstrasse (RAV) an und beantragte am 1 3. Juni 2024 per 1. Juni 2024 die Ausrichtung von Arbeitslo senentschädigung (Urk. 7/42, Urk. 7/36 Ziff. 2).

Der Versicherte reichte der Syna Arbeitslosenkasse am 2 2. September 2024 (Urk. 7/16) aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 7/17) eine Stellungnahme ein.

Mit Verfügung vom 3 0. September 2024 (Urk. 7/13) stellte die Syna Arbeitslosenkasse ihn

wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Juni 2024 für 48 Tage in der Anspruchsberechtigung ein .

Die vom Versicherten am 3 1. Oktober 2024 gegen dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/8) wies die Syna Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 2 1. Januar 2025 (Urk. 7/ 6 = Urk.

2) ab. 2.

Der Versicherte erhob am 2 1. Februar 2025 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 2 1. Januar 2025 (Urk. 2). Er beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei die Zumutbarkeit des Verbleib en s an der Arbeitsstelle zu prüfen und auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten . Eventuell sei das Verschulden von schwer auf gering zu reduzieren und die Einstellung in der Anspruchs berechtigung entsprechend anzupassen (Urk. 1 S. 1 f. Ziff. 1-3).

Die Syna Arbeitslosenkasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. März 2025 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. April 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am 2 2. April 2025 reichte er eine Replik (Urk.

9) ein. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert angesetzter Frist nicht dazu vernehmen. Die Einzelrichterin zieht

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).

E. 1.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschul den arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschul det, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung, AVIV).

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen. Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begrün den. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärzt li ches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszu gehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2).

E. 2 oben). Die ärztliche Bestätigung sowie der Fragebogen vom 8. Juli 2024 seien i n Zusammenhang mit dem dokumentierten Übergriff zusammen zu würdigen (S.

3).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin h ielt im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) fest, der Beschwer deführer habe das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der sechsmona tigen Kündigungsfrist frühzeitig gekündigt. Für die geltend gemachten gesund heitlichen Beschwerden habe er ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 6. April 2024 einge reicht. Sie bestätige, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Schilderungen und der vorgelegten Korrespondenz in einer Mobbingsituation befunden habe und die Kündigung daher naheliegend gewesen sei. Dieser habe sie im April 2024 wegen Mobbing am Arbeitsplatz und daraus resultierenden Schlaf- und Konzentrations störungen konsultiert (S. 2 f.). Aus dem Bericht ergebe sich jedoch keine fundierte Diagnose, die in ein anerkanntes Klassifikationssystem eingeord net werden könne, wie es die Praxis verlange. Die Ärztin attestiere sodann keine Arbeitsunfähigkeit und äussere lediglich die Schilderungen des Beschwer de führers. Entscheidend sei sodann, dass Dr. Y.___ nicht einmal bestätige, dass die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Weiter werde auch nicht festgehalten, dass sie dem Patienten vor der Kündigung aus medizinischer Sicht zur sofortigen Aufgabe der Arbeitsstelle geraten h ätte . Unbeantwortet bleibe sodann, weshalb es dem Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht zumut bar gewesen wäre, die Arbeitsstelle überbrückend bis zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem anderen Arbeitgeber weiterzuführen. Das Arztzeugnis erfülle die erforderlichen Voraussetzungen nicht, und es fehle an rechtsge nü genden Beweisen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsstelle gestützt auf den Ratschlag eines Arztes gekündigt hätte, weil ihm diese aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen wäre (S. 3).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei erfolgt, da er sich mit seiner direkten Vorgesetzten in einer Mobbingsituation befunden habe. Es habe sich seit seinem Arbeitsantritt im Oktober 2011 bis zum Austritt im Mai 2024 um dieselbe Vorgesetzte gehandelt. In diesem Zeitraum sei ihr Verhältnis von einer anfänglichen Sympathie in die Mobbingsituation gekippt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 7). In den letzten Jahren sei ihm von der Vorgesetzten das Gefühl vermittelt worden, dass er ein Störfaktor sei, im Team und im Einzelgespräch. Er sei fü r Spezialaufgaben und Projektarbeiten übergangen worden, obwohl er von anderen Teamleitern und Mitarbeitern für diese Aufgaben vorgeschlagen worden sei und er sich aus freien Stücken dafür gemeldet habe. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er sich nicht gemeldet habe. Falls er auf E-Mail s habe verweisen können, sei ihm gesagt worden, dass sie ihn vergessen habe . Die geäusserte Kritik sei mehrheitlich sehr pauschal gehalten worden, damit er diese nicht habe nachvoll ziehen und an einem Beispiel festmachen können. Gegen Ende des Arbeits verhältnisses sei er in der direkten Kommunikation mit der Vorgesetzten mehr heitlich «geschnitten» worden. Weiter seien ihm Zusicherungen und Verspre chun gen gemacht worden, welche von ihrer Seite nicht eingehalten, ignoriert und schlicht vergessen worden seien (S. 3 Ziff. 9).

Das Arztzeugnis von Dr. Y.___ sei bis zum Einsprachee ntscheid vom 2 1. Januar 2025 nicht bemängelt worden (S. 4 Ziff. 15). Darau s gehe klar hervor, dass ein Verbleib en am bisherigen Arbeitsplatz gemäss der Ärztin nicht zumutbar gewesen sei (S. 5 Ziff. 17). Bei der Übergabe der Kündigungsbestätigung sei es sodann zu einem demütigenden körperlichen Übergriff durch die Vorgesetzte gekommen (S.

5 Ziff. 20). Der Übergriff am 2 8. Februar 2024 sei schwerwiegend genug, dass die Zumutbarkeit des Verbleib en s am Arbeitsplatz nicht mehr gegeben sei. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass dies der Gipfel der Eskalation gewesen sei, welcher sich über längere Zeit angebahnt habe (S. 6 Ziff. 27).

Er habe gewisse Vorfälle vor seinem Austritt mit dem Abteilungsleiter themati siert. Es sei diesem anzurechnen, dass er, der Beschwerdeführer,

während der Kündigungsfrist in den Monaten März bis Mai 2024 ihm gegenüber habe rapportieren können. Die Situation am Arbeitsplatz habe ihn ab Oktober/November 2023 psychisch so belastet, dass er die erwähnten Symptome gezeigt habe. Er habe auch keine Nacht mehr durchschlafen können (S. 7 Ziff. 28 30). Die Vorge setzte habe ihm anlässlich der Mitarbeiterbeurteilung für das Jahr 2023 eine bes sere Bewertung gegeben, da er in den Jahren 2021 und 2022 gesundheitlich ange schlagen und nun wieder voll einsatzfähig gewesen sei. Sie habe jedoch unzuläs sigerweise seine Gesundheitsdaten verwendet, obwohl er ihr mitgeteilt habe, dass sie von dieser Anpassung absehen solle . Ab diesem Zeitpunkt sei das bis anhin schon angespannte beziehungsweise schlechte Verhältnis massi v schlechter gewor den. Es sei ihm bei jedem Kontakt eine regelrecht e Feindseligkeit entgegen geschlagen. Die Kommunikation habe mehrheitlich per E-Mail stattgefunden. Die Stresssymptome hätten zugenommen, und er habe Ein- und Schlafstörungen und letztlich auch Konzentrationsschwierigkeiten entwickelt (S. 8 Ziff. 3 0 -32).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort ergänzend aus, der Beschwer deführer verkenne, dass die von der behandelnden Ärztin festgestellten Beschwerden erst aufgetreten seien, nachdem er das Arbeitsverhältnis am 2 8. Feburar 2024 bereits gekündigt habe. Er habe diese erstmals im April 2024 konsultiert (Urk. 6 S. 2 f.). Nach der Beweismaxi me der Aussage der ersten Stunde seien die gesundheitlichen Beschwerden nicht auf die belastende Arbeitssituation zurückzuführen, da sie sich erst nach der Kündigung vom 2 8. Februar 2024 manifes tiert hätten. Die Ärztin habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, obschon das Arbeitsverhältnis auf Intention und Wunsch des Beschwerdeführers noch bis Ende Mai 2024 gedauert habe. Er habe in der Beschwerde angegeben, dass er während der verkürzten Kündigungsfrist von März bis Mai 2024 direkt gegenüber dem Abteilungsleiter habe rapportieren können. Die Arbeitgeberin habe somit entsprechende Schutzvorkehrungen hinsichtlich der Mobbingvorwürfe des Beschwer deführers getroffen. Insofern sei nicht ersichtlich, weshalb es für ihn unzumutbar gewesen sein soll e, das Arbeitsverhältnis zumindest bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist per Ende August 2024 weiterzuführen . Zusam menfassend seien keine Unzumutbarkeitsgründe ersichtlich (S. 3).

E. 2.4 Der Beschwerdeführer brachte in der Replik vor, die im Formular angegebenen Symptome, welche in der ärztlichen Konsultation vom 1 6. April 2024 festgestellt worden seien, hätten bereits seit Anfang des Jahres bestanden (Urk. 9 S. 1 unten). Der Abteilungsleiter habe die Vorgesetzte, welche seine Stellvertreterin sei, wieder holt in Schutz genommen. Aus dieser Haltung lasse sich leicht ableiten, dass sich die Situation in absehbarer Zeit nicht verbessert hätte. Mit der Verharm losung ihres Verhaltens durch den Abteilungsleiter sei dem Beschwerdeführer vor Augen geführt worden, dass ihm ein Verbleib en an der Arbeitsstelle nicht habe zugemutet werden können. Der Abteilungsleiter habe von sich aus sodann keine Massnahmen getroffen, obwohl er um das Eskalationspotential gewusst habe (S.

E. 2.5 Dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle im Februar 2024 gekündigt und die Kündigungsfrist auf drei Monate (3 1. Mai 2024) verkürzt hatte, blieb unbestritten. Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ab Ende Mai 2024 selbstverschuldet war und ob er dafür zu Recht für 48 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

E. 3 1. Oktober 2024 eine n E-Mail -Verkehr zwischen ihm und seiner Vorgesetzten vom 2 9. Februar und vom 1. März 2024 (Urk. 7/8 S. 19) ein.

Der Beschwerdeführer gab in der E-Mail vom 2 9. Februar 2024 an seine Vorge setzte an, nach der Übergabe der Kündigungsbestätigung am Vortag habe ihn etwas sehr beschäftigt beziehungsweise beschäftige es ihn immer noch. Sie habe ihm gestern bei der erwähnten Übergabe aus dem Nichts durch die Haare «gewu schelt», was er als Grenzüberschreitung empfunden habe. Er würde dieses Ver halten gerne mit ihr persönlich besprechen. Sie solle sich für einen Termin mel den.

Die Vorgesetzte antwortete in der E-Mail vom 1. März 2024 an den Beschwer deführer: «Um Himmelswillen, was habe ich da angerichtet. Ich entschuldige mich in aller Form für diesen meinen Übergriff. Das hatte und hat von meiner Seite keinerlei Bedeutung und war eine spontane Geste aus dem Nichts ohne jeden Hintergedanken. Es tut mir sehr leid, dass du das als derart massive Grenzüber schreitung empfunden ha st und ich entschuldige mich nochmals dafür. Ich bin gerne zu einem persönlichen Gespräch bereit, werde dir aber weder mehr noch etwas anderes sagen können.»

E. 3.1 Der Beschwerdeführer war seit dem 1. Oktober 2011 als Juristischer Sekretar bei der Z.___ angestellt (Urk. 7/32 Ziff. 1-3, Urk. 7/37). Er kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 2 8. Februar 2024 zunächst per Ende Februar 2024 (Urk. 7/34). Gemäss dem vorliegenden E-Mail-Verkehr vereinbarte er mit seinen Vorgesetzten, dass das Arbeitsverhältnis unter Reduk tion der ordentlichen Kündigungsfrist auf drei Monate per Ende Mai 2024 aufge löst wird (Urk. 7/31, Urk. 7/32 Ziff. 2).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer reichte der Beschwerdegegnerin mit der Einsprache vom

E. 3.3 Dr. Y.___

hielt in einer Bestätigung vom 1 6. April 2024 (Urk. 7/33) fest, sie bestä tige, dass sich der Patientin gemäss seinen Schilderungen und der vorgeleg ten Korrespondenz in einer Mobbingsituation befunden habe und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses daher naheliegend sei.

E. 3.4 Dr. Y.___ füllte am 8. Juli 2024 (Urk. 3/2) das Formular «Arztzeugnis betr. Auf lösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen» aus. Sie gab darin an, der Beschwerdeführer sei seit Januar 2022 bei ihr in ärztlicher Behandlung (Ziff. 1). Es wurde die Frage gestellt, ob der Patient gegenüber der Ärztin gesund heitliche Probleme geschildert habe, die aufgrund der Tätigkeit beim Arbeitgeber entstanden seien. Weiter wurde die Frage gestellt, welcher Art die Probleme gewe sen seien und wann der Patient die Ärztin diesbezüglich konsultiert habe. Dr. Y.___ gab an, die Konsultation sei im April 2024 erfolgt wegen Mobbing am Arbeitsplatz mit dadurch bedingten Schlaf- und Konzentrationsstörungen (Ziff. 2). Sie bejahte sodann, dass sie aufgrund ihrer eigenen Untersuchungen und ihrer medizinischen Einschätzung zum Schluss komme, dass es dem Patienten aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei, am bisherigen Arbeits platz zu verbleiben (Ziff. 3). Der Patient sei aus gesundheitlichen Gründen zu 0 % arbeitsunfähig (Ziff. 4).

A n einer neuen oder anderen Position könne er sämtliche Tätigkeiten weiterhin ausführen (Ziff. 5).

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerBrugger

E. 4.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, wenn sie dem Gesund heitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. Die gesund heitliche Beeinträchtigung muss eine Weiterbeschäftigung medizinisch unverant wortbar machen und durch ein aussagekräftiges ärztliches Zeugnis oder durch andere geeignete Beweismittel belegt sein (vgl. vorstehend E. 1.3, AVIG-Praxis ALE, Rz. B290). Diese müssen den Kausalzusammenhang zwischen den gesund heitlichen Beschwerden und der Unzumutbarkeit der Arbeitsstelle aufzeigen, wobei die Gründe so schwerwiegend sein müssen, dass auch ein überbrückendes Verbleiben an der Arbeitsstelle bis zur Zusage einer neuen Stelle un zumutbar wäre. Die Unzumutbarkeit muss zudem im Zeitpunkt der Stellenaufgabe vorlie gen, so dass die versicherte Person noch während des Anstellungsverhältnisses einen Arzt aufsuchen muss, der eine Unzumutbarkeit der Tätigkeit wegen beste hender gesundheitlicher Beeinträchtigungen bestätigt und deswegen zur sofortigen Stellenaufgabe rät (Urteil des Sozialversicherungsgerichts

AL.2024.00068 vom 8. November 2024 E. 3.3).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer war seit Oktober 2011 als Juristischer Sekretär bei der Z.___ angestellt. Nach § 17 Abs. 1 lit. d des Personal gesetzes des Kantons Zürich (LS 177.10) galt eine gesetzliche Kündi gungs frist von sechs Monaten . Auf Wunsch des Beschwerdeführers wurde die Kündigungsfirst auf drei Monate reduziert, so dass das Arbeitsverhältnis per Ende Mai 2024 endete (E. 3.1).

Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerde an, dass er aufgrund der Situation am Arbeitsplatz im Verlauf Ein- und Schlafstörungen und auch Konzentrations schwierigkeiten entwickelt habe (Urk. 1 S. 8 Ziff. 32). Dr. Y.___

stützte sich in der Bestätigung vom 1 6. April 2024

im Wesentlichen auf die Schilderungen und Angaben des Beschwerdeführers zu einer Mobbingsituation am Arbeitsplatz . Sie legte jedoch nicht dar, dass ihm ein Verbleib en

an der Arbeitsstelle aus medizi nischen Gründen und

aufgrund ihrer Einschätzung nicht länger möglich gewesen wäre und sie ihm zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geraten hätte.

Sie stellte sodann keine Diagnose nach einem anerkannten Klassifikationssystem und attes tierte

keine Arbeitsunfähigkeit . Die Bestätigung erfolgte sodann nicht echtzeit lich, sondern rund eineinhalb Monate nach der Kündigung des Beschwer de führers vom 2 8. Februar 2024, womit es am Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen den angegebenen Beschwerden und einer Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz fehlt .

Der Beschwerdeführer verblieb nach der Kündigung vom 2 8. Februar 2024 denn auch

noch bis Ende Mai 2024 ohne Krankschreibung an seinem Arbeitsplatz .

Der Beschwerdeführer übergab das Kündigungsschreiben beziehungsweise eine Bestätigung am 2 8. Februar 2024 seiner Vorgesetzen. Nach dem Mail-Verkehr zwischen ihm und der Vorgesetzten vom 2 9. Februar und vom 1. März 2024 «wuschelte» ihm die Vorgesetzte dabei durch die Haare (E. 3.2). Dabei handelt es sich

- wie vom Beschwerdeführer festgehalten (Urk. 3/4 unten) - um eine Grenz übersc hreitung von Seiten seiner Vorgesetzten . Nach seinen Angaben konnte er in der Folge während der laufenden Kündigungsfrist jedoch direkt gegen über dem Abteilungsleiter rapportieren (Urk. 1 S. 7 Ziff. 28). Der Kontakt mit der direkten Vorgesetzten, zu der ein belastete s Verhältnis bestand, konnte damit auf ein Minimum beschränkt werden. Daraus ergibt sich, dass dem Beschwer deführer ein Verbleiben an der Arbeitsstelle über den Mai 2024 hinaus zumindest bis zum Finden einer neuen Anstellung möglich gewesen wäre. Wie die Beschwerde gegnerin in der Beschwerdeantwort darlegte (Urk. 6 S. 2 oben),

ergriff die Arbeit geberin damit Schutzvorkehrungen bezüglich der Mobbing vorwürfe des Beschwer deführers. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwer deführers, der Abteilungsleiter habe die Vorgesetzte in Schutz genom men (vgl. vorstehend E. 2.4), nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer wäh rend der Kündigungs frist von keinen weiteren Mobbingsituationen berichtete, mithin davon auszu gehen ist, dass die Schutzvorkehrungen auch während der ordentlichen Kündigungs frist oder bis zum Finden einer neuen Stelle funktioniert hätten. Auch Dr. Y.___ erwähnte in ihren Schreiben weder die Grenzüber schreitung noch wei tere entsprechende Vorkommnisse.

Der Beschwerdeführer reichte sodann das von Dr. Y.___ ausgefüllte Formular «Arztzeugnis betr. Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen» vom 8. Juli 2024 ein. Die Ärztin bejahte darin, dass sie aufgrund ihrer eigenen Untersuchungen und ihrer medizinischen Einschätzungen zum Schluss kam, dass es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht zumut bar war, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben. Das Formular wurde jedoch mehrere Monate nach Beendigung der Anstellung bei der Z.___ ausgefüllt. Die Hausärztin attestierte zudem auch darin keine Arbeits un fähigkeit. Nachdem Dr. Y.___ in der Bestätigung vom April 2024 eine Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle aus medizinischen Gründen nicht bestätigen konnte und sie darin im Wesentlichen die Schilderungen des Beschwerdeführers wiederholte, sind die späteren Angaben von Dr. Y.___ vom Juli 2024 zurückhaltend zu bew erten. Von Bedeutung ist dabei, dass sowohl die Bestätigung vom 1 6. April 2024 als auch die Angaben

im Formular vom 8. Juli 2024 nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beschwerdeführer vom 2 8. Feburar 2024 erfolgten . Sie lassen damit keine direkten Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu . Die vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände (Urk. 1 S. 2 f.) belegten

ein schlechtes Arbeitsklima und Schikanen im Verhältnis mit seiner direkten Vorgesetzten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermögen derartige Umstände (vgl. E. 1.3) jedoch eine Unzumutbarkeit der Fort führung des Arbeitsverhältnisses bis zum Finden einer neuen Anstellung nicht zu begründen.

E. 4.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person ein greift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H.).

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erach teten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor bringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechen schaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).

E. 4.3.2 Die Beschwerdegegnerin ist im Einspracheentscheid vom 2 1. Januar 2025 nicht auf das von Dr. Y.___ ausgefüllte Formular vom 8. Juli 2024 eingegangen. Sie setzte sich jedoch eingehend mit der Bestätigung von Dr. Y.___ vom 1 6. April 2024 auseinander. Dem Beschwerdeführer war eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides damit gleichwohl möglich. Zudem konnte er sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich zur Sache äussern. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 14) ist daher zu verneinen.

Im Übrigen reichte der Beschwerdeführer auch mit Replik vom 2 2. April 2025 keinen weiteren Bericht von Dr. Y.___ ein (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 15), und es ist angesichts des Ausgeführten vom Beizug eines solchen in antizipierter Beweis würdigung abzusehen, da es sich b ei dieser Sachlage nicht erschliesst, inwie fern daraus weitere entscheidrelevante Erkenntnisse erwachsen sollten (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00038 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 1 5. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Syna Arbeitslosenkasse Rechtsdienst Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1983, war seit dem 1. Oktober 2011 als Juristischer Sekretär bei der Z.___ angestellt (Urk. 7/32 Ziff. 1-3, Urk. 7/37). Am 2 8. Februar 2024 kündigte er das Arbeitsver hältnis schriftlich auf Ende Februar 2024 (Ur. 7/34). Die Vertragsparteien verein barten in der Folge die Auflösung des Arbeitsverhältnis ses per 3 1. Mai 2024 (Urk. 7/31, Urk. 7/ 38 = Urk. 7/40). Der Versicherte meldete sich am 4. März 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zürich Lagerstrasse (RAV) an und beantragte am 1 3. Juni 2024 per 1. Juni 2024 die Ausrichtung von Arbeitslo senentschädigung (Urk. 7/42, Urk. 7/36 Ziff. 2).

Der Versicherte reichte der Syna Arbeitslosenkasse am 2 2. September 2024 (Urk. 7/16) aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 7/17) eine Stellungnahme ein.

Mit Verfügung vom 3 0. September 2024 (Urk. 7/13) stellte die Syna Arbeitslosenkasse ihn

wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Juni 2024 für 48 Tage in der Anspruchsberechtigung ein .

Die vom Versicherten am 3 1. Oktober 2024 gegen dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/8) wies die Syna Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 2 1. Januar 2025 (Urk. 7/ 6 = Urk.

2) ab. 2.

Der Versicherte erhob am 2 1. Februar 2025 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 2 1. Januar 2025 (Urk. 2). Er beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei die Zumutbarkeit des Verbleib en s an der Arbeitsstelle zu prüfen und auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten . Eventuell sei das Verschulden von schwer auf gering zu reduzieren und die Einstellung in der Anspruchs berechtigung entsprechend anzupassen (Urk. 1 S. 1 f. Ziff. 1-3).

Die Syna Arbeitslosenkasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. März 2025 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. April 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am 2 2. April 2025 reichte er eine Replik (Urk.

9) ein. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert angesetzter Frist nicht dazu vernehmen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer). 1.2

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschul den arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschul det, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung, AVIV). 1.3

Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen. Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begrün den. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärzt li ches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszu gehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin h ielt im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) fest, der Beschwer deführer habe das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der sechsmona tigen Kündigungsfrist frühzeitig gekündigt. Für die geltend gemachten gesund heitlichen Beschwerden habe er ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 6. April 2024 einge reicht. Sie bestätige, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Schilderungen und der vorgelegten Korrespondenz in einer Mobbingsituation befunden habe und die Kündigung daher naheliegend gewesen sei. Dieser habe sie im April 2024 wegen Mobbing am Arbeitsplatz und daraus resultierenden Schlaf- und Konzentrations störungen konsultiert (S. 2 f.). Aus dem Bericht ergebe sich jedoch keine fundierte Diagnose, die in ein anerkanntes Klassifikationssystem eingeord net werden könne, wie es die Praxis verlange. Die Ärztin attestiere sodann keine Arbeitsunfähigkeit und äussere lediglich die Schilderungen des Beschwer de führers. Entscheidend sei sodann, dass Dr. Y.___ nicht einmal bestätige, dass die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Weiter werde auch nicht festgehalten, dass sie dem Patienten vor der Kündigung aus medizinischer Sicht zur sofortigen Aufgabe der Arbeitsstelle geraten h ätte . Unbeantwortet bleibe sodann, weshalb es dem Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht zumut bar gewesen wäre, die Arbeitsstelle überbrückend bis zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem anderen Arbeitgeber weiterzuführen. Das Arztzeugnis erfülle die erforderlichen Voraussetzungen nicht, und es fehle an rechtsge nü genden Beweisen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsstelle gestützt auf den Ratschlag eines Arztes gekündigt hätte, weil ihm diese aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen wäre (S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte vor, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei erfolgt, da er sich mit seiner direkten Vorgesetzten in einer Mobbingsituation befunden habe. Es habe sich seit seinem Arbeitsantritt im Oktober 2011 bis zum Austritt im Mai 2024 um dieselbe Vorgesetzte gehandelt. In diesem Zeitraum sei ihr Verhältnis von einer anfänglichen Sympathie in die Mobbingsituation gekippt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 7). In den letzten Jahren sei ihm von der Vorgesetzten das Gefühl vermittelt worden, dass er ein Störfaktor sei, im Team und im Einzelgespräch. Er sei fü r Spezialaufgaben und Projektarbeiten übergangen worden, obwohl er von anderen Teamleitern und Mitarbeitern für diese Aufgaben vorgeschlagen worden sei und er sich aus freien Stücken dafür gemeldet habe. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er sich nicht gemeldet habe. Falls er auf E-Mail s habe verweisen können, sei ihm gesagt worden, dass sie ihn vergessen habe . Die geäusserte Kritik sei mehrheitlich sehr pauschal gehalten worden, damit er diese nicht habe nachvoll ziehen und an einem Beispiel festmachen können. Gegen Ende des Arbeits verhältnisses sei er in der direkten Kommunikation mit der Vorgesetzten mehr heitlich «geschnitten» worden. Weiter seien ihm Zusicherungen und Verspre chun gen gemacht worden, welche von ihrer Seite nicht eingehalten, ignoriert und schlicht vergessen worden seien (S. 3 Ziff. 9).

Das Arztzeugnis von Dr. Y.___ sei bis zum Einsprachee ntscheid vom 2 1. Januar 2025 nicht bemängelt worden (S. 4 Ziff. 15). Darau s gehe klar hervor, dass ein Verbleib en am bisherigen Arbeitsplatz gemäss der Ärztin nicht zumutbar gewesen sei (S. 5 Ziff. 17). Bei der Übergabe der Kündigungsbestätigung sei es sodann zu einem demütigenden körperlichen Übergriff durch die Vorgesetzte gekommen (S.

5 Ziff. 20). Der Übergriff am 2 8. Februar 2024 sei schwerwiegend genug, dass die Zumutbarkeit des Verbleib en s am Arbeitsplatz nicht mehr gegeben sei. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass dies der Gipfel der Eskalation gewesen sei, welcher sich über längere Zeit angebahnt habe (S. 6 Ziff. 27).

Er habe gewisse Vorfälle vor seinem Austritt mit dem Abteilungsleiter themati siert. Es sei diesem anzurechnen, dass er, der Beschwerdeführer,

während der Kündigungsfrist in den Monaten März bis Mai 2024 ihm gegenüber habe rapportieren können. Die Situation am Arbeitsplatz habe ihn ab Oktober/November 2023 psychisch so belastet, dass er die erwähnten Symptome gezeigt habe. Er habe auch keine Nacht mehr durchschlafen können (S. 7 Ziff. 28 30). Die Vorge setzte habe ihm anlässlich der Mitarbeiterbeurteilung für das Jahr 2023 eine bes sere Bewertung gegeben, da er in den Jahren 2021 und 2022 gesundheitlich ange schlagen und nun wieder voll einsatzfähig gewesen sei. Sie habe jedoch unzuläs sigerweise seine Gesundheitsdaten verwendet, obwohl er ihr mitgeteilt habe, dass sie von dieser Anpassung absehen solle . Ab diesem Zeitpunkt sei das bis anhin schon angespannte beziehungsweise schlechte Verhältnis massi v schlechter gewor den. Es sei ihm bei jedem Kontakt eine regelrecht e Feindseligkeit entgegen geschlagen. Die Kommunikation habe mehrheitlich per E-Mail stattgefunden. Die Stresssymptome hätten zugenommen, und er habe Ein- und Schlafstörungen und letztlich auch Konzentrationsschwierigkeiten entwickelt (S. 8 Ziff. 3 0 -32). 2.3

Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort ergänzend aus, der Beschwer deführer verkenne, dass die von der behandelnden Ärztin festgestellten Beschwerden erst aufgetreten seien, nachdem er das Arbeitsverhältnis am 2 8. Feburar 2024 bereits gekündigt habe. Er habe diese erstmals im April 2024 konsultiert (Urk. 6 S. 2 f.). Nach der Beweismaxi me der Aussage der ersten Stunde seien die gesundheitlichen Beschwerden nicht auf die belastende Arbeitssituation zurückzuführen, da sie sich erst nach der Kündigung vom 2 8. Februar 2024 manifes tiert hätten. Die Ärztin habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, obschon das Arbeitsverhältnis auf Intention und Wunsch des Beschwerdeführers noch bis Ende Mai 2024 gedauert habe. Er habe in der Beschwerde angegeben, dass er während der verkürzten Kündigungsfrist von März bis Mai 2024 direkt gegenüber dem Abteilungsleiter habe rapportieren können. Die Arbeitgeberin habe somit entsprechende Schutzvorkehrungen hinsichtlich der Mobbingvorwürfe des Beschwer deführers getroffen. Insofern sei nicht ersichtlich, weshalb es für ihn unzumutbar gewesen sein soll e, das Arbeitsverhältnis zumindest bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist per Ende August 2024 weiterzuführen . Zusam menfassend seien keine Unzumutbarkeitsgründe ersichtlich (S. 3). 2.4

Der Beschwerdeführer brachte in der Replik vor, die im Formular angegebenen Symptome, welche in der ärztlichen Konsultation vom 1 6. April 2024 festgestellt worden seien, hätten bereits seit Anfang des Jahres bestanden (Urk. 9 S. 1 unten). Der Abteilungsleiter habe die Vorgesetzte, welche seine Stellvertreterin sei, wieder holt in Schutz genommen. Aus dieser Haltung lasse sich leicht ableiten, dass sich die Situation in absehbarer Zeit nicht verbessert hätte. Mit der Verharm losung ihres Verhaltens durch den Abteilungsleiter sei dem Beschwerdeführer vor Augen geführt worden, dass ihm ein Verbleib en an der Arbeitsstelle nicht habe zugemutet werden können. Der Abteilungsleiter habe von sich aus sodann keine Massnahmen getroffen, obwohl er um das Eskalationspotential gewusst habe (S.

2 oben). Die ärztliche Bestätigung sowie der Fragebogen vom 8. Juli 2024 seien i n Zusammenhang mit dem dokumentierten Übergriff zusammen zu würdigen (S.

3). 2.5

Dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle im Februar 2024 gekündigt und die Kündigungsfrist auf drei Monate (3 1. Mai 2024) verkürzt hatte, blieb unbestritten. Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ab Ende Mai 2024 selbstverschuldet war und ob er dafür zu Recht für 48 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer war seit dem 1. Oktober 2011 als Juristischer Sekretar bei der Z.___ angestellt (Urk. 7/32 Ziff. 1-3, Urk. 7/37). Er kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 2 8. Februar 2024 zunächst per Ende Februar 2024 (Urk. 7/34). Gemäss dem vorliegenden E-Mail-Verkehr vereinbarte er mit seinen Vorgesetzten, dass das Arbeitsverhältnis unter Reduk tion der ordentlichen Kündigungsfrist auf drei Monate per Ende Mai 2024 aufge löst wird (Urk. 7/31, Urk. 7/32 Ziff. 2). 3.2

Der Beschwerdeführer reichte der Beschwerdegegnerin mit der Einsprache vom 3 1. Oktober 2024 eine n E-Mail -Verkehr zwischen ihm und seiner Vorgesetzten vom 2 9. Februar und vom 1. März 2024 (Urk. 7/8 S. 19) ein.

Der Beschwerdeführer gab in der E-Mail vom 2 9. Februar 2024 an seine Vorge setzte an, nach der Übergabe der Kündigungsbestätigung am Vortag habe ihn etwas sehr beschäftigt beziehungsweise beschäftige es ihn immer noch. Sie habe ihm gestern bei der erwähnten Übergabe aus dem Nichts durch die Haare «gewu schelt», was er als Grenzüberschreitung empfunden habe. Er würde dieses Ver halten gerne mit ihr persönlich besprechen. Sie solle sich für einen Termin mel den.

Die Vorgesetzte antwortete in der E-Mail vom 1. März 2024 an den Beschwer deführer: «Um Himmelswillen, was habe ich da angerichtet. Ich entschuldige mich in aller Form für diesen meinen Übergriff. Das hatte und hat von meiner Seite keinerlei Bedeutung und war eine spontane Geste aus dem Nichts ohne jeden Hintergedanken. Es tut mir sehr leid, dass du das als derart massive Grenzüber schreitung empfunden ha st und ich entschuldige mich nochmals dafür. Ich bin gerne zu einem persönlichen Gespräch bereit, werde dir aber weder mehr noch etwas anderes sagen können.» 3.3

Dr. Y.___

hielt in einer Bestätigung vom 1 6. April 2024 (Urk. 7/33) fest, sie bestä tige, dass sich der Patientin gemäss seinen Schilderungen und der vorgeleg ten Korrespondenz in einer Mobbingsituation befunden habe und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses daher naheliegend sei. 3.4

Dr. Y.___ füllte am 8. Juli 2024 (Urk. 3/2) das Formular «Arztzeugnis betr. Auf lösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen» aus. Sie gab darin an, der Beschwerdeführer sei seit Januar 2022 bei ihr in ärztlicher Behandlung (Ziff. 1). Es wurde die Frage gestellt, ob der Patient gegenüber der Ärztin gesund heitliche Probleme geschildert habe, die aufgrund der Tätigkeit beim Arbeitgeber entstanden seien. Weiter wurde die Frage gestellt, welcher Art die Probleme gewe sen seien und wann der Patient die Ärztin diesbezüglich konsultiert habe. Dr. Y.___ gab an, die Konsultation sei im April 2024 erfolgt wegen Mobbing am Arbeitsplatz mit dadurch bedingten Schlaf- und Konzentrationsstörungen (Ziff. 2). Sie bejahte sodann, dass sie aufgrund ihrer eigenen Untersuchungen und ihrer medizinischen Einschätzung zum Schluss komme, dass es dem Patienten aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei, am bisherigen Arbeits platz zu verbleiben (Ziff. 3). Der Patient sei aus gesundheitlichen Gründen zu 0 % arbeitsunfähig (Ziff. 4).

A n einer neuen oder anderen Position könne er sämtliche Tätigkeiten weiterhin ausführen (Ziff. 5). 4. 4.1

Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, wenn sie dem Gesund heitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. Die gesund heitliche Beeinträchtigung muss eine Weiterbeschäftigung medizinisch unverant wortbar machen und durch ein aussagekräftiges ärztliches Zeugnis oder durch andere geeignete Beweismittel belegt sein (vgl. vorstehend E. 1.3, AVIG-Praxis ALE, Rz. B290). Diese müssen den Kausalzusammenhang zwischen den gesund heitlichen Beschwerden und der Unzumutbarkeit der Arbeitsstelle aufzeigen, wobei die Gründe so schwerwiegend sein müssen, dass auch ein überbrückendes Verbleiben an der Arbeitsstelle bis zur Zusage einer neuen Stelle un zumutbar wäre. Die Unzumutbarkeit muss zudem im Zeitpunkt der Stellenaufgabe vorlie gen, so dass die versicherte Person noch während des Anstellungsverhältnisses einen Arzt aufsuchen muss, der eine Unzumutbarkeit der Tätigkeit wegen beste hender gesundheitlicher Beeinträchtigungen bestätigt und deswegen zur sofortigen Stellenaufgabe rät (Urteil des Sozialversicherungsgerichts

AL.2024.00068 vom 8. November 2024 E. 3.3). 4.2

Der Beschwerdeführer war seit Oktober 2011 als Juristischer Sekretär bei der Z.___ angestellt. Nach § 17 Abs. 1 lit. d des Personal gesetzes des Kantons Zürich (LS 177.10) galt eine gesetzliche Kündi gungs frist von sechs Monaten . Auf Wunsch des Beschwerdeführers wurde die Kündigungsfirst auf drei Monate reduziert, so dass das Arbeitsverhältnis per Ende Mai 2024 endete (E. 3.1).

Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerde an, dass er aufgrund der Situation am Arbeitsplatz im Verlauf Ein- und Schlafstörungen und auch Konzentrations schwierigkeiten entwickelt habe (Urk. 1 S. 8 Ziff. 32). Dr. Y.___

stützte sich in der Bestätigung vom 1 6. April 2024

im Wesentlichen auf die Schilderungen und Angaben des Beschwerdeführers zu einer Mobbingsituation am Arbeitsplatz . Sie legte jedoch nicht dar, dass ihm ein Verbleib en

an der Arbeitsstelle aus medizi nischen Gründen und

aufgrund ihrer Einschätzung nicht länger möglich gewesen wäre und sie ihm zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geraten hätte.

Sie stellte sodann keine Diagnose nach einem anerkannten Klassifikationssystem und attes tierte

keine Arbeitsunfähigkeit . Die Bestätigung erfolgte sodann nicht echtzeit lich, sondern rund eineinhalb Monate nach der Kündigung des Beschwer de führers vom 2 8. Februar 2024, womit es am Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen den angegebenen Beschwerden und einer Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz fehlt .

Der Beschwerdeführer verblieb nach der Kündigung vom 2 8. Februar 2024 denn auch

noch bis Ende Mai 2024 ohne Krankschreibung an seinem Arbeitsplatz .

Der Beschwerdeführer übergab das Kündigungsschreiben beziehungsweise eine Bestätigung am 2 8. Februar 2024 seiner Vorgesetzen. Nach dem Mail-Verkehr zwischen ihm und der Vorgesetzten vom 2 9. Februar und vom 1. März 2024 «wuschelte» ihm die Vorgesetzte dabei durch die Haare (E. 3.2). Dabei handelt es sich

- wie vom Beschwerdeführer festgehalten (Urk. 3/4 unten) - um eine Grenz übersc hreitung von Seiten seiner Vorgesetzten . Nach seinen Angaben konnte er in der Folge während der laufenden Kündigungsfrist jedoch direkt gegen über dem Abteilungsleiter rapportieren (Urk. 1 S. 7 Ziff. 28). Der Kontakt mit der direkten Vorgesetzten, zu der ein belastete s Verhältnis bestand, konnte damit auf ein Minimum beschränkt werden. Daraus ergibt sich, dass dem Beschwer deführer ein Verbleiben an der Arbeitsstelle über den Mai 2024 hinaus zumindest bis zum Finden einer neuen Anstellung möglich gewesen wäre. Wie die Beschwerde gegnerin in der Beschwerdeantwort darlegte (Urk. 6 S. 2 oben),

ergriff die Arbeit geberin damit Schutzvorkehrungen bezüglich der Mobbing vorwürfe des Beschwer deführers. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwer deführers, der Abteilungsleiter habe die Vorgesetzte in Schutz genom men (vgl. vorstehend E. 2.4), nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer wäh rend der Kündigungs frist von keinen weiteren Mobbingsituationen berichtete, mithin davon auszu gehen ist, dass die Schutzvorkehrungen auch während der ordentlichen Kündigungs frist oder bis zum Finden einer neuen Stelle funktioniert hätten. Auch Dr. Y.___ erwähnte in ihren Schreiben weder die Grenzüber schreitung noch wei tere entsprechende Vorkommnisse.

Der Beschwerdeführer reichte sodann das von Dr. Y.___ ausgefüllte Formular «Arztzeugnis betr. Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen» vom 8. Juli 2024 ein. Die Ärztin bejahte darin, dass sie aufgrund ihrer eigenen Untersuchungen und ihrer medizinischen Einschätzungen zum Schluss kam, dass es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht zumut bar war, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben. Das Formular wurde jedoch mehrere Monate nach Beendigung der Anstellung bei der Z.___ ausgefüllt. Die Hausärztin attestierte zudem auch darin keine Arbeits un fähigkeit. Nachdem Dr. Y.___ in der Bestätigung vom April 2024 eine Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle aus medizinischen Gründen nicht bestätigen konnte und sie darin im Wesentlichen die Schilderungen des Beschwerdeführers wiederholte, sind die späteren Angaben von Dr. Y.___ vom Juli 2024 zurückhaltend zu bew erten. Von Bedeutung ist dabei, dass sowohl die Bestätigung vom 1 6. April 2024 als auch die Angaben

im Formular vom 8. Juli 2024 nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beschwerdeführer vom 2 8. Feburar 2024 erfolgten . Sie lassen damit keine direkten Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu . Die vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände (Urk. 1 S. 2 f.) belegten

ein schlechtes Arbeitsklima und Schikanen im Verhältnis mit seiner direkten Vorgesetzten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermögen derartige Umstände (vgl. E. 1.3) jedoch eine Unzumutbarkeit der Fort führung des Arbeitsverhältnisses bis zum Finden einer neuen Anstellung nicht zu begründen. 4.3

4.3.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person ein greift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H.).

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erach teten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor bringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechen schaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.). 4.3.2

Die Beschwerdegegnerin ist im Einspracheentscheid vom 2 1. Januar 2025 nicht auf das von Dr. Y.___ ausgefüllte Formular vom 8. Juli 2024 eingegangen. Sie setzte sich jedoch eingehend mit der Bestätigung von Dr. Y.___ vom 1 6. April 2024 auseinander. Dem Beschwerdeführer war eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides damit gleichwohl möglich. Zudem konnte er sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich zur Sache äussern. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 14) ist daher zu verneinen.

Im Übrigen reichte der Beschwerdeführer auch mit Replik vom 2 2. April 2025 keinen weiteren Bericht von Dr. Y.___ ein (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 15), und es ist angesichts des Ausgeführten vom Beizug eines solchen in antizipierter Beweis würdigung abzusehen, da es sich b ei dieser Sachlage nicht erschliesst, inwie fern daraus weitere entscheidrelevante Erkenntnisse erwachsen sollten (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). 4. 4

Nach dem Gesagten ist eine gesundheitlich bedingte Unzumutbarkeit, die Arbeit bei der Z.___ über Ende Mai 2024 hinaus bezie hungsweise auch nur überbrückungsweise oder bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist fortzuführen, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.

Im Lichte der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist (vorstehend E. 1.3 und 4.1), kann unter Würdigung sämtlicher Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Fortführung des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung und über den Ablauf der verkürzten Kündigungsfrist

hinaus nicht zumutbar gewesen wäre. Ins be sondere fehlt es diesbezüglich an einer echtzeitlichen ärztlichen Bestätigung und an einer entsprechenden Befundlage. Der Beschwerdeführer hat nach der Kündigung denn auch noch bis Ende Mai 2024 weitergearbeitet.

Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist demzufolge erfüllt, so dass der Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchs berechtigung eingestellt wurde. 4. 5 4. 5 .1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusi che rung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der - ohne zur Unzumutbarkeit zu führen - das Verschulden als lediglich mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religions zugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (zum Beispiel die Befris tung der Stelle) beschlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 125 E. 3.5, vgl. auch Urteil des Bun des gerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.3). 4. 5 .2

Die Beschwerdegegnerin ist mit einer Einstelldauer von 48 Tagen von einem schweren Verschulden im mittleren Bereich ausgegangen. Nachdem der Beschwer deführer die Arbeitsstelle bei der Z.___ ohne Zusage einer neuen Anstellung von sich aus und unter Verkürzung der Kündigungsfrist auf drei Monate gekündigt hat, liegt

gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV ein schweres Verschulden vor . Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 1 5. Februar 2023 E.

5.5). Das von Dr. Y.___ ausgefüllte Formular vom 8. Juli 2024, auf welches die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nicht einging, führt zu keiner anderen Beurteilung bezüglich des Verschuldens des Beschwer de führers . Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 48 Tagen ist daher zu bestätigen.

4. 6

Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid (Urk.

2) als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerBrugger