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AL.2025.00021

Ungenügende PAB vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit

Zürich SozVersG · 2025-09-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 82 , war

befristet vom 1. Dezember 2023 bis

3 0. September 2024 als Reinigungskraft im Y.___ angestellt (Urk. 6/81 -90 ). Am 5. September 2024 meldete sie sich beim regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) Zürich Schärenmoosstrasse zur Arbeitsver mittlung an (Urk. 6/12 ) und beantragte am 2 4 . September 20 24 Arbeitslosenent schädigung ab dem 1. Oktober 20 24 (Urk. 6/6 ff.).

Das Amt für Arbeit (A F A) stellte d ie Versicherte mit Verfügung vom 2 9. Oktober 202 4 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit ab dem 1. Oktober 20 24 für 13 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/167 ). Die vo n der Versicherten dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 6/100 f f .) hiess das A F A mit E insprachee ntscheid vom 8 . Januar 202 5

in dem Sinne teilweise gut, als es die Einstelldauer von 13 auf sechs Tage reduzierte (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 1. Januar 2025 Beschwerde und bean tragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids

vom 8. Januar 2025 von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2025 schloss d er Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde und machte hierzu ergänzende Ausführungen ( Urk. 5). Die ihr mit Verfügung vom 1 2. März 2025 ( Urk.

7) angesetzte Frist zur Stellungnahme liess die Beschwerde führerin unbenutzt verstreichen, was de m Beschwerdegegner angezeigt wurde ( Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes des Sozialversicherungsgerichts, GSVGer ). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung

( AVIG ) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gege ben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegen heiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Orts- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundes gerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4). 1.3

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumut bare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qua lität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 111).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genü gend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 183 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bishe rigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 1.4

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verord nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung, AVIV) . 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog d er Beschwerdegegner, vorliegend sei die Beschwerde führerin in den letzten drei Monaten vor Anspruchsstellung (1.

Oktober 2024) , also seit dem 1. Juli 2024 , verpflichtet gewesen, eine Stelle zu suchen. Verlangt würden mindestens 10 Arbeitsbemühungen pro Monat. D ie Beschwerde führerin sei am 27. September 2024 aufgefordert worden, sämtliche Arbeitsbemühungen bis am 4. Oktober 2024 einzureichen .

Gemäss Information des letzten Arbeitgebers habe in der Zeit vom 2 0. August bis 15.

September 2024 infolge Krankheit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Während dieser Zeit sei en

Versicherte in der Regel von der Pflicht zur Stell en suche befreit. Der Überprüfungszeitraum daure somit vom 1. Juli bis 19.

August 2024 und vom 16. bis 3 0. September 202 4. Für diesen Zeitraum habe die Beschwerdeführerin keine Arbeitsbemühungen eingereicht. Erst nachträglich mit ihrer Einsprache habe die Beschwerdeführerin 13 Arbeitsbemühungen eingereicht. Selbst unter deren Berücksichtigung seien die quantitativen Anforderungen nicht erfüllt. Es sei damit von ungenügenden Arbeitsbemühungen auszugehen. Bei der Einstell dauer sei zudem zu berücksichtigen, dass i nfolge der Arbeitsunfähigkeit von einem zwei

- und nicht drei monatigen Überprüfungszeit raum

auszugehen sei . Das Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft ( seco ) sehe bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer zweimonatigen Kündigungsfrist eine Einstell dauer von sechs bis acht Tagen vor. Praxisgemäss sei die Dauer vorliegend auf sechs Einstelltage zu reduzieren ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte ein, sie habe sich am 2. Juli 2024 im Z.___ beworben . D ie Zusage vom 4. Juli 2024 habe sie jedoch nicht annehmen könne n , zumal diese Stelle mit jener beim Y.___ nicht vereinbar gewesen wäre . S ie habe zu jenem Zeitpunkt nicht gewusst, was seitens der Arbeitslosenkasse von ihr erwartet werde betreffend Anzahl Bewerbungen. Dies habe man ihr erst nach den Sommerferien im August in der Beratungsstelle A.___ erklärt. Einen Termin vor den Sommerferien habe sie nicht mehr bekommen, weshalb sie zwischenzeitlich nicht in der Lage gewesen sei, sich zu bewerben. Sie könne alleine keine Bewerbung schreiben und habe auch nicht gewusst, was beizulegen sei. Mithin könne sie nichts dafür, dass sie in der zweiten Julihälfte keine Bewerbungen habe verschicken können. Sie habe keine Hilfe gefun den ; die Hilfsorganisationen seien geschlossen gewesen. Es sei vor diesem Hintergrund von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. Zudem sei ihre finanzielle Situation angespannt, sie habe vier Kinder ( Urk. 1). 2.3

Mit Beschwerdeantwort führte der Beschwerdegegner aus, die Beschwerde führerin habe am 3 1. Oktober 2024 das Formular zum Nachweis der Arbeitsbe mühungen für den Monat September 2024 eingereicht. Daraus ergäben sich acht Arbeitsbemühungen. Zusammen mit der Einsprache habe die Beschwerdeführerin weitere Arbeitsbemühungen für den relevanten Überprüfungszeitraum einge reicht. Soweit ersichtlich handle es sich dabei teilweise um dieselben Arbeitsbe mühungen, die bereits im Nachweisformular aufgeführt worden seien. Z wei Bemü hungen ( B.___ AG und C.___ AG) seien nur auf dem Nachweis formular aufgeführt und im Einspracheentscheid nicht berücksichtigt worden. Selbst unter deren Mitberücksichtigung würden für den relevanten Zeitraum ledig lich 15 und damit quantitativ ungenügende Arbeitsbemühungen vorliegen. Der Beschwerdeführerin wäre es auch ohne Termin bei der Beratungsstelle möglich und zumutbar gewesen, sich im Hinblick auf die drohende Arbeitslosigkeit intensiver zu bewerben. Komme hinzu, dass die getätigten Arbeitsbemühungen auch in qualitativer Hinsicht nicht zu genügen vermöchten, da die Angaben und Beilagen teilweise unvollständig seien. Ausserdem stimmten die Daten auf den Bewerbungsschreiben teilweise nicht mit den Angaben auf dem Nachweis formular überein ( Urk. 5). 3.

3.1

Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.2) hat die versicherte Person alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Diese Pflicht beginnt

praxisgemäss

bereits drei Monate vor Anspruch s stellung (vgl. auch AVIG-Praxis ALE, Januar 202 4 , Rz B314). Den vorliegend relevanten Zeitraum vom 1. Juli 20 24 bis 3 0. September 20 24

hat der Beschwerde gegner unter Berücksichti gung der vom 2 0. August bis 1 5. September 2024 dauernden krankheits bedingten Arbeitsunfähigkeit auf zwei Monate reduziert . Dies erweist sich unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung , wonach selbst zu 100 % arbeitsunfähige versicherte Personen nicht zwangsläufig von der Pflicht zur Stellensuche befreit sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts C 164/05 und C

170/05 vom 28. September 2006 E. 7) , ein entsprechendes Ar zt zeugnis

jedenfalls nicht aktenkundig ist (vgl. immerhin

die Aktennotiz vom 8. Januar 2025, womit das Y.___ vorhandene Arztzeugnisse bestätigte, Urk. 6/90) und darauf, dass die Beschwerdeführerin ausweislich der eingereichten Bewerbungen datierend vom 2 7. August 2024 ( Urk. 6/117) und 1 2. September 2024 ( Urk. 6/103, Urk. 6/106) während der Dauer ihrer k rankheit sbedingten Arbeitsunfähigkeit augenscheinlich in der Lage war, sich zu bewerben, als wohlwollend. Es ergibt sich daraus jedoch kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur. 3.2

Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2 7. September 2024 aufgefordert, unter anderem sämtliche Arbeitsbemühungen der letzten drei Monate vor Anspruchsstellung ( 1. Oktober 2024) bis am 4. Oktober 2024 einzu reichen ( Urk. 6/234 ). Laut Aktenverzeichnis reichte sie i nnert Frist am 1. Oktober 2024 die Bewerbung vom 2. Juli 2024 ein ( Urk. 6/169). Am 3 1. Oktober 2024 gab sie

zudem das Formular zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 am Schalter ab. Darin führte sie acht Bewerbungen im September 2024 auf ( Urk. 6/165). Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Einsprache vom 2 2. November 2024 ( Urk. 6/100) weitere Bewerbung s unterlagen ein ( Urk. 6/102 ff.), darunter fraglich neu die Bewerbung vom 2 7. August 2024 ( Urk. 6/117; im Nachweisformular für den Monat September 2024 als identische Arbeitsbemühung vom 2 0. September 2024 auf geführt, vgl. Urk. 6/165), zwei Bewerbungen datierend vom 1 2. September 2024 ( Urk. 6/103, Urk. 6/106) sowie d i e Bewerbung vom 2 6. September 2024 als Bäckerin ( Urk. 6/119).

Die se 12 resp. 13 Bewerbungen sind als Arbeitsbemühungen für einen zweimo natigen Überprüfungsz eitraum in quantitativer Hinsicht ungenügend (vgl. hievor E. 1. 3 ). Da die im Nachweisformular verlangten Angaben zu den Kontaktper sonen, Telefonnummern, Adresse n

fehlen resp. unvollständig sind und die Bewerbung als Bäckerin nicht den beruflichen Voraussetzungen der Besch werde führerin entspricht, sind die Arbeitsbemühungen auch in qualitativer Hinsicht mangelhaft (vgl. auch AVIG-Praxis ALE Rz . B315 ) . 3.3

Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt , gereicht ihr nicht zum Vorteil. Insbesondere w ä r e es ihr möglich und auch zuzumuten gewesen , sich auch anderweitig als über die Beratungsstelle A.___

Unterstützung zu holen bei der Stellensuche . So etwa bei einem der Schreibdienste der Stadt D.___ . Als dann bestand die Pflicht zur Stellensuche auch ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes (vgl. hievor E. 1. 2 ). 3. 4

Nach dem Gesagten hat sich d ie Beschwerdeführer in

im massgeblichen Zeitraum vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit weder in qualitativer noch quan titativer Hinsicht in genügender Weise um Arbeit bemüht, weshalb der Einstel lung sgrund der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG gegeben ist. Der Beschwerdegegner hat demnach zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt. Die Dauer von sechs Tagen , einem leichten Verschulden

entsprechend , liegt im Rahmen des ein schlägigen Einstellrasters (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz . D79 A1 Ziff.

2) und

gibt kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur. Insbesondere darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E.2) .

4.

Der angefochtene Einspracheentscheid

vom 8. Januar 2025 erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Da im vorliegenden Verfahren keine Prozesskosten erhoben werden, erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgelt l ichen Prozess führung als obsolet. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 732 Unia Zürich 3 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 19 82 , war

befristet vom 1. Dezember 2023 bis

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes des Sozialversicherungsgerichts, GSVGer ).

E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung

( AVIG ) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gege ben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegen heiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Orts- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundes gerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4).

E. 1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumut bare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qua lität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 111).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genü gend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 183 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bishe rigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

E. 1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verord nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung, AVIV) . 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog d er Beschwerdegegner, vorliegend sei die Beschwerde führerin in den letzten drei Monaten vor Anspruchsstellung (1.

Oktober 2024) , also seit dem 1. Juli 2024 , verpflichtet gewesen, eine Stelle zu suchen. Verlangt würden mindestens 10 Arbeitsbemühungen pro Monat. D ie Beschwerde führerin sei am 27. September 2024 aufgefordert worden, sämtliche Arbeitsbemühungen bis am 4. Oktober 2024 einzureichen .

Gemäss Information des letzten Arbeitgebers habe in der Zeit vom 2 0. August bis 15.

September 2024 infolge Krankheit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Während dieser Zeit sei en

Versicherte in der Regel von der Pflicht zur Stell en suche befreit. Der Überprüfungszeitraum daure somit vom 1. Juli bis 19.

August 2024 und vom 16. bis 3 0. September 202 4. Für diesen Zeitraum habe die Beschwerdeführerin keine Arbeitsbemühungen eingereicht. Erst nachträglich mit ihrer Einsprache habe die Beschwerdeführerin 13 Arbeitsbemühungen eingereicht. Selbst unter deren Berücksichtigung seien die quantitativen Anforderungen nicht erfüllt. Es sei damit von ungenügenden Arbeitsbemühungen auszugehen. Bei der Einstell dauer sei zudem zu berücksichtigen, dass i nfolge der Arbeitsunfähigkeit von einem zwei

- und nicht drei monatigen Überprüfungszeit raum

auszugehen sei . Das Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft ( seco ) sehe bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer zweimonatigen Kündigungsfrist eine Einstell dauer von sechs bis acht Tagen vor. Praxisgemäss sei die Dauer vorliegend auf sechs Einstelltage zu reduzieren ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte ein, sie habe sich am 2. Juli 2024 im Z.___ beworben . D ie Zusage vom 4. Juli 2024 habe sie jedoch nicht annehmen könne n , zumal diese Stelle mit jener beim Y.___ nicht vereinbar gewesen wäre . S ie habe zu jenem Zeitpunkt nicht gewusst, was seitens der Arbeitslosenkasse von ihr erwartet werde betreffend Anzahl Bewerbungen. Dies habe man ihr erst nach den Sommerferien im August in der Beratungsstelle A.___ erklärt. Einen Termin vor den Sommerferien habe sie nicht mehr bekommen, weshalb sie zwischenzeitlich nicht in der Lage gewesen sei, sich zu bewerben. Sie könne alleine keine Bewerbung schreiben und habe auch nicht gewusst, was beizulegen sei. Mithin könne sie nichts dafür, dass sie in der zweiten Julihälfte keine Bewerbungen habe verschicken können. Sie habe keine Hilfe gefun den ; die Hilfsorganisationen seien geschlossen gewesen. Es sei vor diesem Hintergrund von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. Zudem sei ihre finanzielle Situation angespannt, sie habe vier Kinder ( Urk. 1). 2.3

Mit Beschwerdeantwort führte der Beschwerdegegner aus, die Beschwerde führerin habe am 3 1. Oktober 2024 das Formular zum Nachweis der Arbeitsbe mühungen für den Monat September 2024 eingereicht. Daraus ergäben sich acht Arbeitsbemühungen. Zusammen mit der Einsprache habe die Beschwerdeführerin weitere Arbeitsbemühungen für den relevanten Überprüfungszeitraum einge reicht. Soweit ersichtlich handle es sich dabei teilweise um dieselben Arbeitsbe mühungen, die bereits im Nachweisformular aufgeführt worden seien. Z wei Bemü hungen ( B.___ AG und C.___ AG) seien nur auf dem Nachweis formular aufgeführt und im Einspracheentscheid nicht berücksichtigt worden. Selbst unter deren Mitberücksichtigung würden für den relevanten Zeitraum ledig lich 15 und damit quantitativ ungenügende Arbeitsbemühungen vorliegen. Der Beschwerdeführerin wäre es auch ohne Termin bei der Beratungsstelle möglich und zumutbar gewesen, sich im Hinblick auf die drohende Arbeitslosigkeit intensiver zu bewerben. Komme hinzu, dass die getätigten Arbeitsbemühungen auch in qualitativer Hinsicht nicht zu genügen vermöchten, da die Angaben und Beilagen teilweise unvollständig seien. Ausserdem stimmten die Daten auf den Bewerbungsschreiben teilweise nicht mit den Angaben auf dem Nachweis formular überein ( Urk. 5). 3.

E. 3 0. September 2024 als Reinigungskraft im Y.___ angestellt (Urk. 6/81 -90 ). Am 5. September 2024 meldete sie sich beim regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) Zürich Schärenmoosstrasse zur Arbeitsver mittlung an (Urk. 6/12 ) und beantragte am 2

E. 3.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.2) hat die versicherte Person alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Diese Pflicht beginnt

praxisgemäss

bereits drei Monate vor Anspruch s stellung (vgl. auch AVIG-Praxis ALE, Januar 202 4 , Rz B314). Den vorliegend relevanten Zeitraum vom 1. Juli 20 24 bis 3 0. September 20 24

hat der Beschwerde gegner unter Berücksichti gung der vom 2 0. August bis 1 5. September 2024 dauernden krankheits bedingten Arbeitsunfähigkeit auf zwei Monate reduziert . Dies erweist sich unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung , wonach selbst zu 100 % arbeitsunfähige versicherte Personen nicht zwangsläufig von der Pflicht zur Stellensuche befreit sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts C 164/05 und C

170/05 vom 28. September 2006 E. 7) , ein entsprechendes Ar zt zeugnis

jedenfalls nicht aktenkundig ist (vgl. immerhin

die Aktennotiz vom 8. Januar 2025, womit das Y.___ vorhandene Arztzeugnisse bestätigte, Urk. 6/90) und darauf, dass die Beschwerdeführerin ausweislich der eingereichten Bewerbungen datierend vom 2 7. August 2024 ( Urk. 6/117) und 1 2. September 2024 ( Urk. 6/103, Urk. 6/106) während der Dauer ihrer k rankheit sbedingten Arbeitsunfähigkeit augenscheinlich in der Lage war, sich zu bewerben, als wohlwollend. Es ergibt sich daraus jedoch kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur.

E. 3.2 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2 7. September 2024 aufgefordert, unter anderem sämtliche Arbeitsbemühungen der letzten drei Monate vor Anspruchsstellung ( 1. Oktober 2024) bis am 4. Oktober 2024 einzu reichen ( Urk. 6/234 ). Laut Aktenverzeichnis reichte sie i nnert Frist am 1. Oktober 2024 die Bewerbung vom 2. Juli 2024 ein ( Urk. 6/169). Am 3 1. Oktober 2024 gab sie

zudem das Formular zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 am Schalter ab. Darin führte sie acht Bewerbungen im September 2024 auf ( Urk. 6/165). Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Einsprache vom 2 2. November 2024 ( Urk. 6/100) weitere Bewerbung s unterlagen ein ( Urk. 6/102 ff.), darunter fraglich neu die Bewerbung vom 2 7. August 2024 ( Urk. 6/117; im Nachweisformular für den Monat September 2024 als identische Arbeitsbemühung vom 2 0. September 2024 auf geführt, vgl. Urk. 6/165), zwei Bewerbungen datierend vom 1 2. September 2024 ( Urk. 6/103, Urk. 6/106) sowie d i e Bewerbung vom 2 6. September 2024 als Bäckerin ( Urk. 6/119).

Die se

E. 3.3 Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt , gereicht ihr nicht zum Vorteil. Insbesondere w ä r e es ihr möglich und auch zuzumuten gewesen , sich auch anderweitig als über die Beratungsstelle A.___

Unterstützung zu holen bei der Stellensuche . So etwa bei einem der Schreibdienste der Stadt D.___ . Als dann bestand die Pflicht zur Stellensuche auch ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes (vgl. hievor E. 1. 2 ). 3. 4

Nach dem Gesagten hat sich d ie Beschwerdeführer in

im massgeblichen Zeitraum vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit weder in qualitativer noch quan titativer Hinsicht in genügender Weise um Arbeit bemüht, weshalb der Einstel lung sgrund der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG gegeben ist. Der Beschwerdegegner hat demnach zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt. Die Dauer von sechs Tagen , einem leichten Verschulden

entsprechend , liegt im Rahmen des ein schlägigen Einstellrasters (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz . D79 A1 Ziff.

2) und

gibt kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur. Insbesondere darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E.2) .

4.

Der angefochtene Einspracheentscheid

vom 8. Januar 2025 erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Da im vorliegenden Verfahren keine Prozesskosten erhoben werden, erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgelt l ichen Prozess führung als obsolet. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 732 Unia Zürich 3 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger

E. 4 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit ab dem 1. Oktober 20 24 für 13 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/167 ). Die vo n der Versicherten dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 6/100 f f .) hiess das A F A mit E insprachee ntscheid vom

E. 8 . Januar 202 5

in dem Sinne teilweise gut, als es die Einstelldauer von 13 auf sechs Tage reduzierte (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 1. Januar 2025 Beschwerde und bean tragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids

vom 8. Januar 2025 von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2025 schloss d er Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde und machte hierzu ergänzende Ausführungen ( Urk. 5). Die ihr mit Verfügung vom 1 2. März 2025 ( Urk.

7) angesetzte Frist zur Stellungnahme liess die Beschwerde führerin unbenutzt verstreichen, was de m Beschwerdegegner angezeigt wurde ( Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 12 resp. 13 Bewerbungen sind als Arbeitsbemühungen für einen zweimo natigen Überprüfungsz eitraum in quantitativer Hinsicht ungenügend (vgl. hievor E. 1. 3 ). Da die im Nachweisformular verlangten Angaben zu den Kontaktper sonen, Telefonnummern, Adresse n

fehlen resp. unvollständig sind und die Bewerbung als Bäckerin nicht den beruflichen Voraussetzungen der Besch werde führerin entspricht, sind die Arbeitsbemühungen auch in qualitativer Hinsicht mangelhaft (vgl. auch AVIG-Praxis ALE Rz . B315 ) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00021 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

24. September 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 82 , war

befristet vom 1. Dezember 2023 bis

3 0. September 2024 als Reinigungskraft im Y.___ angestellt (Urk. 6/81 -90 ). Am 5. September 2024 meldete sie sich beim regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) Zürich Schärenmoosstrasse zur Arbeitsver mittlung an (Urk. 6/12 ) und beantragte am 2 4 . September 20 24 Arbeitslosenent schädigung ab dem 1. Oktober 20 24 (Urk. 6/6 ff.).

Das Amt für Arbeit (A F A) stellte d ie Versicherte mit Verfügung vom 2 9. Oktober 202 4 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit ab dem 1. Oktober 20 24 für 13 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/167 ). Die vo n der Versicherten dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 6/100 f f .) hiess das A F A mit E insprachee ntscheid vom 8 . Januar 202 5

in dem Sinne teilweise gut, als es die Einstelldauer von 13 auf sechs Tage reduzierte (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 1. Januar 2025 Beschwerde und bean tragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids

vom 8. Januar 2025 von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2025 schloss d er Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde und machte hierzu ergänzende Ausführungen ( Urk. 5). Die ihr mit Verfügung vom 1 2. März 2025 ( Urk.

7) angesetzte Frist zur Stellungnahme liess die Beschwerde führerin unbenutzt verstreichen, was de m Beschwerdegegner angezeigt wurde ( Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes des Sozialversicherungsgerichts, GSVGer ). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung

( AVIG ) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gege ben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegen heiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Orts- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundes gerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4). 1.3

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumut bare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qua lität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 111).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genü gend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 183 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bishe rigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 1.4

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verord nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung, AVIV) . 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog d er Beschwerdegegner, vorliegend sei die Beschwerde führerin in den letzten drei Monaten vor Anspruchsstellung (1.

Oktober 2024) , also seit dem 1. Juli 2024 , verpflichtet gewesen, eine Stelle zu suchen. Verlangt würden mindestens 10 Arbeitsbemühungen pro Monat. D ie Beschwerde führerin sei am 27. September 2024 aufgefordert worden, sämtliche Arbeitsbemühungen bis am 4. Oktober 2024 einzureichen .

Gemäss Information des letzten Arbeitgebers habe in der Zeit vom 2 0. August bis 15.

September 2024 infolge Krankheit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Während dieser Zeit sei en

Versicherte in der Regel von der Pflicht zur Stell en suche befreit. Der Überprüfungszeitraum daure somit vom 1. Juli bis 19.

August 2024 und vom 16. bis 3 0. September 202 4. Für diesen Zeitraum habe die Beschwerdeführerin keine Arbeitsbemühungen eingereicht. Erst nachträglich mit ihrer Einsprache habe die Beschwerdeführerin 13 Arbeitsbemühungen eingereicht. Selbst unter deren Berücksichtigung seien die quantitativen Anforderungen nicht erfüllt. Es sei damit von ungenügenden Arbeitsbemühungen auszugehen. Bei der Einstell dauer sei zudem zu berücksichtigen, dass i nfolge der Arbeitsunfähigkeit von einem zwei

- und nicht drei monatigen Überprüfungszeit raum

auszugehen sei . Das Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft ( seco ) sehe bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer zweimonatigen Kündigungsfrist eine Einstell dauer von sechs bis acht Tagen vor. Praxisgemäss sei die Dauer vorliegend auf sechs Einstelltage zu reduzieren ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte ein, sie habe sich am 2. Juli 2024 im Z.___ beworben . D ie Zusage vom 4. Juli 2024 habe sie jedoch nicht annehmen könne n , zumal diese Stelle mit jener beim Y.___ nicht vereinbar gewesen wäre . S ie habe zu jenem Zeitpunkt nicht gewusst, was seitens der Arbeitslosenkasse von ihr erwartet werde betreffend Anzahl Bewerbungen. Dies habe man ihr erst nach den Sommerferien im August in der Beratungsstelle A.___ erklärt. Einen Termin vor den Sommerferien habe sie nicht mehr bekommen, weshalb sie zwischenzeitlich nicht in der Lage gewesen sei, sich zu bewerben. Sie könne alleine keine Bewerbung schreiben und habe auch nicht gewusst, was beizulegen sei. Mithin könne sie nichts dafür, dass sie in der zweiten Julihälfte keine Bewerbungen habe verschicken können. Sie habe keine Hilfe gefun den ; die Hilfsorganisationen seien geschlossen gewesen. Es sei vor diesem Hintergrund von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. Zudem sei ihre finanzielle Situation angespannt, sie habe vier Kinder ( Urk. 1). 2.3

Mit Beschwerdeantwort führte der Beschwerdegegner aus, die Beschwerde führerin habe am 3 1. Oktober 2024 das Formular zum Nachweis der Arbeitsbe mühungen für den Monat September 2024 eingereicht. Daraus ergäben sich acht Arbeitsbemühungen. Zusammen mit der Einsprache habe die Beschwerdeführerin weitere Arbeitsbemühungen für den relevanten Überprüfungszeitraum einge reicht. Soweit ersichtlich handle es sich dabei teilweise um dieselben Arbeitsbe mühungen, die bereits im Nachweisformular aufgeführt worden seien. Z wei Bemü hungen ( B.___ AG und C.___ AG) seien nur auf dem Nachweis formular aufgeführt und im Einspracheentscheid nicht berücksichtigt worden. Selbst unter deren Mitberücksichtigung würden für den relevanten Zeitraum ledig lich 15 und damit quantitativ ungenügende Arbeitsbemühungen vorliegen. Der Beschwerdeführerin wäre es auch ohne Termin bei der Beratungsstelle möglich und zumutbar gewesen, sich im Hinblick auf die drohende Arbeitslosigkeit intensiver zu bewerben. Komme hinzu, dass die getätigten Arbeitsbemühungen auch in qualitativer Hinsicht nicht zu genügen vermöchten, da die Angaben und Beilagen teilweise unvollständig seien. Ausserdem stimmten die Daten auf den Bewerbungsschreiben teilweise nicht mit den Angaben auf dem Nachweis formular überein ( Urk. 5). 3.

3.1

Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.2) hat die versicherte Person alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Diese Pflicht beginnt

praxisgemäss

bereits drei Monate vor Anspruch s stellung (vgl. auch AVIG-Praxis ALE, Januar 202 4 , Rz B314). Den vorliegend relevanten Zeitraum vom 1. Juli 20 24 bis 3 0. September 20 24

hat der Beschwerde gegner unter Berücksichti gung der vom 2 0. August bis 1 5. September 2024 dauernden krankheits bedingten Arbeitsunfähigkeit auf zwei Monate reduziert . Dies erweist sich unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung , wonach selbst zu 100 % arbeitsunfähige versicherte Personen nicht zwangsläufig von der Pflicht zur Stellensuche befreit sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts C 164/05 und C

170/05 vom 28. September 2006 E. 7) , ein entsprechendes Ar zt zeugnis

jedenfalls nicht aktenkundig ist (vgl. immerhin

die Aktennotiz vom 8. Januar 2025, womit das Y.___ vorhandene Arztzeugnisse bestätigte, Urk. 6/90) und darauf, dass die Beschwerdeführerin ausweislich der eingereichten Bewerbungen datierend vom 2 7. August 2024 ( Urk. 6/117) und 1 2. September 2024 ( Urk. 6/103, Urk. 6/106) während der Dauer ihrer k rankheit sbedingten Arbeitsunfähigkeit augenscheinlich in der Lage war, sich zu bewerben, als wohlwollend. Es ergibt sich daraus jedoch kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur. 3.2

Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2 7. September 2024 aufgefordert, unter anderem sämtliche Arbeitsbemühungen der letzten drei Monate vor Anspruchsstellung ( 1. Oktober 2024) bis am 4. Oktober 2024 einzu reichen ( Urk. 6/234 ). Laut Aktenverzeichnis reichte sie i nnert Frist am 1. Oktober 2024 die Bewerbung vom 2. Juli 2024 ein ( Urk. 6/169). Am 3 1. Oktober 2024 gab sie

zudem das Formular zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 am Schalter ab. Darin führte sie acht Bewerbungen im September 2024 auf ( Urk. 6/165). Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Einsprache vom 2 2. November 2024 ( Urk. 6/100) weitere Bewerbung s unterlagen ein ( Urk. 6/102 ff.), darunter fraglich neu die Bewerbung vom 2 7. August 2024 ( Urk. 6/117; im Nachweisformular für den Monat September 2024 als identische Arbeitsbemühung vom 2 0. September 2024 auf geführt, vgl. Urk. 6/165), zwei Bewerbungen datierend vom 1 2. September 2024 ( Urk. 6/103, Urk. 6/106) sowie d i e Bewerbung vom 2 6. September 2024 als Bäckerin ( Urk. 6/119).

Die se 12 resp. 13 Bewerbungen sind als Arbeitsbemühungen für einen zweimo natigen Überprüfungsz eitraum in quantitativer Hinsicht ungenügend (vgl. hievor E. 1. 3 ). Da die im Nachweisformular verlangten Angaben zu den Kontaktper sonen, Telefonnummern, Adresse n

fehlen resp. unvollständig sind und die Bewerbung als Bäckerin nicht den beruflichen Voraussetzungen der Besch werde führerin entspricht, sind die Arbeitsbemühungen auch in qualitativer Hinsicht mangelhaft (vgl. auch AVIG-Praxis ALE Rz . B315 ) . 3.3

Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt , gereicht ihr nicht zum Vorteil. Insbesondere w ä r e es ihr möglich und auch zuzumuten gewesen , sich auch anderweitig als über die Beratungsstelle A.___

Unterstützung zu holen bei der Stellensuche . So etwa bei einem der Schreibdienste der Stadt D.___ . Als dann bestand die Pflicht zur Stellensuche auch ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes (vgl. hievor E. 1. 2 ). 3. 4

Nach dem Gesagten hat sich d ie Beschwerdeführer in

im massgeblichen Zeitraum vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit weder in qualitativer noch quan titativer Hinsicht in genügender Weise um Arbeit bemüht, weshalb der Einstel lung sgrund der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG gegeben ist. Der Beschwerdegegner hat demnach zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt. Die Dauer von sechs Tagen , einem leichten Verschulden

entsprechend , liegt im Rahmen des ein schlägigen Einstellrasters (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz . D79 A1 Ziff.

2) und

gibt kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur. Insbesondere darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E.2) .

4.

Der angefochtene Einspracheentscheid

vom 8. Januar 2025 erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Da im vorliegenden Verfahren keine Prozesskosten erhoben werden, erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgelt l ichen Prozess führung als obsolet. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 732 Unia Zürich 3 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger