Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1969, war vom 1. Oktober 2004 bis am 3 0. Juni 2023 bei der Y.___ GmbH, Z.___ , als Finance Director angestellt ( Urk. 6/57-58). Am 3 0. Juni 2023 meldete er sich beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 6/72). Zudem stellte er am 1 3. Juli 2023 Antrag auf Bezug von Arbeitslosenent schädigung ab dem 1. Juli 2023 ( Urk. 6/73- 76).
Mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2024 stellte das Amt für Arbeit (AFA) den Versicherten infolge ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab dem 1. Oktober 2024 für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da dieser die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode September 2024 zu spät eingereicht habe ( Urk. 6/141-142). Dagegen erhob der Versicherte am 1 3. November 2024 Einsprache ( Urk. 6/113-114), welche das AFA mit Einspracheentscheid vom 2 0. November 2024 abwies ( Urk. 6/102-105 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 1 3. Dezember 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Januar 2025 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3 0. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ) . 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versi cherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstrei chen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstel lung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einsprache verfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.). 1.3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.
2.1
Der Beschwerde gegner erwog im angefochtenen Einspracheentscheid , bis am Montag, 7. Oktober 2024 seien keine Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers für den Monat September 2024 eingegangen . Am 1 5. Oktober 2024 habe er nach träglich elf Arbeitsbemühungen eingereicht, die jedoch nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Das deutlich verspätete Einreichen des Nachweisformulars für den Monat September 2024 lasse sich nicht mit de n vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren geschilderten Unklarheiten betreffend das Online-Tool rechtfertigen. Es wäre von ihm in einer solchen Situation zu erwarten gewesen, das Nachweisformular per Post oder E-Mail oder direkt beim RAV einzureichen. Ein entschuldbarer Grund für die fehlende fristgerechte Einreichung des Nach weisformulars liege somit nicht vor ( Urk. 2 S. 2).
Wie der Beschwerdeführer vorbringe, seien seine bisherigen Arbeitsbemühungen einwandfrei gewesen. Dies sei bereits verschuldensmindernd berücksichtigt worden, ebenso wie der Umstand, dass die verspätet eingereichten Arbeitsbe mühungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht genügend gewesen seien. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zwei Tagen sei somit zu Recht erfolgt ( Urk. 2 S. 2 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er habe in seinem Einsprache schreiben eine klare Begründung für die verspätete Einreichung der Arbeits bemühungen vorgebracht. Zwar treffe es grundsätzlich zu, dass er dem RAV die Arbeitsbemühungen auf andere Art hätte zukommen lassen können. Er habe jedoch das ihm erklärte Verfahren befolgt , wonach sein Berater bei allen Angelegen heiten sei n erster Ansprechpartner sei. Dieser habe ihm jedoch auf seine Anfrage nicht geantwortet. Es sei ihm nie mitgeteilt worden, dass er selbst handeln müsse, falls sein Berater nicht auf seine Anfrage reagiere. Eine Einstel lung in der Anspruchsberechtigung sei daher nicht gerechtfertigt ( Urk. 1 S. 1). 3. 3.1
D er Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, den Nachweis der Arbeitsbe mühungen für die Kontrollperiode September 2024 ( Urk. 6/ 14 4-155 ) nicht fristgerecht , mithin nicht bis spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag ( Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV) dem RAV übermittelt zu haben (vgl. Urk. 1, Urk. 6/1 13 f. ). Verspätet einge reichte Nachweise sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, die versicherte Person vermag sich auf einen entschuldbaren Grund zu berufen (vgl. vorstehende E. 1 . 2 ). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, am Montag, 7. Oktober 2024 - und somit rechtzeitig , nachdem der 5. Oktober 2024 auf einen Samstag gefallen war
- versucht zu haben, seine Arbeits bemühungen für den Monat September 2024 einzureichen, was jedoch nicht möglich gewesen sei, da das Online-Tool für den September gesperrt gewesen sei .
Daraufhin habe er seinen RAV-Berater kontaktiert , der nicht geant wortet habe ( Urk. 6/113). 3.2
Der Beschwerdeführer bestreitet demnach nicht, gewusst zu haben, dass er das Nachweisformular betreffend seine Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 bis spätestens am 7. Oktober 2024 an das RAV hätte übermitteln müssen , vertritt jedoch die Ansicht, dies sei aufgrund der technischen Schwierig keiten mit dem Online-Tool unmöglich gewesen . Zwar trifft es zu, dass es grund sätzlich nicht der Beschwerdeführer zu verantworten hat, wenn das Online-Tool eine Eingabe der Arbeitsbemühungen innert Frist nicht zulässt , und es stellt eine angemessene erste Reaktion dar, sich bei diesbezüglichen Schwierigkeiten an den zuständigen Berater zu wenden . Indessen musste sich der Beschwerdeführer auf grund des jeweils in den Beratungsgesprächen erfolgten Hinweises, wonach beim Einreichen des Formulars ohne E-ALV eine Unterschrift erforderlich sei ( Urk. 6/9 ff.)
bewusst sein, dass das Online-Tool nicht die einzige Möglichkeit zur Übermittlung der Arbeitsbemühungen darstellt . Dies insbesondere vor dem Hinter grund, dass er selbst
in früheren Kontrollperioden
das Nachweisformular wohl auch in ausgedruckter Form oder allenfalls per E-Mail eingereicht hat , was sich aus dem Umstand ergibt, dass diese Formulare jeweils unterzeichnet waren (vgl. Urk. 6/210-215) . Zudem ist zu berücksichtigen, dass i n den jeweils auf dem Formular aufgedruckten Anweisungen betreffend den Nachweis der Arbeits bemühungen abgesehen von de ssen Schriftlichkeit keine Formvorschriften und demgemäss keine Übermittlungsart spezifiziert
wird (vgl. u.a. Urk. 6/ 148 ), weshalb der Beschwerdeführer ebenfalls nicht davon ausgehen durfte, dass eine Übermittlung nur mittels Online-Tool möglich wäre .
Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, dass der Beschwerdeführer trotz des Ausbleibens von Anweisungen seines Beraters beziehungsweise dessen Stellver treters untätig blieb . Vielmehr wäre es ihm
zuzumuten gewesen, das Nachweis formular auf andere Weise zu übermitteln, wie zum Beispiel per E-Mail (BGE 145 V 90) oder per Post. Ersteres wäre auch nicht mit grösseren Aufwendungen verbunden gewesen als eine Übermittlung per Online-Tool, namentlich wäre entge gen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 1) der Kauf eines Druckers oder das persön liche Erscheinen beim RAV nicht erforderlich gewesen. Somit stellen die techni schen Schwierigkeiten bei der Übermittlung sowie die fehlende Reaktion des RAV-Beraters keine rechtsgenüglichen entschuldbaren Gründe für das unbestrit tenermassen nicht fristgerechte Einreichen de s Nachweise s der Arbeitsbe mühungen der Kontrollperiode September 2024
dar . Dieser hat somit ungeachtet der Quantität und Qualität der Arbeitsbemühungen unbeachtlich zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 1 5. Februar 2023 E. 5.4 mit Hin weisen) und es erfolgte zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG eine Ein stellung in der Anspruchsberechtigung. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer, wobei es den Grundsatz zu beachten gilt, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermes sen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 362 E. 5d mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 1 5. Februar 2023 E. 5.3 mit Hinweisen).
Die Dauer der Einstellung liegt mit zwei Tagen im untersten Bereich des leichten Verschuldens ( Art. 45 Abs. 2 lit . a AVIV), was in Würdigung der Umstände als angemessen zu beurteilen ist. Insbesondere liegt keine Ermessensüberschreitung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2019 vom 1 8. September 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Namentlich berücksichtigte der Beschwerdegegner verschuldens mindernd, dass die nachträglich eingereichten Arbeitsbemühungen für die Kontroll periode September 2024 ( Urk. 6/144-145 ) in quantitativer und qualita tiver Hinsicht als genügend zu erachten sind und dass der Beschwerdeführer seine übrigen arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten anstandslos erfüllt ha t ( Urk. 2 S. 2) . Weitere verschuldensmindernde Umstände liegen nicht vor. 5.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 0. November 2024 als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1969, war vom 1. Oktober 2004 bis am 3 0. Juni 2023 bei der Y.___ GmbH, Z.___ , als Finance Director angestellt ( Urk. 6/57-58). Am 3 0. Juni 2023 meldete er sich beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 6/72). Zudem stellte er am 1 3. Juli 2023 Antrag auf Bezug von Arbeitslosenent schädigung ab dem 1. Juli 2023 ( Urk. 6/73- 76).
Mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2024 stellte das Amt für Arbeit (AFA) den Versicherten infolge ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab dem 1. Oktober 2024 für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da dieser die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode September 2024 zu spät eingereicht habe ( Urk. 6/141-142). Dagegen erhob der Versicherte am 1 3. November 2024 Einsprache ( Urk. 6/113-114), welche das AFA mit Einspracheentscheid vom 2 0. November 2024 abwies ( Urk. 6/102-105 = Urk. 2).
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ) .
E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versi cherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstrei chen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstel lung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einsprache verfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).
E. 1.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
E. 2 S. 2 f.).
E. 2.1 Der Beschwerde gegner erwog im angefochtenen Einspracheentscheid , bis am Montag, 7. Oktober 2024 seien keine Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers für den Monat September 2024 eingegangen . Am 1 5. Oktober 2024 habe er nach träglich elf Arbeitsbemühungen eingereicht, die jedoch nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Das deutlich verspätete Einreichen des Nachweisformulars für den Monat September 2024 lasse sich nicht mit de n vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren geschilderten Unklarheiten betreffend das Online-Tool rechtfertigen. Es wäre von ihm in einer solchen Situation zu erwarten gewesen, das Nachweisformular per Post oder E-Mail oder direkt beim RAV einzureichen. Ein entschuldbarer Grund für die fehlende fristgerechte Einreichung des Nach weisformulars liege somit nicht vor ( Urk.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er habe in seinem Einsprache schreiben eine klare Begründung für die verspätete Einreichung der Arbeits bemühungen vorgebracht. Zwar treffe es grundsätzlich zu, dass er dem RAV die Arbeitsbemühungen auf andere Art hätte zukommen lassen können. Er habe jedoch das ihm erklärte Verfahren befolgt , wonach sein Berater bei allen Angelegen heiten sei n erster Ansprechpartner sei. Dieser habe ihm jedoch auf seine Anfrage nicht geantwortet. Es sei ihm nie mitgeteilt worden, dass er selbst handeln müsse, falls sein Berater nicht auf seine Anfrage reagiere. Eine Einstel lung in der Anspruchsberechtigung sei daher nicht gerechtfertigt ( Urk. 1 S. 1).
E. 3.1 D er Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, den Nachweis der Arbeitsbe mühungen für die Kontrollperiode September 2024 ( Urk. 6/ 14 4-155 ) nicht fristgerecht , mithin nicht bis spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag ( Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV) dem RAV übermittelt zu haben (vgl. Urk. 1, Urk. 6/1 13 f. ). Verspätet einge reichte Nachweise sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, die versicherte Person vermag sich auf einen entschuldbaren Grund zu berufen (vgl. vorstehende E. 1 . 2 ). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, am Montag, 7. Oktober 2024 - und somit rechtzeitig , nachdem der 5. Oktober 2024 auf einen Samstag gefallen war
- versucht zu haben, seine Arbeits bemühungen für den Monat September 2024 einzureichen, was jedoch nicht möglich gewesen sei, da das Online-Tool für den September gesperrt gewesen sei .
Daraufhin habe er seinen RAV-Berater kontaktiert , der nicht geant wortet habe ( Urk. 6/113).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet demnach nicht, gewusst zu haben, dass er das Nachweisformular betreffend seine Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 bis spätestens am 7. Oktober 2024 an das RAV hätte übermitteln müssen , vertritt jedoch die Ansicht, dies sei aufgrund der technischen Schwierig keiten mit dem Online-Tool unmöglich gewesen . Zwar trifft es zu, dass es grund sätzlich nicht der Beschwerdeführer zu verantworten hat, wenn das Online-Tool eine Eingabe der Arbeitsbemühungen innert Frist nicht zulässt , und es stellt eine angemessene erste Reaktion dar, sich bei diesbezüglichen Schwierigkeiten an den zuständigen Berater zu wenden . Indessen musste sich der Beschwerdeführer auf grund des jeweils in den Beratungsgesprächen erfolgten Hinweises, wonach beim Einreichen des Formulars ohne E-ALV eine Unterschrift erforderlich sei ( Urk. 6/9 ff.)
bewusst sein, dass das Online-Tool nicht die einzige Möglichkeit zur Übermittlung der Arbeitsbemühungen darstellt . Dies insbesondere vor dem Hinter grund, dass er selbst
in früheren Kontrollperioden
das Nachweisformular wohl auch in ausgedruckter Form oder allenfalls per E-Mail eingereicht hat , was sich aus dem Umstand ergibt, dass diese Formulare jeweils unterzeichnet waren (vgl. Urk. 6/210-215) . Zudem ist zu berücksichtigen, dass i n den jeweils auf dem Formular aufgedruckten Anweisungen betreffend den Nachweis der Arbeits bemühungen abgesehen von de ssen Schriftlichkeit keine Formvorschriften und demgemäss keine Übermittlungsart spezifiziert
wird (vgl. u.a. Urk. 6/ 148 ), weshalb der Beschwerdeführer ebenfalls nicht davon ausgehen durfte, dass eine Übermittlung nur mittels Online-Tool möglich wäre .
Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, dass der Beschwerdeführer trotz des Ausbleibens von Anweisungen seines Beraters beziehungsweise dessen Stellver treters untätig blieb . Vielmehr wäre es ihm
zuzumuten gewesen, das Nachweis formular auf andere Weise zu übermitteln, wie zum Beispiel per E-Mail (BGE 145 V 90) oder per Post. Ersteres wäre auch nicht mit grösseren Aufwendungen verbunden gewesen als eine Übermittlung per Online-Tool, namentlich wäre entge gen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 1) der Kauf eines Druckers oder das persön liche Erscheinen beim RAV nicht erforderlich gewesen. Somit stellen die techni schen Schwierigkeiten bei der Übermittlung sowie die fehlende Reaktion des RAV-Beraters keine rechtsgenüglichen entschuldbaren Gründe für das unbestrit tenermassen nicht fristgerechte Einreichen de s Nachweise s der Arbeitsbe mühungen der Kontrollperiode September 2024
dar . Dieser hat somit ungeachtet der Quantität und Qualität der Arbeitsbemühungen unbeachtlich zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 1 5. Februar 2023 E. 5.4 mit Hin weisen) und es erfolgte zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG eine Ein stellung in der Anspruchsberechtigung.
E. 4.1 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer, wobei es den Grundsatz zu beachten gilt, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermes sen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 362 E. 5d mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 1 5. Februar 2023 E. 5.3 mit Hinweisen).
Die Dauer der Einstellung liegt mit zwei Tagen im untersten Bereich des leichten Verschuldens ( Art. 45 Abs. 2 lit . a AVIV), was in Würdigung der Umstände als angemessen zu beurteilen ist. Insbesondere liegt keine Ermessensüberschreitung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2019 vom 1 8. September 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Namentlich berücksichtigte der Beschwerdegegner verschuldens mindernd, dass die nachträglich eingereichten Arbeitsbemühungen für die Kontroll periode September 2024 ( Urk. 6/144-145 ) in quantitativer und qualita tiver Hinsicht als genügend zu erachten sind und dass der Beschwerdeführer seine übrigen arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten anstandslos erfüllt ha t ( Urk. 2 S. 2) . Weitere verschuldensmindernde Umstände liegen nicht vor.
E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 0. November 2024 als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00240 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom
31. Juli 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1969, war vom 1. Oktober 2004 bis am 3 0. Juni 2023 bei der Y.___ GmbH, Z.___ , als Finance Director angestellt ( Urk. 6/57-58). Am 3 0. Juni 2023 meldete er sich beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 6/72). Zudem stellte er am 1 3. Juli 2023 Antrag auf Bezug von Arbeitslosenent schädigung ab dem 1. Juli 2023 ( Urk. 6/73- 76).
Mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2024 stellte das Amt für Arbeit (AFA) den Versicherten infolge ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab dem 1. Oktober 2024 für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da dieser die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode September 2024 zu spät eingereicht habe ( Urk. 6/141-142). Dagegen erhob der Versicherte am 1 3. November 2024 Einsprache ( Urk. 6/113-114), welche das AFA mit Einspracheentscheid vom 2 0. November 2024 abwies ( Urk. 6/102-105 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 1 3. Dezember 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Januar 2025 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3 0. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ) . 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versi cherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstrei chen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstel lung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einsprache verfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.). 1.3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.
2.1
Der Beschwerde gegner erwog im angefochtenen Einspracheentscheid , bis am Montag, 7. Oktober 2024 seien keine Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers für den Monat September 2024 eingegangen . Am 1 5. Oktober 2024 habe er nach träglich elf Arbeitsbemühungen eingereicht, die jedoch nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Das deutlich verspätete Einreichen des Nachweisformulars für den Monat September 2024 lasse sich nicht mit de n vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren geschilderten Unklarheiten betreffend das Online-Tool rechtfertigen. Es wäre von ihm in einer solchen Situation zu erwarten gewesen, das Nachweisformular per Post oder E-Mail oder direkt beim RAV einzureichen. Ein entschuldbarer Grund für die fehlende fristgerechte Einreichung des Nach weisformulars liege somit nicht vor ( Urk. 2 S. 2).
Wie der Beschwerdeführer vorbringe, seien seine bisherigen Arbeitsbemühungen einwandfrei gewesen. Dies sei bereits verschuldensmindernd berücksichtigt worden, ebenso wie der Umstand, dass die verspätet eingereichten Arbeitsbe mühungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht genügend gewesen seien. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zwei Tagen sei somit zu Recht erfolgt ( Urk. 2 S. 2 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er habe in seinem Einsprache schreiben eine klare Begründung für die verspätete Einreichung der Arbeits bemühungen vorgebracht. Zwar treffe es grundsätzlich zu, dass er dem RAV die Arbeitsbemühungen auf andere Art hätte zukommen lassen können. Er habe jedoch das ihm erklärte Verfahren befolgt , wonach sein Berater bei allen Angelegen heiten sei n erster Ansprechpartner sei. Dieser habe ihm jedoch auf seine Anfrage nicht geantwortet. Es sei ihm nie mitgeteilt worden, dass er selbst handeln müsse, falls sein Berater nicht auf seine Anfrage reagiere. Eine Einstel lung in der Anspruchsberechtigung sei daher nicht gerechtfertigt ( Urk. 1 S. 1). 3. 3.1
D er Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, den Nachweis der Arbeitsbe mühungen für die Kontrollperiode September 2024 ( Urk. 6/ 14 4-155 ) nicht fristgerecht , mithin nicht bis spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag ( Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV) dem RAV übermittelt zu haben (vgl. Urk. 1, Urk. 6/1 13 f. ). Verspätet einge reichte Nachweise sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, die versicherte Person vermag sich auf einen entschuldbaren Grund zu berufen (vgl. vorstehende E. 1 . 2 ). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, am Montag, 7. Oktober 2024 - und somit rechtzeitig , nachdem der 5. Oktober 2024 auf einen Samstag gefallen war
- versucht zu haben, seine Arbeits bemühungen für den Monat September 2024 einzureichen, was jedoch nicht möglich gewesen sei, da das Online-Tool für den September gesperrt gewesen sei .
Daraufhin habe er seinen RAV-Berater kontaktiert , der nicht geant wortet habe ( Urk. 6/113). 3.2
Der Beschwerdeführer bestreitet demnach nicht, gewusst zu haben, dass er das Nachweisformular betreffend seine Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 bis spätestens am 7. Oktober 2024 an das RAV hätte übermitteln müssen , vertritt jedoch die Ansicht, dies sei aufgrund der technischen Schwierig keiten mit dem Online-Tool unmöglich gewesen . Zwar trifft es zu, dass es grund sätzlich nicht der Beschwerdeführer zu verantworten hat, wenn das Online-Tool eine Eingabe der Arbeitsbemühungen innert Frist nicht zulässt , und es stellt eine angemessene erste Reaktion dar, sich bei diesbezüglichen Schwierigkeiten an den zuständigen Berater zu wenden . Indessen musste sich der Beschwerdeführer auf grund des jeweils in den Beratungsgesprächen erfolgten Hinweises, wonach beim Einreichen des Formulars ohne E-ALV eine Unterschrift erforderlich sei ( Urk. 6/9 ff.)
bewusst sein, dass das Online-Tool nicht die einzige Möglichkeit zur Übermittlung der Arbeitsbemühungen darstellt . Dies insbesondere vor dem Hinter grund, dass er selbst
in früheren Kontrollperioden
das Nachweisformular wohl auch in ausgedruckter Form oder allenfalls per E-Mail eingereicht hat , was sich aus dem Umstand ergibt, dass diese Formulare jeweils unterzeichnet waren (vgl. Urk. 6/210-215) . Zudem ist zu berücksichtigen, dass i n den jeweils auf dem Formular aufgedruckten Anweisungen betreffend den Nachweis der Arbeits bemühungen abgesehen von de ssen Schriftlichkeit keine Formvorschriften und demgemäss keine Übermittlungsart spezifiziert
wird (vgl. u.a. Urk. 6/ 148 ), weshalb der Beschwerdeführer ebenfalls nicht davon ausgehen durfte, dass eine Übermittlung nur mittels Online-Tool möglich wäre .
Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, dass der Beschwerdeführer trotz des Ausbleibens von Anweisungen seines Beraters beziehungsweise dessen Stellver treters untätig blieb . Vielmehr wäre es ihm
zuzumuten gewesen, das Nachweis formular auf andere Weise zu übermitteln, wie zum Beispiel per E-Mail (BGE 145 V 90) oder per Post. Ersteres wäre auch nicht mit grösseren Aufwendungen verbunden gewesen als eine Übermittlung per Online-Tool, namentlich wäre entge gen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 1) der Kauf eines Druckers oder das persön liche Erscheinen beim RAV nicht erforderlich gewesen. Somit stellen die techni schen Schwierigkeiten bei der Übermittlung sowie die fehlende Reaktion des RAV-Beraters keine rechtsgenüglichen entschuldbaren Gründe für das unbestrit tenermassen nicht fristgerechte Einreichen de s Nachweise s der Arbeitsbe mühungen der Kontrollperiode September 2024
dar . Dieser hat somit ungeachtet der Quantität und Qualität der Arbeitsbemühungen unbeachtlich zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 1 5. Februar 2023 E. 5.4 mit Hin weisen) und es erfolgte zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG eine Ein stellung in der Anspruchsberechtigung. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer, wobei es den Grundsatz zu beachten gilt, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermes sen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 362 E. 5d mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 1 5. Februar 2023 E. 5.3 mit Hinweisen).
Die Dauer der Einstellung liegt mit zwei Tagen im untersten Bereich des leichten Verschuldens ( Art. 45 Abs. 2 lit . a AVIV), was in Würdigung der Umstände als angemessen zu beurteilen ist. Insbesondere liegt keine Ermessensüberschreitung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2019 vom 1 8. September 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Namentlich berücksichtigte der Beschwerdegegner verschuldens mindernd, dass die nachträglich eingereichten Arbeitsbemühungen für die Kontroll periode September 2024 ( Urk. 6/144-145 ) in quantitativer und qualita tiver Hinsicht als genügend zu erachten sind und dass der Beschwerdeführer seine übrigen arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten anstandslos erfüllt ha t ( Urk. 2 S. 2) . Weitere verschuldensmindernde Umstände liegen nicht vor. 5.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 0. November 2024 als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser