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AL.2025.00020

mangelhaft begründeter Einspracheentscheid, Verletzung rechtliches Gehör

Zürich SozVersG · 2025-05-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der

1974 geborene X.___ war zuletzt seit 2. Juni 2020 als Geschäftsführer/Personalberater bei der Y.___

AG angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde ihm am 1 0. Januar 2023 aus wirtschaftlichen Gründen auf den 3 1. März 2023 gekündigt (Urk. 7/468-469) . Am 2 4. März 2023 meldete er sich

beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/373) und beantragte mit Eingabe vom

14. November 2023 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2023 (Urk. 7/463- 467). Vom 2 1. Juni bis zum 3 1. Oktober 2023 war er infolge eines Unfalls zu 100 % arbeitsunfähig und bezog Taggelder der Unfall versicherung (vgl. etwa Urk. 7/279

und Urk. 7/ 284), per 3 1. Oktober 2023 meldete er sich von der Arbeitsvermittlung ab (Urk. 7/479).

Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2024 verneinte die Syna Arbeitslosenkasse eine Anspruchsberechtigung ab 1. April 2023 wegen Aktenunvollständigkeit (Urk. 7/405-407), wogegen der Versicherte mit Eingabe vom 2 3. Februar 2024 Einsprache erhob (Urk. 7/403) und am 2 1. März 2024 weitere Unterlagen ein reichte (Urk. 7/36 7-368) . Mit E inspracheentscheid vom 2 5. März 2024 hiess die Arbeitslosenkasse die Einsprache gut und hob die Verfügung vom 2 5. Januar 2024 ersatzlos auf (Urk. 7/338-340) . Mit V erfügung vom 5. April 2024 hob

s ie ihren Einspracheentscheid

wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/318-320), wogegen der Versicherte am 1 5. April 2024 Einsprache erhob (Urk. 7/290-292) . Mit Verfü gung vom 1 0. Juni 2024 verneinte die Arbeitslosenkasse eine Anspruchsbe rechtigung ab 1. April 2023 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit (Urk. 7/ 232-235), wogegen der Versicherte mit Eingabe vom 1 4. Juni 2024 Einsprache erhob (Urk. 7/ 226-227).

Die Arbeitslosenkasse wies die se mit Entscheid vom 1 0. Januar 2025 ab mit der Begründung, der Versicherte habe den Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 3 0. Januar 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zuweisen. Am 1 4. Februar 2025 beantragte die Arbeitslosenkasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 8. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person ein greift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .).

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erach teten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor bringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechen schaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .). 1.3

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des ange fochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit ande ren Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H .). 1.4

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.

2) damit, dass

der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2023 die Ausrichtung von Arbeitslosenent schädigung beantragt habe. Vom 2 3. Juni bis 3 1. Oktober 2023 seien ihm Taggelder der Unfallversicherung ausgerichtet worden, per 3 0. Oktober 2023 habe er sich von der Stellenvermittlung abgemeldet. Das Verfahren beschränke sich also auf die Frage, ob ihm vom 1. April bis 2 2. Juni 2023 Arbeitslo senentschädigung auszurichten sei. Der Beschwerdeführer habe am 2 9. Juli 2023 zwei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse eingereicht, weitere Aktenstücke erst im Oktober und November 202 3. Er habe den Antrag auf Arbeitslosenent schädigung sowie die dafür erforderlichen Unterlagen also nicht innerhalb dreier Monate nach dem Ende der jeweiligen Kontrollperiode eingereicht, womit sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erloschen sei. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 1 0. Juni 2024 seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung abgelehnt, er habe die Beitragszeit nicht erfüllt. Er habe in seiner Einsprache dargelegt, wes halb dies nicht zutreffe und verschiedene Belege eingereicht. In ihrem Ein spracheentscheid gehe die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort darauf ein, sondern behaupte, er habe seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht rechtzeitig geltend gemacht . Dies habe sie bereits Monate zuvor mit Verfügung vom 2 5. Januar 2024 behauptet. Nachdem er auch dagegen Einsprache erhoben habe, habe sie mit Einspracheentscheid vom 2 5. März 2024 unmissverständlich festgehalten, dass er die verlangten Unterlagen eingereicht habe und habe seine Einsprache gutgeheissen. Dies widerspreche dem vorliegend angefochtenen Ein spracheentscheid, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen sei (S. 1-3). 3.

Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 25. Januar 2024 eine Anspruchs berechtigung des Beschwerdeführers ab 1. April 2023 mit der Begrün dung, er habe die verlangten Unterlagen trotz Mahnung bis zur gesetzten Frist nicht eingereicht (Urk. 7/405-407). Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Ein sprache einwandte, die Belege rechtzeitig seinem RAV-Berater eingereicht zu haben und weitere Unterlagen auflegte (Urk. 7/403 und Urk. 7/367-368), hob die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung mit Einspracheentscheid vom 25. März 2024 ersatzlos auf (Urk. 7/338-340) . Diesen Einspracheentscheid hob sie in der Folge mit Verfügung vom 5. April 2024 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/318-320). Ein Entscheid zur vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 7/290-292) ist den Akten nicht zu entnehmen. Stattdessen ver neinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juni 2024 wiederum die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 1. April 2023, wobei sie dies nun mit der Nichterfüllung der Beitragszeit begründete (Urk. 7/232-235) . Dage gen erhob der Beschwerdeführer Einsprache (Urk. 7/226-227) und reichte in der Folgezeit zahlreiche Unterlagen ein, um den von der Beschwerdegegnerin ange zweifelten Lohnfluss zu belegen (Urk. 7/59-79 und Urk. 7/93-225). Die Beschwer degegnerin tätigte zudem weitere diesbezüglich e

Abklärungen (Urk. 7/80-83 und Urk. 7/85-86). Im angefochtenen Einspracheentscheid äusserte sie sich aber mit keinem Wort zum Lohnfluss, zur Beitragszeit, zu ihren zusätzlichen Abklärungen oder zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 1 4. Juni 2024 sowie zu den von ihm eingereichten zahlreichen Unterlagen, sondern ver neinte s einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zwar ausführlich, aber einzig mit der Begründung, er habe diesen nicht rechtzeitig geltend gemacht (Urk. 2).

Dieses Vorgehen verletzt offenkundig das rechtliche Gehör des Beschwerde führers, was dies er beschwerdeweise zu Recht rügte, nimmt doch der angefochtene Einspracheentscheid

überhaupt keinen B ezug auf die Ausfüh rungen in der angefochtenen Verfügung und setzte sich die Beschwerdegegnerin darin auch nicht ansatzweise mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einsprache und den darauffolgenden Eingaben auseinander . Auch äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht zum U mstand, dass sie zuvor die Einsprache des Beschwerde führers vom

23. Februar 2024 (Urk. 7/403) gutgeheissen hatte und damit offenbar von einem rechtzeitigen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ausging (vgl. Einspracheentscheid vom 2 5. März 2024, Urk. 7/338-340), was dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid diametral widerspricht. Dies hält den Erfordernissen an eine rechtsgenügende Begründung des Einsprache entscheids

nicht stand . Es k ann nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaf fenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungs behörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess behoben würden. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvoll kommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergrei fen (BGE 116 V 187 E. 3c mit Hinweisen).

In Anbetracht der gesamten Umstän de ist die Verletzung des Anspruch s des Beschwerdeführers auf Gewäh rung des rechtlichen Gehörs als schwer zu bezeichnen, weshalb eine Heilung im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht fällt, zumal sich auch der Beschwerde führer einer solchen entgegenstellt. Ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde (vgl. vorstehend E.

1.3) ist daher der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 0. Januar 2025 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in einem im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Entscheid neu befinde. 4.

Dem

Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sein Arbeits aufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rah men dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besor gung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 0. Januar 2025 aufgehoben und die Sache wird an die Syna Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - SECO - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikLanzicher

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 0. Januar 2023 aus wirtschaftlichen Gründen auf den 3 1. März 2023 gekündigt (Urk. 7/468-469) . Am

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person ein greift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .).

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erach teten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor bringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechen schaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .).

E. 1.3 ) ist daher der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 0. Januar 2025 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in einem im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Entscheid neu befinde. 4.

Dem

Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sein Arbeits aufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rah men dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besor gung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 0. Januar 2025 aufgehoben und die Sache wird an die Syna Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - SECO - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikLanzicher

E. 1.4 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .). 2.

E. 2 1. Juni bis zum

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.

2) damit, dass

der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2023 die Ausrichtung von Arbeitslosenent schädigung beantragt habe. Vom 2 3. Juni bis 3 1. Oktober 2023 seien ihm Taggelder der Unfallversicherung ausgerichtet worden, per 3 0. Oktober 2023 habe er sich von der Stellenvermittlung abgemeldet. Das Verfahren beschränke sich also auf die Frage, ob ihm vom 1. April bis 2 2. Juni 2023 Arbeitslo senentschädigung auszurichten sei. Der Beschwerdeführer habe am 2 9. Juli 2023 zwei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse eingereicht, weitere Aktenstücke erst im Oktober und November 202 3. Er habe den Antrag auf Arbeitslosenent schädigung sowie die dafür erforderlichen Unterlagen also nicht innerhalb dreier Monate nach dem Ende der jeweiligen Kontrollperiode eingereicht, womit sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erloschen sei.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 1 0. Juni 2024 seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung abgelehnt, er habe die Beitragszeit nicht erfüllt. Er habe in seiner Einsprache dargelegt, wes halb dies nicht zutreffe und verschiedene Belege eingereicht. In ihrem Ein spracheentscheid gehe die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort darauf ein, sondern behaupte, er habe seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht rechtzeitig geltend gemacht . Dies habe sie bereits Monate zuvor mit Verfügung vom 2 5. Januar 2024 behauptet. Nachdem er auch dagegen Einsprache erhoben habe, habe sie mit Einspracheentscheid vom 2 5. März 2024 unmissverständlich festgehalten, dass er die verlangten Unterlagen eingereicht habe und habe seine Einsprache gutgeheissen. Dies widerspreche dem vorliegend angefochtenen Ein spracheentscheid, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen sei (S. 1-3). 3.

Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 25. Januar 2024 eine Anspruchs berechtigung des Beschwerdeführers ab 1. April 2023 mit der Begrün dung, er habe die verlangten Unterlagen trotz Mahnung bis zur gesetzten Frist nicht eingereicht (Urk. 7/405-407). Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Ein sprache einwandte, die Belege rechtzeitig seinem RAV-Berater eingereicht zu haben und weitere Unterlagen auflegte (Urk. 7/403 und Urk. 7/367-368), hob die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung mit Einspracheentscheid vom 25. März 2024 ersatzlos auf (Urk. 7/338-340) . Diesen Einspracheentscheid hob sie in der Folge mit Verfügung vom 5. April 2024 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/318-320). Ein Entscheid zur vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 7/290-292) ist den Akten nicht zu entnehmen. Stattdessen ver neinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juni 2024 wiederum die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 1. April 2023, wobei sie dies nun mit der Nichterfüllung der Beitragszeit begründete (Urk. 7/232-235) . Dage gen erhob der Beschwerdeführer Einsprache (Urk. 7/226-227) und reichte in der Folgezeit zahlreiche Unterlagen ein, um den von der Beschwerdegegnerin ange zweifelten Lohnfluss zu belegen (Urk. 7/59-79 und Urk. 7/93-225). Die Beschwer degegnerin tätigte zudem weitere diesbezüglich e

Abklärungen (Urk. 7/80-83 und Urk. 7/85-86). Im angefochtenen Einspracheentscheid äusserte sie sich aber mit keinem Wort zum Lohnfluss, zur Beitragszeit, zu ihren zusätzlichen Abklärungen oder zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 1 4. Juni 2024 sowie zu den von ihm eingereichten zahlreichen Unterlagen, sondern ver neinte s einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zwar ausführlich, aber einzig mit der Begründung, er habe diesen nicht rechtzeitig geltend gemacht (Urk. 2).

Dieses Vorgehen verletzt offenkundig das rechtliche Gehör des Beschwerde führers, was dies er beschwerdeweise zu Recht rügte, nimmt doch der angefochtene Einspracheentscheid

überhaupt keinen B ezug auf die Ausfüh rungen in der angefochtenen Verfügung und setzte sich die Beschwerdegegnerin darin auch nicht ansatzweise mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einsprache und den darauffolgenden Eingaben auseinander . Auch äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht zum U mstand, dass sie zuvor die Einsprache des Beschwerde führers vom

23. Februar 2024 (Urk. 7/403) gutgeheissen hatte und damit offenbar von einem rechtzeitigen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ausging (vgl. Einspracheentscheid vom 2 5. März 2024, Urk. 7/338-340), was dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid diametral widerspricht. Dies hält den Erfordernissen an eine rechtsgenügende Begründung des Einsprache entscheids

nicht stand . Es k ann nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaf fenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungs behörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess behoben würden. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvoll kommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergrei fen (BGE 116 V 187 E. 3c mit Hinweisen).

In Anbetracht der gesamten Umstän de ist die Verletzung des Anspruch s des Beschwerdeführers auf Gewäh rung des rechtlichen Gehörs als schwer zu bezeichnen, weshalb eine Heilung im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht fällt, zumal sich auch der Beschwerde führer einer solchen entgegenstellt. Ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde (vgl. vorstehend E.

E. 3 0. Januar 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zuweisen. Am 1 4. Februar 2025 beantragte die Arbeitslosenkasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk.

E. 6 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 8. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 9 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2025.00020 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom

30. Mai 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Syna Arbeitslosenkasse Rechtsdienst Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der

1974 geborene X.___ war zuletzt seit 2. Juni 2020 als Geschäftsführer/Personalberater bei der Y.___

AG angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde ihm am 1 0. Januar 2023 aus wirtschaftlichen Gründen auf den 3 1. März 2023 gekündigt (Urk. 7/468-469) . Am 2 4. März 2023 meldete er sich

beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/373) und beantragte mit Eingabe vom

14. November 2023 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2023 (Urk. 7/463- 467). Vom 2 1. Juni bis zum 3 1. Oktober 2023 war er infolge eines Unfalls zu 100 % arbeitsunfähig und bezog Taggelder der Unfall versicherung (vgl. etwa Urk. 7/279

und Urk. 7/ 284), per 3 1. Oktober 2023 meldete er sich von der Arbeitsvermittlung ab (Urk. 7/479).

Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2024 verneinte die Syna Arbeitslosenkasse eine Anspruchsberechtigung ab 1. April 2023 wegen Aktenunvollständigkeit (Urk. 7/405-407), wogegen der Versicherte mit Eingabe vom 2 3. Februar 2024 Einsprache erhob (Urk. 7/403) und am 2 1. März 2024 weitere Unterlagen ein reichte (Urk. 7/36 7-368) . Mit E inspracheentscheid vom 2 5. März 2024 hiess die Arbeitslosenkasse die Einsprache gut und hob die Verfügung vom 2 5. Januar 2024 ersatzlos auf (Urk. 7/338-340) . Mit V erfügung vom 5. April 2024 hob

s ie ihren Einspracheentscheid

wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/318-320), wogegen der Versicherte am 1 5. April 2024 Einsprache erhob (Urk. 7/290-292) . Mit Verfü gung vom 1 0. Juni 2024 verneinte die Arbeitslosenkasse eine Anspruchsbe rechtigung ab 1. April 2023 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit (Urk. 7/ 232-235), wogegen der Versicherte mit Eingabe vom 1 4. Juni 2024 Einsprache erhob (Urk. 7/ 226-227).

Die Arbeitslosenkasse wies die se mit Entscheid vom 1 0. Januar 2025 ab mit der Begründung, der Versicherte habe den Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 3 0. Januar 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zuweisen. Am 1 4. Februar 2025 beantragte die Arbeitslosenkasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 8. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person ein greift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .).

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erach teten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor bringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechen schaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .). 1.3

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des ange fochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit ande ren Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H .). 1.4

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.

2) damit, dass

der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2023 die Ausrichtung von Arbeitslosenent schädigung beantragt habe. Vom 2 3. Juni bis 3 1. Oktober 2023 seien ihm Taggelder der Unfallversicherung ausgerichtet worden, per 3 0. Oktober 2023 habe er sich von der Stellenvermittlung abgemeldet. Das Verfahren beschränke sich also auf die Frage, ob ihm vom 1. April bis 2 2. Juni 2023 Arbeitslo senentschädigung auszurichten sei. Der Beschwerdeführer habe am 2 9. Juli 2023 zwei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse eingereicht, weitere Aktenstücke erst im Oktober und November 202 3. Er habe den Antrag auf Arbeitslosenent schädigung sowie die dafür erforderlichen Unterlagen also nicht innerhalb dreier Monate nach dem Ende der jeweiligen Kontrollperiode eingereicht, womit sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erloschen sei. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 1 0. Juni 2024 seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung abgelehnt, er habe die Beitragszeit nicht erfüllt. Er habe in seiner Einsprache dargelegt, wes halb dies nicht zutreffe und verschiedene Belege eingereicht. In ihrem Ein spracheentscheid gehe die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort darauf ein, sondern behaupte, er habe seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht rechtzeitig geltend gemacht . Dies habe sie bereits Monate zuvor mit Verfügung vom 2 5. Januar 2024 behauptet. Nachdem er auch dagegen Einsprache erhoben habe, habe sie mit Einspracheentscheid vom 2 5. März 2024 unmissverständlich festgehalten, dass er die verlangten Unterlagen eingereicht habe und habe seine Einsprache gutgeheissen. Dies widerspreche dem vorliegend angefochtenen Ein spracheentscheid, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen sei (S. 1-3). 3.

Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 25. Januar 2024 eine Anspruchs berechtigung des Beschwerdeführers ab 1. April 2023 mit der Begrün dung, er habe die verlangten Unterlagen trotz Mahnung bis zur gesetzten Frist nicht eingereicht (Urk. 7/405-407). Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Ein sprache einwandte, die Belege rechtzeitig seinem RAV-Berater eingereicht zu haben und weitere Unterlagen auflegte (Urk. 7/403 und Urk. 7/367-368), hob die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung mit Einspracheentscheid vom 25. März 2024 ersatzlos auf (Urk. 7/338-340) . Diesen Einspracheentscheid hob sie in der Folge mit Verfügung vom 5. April 2024 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/318-320). Ein Entscheid zur vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 7/290-292) ist den Akten nicht zu entnehmen. Stattdessen ver neinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juni 2024 wiederum die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 1. April 2023, wobei sie dies nun mit der Nichterfüllung der Beitragszeit begründete (Urk. 7/232-235) . Dage gen erhob der Beschwerdeführer Einsprache (Urk. 7/226-227) und reichte in der Folgezeit zahlreiche Unterlagen ein, um den von der Beschwerdegegnerin ange zweifelten Lohnfluss zu belegen (Urk. 7/59-79 und Urk. 7/93-225). Die Beschwer degegnerin tätigte zudem weitere diesbezüglich e

Abklärungen (Urk. 7/80-83 und Urk. 7/85-86). Im angefochtenen Einspracheentscheid äusserte sie sich aber mit keinem Wort zum Lohnfluss, zur Beitragszeit, zu ihren zusätzlichen Abklärungen oder zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 1 4. Juni 2024 sowie zu den von ihm eingereichten zahlreichen Unterlagen, sondern ver neinte s einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zwar ausführlich, aber einzig mit der Begründung, er habe diesen nicht rechtzeitig geltend gemacht (Urk. 2).

Dieses Vorgehen verletzt offenkundig das rechtliche Gehör des Beschwerde führers, was dies er beschwerdeweise zu Recht rügte, nimmt doch der angefochtene Einspracheentscheid

überhaupt keinen B ezug auf die Ausfüh rungen in der angefochtenen Verfügung und setzte sich die Beschwerdegegnerin darin auch nicht ansatzweise mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einsprache und den darauffolgenden Eingaben auseinander . Auch äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht zum U mstand, dass sie zuvor die Einsprache des Beschwerde führers vom

23. Februar 2024 (Urk. 7/403) gutgeheissen hatte und damit offenbar von einem rechtzeitigen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ausging (vgl. Einspracheentscheid vom 2 5. März 2024, Urk. 7/338-340), was dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid diametral widerspricht. Dies hält den Erfordernissen an eine rechtsgenügende Begründung des Einsprache entscheids

nicht stand . Es k ann nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaf fenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungs behörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess behoben würden. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvoll kommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergrei fen (BGE 116 V 187 E. 3c mit Hinweisen).

In Anbetracht der gesamten Umstän de ist die Verletzung des Anspruch s des Beschwerdeführers auf Gewäh rung des rechtlichen Gehörs als schwer zu bezeichnen, weshalb eine Heilung im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht fällt, zumal sich auch der Beschwerde führer einer solchen entgegenstellt. Ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde (vgl. vorstehend E.

1.3) ist daher der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 0. Januar 2025 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in einem im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Entscheid neu befinde. 4.

Dem

Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sein Arbeits aufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rah men dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besor gung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 0. Januar 2025 aufgehoben und die Sache wird an die Syna Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - SECO - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikLanzicher