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AL.2024.00241

Vier Einstelltage bei ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit; bestätigt, zumal Teilarbeitsfähigkeit, Kinderbetreuung, Weiterbildungen und keine Hinweise auf psychiatrische Behandlung trotz monatelanger Krankschreibung

Zürich SozVersG ·AL · 2026-08-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1986, war ab 28. August 2023 vollzeitig als Sales Development Representative bei der Y.___ GmbH tätig. Mit Schreiben vom 1 4 . Mai 2024 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2024 (Urk. 6 S. 12 f. und 111-114) . Hierauf meldete sich die Versicherte a m

29. Juli 2024 (innert laufender Rahmenfrist, Urk. 6 S. 5 und 30) zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Thalwil an (Urk. 6

S. 2 6) und bezog ab 1.

August 2024

Arbeitslosentschädigung

(Urk. 6 S. 18-21 und 167) auf der Grundlage von 80 % eines versicherten Verdienstes von Fr. 5'133.-- (Urk. 6 S. 5).

Mit Verfügung Nr. … vom 1 8 . Oktober 2024 stellte das Amt für Arbeit (AFA) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist mit Wirkung ab 1. August 2024 für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6 S. 97 f.). Die von ihr

dagegen erhoben e Einsprache (Urk. 6 S. 84 f.) wies das AFA mit Einspracheentscheid Nr.

… vom 27. November 2024 ab (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 Beschwerde. Darin beantragte sie sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und auf Einstelltage zu verzichten (Urk. 1; Beilagen Urk. 3/1-3). Das AFA schloss in der Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten mit Verfügung vom 31. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Z wischen den Parteien strittig ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht we gen ungenügender Arbeitsbemühungen

vor der Arbeitslosigkeit mit vier Einstelltagen sanktioniert wurde. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- somit nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGe r).

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

E. 2.2 Die Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen, setzt mit der Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ein. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (vgl. BGE 141 V 365 E. 2.2; ferner AVIG-Praxis ALE, Rz . B314, Stand 1. Juli 2026) . Damit soll dem in einer solchen Situation bestehenden erhöhten Risiko einer voraussehbaren Arbeitslosigkeit der Betroffenen mit der Forderung nach frühzeitigen Bemühungen um neue Arbeit entgegengetreten werden

(vgl. Urteil des Bundesgerichts C 239/06 vom 30. November 2007 E.

3.2).

E. 2.3 Die Arbeitsbemühungen müssen umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 111). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).

E. 3.1 Die Ausgangslage gestaltet sich wie folgt: Die Hausärztin der Beschwerdeführerin attestierte ihr ab 8. Mai 2024 bis einschliesslich 1. Juli 2024 (weiterhin) eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6 S. 104 f.). Vom 2. bis einschliesslich 31. Juli 2024 bescheinigte sie ihr eine Arbeitsunfähigkeit von noch 80 % mit Wiederaufnahme der Arbeit voraussichtlich am 1. August 2024 (Urk. 6 S. 106 und 110; Urk. 3/1). Derweilen erhielt die Beschwerdeführerin am

15. Mai 2024 die Kündigung durch die Arbeitgeberin (Urk. 6 S. 12), wurde (mindestens) für Juli 2024 freigestellt («Garden leave », Urk. 6 S. 84) und tätigte sodann am 24. Juli 2024 eine einzige persönliche Arbeitsbemühung (Urk. 6 S. 102), bevor sie ab 1.

August 2024 Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 6 S. 167).

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass während der Teilarbeitsfähigkeit eine Arbeit zumutbar gewesen wäre, die Beschwerdeführerin jedoch von der Arbeitgeberin freigestellt worden sei, womit ihr die Stellensuche zumutbar und möglich ge wesen sei. Es werde auch von vollerwerbstätigen Personen erwartet, dass sie sich neben ihren privaten Verpflichtungen während der Kündigungsfrist intensiv bewerben würden, nötigenfalls an Randzeiten / Wochenenden. Die Beschwerde führerin hätte sich entsprechend organisieren müssen (Urk. 2 S. 2; Urk. 5).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin hielt indes dafür, es würden bei minimer Arbeitsfähigkeit überdurchschnittlich hohe Anforderungen an die Stellensuche gestellt. Damit sei ihre hohe gesundheitliche und psychische Belastung ignoriert worden. Eine Mehrbelastung hätte den Heilungsprozess gefährdet. Ihre minimale Belastbarkeit habe sie auch für unverzichtbare Tätigkeiten wie die Betreuung ihrer Tochter und den Haushalt aufwenden müssen. Zudem absolviere sie seit Februar 2024 bzw. Juli 2024 nebenberuflich zwei separate Ausbildungen als « Holistic Lifestyle Coach» und «Synergie 5 Punkte Methode-Mentorin» mit einem wöchentlichen Zeitaufwand von mindestens sechs bis acht Stunden. Ein Abbruch wäre ihren lang fristigen beruflichen Zielen zuwidergelaufen; die Ausbildungen würden einen Mehrwert für die Gesellschaft generieren und ihre beruflichen Chancen /

Vermittelbarkeit nachhaltig verbessern, so dass sie langfristig unabhängig von der Arbeitslosenversicherung werde .

Dass mehr Bewerbungen zumutbar gewesen wären, sei eine bürokratische Annahme; die Beschwerdegegnerin verfüge über keine ärztliche Kompetenz

(Urk. 1).

E. 4.1 Der Argumentation der Beschwerdegegnerin ist vollumfänglich beizupflichten. Gemäss der Rechtsprechung sind selbst zu 100 % arbeitsunfähige versicherte Personen für die Zeit der bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig von der Pflicht zur Stellensuche befreit (vgl. Urteil des Bundegerichts C 164/2005 vom 28. September 2006 E. 7). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte zugunsten der Beschwerdeführerin nur den Zeitraum vom 2 . bis 31. Juli 2024, für welche n eine Arbeitsfähigkeit von 20 % attestiert wurde.

E. 4.2 Eine volle Arbeitsunfähigkeit für Juli 2024 wurde der Beschwerdeführerin auch im neu aufge legten Schreiben der Hausärztin Dr. med. Z.___, allgemeine innere Medizin, vom 3. Dezember 2024 (Urk. 3/1) nicht bescheinigt, auch wenn diese rückblickend bestätigte, dass die Beschwerde führerin aus ärztliche Sicht nicht in der Lage gewesen sei, mehr Arbeits bemühungen nachzuweisen, als sie bereits getan habe, da sie sich in einer psychisch schwierigen Lage befunden habe und i n diesen Wochen wiederholt eine somatische Erkrankung (gemäss Einsprache eine Mandelentzündung vom 4. bis 8. Juli 2024, Urk. 6 S. 85) aufgetreten sei, die dazu geführt habe, dass sie sich krank gefüh l t habe. Damit überläss t die Hausärztin den zumutbaren Umfang der Stellensuche dem Gutdünken der Beschwerdeführeri n und auch mit dem Hinweis, diese habe sich in der verbliebenen 20%- igen «arbeitsfähigen» Zeit um die kleine Tochter habe kümmern müssen, ist medizinisch nichts gewonnen (Urk.

3/1).

Letztlich stützt das auf Ersuchen der Beschwerde führerin und unter Bezugnahme auf die Sanktion von der Hausärztin verfasste Schreiben die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) . Es fällt denn auch auf, dass die Beschwerdeführerin - o bschon über Monate zu 100 % krankgeschrieben und im Juli 2024 angeblich

noch kaum in der Lage, sich zu bewerben

– bei Auslaufen der Lohnzahlungen die Arbei t aus ärztlicher Sich t ab 1. August 2024 sofort wieder hätte aufnehmen k ö nne n, ohne Hinweis auf irgendwelche verbliebenen Einschränkungen (Urk.

6 S.

88) .

E. 4.3 Ohne Freistellung hätte die Beschwerdeführerin im Juli 2024 acht Stunden pro Tag als Sales Development Representative arbeiten müssen. Dass sie dennoch im gesamten Monat nur eine Arbeitsbemühung tätig t e - nota

bene für eine Teilzeitanstellung in der Neukundenakquise bei A.___, der Kursleiterin des von der Beschwerdeführerin besuchten Kurses «Ausbildung zum Synergie-5 Punkte-Methode Coach» (Urk. 3/3, Urk. 6 S. 102) -, obschon deren zehn bis zwölf pro Kontrollperiode üblich sind, erweist sich als eindeutig ungenügend. Dabei hätte sie sich umso intensiver bemühen müssen, als sie sich zuvor infolge d er Krankschreibung zu 100 % noch überhaupt nicht beworben hatte. Selbst proportional zur Teilarbeitsfähigkeit von 20 % betrachtet, müssten somit drei Bewerbungen als absolutes Minimum gelten. Dass die Beschwerdeführerin im besagten Zeitraum nach eigenen Angaben die Kinder betreuung gewährleisten, den Haushalt führen und sich

weiterbilden konnte (vgl. Urk. 3/2 und 3/3 : mitunter am 13. und 14.

Juli 2024 jeweils von 9 bis 18 Uhr), spricht denn auch klar gegen eine schwerere psychische Beeinträchtigung. In den Akten finden sich dementsprechend

auch keinerlei Hinweise auf eine fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlun g .

E. 4.4 Dass die Beschwerdeführerin schon länger mit dem Gedanken spielt, sich selbständig zu machen (Urk. 6 S. 28-30), und sich beruflich verändern möchte, entbindet sie nicht von der Pflicht, sich um ihr bereits jetzt zumutbare Arbeit zu bemühen. Es handelt sich nach eigenen Angaben denn auch um nebenberufliche Weiterbildung en, di e ihre Bereitschaft eine Stelle anzunehmen, nicht beein trächtigen sollen (Urk. 1 Ziff. 4).

Im Übrigen fehl en Anhaltspunkten dafür, dass die bisherigen Arbeitsverhältnisse an den beruflichen Fähigkeiten der Beschwer deführerin scheiterten (vgl. Kündigungs gründe : Urk. 6 S. 3 2 f. [Arbeitgeber geflüchtet, da Investor abgesprungen], S. 31 [Spannungen am Arbeitsplatz] und S. 30 [häufig krank]). Unter diesen Aspekten kann offen gelassen werden, o b überhaupt und inwieweit die fraglichen Weiterbildungen die Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin zu fördern vermögen .

E. 4.5 Zusammenfassend ist die von der Beschwerdeführerin eingereichte einzelne Arbeitsbemühung bei ihrer Kursleiterin für den Zeitraum vor Eintritt der Arbeitslosigkeit auch unter Berücksichtigung der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit in quantitativer Hinsicht klar ungenügend und eine Einstellung in der Anspruchs berechtigung rechtsprechungsgemäss gerechtfertigt.

E. 5.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellung dauert nach Art. 45 Abs. 3 AVIV bei leichtem Verschulden ein bis 15 Tage (lit . a), bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage (lit . b) und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (lit . c).

E. 5.2 Gemäss Einstellraster des SECO unter Rz D79 der AVIG-Praxis ALE ist zu unterscheiden zwischen Verstössen während der Kündigungsfrist einerseits und während der Kontrollperiode anderseits. In beiden Kategorien ist zunächst massgeblich, ob die Arbeitsbemühungen ungenügend waren (1.A bzw. 1.C) oder gänzlich fehlten (1.B bzw. 1.D). Die Dauer der Einstellung hängt bei den Verstössen während der Kündigungsfrist (1.A und 1.B) sodann davon ab, ob diese ein-, zwei- oder dreimonatig ist. Bei einer zweimonatigen Kündigungsfrist sind für bloss ungenügende Arbeitsbemühungen 6 bis 8 Einstelltage (1.A. 2) und für gänzlich fehlende Arbeitsbemühungen 8 bis 12 Einstelltage (1.B. 2) vorgesehen. Bei einer einmonatigen Kündigungsfrist sind es für bloss ungenügende Arbeitsbemühungen

3 bis 4 Einstelltage (1.A. 1) und für gänzlich fehlende Arbeitsbemühungen 4 bis 6 Einstelltage (1.B. 2) . Grundlage der angegebenen Sanktionen bildet dabei ein leichtes Verschulden.

E. 5.3 Verwaltungsweisungen wie die AVIG-Praxis ALE sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4). Das bedeutet, dass die im SECO-Raster vorgesehene Einstellungsdauer im Sinne einer Gleichbehandlung der versicherten Personen in einer vergleichbaren Lage ohne triftigen Grund nicht unterschritten werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2019 vom 18. September 2019 E. 4.3).

E. 5.4 Vorliegend rechtfertigt es sich, a ufgrund der langen Krankschreibung mit dem Beschwerdegegner (Urk. 2 S. 2) von einer einmonatigen Kündigungsfrist auszu gehen, womit sich die verfügte Einstellung i n der Anspruchsberechtigung von vier Tagen bei nur einer einzigen Arbeitsbemühung als i n seinem Ermessen stehen d erweist. So sind keine früheren Sanktion oder Umstände, die für ein mehr als leichtes Verschulden sprechen, aktenkundig.

E. 6 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin KüblerBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00241

I. Kammer Sozialversicherungsrichter Kübler als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

12. August 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1986, war ab 28. August 2023 vollzeitig als Sales Development Representative bei der Y.___ GmbH tätig. Mit Schreiben vom 1 4 . Mai 2024 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2024 (Urk. 6 S. 12 f. und 111-114) . Hierauf meldete sich die Versicherte a m

29. Juli 2024 (innert laufender Rahmenfrist, Urk. 6 S. 5 und 30) zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Thalwil an (Urk. 6

S. 2 6) und bezog ab 1.

August 2024

Arbeitslosentschädigung

(Urk. 6 S. 18-21 und 167) auf der Grundlage von 80 % eines versicherten Verdienstes von Fr. 5'133.-- (Urk. 6 S. 5).

Mit Verfügung Nr. … vom 1 8 . Oktober 2024 stellte das Amt für Arbeit (AFA) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist mit Wirkung ab 1. August 2024 für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6 S. 97 f.). Die von ihr

dagegen erhoben e Einsprache (Urk. 6 S. 84 f.) wies das AFA mit Einspracheentscheid Nr.

… vom 27. November 2024 ab (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 Beschwerde. Darin beantragte sie sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und auf Einstelltage zu verzichten (Urk. 1; Beilagen Urk. 3/1-3). Das AFA schloss in der Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten mit Verfügung vom 31. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Z wischen den Parteien strittig ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht we gen ungenügender Arbeitsbemühungen

vor der Arbeitslosigkeit mit vier Einstelltagen sanktioniert wurde. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- somit nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGe r). 2.

2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. 2.2

Die Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen, setzt mit der Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ein. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (vgl. BGE 141 V 365 E. 2.2; ferner AVIG-Praxis ALE, Rz . B314, Stand 1. Juli 2026) . Damit soll dem in einer solchen Situation bestehenden erhöhten Risiko einer voraussehbaren Arbeitslosigkeit der Betroffenen mit der Forderung nach frühzeitigen Bemühungen um neue Arbeit entgegengetreten werden

(vgl. Urteil des Bundesgerichts C 239/06 vom 30. November 2007 E.

3.2).

2.3

Die Arbeitsbemühungen müssen umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 111). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4). 3. 3.1

Die Ausgangslage gestaltet sich wie folgt: Die Hausärztin der Beschwerdeführerin attestierte ihr ab 8. Mai 2024 bis einschliesslich 1. Juli 2024 (weiterhin) eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6 S. 104 f.). Vom 2. bis einschliesslich 31. Juli 2024 bescheinigte sie ihr eine Arbeitsunfähigkeit von noch 80 % mit Wiederaufnahme der Arbeit voraussichtlich am 1. August 2024 (Urk. 6 S. 106 und 110; Urk. 3/1). Derweilen erhielt die Beschwerdeführerin am

15. Mai 2024 die Kündigung durch die Arbeitgeberin (Urk. 6 S. 12), wurde (mindestens) für Juli 2024 freigestellt («Garden leave », Urk. 6 S. 84) und tätigte sodann am 24. Juli 2024 eine einzige persönliche Arbeitsbemühung (Urk. 6 S. 102), bevor sie ab 1.

August 2024 Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 6 S. 167). 3.2

Die Beschwerdegegnerin erwog, dass während der Teilarbeitsfähigkeit eine Arbeit zumutbar gewesen wäre, die Beschwerdeführerin jedoch von der Arbeitgeberin freigestellt worden sei, womit ihr die Stellensuche zumutbar und möglich ge wesen sei. Es werde auch von vollerwerbstätigen Personen erwartet, dass sie sich neben ihren privaten Verpflichtungen während der Kündigungsfrist intensiv bewerben würden, nötigenfalls an Randzeiten / Wochenenden. Die Beschwerde führerin hätte sich entsprechend organisieren müssen (Urk. 2 S. 2; Urk. 5). 3.3

Die Beschwerdeführerin hielt indes dafür, es würden bei minimer Arbeitsfähigkeit überdurchschnittlich hohe Anforderungen an die Stellensuche gestellt. Damit sei ihre hohe gesundheitliche und psychische Belastung ignoriert worden. Eine Mehrbelastung hätte den Heilungsprozess gefährdet. Ihre minimale Belastbarkeit habe sie auch für unverzichtbare Tätigkeiten wie die Betreuung ihrer Tochter und den Haushalt aufwenden müssen. Zudem absolviere sie seit Februar 2024 bzw. Juli 2024 nebenberuflich zwei separate Ausbildungen als « Holistic Lifestyle Coach» und «Synergie 5 Punkte Methode-Mentorin» mit einem wöchentlichen Zeitaufwand von mindestens sechs bis acht Stunden. Ein Abbruch wäre ihren lang fristigen beruflichen Zielen zuwidergelaufen; die Ausbildungen würden einen Mehrwert für die Gesellschaft generieren und ihre beruflichen Chancen /

Vermittelbarkeit nachhaltig verbessern, so dass sie langfristig unabhängig von der Arbeitslosenversicherung werde .

Dass mehr Bewerbungen zumutbar gewesen wären, sei eine bürokratische Annahme; die Beschwerdegegnerin verfüge über keine ärztliche Kompetenz

(Urk. 1). 4. 4.1

Der Argumentation der Beschwerdegegnerin ist vollumfänglich beizupflichten. Gemäss der Rechtsprechung sind selbst zu 100 % arbeitsunfähige versicherte Personen für die Zeit der bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig von der Pflicht zur Stellensuche befreit (vgl. Urteil des Bundegerichts C 164/2005 vom 28. September 2006 E. 7). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte zugunsten der Beschwerdeführerin nur den Zeitraum vom 2 . bis 31. Juli 2024, für welche n eine Arbeitsfähigkeit von 20 % attestiert wurde. 4.2

Eine volle Arbeitsunfähigkeit für Juli 2024 wurde der Beschwerdeführerin auch im neu aufge legten Schreiben der Hausärztin Dr. med. Z.___, allgemeine innere Medizin, vom 3. Dezember 2024 (Urk. 3/1) nicht bescheinigt, auch wenn diese rückblickend bestätigte, dass die Beschwerde führerin aus ärztliche Sicht nicht in der Lage gewesen sei, mehr Arbeits bemühungen nachzuweisen, als sie bereits getan habe, da sie sich in einer psychisch schwierigen Lage befunden habe und i n diesen Wochen wiederholt eine somatische Erkrankung (gemäss Einsprache eine Mandelentzündung vom 4. bis 8. Juli 2024, Urk. 6 S. 85) aufgetreten sei, die dazu geführt habe, dass sie sich krank gefüh l t habe. Damit überläss t die Hausärztin den zumutbaren Umfang der Stellensuche dem Gutdünken der Beschwerdeführeri n und auch mit dem Hinweis, diese habe sich in der verbliebenen 20%- igen «arbeitsfähigen» Zeit um die kleine Tochter habe kümmern müssen, ist medizinisch nichts gewonnen (Urk.

3/1).

Letztlich stützt das auf Ersuchen der Beschwerde führerin und unter Bezugnahme auf die Sanktion von der Hausärztin verfasste Schreiben die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) . Es fällt denn auch auf, dass die Beschwerdeführerin - o bschon über Monate zu 100 % krankgeschrieben und im Juli 2024 angeblich

noch kaum in der Lage, sich zu bewerben

– bei Auslaufen der Lohnzahlungen die Arbei t aus ärztlicher Sich t ab 1. August 2024 sofort wieder hätte aufnehmen k ö nne n, ohne Hinweis auf irgendwelche verbliebenen Einschränkungen (Urk.

6 S.

88) . 4.3

Ohne Freistellung hätte die Beschwerdeführerin im Juli 2024 acht Stunden pro Tag als Sales Development Representative arbeiten müssen. Dass sie dennoch im gesamten Monat nur eine Arbeitsbemühung tätig t e - nota

bene für eine Teilzeitanstellung in der Neukundenakquise bei A.___, der Kursleiterin des von der Beschwerdeführerin besuchten Kurses «Ausbildung zum Synergie-5 Punkte-Methode Coach» (Urk. 3/3, Urk. 6 S. 102) -, obschon deren zehn bis zwölf pro Kontrollperiode üblich sind, erweist sich als eindeutig ungenügend. Dabei hätte sie sich umso intensiver bemühen müssen, als sie sich zuvor infolge d er Krankschreibung zu 100 % noch überhaupt nicht beworben hatte. Selbst proportional zur Teilarbeitsfähigkeit von 20 % betrachtet, müssten somit drei Bewerbungen als absolutes Minimum gelten. Dass die Beschwerdeführerin im besagten Zeitraum nach eigenen Angaben die Kinder betreuung gewährleisten, den Haushalt führen und sich

weiterbilden konnte (vgl. Urk. 3/2 und 3/3 : mitunter am 13. und 14.

Juli 2024 jeweils von 9 bis 18 Uhr), spricht denn auch klar gegen eine schwerere psychische Beeinträchtigung. In den Akten finden sich dementsprechend

auch keinerlei Hinweise auf eine fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlun g . 4.4

Dass die Beschwerdeführerin schon länger mit dem Gedanken spielt, sich selbständig zu machen (Urk. 6 S. 28-30), und sich beruflich verändern möchte, entbindet sie nicht von der Pflicht, sich um ihr bereits jetzt zumutbare Arbeit zu bemühen. Es handelt sich nach eigenen Angaben denn auch um nebenberufliche Weiterbildung en, di e ihre Bereitschaft eine Stelle anzunehmen, nicht beein trächtigen sollen (Urk. 1 Ziff. 4).

Im Übrigen fehl en Anhaltspunkten dafür, dass die bisherigen Arbeitsverhältnisse an den beruflichen Fähigkeiten der Beschwer deführerin scheiterten (vgl. Kündigungs gründe : Urk. 6 S. 3 2 f. [Arbeitgeber geflüchtet, da Investor abgesprungen], S. 31 [Spannungen am Arbeitsplatz] und S. 30 [häufig krank]). Unter diesen Aspekten kann offen gelassen werden, o b überhaupt und inwieweit die fraglichen Weiterbildungen die Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin zu fördern vermögen . 4.5

Zusammenfassend ist die von der Beschwerdeführerin eingereichte einzelne Arbeitsbemühung bei ihrer Kursleiterin für den Zeitraum vor Eintritt der Arbeitslosigkeit auch unter Berücksichtigung der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit in quantitativer Hinsicht klar ungenügend und eine Einstellung in der Anspruchs berechtigung rechtsprechungsgemäss gerechtfertigt. 5 . 5.1

Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellung dauert nach Art. 45 Abs. 3 AVIV bei leichtem Verschulden ein bis 15 Tage (lit . a), bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage (lit . b) und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (lit . c). 5.2

Gemäss Einstellraster des SECO unter Rz D79 der AVIG-Praxis ALE ist zu unterscheiden zwischen Verstössen während der Kündigungsfrist einerseits und während der Kontrollperiode anderseits. In beiden Kategorien ist zunächst massgeblich, ob die Arbeitsbemühungen ungenügend waren (1.A bzw. 1.C) oder gänzlich fehlten (1.B bzw. 1.D). Die Dauer der Einstellung hängt bei den Verstössen während der Kündigungsfrist (1.A und 1.B) sodann davon ab, ob diese ein-, zwei- oder dreimonatig ist. Bei einer zweimonatigen Kündigungsfrist sind für bloss ungenügende Arbeitsbemühungen 6 bis 8 Einstelltage (1.A. 2) und für gänzlich fehlende Arbeitsbemühungen 8 bis 12 Einstelltage (1.B. 2) vorgesehen. Bei einer einmonatigen Kündigungsfrist sind es für bloss ungenügende Arbeitsbemühungen

3 bis 4 Einstelltage (1.A. 1) und für gänzlich fehlende Arbeitsbemühungen 4 bis 6 Einstelltage (1.B. 2) . Grundlage der angegebenen Sanktionen bildet dabei ein leichtes Verschulden. 5.3

Verwaltungsweisungen wie die AVIG-Praxis ALE sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4). Das bedeutet, dass die im SECO-Raster vorgesehene Einstellungsdauer im Sinne einer Gleichbehandlung der versicherten Personen in einer vergleichbaren Lage ohne triftigen Grund nicht unterschritten werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2019 vom 18. September 2019 E. 4.3). 5.4

Vorliegend rechtfertigt es sich, a ufgrund der langen Krankschreibung mit dem Beschwerdegegner (Urk. 2 S. 2) von einer einmonatigen Kündigungsfrist auszu gehen, womit sich die verfügte Einstellung i n der Anspruchsberechtigung von vier Tagen bei nur einer einzigen Arbeitsbemühung als i n seinem Ermessen stehen d erweist. So sind keine früheren Sanktion oder Umstände, die für ein mehr als leichtes Verschulden sprechen, aktenkundig. 6.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin KüblerBonetti