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AL.2024.00231

Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Auflösungsvertrag) rechtens

Zürich SozVersG · 2025-05-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1980 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 2021 bei der Y.___ AG, Z.___ , angestellt ; initial

als Regionalverkaufsleiter und ab dem 1. Oktober 2022 als Field Manager ( Urk. 6/4 f f .). Mit Aufhebungsvertrag vom 7. März 2024 , vom Versicherten gezeichnet am 8. März 2024, wurde das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist einvernehmlich per 3 1. März 2024 beendet (Urk. 6/7). Am 3 1. März 2024 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) Winterthur zur Arbeitsvermittlung an

(Urk. 6/1) und beantragte am 5. April 2024 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2024 ( Urk. 6/20) . Mit Kassenverfügung vom 8. Mai 2024 stellte die Unia Arbeitslosenkasse (ALK) den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslo sigkeit ab dem 1. April 2024 für die Dauer von 48 Tagen in de r Anspruchsbe rechtigung ein (Urk. 6/35). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/37) wies die ALK mit Eins p racheentscheid vom 2 3. Ok to ber 2024 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 2. November 2024 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei in Aufhebung des angefochtenen Einsprache entscheids und nach weiteren Abklärungen von einer Einstellung in der Anspruchs berechtigung abzusehen ( Urk. 1/1; vgl. auch die inhaltlich im Wesent lichen gleichlautende Eingabe vom 3. Dezember 2024 [Poststempel], Urk. 1/2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Januar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 2. Januar 2025 angezeigt wurde ( Urk. 8). Im März 2025 gab der Beschwerde führer weitere Unterlagen zu den Akten ( Urk. 10, Urk. 11). Kopien dieser Einga be n wurden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 12). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). 1.2

Gemäss

Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) sowie Art. 119 Abs. 1 lit . a AVIV richtet sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen betreffend die Arbeitslosenentschä digung - abweichend von Art. 58 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - nach dem Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht

erfüllt.

Massgebend ist der Zeitpunkt der Verfügung ( Art. 119 Abs. 2 AVIV).

Im Zeitpunkt der Kassenverfügung vom 8. Mai 2024 ( Urk. 6/35 ) erfüllte der Beschwer deführer die Kontrollpflicht im Kanton Zürich. Zuständigerweise befand daher die ALK sowohl über den Leistungsanspruch als auch über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung . Trotz Zuzug des Beschwerdeführers i n den Kanton A.___

am 1. November 2024 ist demnach das angerufene Sozialversiche rungsversicherungsgericht des Kantons Zürich zuständig zur Beurteilung der vorlie genden Streitsache. 1. 3

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist.

Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzu schreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Verhältnissen und Umstän den vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosen versicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 E. 2b, 1982 Nr. 4 S. 39 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2). 1. 4

Nach Art. 44 Abs. 1 AVIV gilt die Arbeitslosigkeit unter anderem dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus auf gelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte ( lit . b). Recht sprechungsgemäss kann auch eine im gegenseitigen Einvernehmen erfolgte Been digung des Arbeitsverhältnisses als Selbstkündigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV gelten, sofern die versicherte Person nicht gezwungen war, ihr Einver ständnis zu geben, um etwa einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (BGE 112 V 323 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts C 135/02 vom 10. Februar 2003; vgl. auch Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO: AVIG-Praxis ALE Rz D23 f.).

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Der 1980 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 2021 bei der Y.___ AG, Z.___ , angestellt ; initial

als Regionalverkaufsleiter und ab dem 1. Oktober 2022 als Field Manager ( Urk. 6/4 f f .). Mit Aufhebungsvertrag vom 7. März 2024 , vom Versicherten gezeichnet am 8. März 2024, wurde das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist einvernehmlich per 3 1. März 2024 beendet (Urk. 6/7). Am 3 1. März 2024 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) Winterthur zur Arbeitsvermittlung an

(Urk. 6/1) und beantragte am 5. April 2024 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2024 ( Urk. 6/20) . Mit Kassenverfügung vom 8. Mai 2024 stellte die Unia Arbeitslosenkasse (ALK) den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslo sigkeit ab dem 1. April 2024 für die Dauer von 48 Tagen in de r Anspruchsbe rechtigung ein (Urk. 6/35). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/37) wies die ALK mit Eins p racheentscheid vom 2 3. Ok to ber 2024 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ).

E. 1.2 Gemäss

Art. 100 Abs.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 2. November 2024 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei in Aufhebung des angefochtenen Einsprache entscheids und nach weiteren Abklärungen von einer Einstellung in der Anspruchs berechtigung abzusehen ( Urk. 1/1; vgl. auch die inhaltlich im Wesent lichen gleichlautende Eingabe vom 3. Dezember 2024 [Poststempel], Urk. 1/2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Januar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 2. Januar 2025 angezeigt wurde ( Urk. 8). Im März 2025 gab der Beschwerde führer weitere Unterlagen zu den Akten ( Urk. 10, Urk. 11). Kopien dieser Einga be n wurden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 12). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist.

Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzu schreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Verhältnissen und Umstän den vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosen versicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 E. 2b, 1982 Nr. 4 S. 39 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2). 1.

E. 4 Nach Art. 44 Abs. 1 AVIV gilt die Arbeitslosigkeit unter anderem dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus auf gelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte ( lit . b). Recht sprechungsgemäss kann auch eine im gegenseitigen Einvernehmen erfolgte Been digung des Arbeitsverhältnisses als Selbstkündigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV gelten, sofern die versicherte Person nicht gezwungen war, ihr Einver ständnis zu geben, um etwa einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (BGE 112 V 323 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts C 135/02 vom 10. Februar 2003; vgl. auch Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO: AVIG-Praxis ALE Rz D23 f.).

Dispositiv
  1. 5      Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare un ternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV findet das Schadenminderungsprinzip seine Grenzen am Zumut - barkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG; Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2014 vom 21. Mai 2014 E. 3.2).
  2. 6      Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen (ARV 1989 Nr. 7 S. 89 E. 1a; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N. 14 zu Art. 30). Ein schlechtes Arbeitsklima und Mei nungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grund sätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begrün den. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Wei terarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszuge hen (BGE 124 V 234 E. 4b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2).
  3. 2.1      Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, wer in eine vorzei tige Auflösung des Arbeitsverhältnisses einwillig e, erfülle den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit. Vorliegend stehe fest, dass der Beschwerde führer das Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvereinbarung vom
  4. März 2024 im gegenseitigen Einverständnis mit der Arbeitgeberin per 3
  5. März 2024 beendet habe. Am
  6. April 2024 hätte der Beschwerdeführer eine neue Arbeitsstelle bei der Y.___ AG in B.___ antreten sollen. Eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz sei nicht mehr möglich gewesen, da die Stelle bereits anderweitig besetzt worden sei. Somit sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerd e führer habe beruflich neu orientieren wollen. Er sei das Risiko einer anschliessenden Arbeitslosigkeit freiwillig eingegangen. Der Beschwerdeführer hätte entweder auf dieses Vorhaben verzichten oder sich anders organisieren müssen, um eine nach folgende Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Die Arbeitslosigkeit sei also nur auf sub jektive Faktoren zurückzuführen, wofür die Arbeitslosenversicherung nicht ein zustehen habe. Die Arbeitslosigkeit sei daher selbstverschuldet. Gestützt auf Art.  45 Abs.  4 AVIV stelle letzteres ein schweres Verschulden dar, welches mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 bis 60 Tagen zu sanktio nieren sei. Unter Berücksichtigung der gesamte n U mstände – insbesondere Ver zicht auf die dreimonatige Kündigungsfrist , was erschwerend zu berücksichtig sei, und die gesundheitlichen Beschwerden, welche als verschuldensvermindernd zu beurteilen sei en – sei die verfügte Einstelldauer von 48 Tagen – einem mittle ren Bereich des schweren Verschuldens entsprechend – zu bestätigen ( Urk.  2). 2.2      Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, seinen Informationen nach sei die damalige Stelle als Field Manager nicht neu besetzt worden. Eine Wi e derauf nahme dieser Tätigkeit wäre also möglich gewesen. Ausserdem habe er die Bereit schaft signalisiert, alternativ eine Tätigkeit als Regionalverkäufer aufzunehmen. Dies sei im angefochtenen E ntscheid nicht berücksichtigt worden. Der Sachver halt sei daher erneut eingehend zu prüfen ( Urk.  1/1-2).
  7. 3.1      Gemäss Aufhebungsvereinbarung vom 7./8.März 2024 wurde das Arbeitsver hältnis zwischen der Y.___ AG, Z.___ , und dem Beschwerdeführer ohne Einhaltung der Kündigungsfrist per 3
  8. März 2024 einvernehmlich beendet ( Urk.  6/7 = Urk.  11/1 ). 3.2      In seiner Stellungnahme zum Kündigungsgrund vom 1
  9. April 2024 führte der Beschwerdeführer aus, e r sei im Talentpool der Y.___ AG und es habe die Option bestanden auf eine Auslandsverlegung. Er hätte nach B.___ gehen sollen. Die Personalleitung in B.___ habe sich viel Zeit gelassen und ihm den ersten Vertrag Ende Februar 2024 per E-Mail zugeschickt. Darin hätten die Arbeits- und Spesenreglemente gefehlt. Zudem sei eine Probezeit aufgeführt wor den , obwohl er bereits über zwei Jahre bei Y.___ AG tätig gewesen sei . Es habe zu viele Ungereimtheiten gegeben. Nach mehreren E-Mails sei ihm unab hängig von der Aufhebungsvereinbarung die finale Version gut eine Woche vor seinem geplanten Urlaub per Post zugestellt worden. Diesen Vertrag hätte er unter schreiben sollen. Aufgrund seiner gesundheitlichen und privaten Situation habe er die Unterzeichnung vor sich hergeschoben. Es sei nämlich zwischenzeit lich im Privaten zu unüberwindbaren Differenzen gekommen, die letztendlich zu einer Trennung/Scheidung ge führt hätten . Dies habe er nach einem ruhigen Wochen ende (16./1
  10. März) realisiert und bei Eintritt seines Urlaubs das Gespräch mit seinem Vorgesetzten gesucht . Dieser habe mit Unverständnis reagiert und dem Beschwerdeführer nach mehreren Telefonaten mitgeteilt, dass er den Aufhebungs vertrag nicht rückgängig mache n und de n Beschwerdeführer nicht mehr beschäftigen werde . Dies habe ihn (den Beschwerdeführer) sehr beschäftigt und gesundheitlich beeinträchtigt. Während dieser Phase sei d er Beschwerde führer mehrmals beim Arzt gewesen und krankgeschrieben worden. Er habe den neuen Arbeitsvertrag nicht unterzeichnen können. Mit einem Weg zug wäre es zu einem kompletten Zusammenbruch seines Privatlebens und seiner Ehe gekom men. Vielmehr wollte er den Aufhebungsvertrag [mit der Y.___ AG in C.___ ] rückgängig machen. Dies leider ohne Erfolg. Er habe auch angeboten, einer anderen Tätigkeit nachzugehen und andere Möglichkeiten anzunehmen. Sein Vorgesetzter habe ihm mit entsprechendem Druck nahegelegt, den Aufhebungs vereinbarung zu unterzeichnen , damit er vorwärts machen könne. Dies unabhängig von der Ausstellung des B.___ Arbeitsvertrages . Da die Verset zung auf den
  11. April 2024 geplant gewesen sei, habe der Beschwerdeführer den Aufhebungsvertrag so akzeptiert ( Urk.  6/18).
  12. 3      Die Y.___ AG, Z.___ , hielt mit Stellungnahme vom
  13. Mai 2024 (Ein gang) fest, der Beschwerdeführer habe gekündigt, weil er nach B.___ habe umziehen wollen. Er habe mündlich mitgeteilt, dass er eine neue Anstellung in B.___ annehmen werde, weil er mit seiner Familie nach B.___ umzie hen wolle. Es habe keine Verwarnungen oder Pflichtverletzungen gegeben. Die Stelle des Beschwerdeführers in der C.___ sei in der Zwischenzeit neu besetzt worden ( Urk.  6/32). 3.4      Alsdann liegt die – vom Beschwerdeführer nicht gezeichnete – Aufhebungsver einbarung vom 2
  14. März 2024 bei den Akten, wonach sich der Beschwerdeführer und d ie D.___ GmbH , E.___ , darüber einig seien, dass das zwischen ihnen zum
  15. April 2024 bestehende Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Beschwerdeführers aus persönlichen Gründen nicht zustande komme . Der beste hende Arbeitsvertrag werde einvernehmlich aufgehoben ( Urk.  6/17). 3.5      Laut Arztzeugnis von med. pract . F.___ , Facharzt für Allgemeine Inne re Medizin, vom 2
  16. März 2024 w a r der Beschwerdeführer vom 2
  17. b is 3
  18. März 2024 zu 100  % arbeitsunfähig ( Urk.  6/9 = Urk.  11/2 ). Im Formular betref fend Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen vom 3
  19. April 2024 führte med. pract . F.___ aus, der Beschwerdeführer habe ihn erstmals am 1
  20. März 2024 konsultiert. Die Frage , ob der Beschwerde führer gesundheitliche Beschwerden geschildert habe , die aufgrund der Tätigkeit bei der – im Formular nicht bezeichneten – Arbeitgeberin entstanden seien oder die ihn bei der Arbeit beeinträchtigten , bejahte der Hausa rzt – ohne weitere Begrün dung. Der Beschwerdeführer sei vom 2
  21. b is 3
  22. März 2024 zu 100  % arbeits unfähig gewesen. Die Frage, ob er aufgrund seiner medizinischen Einschätzung und Untersuchung zum Schluss komme, dass die Weiterführung des – nicht bezeichneten – Arbeitsverhältnisses den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hätte, bejahte der Hausa rzt. Dies wiederum ohne weitere Angabe. Er habe dem Beschwerdeführer nicht zur Kündigung geraten, da letzterer selber überlegen sollte, was sinnvoll sei ( Urk.  6/30). 3.6      In seiner Eingabe beim hiesigen Gericht vom 2
  23. März 2025 führte der Beschwerde führer aus, er habe die Y.___ AG, Z.___ , nicht willentlich verlassen. Er sei von seinem Arbeitgeber aus der Unternehmung « herausg e eckelt » worden. Dieser habe aus eigennütz ig en resp. wirtschaftlichen Gründen die Stelle des Beschwerdeführers «geschlossen». Ausserdem sei der Beschwerdeführer von seinem Vorgesetzten nach den Gründen seiner Krankschreibung resp. nach dem konkreten Krankheitsbild befragt worden. Eine solche proaktive Befragung sei nach Obligationenrecht nicht zulässig. Der Besc h werd e führer habe stets den Wil len gezeigt, weiterhin bei der Y.___ AG, Z.___ , zu arb ei t e n . Der Arbeits vertrag mit dem Unternehmen in B.___ sei ihm im Februar zunächst digital übermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe diesen unterzeichnet und per E Mail retourniert. Dies sei vom Verantwortlichen in B.___ nicht akzeptiert worden. Dies sei auf dem Laptop des Arbeitgebers, welcher in zwischen einge zogen worden sei, geschehen. Anfang März habe d er Beschwerdeführer den Ver trag in Papierform erhalten. Er sei aufgefordert worden, diesen unterzeichnet zu retournieren. Zu diesem Zeitpunkt habe er den Aufhebungsvertrag mit der Y.___ AG C.___ bereits unterzeichnet. Er sei von der Personalleitung und seinem Vorgesetzten wiederholt dazu gedrängt worden. Als d er Beschwerdeführer den Aufhebungsvertrag unterzeichnet habe, habe er sich in einer psychischen Ausnahmesituation aufgrund von Stress, welcher sich negativ auf seinen Gesund heitszustand ausgewirkt habe, befunden . Er habe unter starken Magen- und Darmschmerzen sowie regelmässig en starken Kopfschmerzen gelitten. Die Y.___ AG sei nochmals zu befragen. Insbesondere sei abzuklären, inwieweit sie über seine gesundheitliche Situation und die Umstände des Aufhebungs vertrages informiert gewesen sei ( Urk.  10). 4 . 4 .1      Es ist unbestritten und steht ausweislich der Akten fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ AG, Z.___ , mit Aufhebungs vereinbarung vom 7./8 .  März 2024 unter Missachtung der Kündi gungsfrist per 3
  24. März 2024 aufgelöst wurde ( vgl. E. 3.1; Urk.  6/7 = Urk.  11/2 ). Dies begründete der Beschwerdeführer initial mit der geplante n Auslandsverset zung (vgl. E. 3.2) . Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversiche rungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträg lichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H .). Mithin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er erstmals mit Eingabe vom 26. März 2025 geltend machte, er sei von seinem Vorgesetzten aus der Unterneh mung „ herausgeeckelt “ worden ( Urk.  10). Dass d er Beschwerdeführer gezwungen war , sein Einverständnis zu geben, um etwa einer drohenden Kündigung zuvor zukommen (vgl. E. 1. 4 ) , erscheint vorliegend jedenfalls nicht überwiegend wahr scheinlich . Mithin qualifiziert die Aufhebungsvereinbarung als Selbstkündigung (vgl. auch AVIG-Praxis ALE D24) und folglich als selbstverschuldete Arbeitslo sigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV. 4.2      Daran ändert auch der geplante Stellenantritt am 1. April 2024 bei der D.___ GmbH in E.___ (vgl. Urk.  6/17 f.) nichts. E ine andere Stelle gilt erst dann im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV als zugesichert, wenn ein Arbeits vertrag tatsächlich und rechtlich zustande gekommen ist (ARV 2000 Nr. 8 S. 38; AVIG-Praxis ALE D 23) . Dies wa r hinsichtli ch des massgeblichen Zeitpunkts der Aufhebungsvereinbarung vom 7./
  25. März 2024 wohl eher nicht der Fall . Laut Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 1
  26. April 2024 ha t er die im Februar 2024 zugestellte Variante des Arbeitsvertrags mit der D.___ GmbH, E.___ , nicht akzeptiert; der „finale Arbeitsvertrag “ sei ihm „ unabhängig von der Aufhebungsvereinbarung gut eine Woche vor d em geplan ten Urlaub “ per Post zugestellt worden (vgl. Urk.  6/18) - also nach dem Wochen ende vom 16./1
  27. März und jedenfalls nach Unterzeichnung der Aufhebungsver einbarung durch den Beschwerdeführer am
  28. März 202
  29. Mit Eingabe vom 2
  30. März 2025 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er die Aufhebungsvereinba rung bereits unterzeichnet hatte, als er den Arbeitsvertrag der D.___ GmbH , E.___ , zwecks Unterschrift „anfangs März“ in Papierform erhal ten habe ( Urk.  10). Mithin bestand am
  31. März 2024, als der Beschwerdeführer die Aufhebungsvereinbarung unterzeichnet e , kein neuer (schriftlicher) Arbeits vertrag. Dazu passend führte der Beschwerdeführer auch aus, er habe die Aufhebungsvereinbarung „im besten Gewissen und im Vertrauen darauf, dass er inner halb des Konzerns weiterbeschäftigt werde “ , unterschrieben (Urk. 10). Die nach trägliche Behauptung des Beschwerdeführers , wonach er den Arbeitsvertrag mit der D.___ GmbH , E.___ , bereits im Februar 2024 unterschrie ben habe , was aber nicht akzeptiert worden sei (vgl. Urk.  10), widerspricht seiner Stellungnahme vom 1
  32. April 2024 ( Urk.  6/18) und erscheint bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H .). Im Übrigen hat d er Beschwerdeführer den Arbeitsvertrag mit der D.___ GmbH, E.___ , nie eingereicht , weshalb jedenfalls nicht ausgewiesen ist, dass im massgeblichen Zeitpunkt (8.   März 2024) ein neuer Arbeitsvertrag bestand . Selbst wenn per
  33. April 2024 ein Arbeitsverhältnis mündlich zustande gekom men wäre, steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer dieses aus eigenem Antrieb nicht antrat (E. 3.4). Dass ihm dies aus nachträglich (nach dem 7./
  34. März) eingetretenen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, macht der Beschwerdefüh rer nicht substantiiert geltend (vgl. Urk.  10 , wo rin von Lebensumstände n die Rede ist) ; „unüberwindbare Differenzen“ im Privaten ( vgl. Urk.  6/18) würden jedenfalls nicht genügen.
  35. 3      Alsdann hat d er Beschwerdeführer auch keine Unzumutbarkeitsgründe hinsicht lich des Verbliebens bei de r Y.___ AG, Z.___ , im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit . b bis i AVIG geltend gemacht. Im Gegenteil wollte er die Aufhebungsverein barung nach eigenen Angaben „rückgängig“ machen und weiterhin in Z.___ arbeiten (vgl. Urk.  6/18, Urk.  10) . Dass der Beschwerdeführer von seinem Vorge setzten aus der Unternehmung „ herausgeeckelt “ worden sei, machte er – wie bereits ausgeführt (vgl. hievor E. 4.1) - erst nachträglich geltend ( Urk.  10) . Zudem hat er seine Behauptung nicht plausibiliert , weshalb sie nicht nachvollzogen werden kann. Hinweise auf eine Mobbingsituation fehlen in den übrigen Akten gänzlich . Eine s olche stünde auch im Widerspruch zum Wunsch des Beschwer deführers nach einer Weiterbeschäftigung bei der Y.___ AG, Z.___ .      Schliesslich lässt sich weder aus dem Arztzeugnis vom 2
  36. März 2024, womit der Beschwerdeführer vom 2
  37. bis 3
  38. März 2024 zu 100  % krankgeschrieben wurde ( Urk.  6/9 = Urk.  11/2 ) , noch aus dem Arztzeugnis betreffend Auflösung des Arbeits verhältnisses aus gesundheitlichen Gründen vom 3
  39. April 2024 ( Urk.  6/30) etwas zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten . Insbesondere unter zeichnete d er Beschwerdeführer die Aufhebungsvereinbarung mit der Y.___ AG, Z.___ , bereits am 8.   März 202
  40. Für diesen Zeitpunkt existiert kein Arztzeugnis. Damit gehen auch die nachträglichen Ausführungen des Beschwerde führers ins Leere, wonach er zurzeit der Unterzeichnung der Aufhe bungsvereinbarung psychisch und körperlich angeschlagen gewesen sei ( Urk.  10).
  41. 4      Nach dem Gesagten ist bei der hinreichend aufschlussreichen Aktenlage nicht zu beanstanden , wenn die Beschwerdegegnerin d en Beschwerdeführer wegen selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG in Verbin dung mit Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.      Bei diesem Ergebnis erübrigen sich auch weitere Abklärungen (antizipierte Beweis würdigung;  BGE 144 V 361  E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236) .
  42. 5.1      Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass ge benden Verschuldens. 5.2      Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).      Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusi cherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben ( lit . a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat ( lit . b). Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der - ohne zur Unzumutbarkeit zu führen - das Verschulden als lediglich mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religions zugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (zum Beispiel die Befris tung der Stelle) beschlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 125 E. 3.5, vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.3). 5.3      Die Beschwerdegegnerin hat in einer Gesamtwürdigung eine Einstellungsdauer von 48 Tagen und damit im mittleren Bereich des schweren Verschulden s ange ordnet. Daraus ergibt sich kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur. Ins besondere darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 141 V 365 E. 2.4 mit Hinwei sen).
  43. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2
  44. Oktober 2024 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt:
  45. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  46. Das Verfahren ist kostenlos.
  47. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA)
  48. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00231 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

8. Mai 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1980 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 2021 bei der Y.___ AG, Z.___ , angestellt ; initial

als Regionalverkaufsleiter und ab dem 1. Oktober 2022 als Field Manager ( Urk. 6/4 f f .). Mit Aufhebungsvertrag vom 7. März 2024 , vom Versicherten gezeichnet am 8. März 2024, wurde das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist einvernehmlich per 3 1. März 2024 beendet (Urk. 6/7). Am 3 1. März 2024 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) Winterthur zur Arbeitsvermittlung an

(Urk. 6/1) und beantragte am 5. April 2024 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2024 ( Urk. 6/20) . Mit Kassenverfügung vom 8. Mai 2024 stellte die Unia Arbeitslosenkasse (ALK) den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslo sigkeit ab dem 1. April 2024 für die Dauer von 48 Tagen in de r Anspruchsbe rechtigung ein (Urk. 6/35). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/37) wies die ALK mit Eins p racheentscheid vom 2 3. Ok to ber 2024 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 2. November 2024 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei in Aufhebung des angefochtenen Einsprache entscheids und nach weiteren Abklärungen von einer Einstellung in der Anspruchs berechtigung abzusehen ( Urk. 1/1; vgl. auch die inhaltlich im Wesent lichen gleichlautende Eingabe vom 3. Dezember 2024 [Poststempel], Urk. 1/2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Januar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 2. Januar 2025 angezeigt wurde ( Urk. 8). Im März 2025 gab der Beschwerde führer weitere Unterlagen zu den Akten ( Urk. 10, Urk. 11). Kopien dieser Einga be n wurden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 12). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). 1.2

Gemäss

Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) sowie Art. 119 Abs. 1 lit . a AVIV richtet sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen betreffend die Arbeitslosenentschä digung - abweichend von Art. 58 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - nach dem Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht

erfüllt.

Massgebend ist der Zeitpunkt der Verfügung ( Art. 119 Abs. 2 AVIV).

Im Zeitpunkt der Kassenverfügung vom 8. Mai 2024 ( Urk. 6/35 ) erfüllte der Beschwer deführer die Kontrollpflicht im Kanton Zürich. Zuständigerweise befand daher die ALK sowohl über den Leistungsanspruch als auch über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung . Trotz Zuzug des Beschwerdeführers i n den Kanton A.___

am 1. November 2024 ist demnach das angerufene Sozialversiche rungsversicherungsgericht des Kantons Zürich zuständig zur Beurteilung der vorlie genden Streitsache. 1. 3

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist.

Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzu schreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Verhältnissen und Umstän den vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosen versicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 E. 2b, 1982 Nr. 4 S. 39 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2). 1. 4

Nach Art. 44 Abs. 1 AVIV gilt die Arbeitslosigkeit unter anderem dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus auf gelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte ( lit . b). Recht sprechungsgemäss kann auch eine im gegenseitigen Einvernehmen erfolgte Been digung des Arbeitsverhältnisses als Selbstkündigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV gelten, sofern die versicherte Person nicht gezwungen war, ihr Einver ständnis zu geben, um etwa einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (BGE 112 V 323 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts C 135/02 vom 10. Februar 2003; vgl. auch Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO: AVIG-Praxis ALE Rz D23 f.). 1. 5

Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare un ternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV findet das Schadenminderungsprinzip seine Grenzen am Zumut - barkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG; Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2014 vom 21. Mai 2014 E. 3.2). 1. 6

Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen (ARV 1989 Nr. 7 S. 89 E. 1a; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N. 14 zu Art. 30). Ein schlechtes Arbeitsklima und Mei nungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grund sätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begrün den. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Wei terarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszuge hen (BGE 124 V 234 E. 4b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, wer in eine vorzei tige Auflösung des Arbeitsverhältnisses einwillig e, erfülle den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit. Vorliegend stehe fest, dass der Beschwerde führer das Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvereinbarung vom 7. März 2024 im gegenseitigen Einverständnis mit der Arbeitgeberin per 3 1. März 2024 beendet habe. Am 1. April 2024 hätte der Beschwerdeführer eine neue Arbeitsstelle bei der Y.___ AG in B.___ antreten sollen. Eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz sei nicht mehr möglich gewesen, da die Stelle bereits anderweitig besetzt worden sei. Somit sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerd e führer habe beruflich neu orientieren wollen. Er sei das Risiko einer anschliessenden Arbeitslosigkeit freiwillig eingegangen. Der Beschwerdeführer hätte entweder auf dieses Vorhaben verzichten oder sich anders organisieren müssen, um eine nach folgende Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Die Arbeitslosigkeit sei also nur auf sub jektive Faktoren zurückzuführen, wofür die Arbeitslosenversicherung nicht ein zustehen habe. Die Arbeitslosigkeit sei daher selbstverschuldet. Gestützt auf Art. 45 Abs. 4 AVIV stelle letzteres ein schweres Verschulden dar, welches mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 bis 60 Tagen zu sanktio nieren sei. Unter Berücksichtigung der gesamte n

U mstände – insbesondere Ver zicht auf die dreimonatige Kündigungsfrist , was erschwerend zu berücksichtig sei, und die gesundheitlichen Beschwerden, welche als verschuldensvermindernd zu beurteilen sei en

– sei die verfügte Einstelldauer von 48 Tagen – einem mittle ren Bereich des schweren Verschuldens entsprechend – zu bestätigen ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, seinen Informationen nach sei die damalige Stelle als Field Manager nicht neu besetzt worden. Eine Wi e derauf nahme dieser Tätigkeit wäre also möglich gewesen. Ausserdem habe er die Bereit schaft signalisiert, alternativ eine Tätigkeit als Regionalverkäufer aufzunehmen. Dies sei im angefochtenen E ntscheid nicht berücksichtigt worden. Der Sachver halt sei daher erneut eingehend zu prüfen ( Urk. 1/1-2). 3.

3.1

Gemäss Aufhebungsvereinbarung vom 7./8.März 2024 wurde das Arbeitsver hältnis zwischen der Y.___ AG, Z.___ , und dem Beschwerdeführer ohne Einhaltung der Kündigungsfrist per 3 1. März 2024 einvernehmlich beendet ( Urk. 6/7 = Urk. 11/1 ). 3.2

In seiner Stellungnahme zum Kündigungsgrund vom 1 7. April 2024 führte der Beschwerdeführer aus, e r sei im Talentpool der Y.___ AG und es habe die Option bestanden auf eine Auslandsverlegung. Er hätte nach B.___ gehen sollen. Die Personalleitung in B.___ habe sich viel Zeit gelassen und ihm den ersten Vertrag Ende Februar 2024 per E-Mail zugeschickt. Darin hätten die Arbeits- und Spesenreglemente

gefehlt. Zudem sei eine Probezeit aufgeführt wor den , obwohl er bereits über zwei Jahre bei Y.___ AG tätig gewesen sei . Es habe zu viele Ungereimtheiten gegeben. Nach mehreren E-Mails sei ihm unab hängig von der Aufhebungsvereinbarung die finale Version gut eine Woche vor seinem geplanten Urlaub per Post zugestellt worden. Diesen Vertrag hätte er unter schreiben sollen. Aufgrund seiner gesundheitlichen und privaten Situation habe er die Unterzeichnung vor sich hergeschoben. Es sei nämlich

zwischenzeit lich im Privaten zu unüberwindbaren Differenzen gekommen, die letztendlich zu einer Trennung/Scheidung ge führt hätten . Dies habe er nach einem ruhigen Wochen ende (16./1 7. März) realisiert und bei Eintritt seines Urlaubs das Gespräch mit seinem Vorgesetzten gesucht . Dieser habe mit Unverständnis reagiert und dem Beschwerdeführer nach mehreren Telefonaten mitgeteilt, dass er den Aufhebungs vertrag nicht rückgängig mache n und de n Beschwerdeführer nicht mehr beschäftigen werde . Dies habe ihn (den Beschwerdeführer) sehr beschäftigt und gesundheitlich beeinträchtigt. Während dieser Phase sei d er Beschwerde führer mehrmals beim Arzt gewesen und krankgeschrieben worden. Er habe den neuen Arbeitsvertrag nicht unterzeichnen können. Mit einem Weg zug wäre es zu einem kompletten Zusammenbruch seines Privatlebens und seiner Ehe gekom men. Vielmehr wollte er den Aufhebungsvertrag [mit der Y.___ AG in C.___ ] rückgängig machen. Dies leider ohne Erfolg. Er habe auch angeboten, einer anderen Tätigkeit nachzugehen und andere Möglichkeiten anzunehmen. Sein Vorgesetzter habe ihm mit entsprechendem Druck nahegelegt, den Aufhebungs vereinbarung zu unterzeichnen , damit er vorwärts machen könne. Dies unabhängig von der Ausstellung des B.___ Arbeitsvertrages . Da die Verset zung auf den 1. April 2024 geplant gewesen sei, habe der Beschwerdeführer den Aufhebungsvertrag so akzeptiert ( Urk. 6/18). 3. 3

Die Y.___ AG, Z.___ , hielt mit Stellungnahme vom 6. Mai 2024 (Ein gang) fest, der Beschwerdeführer habe gekündigt, weil er nach B.___ habe umziehen wollen. Er habe mündlich mitgeteilt, dass er eine neue Anstellung in B.___ annehmen werde, weil er mit seiner Familie nach B.___ umzie hen wolle. Es habe keine Verwarnungen oder Pflichtverletzungen gegeben. Die Stelle des Beschwerdeführers in der C.___ sei in der Zwischenzeit neu besetzt worden ( Urk. 6/32). 3.4

Alsdann liegt die – vom Beschwerdeführer nicht gezeichnete – Aufhebungsver einbarung vom 2 0. März 2024 bei den Akten, wonach sich der Beschwerdeführer und d ie

D.___ GmbH , E.___ , darüber einig seien, dass das zwischen ihnen zum 1. April 2024 bestehende Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Beschwerdeführers aus persönlichen Gründen nicht zustande komme . Der beste hende Arbeitsvertrag werde einvernehmlich aufgehoben ( Urk. 6/17). 3.5

Laut Arztzeugnis von med. pract . F.___ , Facharzt für Allgemeine Inne re Medizin, vom 2 2. März 2024 w a r der Beschwerdeführer vom 2 0. b is 3 1. März 2024 zu 100 %

arbeitsunfähig ( Urk. 6/9 = Urk. 11/2 ). Im Formular betref fend Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen vom 3 0. April 2024 führte

med. pract . F.___

aus, der Beschwerdeführer habe ihn erstmals am 1 9. März 2024 konsultiert. Die Frage , ob der Beschwerde führer gesundheitliche Beschwerden geschildert habe , die aufgrund der Tätigkeit bei der – im Formular nicht bezeichneten – Arbeitgeberin entstanden seien oder die ihn bei der Arbeit beeinträchtigten , bejahte der Hausa rzt –

ohne weitere Begrün dung. Der Beschwerdeführer sei vom 2 0. b is 3 1. März 2024 zu 100 % arbeits unfähig gewesen. Die Frage, ob er aufgrund seiner medizinischen Einschätzung und Untersuchung zum Schluss komme, dass die Weiterführung des – nicht bezeichneten – Arbeitsverhältnisses den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hätte, bejahte der Hausa rzt. Dies wiederum ohne weitere Angabe. Er habe dem Beschwerdeführer nicht zur Kündigung geraten, da letzterer selber überlegen sollte, was sinnvoll sei ( Urk. 6/30). 3.6

In seiner Eingabe beim hiesigen Gericht vom 2 6. März 2025 führte der Beschwerde führer aus, er habe die Y.___ AG, Z.___ , nicht willentlich verlassen. Er sei von seinem Arbeitgeber aus der Unternehmung « herausg e eckelt » worden. Dieser habe aus eigennütz ig en resp. wirtschaftlichen Gründen die Stelle des Beschwerdeführers «geschlossen». Ausserdem sei der Beschwerdeführer von seinem Vorgesetzten nach den Gründen seiner Krankschreibung resp. nach dem konkreten Krankheitsbild befragt worden. Eine solche proaktive Befragung sei nach Obligationenrecht nicht zulässig. Der Besc h werd e führer habe stets den Wil len gezeigt, weiterhin bei der Y.___ AG, Z.___ , zu arb ei t e n . Der Arbeits vertrag mit dem Unternehmen in B.___ sei ihm im Februar zunächst digital übermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe diesen unterzeichnet und per E Mail retourniert. Dies sei vom Verantwortlichen in B.___ nicht akzeptiert worden. Dies sei auf dem Laptop des Arbeitgebers, welcher in zwischen einge zogen worden sei, geschehen. Anfang März habe d er Beschwerdeführer den Ver trag in Papierform erhalten. Er sei aufgefordert worden, diesen unterzeichnet zu retournieren. Zu diesem Zeitpunkt habe er den Aufhebungsvertrag mit der Y.___ AG C.___ bereits unterzeichnet. Er sei von der Personalleitung und seinem Vorgesetzten wiederholt dazu gedrängt worden. Als d er Beschwerdeführer den Aufhebungsvertrag unterzeichnet habe, habe er sich in einer psychischen Ausnahmesituation aufgrund von Stress, welcher sich negativ auf seinen Gesund heitszustand ausgewirkt habe, befunden . Er habe unter starken Magen- und Darmschmerzen sowie regelmässig en starken Kopfschmerzen gelitten. Die Y.___ AG sei nochmals zu befragen. Insbesondere sei abzuklären, inwieweit sie über seine gesundheitliche Situation und die Umstände des Aufhebungs vertrages informiert gewesen sei ( Urk. 10). 4 . 4 .1

Es ist unbestritten und steht ausweislich der Akten fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ AG, Z.___ ,

mit Aufhebungs vereinbarung vom 7./8 . März 2024 unter Missachtung der Kündi gungsfrist per 3 1. März 2024

aufgelöst wurde ( vgl. E. 3.1; Urk. 6/7 = Urk. 11/2 ). Dies begründete der Beschwerdeführer initial

mit der geplante n Auslandsverset zung (vgl. E. 3.2) . Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversiche rungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträg lichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H .).

Mithin kann dem Beschwerdeführer

nicht gefolgt werden, wenn er erstmals mit Eingabe vom 26. März 2025 geltend machte, er sei von seinem Vorgesetzten aus der Unterneh mung „ herausgeeckelt “ worden ( Urk. 10). Dass d er

Beschwerdeführer gezwungen war , sein Einverständnis zu geben, um etwa einer drohenden Kündigung zuvor zukommen

(vgl. E. 1. 4 ) , erscheint vorliegend jedenfalls nicht überwiegend wahr scheinlich . Mithin qualifiziert die Aufhebungsvereinbarung als Selbstkündigung (vgl. auch AVIG-Praxis ALE D24) und folglich als selbstverschuldete Arbeitslo sigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV. 4.2

Daran ändert auch der geplante Stellenantritt am 1. April 2024 bei der D.___ GmbH in E.___ (vgl. Urk. 6/17 f.) nichts. E ine andere Stelle gilt erst dann im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV als zugesichert, wenn ein Arbeits vertrag tatsächlich und rechtlich zustande gekommen ist (ARV 2000 Nr. 8 S. 38; AVIG-Praxis ALE D 23) . Dies wa r

hinsichtli ch des massgeblichen

Zeitpunkts

der Aufhebungsvereinbarung vom 7./ 8. März 2024

wohl eher nicht der Fall . Laut Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 1 7. April 2024 ha t er die im Februar 2024 zugestellte Variante des Arbeitsvertrags mit der D.___ GmbH, E.___ , nicht akzeptiert; der „finale Arbeitsvertrag “

sei ihm „ unabhängig von der Aufhebungsvereinbarung gut eine Woche vor d em geplan ten Urlaub “ per Post zugestellt worden (vgl. Urk. 6/18) - also nach dem Wochen ende vom 16./1 7. März und jedenfalls nach Unterzeichnung der Aufhebungsver einbarung durch den Beschwerdeführer am 8. März 202 4. Mit Eingabe vom 2 6. März 2025 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er die Aufhebungsvereinba rung bereits unterzeichnet hatte, als er den Arbeitsvertrag der D.___ GmbH , E.___ , zwecks Unterschrift „anfangs März“ in Papierform erhal ten habe ( Urk. 10). Mithin bestand am 8. März 2024, als der Beschwerdeführer die Aufhebungsvereinbarung unterzeichnet e ,

kein

neuer

(schriftlicher)

Arbeits vertrag.

Dazu passend führte der Beschwerdeführer auch aus, er habe die Aufhebungsvereinbarung „im besten Gewissen und im Vertrauen darauf, dass er inner halb des Konzerns weiterbeschäftigt werde “ , unterschrieben (Urk. 10).

Die nach trägliche Behauptung des Beschwerdeführers , wonach er den Arbeitsvertrag mit der D.___ GmbH , E.___ , bereits im Februar 2024 unterschrie ben habe , was aber nicht akzeptiert worden sei (vgl. Urk. 10), widerspricht seiner Stellungnahme vom 1 7. April 2024 ( Urk. 6/18) und erscheint bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H .).

Im Übrigen hat d er Beschwerdeführer den Arbeitsvertrag mit der D.___ GmbH, E.___ , nie eingereicht , weshalb jedenfalls nicht ausgewiesen ist, dass im

massgeblichen

Zeitpunkt (8.

März 2024) ein neuer Arbeitsvertrag bestand . Selbst wenn per 1. April 2024 ein Arbeitsverhältnis mündlich zustande gekom men wäre, steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer dieses aus eigenem Antrieb nicht antrat (E. 3.4). Dass ihm dies aus nachträglich (nach dem 7./ 8. März) eingetretenen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, macht der Beschwerdefüh rer nicht substantiiert geltend (vgl. Urk. 10 , wo rin

von Lebensumstände n die Rede ist) ; „unüberwindbare Differenzen“ im Privaten ( vgl. Urk. 6/18) würden jedenfalls nicht genügen. 4. 3

Alsdann hat d er Beschwerdeführer auch

keine Unzumutbarkeitsgründe hinsicht lich des Verbliebens bei de r Y.___ AG, Z.___ ,

im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit . b bis i AVIG geltend gemacht. Im Gegenteil wollte er die Aufhebungsverein barung nach eigenen Angaben „rückgängig“ machen und weiterhin in Z.___ arbeiten (vgl. Urk. 6/18, Urk. 10) . Dass der Beschwerdeführer von seinem Vorge setzten aus der Unternehmung „ herausgeeckelt “ worden sei, machte er

– wie bereits ausgeführt (vgl. hievor E. 4.1) - erst nachträglich

geltend ( Urk. 10) . Zudem hat er seine Behauptung nicht plausibiliert , weshalb sie nicht nachvollzogen werden kann. Hinweise auf eine

Mobbingsituation fehlen

in den übrigen Akten gänzlich . Eine s olche stünde auch im Widerspruch zum Wunsch des Beschwer deführers nach einer Weiterbeschäftigung bei der Y.___ AG, Z.___ .

Schliesslich lässt sich

weder aus dem Arztzeugnis vom 2 2. März 2024, womit der Beschwerdeführer vom 2 0. bis 3 1. März 2024 zu 100 % krankgeschrieben wurde ( Urk. 6/9 = Urk. 11/2 ) , noch aus dem Arztzeugnis betreffend Auflösung des Arbeits verhältnisses aus gesundheitlichen Gründen vom 3 0. April 2024 ( Urk. 6/30) etwas zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten . Insbesondere unter zeichnete d er Beschwerdeführer die Aufhebungsvereinbarung mit der Y.___ AG, Z.___ , bereits am 8.

März 202 4. Für diesen Zeitpunkt existiert kein Arztzeugnis. Damit gehen auch die nachträglichen Ausführungen des Beschwerde führers ins Leere, wonach er zurzeit der Unterzeichnung der Aufhe bungsvereinbarung psychisch und körperlich angeschlagen gewesen sei ( Urk. 10). 4. 4

Nach dem Gesagten ist bei der hinreichend aufschlussreichen Aktenlage nicht zu beanstanden ,

wenn die Beschwerdegegnerin d en Beschwerdeführer wegen selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG in Verbin dung mit Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

Bei diesem Ergebnis erübrigen sich auch weitere Abklärungen (antizipierte Beweis würdigung; BGE 144 V 361

E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236) . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass ge benden Verschuldens. 5.2

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusi cherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben ( lit . a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat ( lit . b). Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der - ohne zur Unzumutbarkeit zu führen - das Verschulden als lediglich mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religions zugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (zum Beispiel die Befris tung der Stelle) beschlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 125 E. 3.5, vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.3). 5.3

Die Beschwerdegegnerin hat in einer Gesamtwürdigung eine Einstellungsdauer von 48 Tagen und damit im mittleren Bereich des schweren Verschulden s

ange ordnet. Daraus ergibt sich kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur. Ins besondere darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 141 V 365 E. 2.4 mit Hinwei sen). 6.

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 3. Oktober 2024 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger