Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1994, arbeitete vom 1. Januar bis 30. September 2020 bei der Y.___ und vom 28. September (richtig wohl: 1. Oktober) bis 20. November 2020 bei der Z.___ AG. Am 30. November 2020 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7 /1) und bean tragte am 5. Dezember 2020 bei der Unia Arbeitslosenkasse (im Folgenden: Unia ) Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7 / 7 ). Die Unia richtete ihm ab Dezember 2020 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 5’295. Arbeitslosenentschädigung aus (vgl. Urk. 7 /20).
Laut Arbeitsvertrag vom 5./6. Februar 2021 ging der Versicherte ab dem 1. März 2021 erneut ein Arbeitsverhältnis mit der Y.___ ein (Urk. 7 / 29 ) , welches seitens der Arbeitgeberin am 30. März 2022 auf den 30. April 2022 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde (Urk. 7 /3 3 ).
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienaus gleichskasse, der Unia am 10. November 2022 mitgeteilt hatte, dass der Versi cherte für die Monate Januar und Februar 2021 Anspruch auf Familienzulagen als Arbeitnehmer habe (Urk. 7 / 52 ), korrigierte sie die mit Abrechnungen vom 21. Juni 2021 zugesprochenen Taggelder, indem sie dem Versicherten einen Zwischen verdienst anrechnete, was zu einer Entschädigung
für
Januar 2021 von 4.1 Taggelder n im Betrag von Fr. 800.30 brutto und für Februar 2021 von
3.1 Taggelder n im Betrag von Fr. 605.10 brutto führte (Urk. 7/56 S. 1-4) . Mit Verfü gung vom 21. November 2022 forderte sie zu viel aus gerichtete Taggelder im Betrag von Fr. 5'924.25 zurück (Urk. 7 / 55 ) , wobei sie noch nicht ausgerichtete Taggelder für Mai 2022 von Fr. 991.30 verrechnete und daher einen Rück forderungsbetrag von Fr. 4'932.95 errechnete . Dagegen erhob der Versi cherte Einsprache (Urk. 7 /5 9
und Urk. 7/ 64 ) . Mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 wies die Unia die Einsprache ab (Urk. 7 / 79 ). Dagegen erhob der Versicherte am 7. September 2023 Beschwerde ( Urk. 7/89/1 ) , welche das Sozialversicherungs gericht mit Urteil vom 3. Mai 2024 im Prozess Nr. AL.2023.00164 in dem Sinne gut hiess , dass es den Einspracheentscheid
aufhob und die Sache an die Unia zurück wies , damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu entscheide (Urk. 7/93). 1. 2
In der Folge unterbreitete die Unia dem Versicherten und dessen Arbeitgeber am 13. Juni 2024 Fragen zum Sachverhalt (Urk. 7/97-98) , welche der Versicherte am
9. Oktober 2024 beantwortet e (Urk. 7/109 ) . Der Arbeitgeber äusserte sich innert erstreckter Frist nicht (vgl. Urk. 7/99 -100 ) . Mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2025 wies die Unia die Einsprache vom 23. Dezember 2022 erneut ab ( Urk. 7/110 = Urk. 2). 2.
Am 17. Februar 2025 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 16. Januar 2025 (Urk. 2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Unia (S. 2 Ziff. 2), eventualiter dessen e rsatz lose Aufhebung (S. 2 Ziff. 3). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durch führung einer öffentlichen Verhandlung (S. 2 unten). Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2025 schloss die Unia
auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungs träger, allenfalls auf entsprechendes Begehren hin, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG werden die Verfü gungen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangel haften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen. 1.3
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind – hier nicht zur Diskus sion stehende – prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1.4
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Versicherungs gericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). 2. 2.1
Mit der Einsprache wird eine Verfügung zwar – einem Rechtsmittel gleich – ange fochten. Dabei bleibt jedoch die nämliche Verwaltungsbehörde zuständig. Die Einsprache ist also kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungs zuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen – soweit nötig – weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt, weshalb für eine spätere richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend sind (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen). 2.2
Bei einer Rückweisung zur materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs und anschlies senden neuen Entscheidung hat die Verwaltung somit das gesamte Verwaltungs verfahren mit Verfügung und – wenn gegen diese Einsprache erhoben wird – Einspracheentscheid nochmals durchzuführen, auch wenn mit dem kantonalen Urteil nur der Einspracheentscheid aufgehoben wurde. Denn mit der Aufhebung des Einspracheentscheids und der Rückweisung der Angele genheit durch das Gericht wird entsprechend das gesamte Verwaltungsverfahren aufge hoben und werden die Parteien in den Ausgangszustand (und nicht etwa in das Einspracheverfahren ) zurückversetzt ( Brunner, in: Kieser/ Kradolfer / Lendfers , ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024 , N. 70 zu Art. 52 mit Hinweis auf Urteil 9C_6/2010 vom 2. Juli 2010 E. 4). 2.3
Mit Urteil vom 3. Mai 2024 im Prozess Nr. AL.2023.00164 hob das Sozialversicherungs gericht den in jenem Verfahren angefochtenen Einsprache entscheid vom
6. Juli 2023 auf und wies die Beschwerdegegnerin an, nach er folgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über die Rückforderung zu entscheiden . Diese erliess nach den erfolgten Abklärungen am 16. Januar 2025 direkt einen Einspracheentscheid (Urk. 2), ohne zuvor eine Verfügung zu erlassen. Damit hat sie das Verwaltungsverfahren nicht korrekt durchgeführt. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
16. Januar 2025 ( Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die Rückerstattungspflicht des Beschwedeführers eine Verfügung und hernach gegebenen falls einen Einspracheentscheid erlasse. In diesem Sinne ist die Beschwerde – ungeachtet ihrer materiell-rechtlichen Erfolgsaussichten – gutzu heissen. 3.
Nachdem der Beschwerdeführer im Hauptantrag kein materielles Rechtsbegehren, sondern ledig lich die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerde gegnerin formuliert hat, erweist sich bei diesem Ausgang des Verfah rens die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung als entbehrlich (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_64/2017 vom 27. April 2017 E. 3.2). 4 .
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer im vorliegend kostenlosen Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie in Anwendung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 280. pro Stunde zuzüglich Mehrwert steuer erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1’ 3 00. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom
16. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die
Unia Arbeitslosen kasse zurückgewiesen wird, damit sie
über die Rückerstattungspflicht des Beschwerde führers verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 1’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Davide Loss unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Romero-KäserTiefenbacher
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
E. 1.2 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungs träger, allenfalls auf entsprechendes Begehren hin, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG werden die Verfü gungen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangel haften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
E. 1.3 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind – hier nicht zur Diskus sion stehende – prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
E. 1.4 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Versicherungs gericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). 2. 2.1
Mit der Einsprache wird eine Verfügung zwar – einem Rechtsmittel gleich – ange fochten. Dabei bleibt jedoch die nämliche Verwaltungsbehörde zuständig. Die Einsprache ist also kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungs zuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen – soweit nötig – weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt, weshalb für eine spätere richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend sind (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen). 2.2
Bei einer Rückweisung zur materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs und anschlies senden neuen Entscheidung hat die Verwaltung somit das gesamte Verwaltungs verfahren mit Verfügung und – wenn gegen diese Einsprache erhoben wird – Einspracheentscheid nochmals durchzuführen, auch wenn mit dem kantonalen Urteil nur der Einspracheentscheid aufgehoben wurde. Denn mit der Aufhebung des Einspracheentscheids und der Rückweisung der Angele genheit durch das Gericht wird entsprechend das gesamte Verwaltungsverfahren aufge hoben und werden die Parteien in den Ausgangszustand (und nicht etwa in das Einspracheverfahren ) zurückversetzt ( Brunner, in: Kieser/ Kradolfer / Lendfers , ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024 , N. 70 zu Art. 52 mit Hinweis auf Urteil 9C_6/2010 vom 2. Juli 2010 E. 4). 2.3
Mit Urteil vom 3. Mai 2024 im Prozess Nr. AL.2023.00164 hob das Sozialversicherungs gericht den in jenem Verfahren angefochtenen Einsprache entscheid vom
6. Juli 2023 auf und wies die Beschwerdegegnerin an, nach er folgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über die Rückforderung zu entscheiden . Diese erliess nach den erfolgten Abklärungen am 16. Januar 2025 direkt einen Einspracheentscheid (Urk. 2), ohne zuvor eine Verfügung zu erlassen. Damit hat sie das Verwaltungsverfahren nicht korrekt durchgeführt. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
16. Januar 2025 ( Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die Rückerstattungspflicht des Beschwedeführers eine Verfügung und hernach gegebenen falls einen Einspracheentscheid erlasse. In diesem Sinne ist die Beschwerde – ungeachtet ihrer materiell-rechtlichen Erfolgsaussichten – gutzu heissen. 3.
Nachdem der Beschwerdeführer im Hauptantrag kein materielles Rechtsbegehren, sondern ledig lich die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerde gegnerin formuliert hat, erweist sich bei diesem Ausgang des Verfah rens die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung als entbehrlich (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_64/2017 vom 27. April 2017 E. 3.2). 4 .
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer im vorliegend kostenlosen Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie in Anwendung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 280. pro Stunde zuzüglich Mehrwert steuer erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1’ 3 00. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom
16. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die
Unia Arbeitslosen kasse zurückgewiesen wird, damit sie
über die Rückerstattungspflicht des Beschwerde führers verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 1’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Davide Loss unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Romero-KäserTiefenbacher
E. 3 ).
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienaus gleichskasse, der Unia am 10. November 2022 mitgeteilt hatte, dass der Versi cherte für die Monate Januar und Februar 2021 Anspruch auf Familienzulagen als Arbeitnehmer habe (Urk.
E. 3.1 Taggelder n im Betrag von Fr. 605.10 brutto führte (Urk. 7/56 S. 1-4) . Mit Verfü gung vom 21. November 2022 forderte sie zu viel aus gerichtete Taggelder im Betrag von Fr. 5'924.25 zurück (Urk.
E. 7 /5
E. 9 und Urk. 7/ 64 ) . Mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 wies die Unia die Einsprache ab (Urk. 7 / 79 ). Dagegen erhob der Versicherte am 7. September 2023 Beschwerde ( Urk. 7/89/1 ) , welche das Sozialversicherungs gericht mit Urteil vom 3. Mai 2024 im Prozess Nr. AL.2023.00164 in dem Sinne gut hiess , dass es den Einspracheentscheid
aufhob und die Sache an die Unia zurück wies , damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu entscheide (Urk. 7/93). 1. 2
In der Folge unterbreitete die Unia dem Versicherten und dessen Arbeitgeber am 13. Juni 2024 Fragen zum Sachverhalt (Urk. 7/97-98) , welche der Versicherte am
9. Oktober 2024 beantwortet e (Urk. 7/109 ) . Der Arbeitgeber äusserte sich innert erstreckter Frist nicht (vgl. Urk. 7/99 -100 ) . Mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2025 wies die Unia die Einsprache vom 23. Dezember 2022 erneut ab ( Urk. 7/110 = Urk. 2). 2.
Am 17. Februar 2025 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 16. Januar 2025 (Urk. 2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Unia (S. 2 Ziff. 2), eventualiter dessen e rsatz lose Aufhebung (S. 2 Ziff. 3). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durch führung einer öffentlichen Verhandlung (S. 2 unten). Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2025 schloss die Unia
auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00029 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
31. März 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss advokatur
kanonengasse Militärstrasse 76, Postfach 1012, 8021 Zürich 1 gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1994, arbeitete vom 1. Januar bis 30. September 2020 bei der Y.___ und vom 28. September (richtig wohl: 1. Oktober) bis 20. November 2020 bei der Z.___ AG. Am 30. November 2020 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7 /1) und bean tragte am 5. Dezember 2020 bei der Unia Arbeitslosenkasse (im Folgenden: Unia ) Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7 / 7 ). Die Unia richtete ihm ab Dezember 2020 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 5’295. Arbeitslosenentschädigung aus (vgl. Urk. 7 /20).
Laut Arbeitsvertrag vom 5./6. Februar 2021 ging der Versicherte ab dem 1. März 2021 erneut ein Arbeitsverhältnis mit der Y.___ ein (Urk. 7 / 29 ) , welches seitens der Arbeitgeberin am 30. März 2022 auf den 30. April 2022 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde (Urk. 7 /3 3 ).
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienaus gleichskasse, der Unia am 10. November 2022 mitgeteilt hatte, dass der Versi cherte für die Monate Januar und Februar 2021 Anspruch auf Familienzulagen als Arbeitnehmer habe (Urk. 7 / 52 ), korrigierte sie die mit Abrechnungen vom 21. Juni 2021 zugesprochenen Taggelder, indem sie dem Versicherten einen Zwischen verdienst anrechnete, was zu einer Entschädigung
für
Januar 2021 von 4.1 Taggelder n im Betrag von Fr. 800.30 brutto und für Februar 2021 von
3.1 Taggelder n im Betrag von Fr. 605.10 brutto führte (Urk. 7/56 S. 1-4) . Mit Verfü gung vom 21. November 2022 forderte sie zu viel aus gerichtete Taggelder im Betrag von Fr. 5'924.25 zurück (Urk. 7 / 55 ) , wobei sie noch nicht ausgerichtete Taggelder für Mai 2022 von Fr. 991.30 verrechnete und daher einen Rück forderungsbetrag von Fr. 4'932.95 errechnete . Dagegen erhob der Versi cherte Einsprache (Urk. 7 /5 9
und Urk. 7/ 64 ) . Mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 wies die Unia die Einsprache ab (Urk. 7 / 79 ). Dagegen erhob der Versicherte am 7. September 2023 Beschwerde ( Urk. 7/89/1 ) , welche das Sozialversicherungs gericht mit Urteil vom 3. Mai 2024 im Prozess Nr. AL.2023.00164 in dem Sinne gut hiess , dass es den Einspracheentscheid
aufhob und die Sache an die Unia zurück wies , damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu entscheide (Urk. 7/93). 1. 2
In der Folge unterbreitete die Unia dem Versicherten und dessen Arbeitgeber am 13. Juni 2024 Fragen zum Sachverhalt (Urk. 7/97-98) , welche der Versicherte am
9. Oktober 2024 beantwortet e (Urk. 7/109 ) . Der Arbeitgeber äusserte sich innert erstreckter Frist nicht (vgl. Urk. 7/99 -100 ) . Mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2025 wies die Unia die Einsprache vom 23. Dezember 2022 erneut ab ( Urk. 7/110 = Urk. 2). 2.
Am 17. Februar 2025 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 16. Januar 2025 (Urk. 2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Unia (S. 2 Ziff. 2), eventualiter dessen e rsatz lose Aufhebung (S. 2 Ziff. 3). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durch führung einer öffentlichen Verhandlung (S. 2 unten). Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2025 schloss die Unia
auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungs träger, allenfalls auf entsprechendes Begehren hin, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG werden die Verfü gungen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangel haften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen. 1.3
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind – hier nicht zur Diskus sion stehende – prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1.4
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Versicherungs gericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). 2. 2.1
Mit der Einsprache wird eine Verfügung zwar – einem Rechtsmittel gleich – ange fochten. Dabei bleibt jedoch die nämliche Verwaltungsbehörde zuständig. Die Einsprache ist also kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungs zuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen – soweit nötig – weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt, weshalb für eine spätere richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend sind (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen). 2.2
Bei einer Rückweisung zur materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs und anschlies senden neuen Entscheidung hat die Verwaltung somit das gesamte Verwaltungs verfahren mit Verfügung und – wenn gegen diese Einsprache erhoben wird – Einspracheentscheid nochmals durchzuführen, auch wenn mit dem kantonalen Urteil nur der Einspracheentscheid aufgehoben wurde. Denn mit der Aufhebung des Einspracheentscheids und der Rückweisung der Angele genheit durch das Gericht wird entsprechend das gesamte Verwaltungsverfahren aufge hoben und werden die Parteien in den Ausgangszustand (und nicht etwa in das Einspracheverfahren ) zurückversetzt ( Brunner, in: Kieser/ Kradolfer / Lendfers , ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024 , N. 70 zu Art. 52 mit Hinweis auf Urteil 9C_6/2010 vom 2. Juli 2010 E. 4). 2.3
Mit Urteil vom 3. Mai 2024 im Prozess Nr. AL.2023.00164 hob das Sozialversicherungs gericht den in jenem Verfahren angefochtenen Einsprache entscheid vom
6. Juli 2023 auf und wies die Beschwerdegegnerin an, nach er folgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über die Rückforderung zu entscheiden . Diese erliess nach den erfolgten Abklärungen am 16. Januar 2025 direkt einen Einspracheentscheid (Urk. 2), ohne zuvor eine Verfügung zu erlassen. Damit hat sie das Verwaltungsverfahren nicht korrekt durchgeführt. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
16. Januar 2025 ( Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die Rückerstattungspflicht des Beschwedeführers eine Verfügung und hernach gegebenen falls einen Einspracheentscheid erlasse. In diesem Sinne ist die Beschwerde – ungeachtet ihrer materiell-rechtlichen Erfolgsaussichten – gutzu heissen. 3.
Nachdem der Beschwerdeführer im Hauptantrag kein materielles Rechtsbegehren, sondern ledig lich die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerde gegnerin formuliert hat, erweist sich bei diesem Ausgang des Verfah rens die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung als entbehrlich (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_64/2017 vom 27. April 2017 E. 3.2). 4 .
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer im vorliegend kostenlosen Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie in Anwendung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 280. pro Stunde zuzüglich Mehrwert steuer erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1’ 3 00. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom
16. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die
Unia Arbeitslosen kasse zurückgewiesen wird, damit sie
über die Rückerstattungspflicht des Beschwerde führers verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 1’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Davide Loss unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Romero-KäserTiefenbacher