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AL.2024.00224

Erhöhung der Einstelldauer wegen mehrfacher Pflichtverletzung. Dabei macht es keinen Unterschied, dass die Beschwerdeführer früher wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen eingestellt wurde und die neue Sanktion den fehlenden Nachweis von Arbeitsbemühungen betrifft.

Zürich SozVersG · 2026-02-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 199 6 (Urk. 10 / 40), wurde vom 28.

April 2014 bis

19. August 2014 und vom 18. September 2015 bis 21. September 2016 Arbeits vermittlung durch die Arbeitslosenversicherung gewähr t (Urk. 10/287-288).

A m 12 . Mai 2020

meldete sie sich erneut zur Arbeitsvermittlung (Urk. 10/287).

Mit Verfügung vom 3 1. Juli 2020 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA, heute Amt für Arbeit, AFA) die Versicherte wegen ungenügender persön licher Arbeitsbemühungen vor Anspruchs s tellung mit Wirkung ab 1 2. Mai 2020 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 10/270-272) . Sodann wurde die Ver sicherte mit Verfügung vom

gleichen Tag mit sechs Einstelltagen sanktioniert, weil sie dem Kontroll- und Beratungs gespräch vom 1 5. Juli 2020 unentschuldigt ferngeblieben sei (Urk. 10/267-269) . Das AWA bestätigte beide Verfügung en

mit Einspracheentscheid en vom 2 7. August 2020 (Urk.

10/264-266 und Urk.

10/261-263) .

In der Folge wurde die Versicherte mit Verfügung vom 1 5. Juli 2022 mit acht Einstelltagen belegt, da sie für die Kontrollperiode Juni 2022 keine Arbeits be mühungen nachgewiesen habe (Urk.

10/259-260) . Das AWA stellte die Ver sicherte sodann unter Hinweis darauf, dass sie dem Kontroll- und Beratungs gespräch vom 12. Juli 2022 unentschuldigt ferngeblieben sei, mit Verfügung vom

gleichen Tag für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 10/257-258) . Weil die Versicherte auch das Kontroll- und Beratungsgespräch vom 1 5. Novem ber 2022

verpasste, wurde sie mit Verfügung vom 2 1. November 2022 mit 25

Einstelltagen sanktioniert

(Urk. 10/255-256) . Am 2 4. Januar 2023 verfügte das AWA schliesslich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für sieben Tage, weil sich die Versicherte in der Kontrollperiode Oktober 2022 nicht genügend um Arbeit bemüht habe (Urk. 10/252-254). 1.2

Am 14.

August 20 23 meldete sich X.___ beim regionalen Arbeitsver mittlungszentrum Winterthur erneut zur Arbeitsvermittlung (Urk. 10/40) und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab demselben Tag (Urk. 10/19). Mit Verfügung vom 2 3. November 2023 stellte das AFA die Ver si - cherte

für neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil sie eine arbeits marktliche Massnahme nicht angetreten habe (Urk. 10/217-219) . Dagegen erhob X.___ am 1 8. Dezember 2023 Einsprache (Urk. 10/206), welche das AFA mit E ntscheid vom 2 4. Januar 2024 abwies (Urk. 10/179-181).

Das AFA stellte X.___

in der Folge mit Verfügung vom 17 . Oktober 2024 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontroll periode August 2024 mit Wirkung ab dem 1 . Sept ember 20 24 für 19 Tage in der Anspruchs berechtigung ein (Urk. 10 / 11 2 -113). Hier gegen erhob die Versicherte am 21 . Oktober 2024 Ein sprache (Urk. 10 / 104), welche das AFA mit Entscheid vom 30 . Oktober 2024 ab wies (Urk.

2). 2.

Dag egen erhob X.___

m it Eingabe vom

28 . November 2024 Beschwerde (Urk. 1).

Sie bean tragte, dass die Einstelltage ausgehend von einem leichten Ver schulden

angemess en zu reduzieren seien (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerde antwort vom 18 . Februar 202 5 beantragte der Beschwer degegner Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

19 . Februar 202 5 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 11). Der Einzelrichter zieht

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 10/112-113, Urk. 10/293), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versiche rungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

E. 1.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schä digung, AVIV).

E. 1.3.2 Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer nach Art. 45 Abs. 5 AVIV angemessen verlängert (Satz 1), und für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Satz 2).

E. 1.3.3 Im Übrigen hat das SECO diesbezüglich weitergehende Vorgaben für die Ver wal tung publiziert (AVIG-Praxis ALE). Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht wer dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 148 V 144 E. 3.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2022 vom 18. Juli 2023 E. 3.1.2).

Gemäss Einstellraster des SECO unter Ziffer D79 AVIG-Praxis ALE (1. C, 1-3) gilt das Verschulden bei ungenügenden Arbeitsbemühungen erstmals als leicht (

E. 1.3.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schließt das Einstellraster des SECO

nicht aus, das Verhalten der versicherten Person im Hinblick auf alle objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, namentlich persönliche Umstände, insbesondere jene, die das Verhalten der betreffenden Person im Lichte ihrer allgemeinen Pflichten als v ersicherte Person mit Anspruch auf Leistungen betreffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2013 vom 2 9. August 20 1 3 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid vom 30.

Oktober 2024 führte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin für die Kontrollperiode August 2024 keine genügenden Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe, weshalb sie in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei (Urk.

2 S.

1-2). Der Einstellraster des SECO gebe grundsätzlich den Rahmen zur Be messung der Einstelltage bis zur zweiten Sanktion wegen fehlender Arbeitsbe mühungen während der Arbeits losigkeit vor. Bei weiteren Sanktionen seien

die Einstell tage angemessen zu erhöhen. Ab der dritten Sanktion wegen fehlender Arbeits bemühungen während der Arbeitslosigkeit würden die Anzahl Einstelltage gegenüber der letzten Sanktion praxisgemäss um 12 erhöht . Die Anzahl Einstell tage be messe sich vorliegend mithin nach den 7 Einstell tagen der letzten Sank tion zuzüglich 12, was 19 Einstelltage erg e b e (Urk.

2 S.

3) . 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdegegner die Einstelldauer um 12 Tage erhöht habe, weil es bei der Einstellung in der Anspruchsberechtigung um die dritte Sanktion wegen fehlender Arbeitsbe mühungen gehandelt habe. Sie sei in den letzten zwei Jahren, welche gemäss Art.

45 Abs. 5 AVIV massgebend seien, aber nur mit Verfügung vom 24.

Januar 2023 wegen ungenügende r Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Oktober 2022 mit sieben Einstelltagen belegt worden (Urk.

1 S.

2).

Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Verfügung vom 24.

Januar 2023 aufgrund ungenügender per sönlicher Arbeitsbemühungen erfolgt s e i

s ie ha be Arbeitsbemühungen getätigt, jedoch zu wenig e

— und nicht aufgrund fehlender Arbeitsbemühungen (Urk.

1 S.

2) .

Mit der Verfügung vom 17.

Oktober 2024 habe der Beschwerdegegner

mit den 19 Einstelltagen daher ein viel zu hohes Einstellmass an gewendet, indem er fälschlicherweise von einer dritten Sanktion wegen fehlender Arbeitsbemühun gen während der Arbeitslosigkeit aus gegangen sei

(Urk.

1 S.

3) . 3.

E. 3.1 Zu prüfen ist die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin wurde vom Beschwerdegegner mit Wirkung ab 1. September 2024 in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil sie keine Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode August 2024 nachgewiesen habe (Urk. 2 S. 2). In den zwei Jahren zuvor wurde die Beschwerdeführerin nicht nur wegen ungenügende r Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Oktober 2022 (Verfügung vom 2 4. Januar 2023, Urk. 10/252-254) in der Anspruchsbe - rechtigung eingestellt, sondern auch wegen des unentschuldigten Fernbleibens von dem vom RAV angeordneten Kursbesuch in der Zeit vom 1 7. Oktober bis 7. November 2023 (Verfügung vom 21. November 2022, Urk. 10/214 -216) sowie wegen unentschuldigten Fernbleibens von einem Kontroll- und Beratungsgespräch (Verfügung vom 21. November 2022, Urk. 10/255-256).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin irrt demnach, wenn sie lediglich von einer einzigen verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung innerhalb der letzten zwei Jahre ausgeht (Urk. 1 S. 2).

Der Beschwerdegegner hatte die Einstelldauer in Anwendung von Art. 45 Abs. 5 AVIV zwingend zu verlängern.

Die vom Beschwerdegegner festgelegte Anzahl von 19 Einstelltagen (Urk. 2 S. 3) liegt im unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit .

b AVIV) und trägt den vorliegenden Verhältnissen angemessen Rechnung. Es muss berücksichtigt werden, dass sich die Beschwerdeführerin in der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug befand (Urk. 2 S. 2 unten)

und zahlreiche Sanktionen wegen V erletzungen ihrer damit einhergehenden Pflichten zu verzeichnen sind

(vgl. Sach verhalt Ziff. 1). Das sie diesen Pflichten in den letzten zwei Jahren vor der er neuten Pflichtverletzung bezüglich des fehlenden Nach weises der Arbeitsbe mühungen in der Kontrollperiode August 2024 ohne Beanstandungen nachgekommen ist, lässt sich damit nicht sagen.

Dass es bei der Pflichtverletzung betreffend Kon trollperiode August 2024 nicht wie zuvor

im Oktober 2022 um ungenügende Arbeitsbemühungen, sondern um den

gänzlich fehlen de n Nachweis

von Arbeitsbemühungen ging (E. 2.2), lässt ihr Ver schulden daher nicht als geringer erscheinen und rechtfertigt insbesondere nicht die isolierte Anwendung des SECO-Rasters (E. 1.3.3), setzt doch dieser ein ansonsten einwandfreies Verhalten voraus. Davon kann bei der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gesprochen werden .

E. 3.4 Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im unteren Rahmen eines mittelschweren Verschuldens erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubHübscher

E. 4 Einstelltage), zweitmals ebenfalls noch als leicht (

E. 9 Einstelltage), zweit mals als leicht bis mittelschwer (10-19 Einstelltage, die Verfügung ist zudem mit dem Hinweis zu versehen, dass bei weiteren ungenügenden Arbeitsbemühungen die Vermittlungsfähigkeit überprüft werde) und beim dritten Mal ist die Sache an die kantonale Amtsstelle zum Entscheid zu überweisen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00224 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

26. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Haftplicht- und Versicherungsrecht Mlaw

Y.___ Ernst-Nobs-Platz 7, Postfach 1026, 8021 Zürich 1 gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 199 6 (Urk. 10 / 40), wurde vom 28.

April 2014 bis

19. August 2014 und vom 18. September 2015 bis 21. September 2016 Arbeits vermittlung durch die Arbeitslosenversicherung gewähr t (Urk. 10/287-288).

A m 12 . Mai 2020

meldete sie sich erneut zur Arbeitsvermittlung (Urk. 10/287).

Mit Verfügung vom 3 1. Juli 2020 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA, heute Amt für Arbeit, AFA) die Versicherte wegen ungenügender persön licher Arbeitsbemühungen vor Anspruchs s tellung mit Wirkung ab 1 2. Mai 2020 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 10/270-272) . Sodann wurde die Ver sicherte mit Verfügung vom

gleichen Tag mit sechs Einstelltagen sanktioniert, weil sie dem Kontroll- und Beratungs gespräch vom 1 5. Juli 2020 unentschuldigt ferngeblieben sei (Urk. 10/267-269) . Das AWA bestätigte beide Verfügung en

mit Einspracheentscheid en vom 2 7. August 2020 (Urk.

10/264-266 und Urk.

10/261-263) .

In der Folge wurde die Versicherte mit Verfügung vom 1 5. Juli 2022 mit acht Einstelltagen belegt, da sie für die Kontrollperiode Juni 2022 keine Arbeits be mühungen nachgewiesen habe (Urk.

10/259-260) . Das AWA stellte die Ver sicherte sodann unter Hinweis darauf, dass sie dem Kontroll- und Beratungs gespräch vom 12. Juli 2022 unentschuldigt ferngeblieben sei, mit Verfügung vom

gleichen Tag für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 10/257-258) . Weil die Versicherte auch das Kontroll- und Beratungsgespräch vom 1 5. Novem ber 2022

verpasste, wurde sie mit Verfügung vom 2 1. November 2022 mit 25

Einstelltagen sanktioniert

(Urk. 10/255-256) . Am 2 4. Januar 2023 verfügte das AWA schliesslich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für sieben Tage, weil sich die Versicherte in der Kontrollperiode Oktober 2022 nicht genügend um Arbeit bemüht habe (Urk. 10/252-254). 1.2

Am 14.

August 20 23 meldete sich X.___ beim regionalen Arbeitsver mittlungszentrum Winterthur erneut zur Arbeitsvermittlung (Urk. 10/40) und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab demselben Tag (Urk. 10/19). Mit Verfügung vom 2 3. November 2023 stellte das AFA die Ver si - cherte

für neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil sie eine arbeits marktliche Massnahme nicht angetreten habe (Urk. 10/217-219) . Dagegen erhob X.___ am 1 8. Dezember 2023 Einsprache (Urk. 10/206), welche das AFA mit E ntscheid vom 2 4. Januar 2024 abwies (Urk. 10/179-181).

Das AFA stellte X.___

in der Folge mit Verfügung vom 17 . Oktober 2024 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontroll periode August 2024 mit Wirkung ab dem 1 . Sept ember 20 24 für 19 Tage in der Anspruchs berechtigung ein (Urk. 10 / 11 2 -113). Hier gegen erhob die Versicherte am 21 . Oktober 2024 Ein sprache (Urk. 10 / 104), welche das AFA mit Entscheid vom 30 . Oktober 2024 ab wies (Urk.

2). 2.

Dag egen erhob X.___

m it Eingabe vom

28 . November 2024 Beschwerde (Urk. 1).

Sie bean tragte, dass die Einstelltage ausgehend von einem leichten Ver schulden

angemess en zu reduzieren seien (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerde antwort vom 18 . Februar 202 5 beantragte der Beschwer degegner Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

19 . Februar 202 5 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 11). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 10/112-113, Urk. 10/293), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versiche rungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. 1.3

1.3.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schä digung, AVIV). 1.3.2

Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer nach Art. 45 Abs. 5 AVIV angemessen verlängert (Satz 1), und für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Satz 2). 1.3.3

Im Übrigen hat das SECO diesbezüglich weitergehende Vorgaben für die Ver wal tung publiziert (AVIG-Praxis ALE). Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht wer dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 148 V 144 E. 3.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2022 vom 18. Juli 2023 E. 3.1.2).

Gemäss Einstellraster des SECO unter Ziffer D79 AVIG-Praxis ALE (1. C, 1-3) gilt das Verschulden bei ungenügenden Arbeitsbemühungen erstmals als leicht (3 - 4 Einstelltage), zweitmals ebenfalls noch als leicht (5 - 9 Einstelltage), drittmals

als leicht bis mittel schwer (10-19 Einstelltage, die Verfügung ist zudem mit dem Hinweis zu versehen, dass bei weiteren ungenügenden Arbeitsbemühungen die Vermitt lungsfähigkeit überprüft werde) und beim vierten Mal ist die Sache an die kantonale Amtsstelle zum Entscheid zu überweisen.

Tätigt die versicherte Person keine Arbeitsbemühungen während der Kontroll periode, so gilt das Verschulden erstmals als leicht (5 - 9 Einstelltage), zweit mals als leicht bis mittelschwer (10-19 Einstelltage, die Verfügung ist zudem mit dem Hinweis zu versehen, dass bei weiteren ungenügenden Arbeitsbemühungen die Vermittlungsfähigkeit überprüft werde) und beim dritten Mal ist die Sache an die kantonale Amtsstelle zum Entscheid zu überweisen. 1.3.4

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schließt das Einstellraster des SECO

nicht aus, das Verhalten der versicherten Person im Hinblick auf alle objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, namentlich persönliche Umstände, insbesondere jene, die das Verhalten der betreffenden Person im Lichte ihrer allgemeinen Pflichten als v ersicherte Person mit Anspruch auf Leistungen betreffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2013 vom 2 9. August 20 1 3 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid vom 30.

Oktober 2024 führte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin für die Kontrollperiode August 2024 keine genügenden Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe, weshalb sie in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei (Urk.

2 S.

1-2). Der Einstellraster des SECO gebe grundsätzlich den Rahmen zur Be messung der Einstelltage bis zur zweiten Sanktion wegen fehlender Arbeitsbe mühungen während der Arbeits losigkeit vor. Bei weiteren Sanktionen seien

die Einstell tage angemessen zu erhöhen. Ab der dritten Sanktion wegen fehlender Arbeits bemühungen während der Arbeitslosigkeit würden die Anzahl Einstelltage gegenüber der letzten Sanktion praxisgemäss um 12 erhöht . Die Anzahl Einstell tage be messe sich vorliegend mithin nach den 7 Einstell tagen der letzten Sank tion zuzüglich 12, was 19 Einstelltage erg e b e (Urk.

2 S.

3) . 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdegegner die Einstelldauer um 12 Tage erhöht habe, weil es bei der Einstellung in der Anspruchsberechtigung um die dritte Sanktion wegen fehlender Arbeitsbe mühungen gehandelt habe. Sie sei in den letzten zwei Jahren, welche gemäss Art.

45 Abs. 5 AVIV massgebend seien, aber nur mit Verfügung vom 24.

Januar 2023 wegen ungenügende r Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Oktober 2022 mit sieben Einstelltagen belegt worden (Urk.

1 S.

2).

Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Verfügung vom 24.

Januar 2023 aufgrund ungenügender per sönlicher Arbeitsbemühungen erfolgt s e i

s ie ha be Arbeitsbemühungen getätigt, jedoch zu wenig e

— und nicht aufgrund fehlender Arbeitsbemühungen (Urk.

1 S.

2) .

Mit der Verfügung vom 17.

Oktober 2024 habe der Beschwerdegegner

mit den 19 Einstelltagen daher ein viel zu hohes Einstellmass an gewendet, indem er fälschlicherweise von einer dritten Sanktion wegen fehlender Arbeitsbemühun gen während der Arbeitslosigkeit aus gegangen sei

(Urk.

1 S.

3) . 3. 3.1

Zu prüfen ist die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens. 3.2

Die Beschwerdeführerin wurde vom Beschwerdegegner mit Wirkung ab 1. September 2024 in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil sie keine Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode August 2024 nachgewiesen habe (Urk. 2 S. 2). In den zwei Jahren zuvor wurde die Beschwerdeführerin nicht nur wegen ungenügende r Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Oktober 2022 (Verfügung vom 2 4. Januar 2023, Urk. 10/252-254) in der Anspruchsbe - rechtigung eingestellt, sondern auch wegen des unentschuldigten Fernbleibens von dem vom RAV angeordneten Kursbesuch in der Zeit vom 1 7. Oktober bis 7. November 2023 (Verfügung vom 21. November 2022, Urk. 10/214 -216) sowie wegen unentschuldigten Fernbleibens von einem Kontroll- und Beratungsgespräch (Verfügung vom 21. November 2022, Urk. 10/255-256). 3.3

Die Beschwerdeführerin irrt demnach, wenn sie lediglich von einer einzigen verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung innerhalb der letzten zwei Jahre ausgeht (Urk. 1 S. 2).

Der Beschwerdegegner hatte die Einstelldauer in Anwendung von Art. 45 Abs. 5 AVIV zwingend zu verlängern.

Die vom Beschwerdegegner festgelegte Anzahl von 19 Einstelltagen (Urk. 2 S. 3) liegt im unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit .

b AVIV) und trägt den vorliegenden Verhältnissen angemessen Rechnung. Es muss berücksichtigt werden, dass sich die Beschwerdeführerin in der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug befand (Urk. 2 S. 2 unten)

und zahlreiche Sanktionen wegen V erletzungen ihrer damit einhergehenden Pflichten zu verzeichnen sind

(vgl. Sach verhalt Ziff. 1). Das sie diesen Pflichten in den letzten zwei Jahren vor der er neuten Pflichtverletzung bezüglich des fehlenden Nach weises der Arbeitsbe mühungen in der Kontrollperiode August 2024 ohne Beanstandungen nachgekommen ist, lässt sich damit nicht sagen.

Dass es bei der Pflichtverletzung betreffend Kon trollperiode August 2024 nicht wie zuvor

im Oktober 2022 um ungenügende Arbeitsbemühungen, sondern um den

gänzlich fehlen de n Nachweis

von Arbeitsbemühungen ging (E. 2.2), lässt ihr Ver schulden daher nicht als geringer erscheinen und rechtfertigt insbesondere nicht die isolierte Anwendung des SECO-Rasters (E. 1.3.3), setzt doch dieser ein ansonsten einwandfreies Verhalten voraus. Davon kann bei der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gesprochen werden . 3.4

Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im unteren Rahmen eines mittelschweren Verschuldens erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubHübscher