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AL.2024.00248

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlenden persönlichen Arbeitsbemühungen rechtens; Zwischenverdienst entschuldigt keine fehlenden Arbeitsbemühungen; Abweisung.

Zürich SozVersG ·AL · 2026-03-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1977, war seit dem 1. August 20 20 bei der Z.___ SA als Coiffeuse tätig (vgl. Urk. 7/9-10; Urk.

7/279), als sie das Arbeitsverhältnis am 23 . Mai 2023 unter Einhaltung der Kündigungsfrist per 31. Juli 2023 kündigte (vgl. Urk. 3/3 = Urk. 7/221 = Urk. 7/227 = Urk. 7/283 = Urk. 7/289). Am 5. De zember 2023 melde te sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsver mitt lungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 3/4 = Urk. 7/11 = Urk. 7/285; Urk. 7/223 = Urk. 7/228 = Urk. 7/290) und beantragte am 6. Dezember 2023 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 5. De zember 2023 (Urk. 3/5 = Urk. 7/12-15).

Mit Verfügung vom 20. September 2024 (Urk. 3/9 = Urk. 7/88-89 = Urk. 7/109-110) stellte das Amt für Arbeit (AFA) die Versicherte mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024 für 8 Tage wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen von der Versicherten am 18. Oktober 2024 erhobene Einsprache (Urk. 3/10 = Urk. 7/85-87) wies das AFA mit Entscheid vom 18. November 2024 (Urk. 7/72-74 = Urk. 2) ab. 2.

Die Versicherte erhob am 30. Dezember 2024 Beschwerde gegen den Einspra cheentscheid vom 18. November 2024 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzu heben und es sei auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten. Eventualiter sei die Höhe der Einstelltage erheblich zu reduzieren (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-3). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2025 (Urk. 6) beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerde führerin am 9. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 5). Der Einzelrichter zieht

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht,

GSVGer).

E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Ein stellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).

E. 1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 111).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genü gend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 183 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bis herigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

E. 1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

Die Einstellungsdauer wird angemessen verlängert, wenn die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird, wobei für die Verlän gerung die Einstellungen in den letzten zwei Jahren berücksichtigt werden (Art.

45 Abs.

5 AVIV).

E. 2.1 Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung von 8 Tagen in der Anspruchs berechtigung im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass eine Teilarbeitsunfähigkeit die Beschwerdeführerin nicht davon ent binde, sich im verlangten Umfang um Arbeit zu bemühen. In der Regel sei sie nur für die Dauer einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit von der Pflicht zur Stellensuche befreit. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Arztzeugnis, wonach vom 1. bis 30. Juni 2024 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege, ver möge somit nichts am Umstand zu ändern, dass sie sich in der Kontrollperiode Juni 2024 nicht um Arbeit bemüht habe bzw. habe sie dieses nicht von der Pflicht zur Stellensuche befreit. Zudem sei sie anlässlich des Beratungsgesprächs vom 17. Juni 2024 vom damals zuständigen RAV-Berater informiert worden, dass nur bis zum 31. Mai 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und sie demzufolge ab dem 1. Juni 2024 wieder Arbeitsbemühungen schulde bzw. zur Stellensuche verpflichtet sei. Somit habe sich die Beschwerdeführerin klarerweise auch bewusst sein müssen, dass ab Juni 2024 wieder Arbeitsbemühungen von ihr verlangt würden. Dass die Beschwerdeführerin unter anderem in der Kontroll periode Juni 2024 einen Zwischenverdienst erzielt habe, sei achtenswert und damit habe sie einen Teil zur Schadensminderung beigetragen. Solange die Beschwerdeführerin jedoch Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehe, sei sie verpflichtet, sich weiterhin intensiv und kontinuierlich um Arbeit zu bemühen. Nachdem der Beschwerdeführerin im Juni 2024 Leistungen der Arbeitslosen versicherung bzw. Kompensationszahlungen ausgerichtet worden seien, sei sie auch nicht von der Pflicht zur Stellensuche befreit gewesen (S. 1 unten f.).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, sie bestreite nicht, dass sie für die Kontrollperiode Juni 2024 keine Arbeitsbe mühungen getätigt habe. Dies allein sei jedoch kein Grund, sie in der Anspruchs berechtigung einzustellen. Sofern weitere Arbeitsbemühungen nicht zur Scha denminderung beitragen könnten, könne auf den Nachweis von Arbeitsbe mühungen verzichtet werden. Vorliegend sei unbestritten, dass sie für die Kontrollperiode Juni 2024 zu 60 % arbeitsfähig gewesen sei. Ebenfalls sei zu diesem Zeitpunkt keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit medizinisch indiziert gewesen. Bei einem Wochenpensum von 42 Stunden wäre sie somit im Umfang von 100.8 Stunden arbeitsfähig gewesen. Im Rahmen ihrer zwei Zwischen ver diensttätigkeit en habe sie ein Arbeitspensum von insgesamt 128 Stunden für die Kontrollperiode Juni 2024 ausgeübt und im Rahmen des Zwischenverdienstes ihr arbeitsfähiges Pensum vollumfänglich ausgeschöpft. Sie hätte somit mit weiteren Arbeitsbemühungen nicht weiter zur Schadenminderungspflicht beigetragen. Für die Kontrollperiode Juni 2024 wäre somit auf Arbeitsbemühungen ungeachtet eines allfälligen Hinweises des RAV-Beraters zu verzichten gewesen (S. 4 Ziff. III).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen unge nügenden persönlichen Arbeitsbemühungen mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024 für 8 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

E. 3 3

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

E. 3.2 D ie Beschwerdeführerin hat in der Kontrollperiode Juni 2024 keine Arbeitsbe mühungen getätigt. Dies ist unbestritten (vorstehend E. 2.1-2.2).

Die im Juni 2024 vorliegende Teilarbeitsunfähigkeit von 40 % befreite die Beschwerdeführerin nicht davon, sich um Arbeit zu bemühen. So ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst eine zu 100

% arbeitsunfähige versi cherte Person für die Zeit der bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig von der Pflicht zur Stellensuche befreit (vgl. Urteil des Bundesgerichts C

164/05 vom 28.

September 2006 E.

7).

In der Kontrollperiode Juni 2024 übte die Beschwerdeführerin unbestritte ner massen zwei Zwischenverdiensttätigkeiten aus (Urk. 7/299-301). Den Bescheini gungen über den Zwischenverdienst ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin im Juni 2024 75.75 Stunden bei der A.___ AG sowie 52.25 bei der B.___, mithin insgesamt 128 Stunden gearbeitet hat (Urk. 3/7 = Urk. 7/302-303; Urk. 3/8 = Urk. 7/304-305). Solange die versicherte Person Leistungen beansprucht, hat sie sich genügend um Arbeit zu bemühen. Somit ist auch eine versicherte Person mit einem Zwischenverdienst gehalten, qualitativ und quantitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen (AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2024, Ziff. B317). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin keinen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte, sondern mit der A.___ AG am 4. Juni 2024 einen Rahmenvertrag für eine unbestimmte Anzahl temporärer Einsätze (Urk. 7/135-140 = Urk. 7/306-312) und mit der B.___ einen Arbeitsvertrag als Sekretariats mitarbeiterin vom 1.

Juni bis 31. Juli 2024 abgeschlossen hatte, wobei diese Arbeitsphase als Probezeit auf Stundenbasis vergütet wurde und die Arbeitstrage mit der Sekretariatsleitung verbindlich zu planen waren (Urk. 7/132-134 = Urk. 7/312-314).

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Ziff. B320 der AVIG-Praxis ALE, welcher vorsieht, dass a uf den Nachweis von Arbeitsbemühungen zu verzichten ist, wenn die Arbeitsbemühungen nicht mehr zur Schadenminderung beitragen können, so zum Beispiel wenn die versicherte Person eine zumutbare Arbeit findet, die sie innerhalb eines Monates antreten kann, und macht diesbezüglich geltend, dass sie im Rahmen ihrer zwei Zwischenverdiensttätigkeiten im Juni 2024 insgesamt 128 Stunden gearbeitet und somit im Rahmen des Zwischenverdienstes ihr arbeitsfähiges Pensum vollumfänglich ausgeschöpft habe, womit weitere Arbeits bemühungen nicht weiter zur Schadenminderungspflicht beigetragen hätten (Urk. 1 S. 4 Ziff. III.6; vgl. vorstehend E. 2.2) . D er Beschwerdeführerin wurden im Juni 2024 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bzw. Kompensations zah lungen ausgerichtet und sie hatte zu diesem Zeitpunkt keine n neuen Arbeits vertrag unterzeichnet, bei welchem sie in einem fixen Pensum angestellt gewesen wäre und die neue Stelle innerhalb eines Monats hätte antreten könne n . Der Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet und die Beschwerdeführerin war in der Kontrollperiode Juni 2024 folglich nicht von der Pflicht zur Stellensuche befreit.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerPeter-Schwarzenberger

E. 4.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.

E. 4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Verf ügung v om 25. April 20 24 (Urk. 7/143-145) wegen Nichtbefolgens von Weisungen für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

E. 4.3 Nach der Verwaltungspraxis (AVIG-Praxis ALE Ziff.

D63) ist die Einstellungs dauer angemessen zu verlängern, wenn die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden muss (vgl. auch vorstehend E. 1.4). Gemäss dem Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco; AVIG-Praxis ALE Ziff.

D79) ist bei erstmals fehlenden Arbeitsbemühungen ein leichtes Verschulden anzunehmen und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 5 bis 9 Tagen anzuordnen.

E. 4.4 Der Beschwerdegegner stellte d ie Beschwerdeführer in für die Dauer von 8 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein und begründete dies damit, dass bei erstmaliger Sanktion wegen fehlender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit praxisgemäss die Anzahl bei 7 Einstelltage festgelegt werde. Da die Beschwerde führerin bereits mit Verfügung vom 25. April 20 24 (vgl. Urk. 7/143-145) wegen Nichtbefolgens von Weisungen sanktioniert worden sei, erhöhe sich die Anzahl Einstelltage.

In Würdigung der Gesamtumstände

und der Tatsache, dass das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 123 V 150 E. 2), erscheint eine Einstellungsdauer von 8 Tagen als gerechtfertigt und den Verhältnissen angemessen .

Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie im Juni 2024 aus einer langen Arbeitsunfähigkeit zurückgekehrt sei und zudem im Rahmen des Zwischenver dienstes die Arbeitsfähigkeit voll ausgeschöpft habe, weshalb die Einstelltage auf die minimale Sanktion reduziert werden sollten (Urk. 1 S. 4 unten), erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet.

E. 4.5 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) zu bestä tigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit - A LK

60 730 Unia Zürich 1

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00248 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom

18. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, MLaw

Y.___ Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1977, war seit dem 1. August 20 20 bei der Z.___ SA als Coiffeuse tätig (vgl. Urk. 7/9-10; Urk.

7/279), als sie das Arbeitsverhältnis am 23 . Mai 2023 unter Einhaltung der Kündigungsfrist per 31. Juli 2023 kündigte (vgl. Urk. 3/3 = Urk. 7/221 = Urk. 7/227 = Urk. 7/283 = Urk. 7/289). Am 5. De zember 2023 melde te sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsver mitt lungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 3/4 = Urk. 7/11 = Urk. 7/285; Urk. 7/223 = Urk. 7/228 = Urk. 7/290) und beantragte am 6. Dezember 2023 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 5. De zember 2023 (Urk. 3/5 = Urk. 7/12-15).

Mit Verfügung vom 20. September 2024 (Urk. 3/9 = Urk. 7/88-89 = Urk. 7/109-110) stellte das Amt für Arbeit (AFA) die Versicherte mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024 für 8 Tage wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen von der Versicherten am 18. Oktober 2024 erhobene Einsprache (Urk. 3/10 = Urk. 7/85-87) wies das AFA mit Entscheid vom 18. November 2024 (Urk. 7/72-74 = Urk. 2) ab. 2.

Die Versicherte erhob am 30. Dezember 2024 Beschwerde gegen den Einspra cheentscheid vom 18. November 2024 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzu heben und es sei auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten. Eventualiter sei die Höhe der Einstelltage erheblich zu reduzieren (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-3). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2025 (Urk. 6) beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerde führerin am 9. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 5). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht,

GSVGer). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Ein stellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.). 1.3

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 111).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genü gend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 183 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bis herigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 1.4

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

Die Einstellungsdauer wird angemessen verlängert, wenn die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird, wobei für die Verlän gerung die Einstellungen in den letzten zwei Jahren berücksichtigt werden (Art.

45 Abs.

5 AVIV). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung von 8 Tagen in der Anspruchs berechtigung im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass eine Teilarbeitsunfähigkeit die Beschwerdeführerin nicht davon ent binde, sich im verlangten Umfang um Arbeit zu bemühen. In der Regel sei sie nur für die Dauer einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit von der Pflicht zur Stellensuche befreit. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Arztzeugnis, wonach vom 1. bis 30. Juni 2024 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege, ver möge somit nichts am Umstand zu ändern, dass sie sich in der Kontrollperiode Juni 2024 nicht um Arbeit bemüht habe bzw. habe sie dieses nicht von der Pflicht zur Stellensuche befreit. Zudem sei sie anlässlich des Beratungsgesprächs vom 17. Juni 2024 vom damals zuständigen RAV-Berater informiert worden, dass nur bis zum 31. Mai 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und sie demzufolge ab dem 1. Juni 2024 wieder Arbeitsbemühungen schulde bzw. zur Stellensuche verpflichtet sei. Somit habe sich die Beschwerdeführerin klarerweise auch bewusst sein müssen, dass ab Juni 2024 wieder Arbeitsbemühungen von ihr verlangt würden. Dass die Beschwerdeführerin unter anderem in der Kontroll periode Juni 2024 einen Zwischenverdienst erzielt habe, sei achtenswert und damit habe sie einen Teil zur Schadensminderung beigetragen. Solange die Beschwerdeführerin jedoch Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehe, sei sie verpflichtet, sich weiterhin intensiv und kontinuierlich um Arbeit zu bemühen. Nachdem der Beschwerdeführerin im Juni 2024 Leistungen der Arbeitslosen versicherung bzw. Kompensationszahlungen ausgerichtet worden seien, sei sie auch nicht von der Pflicht zur Stellensuche befreit gewesen (S. 1 unten f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, sie bestreite nicht, dass sie für die Kontrollperiode Juni 2024 keine Arbeitsbe mühungen getätigt habe. Dies allein sei jedoch kein Grund, sie in der Anspruchs berechtigung einzustellen. Sofern weitere Arbeitsbemühungen nicht zur Scha denminderung beitragen könnten, könne auf den Nachweis von Arbeitsbe mühungen verzichtet werden. Vorliegend sei unbestritten, dass sie für die Kontrollperiode Juni 2024 zu 60 % arbeitsfähig gewesen sei. Ebenfalls sei zu diesem Zeitpunkt keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit medizinisch indiziert gewesen. Bei einem Wochenpensum von 42 Stunden wäre sie somit im Umfang von 100.8 Stunden arbeitsfähig gewesen. Im Rahmen ihrer zwei Zwischen ver diensttätigkeit en habe sie ein Arbeitspensum von insgesamt 128 Stunden für die Kontrollperiode Juni 2024 ausgeübt und im Rahmen des Zwischenverdienstes ihr arbeitsfähiges Pensum vollumfänglich ausgeschöpft. Sie hätte somit mit weiteren Arbeitsbemühungen nicht weiter zur Schadenminderungspflicht beigetragen. Für die Kontrollperiode Juni 2024 wäre somit auf Arbeitsbemühungen ungeachtet eines allfälligen Hinweises des RAV-Beraters zu verzichten gewesen (S. 4 Ziff. III). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen unge nügenden persönlichen Arbeitsbemühungen mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024 für 8 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3 .1

Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2023 verunfallte und daraufhin bis am 31. Mai 2024 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war (Urk. 7/142; Urk. 7/153 = Urk. 7/169; Urk. 7/170 = Urk. 7/231; Urk. 7/172 = Urk. 7/233; Urk. 7/171 = Urk. 7/232; vgl. Urk. 1 S. 3 oben) . Vom 1. bis 30. Juni 2024 wurde d er

Beschwerdeführerin

noch eine 40 % ige

A rbeits unfähig keit bzw. eine 60 % ige

A rbeitsfähig keit attestiert (Urk. 3/6 = Urk. 7/131 = Urk. 7/141). Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 17. Juni 2024 mit dem damals zuständigen RAV-Berater wurde die Beschwerdeführerin darüber infor miert, dass seit dem 1. Juni 2024 wieder persönliche Arbeitsbemühungen geschuldet seien (vgl. prozessorientiertes Beratungsprotokoll in Urk. 7/48- 57 S. 4). 3.2

D ie Beschwerdeführerin hat in der Kontrollperiode Juni 2024 keine Arbeitsbe mühungen getätigt. Dies ist unbestritten (vorstehend E. 2.1-2.2).

Die im Juni 2024 vorliegende Teilarbeitsunfähigkeit von 40 % befreite die Beschwerdeführerin nicht davon, sich um Arbeit zu bemühen. So ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst eine zu 100

% arbeitsunfähige versi cherte Person für die Zeit der bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig von der Pflicht zur Stellensuche befreit (vgl. Urteil des Bundesgerichts C

164/05 vom 28.

September 2006 E.

7).

In der Kontrollperiode Juni 2024 übte die Beschwerdeführerin unbestritte ner massen zwei Zwischenverdiensttätigkeiten aus (Urk. 7/299-301). Den Bescheini gungen über den Zwischenverdienst ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin im Juni 2024 75.75 Stunden bei der A.___ AG sowie 52.25 bei der B.___, mithin insgesamt 128 Stunden gearbeitet hat (Urk. 3/7 = Urk. 7/302-303; Urk. 3/8 = Urk. 7/304-305). Solange die versicherte Person Leistungen beansprucht, hat sie sich genügend um Arbeit zu bemühen. Somit ist auch eine versicherte Person mit einem Zwischenverdienst gehalten, qualitativ und quantitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen (AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2024, Ziff. B317). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin keinen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte, sondern mit der A.___ AG am 4. Juni 2024 einen Rahmenvertrag für eine unbestimmte Anzahl temporärer Einsätze (Urk. 7/135-140 = Urk. 7/306-312) und mit der B.___ einen Arbeitsvertrag als Sekretariats mitarbeiterin vom 1.

Juni bis 31. Juli 2024 abgeschlossen hatte, wobei diese Arbeitsphase als Probezeit auf Stundenbasis vergütet wurde und die Arbeitstrage mit der Sekretariatsleitung verbindlich zu planen waren (Urk. 7/132-134 = Urk. 7/312-314).

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Ziff. B320 der AVIG-Praxis ALE, welcher vorsieht, dass a uf den Nachweis von Arbeitsbemühungen zu verzichten ist, wenn die Arbeitsbemühungen nicht mehr zur Schadenminderung beitragen können, so zum Beispiel wenn die versicherte Person eine zumutbare Arbeit findet, die sie innerhalb eines Monates antreten kann, und macht diesbezüglich geltend, dass sie im Rahmen ihrer zwei Zwischenverdiensttätigkeiten im Juni 2024 insgesamt 128 Stunden gearbeitet und somit im Rahmen des Zwischenverdienstes ihr arbeitsfähiges Pensum vollumfänglich ausgeschöpft habe, womit weitere Arbeits bemühungen nicht weiter zur Schadenminderungspflicht beigetragen hätten (Urk. 1 S. 4 Ziff. III.6; vgl. vorstehend E. 2.2) . D er Beschwerdeführerin wurden im Juni 2024 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bzw. Kompensations zah lungen ausgerichtet und sie hatte zu diesem Zeitpunkt keine n neuen Arbeits vertrag unterzeichnet, bei welchem sie in einem fixen Pensum angestellt gewesen wäre und die neue Stelle innerhalb eines Monats hätte antreten könne n . Der Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet und die Beschwerdeführerin war in der Kontrollperiode Juni 2024 folglich nicht von der Pflicht zur Stellensuche befreit. 3. 3

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4.

4.1

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens. 4.2

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Verf ügung v om 25. April 20 24 (Urk. 7/143-145) wegen Nichtbefolgens von Weisungen für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4.3

Nach der Verwaltungspraxis (AVIG-Praxis ALE Ziff.

D63) ist die Einstellungs dauer angemessen zu verlängern, wenn die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden muss (vgl. auch vorstehend E. 1.4). Gemäss dem Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco; AVIG-Praxis ALE Ziff.

D79) ist bei erstmals fehlenden Arbeitsbemühungen ein leichtes Verschulden anzunehmen und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 5 bis 9 Tagen anzuordnen. 4.4

Der Beschwerdegegner stellte d ie Beschwerdeführer in für die Dauer von 8 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein und begründete dies damit, dass bei erstmaliger Sanktion wegen fehlender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit praxisgemäss die Anzahl bei 7 Einstelltage festgelegt werde. Da die Beschwerde führerin bereits mit Verfügung vom 25. April 20 24 (vgl. Urk. 7/143-145) wegen Nichtbefolgens von Weisungen sanktioniert worden sei, erhöhe sich die Anzahl Einstelltage.

In Würdigung der Gesamtumstände

und der Tatsache, dass das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 123 V 150 E. 2), erscheint eine Einstellungsdauer von 8 Tagen als gerechtfertigt und den Verhältnissen angemessen .

Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie im Juni 2024 aus einer langen Arbeitsunfähigkeit zurückgekehrt sei und zudem im Rahmen des Zwischenver dienstes die Arbeitsfähigkeit voll ausgeschöpft habe, weshalb die Einstelltage auf die minimale Sanktion reduziert werden sollten (Urk. 1 S. 4 unten), erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet. 4.5

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) zu bestä tigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit - A LK

60 730 Unia Zürich 1 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerPeter-Schwarzenberger