Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00226 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiber Klemmt Verfügung vom
21. März 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Syna Arbeitslosenkasse Rechtsdienst Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer Beschwerdegegnerin 1.
1.1
X.___ war von August 2019 bis zur Auflösung des Arbeits verhältnisses per Ende Juni 2024 beim Y.___ angestellt. Gegen die Kündigungsverfügung vom 7. März 2024 ( Urk. 6/743-749) liess sie am 2 5. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein reichen ( Urk. 6/675 ; vgl. auch Urk. 6/794 ). 1.2
Am 1 1. Ju n i 2024 meldete sie sich b eim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung ab 1. Juli 2024 an ( Urk. 6/871);
am 2 8. Juni 2024
stellte sie
der Syna Arbeitslosenkasse zudem Antrag auf
Ausrichtung von
Arbeitsl osenentschädigung ( Urk. 6/702-705) . Mit Verfügung vom 2 6. August 202 4 stellte die Kasse die Versicherte wegen erheblicher Indizien für das Vorliegen einer selbstverschuldete n Arbeitslosigkeit
vorsorglich ab dem 1. August 2024 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein ( Urk. 6/93-97 ; vgl.
auch Urk. 6/ 112-117 ) .
Dagegen erhob die
Versicherte am
2 6. September 202 4
( Urk. 6/72-73 )
Einsprache.
Mit Entscheid vom 3 1. Oktober 202 4 sistierte die
Kasse
das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des personalrechtlichen Verfahrens ( Urk. 2). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Dezember 2024 Beschwerde und beantragte, der Sistierungsentscheid sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, das Einspracheverfahren fortzusetzen. Zudem sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde ( Urk. 6 S. 2), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 0. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8; vgl. auch Urk. 9). 2. 2.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.2
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG) kann gegen Verfügungen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen. Gegen solche Verfügungen kann gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 57 ATSG Beschwerde an das Sozial versicherungs gericht erhoben werden. 2. 3
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht die Beschwerde bei prozess- und verfahrensleitenden
V erfügungen nur offen, wenn andernfalls ein
nicht wieder gutzumachende r Nachteil resultiert .
Laut den ergänzend anwendbaren Art. 45 -46
des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ,
§ 13 Abs. 2 GSVGer und Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) ist die Beschwerde auch dann zulässig, wenn ihre Gutheissung sofort einen Endentscheid herbei führen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weit läufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Kieser , in: ATSG-Kommentar, 5. Aufl . 2024 , N 20 f f . zu Art. 56 mit weiteren Hinweisen ; Volz, in: GSVGer -Kommentar, 3. Aufl. 2024, N. 94 f f . zu § 1 3). 3. 3.1
Beim angefochtenen «Sistierungsentscheid» vom 3 1. Oktober 202 4
handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 52 Abs.1 zweiter Satz teil ATSG (vgl. auch Oswald , in: ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N 55 zu Art. 52).
Zu prüfen ist daher vorab die Zulässigkeit der gegen die angefochtene Zwischenv erfügung erhobenen Beschwerde. 3.2
Dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen könnte (vgl. vorstehende Erwägung) , ist nicht anzu nehmen. Das Vorgehen der Kasse, die Einstelltage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ( Art. 30 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [ AVIG ] ) angesichts des hängigen personalrechtlichen Rechtsstreits zuerst provisorisch zu verfügen, ent spricht grundsätzlich der geltenden Rechtslage und Praxis in vergleichbaren Konstellationen (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 30 Abs. 3 AVIG sowie
AVIG-Praxis ALE, Rz . C198 ff. und C244 f.) .
Sodann hängt die strittige Einstellung in der Anspruchs berechtigung von der Beantwortung umstrittener, komplexer personal rechtlicher Vorfragen ab, die G egenstand des hängigen Beschwerde verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind (vgl. Urk. 1 S. 20, Urk. 6/675 , Urk. 6/794 ). 3.3
Fraglich bleibt, ob der Beschwerdeführerin aus der angefochtenen Sistierungs v erfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen kann.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Sistierung des Einspracheverfahrens betreffend ihre Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei nicht gerechtfertigt ( Urk. 1 S. 20). Dass ihr aus dieser Sist i erung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehe, bringt sie hingegen nicht vor . Hierfür fehlen denn auch Anhaltspunkte: Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bei Sistierungsverfügungen gemäss bundes gerichtliche r Rechtsprechung in der Regel verneint wird ( Urk. 6 S. 2; vgl. auch Kieser, a.a.O., N. 23 zu Art. 56 mit Hinweisen). Durch die
Sistierung
erfahre der Verfahrensabschluss wohl eine Verzögerung. Gleiches gelte auch für die Nach zahlung von Leistungen, welche der beschwerdeführenden Partei bei günstigem Verfahrensausgang allenfalls noch zustehe. Falls in dieser Verzögerung ein
Nach teil
erblickt werden könne, sei er in der Regel
aber nicht als
irreparabel
zu betrachten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts B 23/02 vom 1 0. Oktober 2022 E.
3.1-2 mit weiteren Hinweisen ; vgl. auch Kieser, a.a.O., N. 21 zu Art. 56 unter Hinweis auf BGE 120 Ib 100 ). Auch im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die durch die Sistierung allenfalls bewirkte Verzögerung der Aus zahlung von Arbeitslosentaggelden für die Beschwerdeführerin unzumutbare, irreparable finanzielle Auswirkungen haben könnte.
Mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.4
Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eine Aufhebung der am 2 6. August 202 4
verfügten Einstelltage erreichen möchte ( Urk. 1 S. 2), ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Im vorliegenden Verfahren bildet nämlich nur die Sistierung des Einspracheverfahrens das Anfechtungsobjekt. Weitere E inwände gegen die Verfügung vom 2 6. August 202 4
wird sie im aktuell sistierten -
Einspracheverfahren vorzubringen haben. Der Einzelrichter verfügt: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Klemmt